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{'item': 'LVwG-2015/32/1862-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/32/1862-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter I

§ 23

Abs 2 zweiter Satz TBO 2011 und die Zurückverweisung auf §

§ 23

Abs 2 dritter Satz TBO 2011 (vgl § 47 Abs 1 letzter Satz TBO 2011) zu stützen ist Grundsätzlich ist es richtig, dass verfahrenseinleitende Anträge wie Bauanzeigen iSd Paragraph 47, TBO 2011 nach erfolgtem Verbesserungsauftrag dann zurückgewiesen werden können, wenn einem erteilten Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen wird, wobei jedoch ein Mängelbehebungsauftrag nicht auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG sondern auf Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz TBO 2011 und die Zurückverweisung auf Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz TBO 2011 vergleiche Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz TBO 2011) zu stützen ist Für den Fall, dass eine Bauanzeige iSd § 47 Abs 1 TBO 2011 unvollständig ist, hat die Behörde gemäß §§

23 Abs 2 zweiter Satz TBO 2011 dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen.Für den Fall, dass eine Bauanzeige iSd Paragraph 47, Absatz eins, TBO 2011 unvollständig ist, hat die Behörde gemäß Paragraphen 47, Absatz eins, in Verbindung mit 23 Absatz 2, zweiter Satz TBO 2011 dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Allfällige Mängel einer Bauanzeige ermächtigen die Behörde sohin nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Die Baubehörde hat vielmehr von Amts wegen dem Bauwerber die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Die Behörde hat sohin dem Bauwerber nicht nur die „Möglichkeit“ der Ergänzung des Anbringens einzuräumen, sondern (arg „auftragen“) muss die Behebung des Mangels ausdrücklich anzuordnen (vgl VwGH 19.12.2005, Zl 2001/03/0451;ua)Allfällige Mängel einer Bauanzeige ermächtigen die Behörde sohin nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Die Baubehörde hat vielmehr von Amts wegen dem Bauwerber die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Die Behörde hat sohin dem Bauwerber nicht nur die „Möglichkeit“ der Ergänzung des Anbringens einzuräumen, sondern (arg „auftragen“) muss die Behebung des Mangels ausdrücklich anzuordnen vergleiche VwGH 19.12.2005, Zl 2001/03/0451;

  1. ua)Unbeschadet der Feststellung, ob die vorgenannten Nachreichungen mit dem Eingangsstempel der Bauamtes vom 16. Juni 2015 bereits am 15. Juni 2015, sohin innerhalb der gesetzten Frist bei der Baubehörde eingelangt sind- dies wird von der Baubehörde ausdrücklich bestritten - wären diese Nachreichungen im gegenständlichen Bauanzeigeverfahren jedenfalls zu beachten gewesen: Kommt die Partei dem Verbesserungsauftrag hingegen erst nach Ablauf der gemäß § 13 Abs 3 AVG von der Behörde gesetzten Frist, aber vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides nach, so gilt der Antrag als zu diesem Zeitpunkt – also unter Umständen nach Ablauf einer (zB Rechtsmittel-)Frist (vgl VwGH 4. 9. 2008, 2007/17/0105) – ordnungsgemäß eingebracht (§ 73 Rz 52; Schlögl/Zeinhofer, ZfV 2009, 21) und darf daher nicht mehr wegen Mangelhaftigkeit gem § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden (VwGH 19. 9. 1990, 90/01/0043; 22. 9. 1998, 98/05/0116; 31. 3. 2005, 2003/05/0225; VfSlg 5170/1965; zur nicht rechtzeitigen Verbesserung von Teilen eines Gesamtantrags iSd § 39 Abs 2a AVG siehe Köhler, ZfV 2003, 144). Die bloße Postaufgabe zB der fehlenden Unterlagen vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides – aber nach Ablauf der Verbesserungsfrist, sodass eine „Nicht-Einrechnung“ des Postlaufs gem § 33 Abs 3 AVG in die Frist ausscheidet – macht diesen aber noch nicht rechtswidrig, sondern es kommt darauf an, wann die Verbesserung „vorgelegt“ wurde (VwGH 23. 5. 2007, 2007/04/0045). Eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist hingegen in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (VwGH 3. 12. 1987, 87/07/0115; 3. 3. 2011, 2009/22/0080).Kommt die Partei dem Verbesserungsauftrag hingegen erst nach Ablauf der gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG von der Behörde gesetzten Frist, aber vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides nach, so gilt der Antrag als zu diesem Zeitpunkt – also unter Umständen nach Ablauf einer (zB Rechtsmittel-)Frist vergleiche VwGH 4. 9. 2008, 2007/17/0105) – ordnungsgemäß eingebracht (Paragraph 73, Rz 52; Schlögl/Zeinhofer, ZfV 2009, 21) und darf daher nicht mehr wegen Mangelhaftigkeit gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden (VwGH 19. 9. 1990, 90/01/0043; 22. 9. 1998, 98/05/0116; 31. 3. 2005, 2003/05/0225; VfSlg 5170 aus 1965,; zur nicht rechtzeitigen Verbesserung von Teilen eines Gesamtantrags iSd Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG siehe Köhler, ZfV 2003, 144). Die bloße Postaufgabe zB der fehlenden Unterlagen vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides – aber nach Ablauf der Verbesserungsfrist, sodass eine „Nicht-Einrechnung“ des Postlaufs gem Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist ausscheidet – macht diesen aber noch nicht rechtswidrig, sondern es kommt darauf an, wann die Verbesserung „vorgelegt“ wurde (VwGH 23. 5. 2007, 2007/04/0045). Eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist hingegen in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (VwGH 3. 12. 1987, 87/07/0115; 3. 3. 2011, 2009/22/0080). (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 RZ 31 zu § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at)vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 RZ 31 zu Paragraph 13, (Stand 1.1.2014, rdb.
  2. at)Für einen Mängelbehebungsauftrag nach der TBO 2011 kann nichts anderes gelten. Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063). Unbestritten haben der Baubehörde die Nachreichungen datiert vom 12.6.2015 jedenfalls am 16. Juni 2015 und sohin vor der Schöpfung des hier angefochtenen Bescheides (3.7.2015) vorgelegen. Da die Behörde somit diese Unterlagen bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen gehabt hätte, hat sie im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt. Inwieweit die nunmehr vorgelegten ergänzenden Unterlagen geeignet sind, die Bauanzeige im Sinn des § 47 TBO 2011 zu vervollständigen, um eine Sachentscheidung treffen zu können, wird die belangte Behörde allenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen, insbesondere eines verkehrstechnischen Sachverständigen im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen haben, weshalb die behördlich ausgesprochene Zurückweisung zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen war.Inwieweit die nunmehr vorgelegten ergänzenden Unterlagen geeignet sind, die Bauanzeige im Sinn des Paragraph 47, TBO 2011 zu vervollständigen, um eine Sachentscheidung treffen zu können, wird die belangte Behörde allenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen, insbesondere eines verkehrstechnischen Sachverständigen im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen haben, weshalb die behördlich ausgesprochene Zurückweisung zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen war. Nachdem nicht erkennbar ist, dass der Antragstellerin eine Frist im Sinn des § 48 Abs 1 TBO 2011 zur Einbringung einer Bauanzeige eingeräumt wurde, wird im fortzusetzenden Verfahren unter Einbeziehung der in Rede stehenden nachgereichten Unterlagen zu beurteilen sein, ob die Voraussetzungen für eine Beseitigung iSd § 48 TBO 2011 vorliegen. Deshalb war auch der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu behebenNachdem nicht erkennbar ist, dass der Antragstellerin eine Frist im Sinn des Paragraph 48, Absatz eins, TBO 2011 zur Einbringung einer Bauanzeige eingeräumt wurde, wird im fortzusetzenden Verfahren unter Einbeziehung der in Rede stehenden nachgereichten Unterlagen zu beurteilen sein, ob die Voraussetzungen für eine Beseitigung iSd Paragraph 48, TBO 2011 vorliegen. Deshalb war auch der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu beheben Weiters dafür folgt angemerkt werden: In einem Mängelbehebungsauftrag nach §

§ 23Abs 2 zweiter Satz TBO 2011 hat die Behörde konkret anzugeben, z

B welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften bzw Unterlagen einer eingebrachten Bauanzeige fehlen (vgl VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; VwGH 07.09.2009, Zl 2009/04/0153). Dabei wäre zB die bloße Anführung von Paragraphen oder die unkommentierte Wiedergabe des Gutachtens eines Amtssachverständigen in dem zwar unter anderem auch das Fehlen von Unterlagen konstatiert wird, ohne dass sich daraus allein aber zweifelsfrei erkennen ließe, welche Unterlagen die Partei noch beizubringen hat, nicht hinreichend (vgl VwGH 30.10.2008, Zl 2007/07/0075; VwGH 27.03.2007, Zl 2005/11/0216).In einem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz TBO 2011 hat die Behörde konkret anzugeben, zB welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften bzw Unterlagen einer eingebrachten Bauanzeige fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; VwGH 07.09.2009, Zl 2009/04/0153). Dabei wäre zB die bloße Anführung von Paragraphen oder die unkommentierte Wiedergabe des Gutachtens eines Amtssachverständigen in dem zwar unter anderem auch das Fehlen von Unterlagen konstatiert wird, ohne dass sich daraus allein aber zweifelsfrei erkennen ließe, welche Unterlagen die Partei noch beizubringen hat, nicht hinreichend vergleiche VwGH 30.10.2008, Zl 2007/07/0075; VwGH 27.03.2007, Zl 2005/11/0216). Die Behörde darf allerdings nur dann mit einem Mängelbehebungsauftrag vorgehen, wenn die Bauanzeige auch tatsächlich einen „Mangel“ iS dieser Bestimmung aufweist, die Bauanzeige also von Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG abweicht, in dem zB materiell rechtlich normierte Unterlagen fehlen, oder nicht in der gesetzlich geforderten Form beigebracht wurden (vgl VwGH 16.09.2009, Zl 2008/05/0206; VwGH 23.03.1999, Zl 96/05/0297; ua). In diesem Zusammenhang kann – wie auch im Folgenden - auf die zu § 13 Abs 3 AVG ergangene höchstgerichtliche Judikatur verwiesen werden, da der Mängelbehebungsauftrag im Zusammenhang mit Bauanzeigen nach §

§ 23Abs 2 zweiter Satz TBO 2011 dem § 13 Abs 3 AVG nachgebildet sind.

Die Behörde darf allerdings nur dann mit einem Mängelbehebungsauftrag vorgehen, wenn die Bauanzeige auch tatsächlich einen „Mangel“ iS dieser Bestimmung aufweist, die Bauanzeige also von Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG abweicht, in dem zB materiell rechtlich normierte Unterlagen fehlen, oder nicht in der gesetzlich geforderten Form beigebracht wurden vergleiche VwGH 16.09.2009, Zl 2008/05/0206; VwGH 23.03.1999, Zl 96/05/0297; ua). In diesem Zusammenhang kann – wie auch im Folgenden - auf die zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG ergangene höchstgerichtliche Judikatur verwiesen werden, da der Mängelbehebungsauftrag im Zusammenhang mit Bauanzeigen nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz TBO 2011 dem Paragraph 13, Absatz 3, AVG nachgebildet sind. Zudem ist im Mängelbehebungsauftrag nach §

§ 23

Abs 2 zweiter Satz TBO 2011 grundsätzlich über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung der im diesem Auftrag konkret angegebenen Mängel, entsprechend deutlich hinzuweisen (VwGH 24.09.2003, 2003/11/0003; VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513; VwGH 23.11.2010, 2009/11/0272; ua).Zudem ist im Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz TBO 2011 grundsätzlich über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung der im diesem Auftrag konkret angegebenen Mängel, entsprechend deutlich hinzuweisen (VwGH 24.09.2003, 2003/11/0003; VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513; VwGH 23.11.2010, 2009/11/0272; ua). Die Zurückweisung einer Bauanzeige nach §

§ 23

Abs 2 dritter Satz TBO 2011 ist überdies nur dann zulässig, wenn die Behörde dem Bauwerber dessen Verbesserung auch nachweislich aufgetragen hat. Andernfalls leidet der Zurückweisungsbescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl VwGH 14.11.1989, Zl 89/05/0076; VwGH 10.06.2008, 2007/02/0340; VwGH 27.06.2013, 2013/07/0035; ua). Die Zurückweisung einer Bauanzeige nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz TBO 2011 ist überdies nur dann zulässig, wenn die Behörde dem Bauwerber dessen Verbesserung auch nachweislich aufgetragen hat. Andernfalls leidet der Zurückweisungsbescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 14.11.1989, Zl 89/05/0076; VwGH 10.06.2008, 2007/02/0340; VwGH 27.06.2013, 2013/07/0035; ua). Nachdem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.4.2015, LVwG-****, erlassen worden war, hat die belangte Behörde die Antragstellerin mit dem Schreiben vom 17.4.2015 angefragt, ob die Bauanzeige als eine im Sinn des § 23 TBO 2011 oder nach § 47 TBO 2011 zu betrachten sei und weiters unter Bezugnahme auf die RVS 05.06.12 der Antragstellerin die Vorlage von darin konkret aufgezählten Unterlagen aufgetragen. Hierfür wurde eine Frist eingeräumt.Nachdem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.4.2015, LVwG-****, erlassen worden war, hat die belangte Behörde die Antragstellerin mit dem Schreiben vom 17.4.2015 angefragt, ob die Bauanzeige als eine im Sinn des Paragraph 23, TBO 2011 oder nach Paragraph 47, TBO 2011 zu betrachten sei und weiters unter Bezugnahme auf die RVS 05.06.12 der Antragstellerin die Vorlage von darin konkret aufgezählten Unterlagen aufgetragen. Hierfür wurde eine Frist eingeräumt. Danach hat die Antragstellerin erklärt, die Bauanzeige sei als Bauanzeige nach § 47 TBO 2011 zu betrachten.Danach hat die Antragstellerin erklärt, die Bauanzeige sei als Bauanzeige nach Paragraph 47, TBO 2011 zu betrachten. Mit dem Verbesserungsauftrag vom 1.6.2015 hat die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 17.4.2014 die Frist für die Vorlage der Unterlagen erstreckt und zudem auf die Rechtsfolgen nach § 13 Abs 3 AVG hingewiesen (Zurückweisung der Bauanzeige).Mit dem Verbesserungsauftrag vom 1.6.2015 hat die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 17.4.2014 die Frist für die Vorlage der Unterlagen erstreckt und zudem auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen (Zurückweisung der Bauanzeige). In der Zusammenschau der behördlichen Schreiben vom 17.4.2015 und 1.6.2015 ist daher festzuhalten, dass vom Vorliegen eines Mängelbehebungsauftrages im Sinn des § 40 Abs 1 iVm § 23 Abs zweiter Satz TBO 2011 ausgegangen werden kann, der den formellen Kriterien (Fristsetzung; Rechtsfolgen) entspricht. Dabei schadet es nicht, dass auf § 13 Abs 3 AVG abgestellt wurde.In der Zusammenschau der behördlichen Schreiben vom 17.4.2015 und 1.6.2015 ist daher festzuhalten, dass vom Vorliegen eines Mängelbehebungsauftrages im Sinn des Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Abs zweiter Satz TBO 2011 ausgegangen werden kann, der den formellen Kriterien (Fristsetzung; Rechtsfolgen) entspricht. Dabei schadet es nicht, dass auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG abgestellt wurde. Die Bestimmung nach § 47 Abs 1 TBO 2011 nimmt – anders als § 23 Abs 2 TBO 2011 – auf § 24 TBO 2011 nicht Bezug. Insofern regelt § 47 Abs 1 TBO 2011 abschließend, welche Unterlagen einer derartigen Anzeige anzuschließen ist (Lageplan, technische Beschreibung, planliche Darstellung; 2-fach).Die Bestimmung nach Paragraph 47, Absatz eins, TBO 2011 nimmt – anders als Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 – auf Paragraph 24, TBO 2011 nicht Bezug. Insofern regelt Paragraph 47, Absatz eins, TBO 2011 abschließend, welche Unterlagen einer derartigen Anzeige anzuschließen ist (Lageplan, technische Beschreibung, planliche Darstellung; 2-fach). Deshalb wird im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen sein, inwieweit eine Sachentscheidung auch dann getroffen werden kann, wenn dem Mängelbehebungsauftrag nicht in jedem einzelnen Punkt entsprochen wird. IV.römisch vier. Ergebnis: Da die belangte Behörde die nachgereichten Unterlagen bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt hat, war der Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.Da die belangte Behörde die nachgereichten Unterlagen bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt hat, war der Spruchpunkt römisch eins.) des angefochtenen Bescheides zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Nachdem eine Aufforderung zur Einbringung einer Bauanzeige iSd § 48 Abs 1 TBO 2011 dem vorliegenden Aktenstand nicht zu entnehmen ist und das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Beseitigungsauftrag nach § 48 TBO 2011 das weiterzuführende behördliche Verfahren ergeben wird, war der Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides zu beheben.Nachdem eine Aufforderung zur Einbringung einer Bauanzeige iSd Paragraph 48, Absatz eins, TBO 2011 dem vorliegenden Aktenstand nicht zu entnehmen ist und das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Beseitigungsauftrag nach Paragraph 48, TBO 2011 das weiterzuführende behördliche Verfahren ergeben wird, war der Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides zu beheben. Ein Entfall der Verhandlung nach § 24 Abs 4 VwGVG kommt nur dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196).Ein Entfall der Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kommt nur dann nicht in Betracht, wenn Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird vergleiche VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196). Da verwaltungsgerichtlich eine Zurückweisung im Zusammenhang mit Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides erfolgte, wurde keine inhaltliche Entscheidung getroffen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Da verwaltungsgerichtlich eine Zurückweisung im Zusammenhang mit Spruchpunkt römisch eins.) des angefochtenen Bescheides erfolgte, wurde keine inhaltliche Entscheidung getroffen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Hinsichtlich Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides erfolgte eine Aufhebung, weshalb auch hier eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (vgl § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides erfolgte eine Aufhebung, weshalb auch hier eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.32.1862.1

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