GVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G) eingestellt.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: 1. Verfahren vor der belangten Behörde: Mittels Radarmessung wurde festgestellt, dass der Lenker des auf den Beschwerdeführer zugelassenen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen *-*** am xx.xx.xxxx um yy.yy Uhr auf der D-Straße bei km 5,485 (Ort E) im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde F, Richtung Norden, die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 33 km/h überschritten hatte. Mit Anonymverfügung vom 10.12.2014, Zl ****, hat die Landespolizeidirektion Tirol aufgrund der eben dargestellten festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung und der deswegen begangenen Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,00 verhängt. Mit Anonymverfügung vom 10.12.2014, Zl ****, hat die Landespolizeidirektion Tirol aufgrund der eben dargestellten festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung und der deswegen begangenen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,00 verhängt. Da binnen der vierwöchigen Frist eine Einzahlung des Strafbetrages nicht erfolgte, erließ die belangte Behörde wegen der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung am xx.xx.xxxx und der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung
VO gegenüber dem Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 17.02.2015, Zl ****, und verhängte eine Geldstrafe von Euro 120,00. Da binnen der vierwöchigen Frist eine Einzahlung des Strafbetrages nicht erfolgte, erließ die belangte Behörde wegen der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung am xx.xx.xxxx und der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO gegenüber dem Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 17.02.2015, Zl ****, und verhängte eine Geldstrafe von Euro 120,
GVG iVm § 45 Abs 1 VStG.Davon ausgehend beantragt der Beschwerdeführer – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mittels Radarmessung wurde festgestellt, dass der Lenker des auf den Beschwerdeführer zugelassenen Kraftzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen *-*** (D) am xx.xx.xxxx um yy.yy Uhr im Gebiet der Stadtgemeinde F auf der D-Straße bei km 5,485 (Ort E), Richtung Norden, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 33 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde abgezogen. Es erfolgte keine Lenkeranhaltung. Auf dem im behördlichen Akt befindlichen Radarfoto ist das Heck und das Kennzeichen des auf den Beschwerdeführer zugelassenen Fahrzeuges zu erkennen. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer zu einer Lenkerbekanntgabe im Sinne der teilweise im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) nicht aufgefordert.Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer zu einer Lenkerbekanntgabe im Sinne der teilweise im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) nicht aufgefordert. Der Beschwerdeführer bestreitet, zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Verhaltens der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *-*** (D) gewesen zu sein. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich durch Einsicht in den Akt der Landespolizeidirektion Tirol. Aus den vorgelegten Aktenteilen ergibt sich insbesondere, dass eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe nicht ergangen ist. In der verbesserten Beschwerde bestreitet der Rechtsmittelwerber ausdrücklich, im Zeitpunkt des vorgeworfenen Verhaltens Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *-*** (D) gewesen zu sein. Dementsprechend lautet die Feststellung in der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. IV.römisch vier. Rechtslage: 1. Verwaltungsstrafgesetz 1991: Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Beschuldigter § 32.
Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhin festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.
Absatz eins, eine Geldstrafe im Vorhin festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.
Paragraph 9, verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.
G, BGBl Nr 52/1991 mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Paragraph 38, Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Verhandlung § 44.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“Paragraph 50, Sofern die Beschwerde zurückweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“ V.römisch fünf. Erwägungen:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.04.2015 zuhanden seines Rechtsvertreters zugestellt. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 25.04.2015, Zl ****, ist mittels Fax am 28.05.2015 um 17.36 Uhr und damit außerhalb der Amtsstunden bei der Landespolizeidirektion Tirol eingelangt. Für die Landespolizeidirektion Tirol existiert allerdings keine Bekanntmachung im Sinne des § 13 Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, wonach schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an die Empfangsgeräte der Landespolizeidirektion Tirol übermittelt werden, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (eingelangt) gelten, auch wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich der Landespolizeidirektion Tirol gelangt sind (vgl demgegenüber die Bekanntmachung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.01.2015). Eine solche Einschränkung enthält auch nicht die auf § 13 Abs 2 AVG gestützte Kundmachung des Bundesministeriums für Inneres betreffend Informationen zum E-Mail Verkehr mit den Landespolizeidirektionen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.04.2015 zuhanden seines Rechtsvertreters zugestellt. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 25.04.2015, Zl ****, ist mittels Fax am 28.05.2015 um 17.36 Uhr und damit außerhalb der Amtsstunden bei der Landespolizeidirektion Tirol eingelangt. Für die Landespolizeidirektion Tirol existiert allerdings keine Bekanntmachung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, wonach schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an die Empfangsgeräte der Landespolizeidirektion Tirol übermittelt werden, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (eingelangt) gelten, auch wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich der Landespolizeidirektion Tirol gelangt sind vergleiche demgegenüber die Bekanntmachung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.01.2015). Eine solche Einschränkung enthält auch nicht die auf Paragraph 13, Absatz 2, AVG gestützte Kundmachung des Bundesministeriums für Inneres betreffend Informationen zum E-Mail Verkehr mit den Landespolizeidirektionen. Die Beschwerde des Rechtsvertreters des A B vom 28.05.2015 ist unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen folglich innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Landespolizeidirektion Tirol eingelangt. 3. Zu den Inhaltsanforderungen an eine Beschwerde: Die Ziffern 1 bis 5 des § 9 Abs 1 VwGVG legen fest, welchen Inhalt eine Beschwerde aufzuweisen hat. Die Ziffern 1 bis 5 des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG legen fest, welchen Inhalt eine Beschwerde aufzuweisen hat. Die wesentlichen Bestandteile einer Beschwerde sind: → Bezeichnung des angefochtenen Bescheides; → Bezeichnung der belangten Behörde, also jener Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat; → Beschwerdegründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt; → Beschwerdebegehren; → Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. In einer Beschwerde ist daher insbesondere darzulegen, aus welchen Gründen der in Beschwerde gezogene Bescheid bekämpft und welches Begehren gestellt wird. Da die Beschwerde des Rechtsmittelwerbers vom 28.05.2015 die genannten inhaltlichen Bestandteile nicht aufgewiesen hat, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer
GVG iVm § 13 Abs 3 AVG mit Schriftsatz vom 11.06.2015, Zl LVwG-****, aufgefordert, die inhaltlichen Mängel seines Rechtsmittels zu beheben. Innerhalb der eingeräumten dreiwöchigen Frist ist eine verbesserte Beschwerde eingelangt, die Angaben zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels, Beschwerdegründe und ein Beschwerdebegehren enthält. Es liegt somit eine den Inhaltsanforderungen des § 9 Abs 1 Z 1 bis 5 VwGVG entsprechende Beschwerde vor.Da die Beschwerde des Rechtsmittelwerbers vom 28.05.2015 die genannten inhaltlichen Bestandteile nicht aufgewiesen hat, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit Schriftsatz vom 11.06.2015, Zl LVwG-****, aufgefordert, die inhaltlichen Mängel seines Rechtsmittels zu beheben. Innerhalb der eingeräumten dreiwöchigen Frist ist eine verbesserte Beschwerde eingelangt, die Angaben zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels, Beschwerdegründe und ein Beschwerdebegehren enthält. Es liegt somit eine den Inhaltsanforderungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 VwGVG entsprechende Beschwerde vor. 4. In der Sache: Die Anonymverfügung bietet den Behörden die Möglichkeit, bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen eine im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe (ohne Ersatzfreiheitsstrafe) vorzuschreiben, ohne den wahren Täter ausforschen zu müssen. Die Anonymverfügung wird damit gegen einen unbekannten Täter erlassen und bildet eine Besonderheit in dem sonst vom Schuldprinzip beherrschten Verwaltungsrecht. Die Anonymverfügung dient der Entlastung der Verwaltungsbehörden und findet vor allem im Verkehrsbereich – sie ermöglicht ein Absehen von der Lenkererhebung – Anwendung [Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
G ist die Anonymverfügung einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, dass sie den Täter kennt oder leicht feststellen kann. In der Regel wird daher im Verkehrsbereich an den Zulassungsbesitzer zugestellt.
Paragraph 49 a, Absatz 5, VStG ist die Anonymverfügung einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, dass sie den Täter kennt oder leicht feststellen kann. In der Regel wird daher im Verkehrsbereich an den Zulassungsbesitzer zugestellt.
G wird die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges erfolgt. Die Anonymverfügung tritt somit außer Kraft und die Behörde hat den wahren Täter auszuforschen und die dafür nötigen Ermittlungen anzustellen [Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
Paragraph 49 a, Absatz 6, VStG wird die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges erfolgt. Die Anonymverfügung tritt somit außer Kraft und die Behörde hat den wahren Täter auszuforschen und die dafür nötigen Ermittlungen anzustellen [Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
G die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person. Im Unterschied zu Paragraph 49 a, VStG setzt die Erlassung einer Strafverfügung nach Paragraph 47, Absatz eins, VStG einen Tatverdacht gegen eine bestimmte Person voraus. Dies ergibt sich aus Paragraph 48, Absatz eins, VStG, wonach in der Strafverfügung unter anderem der Vor- und Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten anzugeben sind. Beschuldigter ist
Paragraph 32, Absatz eins, VStG die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person. Die Landespolizeidirektion Tirol hat in Folge der gegenstandslosen Anonymverfügung vom 10.12.2014, Zl ****, ohne weitere Erhebungen die Strafverfügung vom 17.02.2015, Zl ****, gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die Landespolizeidirektion hat somit entgegen dem klaren Wortlaut des § 49a Abs 6 VStG keine Nachforschungen nach dem unbekannten Täter eingeleitet.Die Landespolizeidirektion Tirol hat in Folge der gegenstandslosen Anonymverfügung vom 10.12.2014, Zl ****, ohne weitere Erhebungen die Strafverfügung vom 17.02.2015, Zl ****, gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die Landespolizeidirektion hat somit entgegen dem klaren Wortlaut des Paragraph 49 a, Absatz 6, VStG keine Nachforschungen nach dem unbekannten Täter eingeleitet. Der Täter der gegenständlichen Geschwindigkeitsübertretung war nicht bekannt, die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Radarmessung festgestellt. Auf dem vorliegenden Radarfoto sind lediglich das Heck und das Kennzeichen des auf den Beschwerdeführer zugelassenen Fahrzeuges zu erkennen. Allein aus der Eigenschaft des Zulassungsbesitzers konnte die belangte Behörde daher nicht den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort auch gelenkt und die Verwaltungsübertretung begangen hat (Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Rz 7 zu § 47). Die Landespolizeidirektion Tirol hätte daher entweder eine Erhebung des Fahrzeuglenkers
Abs 2 KFG 1967 durchführen und/oder auf andere geeignete Art und Weise den Lenker ausforschen müssen. Der Täter der gegenständlichen Geschwindigkeitsübertretung war nicht bekannt, die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Radarmessung festgestellt. Auf dem vorliegenden Radarfoto sind lediglich das Heck und das Kennzeichen des auf den Beschwerdeführer zugelassenen Fahrzeuges zu erkennen. Allein aus der Eigenschaft des Zulassungsbesitzers konnte die belangte Behörde daher nicht den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort auch gelenkt und die Verwaltungsübertretung begangen hat (Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Rz 7 zu Paragraph 47,). Die Landespolizeidirektion Tirol hätte daher entweder eine Erhebung des Fahrzeuglenkers
Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 durchführen und/oder auf andere geeignete Art und Weise den Lenker ausforschen müssen. Die Landespolizeidirektion führt in ihrem Straferkenntnis vom 25.04.2015, Zl ****, aus, der Beschwerdeführer habe zwar gegen die Strafverfügung vom 17.02.2015, Zl ****, einen Einspruch erhoben, diesen aber nicht begründet. Es reiche nicht aus, im Verwaltungsstrafverfahren lediglich einen Schuldvorwurf abzustreiten, der Beschwerdeführer hätte aufgrund der ihn treffenden Mitwirkungspflicht alles darzulegen gehabt, was ihn entlastet hätte. Diese Ausführungen sind verfehlt, weil nach der gegenstandslosen Anonymverfügung für die Landespolizeidirektion Tirol
G die Verpflichtung bestand, eine Lenkererhebung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 durchzuführen oder den Lenker durch andere geeignete Beweismittel auszuforschen. Die Argumentation der Landespolizeidirektion Tirol führt zu einer unzulässigen Verlagerung der Beweislast der Verwaltungsstrafbehörde auf den Beschuldigten (vgl Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 18.03.2010, „Krumpholz gg. Österreich, Besw.-Nr. 13.201/05, abgedruckt ua in ÖJZ 2010, 782, NLMR 2/2010, 99f). Da folglich keine objektiven Beweisergebnisse vorlagen, die für die Täterschaft des Beschwerdeführers sprachen, ist die von der Landespolizeidirektion Tirol argumentierte Mitwirkungspflicht zu verneinen. Diese Ausführungen sind verfehlt, weil nach der gegenstandslosen Anonymverfügung für die Landespolizeidirektion Tirol
Paragraph 49 a, Absatz 6, VStG die Verpflichtung bestand, eine Lenkererhebung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 durchzuführen oder den Lenker durch andere geeignete Beweismittel auszuforschen. Die Argumentation der Landespolizeidirektion Tirol führt zu einer unzulässigen Verlagerung der Beweislast der Verwaltungsstrafbehörde auf den Beschuldigten vergleiche Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 18.03.2010, „Krumpholz gg. Österreich, Besw.-Nr. 13.201/05, abgedruckt ua in ÖJZ 2010, 782, NLMR 2 aus 2010,, 99f). Da folglich keine objektiven Beweisergebnisse vorlagen, die für die Täterschaft des Beschwerdeführers sprachen, ist die von der Landespolizeidirektion Tirol argumentierte Mitwirkungspflicht zu verneinen. Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren kann zu der mittels Radarmessung festgestellten Geschwindigkeitsübertretung ohne anschließende Lenkeranhaltung mangels entsprechender Ermittlungen nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen oder nachgewiesen werden, dass es sich beim Zulassungsbesitzer jedenfalls auch um den Lenker zur Tatzeit gehandelt hat. Es liegt daher die Voraussetzung für die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG vor.Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren kann zu der mittels Radarmessung festgestellten Geschwindigkeitsübertretung ohne anschließende Lenkeranhaltung mangels entsprechender Ermittlungen nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen oder nachgewiesen werden, dass es sich beim Zulassungsbesitzer jedenfalls auch um den Lenker zur Tatzeit gehandelt hat. Es liegt daher die Voraussetzung für die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG vor. VI.römisch sechs. Ergebnis: Es ist nicht in der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit erwiesen, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 25.04.2015, Zl ****, zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Dementsprechend war der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren
G einzustellen.Es ist nicht in der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit erwiesen, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 25.04.2015, Zl ****, zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Dementsprechend war der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Die Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG unterbleiben, da der angefochtene Bescheid aufgrund der Aktenlage aufzuheben war. Die Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, da der angefochtene Bescheid aufgrund der Aktenlage aufzuheben war. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war ein weitgehend außer Streit stehender Sachverhalt zu beurteilen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich dabei auf § 49a VStG („Anonymverfügung“) und die in dessen Abs 6 verankerte Nachforschungspflicht der Verwaltungsstrafbehörde gestützt und davon ausgehend die von der belangten Behörde argumentierte Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer verneint. Aufgrund der klaren Gesetzeslage des § 49a Abs 6 VStG ist nicht von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.