GVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher bisheriger Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer angelastet wie folgt: „Tatzeit: 1.) 03.04.2013 bis 04.02.2014 2.) 03.04.2013 bis zumindest 19.02.2014 Tatort: 1.) Ortsgemeinde T (GKZ ****1) 2.) Ortsgemeinde S (GKZ ****7) SPRUCH: 1.) Der Beschuldigte hat seinen Hauptwohnsitz in T, Adresse, spätestens am 30.03.2013 aufgegeben und es bis zum 04.02.2014 unterlassen, sich beim Meldeamt des Stadtmagistrats T polizeilich abzumelden. Er hat sich demzufolge bei Aufgabe der Unterkunft nicht innerhalb von drei Tagen davor oder danach abgemeldet. 2.) Der Beschuldigte hat am 30.03.2013 in S, Adresse, mit Hauptwohnsitz Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 19.02.2014 unterlassen, sich beim Meldeamt der Gemeinde S polizeilich anzumelden. Demzufolge hat er sich nicht innerhalb von drei Tagen nachdem er in einer Wohnung Unterkunft genommen hat, angemeldet. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1.) § 4 Abs. 1 Meldegesetz 19911.) Paragraph 4, Absatz eins, Meldegesetz 1991 2.) § 3 Abs. 1 Meldegesetz 19912.) Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz 1991 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in Euro 1.) 20,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden Freiheitsstrafe von
Paragraph 22, Absatz eins, Z1 Meldegesetz Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, entsprechend dem Mindestbetrag (§ 64 Abs. 2 VStG)€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, entsprechend dem Mindestbetrag (Paragraph 64, Absatz 2, VStG) Geldstrafe in Euro 1.) 20,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden Freiheitsstrafe von
Paragraph 22, Absatz eins, Z1 Meldegesetz Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, entsprechend dem Mindestbetrag (§ 64 Abs. 2 VStG)“€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, entsprechend dem Mindestbetrag (Paragraph 64, Absatz 2, VStG)“ Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Sohn des Beschwerdeführers, Herr B C, gegenüber der Polizei die Aussage getätigt hätte, dass sein Vater schon „seit längerem“ nicht mehr in der Adresse in T sondern in der Adresse, S, wohnhaft sei. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt ***, fristgerecht Beschwerde ein und führt darin wie folgt aus: „Der Beschwerdeführer hat seit fast über 30 Jahren seinen Wohnsitz mit einer geringfügigen Unterbrechung von 1990, durchgehend an der Anschrift T, Adresse. Die Meldeanschrift ist nach wie vor aufrecht und hält sich der Beschwerdeführer dort auf. Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz nicht begangen. Da zwischen ihm und seiner Ehegattin seit geraumer Zeit ein gespanntes Verhältnis herrscht, was hier nicht thematisiert werden muss, kommt es vor, dass die an ihm adressierte Post verschwindet, woraus jedoch nicht abgeleitet werden kann, dass er sich nicht an seiner Meldeanschrift aufhält….“ Beantragt ist die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses. Am 27.02.2015 und am 24.03.2015 fanden öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht statt. In der Verhandlung am 27.02.2015 blieb der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme bei seiner bisherigen Verantwortung. In dieser Verhandlung wurde auch der Sohn des Beschwerdeführers, Herr C B, als Zeuge einvernommen. Der Zeuge C B wurde mit der Stellungnahme der Meldungslegerin Insp E F vom 01.08.2013 konfrontiert, der zu Folge er anlässlich einer Meldeüberprüfung der Meldungslegerin Insp E F und ihrem Kollegen Insp G H in der Adresse vor Ort angetroffen worden wäre und gegenüber den Beamten angegeben hätte, dass sein Vater schon seit längerem nicht mehr hier wohnen würde. Der Zeuge C B gab dazu an, dass er sich an eine Sache mit der Polizei erinnern könne, dies jedoch an seiner jetzigen Wohnanschrift in der Adresse (in T) gewesen sei. Damals hätten ihn Beamte gefragt, ob sein Vater bei ihm wäre und er habe angegeben, dass er (C B) nicht mehr bei ihm wohne. An einen Vorfall, wie in der vorgehaltenen Stellungnahme wiedergegeben, könne er sich nicht erinnern. Befragt vom Verhandlungsleiter, ob er sich erinnern könne, dass es eine Zeit gegeben habe, in welcher sein Vater nicht in der Adresse gewohnt habe und zwar konkret rund um den Zeitraum vom 30.03.2013 bis 05.06.2013, gab der Zeuge C B an, dass er sich daran nicht erinnern könne. Vielmehr bestätigte er die Angaben seines Vaters bei der Verhandlung am 27.02.2015, wonach dieser seit 1979 in der Adresse mit Hauptwohnsitz wohne. In der Verhandlung am 24.03.2015 wurde die Meldungslegerin Insp E F als Zeugin zum Sachverhalt befragt. Der Zeugin wird ihre Stellungnahme vom 01.08.2013 an die Bezirkshauptmannschaft T vorgehalten. Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur Vernehmung auf die Polizeiinspektion OO geladen, die Ladung jedoch von der Post retourniert wurde, worauf sich die Beamten Insp G H und Insp E F in die Adresse begeben hätten, um nachzuschauen, ob der Beschwerdeführer dort wohnhaft sei. Befragt, was mit der Redewendung in der Stellungnahme vom 01.08.2013 „…daraufhin begaben sich die Beamten…“ gemeint sei, gab die Zeugin F an, dass sie dazu keine Angaben mehr machen könne. Sie wisse nicht mehr, wann das konkret war, als sie mit ihrem Kollegen Insp G H in die Adresse gefahren sei, um dort nach dem Beschwerdeführer Nachschau zu halten. Befragt, welche schriftlichen Unterlagen zur gegenständlichen Anzeige noch existieren, gab die Zeugin an, dass sie mit einem der stellvertretenden Postenkommandanten der Polizeiinspektion OO telefoniert und um Übermittlung von weiteren Unterlagen zur gegenständlichen Anzeige gebeten hätte. Ihr sei jedoch erwidert worden, dass es über die eigentliche Anzeige hinaus keine weiteren schriftlichen Unterlagen mehr gäbe. Zumindest sei im Computer nicht mehr ersichtlich. Nochmals befragt, wann sie sich mit dem Kollegen Insp G H in die Adresse begeben habe, um dort Nachschau zu halten, ob der Beschwerdeführer dort wohnhaft sei, gibt die Zeugin F an, dass es wohl zwischen dem 30.03.2013 und der Anzeigeerstattung am 28.04.2013 gewesen sein müsse. Die Zeugin gibt an, dass sich dies zeitlich nicht weiter einschränken ließe. Sie selber habe keine Unterlagen, aus denen rekonstruiert werden könnte, wann das gewesen ist. Die Zeugin F wird vom Verhandlungsleiter weiters befragt, ob sie sich an den bei der Verhandlung anwesenden Zeugen C B erinnern könne. Die Zeugin F verneint dies. II.römisch zwei. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt fest: Im gegenständlichen Fall war Ausgangspunkt des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Meldegesetz die Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 28.04.
G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Erfordernissen der zuletzt genannten Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, dass der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst werden muss, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und der verletzten Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, als aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen einer bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm einerseits die als erwiesen eingenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständigGemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Erfordernissen der zuletzt genannten Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, dass der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst werden muss, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und der verletzten Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, als aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen einer bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm einerseits die als erwiesen eingenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vergleiche VwGH 08.05.1987, Slg.12.466/A). Der Spruch eines Straferkenntnisses muss also geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Dafür ist es selbstverständlich erforderlich, die Tatzeit und den Tatort exakt anzugeben. Die Tatzeit ist im vorliegenden Beschwerdefall – wie bereits ausgeführt - nicht mit ausreichender Exaktheit bestimmbar. Es ist auch nach Durchführung zweier Verhandlungen für das Gericht nicht klärbar gewesen, wann die Meldeüberprüfung stattfand, in der die belastende Aussage des Zeugen C B gefallen sein soll. Die Zeugin F sagte aus, dass das Datum der Meldeüberprüfung auch nicht mehr aus sonstigen, eventuell noch nicht vorgelegten polizeilichen Unterlagen, eruierbar ist. Eine Einvernahme des Zeugen H zum genauen Zeitpunkt der Meldeüberprüfung war für das Gericht angesichts der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit seit der Meldeüberprüfung nicht mehr zielführend, weshalb darauf verzichtet wurde. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat ist also nicht erwiesen.
G hat das Verwaltungsgericht die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegt Tat nicht erwiesen werden kann.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat das Verwaltungsgericht die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegt Tat nicht erwiesen werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.42.1521.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.