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{'item': 'LVwG-2015/37/0979-4'}

Obsah (8)§ 50§ 38§ 25a§ 138Art 130§ 7§ 5Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/37/0979-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis insofern stattgegeben, als die Wortfolge „als Bewirtschafter“ durch die Wortfolge „als Bewirtschafter und Anerbe“ ersetzt wird, der Tatzeitraum im angefochtenen Straferkenntnis dahingehend konkretisiert wird, dass die Wortfolge „zumindest bis zum 05.02.2015“ durch die Wortfolge „im Zeitraum vom 13.05.2014, dem Eintritt der Rechtskraft des Spruchpunktes 1. (Bestimmung zum Anerben) des Beschlusses des Bezirksgerichtes D vom 18.04.2014, Zl ****, bis zum 05.02.2015“ ersetzt wird und die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,-- auf Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis insofern stattgegeben, als die Wortfolge „als Bewirtschafter“ durch die Wortfolge „als Bewirtschafter und Anerbe“ ersetzt wird, der Tatzeitraum im angefochtenen Straferkenntnis dahingehend konkretisiert wird, dass die Wortfolge „zumindest bis zum 05.02.2015“ durch die Wortfolge „im Zeitraum vom 13.05.2014, dem Eintritt der Rechtskraft des Spruchpunktes 1. (Bestimmung zum Anerben) des Beschlusses des Bezirksgerichtes D vom 18.04.2014, Zl ****, bis zum 05.02.2015“ ersetzt wird und die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,-- auf Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 38Vw

GVG iVm § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 50,-- neu festgesetzt.

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 50,-- neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: I. Verfahren bei der belangten Behörde:römisch eins. Verfahren bei der belangten Behörde: Mit Bescheid vom 06.12.2011, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft C A B, Adresse, als Bewirtschafter des Hofes „E“ in **** F, aufgetragen, folgende Maßnahmen durchzuführen:

  1. Am Betrieb ist eine zusätzliche, flüssigkeitsdichte Güllelagerstätte mit einem Fassungsvermögen von 150 m³ zu errichten.
  2. Der außerhalb der Düngersammelanlage abgelagerte Mist ist vollständig zu entfernen.
  3. Der Festmist ist von der Jauche sauber zu trennen.
  4. Der Festmist ist ausschließlich auf der bestehenden Festmistlagerstätte zu deponieren und die Jauche ist ausnahmslos in die bestehende Güllegrube sowie nach Fertigstellung der neu zu errichtenden Güllelagerstätte auch in diese einzubringen. Mit Beschluss vom 27.02.2014, Zl ****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des A B, Adresse, **** F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 06.12.2011, Zl ****, als unzulässig zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 05.05.2014, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft C das Baubezirksamt ersucht zu überprüfen, ob die mit Bescheid vom 06.12.2011, Zl *****, aufgetragenen Maßnahmen in der Zwischenzeit erfüllt wurden. Der wasserfachliche Amtssachverständige Ing. F G hat am 10.06.2014 einen Lokalaugenschein durchgeführt und hierüber den Bericht vom 16.06.2014, Zl *****, erstattet. Darin hält der wasserfachliche Amtssachverständige fest, dass die Mistlagerstätte beim „E“ in F im Wesentlichen so betrieben werde, wie bei den Erhebungen am 02.07.2004, 08.07.2004, 11.11.2004, 11.04.2006, 05.09.2006, 01.02.2008 sowie 15.11.2011 vorgefunden. Abschließend heißt es im zitierten Bericht: „Die bestehende, zum Teil baufällige Mistlagerstätte war zum Zeitpunkt der Erhebung weitestgehend gefüllt. Es wurde auch außerhalb davon auf unbefestigtem Boden abgelagerter Mist festgestellt. Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 06.12.2011 aufgetragenen Maßnahmen (Punkte
  5. bis 4.) wurden allesamt nicht erfüllt.“ Mit Schriftsatz vom 25.08.2014, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft C A B die Ersatzvornahme der mit Bescheid vom 06.12.2011, Zl ****, aufgetragenen Maßnahmen angedroht und eine letztmalige Frist zur Erfüllung bis 30.09.2014 eingeräumt. Am 15.09.2014 hat Rechtsanwalt Dr. H I, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, um eine Fristverlängerung zur Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen ersucht. Ebenso hat die Mutter des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Vorsprache am 09.12.2014, erklärt, aufgrund mangelnder finanzieller Mittel könne die vorgeschriebene Mistlagerstätte nicht errichtet werden. Am 15.09.2014 hat Rechtsanwalt Dr. H römisch eins, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, um eine Fristverlängerung zur Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen ersucht. Ebenso hat die Mutter des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Vorsprache am 09.12.2014, erklärt, aufgrund mangelnder finanzieller Mittel könne die vorgeschriebene Mistlagerstätte nicht errichtet werden. Mit Schriftsatz vom 22.01.2015, Zl ****, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Bewirtschafter des „E“ zu verantworten, dass zumindest bis zum 10.06.2014 die mit rechtskräftigem Bescheid vom 06.12.2011, Zl ****, aufgetragenen Maßnahmen nicht umgesetzt worden seien, und er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 begangen. Gleichzeitig hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, sich zum vorgeworfenen Verhalten zu äußern („Aufforderung zur Rechtfertigung“).Mit Schriftsatz vom 22.01.2015, Zl ****, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Bewirtschafter des „E“ zu verantworten, dass zumindest bis zum 10.06.2014 die mit rechtskräftigem Bescheid vom 06.12.2011, Zl ****, aufgetragenen Maßnahmen nicht umgesetzt worden seien, und er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 begangen. Gleichzeitig hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, sich zum vorgeworfenen Verhalten zu äußern („Aufforderung zur Rechtfertigung“). Mit Schriftsatz vom 05.02.2015 hat der Rechtsvertreter des A B darauf hingewiesen, dass der zu Zl **** beim Bezirksgericht D anhängige Anerbenstreit bislang nicht rechtskräftig entschieden worden sei. A B sei daher zivilrechtlich nicht berechtigt, Umbauten an der Liegenschaft vorzunehmen und daher die von der Behörde geforderte Güllelagestätte zu errichten. Zudem sei A B finanziell nicht in der Lage, die kostspieligen Arbeiten zu bezahlen. Wie die Sparkasse J im Schreiben vom 09.12.2014 mitgeteilt habe, werde auch eine Aufstockung des bereits bestehenden Kredites nicht durchgeführt. Darüber hinaus sei A B durchaus bemüht, für die flüssige Gülle eine Entsorgungsmöglichkeit zu finden. Dazu habe er eine Vereinbarung mit einem Nachbarn getroffen. Mit Schriftsatz vom 17.02.2015 hat der Beschwerdeführer die zwischen ihm und K L abgeschlossene Vereinbarung betreffend die Lagerung von Wirtschaftsdünger vom 01.02.2015 vorgelegt. Am 05.03.2015 hat die belangte Behörde K L als Zeugen einvernommen. Mit Straferkenntnis vom 26.03.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft C A B als Bewirtschafter des „E“ zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass zumindest bis zum 05.02.2015 der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 06.12.2011, Zl ****, nicht umgesetzt worden sei, und habe er dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 begangen.Mit Straferkenntnis vom 26.03.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft C A B als Bewirtschafter des „E“ zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass zumindest bis zum 05.02.2015 der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 06.12.2011, Zl ****, nicht umgesetzt worden sei, und habe er dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 begangen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung hat die Bezirkshauptmannschaft C über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 28 Stunden) verhängt und den Beitrag zu den Kosten des Verfahrens mit Euro 100,-- bestimmt. Gegen dieses Straferkenntnis hat A B, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. II. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:römisch zwei. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schriftsatz vom 18.06.2015, Zl ****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol das Bezirksgericht D um eine Mitteilung zu dem unter der Zl **** anhängigen, den Beschwerdeführer betreffenden Anerbenstreit ersucht. Dazu hat sich das Bezirksgericht D mit Schriftsatz vom Juli 2015, Zl ****, geäußert und dem Schreiben eine Ausfertigung des Beschlusses des Bezirksgerichtes D vom 18.04.2014, Zl ****, sowie eine Ausfertigung des zu Zl **** ergangenen Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck beigelegt. Dieses Antwortschreiben hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in Wahrung des Parteigehörs dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 20.07.2015, Zl ****, zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme – spätestens in der mündlichen Verhandlung – eingeräumt. Am 28.07.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des wasserfachlichen Amtssachverständigen Ing. F G sowie die Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol einschließlich der Beilagen. Auf die Einvernahme des Zeugen K L hat der Beschwerdeführer ausdrücklich verzichtet und auch sonst keine Beweisanträge gestellt. III. Beschwerdevorbringen:römisch drei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer macht die Rechtsmittelgründe der mangelnden Sachverhalts-darstellung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend. Mangelnde Sachverhaltsdarstellung: Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe wiederholt darauf hingewiesen, dass er aufgrund des anhängigen Anerbenstreites nicht grundbücherlicher Eigentümer des „E“ werden könne. Wegen seiner mangelnden Eigentümerschaft könne er keinen Kredit aufnehmen bzw werde ein bestehender Kredit nicht aufgestockt. Zudem sei er aufgrund der ungeklärten Eigentumsverhältnisse zivilrechtlich gar nicht berechtigt, Umbauten am Hof vorzunehmen. Zu diesem Vorbringen hätte die belangte Behörde Nachforschungen anstellen müssen, dies allerdings unterlassen. Darüber hinaus verweist der Beschwerdeführer auf die zwecks Entsorgung der flüssigen Gülle mit einem Nachbarn abgeschlossene schriftliche Vereinbarung vom 02.02.
  6. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Behörde hätte feststellen müssen, dass er sich ernstlich darum bemüht habe, eine vorübergehende Güllelagerstätte zu finden, um den Vorgaben der Behörde zu entsprechen. Die Behörde beziehe sich im angefochtenen Straferkenntnis nur auf die genannte Vereinbarung und treffe keinerlei Feststellungen zum Zeitraum davor. Durch genauere Ermittlungen hätte die Behörde allerdings feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Zeit vor Abschluss dieser Vereinbarung eine passende Entsorgungsmöglichkeit gesucht habe. Unrichtige rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer bringt vor, die Behörde habe sein Verhalten als „Ungehorsamsdelikt“ iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) qualifiziert. Ihm sei es nach Ansicht der belangten Behörde nicht gelungen, seine Entlastung durch geeignete Tatsachenvorbringen und entsprechende Beweismittel glaubhaft zu machen. Dies sei allerdings unrichtig. Aufgrund des anhängigen Anerbenstreits und der damit verbundenen finanziellen Situation sei es ihm faktisch nicht möglich gewesen, den Aufforderungen der Behörde Folge zu leisten und die behördlich angeordneten Arbeiten durchzuführen. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Behörde habe sein Verhalten als „Ungehorsamsdelikt“ iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) qualifiziert. Ihm sei es nach Ansicht der belangten Behörde nicht gelungen, seine Entlastung durch geeignete Tatsachenvorbringen und entsprechende Beweismittel glaubhaft zu machen. Dies sei allerdings unrichtig. Aufgrund des anhängigen Anerbenstreits und der damit verbundenen finanziellen Situation sei es ihm faktisch nicht möglich gewesen, den Aufforderungen der Behörde Folge zu leisten und die behördlich angeordneten Arbeiten durchzuführen. Ein fahrlässiges oder arglästiges Verhalten sei auch auszuschließen, da er eine geeignete vorübergehende Güllelagerstätte gesucht und auch tatsächlich eine Vereinbarung darüber abgeschlossen habe. Es könne keinesfalls von Verschulden ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde habe er ein entlastendes Tatsachenvorbringen erstattet und Beweismittel vorgebracht, sodass nicht von einer schuldhaften Verletzung einer Verwaltungsvorschrift auszugehen sei. Ergänzend hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2010 ein Anerbenstreit beim Bezirksgericht D anhängig und er bis zum Eintritt der Rechtskraft des Spruchpunktes
  7. des Beschlusses des Bezirksgerichtes D vom 18.04.2014, Zl ****, - Bestimmung des Beschwerdeführers zum Anerben – rechtlich nicht in der Lage gewesen sei, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 06.12.2011, Zl ****, aufgetragenen Maßnahmen umzusetzen. Da er bislang nicht in das Grundbuch als Eigentümer des geschlossenen Hofes „E“ eingetragen worden sei, würde er weiterhin keinen Kredit erhalten. Ohne einen solchen Kredit sei es ihm allerdings nicht möglich, die vorgeschriebenen Maßnahmen umzusetzen. Zudem hat der Beschwerdeführer vorgebracht, der mit Bescheid vom 06.12.2011, Zl *****, erteilte Auftrag habe sich zwar an ihn gerichtet, zum damaligen Zeitpunkt sei er aber nicht für die Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen zuständige Person gewesen. IV. Sachverhalt:römisch vier. Sachverhalt:
  8. Allgemeines: Mit - seit dem 13.05.2014 rechtskräftigen - Spruchpunkt
  9. des Beschlusses vom 18.04.2014, Zl ****, hat das Bezirksgericht D gem den §§ 15, 20 Abs 1 und 3 Tiroler Höfegesetz den Beschwerdeführer zum Anerben des geschlossenen Hofes „E“, eingetragen in EZ ***** GB ***** F, bestimmt.Mit - seit dem 13.05.2014 rechtskräftigen - Spruchpunkt
  10. des Beschlusses vom 18.04.2014, Zl ****, hat das Bezirksgericht D gem den Paragraphen 15, 20, Absatz eins und 3 Tiroler Höfegesetz den Beschwerdeführer zum Anerben des geschlossenen Hofes „E“, eingetragen in EZ ***** GB ***** F, bestimmt. Bereits seit 01.04.2011 ist A B Bewirtschafter des geschlossenen Hofes „E“ (Betriebsnummer: *****) und seit diesem Zeitpunkt Ansprechperson für alle den landwirtschaftlichen Betrieb betreffenden Angelegenheiten, etwa im Zusammenhang mit der Tierhaltung etc. Der derzeit gehaltene Viehstand entspricht rund 25 Großvieheinheiten (GVE). Bei dem zum Betrieb gehörenden Stall, der mit dem Wohnhaus zusammengebaut ist, handelt es sich um einen Anbindestall. Ein Teil des Stalles verfügt über einen festen Boden. In diesem Teil findet keine Schwemmentmistung mehr statt, sondern wird der Festmist auf die Festmistlagerstätte oberhalb der Güllegrube verbracht. Im restlichen Teil des Stalles wird nach wie vor die Schwemmentmistung praktiziert. Die Güllegrube hat ein Ausmaß von 12 x 5,4 m und ist 2,5 m tief. Das Fassungsvermögen beträgt 162 m³. Auf die Güllegrube aufgesetzt ist eine Festmistlagerstätte, die zweiseitig mit einer Betonmauer eingeschlossen ist. Die Festmistlagerstätte ist nicht überdacht. Das auf der Festmistlagerstätte und vor der Düngerstätte auf der befestigten Fläche anfallende Oberflächenwasser muss in die Güllegrube eingeleitet werden. Darüber hinaus kann aus den an die Festmistlagerstätte angrenzenden Liegenschaften Oberflächenwasser zufließen und gelangt ebenfalls in die Güllegrube. Das für die Zwischenlagerung des Wirtschaftsdüngers vorhandene Bauwerk aus den 60er Jahren – Güllegrube und Festmistlagerstätte – entspricht nicht mehr dem Stand der Technik. Insbesondere sind bei der Festmistlagerstätte die Oberflächenabdichtung und die Einfriedung flüssigkeitsdicht herzustellen. Zudem ist die Schaffung von zusätzlichem Güllelagerraum erforderlich.
  11. Feststellungen zu den mit Bescheid vom 06.12.2011, Zl ****, aufgetragenen Maßnahmen: Mit rechtskräftigem Bescheid vom 06.12.2011, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft C A B, Adresse, **** F, als Bewirtschafter des Hofes „E“ in **** F, aufgetragen, folgende Maßnahmen durchzuführen:
  12. Am Betrieb ist eine zusätzliche, flüssigkeitsdichte Güllelagerstätte mit einem Fassungsvermögen von 150 m³ zu errichten.
  13. Der außerhalb der Düngersammelanlage abgelagerte Mist ist vollständig zu entfernen.
  14. Der Festmist ist von der Jauche sauber zu trennen.
  15. Der Festmist ist ausschließlich auf der bestehenden Festmistlagerstätte zu deponieren und die Jauche ist ausnahmslos in die bestehende Güllegrube sowie nach Fertigstellung der neu zu errichtenden Güllelagerstätte auch in diese einzubringen. Der Beschwerdeführer hat aufgrund fehlender finanzieller Mittel die vorgeschriebene zusätzliche, flüssigkeitsdichte Güllelagerstätte mit einem Fassungsvermögen von 150m³ nicht errichtet. Am 16.06.2015 war jedenfalls auf unbefestigtem Boden Festmist abgelagert. Der Beschwerdeführer hat im Jänner 2015 mit seinem Nachbarn K L, Adresse, **** F, Kontakt aufgenommen, um eine Entsorgungsmöglichkeit für die im Betrieb des geschlossenen Hofes „E“ anfallende (überschüssige) Gülle zu schaffen. Der Beschwerdeführer und K L haben den Mietvertrag vom 02.02.2015 abgeschlossen. Auf der Grundlage dieses Vertrages gestattet K L dem Beschwerdeführer, die beim Betrieb des geschlossenen Hofes „E“ anfallende (überschüssige) Gülle in einer Viereckgrube mit einem Fassungsvolumen von 70m³ und einer Rundgrube mit einem Fassungsvermögen von 80m³ zu lagern. Dieser Vertrag ist mit 31.12.2015 befristet.
  16. Feststellungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers: Der geschlossene Hof „E“ EZ **** GB ***** F ist mit mehreren Pfandrechten belastet. Die sichergestellten Pfandrechte übersteigen die wirtschaftliche Belastbarkeit dieser Liegenschaft bei weitem. V. Beweiswürdigung:römisch fünf. Beweiswürdigung: Der rechtskräftige Beschluss des Bezirksgerichtes D vom 18.04.2014, Zl *****, über die Bestimmung des Beschwerdeführers zum Anerben liegt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor und hat sich dazu das Bezirksgericht D in der Mitteilung vom Juli 2015 geäußert. Der Beschwerdeführer selbst hat darauf hingewiesen, dass er seit 01.04.2011 „Bewirtschafter“ (Betriebsnummer *****) ist und seit diesem Zeitpunkt auch für alle Angelegenheiten des geschlossenen Hofes “E“ Ansprechperson war und ist. Den Stall und die Güllegrube samt Festmistlagerstätte des geschlossenen Hofes „E“ hat der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. M N in seiner Stellungnahme vom 11.05.2009, Zl *****, beschrieben. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich festgehalten, dass die agrarwirtschaftlichen Angaben, insbesondere die Beschreibung der Güllegrube samt Festmistlagerstätte, nach wie vor zutreffen. Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass nunmehr ein Teil des Stalles mit einem festen Boden ausgestattet worden sei und in diesem Bereich des Stalles keine Schwemmentmistung mehr stattfinden würde. Der dort anfallende Festmist würde auf die Festmistlagerstätte verbracht werden. Auf die Sanierungsbedürftigkeit der Güllegrube und Festmistlagerstätte haben der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 11.05.2009, Zl *****, und der wasserfachliche Amtssachverständigen Ing. F G bei seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 28.07.2015 hingewiesen. Die fachlichen Aussagen aus agrarwirtschaftlicher und wasserfachlicher Sicht hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Davon ausgehend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen im Kapitel
  17. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffen. Der rechtskräftige Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 06.12.2011, Zl ****, liegt vor. Der Beschwerdeführer selbst hat in seinem Rechtsmittel und im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass er dem Auftrag, eine zusätzliche, flüssigkeitsdichte Güllelagerstätte zu errichten, mangels finanzieller Mittel nicht nachgekommen sei. Dass am 16.06.2015 außerhalb der Festmistlagerstätte Mist gelagert war, hat der wasserfachliche Amtssachverständige Ing. F G im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.07.2015 unter Hinweis auf seinen Bericht vom 16.06.2014, Zl ****, bestätigt. Der zwischen dem Beschwerdeführer und K L abgeschlossene Mietvertrag über die Entsorgung der beim Betrieb des geschlossenen Hofes „E“ anfallenden (überschüssigen) Jauche und Gülle liegt (in Kopie) vor. Ausgehend von diesen Beweisergebnissen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen im Kapitel
  18. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffen. Das Bezirksgericht D hat in seinem Beschluss vom 18.04.2014, Zl ****, die auf dem geschlossenen Hof „E“ EZ ***** GB ***** F lastenden Pfandrechte aufgelistet und festgehalten, dass diese die wirtschaftliche Belastbarkeit der genannten Liegenschaft bei Weitem übersteigen würden. Laut den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung am 28.07.2015 trifft diese Feststellung nach wie vor zu. Dementsprechend lautet die Feststellung des Kapitels
  19. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. VI. Rechtslage:römisch sechs. Rechtslage:
  20. Wasserrechtsgesetz 1959: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 137, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Strafen §
  21. […]Paragraph 137, […]

(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer […] 8. einem ihm

§ 138Abs.

1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;8. einem ihm

Paragraph 138, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt; […]“ 2. Tiroler Höfegesetz: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 15 des Tiroler Höfegesetzes GVBlTirVbg Nr 47/1900 idF BGBl I Nr 112/2003, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 15, des Tiroler Höfegesetzes GVBlTirVbg Nr 47 aus 1900, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2003,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Bestimmung des Anerben bei der gesetzlichen Erbfolge § 15.

(1)Sind zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes mehrere Miterben berufen, so kann der Hof samt Zugehör (§ 20 Abs. 4) nur einem von ihnen, dem Anerben (Übernehmer), zufallen. Können sich die Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht nach folgenden Regeln zu bestimmen:Paragraph 15,
(1)Sind zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes mehrere Miterben berufen, so kann der Hof samt Zugehör (Paragraph 20, Absatz 4,) nur einem von ihnen, dem Anerben (Übernehmer), zufallen. Können sich die Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht nach folgenden Regeln zu bestimmen: […]“ 3. Verwaltungsstrafgesetz 1991: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Schuld § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. […] Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
  1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse §
  2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Kosten § 52.

(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. […]
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. […]“ VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen:
  1. Zur Zuständigkeit: Nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 26.03.2015, Zl *****.Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 26.03.2015, Zl *****.
  2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 01.04.2015 zugestellt. Die vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer am 16.04.2015 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde war daher rechtzeitig. 3. In der Sache: 3.1 Zur inhaltlichen Prüfung oder Abänderung des wasserpolizeilichen Auftrages: Die inhaltliche Prüfung oder gar Abänderung des dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom 06.12.2011, Zl *****, erteilten wasserpolizeilichen Auftrages war und ist nicht Gegenstand des nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahrens. Es ist daher auch nicht Sache des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, sich im Rahmen des Verfahrens über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 26.03.2015, Zl *****, näher damit auseinanderzusetzen, ob der mit Bescheid vom 06.12.2011, Zl *****, erteilte Wiederherstellungsauftrag gem § 138 WRG 1959 zu Recht ergangen ist. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, zum Zeitpunkt der Zustellung des Wiederherstellungsauftrages sei er nicht die für die Umsetzung der erteilten Aufträge zuständige Person gewesen, ist folglich nicht näher einzugehen. Die inhaltliche Prüfung oder gar Abänderung des dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom 06.12.2011, Zl *****, erteilten wasserpolizeilichen Auftrages war und ist nicht Gegenstand des nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahrens. Es ist daher auch nicht Sache des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, sich im Rahmen des Verfahrens über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 26.03.2015, Zl *****, näher damit auseinanderzusetzen, ob der mit Bescheid vom 06.12.2011, Zl *****, erteilte Wiederherstellungsauftrag gem Paragraph 138, WRG 1959 zu Recht ergangen ist. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, zum Zeitpunkt der Zustellung des Wiederherstellungsauftrages sei er nicht die für die Umsetzung der erteilten Aufträge zuständige Person gewesen, ist folglich nicht näher einzugehen. 3.2 Zum Tatbestand des § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959:3.2 Zum Tatbestand des Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959: Beim Straftatbestand des § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist. Die Verjährung beginnt daher erst ab der Beendigung (Beseitigung) des rechtswidrigen Zustandes. Solange der Beschuldigte dem der Strafnorm zugrundeliegenden wasserpolizeilichen Auftrag nicht Folge geleistet hat, hat die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen (VwGH 29.06.1995, Zl 94/07/0007). Beim Straftatbestand des Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist. Die Verjährung beginnt daher erst ab der Beendigung (Beseitigung) des rechtswidrigen Zustandes. Solange der Beschuldigte dem der Strafnorm zugrundeliegenden wasserpolizeilichen Auftrag nicht Folge geleistet hat, hat die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen (VwGH 29.06.1995, Zl 94/07/0007). Der Beschwerdeführer hat die mit Bescheid vom 06.12.2011, Zl ****, aufgetragenen Maßnahmen bislang nicht umgesetzt und ist somit dem behördlichen Auftrag nicht nachgekommen. Von einer Verjährung ist daher nicht auszugehen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis nur den Endzeitpunkt des strafbaren Verhaltens, nicht aber den Beginn des vorgeworfenen Dauerdeliktes angeführt. Dementsprechend konkretisiert das Landesverwaltungsgericht Tirol den Tatzeitraum und stellt für den Beginn des Dauerdeliktes auf den Zeitpunkt ab, an dem der Beschwerdeführer rechtskräftig zum Anerben des geschlossenen Hofes „E“ bestimmt worden ist. 3.3 Zum Vorbringen der „faktischen Unmöglichkeit“ betreffend die Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen: Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der vorliegenden Übertretung des § 137 Abs 2 Z 8 WRG 1959 (Nichterfüllung eines Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gem § 138 Abs 1 WRG 1959)) um ein Ungehorsamsdelikt, sodass es

§ 5Abs 1 2. Satz VSt

G dem Beschwerdeführer oblag, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der vorliegenden Übertretung des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 8, WRG 1959 (Nichterfüllung eines Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gem Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959)) um ein Ungehorsamsdelikt, sodass es

Paragraph 5, Absatz eins,

  1. Satz VStG dem Beschwerdeführer oblag, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang auf den beim Bezirksgericht D anhängigen Anerbenstreit hin. Aufgrund des anhängigen Anerbenstreits sei es ihm faktisch nicht möglich gewesen, den Aufforderungen der Behörde Folge zu leisten und die behördlich angeordneten Arbeiten durchzuführen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.04.2011 Bewirtschafter des geschlossenen Hofes „E“ (Betriebsnummer *****). In dieser Eigenschaft hat er die für die Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes „E“ erforderlichen Anordnungen getroffen. Dies gilt insbesondere für die Tierhaltung und die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Der Beschwerdeführer ist aufgrund des rechtskräftigen Spruchpunktes
  2. des Beschlusses des Bezirksgerichtes D vom 18.04.2014, Zl ****, seit dem 13.05.2014 Anerbe des geschlossenen Hofes EZ **** GB **** F. Er ist somit gem § 15 Abs 1 Tiroler Höfegesetz der alleinige Übernehmer des geschlossenen Hofes „E“. Seit diesem Zeitpunkt ist er jedenfalls verfügungsberechtigt und bedarf die Durchführung von Baumaßnahmen bei der bestehenden Güllegrube und Festmistlagerstätte nicht der Zustimmung anderer Miterben. Der Beschwerdeführer ist aufgrund des rechtskräftigen Spruchpunktes
  3. des Beschlusses des Bezirksgerichtes D vom 18.04.2014, Zl ****, seit dem 13.05.2014 Anerbe des geschlossenen Hofes EZ **** GB **** F. Er ist somit gem Paragraph 15, Absatz eins, Tiroler Höfegesetz der alleinige Übernehmer des geschlossenen Hofes „E“. Seit diesem Zeitpunkt ist er jedenfalls verfügungsberechtigt und bedarf die Durchführung von Baumaßnahmen bei der bestehenden Güllegrube und Festmistlagerstätte nicht der Zustimmung anderer Miterben. Der Beschwerdeführer verweist außerdem auf die ungünstigen finanziellen Verhältnisse, die ihm insbesondere die Errichtung eines zusätzlichen Güllelagerraumes unmöglich machten. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Ungünstige finanzielle Verhältnisse eines Beschuldigten führen nicht dazu, dass bei einem strafbaren Verhalten vom Vorliegen eines Verschuldens nicht ausgegangen werden dürfte (VwGH 22.02.2001, Zl 2001/07/0016). Das festgestellte strafbare Verhalten ist vom Beschwerdeführer folglich auch in subjektiver Sicht zu vertreten. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer verpflichtet, den auf unbefestigtem Boden gelagerten Wirtschaftsdünger zu entfernen. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer erst durch Abschluss des Mietvertrages mit K L nachgekommen. In dem nunmehr konkretisierten Tatzeitraum war der Beschwerdeführer gezwungen, mangels ausreichender Kapazitäten Mist auch außerhalb der Festmistlagerstätte auf unbefestigtem Boden zu lagern. 3.4 Zur Strafbemessung: Beim Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die finanzielle Situation von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Strafbemessung den Umstand zu würdigen, dass der Tatzeitraum wegen der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Bestimmung des Anerben gegenüber dem Straferkenntnis der belangten Behörde deutlich einzuschränken war (vgl Spruchpunkt
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses). Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Strafbemessung den Umstand zu würdigen, dass der Tatzeitraum wegen der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Bestimmung des Anerben gegenüber dem Straferkenntnis der belangten Behörde deutlich einzuschränken war vergleiche Spruchpunkt
  5. des gegenständlichen Erkenntnisses). Unter Berücksichtigung dieses schuldmildernden Umstandes und der für den Beschwerdeführer äußerst angespannten finanziellen Situation sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, die Geldstrafe von Euro 1.000,-- auf Euro 500,-- herabzusetzen. Ein Absehen von der Geldstrafe gem § 45 Abs 1 letzter Satz VStG scheidet aus, da die Bedeutung des nach § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 strafrechtlich geschützten Rechtsgutes keinesfalls als gering zu qualifizieren ist. Unter Berücksichtigung dieses schuldmildernden Umstandes und der für den Beschwerdeführer äußerst angespannten finanziellen Situation sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, die Geldstrafe von Euro 1.000,-- auf Euro 500,-- herabzusetzen. Ein Absehen von der Geldstrafe gem Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG scheidet aus, da die Bedeutung des nach Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 strafrechtlich geschützten Rechtsgutes keinesfalls als gering zu qualifizieren ist. VII. Ergebnis:römisch sieben. Ergebnis: Der Beschwerdeführer ist innerhalb des nunmehr eingeschränkten Tatzeitraumes (vgl Spruchpunkt
  6. des gegenständlichen Erkenntnisses) dem mit Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft C vom 06.12.2011, Zl ****, erteilten Wiederherstellungsauftrag nicht nachgekommen. Unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer zu vertretenden Verschuldens und unter Berücksichtigung der äußerst angespannten finanziellen Situation konnte die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,-- auf Euro 500,-- herabgesetzt werden. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe war daher an die neu festgesetzte, niedrigere Geldstrafe anzupassen und mit 14 Stunden zu bestimmen. Außerdem war gegenüber dem Straferkenntnis der belangten Behörde der Tatzeitraum zu konkretisieren und der Hinweis aufzunehmen, dass der Beschuldigte nicht nur Bewirtschafter, sondern auch Anerbe war. Dementsprechend lautet Spruchpunkt
  7. des gegenständlichen Erkenntnisses. Der Beschwerdeführer ist innerhalb des nunmehr eingeschränkten Tatzeitraumes vergleiche Spruchpunkt
  8. des gegenständlichen Erkenntnisses) dem mit Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft C vom 06.12.2011, Zl ****, erteilten Wiederherstellungsauftrag nicht nachgekommen. Unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer zu vertretenden Verschuldens und unter Berücksichtigung der äußerst angespannten finanziellen Situation konnte die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,-- auf Euro 500,-- herabgesetzt werden. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe war daher an die neu festgesetzte, niedrigere Geldstrafe anzupassen und mit 14 Stunden zu bestimmen. Außerdem war gegenüber dem Straferkenntnis der belangten Behörde der Tatzeitraum zu konkretisieren und der Hinweis aufzunehmen, dass der Beschuldigte nicht nur Bewirtschafter, sondern auch Anerbe war. Dementsprechend lautet Spruchpunkt
  9. des gegenständlichen Erkenntnisses. Die belangte Behörde hat – ausgehend von der verhängten Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,-- - gem § 64 VStG den Kostenbeitrag mit Euro 100,-- bestimmt. In Folge der Herabsetzung der Geldstrafe von Euro 1.000,-- auf Euro 500,-- verringert sich der daraus resultierende Kostenbeitrag auf Euro 50,--. Der von der Bezirkshauptmannschaft C vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von Euro 100,-- war daher mit Euro 50,-- neu festzusetzen (Spruchpunkt
  10. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die belangte Behörde hat – ausgehend von der verhängten Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,-- - gem Paragraph 64, VStG den Kostenbeitrag mit Euro 100,-- bestimmt. In Folge der Herabsetzung der Geldstrafe von Euro 1.000,-- auf Euro 500,-- verringert sich der daraus resultierende Kostenbeitrag auf Euro 50,--. Der von der Bezirkshauptmannschaft C vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von Euro 100,-- war daher mit Euro 50,-- neu festzusetzen (Spruchpunkt
  11. des gegenständlichen Erkenntnisses). Aufgrund der Herabsetzung der mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe waren dem Beschwerdeführer Kosten des Beschwerdeverfahrens gem § 52 Abs 8 VwGVG nicht aufzuerlegen. Aufgrund der Herabsetzung der mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe waren dem Beschwerdeführer Kosten des Beschwerdeverfahrens gem Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht aufzuerlegen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war ein weitgehend außer Streit stehender Sachverhalt anhand der relevanten Bestimmungen des WRG 1959 und des VStG zu beurteilen. Insbesondere war die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung einer näheren Prüfung zu unterziehen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu lösen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.0979.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.