RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/40/0158-5 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren **** vom 12.09.2003 mit nachfolgender Bauanzeigengenehmigung, ****, vom 06.08.2012, mit nachfolgenden Entscheidungen und **** vom 12.10.2012 mit nachfolgenden Entscheidungen den B E S C H L U S S gefasst:
- Gemäß §§ 31 und 32 VwGVG wird der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraphen 31 und 32 VwGVG wird der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren als unbegründet abgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG (un)zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG (un)zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.01.2014, Zl LVwG-****, wurde die Beschwerde des AA und der BA, vertreten durch Dr. Helmut Rantner, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde C vom 15.10.2013, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung des Erkenntnisses erfolgte am 04.02.
- Seitens der Beschwerdeführer wurde es unterlassen, binnen sechs Wochen eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung zu erheben. Mit am 15.06.2015 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Schriftsatz beantragten Herr AA und Frau BA, vertreten durch Dr. Helmut Rantner, die Wiederaufnahme der Verfahren **** vom 12.09.2003 mit nachfolgender Bauanzeigegenehmigung, **** vom 16.08.2012 mit nachfolgenden Entscheidungen und **** vom 12.10.2012 ebenfalls mit nachfolgenden Entscheidungen. In diesem Antrag ist ausgeführt wie folgt: „Grundflächen der Antragsteller grenzen auf allen 4 Seiten an die Grundflächen der Fam. D-E, GStNr. **1/2 KG C, an, wobei die Grundfläche der Fam. D-E im „Freiland“ gelegen ist. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C wurde seinerzeit die Errichtung des Einfamilienhauses (Arbeiterwohnstätte) genehmigt. In der weiteren Folge wurde eine große Garagenanlage bewilligt, wobei die Zustimmung der Antragsteller nur erfolgte, da von Seiten des Bürgermeisters festgestellt wurde, dass hiermit wegen der Freilandwidmung in der Zukunft keine weitere Vergrößerung der Objekte gestattet ist. Ohne Durchführung einer Bauverhandlung wurde im Jahre 2003 trotzdem ein Zu-, Um- und Ausbau bewilligt, wobei dies ohne weitere Überprüfungsmöglichkeit durch die Antragsteller zur Kenntnis genommen wurde. Erst als im Jahre 2002 weitere Baumaßnahmen beantragt wurden, haben die Antragsteller durch Akteinsicht feststellen müssen, dass die Baubewilligung aus dem Jahre 2003 und auch die tatsächliche Bauausführung nicht mit der TBO und dem TROG in Einklang zu bringen ist und daher der Verdacht aufkam, dass nichtige Baugenehmigungen gegeben sind. Aus den diesbezüglichen Bauunterlagen muss auch geschlossen werden, dass durch unrichtige Darstellungen und insbesondere durch unrichtige Berechnungsabläufe die Bewilligungen als „erschlichen“ bezeichnet werden müssen, insbesonders auch wegen der seinerzeitigen Erklärungen beim Garagenbau. Die angenommenen Nichtigkeiten wurden von den Antragstellern im Rahmen ihrer Parteieinwendungen sowohl im Bauverfahren betreffend einer Treppenüberdachung letztendlich zur Zahl LVwG-**** des Landesverwaltungsgerichtshofes als auch betreffend der Errichtung eines Carports letztendlich zur Zahl Ro **** des Amtes der Tiroler Landesregierung geltend gemacht. Sie wurden jedoch als unbeachtlich hingestellt. Im Rahmen des aufsichtsbehördlichen Verfahrens wurde nunmehr laut Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung eine Überprüfung durchgeführt und mit Schreiben vom 21.05.2015, zugestellt am 01.06.2015, die Nichtigkeit festgestellt. Mit diesem Schreiben wurde die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die Antragsteller werden eine Stellungnahme einbringen, da die Berechnungen des Sachverständigen sehr „freundlich“ zu Gunsten der Fam. D-E ausgefallen sind und liegt die 20 %ige Überschreitung viel höher. Allerdings musste der gegenständliche Antrag zur Vermeidung einer eventuellen Verfristung bereits jetzt eingebracht werden. Auf Grund des Erkenntnisses das Landesverwaltungsgerichtes LVwG-**** vom 29.01.2014, welches an sich den gesamten Sachverhalt betrifft, dürfen die Antragsteller davon ausgehen, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht nur für die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Treppenüberdachung gegeben ist, sondern auch für den Gesamtkomplex, also auch für die Wiederaufnahme des Verfahrens **** mit nachfolgenden Bauanzeigen des Bürgermeisters der Gemeinde C und des Verfahrens **** ebenfalls des Bürgermeisters der Gemeinde C (Carport). Das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 21.05.2015 stellt ein neues Beweismittel dar und sind in dem Schreiben neue Tatsachen festgestellt, auf die sich bisher die Antragsteller nicht stützen konnten und hätten diese Umstände in den betreffenden Verfahren ein anders lautendes Ergebnis zu Gunsten der Antragsteller erbracht. Dazu kommt, dass die Ursache der nunmehrigen Rechtsfolgen im erschlichenen Ergebnis aus dem Jahre 2003 zu suchen ist. In den wieder aufzunehmenden Verfahren ist sehr wohl auf die bisherigen Einwendungen der Antragsteller einzugehen, da weder die Treppenüberdachung noch der Carport für ein nichtiges Objekt nicht genehmigungsfähig ist. Insbesondere, da Nebenanlagen und auch sonstige Zubauten wie Überdachungen, immer einem rechtskonformen bestehenden Hauptprojekt zu dienen haben. Auch als Gesamtprojekt stellt dies einen zu beachtenden Eingriff in die subjektiv-öffentlichen Rechte der Antragsteller dar und ist im gegenständlichen Fall der Immissionsschutz auch im Freiland anzuwenden. Der Vollständigkeit halber darf festgehalten werden, dass die Aufsichtsbehörde, wie im gegenständlichen Fall, verpflichtet ist, eine Entscheidung herbeizuführen, wobei die Antragsteller in diesen Aufsichtsverfahren nach § 127 TGO Parteistellung haben, da sie in den vorangegangenen Bauverfahren Parteistellung hatten. Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, rechtswidrige Akten der Gemeindebehörde aufzuheben. Lediglich, wenn unerhebliche Umstände liegen, könnte von einer Aufhebung wegen Nichtigkeit Abstand genommen werden. Diese unerheblichen Umstände sind im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben. Es liegen vielmehr erhebliche Umstände vor und ist daher von einer Aufhebungspflicht auch im Sinne der bezüglichen Bestimmungen und Grundsätze nach der TBO und TROG auszugehen (siehe auch Kommentar Brandmayr / Ludwig, sowie z.B. die Entscheidungen VfSlg 5850, 5852).Der Vollständigkeit halber darf festgehalten werden, dass die Aufsichtsbehörde, wie im gegenständlichen Fall, verpflichtet ist, eine Entscheidung herbeizuführen, wobei die Antragsteller in diesen Aufsichtsverfahren nach Paragraph 127, TGO Parteistellung haben, da sie in den vorangegangenen Bauverfahren Parteistellung hatten. Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, rechtswidrige Akten der Gemeindebehörde aufzuheben. Lediglich, wenn unerhebliche Umstände liegen, könnte von einer Aufhebung wegen Nichtigkeit Abstand genommen werden. Diese unerheblichen Umstände sind im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben. Es liegen vielmehr erhebliche Umstände vor und ist daher von einer Aufhebungspflicht auch im Sinne der bezüglichen Bestimmungen und Grundsätze nach der TBO und TROG auszugehen (siehe auch Kommentar Brandmayr / Ludwig, sowie z.B. die Entscheidungen VfSlg 5850, 5852). Es wird ausdrücklich beantragt, alle bezüglichen Bauakte und auch den Akt betreffend das gegenständliche Aufsichtsverfahren einzuholen und wird das gesamte bisherige Vorbringen der Antragsteller in diesen Akten auch zum Vorbringen der gegenständlichen Anträge erhoben. Es wird daher ersucht, den Wiederaufnahmeanträgen Folge zu geben und wollen die Bscheide des Bürgermeisters der Gemeinde C **** vom 12.09.2003 mit nachfolgender Bauanzeigengenehmigung, **** vom 16.08.2012 mit nachfolgenden Entscheidungen und **** vom 12.10.2012 ebenfalls mit nachfolgenden Entscheidungen, behoben und die Verfahren wieder aufgenommen werden.“ II.römisch zwei. Beweiswürdigung, Sachverhalt: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Bauakten der Gemeinde C, zu den Zln ****, ****, **** und ****, Einsichtnahme in das Schreiben der Abt Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 21.05.2015, **** sowie in das Gutachen des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. FF vom 30.04.2015, ****. Danach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 22.04.1970, Zahl ****, wurde Herrn GG die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf GStNr. **1, KG C, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Nach Fertigstellung gegenständlichen Bauvorhabens erteilte der Bürgermeister der Gemeinde C mit Bescheid vom 19.11.1981, Zahl ****, die Benützungsbewilligung. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 11.09.1984, Zahl ****, wurde Frau DD die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer dreifachen Garage auf dem nunmehrig geteilten GStNr. **1/2, KG C, erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 09.04.1985, Zahl ****, wurde Frau DD die baurechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Garage auf GStNr. **1/2, KG C, erteilt. Mit Schreiben vom 25.03.1998, ohne Zahl, nahm der Bürgermeister der Gemeinde C die Bauanzeige der Frau DD betreffend die Verlängerung der Gartenmauer, die Errichtung einer Gemüsegarteneinfriedung, die Errichtung einer Überdachung des Hauseingangs und der Kellerstiege und die Errichtung einer Überdachung für Gartengeräte zur Kenntnis. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 12.09.2003, Zahl ****, wurde Frau DD, Frau EE und Herrn HE die baurechtliche Bewilligung für die einen Zu-, Um- und Ausbau des Wohnhauses auf GStNr. **1/2, KG C, erteilt. Mit Schreiben vom 09.06.2005, ohne Zahl, nahm der Bürgermeister der Gemeinde C die Bauanzeige der Frau DD betreffend die Erweiterung des Wohnzimmers in Richtung Westen in Form eines Wintergartens zur Kenntnis. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 16.08.2012, Zahl ****, wurde Frau DD die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Treppenüberdachung auf GStNr. **1/2, KG C, erteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde C vom 15.10.2013, Zahl ****, keine Folge gegeben. Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.01.2014, Zahl LVwG-****, ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 12.10.2012, Zahl ****, wurde Frau DD und Herrn HE die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Carports und einer Parkplatzerweiterung auf GStNr. **1/2, KG C, erteilt, die Baubewilligung für die Errichtung einer Treppenturmverkleidung jedoch versagt. Der dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde C vom 02.10.2012, ohne Zahl, keine Folge gegeben und als unbegründet abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.04.2013, Zahl ****, als unbegründet abgewiesen. III.römisch drei. Rechtliche Grundlagen: Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 122/2013 (VwGVG), lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, (VwGVG), lautet wie folgt: Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.Paragraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oderdas Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: § 32 VwGVG regelt nur die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen, mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens richtet sich nach § 69 AVG. Die Entscheidung darüber obliegt der bescheiderlassenden Behörde.Paragraph 32, VwGVG regelt nur die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen, mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens richtet sich nach Paragraph 69, AVG. Die Entscheidung darüber obliegt der bescheiderlassenden Behörde. Diesbezüglich ist daher festzuhalten, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig bereits vor der Baubehörde abgeschlossenen Verfahrens **** und **** daher kein wiederaufzunehmendes Verfahren im Sinne des § 32 Abs 1 VwGVG dargestellt. Diesbezüglich wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2015, Zl LVwG-****, zuständigkeitshalber an die Gemeinde C weitergeleitet.Diesbezüglich ist daher festzuhalten, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig bereits vor der Baubehörde abgeschlossenen Verfahrens **** und **** daher kein wiederaufzunehmendes Verfahren im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG dargestellt. Diesbezüglich wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2015, Zl LVwG-****, zuständigkeitshalber an die Gemeinde C weitergeleitet. Die Behauptung der Antragsteller, dass die Bewilligungen als erschlichen zu bezeichnen wären bezieht sich auf das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 12.09.2003, Zl ****, rechtskräftig abgeschlossene Bauverfahren. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Gutachten des Sachverständigen DI II vom 09.09.2003 zu entnehmen ist, dass durch die geplanten Zu- und Aufbauten laut beiliegender Baumassenberechnung die für diese Widmung zulässige Baumasse überschritten wird. Somit war bereits vor Bescheiderlassung klargestellt, dass das seinerzeitige Bauvorhaben unzulässig gewesen wäre. Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde von den Antragstellern nie eingebracht. Eine Erschleichung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur vor, wenn die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und eine Situation besteht, in der ihr nicht zugemutet werden kann, über die Richtigkeit und daher auch Vollständigkeit der Angaben noch Erhebungen von Amts wegen zu pflegen (VwSlg 10670A/1982 und uva). Eine solche Erschleichung liegt daher gegenständlich nicht vor, zumal die Berechnung der Baumasse durch den damaligen Sachverständigen DI II erfolgt ist und diese Baumassenberechnung offensichtlich in den damaligen Bescheid vom 12.09.2003, Zl ****, nicht eingeflossen ist.Die Behauptung der Antragsteller, dass die Bewilligungen als erschlichen zu bezeichnen wären bezieht sich auf das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 12.09.2003, Zl ****, rechtskräftig abgeschlossene Bauverfahren. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Gutachten des Sachverständigen DI römisch zwei vom 09.09.2003 zu entnehmen ist, dass durch die geplanten Zu- und Aufbauten laut beiliegender Baumassenberechnung die für diese Widmung zulässige Baumasse überschritten wird. Somit war bereits vor Bescheiderlassung klargestellt, dass das seinerzeitige Bauvorhaben unzulässig gewesen wäre. Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde von den Antragstellern nie eingebracht. Eine Erschleichung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur vor, wenn die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und eine Situation besteht, in der ihr nicht zugemutet werden kann, über die Richtigkeit und daher auch Vollständigkeit der Angaben noch Erhebungen von Amts wegen zu pflegen (VwSlg 10670A/1982 und uva). Eine solche Erschleichung liegt daher gegenständlich nicht vor, zumal die Berechnung der Baumasse durch den damaligen Sachverständigen DI römisch zwei erfolgt ist und diese Baumassenberechnung offensichtlich in den damaligen Bescheid vom 12.09.2003, Zl ****, nicht eingeflossen ist. Festzuhalten bleibt, dass dieser Bescheid den Antragstellern gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist. Die Wiederaufnahme eines rechtkräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.Die Wiederaufnahme eines rechtkräftig abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Die Bestimmung über die Wiederaufnahme des Verfahrens in § 32 VwGVG entspricht weitgehend der Bestimmung des § 69 AVG, weswegen in der Folge auf die umfangreiche Rechtsprechung zu § 69 AVG zurückgegriffen wird.Die Bestimmung über die Wiederaufnahme des Verfahrens in Paragraph 32, VwGVG entspricht weitgehend der Bestimmung des Paragraph 69, AVG, weswegen in der Folge auf die umfangreiche Rechtsprechung zu Paragraph 69, AVG zurückgegriffen wird. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. § 69 Abs 1 Z 2 AVG, der Wortgleich mit § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG ist, stellt auf die sogenannten „nova reperta“ ab, deren Verwertung der Partei – ohne ihr Verschulden – erst nachträglich möglich wurde bzw die der Behörde im rechtskräftig durchgeführten Verfahren nicht zugänglich waren. Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sogenannte „nova causa superveniens“ oder „nova producta“ stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar (Hengstschläger/Leeb/AVG2 § 69 Rz 28).Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, der Wortgleich mit Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist, stellt auf die sogenannten „nova reperta“ ab, deren Verwertung der Partei – ohne ihr Verschulden – erst nachträglich möglich wurde bzw die der Behörde im rechtskräftig durchgeführten Verfahren nicht zugänglich waren. Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sogenannte „nova causa superveniens“ oder „nova producta“ stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar (Hengstschläger/Leeb/AVG2 Paragraph 69, Rz 28). Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eingeholt wurden, sind nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden und können damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein (Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 69 Rz 33).Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eingeholt wurden, sind nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden und können damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein (Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 69, Rz 33). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufender Irrtum noch neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen keinen Wiederaufnahmegrund darstellen können (VwGH 21.04.1999, 99/03/0097). Weiters wurde ausgesprochen, dass selbst eine allenfalls unrichtige rechtliche Beurteilung der Behörde keine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen kann (VwGH 21.06.1994, 94/20/0072). Das von den Antragstellern herangezogene „Schreiben des Amts der Tiroler Landesregierung vom 21.05.2015“ stellt kein neues Beweismittel im Sinne des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG dar.Das von den Antragstellern herangezogene „Schreiben des Amts der Tiroler Landesregierung vom 21.05.2015“ stellt kein neues Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG dar. Nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens vom vorhandenen, neu hervorgekommenen Tatsache oder Beweise „ohne Verschulden der Partei“ unbekannt geblieben sind und daher von ihr im Verfahren – allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz – nicht geltend gemacht bzw von der Behörde nicht berücksichtigt werden konnten.Nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens vom vorhandenen, neu hervorgekommenen Tatsache oder Beweise „ohne Verschulden der Partei“ unbekannt geblieben sind und daher von ihr im Verfahren – allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz – nicht geltend gemacht bzw von der Behörde nicht berücksichtigt werden konnten. Es kommt nicht auf ein Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte im Verfahren an, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, sondern darauf, dass die Partei hinsichtlich der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstand entsprechende Umstände kein Verschulden trifft. Diesbezügliche Versäumnisse der Partei, wie zB die Unterlassung möglicher Beweisanträge oder der Einholung eines Gutachtens sind hier als Verschulden zuzurechnen und schließen daher eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG aus (Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 69 Rz 36 ff).Es kommt nicht auf ein Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte im Verfahren an, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, sondern darauf, dass die Partei hinsichtlich der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstand entsprechende Umstände kein Verschulden trifft. Diesbezügliche Versäumnisse der Partei, wie zB die Unterlassung möglicher Beweisanträge oder der Einholung eines Gutachtens sind hier als Verschulden zuzurechnen und schließen daher eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG aus (Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 69, Rz 36 ff). Diesbezüglich ist nochmals festzuhalten, dass bereits mit Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen DI II vom 09.09.2003 festgehalten wurde, dass das bestehende Wohnhaus sich im Freiland befinde und durch die geplanten Zu- und Aufbauten laut beiliegender Baumassenberechnung die für diese Widmung zulässige Baumasse überschritten werde. Ungeachtet dessen ist der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 12.09.2003, Zl ****, ergangen und ein Rechtsmittel der Antragsteller dagegen nicht erhoben worden. Dementsprechend wäre den Antragstellern ein Verschulden dahingehend vorzuwerfen, als sie es unterlassen haben, gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 12.09.2003, Zl ****, ein Rechtsmittel zu erheben. Versäumte Prozesshandlungen sind jedoch nicht Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens im Sinne des § 32 VwGVG.Diesbezüglich ist nochmals festzuhalten, dass bereits mit Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen DI römisch zwei vom 09.09.2003 festgehalten wurde, dass das bestehende Wohnhaus sich im Freiland befinde und durch die geplanten Zu- und Aufbauten laut beiliegender Baumassenberechnung die für diese Widmung zulässige Baumasse überschritten werde. Ungeachtet dessen ist der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 12.09.2003, Zl ****, ergangen und ein Rechtsmittel der Antragsteller dagegen nicht erhoben worden. Dementsprechend wäre den Antragstellern ein Verschulden dahingehend vorzuwerfen, als sie es unterlassen haben, gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 12.09.2003, Zl ****, ein Rechtsmittel zu erheben. Versäumte Prozesshandlungen sind jedoch nicht Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens im Sinne des Paragraph 32, VwGVG. Weiters ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl dazu auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2014, LVwG-****). Weiters ist festzuhalten, dass die formellen Rechte der Antragsteller nicht weitergehen können als ihre materiellen Rechte im Bauverfahren. Auch diesbezüglich wurde im hiesigen Erkenntnis festgehalten, dass die Antragsteller Nachbarn im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 sind. Ein Mitspracherecht der Nachbarn in Bezug auf die Kubatur ist im § 26 Abs 3 TBO 2011 nicht vorgesehen. Die Antragsteller haben in den Verfahren vor der Baubehörde I. Instanz sowie in den Vorstellungsverfahren gegen den Bescheid des Gemeindevorstands vom 02.10.2012 zu **** bzw im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde C vom 15.10.2013 zu Zl **** auf eine unzulässige Erweiterung der im Freiland zulässigen Kubatur hingewiesen. Diesbezüglich wurde sowohl im Vorstellungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.04.2013, Zl ****, als auch im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2014, Zl LVwG-****, festgehalten, dass die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes „Freiland“, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist von den nunmehrigen Antragstellern nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die diesen Verfahren zugrunde liegende Baubewilligung des Bürgermeisters vom 12.09.2003, Zl ****, im Widerspruch zum damals in Geltung gestandenen Flächenwidmungsplan erfolgt ist. Es bleibt erneut daraufhin zu weisen, dass mit der Widmungskategorie Freiland kein Immissionsschutz verbunden ist und die Überschreitung der höchstzulässigen Baudichte kein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 darstellt. Diesbezüglich erweist sich auch der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet, zumal den Antragstellern diesbezüglich die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung fehlt.Weiters ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2014, LVwG-****). Weiters ist festzuhalten, dass die formellen Rechte der Antragsteller nicht weitergehen können als ihre materiellen Rechte im Bauverfahren. Auch diesbezüglich wurde im hiesigen Erkenntnis festgehalten, dass die Antragsteller Nachbarn im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 sind. Ein Mitspracherecht der Nachbarn in Bezug auf die Kubatur ist im Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 nicht vorgesehen. Die Antragsteller haben in den Verfahren vor der Baubehörde römisch eins. Instanz sowie in den Vorstellungsverfahren gegen den Bescheid des Gemeindevorstands vom 02.10.2012 zu **** bzw im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde C vom 15.10.2013 zu Zl **** auf eine unzulässige Erweiterung der im Freiland zulässigen Kubatur hingewiesen. Diesbezüglich wurde sowohl im Vorstellungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.04.2013, Zl ****, als auch im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2014, Zl LVwG-****, festgehalten, dass die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes „Freiland“, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist von den nunmehrigen Antragstellern nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die diesen Verfahren zugrunde liegende Baubewilligung des Bürgermeisters vom 12.09.2003, Zl ****, im Widerspruch zum damals in Geltung gestandenen Flächenwidmungsplan erfolgt ist. Es bleibt erneut daraufhin zu weisen, dass mit der Widmungskategorie Freiland kein Immissionsschutz verbunden ist und die Überschreitung der höchstzulässigen Baudichte kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 darstellt. Diesbezüglich erweist sich auch der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet, zumal den Antragstellern diesbezüglich die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung fehlt. Die Antragsteller begründen ihren Wiederaufnahmeantrag unter anderem auch damit, dass das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 21.05.2015 ein neues Beweismittel darstellen würde und in den wiederaufzunehmenden Verfahren ein anders lautendes Ergebnis zugunsten der Antragsteller erbringen würde. Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 32 Abs 1 Z 2 AVG stellen neue hervorgekommene Tatsachen oder Beweise nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.Nach der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stellen neue hervorgekommene Tatsachen oder Beweise nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Bei diesem „Neuerungstatbestand“ handelt es sich daher – im Gegensatz zu den Wiederaufnahmetatbeständen nach § 32 Abs 1 Z 1 und 3 VwGVG – nicht um einen absoluten, sondern um einen relativen Wiederaufnahmegrund, weil das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweise allein nicht genügt, sondern die Wiederaufnahme nur rechtfertigt, wenn die „nova reperta“ voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden. Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsache oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Erkenntnis geführt hätten (Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 69 Rz 42).Bei diesem „Neuerungstatbestand“ handelt es sich daher – im Gegensatz zu den Wiederaufnahmetatbeständen nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 3 VwGVG – nicht um einen absoluten, sondern um einen relativen Wiederaufnahmegrund, weil das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweise allein nicht genügt, sondern die Wiederaufnahme nur rechtfertigt, wenn die „nova reperta“ voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden. Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsache oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Erkenntnis geführt hätten (Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 69, Rz 42). Wie bereits vorhin dargelegt stellen das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 21.05.2015 bzw. das hochbautechnische Gutachten vom 30.04.2015 keine „nova reperta“ dar und andererseits würde dies aufgrund des vorhin festgestellten eingeschränkten Mitspracherechtes der Antragsteller im Verfahren auch zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen. Wesentlich ist sowohl im Vorstellungsverfahren vor der Tiroler Landesregierung als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ausschließlich die Feststellung der Verletzung von subjektiven Rechten der Vorstellungswerber bzw Beschwerdeführer. Da - wie bereits ausgeführt - den Antragstellern in Bezug auf die allfällige Überschreitung der zulässigen Kubatur im Freiland kein Mitspracherecht zukommt, ist die Verletzung subjektiver Rechte durch eine unzulässige Vergrößerung der Kubatur im Freiland ausgeschlossen. Da die geltend gemachten Gründe für eine Wiederaufnahme der beantragten Verfahren nicht vorliegen war wie im Spruch zu entscheiden. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Abs 4 leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung wie der Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren.Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Absatz 4, leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung wie der Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.40.0158.5