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{'item': 'LVwG-2015/22/1044-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/1044-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§§ 48

, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, a) im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland,

Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

  1. b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
  2. b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
  3. c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,

§§ 48

, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, c) auf Sonderflächen nach den Paragraphen 43 bis 47, 49 a, 50 und 50 a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,

Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,

§§ 48

, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,

Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen. § 26Paragraph 26„Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. …“
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. …“ § 27Paragraph 27 Baubewilligung
(1)Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen. …
(3)Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass a) das Bauvorhaben, …
  1. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder
  2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder …
(4)Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn
  1. a)im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 22 Abs. 4 oder 5 nicht macht,
  2. a)im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Absatz 3, hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach Paragraph 22, Absatz 4, oder 5 nicht macht, …“ III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Im Zentrum des gegenständlichen Beschwerdefalles steht die Rechtsfrage, wie der seitliche Abschluss des obersten Geschoßes in baurechtlicher Hinsicht zu werten ist – ob als Wand oder als Teil des Daches. Die Bauwerberin wie auch die belangte Behörde vertreten die Ansicht, es handle sich beim seitlichen Abschluss des obersten Geschoßes um einen Teil des Daches, der Beschwerdeführer sowie der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogene hochbautechnischen Amtssachverständige Ing. E F (im Folgenden Ing. F) sehen darin eine Wand. Die Beantwortung dieser Frage ist insofern von Relevanz, als der für das gegenständliche Bauvorhaben gültige Bebauungsplan mit der Bezeichnung **** (in Kraft seit 29.2.2000) eine Höchstwandhöhe von 16.00 m festlegt. Unstrittig ist diesbezüglich, dass eine Qualifikation dieser Außenteile als Wand eine Überschreitung dieser bebauungsplanmäßigen Höhenlimitierung mit sich bringt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens der belangten Behörde auch moniert, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukomme. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Festlegung der Wandhöhe im Bebauungsplan im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 „nicht seinem Schutz diene“. Ausdrücklich wurde diese Argumentation nicht auf § 26 Abs 2 lit b TBO 2011 - „horizontaler Abstand von 50m“ - (tatsächlich ist die geplante Aufstockung in horizontaler Hinsicht weniger weit als 50 m vom Nachbarn – (der Abstand von der äußersten Grundstücksgrenze der Bp. *2* KG Innsbruck – diesbezüglich ist der Beschwerdeführer als rechtskräftig eingeantworteter [siehe den rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 23.10.2014] Rechtsnachfolger der Verlassenschaft nach I J Nachbar und Partei des Verfahrens - beträgt lediglich ca 35 m), sondern insofern auf § 26 Abs 3 TBO 2011 gestützt, als davon die Rede sei, dass die Nichteinhaltung der dort namentlich genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nur dann geltend gemacht werden könnten, soweit diese auch dem Schutz des Nachbarn dienen. Dies sei im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht gegeben. Überdies argumentiert der Rechtsvertreter der Bauwerberin, sei mit Bauhöhe in lit c nicht die Wandhöhe gemeint. Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt diese Rechtsansicht nicht. Zunächst ist anzumerken, dass die Bauhöhe auf vielfältige Art und Weise festgelegt werden kann, wobei die Normierung der Wandhöhe jedenfalls auch dazu gehört (vgl. § 62 Abs 1 TROG 2011).Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens der belangten Behörde auch moniert, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukomme. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Festlegung der Wandhöhe im Bebauungsplan im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 „nicht seinem Schutz diene“. Ausdrücklich wurde diese Argumentation nicht auf Paragraph 26, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 - „horizontaler Abstand von 50m“ - (tatsächlich ist die geplante Aufstockung in horizontaler Hinsicht weniger weit als 50 m vom Nachbarn – (der Abstand von der äußersten Grundstücksgrenze der Bp. *2* KG Innsbruck – diesbezüglich ist der Beschwerdeführer als rechtskräftig eingeantworteter [siehe den rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 23.10.2014] Rechtsnachfolger der Verlassenschaft nach römisch eins J Nachbar und Partei des Verfahrens - beträgt lediglich ca 35 m), sondern insofern auf Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 gestützt, als davon die Rede sei, dass die Nichteinhaltung der dort namentlich genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nur dann geltend gemacht werden könnten, soweit diese auch dem Schutz des Nachbarn dienen. Dies sei im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht gegeben. Überdies argumentiert der Rechtsvertreter der Bauwerberin, sei mit Bauhöhe in Litera c, nicht die Wandhöhe gemeint. Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt diese Rechtsansicht nicht. Zunächst ist anzumerken, dass die Bauhöhe auf vielfältige Art und Weise festgelegt werden kann, wobei die Normierung der Wandhöhe jedenfalls auch dazu gehört vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, TROG 2011). Die Wendung „soweit diese auch ihrem Schutz dienen“ kann nicht so ausgelegt werden, dass bei einer Festlegung einer Wandhöhe im Bebauungsplan die Parteistellung des Nachbarn, der alle Voraussetzungen des Abs 3 leg cit erfüllt, eine weitere Prüfung (ausgenommen, die Aufstockung wäre lediglich auf einer ihm gar nicht zugewendeten Seite geplant und er daher denklogisch nicht in seinen Rechten verletzt, wovon gegenständlich nicht die Rede sein kann) vorzunehmen ist. Vielmehr dient diese Bestimmung augenscheinlich dazu, bei jenen Vorschriften (typisch etwa beim Brandschutz – lit b), die sowohl rein objektiv-öffentliche Rechte als auch subjektiv-öffentliche Rechte beinhalten, eine Einschränkung dahingehend zu normieren, als der Nachbar eben nur die Nichteinhaltung jener Bestimmungen geltend machen kann, die seinem Schutz dienen (siehe etwa zum Brandschutz die Judikatur des VwGH bei Heißl in Weber/Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)362f). Die Wandhöhe als eine Möglichkeit die Bauhöhe eines Gebäudes zu limitieren, dient jedenfalls dem Nachbarschutz und konnte die Nichteinhaltung sohin zu Recht eingewendet werden, zumal nicht zu erkennen ist, warum diese im gegenständlichen Fall nicht dem Schutz des Beschwerdeführers dienen sollte.Die Wendung „soweit diese auch ihrem Schutz dienen“ kann nicht so ausgelegt werden, dass bei einer Festlegung einer Wandhöhe im Bebauungsplan die Parteistellung des Nachbarn, der alle Voraussetzungen des Absatz 3, leg cit erfüllt, eine weitere Prüfung (ausgenommen, die Aufstockung wäre lediglich auf einer ihm gar nicht zugewendeten Seite geplant und er daher denklogisch nicht in seinen Rechten verletzt, wovon gegenständlich nicht die Rede sein kann) vorzunehmen ist. Vielmehr dient diese Bestimmung augenscheinlich dazu, bei jenen Vorschriften (typisch etwa beim Brandschutz – Litera b,), die sowohl rein objektiv-öffentliche Rechte als auch subjektiv-öffentliche Rechte beinhalten, eine Einschränkung dahingehend zu normieren, als der Nachbar eben nur die Nichteinhaltung jener Bestimmungen geltend machen kann, die seinem Schutz dienen (siehe etwa zum Brandschutz die Judikatur des VwGH bei Heißl in Weber/Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)362f). Die Wandhöhe als eine Möglichkeit die Bauhöhe eines Gebäudes zu limitieren, dient jedenfalls dem Nachbarschutz und konnte die Nichteinhaltung sohin zu Recht eingewendet werden, zumal nicht zu erkennen ist, warum diese im gegenständlichen Fall nicht dem Schutz des Beschwerdeführers dienen sollte. Zum seitlichen Abschluss des obersten Geschoßes ist auszuführen wie folgt: Ursprünglich, dem Bauansuchen vom 25.6.2013 entsprechend, sollten diese Außenwände senkrecht ausgeführt werden. Dazu führte der Amtssachverständige der Stadtplanung des Stadtmagistrates Innsbruck, Ing. G H (im Folgenden Ing. H), aus, dass diesfalls die Wandhöhe von 16 m überschritten werde, selbst wenn das Dachgeschoß noch innerhalb des von der Straße (Ostseite) aus gemessenen 45-Grad-Rahmens liege (siehe dessen Stellungnahme vom 15.7.2013). Mit dem gegenständlichen Bauansuchen vom 13.9.2013 (Einlaufstempel Stadtmagistrat Innsbruck 16.9.2013) erfolgte sodann insofern eine Tektur, als die Außenwände des Dachgeschoßes nunmehr eine Abschrägung von 87 Grad aufweisen. Insofern ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Recht zu geben, wenn er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol moniert, dass die Beurteilung des Ing. H insofern widersprüchlich ist, als er nunmehr (siehe etwa seine gutachterliche Stellungnahme vom 1.10.2014 bzw. seine Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) das Vorhaben mit dem Argument als zulässig erachtet, dass die gesamte Konstruktion innerhalb des gedachten 45 Grad geneigten Daches zu liegen kommt. Dies wäre allerdings auch dann der Fall, wenn die Außenwände nicht mit 87 Grad abgeschrägt wären, sondern senkrecht ausgeführt würden. Auch der „ergänzenden Stellungnahme“ des Ing. H vom 1.10.2014 ist entgegenzuhalten, dass die dort angestellten Überlegungen in Bezug auf die mittlere Wandhöhe (§ 2 Abs 11 TBO 2011) unrichtig sind, zumal die mittlere Wandhöhe, und darauf verweist Ing. F in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 5.5.2015 zu Recht, lediglich im Zusammenhang mit den Abstandsbestimmungen des § 5 Abs 2 und § 6 Abs 3 TBO 2011 Anwendung findet. Auch der „ergänzenden Stellungnahme“ des Ing. H vom 1.10.2014 ist entgegenzuhalten, dass die dort angestellten Überlegungen in Bezug auf die mittlere Wandhöhe (Paragraph 2, Absatz 11, TBO 2011) unrichtig sind, zumal die mittlere Wandhöhe, und darauf verweist Ing. F in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 5.5.2015 zu Recht, lediglich im Zusammenhang mit den Abstandsbestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz 3, TBO 2011 Anwendung findet. Für die Beurteilung der seitlichen Abgrenzungen im Dachgeschoß als Wand sprechen aber noch folgende Gründe: Eine – wie hier – minimale Abschrägung von 87 Grad (der ursprünglich 90 Grad steilen Abgrenzung) der seitlichen Außenwände kann schon per se nicht zu einer anderen Qualifikation dieser Bauteile führen. Mit dieser geringen Änderung in der Neigung verlieren diese Bauteile weder optisch noch funktions- bzw. konstruktionsmäßig ihre Eigenschaft als Wand. Betrachtet man das Dachgeschoß, dann ist die geringe Neigung der seitlichen Außenwände nicht erkennbar, vielmehr treten die Außenwände optisch als vollflächige Wandkonstruktionen in Erscheinung. Für den Betrachter bildet sohin das Dachgeschoß eindeutig ein eigenständiges, zurückversetztes Geschoß, das mit einem Flachdach oben abgeschlossen ist (vgl. etwa VwGH 2.7.1998, 97/06/0068). Bei der geringen Neigung von 87 Grad haben die Außenwände auch nicht die Funktion eines Daches (vgl. dazu etwa VwGH 27.2.1998, 97/06/0172). Eine Dachkonstruktion bildet einen Abschluss nach oben hin – davon kann bei den vorliegenden leicht abgeschrägten Außenwänden nicht gesprochen werden (vgl. auch die diesbezüglichen gutachterlichen Aussagen Ing. F vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol), mögen diese konstruktiv auch (wie ja auch eine senkrechte Wand) zur Ableitung von (Regen)Wässern geeignet sein. Die hier geplanten leicht abgeschrägten Außenwände begrenzen das Dachgeschoß unzweideutig nach außen und nicht nach oben. Den oberen Abschluss des Dachgeschoßes bildet allein das geplante Flachdach. Die Eigenschaft als Wand bestätigt sich weiters dadurch, dass in die leicht abgeschrägten Außenwände Tür- und Fensteröffnungen eingebaut sind, die – gerade bei Türen unabdinglich – konstruktionsbedingt senkrecht ausgeführt werden. Darin zeigt sich auch, dass die nunmehr minimal schräge Ausführung der Außenwände allein dazu dient, den Anschein eines Daches zu erwecken und damit die bebauungsplanmäßig festgelegte Wandhöhe nicht zu überschreiten. Für die Beurteilung der seitlichen Abgrenzungen im Dachgeschoß als Wand sprechen aber noch folgende Gründe: Eine – wie hier – minimale Abschrägung von 87 Grad (der ursprünglich 90 Grad steilen Abgrenzung) der seitlichen Außenwände kann schon per se nicht zu einer anderen Qualifikation dieser Bauteile führen. Mit dieser geringen Änderung in der Neigung verlieren diese Bauteile weder optisch noch funktions- bzw. konstruktionsmäßig ihre Eigenschaft als Wand. Betrachtet man das Dachgeschoß, dann ist die geringe Neigung der seitlichen Außenwände nicht erkennbar, vielmehr treten die Außenwände optisch als vollflächige Wandkonstruktionen in Erscheinung. Für den Betrachter bildet sohin das Dachgeschoß eindeutig ein eigenständiges, zurückversetztes Geschoß, das mit einem Flachdach oben abgeschlossen ist vergleiche etwa VwGH 2.7.1998, 97/06/0068). Bei der geringen Neigung von 87 Grad haben die Außenwände auch nicht die Funktion eines Daches vergleiche dazu etwa VwGH 27.2.1998, 97/06/0172). Eine Dachkonstruktion bildet einen Abschluss nach oben hin – davon kann bei den vorliegenden leicht abgeschrägten Außenwänden nicht gesprochen werden vergleiche auch die diesbezüglichen gutachterlichen Aussagen Ing. F vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol), mögen diese konstruktiv auch (wie ja auch eine senkrechte Wand) zur Ableitung von (Regen)Wässern geeignet sein. Die hier geplanten leicht abgeschrägten Außenwände begrenzen das Dachgeschoß unzweideutig nach außen und nicht nach oben. Den oberen Abschluss des Dachgeschoßes bildet allein das geplante Flachdach. Die Eigenschaft als Wand bestätigt sich weiters dadurch, dass in die leicht abgeschrägten Außenwände Tür- und Fensteröffnungen eingebaut sind, die – gerade bei Türen unabdinglich – konstruktionsbedingt senkrecht ausgeführt werden. Darin zeigt sich auch, dass die nunmehr minimal schräge Ausführung der Außenwände allein dazu dient, den Anschein eines Daches zu erwecken und damit die bebauungsplanmäßig festgelegte Wandhöhe nicht zu überschreiten. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass es sich beim geplanten Dachgeschoß um ein zurückversetztes Geschoß handelt, dessen Außenwände bei der Beurteilung der Wandhöhe miteinzubeziehen sind und sohin die zulässige Wandhöhe überschritten wurde. Das erkennende Gericht schließt sich diesbezüglich den schlüssigen und gut nachvollziehbaren Argumenten des Ing. F (vgl. seine Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) vollinhaltlich an und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass es sich beim geplanten Dachgeschoß um ein zurückversetztes Geschoß handelt, dessen Außenwände bei der Beurteilung der Wandhöhe miteinzubeziehen sind und sohin die zulässige Wandhöhe überschritten wurde. Das erkennende Gericht schließt sich diesbezüglich den schlüssigen und gut nachvollziehbaren Argumenten des Ing. F vergleiche seine Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) vollinhaltlich an und war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.1044.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.