RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/1510-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse, vertreten durch RA Dr. Hannes Paulweber, Anichstraße 3, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 20.5.2015, **** und ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben sowie verfügt, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers, ausgestellt vom Landratsamt D am 18.10.2007, wieder auszufolgen ist. 1. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben sowie verfügt, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers, ausgestellt vom Landratsamt D am 18.10.2007, wieder auszufolgen ist. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.5.2015, **** und ****, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 18.5.2015 auf Ausfolgung des deutschen Führerscheines, ausgestellt vom Landratsamt D am 18.10.2007, keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach wie vor in Österreich habe und daher gemäß § 30 Abs 2 FSG davon ausgehe, dass nicht der deutsche Führerschein auszufolgen, sondern ein österreichischer Führerschein auszustellen sei. Österreich sei nach wie vor der Ort, an dem der Beschwerdeführer seine persönlichen Bindungen aufweise. Die Meldung in D-B mag firmen- und steuerrechtliche Gründe haben, dort befindet sich auch ein Firmensitz. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach wie vor in Österreich habe und daher gemäß Paragraph 30, Absatz 2, FSG davon ausgehe, dass nicht der deutsche Führerschein auszufolgen, sondern ein österreichischer Führerschein auszustellen sei. Österreich sei nach wie vor der Ort, an dem der Beschwerdeführer seine persönlichen Bindungen aufweise. Die Meldung in D-B mag firmen- und steuerrechtliche Gründe haben, dort befindet sich auch ein Firmensitz. Anstelle des Antrages auf Ausfolgung des deutschen Führerscheines habe der Beschwerdeführer daher gemäß § 15 Abs 3 Führerscheingesetz einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines zu stellen. Anstelle des Antrages auf Ausfolgung des deutschen Führerscheines habe der Beschwerdeführer daher gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Führerscheingesetz einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines zu stellen. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 20.5.2015 zu GZ **** und GZ ****, zugestellt am 22.5.2015, sohin binnen offener Frist, nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der angefochtene Bescheid wird in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit bekämpft. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.11.2014 zu **** wurde dem Beschwerdeführer für die Dauer von zwei Wochen die Lenkberechtigung hinsichtlich sämtlicher Klassen entzogen, ein Mopedfahrverbot ausgesprochen sowie das Recht von ausländischen Lenkberechtigungen Gebrauch zu machen, aberkannt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer hinsichtlich des Entziehungszeitpunktes Beschwerde erhoben, welcher insofern mit Beschwerdevorentscheidung stattgegeben wurde, als der Beginn der Entziehung mit 7.1.2015 festgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer hat seinen Führerschein, ausgestellt vom Landratsamt D vom 18.10.2007, Zahl *****, bei der Behörde auftragsgemäß abgegeben. Die Entziehungsdauer ist längst abgelaufen. Mit Schreiben vom 18.5.2015 hat der Vertreter des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde den Antrag auf Ausfolgung des Führerscheins gestellt, welchem Antrag mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich nun die vorliegende Beschwerde und wird zu den Gründen der Rechtswidrigkeit im Einzelnen ausgeführt wie folgt: 1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens Die belangte Behörde hat zur Frage des Wohnsitzes des Beschwerdeführers Erhebungen gepflogen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens aber dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht, sondern sogleich den angefochtenen Bescheid erlassen. Parteien haben ein subjektives Recht, Gelegenheit zu erhalten, um ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten und alles vorzubringen, was diesen unterstützt. Das Parteiengehör umfasst auch das Recht, zu einem Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen. Das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör wurde im vorliegenden Fall verletzt, weil der angefochtene Bescheid ergangen ist, ohne ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies stellt einen groben Verfahrensfehler dar. 2. Rechtswidrigkeit des Inhaltes
- a)Mit Bescheid vom 7.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 3, Abs 1 Z 2. 7 Abs. 3 Z 4, 24 Abs. 1 Z 1, 26 Abs. 3, 29 und 35 FSG die Lenkberechtigung für alle Klassen entzogen. Zusätzlich wurde ein Mopedfahrverbot ausgesprochen und gemäß § 30 Abs 1 FSG während der Entzugszeit das Recht aberkannt, von einer anfälligen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen.
- a)Mit Bescheid vom 7.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 3,, Absatz eins, Ziffer 2, 7 Absatz 3, Ziffer 4, 24, Absatz eins, Ziffer eins, 26, Absatz 3, 29 und 35 FSG die Lenkberechtigung für alle Klassen entzogen. Zusätzlich wurde ein Mopedfahrverbot ausgesprochen und gemäß Paragraph 30, Absatz eins, FSG während der Entzugszeit das Recht aberkannt, von einer anfälligen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Dem Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt gemäß § 30 Abs. 2 FSG die ausländische Lenkberechtigung entzogen. Die Behörde hat daher kein Recht dazu, die Ausfolgung des ausländischen Führerscheins des Beschwerdeführers unter Berufung auf § 30 Abs. 2 FSG zu verweigern.Dem Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt gemäß Paragraph 30, Absatz 2, FSG die ausländische Lenkberechtigung entzogen. Die Behörde hat daher kein Recht dazu, die Ausfolgung des ausländischen Führerscheins des Beschwerdeführers unter Berufung auf Paragraph 30, Absatz 2, FSG zu verweigern. Tatsächlich erfolgte nur die Aberkennung des Rechts, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen (§ 30 Abs 1 FSG). Somit steht fest, dass die belangte Behörde bei Erlassung des Bescheides vom 7.11.2014 keineswegs davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer einen Wohnsitz in Österreich habe. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sie gemäß § 30 Abs. 2 FSG nicht nur die Aberkennung des Rechts zur Benützung des ausländischen Führerscheins ausgesprochen, sondern die Entziehung desselben. Dies ist aber de facto nicht erfolgt.Tatsächlich erfolgte nur die Aberkennung des Rechts, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen (Paragraph 30, Absatz eins, FSG). Somit steht fest, dass die belangte Behörde bei Erlassung des Bescheides vom 7.11.2014 keineswegs davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer einen Wohnsitz in Österreich habe. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sie gemäß Paragraph 30, Absatz 2, FSG nicht nur die Aberkennung des Rechts zur Benützung des ausländischen Führerscheins ausgesprochen, sondern die Entziehung desselben. Dies ist aber de facto nicht erfolgt.
- b)Die belangte Behörde geht unrichtiger Weise davon aus, dass der Beschwerdeführer einen Wohnsitz in Österreich habe. Aus der Meldebestätigung des Zentralen Melderegisters ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in Österreich hat. Entsprechend der Meldebestätigung der Stadt E hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz vielmehr in Deutschland, B, Adresse. Aus der Meldebestätigung der Stadt E geht außerdem hervor, dass auch seine Familie an dieser Adresse aufrecht gemeldet ist. Die Ausführungen der belangten Behörde dahingehend, dass die persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in F, Österreich, gelegen seien, erweisen sich sohin als unrichtig. B in Deutschland ist nicht nur der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers, sondern ist auch jener Ort, an dem seine persönlichen Bindungen gelegen sind, weil seine Frau und seine beiden Töchter dort wohnen. Nach der Rechtsansicht der belangten Behörde liege jener Fall des § 5 Abs 2 FSG vor, wonach die beruflichen Bindungen zwar auch in einem anderen Staat liegen als jenem der persönlichen Bindungen, der Beschwerdeführer jedoch regelmäßig an den Ort der persönlichen Bindungen zurückkehre. Damit verkennt die belangte Behörde den Inhalt des § 5 Abs. 2 FSG, welcher lautet wie folgt:Nach der Rechtsansicht der belangten Behörde liege jener Fall des Paragraph 5, Absatz 2, FSG vor, wonach die beruflichen Bindungen zwar auch in einem anderen Staat liegen als jenem der persönlichen Bindungen, der Beschwerdeführer jedoch regelmäßig an den Ort der persönlichen Bindungen zurückkehre. Damit verkennt die belangte Behörde den Inhalt des Paragraph 5, Absatz 2, FSG, welcher lautet wie folgt: „Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und - sofern vorhanden - beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder -besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. “„Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und - sofern vorhanden - beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder -besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. “ Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer sowohl in Deutschland als auch in Österreich berufliche Bindungen hat, da sich in beiden Staaten ein Firmensitz befinde. Für die Anwendung des § 5 Abs. 2 zweiter Satz FSG dürfte aber eine berufliche Bindung nur in einem Staat bestehen, und zwar in einem anderen, als in welchem die persönlichen Bindungen gelegen sind.Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer sowohl in Deutschland als auch in Österreich berufliche Bindungen hat, da sich in beiden Staaten ein Firmensitz befinde. Für die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz FSG dürfte aber eine berufliche Bindung nur in einem Staat bestehen, und zwar in einem anderen, als in welchem die persönlichen Bindungen gelegen sind. Da somit § 5 Abs 2 zweiter Satz FSG nicht anwendbar ist, bliebe zur Annahme eines Wohnsitzes nur der erste Fall, für welchen wiederum der Nachweis vorliegen müsste, dass sich der Beschwerdeführer während der letzten 12 Monate zumindest 185 Tage an diesem angeblichen Wohnsitz in Österreich aufgehalten habe. Dieser liegt nicht vor.Da somit Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz FSG nicht anwendbar ist, bliebe zur Annahme eines Wohnsitzes nur der erste Fall, für welchen wiederum der Nachweis vorliegen müsste, dass sich der Beschwerdeführer während der letzten 12 Monate zumindest 185 Tage an diesem angeblichen Wohnsitz in Österreich aufgehalten habe. Dieser liegt nicht vor. Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich angenommen.
- c)Unter Berufung auf die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis 26.2.2015, 2013/11/0273) ist weiters auszuführen, dass die Anwendung des § 30 Abs 2 FSG infolge Vorrang des Unionsrechtes zu unterbleiben hat, wenn nicht aufgrund von unbestreitbaren, von Behörden des Ausstellermitgliedsstaates herrührenden Informationen feststeht, dass die Voraussetzungen des ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedsstaat nicht gegeben sind.
- c)Unter Berufung auf die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis 26.2.2015, 2013/11/0273) ist weiters auszuführen, dass die Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, FSG infolge Vorrang des Unionsrechtes zu unterbleiben hat, wenn nicht aufgrund von unbestreitbaren, von Behörden des Ausstellermitgliedsstaates herrührenden Informationen feststeht, dass die Voraussetzungen des ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedsstaat nicht gegeben sind. Die belangte Behörde hat sich bei der Entscheidung ausschließlich auf Ergebnisse der österreichischen Meldeabfrage gestützt und keinerlei Informationen von den deutschen Meldebehörden eingeholt. Damit hat sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Voraussetzung für die Erteilung der deutschen Lenkberechtigung war, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Dies haben die deutschen Behörden umfassend geprüft, sodass kein Grund daran zu zweifeln besteht, dass der Beschwerdeführer bei Erteilung der Lenkberechtigung seinen Wohnsitz in Deutschland hatte und heute noch hat. Zum Beweis der obigen Ausführungen werden die Meldebestätigung des ZMR vom 15.5.2015 und die Meldebestätigung der Stadt E vom 30.10.2014 vorgelegt sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin GA, p.A. des Beschwerdeführers, beantragt. Aus all diesen Gründen werden gestellt die A n t r ä g e : Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1. eine mündliche Verhandlung durchführen und 2a. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausfolgung seines Führerscheins stattgegeben wird; in eventu 2b. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft C. Weiters wurde am 6.8.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Vertreterin der belangten Behörde einvernommen wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: AA wurde am xx.xx.xxxx in H geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Laut Meldebestätigung der Stadt E vom 31.10.2014 ist der Beschwerdeführer seit 8.10.2014 gemeinsam mit seiner Gattin G und seiner Tochter IA, geboren am 21.08.2013, mit alleiniger Wohnung in D-B, Adresse, gemeldet. In Österreich war der Beschwerdeführer laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 15.5.2015 zuletzt vom 29.8.2013 bis 2.1.2015 an der Adresse Adresse1, F, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer vollkommen schlüssig und widerspruchsfrei zu Protokoll gegeben, dass er beruflich zumindest von Dienstag bis Freitag jeder Woche in D-B tätig ist. Er bediene von diesem Standort in L aus drei Altersheime in Sachsen und Sachsen-Anhalt. Da seine Töchter I (knapp zwei Jahre) und J (10 Monate) noch sehr jung seien, habe sich seine Frau GA mit den beiden Töchtern regelmäßig in F aufgehalten und sei er zumeist am Wochenende nach F gekommen.Da seine Töchter römisch eins (knapp zwei Jahre) und J (10 Monate) noch sehr jung seien, habe sich seine Frau GA mit den beiden Töchtern regelmäßig in F aufgehalten und sei er zumeist am Wochenende nach F gekommen. Nunmehr sei es aber so, dass die Frau und die beiden Töchter, welche allesamt auch in Deutschland gemeldet seien, regelmäßig nach Deutschland mitkommen, wobei die beiden Töchter von der Mutter seiner Gattin beaufsichtigt werden. Seine Frau ist gebürtige Deutsche und deutsche Staatsbürgerin und ist auch im Betrieb des AA tätig und Geschäftsführerin von drei Gesellschaften und muss daher vor Ort sein. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der K GmbH, welche eine Firmenadresse in F aufweist, lediglich um eine Holding der deutschen Gesellschaften, in denen der Beschwerdeführer tätig ist. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: 1. Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 96/2013 (FSG):Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2013, (FSG): „Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung § 5. …..Paragraph 5, …..
(2)Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und – sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder -besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.
(2)Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und – sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder -besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen § 30. ….Paragraph 30, ….
(2)Einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.“
(2)Einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (Paragraph eins, Absatz 4,), der einen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der Paragraphen 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß Paragraph 15, Absatz 3, oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.“
- Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2006 über den Führerschein Artikel 2 Gegenseitige Anerkennung
- Die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt. ….“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Aus der Zusammenschau der oben angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass grundsätzlich die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden, wobei die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führescheine nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ohne jede Formalität vorzunehmen ist. Allerdings gibt es in wenigen Ausnahmefällen eine Durchbrechung des Anerkennungsgrundsatzes: So entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass solange eine von einem Mitgliedsstaat angeordnete Sperrfrist für die Erteilung einer Lenkberechtigung andauert, kein anderer Mitgliedsstaat einen Führerschein ausstellen darf (EuGH 13.10.2011, C-224/10). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die während einer Sperrfrist erworbene Lenkberechtigung nichtig ist, sondern gebietet die Auslegung des Art 8 Abs 4 RL91/439 vielmehr, dass ein Mitgliedsstaat nicht unter Berufung auf diese Bestimmung einer Person, die auf seinem Hoheitsgebiet einer Entziehungsmaßnahme ausgesetzt war, „auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins versagt wird“.Dies bedeutet jedoch nicht, dass die während einer Sperrfrist erworbene Lenkberechtigung nichtig ist, sondern gebietet die Auslegung des Artikel 8, Absatz 4, RL91/439 vielmehr, dass ein Mitgliedsstaat nicht unter Berufung auf diese Bestimmung einer Person, die auf seinem Hoheitsgebiet einer Entziehungsmaßnahme ausgesetzt war, „auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins versagt wird“. Dazu wurde ausgesprochen, dass wenn die angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates bereits abgelaufen ist, Art 1 Abs 2 iVm Art 8 Abs 4 RL91/439 diesem Mitgliedsstaat verbietet, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheines, abzulehnen (vgl Urteil Kappa EuGH 29.04.2004, C-476/01, Randnummer 76).Dazu wurde ausgesprochen, dass wenn die angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates bereits abgelaufen ist, Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 4, RL91/439 diesem Mitgliedsstaat verbietet, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheines, abzulehnen vergleiche Urteil Kappa EuGH 29.04.2004, C-476/01, Randnummer 76). Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen – darunter der oben zitierten - klar ausgesprochen, dass unter einer "Sperrfrist" jene Zeitspanne zu verstehen ist, während der dem Betroffenen keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Diese Betrachtungsweise hat sich auch in der deutschen Rsp und Literatur durchgesetzt (bspw Hailbronner/Thorns, Der Führerschein im EU-Recht, Neue Juristische Wochenschrift, 2007/16, 1090). Es mag zwar zutreffen, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des nunmehr vorgelegten deutschen Führerscheines am 18.10.2007 eine Entziehung der Lenkberechtigung für alle Klassen über den Beschwerdeführer wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens ausgesprochen wurde. Allerdings gilt zu bedenken, dass der Beschwerdeführer glaubhaft darzutun vermochte, dass er bereits bei Gründung seines Wohnsitzes in B ca. im Jahre 1990 zunächst einen ostdeutschen Führerschein erworben hat, der in weiterer Folge in einen deutschen Führerschein umgeschrieben wurde. Die Richtigkeit dieser Verantwortung erhellt aus der Anzeige des Gendarmeriepostens C vom 14.8.2004, die (bereits im Jahre 2004) auf das Vorhandensein eines deutschen Führerscheines der Klassen A, B, C, E, F und G, wiederum ausgestellt vom Landratsamt D, hinweist. Somit handelt es sich bei dem nunmehr einbehaltenen Führerschein, ausgestellt vom Landratsamt D am 18.10.2007, offenbar um ein Duplikat des vorangeführten Führerscheines. Zudem wird in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzung in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 91/439 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung erfüllt sind und ob somit die Erteilung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Aufgrund dieser Umstände und keinerlei vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen, wonach das Vorliegen eines deutschen Wohnsitzes in Zweifel zu ziehen ist, war daher davon auszugehen, dass die mit dem bekämpften Bescheid verfügte Nichtausfolgung des (im Jahre 2007 lediglich umgeschriebenen) deutschen Führerscheines nicht statthaft ist. Schließlich ist im Bezug auf die von der Behörde geäußerte Vermutung; wonach es sich bei der Adresse Adresse, D-B, um einen Scheinwohnsitz handeln könnte, auszuführen, dass dieser Verdacht nicht nur durch die Meldebestätigung der Stadt E vom 31.10.2014 sondern auch anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers am 6.8.2015 wiederlegt wurde und vielmehr davon auszugehen ist, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs 2 FSG gegenwärtig tatsächlich in Deutschland befindet. Schließlich ist im Bezug auf die von der Behörde geäußerte Vermutung; wonach es sich bei der Adresse Adresse, D-B, um einen Scheinwohnsitz handeln könnte, auszuführen, dass dieser Verdacht nicht nur durch die Meldebestätigung der Stadt E vom 31.10.2014 sondern auch anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers am 6.8.2015 wiederlegt wurde und vielmehr davon auszugehen ist, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz 2, FSG gegenwärtig tatsächlich in Deutschland befindet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Ausfolgung des gegenständlichen deutschen Führerscheines zu verfügen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.1510.3