RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/43/3135-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der Frau A B, vertreten durch Dr. B B, Adresse, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde C vom 18.09.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 31.03.2008, Zl *****, wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, den konsenslos errichteten Zubau auf Gst Nr *6*, KG D, zur Gänze abzutragen. Nach mehreren Rechtsgängen zur Vorstellungsbehörde wurde die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhoben Berufung vom Gemeindevorstand der Gemeinde C mit Bescheid vom 12.01.2012, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Weder der gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Vorstellung noch der daraufhin eingebrachten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde Folge gegeben. Mit Eingabe vom 02.05.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl ****. Dieser Antrag wurde vom Gemeindevorstand der Gemeinde C mit Bescheid vom 18.09.2014, Zl *****, zugestellt am 13.10.2014, als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 02.11.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.11.
- In dieser wird beantragt, dass Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde vom 31.03.2008 und des Gemeindevorstands vom 12.01.2012 ersatzlos beheben. In eventu sei die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der beiden vorgenannten Bescheide zu bewilligen, bzw der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Gemeinde C zurückzuverweisen.Mit Eingabe vom 02.05.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl ****. Dieser Antrag wurde vom Gemeindevorstand der Gemeinde C mit Bescheid vom 18.09.2014, Zl *****, zugestellt am 13.10.2014, als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 02.11.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.11.
- In dieser wird beantragt, dass Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde vom 31.03.2008 und des Gemeindevorstands vom 12.01.2012 ersatzlos beheben. In eventu sei die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der beiden vorgenannten Bescheide zu bewilligen, bzw der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Gemeinde C zurückzuverweisen. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Auf dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Gst Nr *6*, KG D, befindet sich ein Gebäude, für welches mit Bescheid vom 28.07.1965, Zl ****, die Baubewilligung erteilt wurde. Im Jahr 1967 wurde zu diesem ein Zubau mit den Ausmaßen von ca 3 m x ca 5,5 m errichtet. Ein Baubewilligungsbescheid für diese Baumaßnahme liegt nicht vor. Mit Eingabe vom 17.04.1994 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Formular zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes an die Gemeinde C. Auf der bei der Gemeinde vorhandenen Ausfertigung dieses Formulars ist hinsichtlich des Vorliegens eines Baubescheids, aus dem sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz ergebe, handschriftlich „vermuteter Baukonsens“ und „Zubau Gde. C 28.07.1965“ vermerkt. Mit Bescheid vom 13.06.1995, Zl ****, wurde gemäß § 16 Abs 2 TROG 1994 die Zulässigkeit der weiteren Nutzung des Objekts (mit einer angegebenen Wohnnutzfläche von 70 m²) als Freizeitwohnsitz festgestellt. Am 23.04.2014 übergab die Bürgermeisterin der Gemeinde C der Beschwerdeführerin Abschriften von Formular und Bescheid.Mit Eingabe vom 17.04.1994 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Formular zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes an die Gemeinde C. Auf der bei der Gemeinde vorhandenen Ausfertigung dieses Formulars ist hinsichtlich des Vorliegens eines Baubescheids, aus dem sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz ergebe, handschriftlich „vermuteter Baukonsens“ und „Zubau Gde. C 28.07.1965“ vermerkt. Mit Bescheid vom 13.06.1995, Zl ****, wurde gemäß Paragraph 16, Absatz 2, TROG 1994 die Zulässigkeit der weiteren Nutzung des Objekts (mit einer angegebenen Wohnnutzfläche von 70 m²) als Freizeitwohnsitz festgestellt. Am 23.04.2014 übergab die Bürgermeisterin der Gemeinde C der Beschwerdeführerin Abschriften von Formular und Bescheid. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt konnte im Wesentlichen aus den vorgelegten Akten entnommen werden. Der Errichtungszeitpunkt des gegenständlichen Zubaus ist ihm Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15.02.2006 angeführt. Der festgestellte Sachverhalt wurde weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin in Frage gestellt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 (WV), idF BGBl I Nr 161/2013, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lautet wie folgt: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 69Paragraph 69
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
- der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
- der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“ Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 (TROG 1994), LGBl Nr 81/1993, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 (TROG 1994), Landesgesetzblatt Nr 81 aus 1993,, lautet wie folgt: „§ 16 Anmeldung von Freizeitwohnsitz an
(1)Freizeitwohnsitze, auf die eine der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 lit. a zutrifft und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sind vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bürgermeister anzumelden. Die Anmeldung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt, längstens jedoch innerhalb von 5 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen, wenn der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte glaubhaft macht, dass er von der Anmeldepflicht nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. In diesem Fall ist der Freizeitwohnsitz innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis der Anmeldepflicht anzumelden. In der Anmeldung ist außer im Falle, dass sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, aufgrund geeigneter Unterlagen oder sonstige Beweismittel glaubhaft zu machen, dass der Freizeitwohnsitz bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestanden hat. Die Anmeldung hat weiters zu enthalten:
(1)Freizeitwohnsitze, auf die eine der Voraussetzungen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, zutrifft und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sind vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bürgermeister anzumelden. Die Anmeldung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt, längstens jedoch innerhalb von 5 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen, wenn der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte glaubhaft macht, dass er von der Anmeldepflicht nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. In diesem Fall ist der Freizeitwohnsitz innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis der Anmeldepflicht anzumelden. In der Anmeldung ist außer im Falle, dass sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, aufgrund geeigneter Unterlagen oder sonstige Beweismittel glaubhaft zu machen, dass der Freizeitwohnsitz bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestanden hat. Die Anmeldung hat weiters zu enthalten: a) Name, Geburtsdatum und Adresse des Eigentümers des Freizeitwohnsitzes und des allenfalls sonst hierüber Verfügungsberechtigten; b) die Bezeichnung des Grundstückes auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet; c) die Adresse des Freizeitwohnsitzes; d) die Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes, bei als Freizeitwohnsitzen verwendeten Gebäudeteilen oder Wohnungen die genaue Bezeichnung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung der betreffenden Räumlichkeiten; e) die Angabe, ob der Freizeitwohnsitz auch für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet ist.
(2)Der Bürgermeister hat aufgrund einer Anmeldung nach Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Freizeitwohnsitz nach § 15 Abs. 1 lit. a und b weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Der Bescheid, mit dem dies bejaht wird, hat die Angaben nach Abs. 1 lit. a bis e zu enthalten. Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes und der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters entscheidet die Landesregierung.
(2)Der Bürgermeister hat aufgrund einer Anmeldung nach Absatz eins, mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Freizeitwohnsitz nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a und b weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Der Bescheid, mit dem dies bejaht wird, hat die Angaben nach Absatz eins, Litera a bis e zu enthalten. Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes und der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters entscheidet die Landesregierung. […]“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zur Wahrung der Fristen im Wiederaufnahmeverfahren Voranzustellen ist, dass gemäß § 69 Abs 2 AVG der Antrag auf Wiederaufnahme binnen 2 Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt, einzubringen ist. Sind nach Erlassung des betreffenden Bescheides bereits mehr als 3 Jahre vergangen, kann ein Wiederaufnahmeantrag nach Abs 3 leg cit jedoch nicht mehr gestellt werden.Voranzustellen ist, dass gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG der Antrag auf Wiederaufnahme binnen 2 Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt, einzubringen ist. Sind nach Erlassung des betreffenden Bescheides bereits mehr als 3 Jahre vergangen, kann ein Wiederaufnahmeantrag nach Absatz 3, leg cit jedoch nicht mehr gestellt werden. Wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang bzw entscheidungswesentlichen Sachverhalt ergibt, sind die Fristen des § 69 AVG gegenständlich gewahrt – die Beschwerdeführerin erlangte durch Übergabe am 23.04.2014 Kenntnis vom bereits erwähnten Formular zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes (Abs 2 leg cit). Der Bescheid, mit welchem das zugrunde liegende baupolizeiliche Verfahren abgeschlossen wurde, datiert vom 12.01.2012 und wurde daher jedenfalls innerhalb der Dreijahresfrist des Abs 3 leg cit erlassen.Wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang bzw entscheidungswesentlichen Sachverhalt ergibt, sind die Fristen des Paragraph 69, AVG gegenständlich gewahrt – die Beschwerdeführerin erlangte durch Übergabe am 23.04.2014 Kenntnis vom bereits erwähnten Formular zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes (Absatz 2, leg cit). Der Bescheid, mit welchem das zugrunde liegende baupolizeiliche Verfahren abgeschlossen wurde, datiert vom 12.01.2012 und wurde daher jedenfalls innerhalb der Dreijahresfrist des Absatz 3, leg cit erlassen. Zum Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes Dem oben zitierten § 69 zu Folge ist einem Wiederaufnahmeantrag ua dann stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Abs 1 Z 2 leg cit). Des Weiteren dann, wenn erst nachträglich bekannt wird, dass entschiedene Sache vorliegt (Abs 1 Z 4 leg cit).Dem oben zitierten Paragraph 69, zu Folge ist einem Wiederaufnahmeantrag ua dann stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Absatz eins, Ziffer 2, leg cit). Des Weiteren dann, wenn erst nachträglich bekannt wird, dass entschiedene Sache vorliegt (Absatz eins, Ziffer 4, leg cit). Gegenstand des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme die Beschwerdeführerin begehrt, war der Auftrag zur Beseitigung des konsenslos errichteten Zubaus auf Gst Nr *6*, KG D, gemäß § 39 Abs 4 TBO
- Dieses Verfahren wurde, wie bereits erwähnt, durch den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde C vom 12.01.2012, Zl *****, (bestätigt durch den Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 28.07.2012, Zl *****, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.11.2013, Zl 2012/06/0202-9) abgeschlossen. In diesem Bescheid des Gemeindevorstands erfolgte entsprechend dem durch die Vorstellungsbehörde in einem vorangegangenen Bescheid erteilten Auftrag eine Neufestsetzung der Frist zur Erfüllung des erteilten Beseitigungsauftrags. Hinsichtlich der Unrechtmäßigkeit des gegenständlichen Zubaus baut dieser Bescheid auf dem bereits früher in dieser Sache ergangenen Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde C vom 02.03.2011, Zl *****, auf. Letzterer befasst sich – wiederum auf Anordnung der Vorstellungsbehörde – mit der Frage, ob für den gegenständlichen Zubau allenfalls ein vermuteter Konsens anzunehmen wäre. Diesbezüglich wird begründend ausgeführt, dass auf Antrag des vormaligen Eigentümers des Gst Nr *6*, KG D mit Bescheid des Bürgermeisters vom 28.07.1965, Zl *****, der Ausbau des bestehenden Wohnhauses – nicht umfasst der nämliche Zubau – genehmigt worden sei. Eine Recherche im Archiv der Gemeinde C habe ergeben, dass bereits seit 1947 Baubewilligungen in Bescheidform erteilt worden seien. Im Jahr 1967, in dem laut Angaben der Beschwerdeführerin der gegenständliche Zubau errichtet worden sei, habe die Baubehörde 7 Baubewilligungen erteilt, davon 3 für je einen Wohnhausneubau, 2 Bewilligungen für Wochenendhütten, eine Bewilligung für ein Hotel und eine Bewilligung für eine Garage mit Lager und Betriebswohnung. In den Jahren 1966 und 1965 seien 7 bzw 14 Baubewilligungen erteilt worden. Auch bezüglich der Folgejahre sei das Archiv hinsichtlich der erteilten Baubewilligungen vollständig. Von einem vermuteten Baukonsens könne daher nicht ausgegangen werden. Auf die somit festgestellte Konsenslosigkeit des gegenständlichen Zubaus erstreckt sich die Bindungswirkung des Bescheids der Vorstellungsbehörde vom 12.09.2011, Zl ***** (vgl die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.11.2013, Zl 2012/06/0202-9).Gegenstand des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme die Beschwerdeführerin begehrt, war der Auftrag zur Beseitigung des konsenslos errichteten Zubaus auf Gst Nr *6*, KG D, gemäß Paragraph 39, Absatz 4, TBO
- Dieses Verfahren wurde, wie bereits erwähnt, durch den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde C vom 12.01.2012, Zl *****, (bestätigt durch den Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 28.07.2012, Zl *****, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.11.2013, Zl 2012/06/0202-9) abgeschlossen. In diesem Bescheid des Gemeindevorstands erfolgte entsprechend dem durch die Vorstellungsbehörde in einem vorangegangenen Bescheid erteilten Auftrag eine Neufestsetzung der Frist zur Erfüllung des erteilten Beseitigungsauftrags. Hinsichtlich der Unrechtmäßigkeit des gegenständlichen Zubaus baut dieser Bescheid auf dem bereits früher in dieser Sache ergangenen Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde C vom 02.03.2011, Zl *****, auf. Letzterer befasst sich – wiederum auf Anordnung der Vorstellungsbehörde – mit der Frage, ob für den gegenständlichen Zubau allenfalls ein vermuteter Konsens anzunehmen wäre. Diesbezüglich wird begründend ausgeführt, dass auf Antrag des vormaligen Eigentümers des Gst Nr *6*, KG D mit Bescheid des Bürgermeisters vom 28.07.1965, Zl *****, der Ausbau des bestehenden Wohnhauses – nicht umfasst der nämliche Zubau – genehmigt worden sei. Eine Recherche im Archiv der Gemeinde C habe ergeben, dass bereits seit 1947 Baubewilligungen in Bescheidform erteilt worden seien. Im Jahr 1967, in dem laut Angaben der Beschwerdeführerin der gegenständliche Zubau errichtet worden sei, habe die Baubehörde 7 Baubewilligungen erteilt, davon 3 für je einen Wohnhausneubau, 2 Bewilligungen für Wochenendhütten, eine Bewilligung für ein Hotel und eine Bewilligung für eine Garage mit Lager und Betriebswohnung. In den Jahren 1966 und 1965 seien 7 bzw 14 Baubewilligungen erteilt worden. Auch bezüglich der Folgejahre sei das Archiv hinsichtlich der erteilten Baubewilligungen vollständig. Von einem vermuteten Baukonsens könne daher nicht ausgegangen werden. Auf die somit festgestellte Konsenslosigkeit des gegenständlichen Zubaus erstreckt sich die Bindungswirkung des Bescheids der Vorstellungsbehörde vom 12.09.2011, Zl ***** vergleiche die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.11.2013, Zl 2012/06/0202-9). Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, auf dem von ihr bei der Gemeinde C eingebrachten Formular (datiert vom 17.04.1994) zur Anmeldung ihres Freizeitwohnsitz sei seitens der Gemeinde vermerkt worden, dass für den gegenständlichen Zubau ein vermuteter Baukonsens vorläge. Dieser Vermerk stamme, wie auch das Gemeindesiegel beweise, „von der Gemeinde C“. Somit sei dem nämlichen Zubau bereits im Jahr 1994 vermuteter Konsens zugebilligt worden. Wenn in dem nach TROG 1994 ergangenen Bescheid vom 13.06.1995 in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Zubaus von vermutetem Konsens ausgegangen werde, ersetze dies jedenfalls die Baubewilligung. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass das TROG 1994 bezüglich der Freizeitwohnsitze eine der Tiroler Bauordnung übergeordnete gesetzliche Bestimmung darstelle. Im Wiederaufnahmeantrag vom 02.05.2014 erklärt die Beschwerdeführerin, unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte die Behörde in ihrem Bescheid vom 12.01.2012 zu einer anderen Entscheidung kommen müssen. In Ihrer Beschwerde führt sie hingegen aus, es läge res judikata und somit ein absoluter Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 Z 4 AVG vor.Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, auf dem von ihr bei der Gemeinde C eingebrachten Formular (datiert vom 17.04.1994) zur Anmeldung ihres Freizeitwohnsitz sei seitens der Gemeinde vermerkt worden, dass für den gegenständlichen Zubau ein vermuteter Baukonsens vorläge. Dieser Vermerk stamme, wie auch das Gemeindesiegel beweise, „von der Gemeinde C“. Somit sei dem nämlichen Zubau bereits im Jahr 1994 vermuteter Konsens zugebilligt worden. Wenn in dem nach TROG 1994 ergangenen Bescheid vom 13.06.1995 in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Zubaus von vermutetem Konsens ausgegangen werde, ersetze dies jedenfalls die Baubewilligung. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass das TROG 1994 bezüglich der Freizeitwohnsitze eine der Tiroler Bauordnung übergeordnete gesetzliche Bestimmung darstelle. Im Wiederaufnahmeantrag vom 02.05.2014 erklärt die Beschwerdeführerin, unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte die Behörde in ihrem Bescheid vom 12.01.2012 zu einer anderen Entscheidung kommen müssen. In Ihrer Beschwerde führt sie hingegen aus, es läge res judikata und somit ein absoluter Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, AVG vor. Die Gemeinde C hält dem entgegen, dass es sich beim Verfahren über die Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nicht um ein baurechtliches Bewilligungsverfahren handle, weshalb weder der zitierte Passus im Anmeldeformular noch der Bescheid vom 13.06.1995 eine bescheidmäßig erteilte Baubewilligung ersetzen könne. Deshalb seien weder Formular noch Bescheid geeignet, eine anderslautende Sachentscheidung in Bezug auf den Abbruchbescheid zu bewirken. Vorab ist festzuhalten, dass die Bindungswirkung des Bescheids der Vorstellungsbehörde vom 12.09.2011, Zl *****, der Wiederaufnahme des zugrunde liegenden Verfahrens nicht prinzipiell entgegen steht – vgl dazu die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.12.1985, Zl 84/05/0200.Vorab ist festzuhalten, dass die Bindungswirkung des Bescheids der Vorstellungsbehörde vom 12.09.2011, Zl *****, der Wiederaufnahme des zugrunde liegenden Verfahrens nicht prinzipiell entgegen steht – vergleiche dazu die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.12.1985, Zl 84/05/
- Schwaighofer verweist im Praxiskommentar Tiroler Baurecht (RZ 9 ff zu § 37 TBO 2001) insbesondere darauf, dass die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit nur dann Platz greifen könne, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Erhebungen die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VwGH 30.05.1989, 88/05/0179; 01.03.1983, 82/05/0153; 30.11.1964, VwSlg 06.05.2009/A).“ Es sei darüber hinaus erforderlich festzustellen, ob aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten im örtlichen Umkreis eine Baubewilligung auffindbar ist (VwGH 04.04.1989, 88/05/0271; 26.10.1964, 1623/63). So sei ein vermuteter Konsens nicht anzunehmen, wenn gerade für den fraglichen Bau Unterlagen fehlen, für andere auf der Liegenschaft des Bauwerbers befindliche Baulichkeiten aber eine baubehördliche Bewilligung erwirkt wurde (VwGH 29.03.1984, 83/06/0217 – um 1925 errichteter Bau). Ein Zeitraum von ungefähr 30-40 Jahren sei allgemein zu kurz, um die auf eine bloße Vermutung zu stützende Annahme zu rechtfertigen, dass Baulichkeiten trotz Fehlens einer schriftlichen Bewilligung baubehördlich bewilligt worden seien. Dies gelte vor allem dann, wenn es sich um ein Gebiet handle, von dem Unterlagen für Bauführungen aus der fraglichen Zeit bei der Behörde aufliegen (VwGH 20.12.2000, 2000/06/0066 = bbl 2002/54; 19.09.1991, 91/06/0057; 01.03.1983, 82/05/0153; 09.12.1963, 1200/63).Schwaighofer verweist im Praxiskommentar Tiroler Baurecht (RZ 9 ff zu Paragraph 37, TBO 2001) insbesondere darauf, dass die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit nur dann Platz greifen könne, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Erhebungen die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VwGH 30.05.1989, 88/05/0179; 01.03.1983, 82/05/0153; 30.11.1964, VwSlg 06.05.2009/A).“ Es sei darüber hinaus erforderlich festzustellen, ob aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten im örtlichen Umkreis eine Baubewilligung auffindbar ist (VwGH 04.04.1989, 88/05/0271; 26.10.1964, 1623/63). So sei ein vermuteter Konsens nicht anzunehmen, wenn gerade für den fraglichen Bau Unterlagen fehlen, für andere auf der Liegenschaft des Bauwerbers befindliche Baulichkeiten aber eine baubehördliche Bewilligung erwirkt wurde (VwGH 29.03.1984, 83/06/0217 – um 1925 errichteter Bau). Ein Zeitraum von ungefähr 30-40 Jahren sei allgemein zu kurz, um die auf eine bloße Vermutung zu stützende Annahme zu rechtfertigen, dass Baulichkeiten trotz Fehlens einer schriftlichen Bewilligung baubehördlich bewilligt worden seien. Dies gelte vor allem dann, wenn es sich um ein Gebiet handle, von dem Unterlagen für Bauführungen aus der fraglichen Zeit bei der Behörde aufliegen (VwGH 20.12.2000, 2000/06/0066 = bbl 2002/54; 19.09.1991, 91/06/0057; 01.03.1983, 82/05/0153; 09.12.1963, 1200/63). In Hinblick auf die obigen Ausführungen ergibt sich, dass aufgrund des Ergebnisses der vom Gemeindevorstand der Gemeinde C angestellten Ermittlungen nicht von einem vermuteten Konsens ausgegangen werden kann. So liegt für das betroffene Objekt eine mit Bescheid vom 28.07.1965 erteilte Baubewilligung vor und wurde von der Gemeinde C in den relevanten Jahren eine Mehrzahl von Baubewilligungen bescheidmäßig erteilt (dies bei einem Bevölkerungsstand von 492 Einwohnern im Jahre 1961 und 617 Einwohnern im Jahre 1971, vgl Homepage der Gemeinde C). Es ist also davon auszugehen, dass in den Jahren um den Zeitpunkt der Errichtung des nämlichen Zubaus insbesondere auch in dessen örtlichem Umkreis allenfalls erteilte Baubewilligungen im Archiv der Gemeinde C auffindbar sein müssten. Dass eine solche schriftlich erteilte Baubewilligung nicht vorliegt, widerlegt die Annahme eines vermuteten Konsenses.In Hinblick auf die obigen Ausführungen ergibt sich, dass aufgrund des Ergebnisses der vom Gemeindevorstand der Gemeinde C angestellten Ermittlungen nicht von einem vermuteten Konsens ausgegangen werden kann. So liegt für das betroffene Objekt eine mit Bescheid vom 28.07.1965 erteilte Baubewilligung vor und wurde von der Gemeinde C in den relevanten Jahren eine Mehrzahl von Baubewilligungen bescheidmäßig erteilt (dies bei einem Bevölkerungsstand von 492 Einwohnern im Jahre 1961 und 617 Einwohnern im Jahre 1971, vergleiche Homepage der Gemeinde C). Es ist also davon auszugehen, dass in den Jahren um den Zeitpunkt der Errichtung des nämlichen Zubaus insbesondere auch in dessen örtlichem Umkreis allenfalls erteilte Baubewilligungen im Archiv der Gemeinde C auffindbar sein müssten. Dass eine solche schriftlich erteilte Baubewilligung nicht vorliegt, widerlegt die Annahme eines vermuteten Konsenses. Was die Relevanz des Verfahrens zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes für die Frage des Vorliegens eines Baukonsenses betrifft, ist der Argumentation der belangten Behörde zu folgen, wonach es sich bei diesem nicht um ein baurechtliches Bewilligungsverfahren handelt. Diesbezüglich ist auf den oben zitierten § 16 Abs 2 TROG 1994 zu verweisen – nach dieser Vorschrift kann ausschließlich die Feststellung getroffen werden, dass ein Freizeitwohnsitz weiterhin als solcher verwendet werden darf. Es entspricht dem im Verwaltungsrecht geltenden Kumulationsprinzip, dass für das „Vorhaben Freizeitwohnsitz“ mehrere voneinander unabhängige Bewilligungen (Baubewilligung; Feststellungsbescheid nach § 16 Abs 2 TROG 1994; allenfalls noch weitere Genehmigungen) erforderlich sind. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht, dass mittels des Bescheides nach § 16 Abs 2 TROG 1994 eine Baubewilligung erteilt worden sei, trifft daher nicht zu.Was die Relevanz des Verfahrens zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes für die Frage des Vorliegens eines Baukonsenses betrifft, ist der Argumentation der belangten Behörde zu folgen, wonach es sich bei diesem nicht um ein baurechtliches Bewilligungsverfahren handelt. Diesbezüglich ist auf den oben zitierten Paragraph 16, Absatz 2, TROG 1994 zu verweisen – nach dieser Vorschrift kann ausschließlich die Feststellung getroffen werden, dass ein Freizeitwohnsitz weiterhin als solcher verwendet werden darf. Es entspricht dem im Verwaltungsrecht geltenden Kumulationsprinzip, dass für das „Vorhaben Freizeitwohnsitz“ mehrere voneinander unabhängige Bewilligungen (Baubewilligung; Feststellungsbescheid nach Paragraph 16, Absatz 2, TROG 1994; allenfalls noch weitere Genehmigungen) erforderlich sind. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht, dass mittels des Bescheides nach Paragraph 16, Absatz 2, TROG 1994 eine Baubewilligung erteilt worden sei, trifft daher nicht zu. In Hinblick auf die obigen Ausführungen zur Eindeutigkeit des Ergebnisses der diesbezüglichen Ermittlungen des Gemeindevorstands stellt die im Verfahren nach § 16 Abs 2 TROG 1994 dem Beschwerdevorbringen zufolge zum Ausdruck gebrachte, jedoch nicht einmal ansatzweise begründete, Ansicht der Gemeindeorgane, dass ein vermuteter Konsens vorliege, keinen Ansatzpunkt für eine andere Beurteilung des Sachverhalts dar. Es kann daher dahingestellt bleiben, wie bzw durch wen der nämliche Vermerk auf das Formular vom 17.04.1994 gelangte.In Hinblick auf die obigen Ausführungen zur Eindeutigkeit des Ergebnisses der diesbezüglichen Ermittlungen des Gemeindevorstands stellt die im Verfahren nach Paragraph 16, Absatz 2, TROG 1994 dem Beschwerdevorbringen zufolge zum Ausdruck gebrachte, jedoch nicht einmal ansatzweise begründete, Ansicht der Gemeindeorgane, dass ein vermuteter Konsens vorliege, keinen Ansatzpunkt für eine andere Beurteilung des Sachverhalts dar. Es kann daher dahingestellt bleiben, wie bzw durch wen der nämliche Vermerk auf das Formular vom 17.04.1994 gelangte. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass weder das Formular zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes vom 17.04.1994 noch der Bescheid vom 13.06.1995, Zl *****, betreffend die Zulässigkeit der Weiternutzung als Freizeitwohnsitz (bzw deren Inhalt) Tatsachen oder Beweismittel darstellen, welche eine anderslautende Entscheidung des mit Bescheid vom 12.01.2012, Zl *****, abgeschlossenen Verfahrens herbeigeführt hätten. Ebenso wenig liegt entschiedene Sache vor, da entsprechend den obigen Ausführungen im Verfahren nach § 16 Abs 2 TROG 1994 eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass weder das Formular zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes vom 17.04.1994 noch der Bescheid vom 13.06.1995, Zl *****, betreffend die Zulässigkeit der Weiternutzung als Freizeitwohnsitz (bzw deren Inhalt) Tatsachen oder Beweismittel darstellen, welche eine anderslautende Entscheidung des mit Bescheid vom 12.01.2012, Zl *****, abgeschlossenen Verfahrens herbeigeführt hätten. Ebenso wenig liegt entschiedene Sache vor, da entsprechend den obigen Ausführungen im Verfahren nach Paragraph 16, Absatz 2, TROG 1994 eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann. Inwiefern es von Relevanz sein soll, ob der Baubehörde die Existenz des nämlichen Zubaus allenfalls bereits vor ihrem Lokalaugenschein am 14.01.2002 bekannt war, wurde von der Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführt und kann vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden. Zur allfälligen Verletzung von Verfahrensvorschriften Die Beschwerdeführerin führt aus, die Bürgermeisterin der Gemeinde C hätte in der Sitzung des Gemeindevorstands zur Entscheidung über den angefochtenen Bescheid nicht den Vorsitz führen dürfen. Ihrerseits läge nämlich Befangenheit vor, da sich der Wiederaufnahmeantrag auch auf den Bescheid des Bürgermeisters vom 31.03.2008 beziehe. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der seinerzeitige Bescheid vom Bürgermeister EF gefertigt wurde, während die angefochtene Entscheidung unter der Bürgermeisterin AF erlassen wurde. In Ermangelung näherer Ausführungen zu diesem Beschwerdepunkt ist daher lediglich darauf zu verweisen, dass hier kein Fall analog dem des § 7 Abs 1 Z 4 AVG, in dem ein Organwalter über die Rechtmäßigkeit einer unter seiner Mitwirkung getroffenen Entscheidung zu befinden hätte, vorliegt.Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der seinerzeitige Bescheid vom Bürgermeister EF gefertigt wurde, während die angefochtene Entscheidung unter der Bürgermeisterin AF erlassen wurde. In Ermangelung näherer Ausführungen zu diesem Beschwerdepunkt ist daher lediglich darauf zu verweisen, dass hier kein Fall analog dem des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG, in dem ein Organwalter über die Rechtmäßigkeit einer unter seiner Mitwirkung getroffenen Entscheidung zu befinden hätte, vorliegt. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Zusammenfassend wird festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Wiederaufnahmegründe nach § 69 Abs 1 Z 2 bzw 4 AVG gegenständlich nicht vorliegen, weshalb deren Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und der bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstands zu bestätigen war.Zusammenfassend wird festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Wiederaufnahmegründe nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, bzw 4 AVG gegenständlich nicht vorliegen, weshalb deren Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und der bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstands zu bestätigen war. Zu den Beschwerdeanträgen sei ergänzend ausgeführt, dass es dem Landesverwaltungsgericht nicht zusteht, eine Entscheidung in der Sache des zu Grunde liegenden baupolizeilichen Verfahrens zu treffen – Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses ist lediglich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids des Gemeindevorstands der Gemeinde C vom 18.09.2014 betreffend die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Wiederaufnahmeantrags. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteiantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteiantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.43.3135.1