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{'item': 'LVwG-2014/44/0029-9'}

Obsah (12)§ 27§ 25a§§ 14§ 17§§ 1§ 6§ 2§ 833§ 32§ 7§ 3§ 28

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/44/0029-9 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielman

§ 27und § 28 Abs 3 i

Vm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden Folge gegeben und der Bescheid vom 17.06.2013, Zl ****,

Paragraph 27 und Paragraph 28, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden Folge gegeben und der Bescheid vom 17.06.2013, Zl ****,

  1. hinsichtlich der Einräumung von Bringungsrechten zugunsten a. der Grundstücke Nr 36 und 38, KG B, von Herrn P 02, b. des Grundstückes Nr 87, KG B, von Herrn P 46, c. der Grundstücke Nr 59, 12 und 25, KG B, von Frau P 03, Frau P 04, Frau P 05 und Frau P 06, sowie d. des Grundstückes Nr 73, KG B, von Frau Mag. P 07, Frau P 08, Frau P 09, ersatzlos behoben und das diesbezügliche Verfahren eingestellt und
  2. im Übrigen aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde zurückverwiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) iVm mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthofs nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthofs nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom 05.01.2012 haben folgende Personen einen Antrag auf Gründung einer Bringungsgemeinschaft nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG 1970) und Einräumung eines Bringungsrechtes über die Grundstücke 78/4 und 78/13, beide KG C, des Herrn P 01 (C 20, B) gestellt:

  1. Herr P 10,
  2. Herr P 11,
  3. Herr P 12,
  4. Herr P 51,
  5. Herr P 52,
  6. Frau P 53,
  7. Herr P 13,
  8. Herr P 14,
  9. Herr P 15,
  10. Herr P 16,
  11. Herr P 17,
  12. Herr P 18,
  13. Herr P 19,
  14. Herr P 20,
  15. Herr P 21,
  16. Herr P 22,
  17. Frau P 23,
  18. Herr P 24,
  19. Herr P 25,
  20. Herr P 26,
  21. Herr P 27,
  22. Frau P 28,
  23. Herr P 29,
  24. Herr P 30,
  25. Herr P 31,
  26. Frau P 09,
  27. Herr P 32,
  28. Herr P 33,
  29. Herr P 34,
  30. Herr P 35,
  31. Herr P 36,
  32. Frau P 37,
  33. Herr P 38,
  34. Frau P 39,
  35. Herr P 01 (Adresse 1, B),
  36. Herr P 40,
  37. Frau P 41,
  38. Herr P 47,
  39. Herr P 42,
  40. Herr P 43,
  41. Herr P 44,
  42. Herr P 45 und
  43. die H in B. Im Antrag vom 05.01.2012 sind zudem namentlich Frau Mag. P 07, Frau P 08, Herr P 02 und Herr P 46 als Antragsteller genannt, ohne dass diese unterschrieben haben. Bei der ebenfalls genannten Frau P 03 hat Frau P 06 unterschrieben. Am 27.03.2012 und 21.11.2012 hat die Agrarbehörde mündliche Verhandlungen zur Erörterung des Sachverhaltes abgehalten. Mit Schreiben vom 02.07.2012, Zl ****, hat Herr Ing. P 48 für die Bezirksforstinspektion D eine Projektsbeschreibung und einen technischen Bericht für den Ausbau des A vorgelegt, wobei dieses Projekt nicht nur die ca 210m lange Wegstrecke auf den Grundstücken 78/4 und 78/13, beide KG C, des nunmehrigen Beschwerdeführers P 01, sondern auch die daran südlich anschließende ca 2,2km lange Wegstrecke samt drei Stichwegen zur Walderschließung beinhaltet. Mit Schreiben vom 07.12.2012, Zl ****, hat Herr Ing. P 48 für die Bezirksforstinspektion D eine überarbeitete Projektsbeschreibung samt technischem Bericht vorgelegt. Darin wird einerseits zwischen dem Wegteil 1 (E) auf den Grundstücken 78/4 und 78/13 und dem Wegteil 2 (Hauptweg und Stichwege) auf den südlich anschließenden Waldparzellen unterschieden. Weder dem Projekt vom 02.07.2012 noch der Überarbeitung vom 07.12.2012 kann der Name des Projektanten entnommen werden. Mit Schreiben vom 18.01.2013, Zl ****, hat der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. P 49 sein Gutachten zum Projekt vorgelegt. Im Rahmen des Parteiengehörs hat sich der Beschwerdeführer P 01 mit Schreiben vom 26.02.2013 zum Ermittlungsergebnis geäußert und sich dezidiert gegen die Inanspruchnahme seiner Grundstücke ausgesprochen. So sei die bestehende Regelung auf dem vorhandenen Weg ausreichend, die geplante Wegbreite zu groß, die zusätzliche Verzäunung ein Problem für seine Weidehaltung und die vorgesehene Entschädigungssumme zu niedrig. Insbesondere forderte Herr P 01 zudem, dass die Erschließung über die alternative Variante „F“ erfolgen solle. Mit Schreiben vom 25.03.2013, Zl ****, hat sich der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. P 49 zu den Einwänden des Herrn P 01 geäußert. Mit Bescheid vom 17.06.2013, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde „über den Antrag des Herrn P 35 (…) als Obmann der Bringungsgenossenschaft A/B“ in Spruchpunkt I entschieden, dass die Grundstückseigentümer

der Anlage 2 des Bescheides („Anteilsermittlung A I)

§§ 14und 15 GSLG 1970 die Bringungsgemeinschaft A/B bilden.

Dieser Bringungsgemeinschaft wurde

§ 17GSLG 1970 die Satzung in Anlage 1 des Bescheides verliehen.

Mit Spruchpunkt II wurden

§§ 1

, 2, 3 und 5 GSLG 1970 zu Gunsten „der Bringungsgemeinschaft A/B bzw deren Mitgliedern“ das Recht zum Ausbau des bestehenden Wirtschaftsweges auf den Grundstücken 78/4 und 78/13 und zur Bringung von Personen und Sachen über diesen Weg bis zur Erreichung des öffentlichen Gutes auf dem Grundstück 90, KG C, eingeräumt. Für den Ausbau des Weges

der Anlage 3 des Bescheides (Technischer Bericht für den Wegteil 1, E) wurde

§ 6Abs 1 GSLG 1970 die Baugenehmigung erteilt.

Als Auflage wurde dabei vorgesehen, dass die Vorgaben der Anlagen 3 und 4 des Bescheides (Technischer Bericht und agrarwirtschaftliches Gutachten vom 18.01.2013, Zl****) einzuhalten sind. In Spruchpunkt III wurde Herrn P 01 für die notwendige Inanspruchnahme auf seinen Grundstücken 78/4 und 78/13 ein einmaliger Betrag von € 5.726,70 als Entschädigung zugesprochen. Der Bescheid wurde durch zweiwöchige öffentliche Auflage ab dem 01.07.2013 im Gemeindeamt B erlassen (§ 7 Abs 2 Agrarverfahrensgesetz).Mit Bescheid vom 17.06.2013, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde „über den Antrag des Herrn P 35 (…) als Obmann der Bringungsgenossenschaft A/B“ in Spruchpunkt römisch eins entschieden, dass die Grundstückseigentümer

der Anlage 2 des Bescheides („Anteilsermittlung A römisch eins)

Paragraphen 14 und 15 GSLG 1970 die Bringungsgemeinschaft A/B bilden. Dieser Bringungsgemeinschaft wurde

Paragraph 17, GSLG 1970 die Satzung in Anlage 1 des Bescheides verliehen. Mit Spruchpunkt römisch zwei wurden

Paragraphen eins, 2, 3 und 5 GSLG 1970 zu Gunsten „der Bringungsgemeinschaft A/B bzw deren Mitgliedern“ das Recht zum Ausbau des bestehenden Wirtschaftsweges auf den Grundstücken 78/4 und 78/13 und zur Bringung von Personen und Sachen über diesen Weg bis zur Erreichung des öffentlichen Gutes auf dem Grundstück 90, KG C, eingeräumt. Für den Ausbau des Weges

der Anlage 3 des Bescheides (Technischer Bericht für den Wegteil 1, E) wurde

Paragraph 6, Absatz eins, GSLG 1970 die Baugenehmigung erteilt. Als Auflage wurde dabei vorgesehen, dass die Vorgaben der Anlagen 3 und 4 des Bescheides (Technischer Bericht und agrarwirtschaftliches Gutachten vom 18.01.2013, Zl****) einzuhalten sind. In Spruchpunkt römisch drei wurde Herrn P 01 für die notwendige Inanspruchnahme auf seinen Grundstücken 78/4 und 78/13 ein einmaliger Betrag von € 5.726,70 als Entschädigung zugesprochen. Der Bescheid wurde durch zweiwöchige öffentliche Auflage ab dem 01.07.2013 im Gemeindeamt B erlassen (Paragraph 7, Absatz 2, Agrarverfahrensgesetz). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Antragstellung die Gründung einer Bringungsgemeinschaft mit „mehrheitlicher“ Unterschrift der betroffenen Grundeigentümer erklärt worden sei. Die Bildung der Gemeinschaft sei in der Verhandlung vom 21.11.2012 auf die Grundstücke 78/4 und 78/13 im Bereich der E eingeschränkt worden. Die Einbeziehung des Beschwerdeführers P 01 in die Bringungsgemeinschaft sei wegen fehlender Antragsstellung nicht möglich. Eine alternative Erschließung – insbesondere über die „F“ – bestehe laut Erklärung des Vertreters der Bezirksforstinspektion D nicht. Eine Neubautrasse wäre wenn überhaupt nur mit maßgeblichen Kostenaufwendungen möglich. Im Rahmen der Interessensabwägung sei die zeitgemäße Adaptierung des bestehenden Weges notwendig. Die Höhe der Entschädigung ergebe sich im Übrigen aus der gutachterlichen Bewertung. Mit Schreiben vom 23.07.2013 hat Herr P 02 fristgerecht Berufung gegen den Bescheid vom 17.06.2013 erhoben und erklärt, dass er als Eigentümer der Grundstücke 36 und 38, KG B, eine privatrechtliche Fahrbewilligung für den bestehenden Weg besitze und somit nicht bereit sei, Zahlungen infolge der Einräumung des Bringungsrechtes zu leisten. Ebenfalls mit Schreiben vom 23.07.2013 hat Herr P 01, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, fristgerecht Berufung gegen den Bescheid vom 17.06.2013 erhoben und zusammengefasst Folgendes vorgebracht:

  1. Das GSLG 1970 ermögliche lediglich die Einräumung von Bringungsrechten zugunsten von Grundstücken und nicht wie im gegenständlichen Fall zugunsten einer Bringungsgemeinschaft bzw deren Mitgliedern. Abgesehen davon hätte Herr P 35 für die Bringungsgenossenschaft A gar keinen Antrag stellen können, da diese Bringungsgenossenschaft nicht existiere. Somit liege dem Verfahren kein gültiger Antrag zu Grunde.
  2. Das agrarwirtschaftliche Gutachten vom 25.03.2013, Zl ****, sei dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör vorliege.
  3. Die im Spruchpunkt II für verbindlich erklärten Vorgaben der Anlagen 3 und 4 des Bescheides seien zu undefiniert.
  4. Die im Spruchpunkt römisch zwei für verbindlich erklärten Vorgaben der Anlagen 3 und 4 des Bescheides seien zu undefiniert.
  5. Es bestehe gar kein Bringungsnotstand, da aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung vom 19.12.1967 ein ausreichendes Bringungsrecht für Traktoren während der schneefreien Zeit auf dem bestehenden Weg bestehe.
  6. Im Bereich der „F“ sei über das Grundstück Nr 72/1, KG B, eine alternative Erschließungsmöglichkeit über Eigengrund möglich. Dabei würden nur Flächen beansprucht, die landwirtschaftlich weniger wertvoll wie die Flächen der E seien.
  7. Es sei keine ausreichende Interessenabwägung durchgeführt worden.
  8. Die erteilte Bewilligung zur Einleitung der Oberflächenwässer in einen Kanal des Herrn P 01 würde die Kapazität dieses Vorfluters überschreiten.
  9. Die Berechnung des Flächenbedarfes für den Wegausbau auf den Grundstücken Nr 78/4 und 78/13 von 315 km² sei falsch.
  10. Die zugesprochene Entschädigung sei zu gering. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde Herr P 02 und Herr P 46 vom Landesverwaltungsgericht darüber informiert, dass mit dem bekämpften Bescheid zu ihren Gunsten Bringungsrechte eingeräumt wurden – womit auch Verpflichtungen verbunden sind –, ohne dass der verfahrenseinleitende Antrag ihre Unterschrift aufweist. Herr P 02 hat dazu erklärt, dass er sich – wie bereits in seiner Berufung vom 23.07.2013 – dagegen ausspricht, eine Entschädigung für die Rechtseinräumung leisten zu müssen. Herr P 46 hat dazu erklärt, dass er den verfahrensleitenden Antrag zwar unterstütze, aber selbst nicht unterschrieben habe. Auch Frau P 03, Frau P 04, Frau Mag. P 07, Frau P 08, Frau P 09, Frau P 05 und Frau P 06 wurden im Rahmen des Parteiengehörs darüber informiert, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag keine Unterschriften von Frau P 03, Frau P 04, Frau Mag. P 07, Frau P 08 und Frau P 05 entnommen werden können und, dass der Verwaltungsakt auch keine Vollmacht für Frau P 09 und Frau P 06, die den Antrag unterschrieben haben, enthält. Dazu hat Herr P 35 für Frau Mag. P 07 und Frau P 08 mitgeteilt, dass ihm seitens der Agrarbehörde die Auskunft erteilt worden sei, dass nicht alle Grundeigentümer den Antrag unterschreiben müssten. Frau Mag. P 07 und Frau P 08 haben zudem selbst erklärt, dass sie der Meinung waren, dass die Unterschrift ihrer Schwester P 09 für das in ihrem Miteigentum stehende Grundstück 73, KG B, ausreiche. Im Übrigen hätten sie Herrn P 35 für die Verhandlung am 21.11.2012 eine schriftliche Vollmacht erteilt. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufungen vom 23.07.2013 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG). Die Berufungen waren daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen.Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufungen vom 23.07.2013 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG). Die Berufungen waren daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen.
  11. Zu Spruchpunkt I:

§ 2

Abs 1 GSLG 1970 ist ein Bringungsrecht auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes einzuräumen. Bei einer derartigen Rechtsräumung handelt es sich somit um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (so auch Eberhard W. Lang in Tiroler Agrarrecht III, 1993, Seite 21 ff). In einem solchen Fall ist der Antrag Voraussetzung für die behördliche Entscheidung und schafft damit die materiell-rechtliche Grundlage für die Erlassung des Bescheides. Die Erlassung eines antragsgebundenen Bescheides von Amts wegen, also ohne diesbezüglichen Antrag, führt auf verfassungsrechtlicher Ebene zur Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf einfachgesetzlicher Ebene zu einer Verletzung des Rechts auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (VwGH 23.02.1996, 93/17/0200).

Paragraph 2, Absatz eins, GSLG 1970 ist ein Bringungsrecht auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes einzuräumen. Bei einer derartigen Rechtsräumung handelt es sich somit um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (so auch Eberhard W. Lang in Tiroler Agrarrecht römisch drei, 1993, Seite 21 ff). In einem solchen Fall ist der Antrag Voraussetzung für die behördliche Entscheidung und schafft damit die materiell-rechtliche Grundlage für die Erlassung des Bescheides. Die Erlassung eines antragsgebundenen Bescheides von Amts wegen, also ohne diesbezüglichen Antrag, führt auf verfassungsrechtlicher Ebene zur Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf einfachgesetzlicher Ebene zu einer Verletzung des Rechts auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (VwGH 23.02.1996, 93/17/0200). Mit dem bekämpften Bescheid wurden unter anderem auch zugunsten von Grundstücken von Frau P 03, Frau P 04, Frau Mag. P 07, Frau P 08, Frau P 09, Herrn P 02, Frau P 05, Herrn P 46 und Frau P 06 Bringungsrechte nach §§ 2 ff GSLG 1970 eingeräumt.Mit dem bekämpften Bescheid wurden unter anderem auch zugunsten von Grundstücken von Frau P 03, Frau P 04, Frau Mag. P 07, Frau P 08, Frau P 09, Herrn P 02, Frau P 05, Herrn P 46 und Frau P 06 Bringungsrechte nach Paragraphen 2, ff GSLG 1970 eingeräumt. Der verfahrenseinleitende Antrag vom 05.01.2012 wurde allerdings unbestritten weder von Herrn P 02 hinsichtlich der in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücke Nr 36 und 38, KG B, noch von Herrn P 46 hinsichtlich des in seinem Alleineigentum stehenden Grundstückes Nr 87, KG B, unterschrieben. Hinsichtlich der Grundstücke Nr 59, 12 und 25, KG B, ist Frau P 03 1/2-Eigentümerin und Frau P 04, Frau P 05 und Frau P 06 jeweils 1/6-Eigentümerin. Der verfahrenseinleitende Antrag vom 05.01.2012 enthält allerdings unbestritten nur die Unterschrift von Frau P 06. Auch liegt unbestritten keine entsprechende – vor der Bescheiderlassung erteilte – Vollmacht der übrigen Miteigentümerinnen vor. Da Frau P 06

§ 833

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) mit ihrem 1/6-Anteil an den Grundstücken nicht alleine über die ordentliche Verwaltung dieser Grundstücke entscheiden konnte, lag dem Antrag vom 05.01.2012 keine Mehrheit der Miteigentümerinnen dieses Grundstückes zugrunde.Hinsichtlich der Grundstücke Nr 59, 12 und 25, KG B, ist Frau P 03 1/2-Eigentümerin und Frau P 04, Frau P 05 und Frau P 06 jeweils 1/6-Eigentümerin. Der verfahrenseinleitende Antrag vom 05.01.2012 enthält allerdings unbestritten nur die Unterschrift von Frau P 06. Auch liegt unbestritten keine entsprechende – vor der Bescheiderlassung erteilte – Vollmacht der übrigen Miteigentümerinnen vor. Da Frau P 06

Paragraph 833, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) mit ihrem 1/6-Anteil an den Grundstücken nicht alleine über die ordentliche Verwaltung dieser Grundstücke entscheiden konnte, lag dem Antrag vom 05.01.2012 keine Mehrheit der Miteigentümerinnen dieses Grundstückes zugrunde. Gleich verhält es sich mit dem Grundstück Nr 73, KG B, das im 1/2-Eigentum von Frau P 09 und im jeweiligen 1/4-Eigentum von Frau Mag. P 07 und Frau P 08 steht. Unbestritten haben Frau Mag. P 07 und Frau P 08 den verfahrenseinleitenden Antrag vom 05.01.2012 nicht unterschrieben. Zudem liegt unbestritten keine – vor der Bescheiderlassung erteilte – Vollmacht an Frau P 09 vor, die als einzige den Antrag unterschrieben hat. Und soweit Frau Mag. P 07 und Frau P 08 im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorbrachten, sie hätten Herrn P 35 eine Vertretungsvollmacht für die behördliche Verhandlung am 21.11.2012 erteilt, ist festzuhalten, dass weder in dieser noch in der vorangegangenen Verhandlung am 27.03.2012 ihre fehlende Antragstellung nachgeholt wurde. Da somit Frau P 09

§ 833

ABGB mit ihrem 1/2-Anteil nicht alleine über die ordentliche Verwaltung des Grundstücks Nr 73, KG B, entscheiden konnte, lag auch hier keine für den Antrag vom 05.01.2012 ausreichende Mehrheit der Miteigentümerinnen vor.Gleich verhält es sich mit dem Grundstück Nr 73, KG B, das im 1/2-Eigentum von Frau P 09 und im jeweiligen 1/4-Eigentum von Frau Mag. P 07 und Frau P 08 steht. Unbestritten haben Frau Mag. P 07 und Frau P 08 den verfahrenseinleitenden Antrag vom 05.01.2012 nicht unterschrieben. Zudem liegt unbestritten keine – vor der Bescheiderlassung erteilte – Vollmacht an Frau P 09 vor, die als einzige den Antrag unterschrieben hat. Und soweit Frau Mag. P 07 und Frau P 08 im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorbrachten, sie hätten Herrn P 35 eine Vertretungsvollmacht für die behördliche Verhandlung am 21.11.2012 erteilt, ist festzuhalten, dass weder in dieser noch in der vorangegangenen Verhandlung am 27.03.2012 ihre fehlende Antragstellung nachgeholt wurde. Da somit Frau P 09

Paragraph 833, ABGB mit ihrem 1/2-Anteil nicht alleine über die ordentliche Verwaltung des Grundstücks Nr 73, KG B, entscheiden konnte, lag auch hier keine für den Antrag vom 05.01.2012 ausreichende Mehrheit der Miteigentümerinnen vor. Somit wurde der bekämpfte Bescheid vom 17.06.2013 ohne Antragstellung hinsichtlich der Grundstücke Nr 59, 36, 73, 38, 87, 12 und 25, alle KG B, erlassen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Unzuständigkeit der Behörde auch dann (von Amts wegen) wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Unzuständigkeit der Behörde auch dann (von Amts wegen) wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde. Da der bekämpfte Bescheid vom 17.06.2013 hinsichtlich der genannten Grundstücke mangels Genehmigungsantrag seiner rechtlichen Grundlage entbehrt, war die Einräumung des Bringungsrechtes für die Eigentümer dieser Grundstücke aus dem Rechtsbestand auszuscheiden und das diesbezügliche Verfahren einzustellen. Der Vollständigkeit halber wird dazu noch bemerkt, dass auch kein Antrag zur Einbeziehung der Eigentümer dieser Grundstücke nach § 14 Abs 3 GSLG 1970 vorliegt.Der Vollständigkeit halber wird dazu noch bemerkt, dass auch kein Antrag zur Einbeziehung der Eigentümer dieser Grundstücke nach Paragraph 14, Absatz 3, GSLG 1970 vorliegt. Abschließend wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dass aufgrund der Behebung und Zurückverweisung des bekämpften Bescheides in Spruchpunkt II im fortgesetzten Verfahren eine neuerliche Antragstellung durch die betroffenen Grundeigentümer vor der Agrarbehörde möglich ist.Abschließend wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dass aufgrund der Behebung und Zurückverweisung des bekämpften Bescheides in Spruchpunkt römisch zwei im fortgesetzten Verfahren eine neuerliche Antragstellung durch die betroffenen Grundeigentümer vor der Agrarbehörde möglich ist.

  1. Zu Spruchpunkt II: Vorweg ist festzuhalten, dass die zu Spruchpunkt I aufgezeigte Rechtswidrigkeit der Einbeziehung von Personen in die Bringungsgemeinschaft ohne einen von ihnen gestellten Antrag auf den übrigen Bescheid insofern ausstrahlt, als diese Personen nicht an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnehmen und sich somit das Anteilsverhältnis der Mitgliedschaft ändert (VwGH 24.10.1995, 93/07/0136). Aber auch abgesehen davon, dass die Anteilsermittlung des bekämpften Bescheides durch die fälschliche Einbeziehung dieser Grundstücke rechtswidrig ist, hat die belangte Behörde die notwendigen Sachverhaltsermittlungen zur Einräumung des Bringungsrechtes und zur Erteilung der Baubewilligung unterlassen.Vorweg ist festzuhalten, dass die zu Spruchpunkt römisch eins aufgezeigte Rechtswidrigkeit der Einbeziehung von Personen in die Bringungsgemeinschaft ohne einen von ihnen gestellten Antrag auf den übrigen Bescheid insofern ausstrahlt, als diese Personen nicht an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnehmen und sich somit das Anteilsverhältnis der Mitgliedschaft ändert (VwGH 24.10.1995, 93/07/0136). Aber auch abgesehen davon, dass die Anteilsermittlung des bekämpften Bescheides durch die fälschliche Einbeziehung dieser Grundstücke rechtswidrig ist, hat die belangte Behörde die notwendigen Sachverhaltsermittlungen zur Einräumung des Bringungsrechtes und zur Erteilung der Baubewilligung unterlassen. 2.
  2. Zur notwendigen Sachverhaltsermittlung: Das dem bekämpften Bringungsrecht bzw der bekämpften Baubewilligung zugrundeliegende Projekt – dem weder der Verfasser noch das Erstellungsdatum entnommen werden kann –beschränkt sich auf folgende Angaben: „Weglänge: ca. 210 m Fahrbahnbreite: 3,20 m Regelfahrbahnbreite in geraden Streckenabschnitten 3,50 m Regelfahrbahnbreite in Kurven Planumbreite: 4,00 m auf geraden Streckenabschnitten 4,30 m in den Kurven (30 cm zusätzliche Breite bergseitig, 50 cm talseitiges Bankett) Befahrbarkeit: 25 to LKW mit Hänger Gem. ÖNORM B4002, RVS 03.03.81 Kunstbauten: keine Ausweichen: keine Wendeplätze: keine Entwässerung: entsprechend der bisherigen Praxis; teilweise Einleitung in vorhandene verrohrte Gerinne; überwiegend mit Versickerung über die Schulter bei geringer Querneigung der Fahrbahn nach außen (kulturbaufachliche Stellungnahme Dipl. Ing. P 50) Weganbindung: an das öffentliche Straßengrundstück 90 auf Gst. 78/4, beide KG C; Befestigung der Fahrbahn im Übergangsbereich mit Asphalt Anbindungsbreite 7m; Aufgrund des geringen Radius ist die Kurve auf einer Länge von 15 m als Schleppkurve anzulegen. Fahrbahnbreite: 5,30 m Planumbreite: 6,00 m Erforderliche Sichtweiten sind gegeben, es ist nur die Fahrtrichtung B vorgesehen. Ausbau: Erdweg mit geschotterter Fahrbahn; Unterbau frostsicher; Stärke Frostkoffer: mind. 60cm“ Detailliertere Projektsunterlagen, wie insbesondere Pläne, fehlen gänzlich. Die zwangsweise Begründung eines Wegerechtes über fremden Grund und die damit verbundene Erteilung einer Baubewilligung gegen den ausdrücklichen Willen des betroffenen Grundeigentümers muss aber bestimmt sein, dh nach Art und Umfang genau bezeichnet sein. Da die zwangsweise Inanspruchnahme fremden Grundes für eine Bringungsanlage nur im unbedingt erforderlichen Umfang erfolgen darf und erst die genaue Kenntnis der von ihr betroffenen Fläche die dazu notwendige Erörterung und die Berechnung der allenfalls dafür erforderlichen Entschädigung ermöglicht, muss dabei insbesondere das Ausmaß des zu belastenden fremden Grundes feststehen. Dazu ist das Vorliegen eines Detailprojektes über die genaue Ausführung des bewilligten Wegbauvorhabens erforderlich. Im Regelfall sind dazu konkrete Planunterlagen erforderlich. Auch das GSLG 1970 sieht als Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung in § 6 Abs 1 vor, dass die Bringungsanlage nach dem vorgelegten Projekt den Erfordernissen der Verordnung nach § 4 Abs 2 GSLG 1970 entspricht. Die

dieser Bestimmung erlassene Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 09.09.1975 über die technische Ausstattung der Bringungsanlagen sieht in seinem § 4 Abs 1 vor, dass das vom Antragsteller vorzulegende Projekt neben einem technischen Bericht auch einen Lageplan zu enthalten hat. Abs 2 und 3 definiert den Mindestinhalt der Projektsunterlagen und fordert, dass der Lageplan die Trasse des Weges, die Hektometrie und Längsneigung der Trasse, bauliche Anlagen wie Brücken, Durchlässe, Viehsperren etc, Kreuzungen mit Verkehrseinrichtungen und Freileitungen und Quelleinzugsbereiche zu enthalten hat.Auch das GSLG 1970 sieht als Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung in Paragraph 6, Absatz eins, vor, dass die Bringungsanlage nach dem vorgelegten Projekt den Erfordernissen der Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 2, GSLG 1970 entspricht. Die

dieser Bestimmung erlassene Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 09.09.1975 über die technische Ausstattung der Bringungsanlagen sieht in seinem Paragraph 4, Absatz eins, vor, dass das vom Antragsteller vorzulegende Projekt neben einem technischen Bericht auch einen Lageplan zu enthalten hat. Absatz 2 und 3 definiert den Mindestinhalt der Projektsunterlagen und fordert, dass der Lageplan die Trasse des Weges, die Hektometrie und Längsneigung der Trasse, bauliche Anlagen wie Brücken, Durchlässe, Viehsperren etc, Kreuzungen mit Verkehrseinrichtungen und Freileitungen und Quelleinzugsbereiche zu enthalten hat. Das oben vollständig wiedergegebene Projekt, auf dem der bekämpfte Bescheid basiert, erfüllt diese Anforderungen nicht. Ihm kann nicht entnommen werden, auf welchen konkreten Flächen Zwangsrechte eingeräumt werden sollen bzw welche Baumaßnamen wo umgesetzt werden sollen. Die zur rechtlichen Beurteilung notwendigen Ermittlungen konnten auf Basis dieser Projektsunterlagen nicht erfolgen. Beispielhaft sei dazu auf folgende Mängel hingewiesen:

  1. Die Entschädigung für Herrn P 01 in Höhe von € 5.726,70 wurde aufgrund des agrarwirtschaftlichen Gutachtens vom 18.01.2013 (Anlagen 4 des Bescheides) zugesprochen. In diesem Gutachten wird davon ausgegangen, dass der bestehende 3m breite Weg auf 4,5m ausgebaut werden soll. Aus der Länge des Weges von 210m ergebe sich dabei der Flächenbedarf von 315m2 auf den Grundstücken des Herrn P
  2. Der oben vollständig wiedergegebene technische Bericht spricht jedoch davon, dass zusätzlich zur Planumbreite von 4m – in Kurven 4,3m – ein bergseitiges Bankett von 50cm und ein talseitiges Bankett von 30cm komme. Somit ergibt sich eine Wegbreite von bis zu 5,1m. Im Anbindungsbereich an die öffentliche Straße soll die Planumbreite gar 6m betragen. Eine grobe überschlagsmäßige Berechnung kommt somit auf einen Flächenbedarf von weit mehr als die von der belangten Behörde angenommenen 315m
  3. Mangels jeglicher Detailplanung kann aber gar nicht ermittelt werden, wo konkret der bestehende Weg in welchem Ausmaß verbreitert werden soll.
  4. Im Anbindungsbereich an die öffentliche Straße auf Grundstück Nr 90, KG C, sind offenbar umfangreiche Baumaßnahmen (15m lange Schleppkurve, Planumbreite 6,00m, Asphaltierung des Übergangsbereiches) notwendig. Was hier genau bewilligt wurde und welche Flächen dafür in Anspruch genommen werden müssen, erschließt sich aber weder den Projektsunterlagen noch dem darauf basierenden Amtsgutachten. Unklar bleibt insbesondere auch, ob durch diese Maßnahmen nicht ein weiteres Fremdgrundstück betroffen ist – schließlich befindet sich die derzeit bestehende Einfahrtstrompete für den A ausschließlich auf dem Grundstück Nr 90 (Öffentliches Gut), KG C, und weist an der Grundgrenze zum Grundstück Nr 78/4, KG C, eine Wegbreite von ca 3m auf. Sollte also das Öffentliche Gut tatsächlich nicht bebaut werden, würde die Breite des A an der Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nr 90 und 78/4, KG C, abrupt von 3m auf 6m anspringen. Im Übrigen wurde bereits oben erwähnt, dass der Flächenverbrauch dieses Anbindungsbereiches für die Entschädigungsberechnung völlig unberücksichtigt blieb.
  5. Laut technischem Bericht (Anlage 3 des Bescheides) erfolgt die Ableitung der Oberflächenwässer des zu errichtenden Weges ua durch Einleitung in ein Gerinne und durch Versickerung. Dazu wird auf eine Stellungnahme von Herrn DI P 50 verwiesen, die dem vorgelegten Akt nicht entnommen werden kann. Es bleibt völlig unklar, in welches Gerinne welche Mengen (Liter/Sekunde) an Oberflächenwasser mittels welcher baulichen Anlagen eingeleitet werden sollen. Mangels Vorliegen eines aussagekräftigen Projektes war es der belangten Behörde aber auch gar nicht möglich, nähere Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob für das Vorhaben allenfalls eine wasserrechtliche Bewilligung

§ 32Wasserrechtsgesetz 1959 erforderlich ist.

Nach dieser Bestimmung ist die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer mit den dafür erforderlichen Anlagen bewilligungspflichtig, wenn dadurch unmittelbar oder mittelbar die Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigt werden kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Errichtung von Anlagen oder sonstiger Vorrichtungen zur Ableitung von Oberflächenwässern vom Straßenkörper, soweit hiedurch Rechte Dritter berührt werden, eine bewilligungspflichtige Maßnahme

§ 32Abs 2 lit a WRG 1959 dar (Vw

GH 14.03.1995, 92/07/0162). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren

§ 2

Abs 2 GSLG 1970 auch zur Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 zuständig ist.3. Laut technischem Bericht (Anlage 3 des Bescheides) erfolgt die Ableitung der Oberflächenwässer des zu errichtenden Weges ua durch Einleitung in ein Gerinne und durch Versickerung. Dazu wird auf eine Stellungnahme von Herrn DI P 50 verwiesen, die dem vorgelegten Akt nicht entnommen werden kann. Es bleibt völlig unklar, in welches Gerinne welche Mengen (Liter/Sekunde) an Oberflächenwasser mittels welcher baulichen Anlagen eingeleitet werden sollen. Mangels Vorliegen eines aussagekräftigen Projektes war es der belangten Behörde aber auch gar nicht möglich, nähere Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob für das Vorhaben allenfalls eine wasserrechtliche Bewilligung

Paragraph 32, Wasserrechtsgesetz 1959 erforderlich ist. Nach dieser Bestimmung ist die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer mit den dafür erforderlichen Anlagen bewilligungspflichtig, wenn dadurch unmittelbar oder mittelbar die Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigt werden kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Errichtung von Anlagen oder sonstiger Vorrichtungen zur Ableitung von Oberflächenwässern vom Straßenkörper, soweit hiedurch Rechte Dritter berührt werden, eine bewilligungspflichtige Maßnahme

Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 dar (VwGH 14.03.1995, 92/07/0162). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren

Paragraph 2, Absatz 2, GSLG 1970 auch zur Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 zuständig ist. 4.

§ 2

Abs 2 vorletzter Satz GSLG 1970 hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen allenfalls erforderliche andere Bewilligungen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Mangels Vorliegen eines aussagekräftigen Projektes kann jedoch gegenständlich nicht abschließend beurteilt werden, ob andere Bewilligungen für das Vorhaben erforderlich sind. So könnten im vorliegenden Fall etwa naturschutzrechtliche Bewilligungstatbestände erfüllt werden, zumal der Biotopkartierung Tirol (Stand 1995) entnommen werden kann, dass im südöstlichen Bereich des Grundstückes 78/4, KG C, unmittelbar angrenzend an den Feldbergweg die Biotoptypen Kammgraswiese und Borstgrasrasen vorherrschen. Zudem befindet sich in einer Entfernung von ca 80m ein Niedermoor, in dessen Bereich unter anderem die Sumpf-Ständelwurz, das Alpenfettkraut, der Fetthelm-Steinbrech, der Schwalbenwurz-Enzian und die Mehlprimel – geschützt nach der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 – vorkommen. Zudem hat die Behörde vorgeschrieben, dass auf dem Grundstück Nr 73, KG B, an der Grenze zum Grundstück Nr 78/4, KG C, in unmittelbarer Nähe zum G ein Weiderost zu errichten ist – mangels näherer Konkretisierung kann nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch der Uferschutzbereich

§ 7

Abs 2 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 berührt wird.4.

Paragraph 2, Absatz 2, vorletzter Satz GSLG 1970 hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen allenfalls erforderliche andere Bewilligungen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Mangels Vorliegen eines aussagekräftigen Projektes kann jedoch gegenständlich nicht abschließend beurteilt werden, ob andere Bewilligungen für das Vorhaben erforderlich sind. So könnten im vorliegenden Fall etwa naturschutzrechtliche Bewilligungstatbestände erfüllt werden, zumal der Biotopkartierung Tirol (Stand 1995) entnommen werden kann, dass im südöstlichen Bereich des Grundstückes 78/4, KG C, unmittelbar angrenzend an den Feldbergweg die Biotoptypen Kammgraswiese und Borstgrasrasen vorherrschen. Zudem befindet sich in einer Entfernung von ca 80m ein Niedermoor, in dessen Bereich unter anderem die Sumpf-Ständelwurz, das Alpenfettkraut, der Fetthelm-Steinbrech, der Schwalbenwurz-Enzian und die Mehlprimel – geschützt nach der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 – vorkommen. Zudem hat die Behörde vorgeschrieben, dass auf dem Grundstück Nr 73, KG B, an der Grenze zum Grundstück Nr 78/4, KG C, in unmittelbarer Nähe zum G ein Weiderost zu errichten ist – mangels näherer Konkretisierung kann nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch der Uferschutzbereich

Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 berührt wird. 5. In Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides wurden die Vorgaben des technischen Berichtes und des agrarwirtschaftlichen Gutachtens vom 18.01.2013 (Anlage 3 und 4 des Bescheides) für verbindlich erklärt.

dem Gutachten ist vor einem auf dem Grundstück 73, KG B, zu errichtenden Weiderost „die Zaunführung so auszuführen, dass ein Aus- und Eintreiben auf die Weideflächen unterhalb als auch oberhalb der Straße möglich wird. Es sind entsprechende Weidegatter (zu den oberhalb – als auch den unterhalb liegenden Weideflächen) in die Zaunführung einzubauen.“ Mangels Vorliegen eines aussagekräftigen Projektes bleibt aber unklar, ob auf den Grundstücken des Herrn P 01 zwangsweise ein Zaun errichtet werden soll bzw wo und wie dieser auszuführen ist. Ein damit allenfalls einhergehender Flächenverbrauch wurde jedenfalls in der Berechnung der Entschädigung nicht berücksichtigt.5. In Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides wurden die Vorgaben des technischen Berichtes und des agrarwirtschaftlichen Gutachtens vom 18.01.2013 (Anlage 3 und 4 des Bescheides) für verbindlich erklärt.

dem Gutachten ist vor einem auf dem Grundstück 73, KG B, zu errichtenden Weiderost „die Zaunführung so auszuführen, dass ein Aus- und Eintreiben auf die Weideflächen unterhalb als auch oberhalb der Straße möglich wird. Es sind entsprechende Weidegatter (zu den oberhalb – als auch den unterhalb liegenden Weideflächen) in die Zaunführung einzubauen.“ Mangels Vorliegen eines aussagekräftigen Projektes bleibt aber unklar, ob auf den Grundstücken des Herrn P 01 zwangsweise ein Zaun errichtet werden soll bzw wo und wie dieser auszuführen ist. Ein damit allenfalls einhergehender Flächenverbrauch wurde jedenfalls in der Berechnung der Entschädigung nicht berücksichtigt. 6. Eine wesentliche Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes ist das Vorliegen eines Bringungsnotstandes.

§ 2

Abs 1 lit a GSLG 1970 ist ein Bringungsrecht nämlich nur dann einzuräumen, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder in Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht. Eine Unzulänglichkeit kann in technischer, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht vorliegen. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass für den bestehenden A auf den Grundstücken 78/4 und 78/13, KG C, zwar unbestritten eine Rechtseinräumung auf privatrechtlicher Basis bestehe, diese aber ausschließlich zur forstwirtschaftlichen Traktorbringung ohne Winternutzung mit Schneeräumung berechtige. Eine nähere Erörterung, warum das unbestritten bestehende Bringungsrecht auf dem vorhandenen Weg zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der betroffenen Grundstücke der Antragsteller nicht ausreichen soll, ist dem Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Dem agrarwirtschaftlichen Gutachten vom 18.01.2013 ist immerhin zu entnehmen, dass eine geordnete und auf Vertragszuwachs ausgerichtete zeitgemäße Bewirtschaftung neue Bringungstechniken erfordere und daher ein Ausbau des Weges für Lkw erforderlich sei. Der allgemeine Hinweis, dass eine zeitgemäße Forstwirtschaft grundsätzlich Lkw-taugliche Bringungsstraßen benötige, ist aber nicht ausreichend, um das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 lit a GSLG 1970 im Einzelfall zu begründen. Es fehlen nämlich grundlegende Ermittlungen dahingehend, ob die zweckmäßige Bewirtschaftung der konkreten verfahrensgegenständlichen Grundstücke dadurch erheblich beeinträchtigt ist, dass sie nur mittels Traktor in der schneefreien Zeit erreichbar sind. Der erkennende Richter zweifelt nicht daran, dass eine Lkw-taugliche Zufahrtsstraße betriebswirtschaftlich günstiger ist bzw zur Steigerung des Ertrages beiträgt – damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass die derzeitige Bringung mittels Traktor unzulänglich ist bzw zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewirtschaftung führt. Es stellt nämlich nicht bereits jede wirtschaftliche Erschwernis in der Bringung eine derartige Unzulänglichkeit dar, die zur Einräumung von Zwangsrechten auf fremden Grund berechtigt.6. Eine wesentliche Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes ist das Vorliegen eines Bringungsnotstandes.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, GSLG 1970 ist ein Bringungsrecht nämlich nur dann einzuräumen, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder in Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht. Eine Unzulänglichkeit kann in technischer, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht vorliegen. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass für den bestehenden A auf den Grundstücken 78/4 und 78/13, KG C, zwar unbestritten eine Rechtseinräumung auf privatrechtlicher Basis bestehe, diese aber ausschließlich zur forstwirtschaftlichen Traktorbringung ohne Winternutzung mit Schneeräumung berechtige. Eine nähere Erörterung, warum das unbestritten bestehende Bringungsrecht auf dem vorhandenen Weg zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der betroffenen Grundstücke der Antragsteller nicht ausreichen soll, ist dem Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Dem agrarwirtschaftlichen Gutachten vom 18.01.2013 ist immerhin zu entnehmen, dass eine geordnete und auf Vertragszuwachs ausgerichtete zeitgemäße Bewirtschaftung neue Bringungstechniken erfordere und daher ein Ausbau des Weges für Lkw erforderlich sei. Der allgemeine Hinweis, dass eine zeitgemäße Forstwirtschaft grundsätzlich Lkw-taugliche Bringungsstraßen benötige, ist aber nicht ausreichend, um das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, GSLG 1970 im Einzelfall zu begründen. Es fehlen nämlich grundlegende Ermittlungen dahingehend, ob die zweckmäßige Bewirtschaftung der konkreten verfahrensgegenständlichen Grundstücke dadurch erheblich beeinträchtigt ist, dass sie nur mittels Traktor in der schneefreien Zeit erreichbar sind. Der erkennende Richter zweifelt nicht daran, dass eine Lkw-taugliche Zufahrtsstraße betriebswirtschaftlich günstiger ist bzw zur Steigerung des Ertrages beiträgt – damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass die derzeitige Bringung mittels Traktor unzulänglich ist bzw zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewirtschaftung führt. Es stellt nämlich nicht bereits jede wirtschaftliche Erschwernis in der Bringung eine derartige Unzulänglichkeit dar, die zur Einräumung von Zwangsrechten auf fremden Grund berechtigt.

  1. Aber auch wenn man zum Schluss kommt, dass ein Bringungsnotstand vorliegt, kann anhand des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht beurteilt werden, ob das eingeräumte Bringungsrecht den Bringungsnotstand ausreichend beseitigt bzw mildert. Mit dem bekämpften Bescheid wurde nämlich lediglich eine Lösung für den Wegteil 1, also die ersten zwei Grundstücke des A (78/4 und 78/13, KG C) angestrebt. Zur Erreichung der Vorteilsgrundstücke am südlich anschließenden Wegverlauf sind jedoch zahlreiche weitere Grundstücke am Wegteil 2 zu befahren. So enthielt auch das ursprünglich von der Bezirksforstinspektion D mit Schreiben vom 07.12.2012 vorgelegte Projekt neben dem nun verfahrensgegenständlichen Wegteil 1 auch den Wegteil
  2. Dieses nicht weiter verfolgte Projekt sah vor, dass der in einer Wegbreite von 3m (in Kurven 3,5m) bestehende Wegteil 2 auf 4m (in Kurven 4,5m) ausgebaut werden soll. Die mit dem gegenständlichen Bescheid getroffene Lösung führt somit offenbar nur auf dem Wegteil 1, also auf den ersten 210m des A zu einer LKW-Befahrbarkeit, während der daran anschließende ca 2,2km lange Wegverlauf (samt seitlicher Stichwege) ohne Begründung keiner Lösung zugeführt wird. Offen bleibt dabei auch, inwiefern hinsichtlich der vom Wegteil 2 betroffenen Grundstücke ausreichende Rechte zur Benützung vorliegen. Die der Bringungsgemeinschaft A/B als Anlage 1 des bekämpften Bescheides verliehene Satzung schränkt den Zweck der Bringungsgemeinschaft in § 2 jedenfalls auf den ersten Teil des A („E“) – also auf die Grundstücke 78/4 und 78/13, KG C – ein. Es wurde somit nicht geklärt, ob mit dem eingeräumten Bringungsrecht die angestrebte zeitgemäße Bewirtschaftung der Vorteilsgrundstücke mittels LKW überhaupt möglich ist.
  3. Aber auch wenn man zum Schluss kommt, dass ein Bringungsnotstand vorliegt, kann anhand des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht beurteilt werden, ob das eingeräumte Bringungsrecht den Bringungsnotstand ausreichend beseitigt bzw mildert. Mit dem bekämpften Bescheid wurde nämlich lediglich eine Lösung für den Wegteil 1, also die ersten zwei Grundstücke des A (78/4 und 78/13, KG C) angestrebt. Zur Erreichung der Vorteilsgrundstücke am südlich anschließenden Wegverlauf sind jedoch zahlreiche weitere Grundstücke am Wegteil 2 zu befahren. So enthielt auch das ursprünglich von der Bezirksforstinspektion D mit Schreiben vom 07.12.2012 vorgelegte Projekt neben dem nun verfahrensgegenständlichen Wegteil 1 auch den Wegteil
  4. Dieses nicht weiter verfolgte Projekt sah vor, dass der in einer Wegbreite von 3m (in Kurven 3,5m) bestehende Wegteil 2 auf 4m (in Kurven 4,5m) ausgebaut werden soll. Die mit dem gegenständlichen Bescheid getroffene Lösung führt somit offenbar nur auf dem Wegteil 1, also auf den ersten 210m des A zu einer LKW-Befahrbarkeit, während der daran anschließende ca 2,2km lange Wegverlauf (samt seitlicher Stichwege) ohne Begründung keiner Lösung zugeführt wird. Offen bleibt dabei auch, inwiefern hinsichtlich der vom Wegteil 2 betroffenen Grundstücke ausreichende Rechte zur Benützung vorliegen. Die der Bringungsgemeinschaft A/B als Anlage 1 des bekämpften Bescheides verliehene Satzung schränkt den Zweck der Bringungsgemeinschaft in Paragraph 2, jedenfalls auf den ersten Teil des A („E“) – also auf die Grundstücke 78/4 und 78/13, KG C – ein. Es wurde somit nicht geklärt, ob mit dem eingeräumten Bringungsrecht die angestrebte zeitgemäße Bewirtschaftung der Vorteilsgrundstücke mittels LKW überhaupt möglich ist. 8.

§ 3

Abs 1 GSLG 1970 ist die Art, der Inhalt und der Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzten, dass

  1. a)die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
  2. b)weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
  3. c)fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
  4. d)möglichst geringe Kosten verursacht werden. Das Kriterium der lit b, wonach Menschen und Sachen nicht gefährdet werden dürfen, ist als Anforderung formuliert, die der Einräumung eines diesen Gebotes widersprechenden Bringungsrechtes entgegensteht, während die gesetzlichen Vorgaben der lit a, c und d als Abwägungsparameter formuliert sind, die der Agrarbehörde eine Wertentscheidung auflegen. Wertentscheidung bedürfen einer möglichst umfassenden und präzisen Ermittlung und Gegenüberstellung der für die Abwägung maßgebenden Argumente, um die getroffene Entscheidung auch transparent und nachvollziehbar zu machen (vgl VwGH vom 16.09.1999, Zl 96/07/0156). Die durch die bekämpfte Einräumung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile und die damit verbundenen Nachteile bzw die dadurch verursachten Kosten hätte die belangte Behörde also durch Einholung entsprechender Sachverständigengutachten und durch darauf gegründete Feststellungen zu untersuchen gehabt. Aus dem bereits bisher Gesagten kann gefolgt werden, dass die belangte Behörde auch diese notwendigen Ermittlungen nicht durchgeführt hat.8.

Paragraph 3, Absatz eins, GSLG 1970 ist die Art, der Inhalt und der Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzten, dass

  1. a)die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
  2. b)weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
  3. c)fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
  4. d)möglichst geringe Kosten verursacht werden. Das Kriterium der Litera b,, wonach Menschen und Sachen nicht gefährdet werden dürfen, ist als Anforderung formuliert, die der Einräumung eines diesen Gebotes widersprechenden Bringungsrechtes entgegensteht, während die gesetzlichen Vorgaben der Litera a, c und d als Abwägungsparameter formuliert sind, die der Agrarbehörde eine Wertentscheidung auflegen. Wertentscheidung bedürfen einer möglichst umfassenden und präzisen Ermittlung und Gegenüberstellung der für die Abwägung maßgebenden Argumente, um die getroffene Entscheidung auch transparent und nachvollziehbar zu machen vergleiche VwGH vom 16.09.1999, Zl 96/07/0156). Die durch die bekämpfte Einräumung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile und die damit verbundenen Nachteile bzw die dadurch verursachten Kosten hätte die belangte Behörde also durch Einholung entsprechender Sachverständigengutachten und durch darauf gegründete Feststellungen zu untersuchen gehabt. Aus dem bereits bisher Gesagten kann gefolgt werden, dass die belangte Behörde auch diese notwendigen Ermittlungen nicht durchgeführt hat. 9. Eine nähere Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der vom Beschwerdeführer bereits während des Verfahrens wiederholt geforderten Erschließungsalternative über die „F“ anhand der Kriterien des § 2 Abs 1 lit b iVm § 3 Abs 1 GSLG 1970 ist nicht ersichtlich. Die amtswegige Ermittlungspflicht zur Feststellung der besten Erschließungsvariante erfordert nämlich gegebenenfalls Befund und Begutachtung mehrerer möglicher Varianten (vgl Eberhard W. Lang in Tiroler Agrarrecht III, 1993, Seite 33 letzter Absatz). Der pauschale Hinweis, dass eine Neubautrasse wenn überhaupt nur mit maßgeblichen Kostenaufwendungen und einer naturschutzrechtlichen Bewilligung möglich sei, genügt diesen Anforderungen nicht. Weder führt die belangte Behörde aus, warum die Alternativtrasse nicht möglich sein soll, noch werden ansatzweise die mit ihr verbundenen Kosten abgeschätzt und den mit dem letztlich bewilligten Wegebau verbundenen Kosten gegenübergestellt.9. Eine nähere Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der vom Beschwerdeführer bereits während des Verfahrens wiederholt geforderten Erschließungsalternative über die „F“ anhand der Kriterien des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, GSLG 1970 ist nicht ersichtlich. Die amtswegige Ermittlungspflicht zur Feststellung der besten Erschließungsvariante erfordert nämlich gegebenenfalls Befund und Begutachtung mehrerer möglicher Varianten vergleiche Eberhard W. Lang in Tiroler Agrarrecht römisch drei, 1993, Seite 33 letzter Absatz). Der pauschale Hinweis, dass eine Neubautrasse wenn überhaupt nur mit maßgeblichen Kostenaufwendungen und einer naturschutzrechtlichen Bewilligung möglich sei, genügt diesen Anforderungen nicht. Weder führt die belangte Behörde aus, warum die Alternativtrasse nicht möglich sein soll, noch werden ansatzweise die mit ihr verbundenen Kosten abgeschätzt und den mit dem letztlich bewilligten Wegebau verbundenen Kosten gegenübergestellt. 2.2. Zur Zurückverweisung:

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist somit das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist somit das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Erst kürzlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl Ro 2014/03/0063-4, grundsätzlich mit der Frage der Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG auseinandergesetzt. Demnach verlangt das im § 28 VwGVG normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.Erst kürzlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl Ro 2014/03/0063-4, grundsätzlich mit der Frage der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auseinandergesetzt. Demnach verlangt das im Paragraph 28, VwGVG normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gegenständlich hat die belangte Behörde ihre Ermittlungen zur Erteilung einer Baubewilligung und zur Einräumung von Zwangsrechten lediglich auf das oben unter Punkt 2.1. vollständig wiedergegebene Projekt gestützt. Diesem minimalistischen Projekt – ohne jegliche Planunterlagen – kann weder entnommen werden, welche konkreten Grundflächen in welchem Ausmaß beansprucht werden, noch welche Anlagen im Detail errichtet werden sollen. Behördliche Ermittlungen dahingehend, welche tatsächlichen Beeinträchtigungen mit dem Bauvorhaben für den betroffenen Grundeigentümer verbunden sind, sind auf dieser Grundlage nicht möglich. Auch kann ohne Vorliegen konkreter Planunterlagen über die genaue Ausführung des Wegbauvorhabens keine nach Art und Umfang ausreichend bestimmte Baubewilligung erteilt werden. Mangels Detailplanung kann nicht einmal ermittelt werden, ob die Agrarbehörde für das Wegbauvorhaben eine Bewilligung nach § 32 Abs 2 lit a WRG 1959 iVm § 2 Abs 2 GSLG 1970 zu erteilen hat oder, ob

§ 2

Abs 2 GSLG 1970 vor der Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen erforderliche andere Bewilligungen bei der zuständigen Behörde einzuholen sind.Gegenständlich hat die belangte Behörde ihre Ermittlungen zur Erteilung einer Baubewilligung und zur Einräumung von Zwangsrechten lediglich auf das oben unter Punkt 2.1. vollständig wiedergegebene Projekt gestützt. Diesem minimalistischen Projekt – ohne jegliche Planunterlagen – kann weder entnommen werden, welche konkreten Grundflächen in welchem Ausmaß beansprucht werden, noch welche Anlagen im Detail errichtet werden sollen. Behördliche Ermittlungen dahingehend, welche tatsächlichen Beeinträchtigungen mit dem Bauvorhaben für den betroffenen Grundeigentümer verbunden sind, sind auf dieser Grundlage nicht möglich. Auch kann ohne Vorliegen konkreter Planunterlagen über die genaue Ausführung des Wegbauvorhabens keine nach Art und Umfang ausreichend bestimmte Baubewilligung erteilt werden. Mangels Detailplanung kann nicht einmal ermittelt werden, ob die Agrarbehörde für das Wegbauvorhaben eine Bewilligung nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, GSLG 1970 zu erteilen hat oder, ob

Paragraph 2, Absatz 2, GSLG 1970 vor der Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen erforderliche andere Bewilligungen bei der zuständigen Behörde einzuholen sind. Bloß ansatzweise wurde zudem dahingehend ermittelt, ob überhaupt ein Bringungsnotstand der konkreten Vorteilsflächen vorliegt. Im Wesentlichen wurde dazu nämlich nur ausgeführt, dass eine zeitgemäße Forstwirtschaft grundsätzlich Lkw-taugliche Bringungsstraßen benötige. Es liegt aber nicht bei jeder forstwirtschaftlichen Fläche, die über keine Lkw-taugliche Zufahrt verfügt, gleich ein Bringungsnotstand

§ 2

Abs 1 lit a GSLG 1970 vor.Bloß ansatzweise wurde zudem dahingehend ermittelt, ob überhaupt ein Bringungsnotstand der konkreten Vorteilsflächen vorliegt. Im Wesentlichen wurde dazu nämlich nur ausgeführt, dass eine zeitgemäße Forstwirtschaft grundsätzlich Lkw-taugliche Bringungsstraßen benötige. Es liegt aber nicht bei jeder forstwirtschaftlichen Fläche, die über keine Lkw-taugliche Zufahrt verfügt, gleich ein Bringungsnotstand

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, GSLG 1970 vor. Keine Ermittlungen wurden dahingehend geführt, ob der A auch anschließend an die ersten 210m, die ja für LKW auf 4m (in Kurven 4,5m) ausgebaut werden sollen, mittels LKW befahren werden kann, obwohl der gesamte A derzeit offenbar durchgehend lediglich 3m (in Kurven 3,5m) breit ist. Unklar ist auch, ob für diese ca 2,2km lange Wegstrecke überhaupt ausreichende Benützungsrechte vorliegen. Es ist somit unklar, ob das eingeräumte Bringungsrecht die angestrebte zeitgemäße Bewirtschaftung der Vorteilsgrundstücke überhaupt ermöglicht. Auch die für die Interessenabwägung iSd § 3 Abs 1 GSLG 1970 notwendigen Ermittlungen, also eine transparente und nachvollziehbare Gegenüberstellung der mit dem eingeräumten Bringungsrecht erreichbaren Vorteile mit den dadurch verbundenen Nachteilen bzw Kosten, sind nur ansatzweise erfolgt.Auch die für die Interessenabwägung iSd Paragraph 3, Absatz eins, GSLG 1970 notwendigen Ermittlungen, also eine transparente und nachvollziehbare Gegenüberstellung der mit dem eingeräumten Bringungsrecht erreichbaren Vorteile mit den dadurch verbundenen Nachteilen bzw Kosten, sind nur ansatzweise erfolgt. Und auch der pauschale Hinweis der belangten Behörde, dass die wiederholt geforderte Erschließungsalternative über die „F“ wenn überhaupt nur mit maßgeblichen Kostenaufwendungen und einer naturschutzrechtlichen Bewilligung möglich sei, genügt der amtswegigen Ermittlungspflicht zur Feststellung der besten Erschließungsvariante nicht. Die Behörde hat sich nicht einmal ansatzweise damit auseinander gesetzt, warum diese Alternativtrasse nicht möglich sein soll bzw wie diese Alternativtrasse im Kosten-Nutzen-Vergleich mit der letztlich bewilligten Variante abschneidet. Zusammenfassend waren die von der belangten Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts gesetzten Ermittlungsschritte mangels Einholung eines nach Art und Umfang bestimmten Bauprojektes von Anfang an ungeeignet. Und die notwendigen Ermittlungen zur Feststellung, ob überhaupt ein Bringungsnotstand vorliegt, ob dieser durch das eingeräumte Bringungsrecht beseitigt werden kann, ob die mit dem eingeräumten Bringungsrecht erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile bzw Kosten überwiegen und, wie die aufgezeigte Erschließungsalternative im Vergleich abschneidet, wurden nur ansatzweise vorgenommen. Nach Einholung eines ausreichend determinierten Projektes wird somit ein neues Ermittlungsverfahren durchzuführen sein, weshalb der Bescheid

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen war.Zusammenfassend waren die von der belangten Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts gesetzten Ermittlungsschritte mangels Einholung eines nach Art und Umfang bestimmten Bauprojektes von Anfang an ungeeignet. Und die notwendigen Ermittlungen zur Feststellung, ob überhaupt ein Bringungsnotstand vorliegt, ob dieser durch das eingeräumte Bringungsrecht beseitigt werden kann, ob die mit dem eingeräumten Bringungsrecht erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile bzw Kosten überwiegen und, wie die aufgezeigte Erschließungsalternative im Vergleich abschneidet, wurden nur ansatzweise vorgenommen. Nach Einholung eines ausreichend determinierten Projektes wird somit ein neues Ermittlungsverfahren durchzuführen sein, weshalb der Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen war. 2.

  1. Sonstiges: Der Vollständigkeit halber wird noch auf folgende Mängel hingewiesen:
  2. Die belangte Behörde hat das Bringungsrecht in ihrem Bescheid (
  3. Seite,
  4. Absatz) auf den Grundstücken 78/4 und 78/13, KG B, eingeräumt – tatsächlich liegen diese Grundstücke jedoch in der KG C.
  5. Der Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides ist insofern nicht korrekt, als das Bringungsrecht zugunsten „der Bringungsgemeinschaft A/B bzw deren Mitgliedern“ eingeräumt wurde.

§ 1

Abs 1 GSLG 1970 ist ein Bringungsrecht jedoch das zugunsten von Grundstücken eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen. Auch die Einleitung des Bescheides ist insofern unzutreffend, als die Agrarbehörde nicht „über den Antrag des Herrn P 35 (…) als Obmann der Bringungsgenossenschaft A/B“, sondern aufgrund der Anträge von 43 Grundeigentümern entschieden hat.2. Der Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides ist insofern nicht korrekt, als das Bringungsrecht zugunsten „der Bringungsgemeinschaft A/B bzw deren Mitgliedern“ eingeräumt wurde.

Paragraph eins, Absatz eins, GSLG 1970 ist ein Bringungsrecht jedoch das zugunsten von Grundstücken eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen. Auch die Einleitung des Bescheides ist insofern unzutreffend, als die Agrarbehörde nicht „über den Antrag des Herrn P 35 (…) als Obmann der Bringungsgenossenschaft A/B“, sondern aufgrund der Anträge von 43 Grundeigentümern entschieden hat. 3.

dem agrarwirtschaftlichen Gutachten vom 25.03.2013 ist für den Ersatz eines Kirschbaumes auf dem Grundstück 78/4, KG C, eine Ersatzpflanzung vorzunehmen (wobei unklar bleibt, wo diese stattfinden soll). Diese Forderung des Amtssachverständigen wurde im bekämpften Bescheid ohne Begründung nicht berücksichtigt.

  1. Wie bereits oben unter Punkt 2.1.
  2. erwähnt, wurden in Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides die Vorgaben des technischen Berichtes und des agrarwirtschaftlichen Gutachtens vom 18.01.2013 (Anlage 3 und 4 des Bescheides) für verbindlich erklärt. Derartige Auflagen müssen aber dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG entsprechen. Diese bedingten Polizeibefehle müssen daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag – ohne neuerliche Nachforschungen – zu entsprechen und sie andererseits vollstreckt werden können; dass also ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen Ersatzvornahme ergehen kann (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 37). Wie das bereits angeführte Bespiel mit der vorgeschriebenen Zaunführung zeigt, entsprechen die Auflagen des bekämpften Bescheides keinesfalls diesem Bestimmtheitsgebot.
  3. Wie bereits oben unter Punkt 2.1.
  4. erwähnt, wurden in Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides die Vorgaben des technischen Berichtes und des agrarwirtschaftlichen Gutachtens vom 18.01.2013 (Anlage 3 und 4 des Bescheides) für verbindlich erklärt. Derartige Auflagen müssen aber dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG entsprechen. Diese bedingten Polizeibefehle müssen daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag – ohne neuerliche Nachforschungen – zu entsprechen und sie andererseits vollstreckt werden können; dass also ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen Ersatzvornahme ergehen kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 37). Wie das bereits angeführte Bespiel mit der vorgeschriebenen Zaunführung zeigt, entsprechen die Auflagen des bekämpften Bescheides keinesfalls diesem Bestimmtheitsgebot. III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere steht die Entscheidung im Einklang mit den vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl Ro 2014/03/0063-4, definierten Voraussetzungen zur Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG.Insbesondere steht die Entscheidung im Einklang mit den vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl Ro 2014/03/0063-4, definierten Voraussetzungen zur Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.44.0029.9

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