Vm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden Folge gegeben und der Bescheid vom 17.06.2013, Zl ****,
Paragraph 27 und Paragraph 28, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden Folge gegeben und der Bescheid vom 17.06.2013, Zl ****,
GG) iVm mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthofs nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthofs nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom 05.01.2012 haben folgende Personen einen Antrag auf Gründung einer Bringungsgemeinschaft nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG 1970) und Einräumung eines Bringungsrechtes über die Grundstücke 78/4 und 78/13, beide KG C, des Herrn P 01 (C 20, B) gestellt:
der Anlage 2 des Bescheides („Anteilsermittlung A I)
Dieser Bringungsgemeinschaft wurde
Mit Spruchpunkt II wurden
, 2, 3 und 5 GSLG 1970 zu Gunsten „der Bringungsgemeinschaft A/B bzw deren Mitgliedern“ das Recht zum Ausbau des bestehenden Wirtschaftsweges auf den Grundstücken 78/4 und 78/13 und zur Bringung von Personen und Sachen über diesen Weg bis zur Erreichung des öffentlichen Gutes auf dem Grundstück 90, KG C, eingeräumt. Für den Ausbau des Weges
der Anlage 3 des Bescheides (Technischer Bericht für den Wegteil 1, E) wurde
Als Auflage wurde dabei vorgesehen, dass die Vorgaben der Anlagen 3 und 4 des Bescheides (Technischer Bericht und agrarwirtschaftliches Gutachten vom 18.01.2013, Zl****) einzuhalten sind. In Spruchpunkt III wurde Herrn P 01 für die notwendige Inanspruchnahme auf seinen Grundstücken 78/4 und 78/13 ein einmaliger Betrag von € 5.726,70 als Entschädigung zugesprochen. Der Bescheid wurde durch zweiwöchige öffentliche Auflage ab dem 01.07.2013 im Gemeindeamt B erlassen (§ 7 Abs 2 Agrarverfahrensgesetz).Mit Bescheid vom 17.06.2013, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde „über den Antrag des Herrn P 35 (…) als Obmann der Bringungsgenossenschaft A/B“ in Spruchpunkt römisch eins entschieden, dass die Grundstückseigentümer
der Anlage 2 des Bescheides („Anteilsermittlung A römisch eins)
Paragraphen 14 und 15 GSLG 1970 die Bringungsgemeinschaft A/B bilden. Dieser Bringungsgemeinschaft wurde
Paragraph 17, GSLG 1970 die Satzung in Anlage 1 des Bescheides verliehen. Mit Spruchpunkt römisch zwei wurden
Paragraphen eins, 2, 3 und 5 GSLG 1970 zu Gunsten „der Bringungsgemeinschaft A/B bzw deren Mitgliedern“ das Recht zum Ausbau des bestehenden Wirtschaftsweges auf den Grundstücken 78/4 und 78/13 und zur Bringung von Personen und Sachen über diesen Weg bis zur Erreichung des öffentlichen Gutes auf dem Grundstück 90, KG C, eingeräumt. Für den Ausbau des Weges
der Anlage 3 des Bescheides (Technischer Bericht für den Wegteil 1, E) wurde
Paragraph 6, Absatz eins, GSLG 1970 die Baugenehmigung erteilt. Als Auflage wurde dabei vorgesehen, dass die Vorgaben der Anlagen 3 und 4 des Bescheides (Technischer Bericht und agrarwirtschaftliches Gutachten vom 18.01.2013, Zl****) einzuhalten sind. In Spruchpunkt römisch drei wurde Herrn P 01 für die notwendige Inanspruchnahme auf seinen Grundstücken 78/4 und 78/13 ein einmaliger Betrag von € 5.726,70 als Entschädigung zugesprochen. Der Bescheid wurde durch zweiwöchige öffentliche Auflage ab dem 01.07.2013 im Gemeindeamt B erlassen (Paragraph 7, Absatz 2, Agrarverfahrensgesetz). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Antragstellung die Gründung einer Bringungsgemeinschaft mit „mehrheitlicher“ Unterschrift der betroffenen Grundeigentümer erklärt worden sei. Die Bildung der Gemeinschaft sei in der Verhandlung vom 21.11.2012 auf die Grundstücke 78/4 und 78/13 im Bereich der E eingeschränkt worden. Die Einbeziehung des Beschwerdeführers P 01 in die Bringungsgemeinschaft sei wegen fehlender Antragsstellung nicht möglich. Eine alternative Erschließung – insbesondere über die „F“ – bestehe laut Erklärung des Vertreters der Bezirksforstinspektion D nicht. Eine Neubautrasse wäre wenn überhaupt nur mit maßgeblichen Kostenaufwendungen möglich. Im Rahmen der Interessensabwägung sei die zeitgemäße Adaptierung des bestehenden Weges notwendig. Die Höhe der Entschädigung ergebe sich im Übrigen aus der gutachterlichen Bewertung. Mit Schreiben vom 23.07.2013 hat Herr P 02 fristgerecht Berufung gegen den Bescheid vom 17.06.2013 erhoben und erklärt, dass er als Eigentümer der Grundstücke 36 und 38, KG B, eine privatrechtliche Fahrbewilligung für den bestehenden Weg besitze und somit nicht bereit sei, Zahlungen infolge der Einräumung des Bringungsrechtes zu leisten. Ebenfalls mit Schreiben vom 23.07.2013 hat Herr P 01, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, fristgerecht Berufung gegen den Bescheid vom 17.06.2013 erhoben und zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
Abs 1 GSLG 1970 ist ein Bringungsrecht auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes einzuräumen. Bei einer derartigen Rechtsräumung handelt es sich somit um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (so auch Eberhard W. Lang in Tiroler Agrarrecht III, 1993, Seite 21 ff). In einem solchen Fall ist der Antrag Voraussetzung für die behördliche Entscheidung und schafft damit die materiell-rechtliche Grundlage für die Erlassung des Bescheides. Die Erlassung eines antragsgebundenen Bescheides von Amts wegen, also ohne diesbezüglichen Antrag, führt auf verfassungsrechtlicher Ebene zur Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf einfachgesetzlicher Ebene zu einer Verletzung des Rechts auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (VwGH 23.02.1996, 93/17/0200).
Paragraph 2, Absatz eins, GSLG 1970 ist ein Bringungsrecht auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes einzuräumen. Bei einer derartigen Rechtsräumung handelt es sich somit um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (so auch Eberhard W. Lang in Tiroler Agrarrecht römisch drei, 1993, Seite 21 ff). In einem solchen Fall ist der Antrag Voraussetzung für die behördliche Entscheidung und schafft damit die materiell-rechtliche Grundlage für die Erlassung des Bescheides. Die Erlassung eines antragsgebundenen Bescheides von Amts wegen, also ohne diesbezüglichen Antrag, führt auf verfassungsrechtlicher Ebene zur Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf einfachgesetzlicher Ebene zu einer Verletzung des Rechts auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (VwGH 23.02.1996, 93/17/0200). Mit dem bekämpften Bescheid wurden unter anderem auch zugunsten von Grundstücken von Frau P 03, Frau P 04, Frau Mag. P 07, Frau P 08, Frau P 09, Herrn P 02, Frau P 05, Herrn P 46 und Frau P 06 Bringungsrechte nach §§ 2 ff GSLG 1970 eingeräumt.Mit dem bekämpften Bescheid wurden unter anderem auch zugunsten von Grundstücken von Frau P 03, Frau P 04, Frau Mag. P 07, Frau P 08, Frau P 09, Herrn P 02, Frau P 05, Herrn P 46 und Frau P 06 Bringungsrechte nach Paragraphen 2, ff GSLG 1970 eingeräumt. Der verfahrenseinleitende Antrag vom 05.01.2012 wurde allerdings unbestritten weder von Herrn P 02 hinsichtlich der in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücke Nr 36 und 38, KG B, noch von Herrn P 46 hinsichtlich des in seinem Alleineigentum stehenden Grundstückes Nr 87, KG B, unterschrieben. Hinsichtlich der Grundstücke Nr 59, 12 und 25, KG B, ist Frau P 03 1/2-Eigentümerin und Frau P 04, Frau P 05 und Frau P 06 jeweils 1/6-Eigentümerin. Der verfahrenseinleitende Antrag vom 05.01.2012 enthält allerdings unbestritten nur die Unterschrift von Frau P 06. Auch liegt unbestritten keine entsprechende – vor der Bescheiderlassung erteilte – Vollmacht der übrigen Miteigentümerinnen vor. Da Frau P 06
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) mit ihrem 1/6-Anteil an den Grundstücken nicht alleine über die ordentliche Verwaltung dieser Grundstücke entscheiden konnte, lag dem Antrag vom 05.01.2012 keine Mehrheit der Miteigentümerinnen dieses Grundstückes zugrunde.Hinsichtlich der Grundstücke Nr 59, 12 und 25, KG B, ist Frau P 03 1/2-Eigentümerin und Frau P 04, Frau P 05 und Frau P 06 jeweils 1/6-Eigentümerin. Der verfahrenseinleitende Antrag vom 05.01.2012 enthält allerdings unbestritten nur die Unterschrift von Frau P 06. Auch liegt unbestritten keine entsprechende – vor der Bescheiderlassung erteilte – Vollmacht der übrigen Miteigentümerinnen vor. Da Frau P 06
Paragraph 833, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) mit ihrem 1/6-Anteil an den Grundstücken nicht alleine über die ordentliche Verwaltung dieser Grundstücke entscheiden konnte, lag dem Antrag vom 05.01.2012 keine Mehrheit der Miteigentümerinnen dieses Grundstückes zugrunde. Gleich verhält es sich mit dem Grundstück Nr 73, KG B, das im 1/2-Eigentum von Frau P 09 und im jeweiligen 1/4-Eigentum von Frau Mag. P 07 und Frau P 08 steht. Unbestritten haben Frau Mag. P 07 und Frau P 08 den verfahrenseinleitenden Antrag vom 05.01.2012 nicht unterschrieben. Zudem liegt unbestritten keine – vor der Bescheiderlassung erteilte – Vollmacht an Frau P 09 vor, die als einzige den Antrag unterschrieben hat. Und soweit Frau Mag. P 07 und Frau P 08 im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorbrachten, sie hätten Herrn P 35 eine Vertretungsvollmacht für die behördliche Verhandlung am 21.11.2012 erteilt, ist festzuhalten, dass weder in dieser noch in der vorangegangenen Verhandlung am 27.03.2012 ihre fehlende Antragstellung nachgeholt wurde. Da somit Frau P 09
ABGB mit ihrem 1/2-Anteil nicht alleine über die ordentliche Verwaltung des Grundstücks Nr 73, KG B, entscheiden konnte, lag auch hier keine für den Antrag vom 05.01.2012 ausreichende Mehrheit der Miteigentümerinnen vor.Gleich verhält es sich mit dem Grundstück Nr 73, KG B, das im 1/2-Eigentum von Frau P 09 und im jeweiligen 1/4-Eigentum von Frau Mag. P 07 und Frau P 08 steht. Unbestritten haben Frau Mag. P 07 und Frau P 08 den verfahrenseinleitenden Antrag vom 05.01.2012 nicht unterschrieben. Zudem liegt unbestritten keine – vor der Bescheiderlassung erteilte – Vollmacht an Frau P 09 vor, die als einzige den Antrag unterschrieben hat. Und soweit Frau Mag. P 07 und Frau P 08 im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorbrachten, sie hätten Herrn P 35 eine Vertretungsvollmacht für die behördliche Verhandlung am 21.11.2012 erteilt, ist festzuhalten, dass weder in dieser noch in der vorangegangenen Verhandlung am 27.03.2012 ihre fehlende Antragstellung nachgeholt wurde. Da somit Frau P 09
Paragraph 833, ABGB mit ihrem 1/2-Anteil nicht alleine über die ordentliche Verwaltung des Grundstücks Nr 73, KG B, entscheiden konnte, lag auch hier keine für den Antrag vom 05.01.2012 ausreichende Mehrheit der Miteigentümerinnen vor. Somit wurde der bekämpfte Bescheid vom 17.06.2013 ohne Antragstellung hinsichtlich der Grundstücke Nr 59, 36, 73, 38, 87, 12 und 25, alle KG B, erlassen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Unzuständigkeit der Behörde auch dann (von Amts wegen) wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Unzuständigkeit der Behörde auch dann (von Amts wegen) wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde. Da der bekämpfte Bescheid vom 17.06.2013 hinsichtlich der genannten Grundstücke mangels Genehmigungsantrag seiner rechtlichen Grundlage entbehrt, war die Einräumung des Bringungsrechtes für die Eigentümer dieser Grundstücke aus dem Rechtsbestand auszuscheiden und das diesbezügliche Verfahren einzustellen. Der Vollständigkeit halber wird dazu noch bemerkt, dass auch kein Antrag zur Einbeziehung der Eigentümer dieser Grundstücke nach § 14 Abs 3 GSLG 1970 vorliegt.Der Vollständigkeit halber wird dazu noch bemerkt, dass auch kein Antrag zur Einbeziehung der Eigentümer dieser Grundstücke nach Paragraph 14, Absatz 3, GSLG 1970 vorliegt. Abschließend wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dass aufgrund der Behebung und Zurückverweisung des bekämpften Bescheides in Spruchpunkt II im fortgesetzten Verfahren eine neuerliche Antragstellung durch die betroffenen Grundeigentümer vor der Agrarbehörde möglich ist.Abschließend wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dass aufgrund der Behebung und Zurückverweisung des bekämpften Bescheides in Spruchpunkt römisch zwei im fortgesetzten Verfahren eine neuerliche Antragstellung durch die betroffenen Grundeigentümer vor der Agrarbehörde möglich ist.
dieser Bestimmung erlassene Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 09.09.1975 über die technische Ausstattung der Bringungsanlagen sieht in seinem § 4 Abs 1 vor, dass das vom Antragsteller vorzulegende Projekt neben einem technischen Bericht auch einen Lageplan zu enthalten hat. Abs 2 und 3 definiert den Mindestinhalt der Projektsunterlagen und fordert, dass der Lageplan die Trasse des Weges, die Hektometrie und Längsneigung der Trasse, bauliche Anlagen wie Brücken, Durchlässe, Viehsperren etc, Kreuzungen mit Verkehrseinrichtungen und Freileitungen und Quelleinzugsbereiche zu enthalten hat.Auch das GSLG 1970 sieht als Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung in Paragraph 6, Absatz eins, vor, dass die Bringungsanlage nach dem vorgelegten Projekt den Erfordernissen der Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 2, GSLG 1970 entspricht. Die
dieser Bestimmung erlassene Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 09.09.1975 über die technische Ausstattung der Bringungsanlagen sieht in seinem Paragraph 4, Absatz eins, vor, dass das vom Antragsteller vorzulegende Projekt neben einem technischen Bericht auch einen Lageplan zu enthalten hat. Absatz 2 und 3 definiert den Mindestinhalt der Projektsunterlagen und fordert, dass der Lageplan die Trasse des Weges, die Hektometrie und Längsneigung der Trasse, bauliche Anlagen wie Brücken, Durchlässe, Viehsperren etc, Kreuzungen mit Verkehrseinrichtungen und Freileitungen und Quelleinzugsbereiche zu enthalten hat. Das oben vollständig wiedergegebene Projekt, auf dem der bekämpfte Bescheid basiert, erfüllt diese Anforderungen nicht. Ihm kann nicht entnommen werden, auf welchen konkreten Flächen Zwangsrechte eingeräumt werden sollen bzw welche Baumaßnamen wo umgesetzt werden sollen. Die zur rechtlichen Beurteilung notwendigen Ermittlungen konnten auf Basis dieser Projektsunterlagen nicht erfolgen. Beispielhaft sei dazu auf folgende Mängel hingewiesen:
Nach dieser Bestimmung ist die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer mit den dafür erforderlichen Anlagen bewilligungspflichtig, wenn dadurch unmittelbar oder mittelbar die Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigt werden kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Errichtung von Anlagen oder sonstiger Vorrichtungen zur Ableitung von Oberflächenwässern vom Straßenkörper, soweit hiedurch Rechte Dritter berührt werden, eine bewilligungspflichtige Maßnahme
GH 14.03.1995, 92/07/0162). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren
Abs 2 GSLG 1970 auch zur Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 zuständig ist.3. Laut technischem Bericht (Anlage 3 des Bescheides) erfolgt die Ableitung der Oberflächenwässer des zu errichtenden Weges ua durch Einleitung in ein Gerinne und durch Versickerung. Dazu wird auf eine Stellungnahme von Herrn DI P 50 verwiesen, die dem vorgelegten Akt nicht entnommen werden kann. Es bleibt völlig unklar, in welches Gerinne welche Mengen (Liter/Sekunde) an Oberflächenwasser mittels welcher baulichen Anlagen eingeleitet werden sollen. Mangels Vorliegen eines aussagekräftigen Projektes war es der belangten Behörde aber auch gar nicht möglich, nähere Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob für das Vorhaben allenfalls eine wasserrechtliche Bewilligung
Paragraph 32, Wasserrechtsgesetz 1959 erforderlich ist. Nach dieser Bestimmung ist die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer mit den dafür erforderlichen Anlagen bewilligungspflichtig, wenn dadurch unmittelbar oder mittelbar die Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigt werden kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Errichtung von Anlagen oder sonstiger Vorrichtungen zur Ableitung von Oberflächenwässern vom Straßenkörper, soweit hiedurch Rechte Dritter berührt werden, eine bewilligungspflichtige Maßnahme
Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 dar (VwGH 14.03.1995, 92/07/0162). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren
Paragraph 2, Absatz 2, GSLG 1970 auch zur Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 zuständig ist. 4.
Abs 2 vorletzter Satz GSLG 1970 hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen allenfalls erforderliche andere Bewilligungen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Mangels Vorliegen eines aussagekräftigen Projektes kann jedoch gegenständlich nicht abschließend beurteilt werden, ob andere Bewilligungen für das Vorhaben erforderlich sind. So könnten im vorliegenden Fall etwa naturschutzrechtliche Bewilligungstatbestände erfüllt werden, zumal der Biotopkartierung Tirol (Stand 1995) entnommen werden kann, dass im südöstlichen Bereich des Grundstückes 78/4, KG C, unmittelbar angrenzend an den Feldbergweg die Biotoptypen Kammgraswiese und Borstgrasrasen vorherrschen. Zudem befindet sich in einer Entfernung von ca 80m ein Niedermoor, in dessen Bereich unter anderem die Sumpf-Ständelwurz, das Alpenfettkraut, der Fetthelm-Steinbrech, der Schwalbenwurz-Enzian und die Mehlprimel – geschützt nach der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 – vorkommen. Zudem hat die Behörde vorgeschrieben, dass auf dem Grundstück Nr 73, KG B, an der Grenze zum Grundstück Nr 78/4, KG C, in unmittelbarer Nähe zum G ein Weiderost zu errichten ist – mangels näherer Konkretisierung kann nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch der Uferschutzbereich
Abs 2 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 berührt wird.4.
Paragraph 2, Absatz 2, vorletzter Satz GSLG 1970 hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen allenfalls erforderliche andere Bewilligungen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Mangels Vorliegen eines aussagekräftigen Projektes kann jedoch gegenständlich nicht abschließend beurteilt werden, ob andere Bewilligungen für das Vorhaben erforderlich sind. So könnten im vorliegenden Fall etwa naturschutzrechtliche Bewilligungstatbestände erfüllt werden, zumal der Biotopkartierung Tirol (Stand 1995) entnommen werden kann, dass im südöstlichen Bereich des Grundstückes 78/4, KG C, unmittelbar angrenzend an den Feldbergweg die Biotoptypen Kammgraswiese und Borstgrasrasen vorherrschen. Zudem befindet sich in einer Entfernung von ca 80m ein Niedermoor, in dessen Bereich unter anderem die Sumpf-Ständelwurz, das Alpenfettkraut, der Fetthelm-Steinbrech, der Schwalbenwurz-Enzian und die Mehlprimel – geschützt nach der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 – vorkommen. Zudem hat die Behörde vorgeschrieben, dass auf dem Grundstück Nr 73, KG B, an der Grenze zum Grundstück Nr 78/4, KG C, in unmittelbarer Nähe zum G ein Weiderost zu errichten ist – mangels näherer Konkretisierung kann nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch der Uferschutzbereich
Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 berührt wird. 5. In Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides wurden die Vorgaben des technischen Berichtes und des agrarwirtschaftlichen Gutachtens vom 18.01.2013 (Anlage 3 und 4 des Bescheides) für verbindlich erklärt.
dem Gutachten ist vor einem auf dem Grundstück 73, KG B, zu errichtenden Weiderost „die Zaunführung so auszuführen, dass ein Aus- und Eintreiben auf die Weideflächen unterhalb als auch oberhalb der Straße möglich wird. Es sind entsprechende Weidegatter (zu den oberhalb – als auch den unterhalb liegenden Weideflächen) in die Zaunführung einzubauen.“ Mangels Vorliegen eines aussagekräftigen Projektes bleibt aber unklar, ob auf den Grundstücken des Herrn P 01 zwangsweise ein Zaun errichtet werden soll bzw wo und wie dieser auszuführen ist. Ein damit allenfalls einhergehender Flächenverbrauch wurde jedenfalls in der Berechnung der Entschädigung nicht berücksichtigt.5. In Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides wurden die Vorgaben des technischen Berichtes und des agrarwirtschaftlichen Gutachtens vom 18.01.2013 (Anlage 3 und 4 des Bescheides) für verbindlich erklärt.
dem Gutachten ist vor einem auf dem Grundstück 73, KG B, zu errichtenden Weiderost „die Zaunführung so auszuführen, dass ein Aus- und Eintreiben auf die Weideflächen unterhalb als auch oberhalb der Straße möglich wird. Es sind entsprechende Weidegatter (zu den oberhalb – als auch den unterhalb liegenden Weideflächen) in die Zaunführung einzubauen.“ Mangels Vorliegen eines aussagekräftigen Projektes bleibt aber unklar, ob auf den Grundstücken des Herrn P 01 zwangsweise ein Zaun errichtet werden soll bzw wo und wie dieser auszuführen ist. Ein damit allenfalls einhergehender Flächenverbrauch wurde jedenfalls in der Berechnung der Entschädigung nicht berücksichtigt. 6. Eine wesentliche Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes ist das Vorliegen eines Bringungsnotstandes.
Abs 1 lit a GSLG 1970 ist ein Bringungsrecht nämlich nur dann einzuräumen, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder in Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht. Eine Unzulänglichkeit kann in technischer, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht vorliegen. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass für den bestehenden A auf den Grundstücken 78/4 und 78/13, KG C, zwar unbestritten eine Rechtseinräumung auf privatrechtlicher Basis bestehe, diese aber ausschließlich zur forstwirtschaftlichen Traktorbringung ohne Winternutzung mit Schneeräumung berechtige. Eine nähere Erörterung, warum das unbestritten bestehende Bringungsrecht auf dem vorhandenen Weg zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der betroffenen Grundstücke der Antragsteller nicht ausreichen soll, ist dem Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Dem agrarwirtschaftlichen Gutachten vom 18.01.2013 ist immerhin zu entnehmen, dass eine geordnete und auf Vertragszuwachs ausgerichtete zeitgemäße Bewirtschaftung neue Bringungstechniken erfordere und daher ein Ausbau des Weges für Lkw erforderlich sei. Der allgemeine Hinweis, dass eine zeitgemäße Forstwirtschaft grundsätzlich Lkw-taugliche Bringungsstraßen benötige, ist aber nicht ausreichend, um das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 lit a GSLG 1970 im Einzelfall zu begründen. Es fehlen nämlich grundlegende Ermittlungen dahingehend, ob die zweckmäßige Bewirtschaftung der konkreten verfahrensgegenständlichen Grundstücke dadurch erheblich beeinträchtigt ist, dass sie nur mittels Traktor in der schneefreien Zeit erreichbar sind. Der erkennende Richter zweifelt nicht daran, dass eine Lkw-taugliche Zufahrtsstraße betriebswirtschaftlich günstiger ist bzw zur Steigerung des Ertrages beiträgt – damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass die derzeitige Bringung mittels Traktor unzulänglich ist bzw zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewirtschaftung führt. Es stellt nämlich nicht bereits jede wirtschaftliche Erschwernis in der Bringung eine derartige Unzulänglichkeit dar, die zur Einräumung von Zwangsrechten auf fremden Grund berechtigt.6. Eine wesentliche Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes ist das Vorliegen eines Bringungsnotstandes.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, GSLG 1970 ist ein Bringungsrecht nämlich nur dann einzuräumen, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder in Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht. Eine Unzulänglichkeit kann in technischer, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht vorliegen. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass für den bestehenden A auf den Grundstücken 78/4 und 78/13, KG C, zwar unbestritten eine Rechtseinräumung auf privatrechtlicher Basis bestehe, diese aber ausschließlich zur forstwirtschaftlichen Traktorbringung ohne Winternutzung mit Schneeräumung berechtige. Eine nähere Erörterung, warum das unbestritten bestehende Bringungsrecht auf dem vorhandenen Weg zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der betroffenen Grundstücke der Antragsteller nicht ausreichen soll, ist dem Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Dem agrarwirtschaftlichen Gutachten vom 18.01.2013 ist immerhin zu entnehmen, dass eine geordnete und auf Vertragszuwachs ausgerichtete zeitgemäße Bewirtschaftung neue Bringungstechniken erfordere und daher ein Ausbau des Weges für Lkw erforderlich sei. Der allgemeine Hinweis, dass eine zeitgemäße Forstwirtschaft grundsätzlich Lkw-taugliche Bringungsstraßen benötige, ist aber nicht ausreichend, um das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, GSLG 1970 im Einzelfall zu begründen. Es fehlen nämlich grundlegende Ermittlungen dahingehend, ob die zweckmäßige Bewirtschaftung der konkreten verfahrensgegenständlichen Grundstücke dadurch erheblich beeinträchtigt ist, dass sie nur mittels Traktor in der schneefreien Zeit erreichbar sind. Der erkennende Richter zweifelt nicht daran, dass eine Lkw-taugliche Zufahrtsstraße betriebswirtschaftlich günstiger ist bzw zur Steigerung des Ertrages beiträgt – damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass die derzeitige Bringung mittels Traktor unzulänglich ist bzw zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewirtschaftung führt. Es stellt nämlich nicht bereits jede wirtschaftliche Erschwernis in der Bringung eine derartige Unzulänglichkeit dar, die zur Einräumung von Zwangsrechten auf fremden Grund berechtigt.
Abs 1 GSLG 1970 ist die Art, der Inhalt und der Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzten, dass
Paragraph 3, Absatz eins, GSLG 1970 ist die Art, der Inhalt und der Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzten, dass
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist somit das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist somit das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Erst kürzlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl Ro 2014/03/0063-4, grundsätzlich mit der Frage der Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG auseinandergesetzt. Demnach verlangt das im § 28 VwGVG normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.Erst kürzlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl Ro 2014/03/0063-4, grundsätzlich mit der Frage der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auseinandergesetzt. Demnach verlangt das im Paragraph 28, VwGVG normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gegenständlich hat die belangte Behörde ihre Ermittlungen zur Erteilung einer Baubewilligung und zur Einräumung von Zwangsrechten lediglich auf das oben unter Punkt 2.1. vollständig wiedergegebene Projekt gestützt. Diesem minimalistischen Projekt – ohne jegliche Planunterlagen – kann weder entnommen werden, welche konkreten Grundflächen in welchem Ausmaß beansprucht werden, noch welche Anlagen im Detail errichtet werden sollen. Behördliche Ermittlungen dahingehend, welche tatsächlichen Beeinträchtigungen mit dem Bauvorhaben für den betroffenen Grundeigentümer verbunden sind, sind auf dieser Grundlage nicht möglich. Auch kann ohne Vorliegen konkreter Planunterlagen über die genaue Ausführung des Wegbauvorhabens keine nach Art und Umfang ausreichend bestimmte Baubewilligung erteilt werden. Mangels Detailplanung kann nicht einmal ermittelt werden, ob die Agrarbehörde für das Wegbauvorhaben eine Bewilligung nach § 32 Abs 2 lit a WRG 1959 iVm § 2 Abs 2 GSLG 1970 zu erteilen hat oder, ob
Abs 2 GSLG 1970 vor der Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen erforderliche andere Bewilligungen bei der zuständigen Behörde einzuholen sind.Gegenständlich hat die belangte Behörde ihre Ermittlungen zur Erteilung einer Baubewilligung und zur Einräumung von Zwangsrechten lediglich auf das oben unter Punkt 2.1. vollständig wiedergegebene Projekt gestützt. Diesem minimalistischen Projekt – ohne jegliche Planunterlagen – kann weder entnommen werden, welche konkreten Grundflächen in welchem Ausmaß beansprucht werden, noch welche Anlagen im Detail errichtet werden sollen. Behördliche Ermittlungen dahingehend, welche tatsächlichen Beeinträchtigungen mit dem Bauvorhaben für den betroffenen Grundeigentümer verbunden sind, sind auf dieser Grundlage nicht möglich. Auch kann ohne Vorliegen konkreter Planunterlagen über die genaue Ausführung des Wegbauvorhabens keine nach Art und Umfang ausreichend bestimmte Baubewilligung erteilt werden. Mangels Detailplanung kann nicht einmal ermittelt werden, ob die Agrarbehörde für das Wegbauvorhaben eine Bewilligung nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, GSLG 1970 zu erteilen hat oder, ob
Paragraph 2, Absatz 2, GSLG 1970 vor der Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen erforderliche andere Bewilligungen bei der zuständigen Behörde einzuholen sind. Bloß ansatzweise wurde zudem dahingehend ermittelt, ob überhaupt ein Bringungsnotstand der konkreten Vorteilsflächen vorliegt. Im Wesentlichen wurde dazu nämlich nur ausgeführt, dass eine zeitgemäße Forstwirtschaft grundsätzlich Lkw-taugliche Bringungsstraßen benötige. Es liegt aber nicht bei jeder forstwirtschaftlichen Fläche, die über keine Lkw-taugliche Zufahrt verfügt, gleich ein Bringungsnotstand
Abs 1 lit a GSLG 1970 vor.Bloß ansatzweise wurde zudem dahingehend ermittelt, ob überhaupt ein Bringungsnotstand der konkreten Vorteilsflächen vorliegt. Im Wesentlichen wurde dazu nämlich nur ausgeführt, dass eine zeitgemäße Forstwirtschaft grundsätzlich Lkw-taugliche Bringungsstraßen benötige. Es liegt aber nicht bei jeder forstwirtschaftlichen Fläche, die über keine Lkw-taugliche Zufahrt verfügt, gleich ein Bringungsnotstand
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, GSLG 1970 vor. Keine Ermittlungen wurden dahingehend geführt, ob der A auch anschließend an die ersten 210m, die ja für LKW auf 4m (in Kurven 4,5m) ausgebaut werden sollen, mittels LKW befahren werden kann, obwohl der gesamte A derzeit offenbar durchgehend lediglich 3m (in Kurven 3,5m) breit ist. Unklar ist auch, ob für diese ca 2,2km lange Wegstrecke überhaupt ausreichende Benützungsrechte vorliegen. Es ist somit unklar, ob das eingeräumte Bringungsrecht die angestrebte zeitgemäße Bewirtschaftung der Vorteilsgrundstücke überhaupt ermöglicht. Auch die für die Interessenabwägung iSd § 3 Abs 1 GSLG 1970 notwendigen Ermittlungen, also eine transparente und nachvollziehbare Gegenüberstellung der mit dem eingeräumten Bringungsrecht erreichbaren Vorteile mit den dadurch verbundenen Nachteilen bzw Kosten, sind nur ansatzweise erfolgt.Auch die für die Interessenabwägung iSd Paragraph 3, Absatz eins, GSLG 1970 notwendigen Ermittlungen, also eine transparente und nachvollziehbare Gegenüberstellung der mit dem eingeräumten Bringungsrecht erreichbaren Vorteile mit den dadurch verbundenen Nachteilen bzw Kosten, sind nur ansatzweise erfolgt. Und auch der pauschale Hinweis der belangten Behörde, dass die wiederholt geforderte Erschließungsalternative über die „F“ wenn überhaupt nur mit maßgeblichen Kostenaufwendungen und einer naturschutzrechtlichen Bewilligung möglich sei, genügt der amtswegigen Ermittlungspflicht zur Feststellung der besten Erschließungsvariante nicht. Die Behörde hat sich nicht einmal ansatzweise damit auseinander gesetzt, warum diese Alternativtrasse nicht möglich sein soll bzw wie diese Alternativtrasse im Kosten-Nutzen-Vergleich mit der letztlich bewilligten Variante abschneidet. Zusammenfassend waren die von der belangten Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts gesetzten Ermittlungsschritte mangels Einholung eines nach Art und Umfang bestimmten Bauprojektes von Anfang an ungeeignet. Und die notwendigen Ermittlungen zur Feststellung, ob überhaupt ein Bringungsnotstand vorliegt, ob dieser durch das eingeräumte Bringungsrecht beseitigt werden kann, ob die mit dem eingeräumten Bringungsrecht erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile bzw Kosten überwiegen und, wie die aufgezeigte Erschließungsalternative im Vergleich abschneidet, wurden nur ansatzweise vorgenommen. Nach Einholung eines ausreichend determinierten Projektes wird somit ein neues Ermittlungsverfahren durchzuführen sein, weshalb der Bescheid
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen war.Zusammenfassend waren die von der belangten Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts gesetzten Ermittlungsschritte mangels Einholung eines nach Art und Umfang bestimmten Bauprojektes von Anfang an ungeeignet. Und die notwendigen Ermittlungen zur Feststellung, ob überhaupt ein Bringungsnotstand vorliegt, ob dieser durch das eingeräumte Bringungsrecht beseitigt werden kann, ob die mit dem eingeräumten Bringungsrecht erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile bzw Kosten überwiegen und, wie die aufgezeigte Erschließungsalternative im Vergleich abschneidet, wurden nur ansatzweise vorgenommen. Nach Einholung eines ausreichend determinierten Projektes wird somit ein neues Ermittlungsverfahren durchzuführen sein, weshalb der Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen war. 2.
Abs 1 GSLG 1970 ist ein Bringungsrecht jedoch das zugunsten von Grundstücken eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen. Auch die Einleitung des Bescheides ist insofern unzutreffend, als die Agrarbehörde nicht „über den Antrag des Herrn P 35 (…) als Obmann der Bringungsgenossenschaft A/B“, sondern aufgrund der Anträge von 43 Grundeigentümern entschieden hat.2. Der Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides ist insofern nicht korrekt, als das Bringungsrecht zugunsten „der Bringungsgemeinschaft A/B bzw deren Mitgliedern“ eingeräumt wurde.
Paragraph eins, Absatz eins, GSLG 1970 ist ein Bringungsrecht jedoch das zugunsten von Grundstücken eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen. Auch die Einleitung des Bescheides ist insofern unzutreffend, als die Agrarbehörde nicht „über den Antrag des Herrn P 35 (…) als Obmann der Bringungsgenossenschaft A/B“, sondern aufgrund der Anträge von 43 Grundeigentümern entschieden hat. 3.
dem agrarwirtschaftlichen Gutachten vom 25.03.2013 ist für den Ersatz eines Kirschbaumes auf dem Grundstück 78/4, KG C, eine Ersatzpflanzung vorzunehmen (wobei unklar bleibt, wo diese stattfinden soll). Diese Forderung des Amtssachverständigen wurde im bekämpften Bescheid ohne Begründung nicht berücksichtigt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.