GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 2.400,-- auf Euro 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) herabgesetzt wird.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 2.400,-- auf Euro 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) herabgesetzt wird. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 200,-- zu bezahlen.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 200,-- zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B. Zu LVwG-2014/13/1231 (Führerscheinentzugsverfahren): 1.
GVG iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Führerscheingesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Zu LVwG-2014/13/1232 (Verwaltungsstrafverfahren): Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 31.08.2013 um ca. 21:20 Uhr Tatort: U, auf Höhe der Nr. Nummer Fahrzeug: KENNZEICHEN Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Rest am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,96 mg/l.“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen, weshalb über ihn
VO eine Geldstrafe in Höhe von € 2.400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 461 Stunden) sowie einen Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen, weshalb über ihn
Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 2.400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 461 Stunden) sowie einen Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein: „In umseitig bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer A B, durch seinen bevollmächtigten Vertreter, Rechtsanwalt ***tzer, gegen das Straferkenntnis der BH T vom 23.6.2014, VA **1-2013, zugestellt am 26.6.2014, in offener Frist nachstehende B e s c h w e r d e an das Landesverwaltungsgericht 1.) Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Das bekämpfte Straferkenntnis vom
FSG und eine verkehrspsychologische Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen.Mit Mandatsbescheid vom 17.09.2013, Zl ***-4-****-2013-FSE wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM (für Motorfahrräder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) A, B, C1, C und F für einen Zeitraum von 11 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war der 23.09.2013 entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, FSG und eine verkehrspsychologische Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 23.06.2014, Zl ***-4-****-2013-FSE wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen obgenannten Mandatsbescheid
Abs 2 AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als in Abänderung des Spruches des Mandatsbescheides die Lenkberechtigung sämtlicher Führerscheinklassen anstatt auf die Dauer von 11 Monaten nun auf die Dauer von 27 Monaten, gerechnet ab 23.09.2013 (= Zustellung des angefochtenen Bescheides) entzogen wurde. Anstatt des amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
FSG samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme wurde der Beschwerdeführer nunmehr aufgefordert ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
FSG samt einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vor Ablauf der Lenkberechtigungsentziehungsdauer beizubringen sowie die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und zwar vor Ablauf der Lenkberechtigungsentziehungsdauer, aber erst nach Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
FSG angeordnet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 23.06.2014, Zl ***-4-****-2013-FSE wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen obgenannten Mandatsbescheid
Paragraph 57, Absatz 2, AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als in Abänderung des Spruches des Mandatsbescheides die Lenkberechtigung sämtlicher Führerscheinklassen anstatt auf die Dauer von 11 Monaten nun auf die Dauer von 27 Monaten, gerechnet ab 23.09.2013 (= Zustellung des angefochtenen Bescheides) entzogen wurde. Anstatt des amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
Paragraph 8, FSG samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme wurde der Beschwerdeführer nunmehr aufgefordert ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
Paragraph 8, FSG samt einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vor Ablauf der Lenkberechtigungsentziehungsdauer beizubringen sowie die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und zwar vor Ablauf der Lenkberechtigungsentziehungsdauer, aber erst nach Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
Paragraph 8, FSG angeordnet. Schließlich wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug
GVG ausgeschlossen.Schließlich wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Auch gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Beschwerde ein. Ihr Inhalt deckt sich mit jenen Ausführungen, welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis getätigt hat. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Behebung des bekämpften Bescheides beantragt. Aufgrund dieser Beschwerdevorbringen wurden die behördlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 02.04.2015 und 28.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen RI L M, RI C D, BI AA BB, Insp. CC DD und Insp. N O. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, den behördlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft SS vom 31.07.2015. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Bezirksleitstelle V veranlasste ua am 31.08.2013 um 20.36 Uhr per Funk ein Mitfahndungsersuchen an alle Polizeistreifen im Bezirk LL nach einem alkoholisierten PKW-Lenker. Gefahndet wurde nach dem PKW der Marke Typ mit dem Kennzeichen KENNZEICHEN, zugelassen auf den Beschwerdeführer A B.Die Bezirksleitstelle römisch fünf veranlasste ua am 31.08.2013 um 20.36 Uhr per Funk ein Mitfahndungsersuchen an alle Polizeistreifen im Bezirk LL nach einem alkoholisierten PKW-Lenker. Gefahndet wurde nach dem PKW der Marke Typ mit dem Kennzeichen KENNZEICHEN, zugelassen auf den Beschwerdeführer A B. Die Streifen Z Sektor bestehend aus RI C D und RI L M und Z 5 bestehend aus BI AA BB und RI CC DD führten daraufhin eine örtliche Fahndung nach dem Fahrzeug in Z durch. In der Zeit zwischen 21.10 Uhr und 21.15 Uhr wurde die Streife Z Sektor auf der Straße L vor dem Hotel XY vom Geschäftsführer G H angehalten. Dieser teilte mit, dass soeben zwei Männer, stark alkoholisiert, in einem grünen Typ der Marke Typ eingestiegen und in Schlangenlinie davongefahren seien. Dabei hätten diese auf der Straße L beinahe mehrere Fahrzeuge gerammt. G H gab an, einen der beiden männlichen Personen zu kennen und auch dass das Fahrzeug dem Beschwerdeführer A B gehöre. Aus diesem Grunde sei er sich sicher, dass beide Personen nach U fahren würden, weil dort die Freundin des Beschwerdeführers A B wohne.Die Streifen Z Sektor bestehend aus RI C D und RI L M und Ziffer 5, bestehend aus BI AA BB und RI CC DD führten daraufhin eine örtliche Fahndung nach dem Fahrzeug in Z durch. In der Zeit zwischen 21.10 Uhr und 21.15 Uhr wurde die Streife Z Sektor auf der Straße L vor dem Hotel XY vom Geschäftsführer G H angehalten. Dieser teilte mit, dass soeben zwei Männer, stark alkoholisiert, in einem grünen Typ der Marke Typ eingestiegen und in Schlangenlinie davongefahren seien. Dabei hätten diese auf der Straße L beinahe mehrere Fahrzeuge gerammt. G H gab an, einen der beiden männlichen Personen zu kennen und auch dass das Fahrzeug dem Beschwerdeführer A B gehöre. Aus diesem Grunde sei er sich sicher, dass beide Personen nach U fahren würden, weil dort die Freundin des Beschwerdeführers A B wohne. Aufgrund der Aussage von G H und weil es sich beim Beschwerdeführer A B um eine der Polizeiinspektion Z amtsbekannte Person handelte, welche immer wieder in U Nummer aufhältig sei, begaben sich beide Streifen in Richtung dieser Wohnadresse, wobei RI L M um 21.15 Uhr die Bezirksleitstelle V verständigte und ersuchte, dass sich die Streife Z 5 ebenfalls dorthin begebe. Die Streife Z Sektor traf um ca 21.20 Uhr beim Haus U Nummer ein, die Streife Z 5 bestehend aus BI AA BB und RI CC DD kurz darauf. Im Einfahrtsbereich wurde von RI L M und RI C D der gefahndete PKW mit eingeschaltetem Rückscheinwerfer um ca 21.20 Uhr festgestellt. Die beiden Beamten verließen sofort das Streifenfahrzeug und sahen, wie der Beschwerdeführer A B wankend das Fahrzeug über die Fahrerseite verließ. Der Beschwerdeführer A B wurde daraufhin umgehend von RI C D um 21.21 Uhr zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert. Am Beifahrersitz konnte von den Beamten auch eine schlafende ihnen vorerst unbekannte Person, welche sich später als E F herausstellte, festgestellt werden. Nach Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes durch RI C D ging der Beschwerdeführer A B unbeirrt weiter und betrat das Haus seiner Freundin I J-K. RI C D, RI L M sowie auch BI AA BB und Insp. CC DD folgten DI B in das Haus. Im Wohnbereich des Hauses zündete sich der Beschwerdeführer DI B eine Zigarette an, er wurde sodann von RI L M über die fünfzehnminütige Wartezeit aufgeklärt und wurde er aufgefordert die Zigarette auszumachen. Daraufhin wurden die Beamten von A B als „Arschlöcher“ beschimpft.Aufgrund der Aussage von G H und weil es sich beim Beschwerdeführer A B um eine der Polizeiinspektion Z amtsbekannte Person handelte, welche immer wieder in U Nummer aufhältig sei, begaben sich beide Streifen in Richtung dieser Wohnadresse, wobei RI L M um 21.15 Uhr die Bezirksleitstelle römisch fünf verständigte und ersuchte, dass sich die Streife Ziffer 5, ebenfalls dorthin begebe. Die Streife Z Sektor traf um ca 21.20 Uhr beim Haus U Nummer ein, die Streife Ziffer 5, bestehend aus BI AA BB und RI CC DD kurz darauf. Im Einfahrtsbereich wurde von RI L M und RI C D der gefahndete PKW mit eingeschaltetem Rückscheinwerfer um ca 21.20 Uhr festgestellt. Die beiden Beamten verließen sofort das Streifenfahrzeug und sahen, wie der Beschwerdeführer A B wankend das Fahrzeug über die Fahrerseite verließ. Der Beschwerdeführer A B wurde daraufhin umgehend von RI C D um 21.21 Uhr zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert. Am Beifahrersitz konnte von den Beamten auch eine schlafende ihnen vorerst unbekannte Person, welche sich später als E F herausstellte, festgestellt werden. Nach Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes durch RI C D ging der Beschwerdeführer A B unbeirrt weiter und betrat das Haus seiner Freundin römisch eins J-K. RI C D, RI L M sowie auch BI AA BB und Insp. CC DD folgten DI B in das Haus. Im Wohnbereich des Hauses zündete sich der Beschwerdeführer DI B eine Zigarette an, er wurde sodann von RI L M über die fünfzehnminütige Wartezeit aufgeklärt und wurde er aufgefordert die Zigarette auszumachen. Daraufhin wurden die Beamten von A B als „Arschlöcher“ beschimpft. In der Zwischenzeit begab sich RI C D zum Dienstkraftfahrzeug um den mitgeführten Alkomaten anzustellen. Auch A B ging wieder aus dem Haus hinaus, gefolgt von den Beamten Insp. CC DD, BI AA BB und RI L M. Der Beschwerdeführer A B ging sodann bei der Beifahrerseite seines Fahrzeuges vorbei, riss die Beifahrertüre auf und weckte auf dem Beifahrersitz die noch immer schlafende männliche Person. Dieser Mann, welcher sich als E F herausstellte stieg aus dem Fahrzeug aus, nahm die Polizisten wahr und ging zunächst verbal und dann mit Drohgebärden auf die Beamten los. Daraufhin setzte RI C D gegen 21.27 Uhr einen Pfefferspray ein. Da BI AA BB und RI L M versuchten diese Person körperlich zurückzuhalten wurden auch sie vom Pfefferspray getroffen. RI L M wurde sodann von RI CC DD ins Haus gebracht um die Augen auszuwaschen. RI C D führte um 21.42 Uhr mit dem Beschwerdeführer A B den Alkomattest durch. Die Messung brachte am 31.08.2013 um 21.42 Uhr einen Messwert von 0,96 mg/l und am 31.08.2013 um 21.44 Uhr ebenfalls einen Messwert von 0,96 mg/l. Die Alkomatmessung wurde mit dem Messgeräte der Marke Dräger Alkomat 7110 MKIII A, Gerätenummer AREC-0074 durchgeführt und erfolgte aufgrund des Verdachts des amtshandelnden Polizeibeamten RI C D, dass der Beschwerdeführer A B gerade zuvor das Fahrzeug mit dem Kennzeichen KENNZEICHEN, dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer A B ist, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, nachdem er das genannte Fahrzeug wankend über die Fahrertüre verlassen hatte. Bestritten wird nun vom Beschwerdeführer A B, dass er tatsächlich das in Rede stehende Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht allerdings die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers A B als erwiesen fest und gründen sich diese Feststellungen auf folgendes: Am 31.08.2013 um 20.19 Uhr erging über die Bezirksleitstelle V des Bezirkspolizeikommando T zunächst die Funkdurchsage, dass wegen eines zuvor stattgefundenen Verkehrsunfalls mit Fahrerflucht nach dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen KENNZEICHEN dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer A B ist, gefahndet werde. Dabei wurde auch der Verdacht ausgesprochen, dass der Lenker vermutlich E F sei, weil dieser bereits am 30.08.2013 als Lenker im Zuge eines Verkehrsunfalls mit Fahrerflucht ausgemittelt worden wäre und sich dabei aggressiv gegenüber den erhebenden Beamten verhalten habe. Jedenfalls in der Zeit zwischen 20.30 Uhr und 20.36 Uhr wurde am 31.08.2013 wiederum von der Bezirksleitstelle V über Funk durchgegeben, dass das Fahrzeug gerade von der A 12 über die Autobahnraststätte in X abgefahren sei. Diese Meldungen registrierten sowohl die Sektorstreife Z bestehend aus RI C D und RI L M als auch die Streife 5 bestehend aus BI AA BB und Insp. CC DD. Als die Sektorstreife Z (bestehend aus RI C D und RI L M) um 21.15 Uhr in Z die Straße L Richtung Westen befuhr, wurde sie vom Gastwirt Mag. G H vor seinem Hotel XY aufgehalten. Dieser gab gegenüber den Polizeibeamten an, dass gerade vor ein paar Minuten zwei stark alkoholisierte Männer in einem grünen Geländewagen mit dem Kennzeichen KENNZEICHEN eingestiegen und in Schlangenlinien davongefahren seien. Dabei hätte das Fahrzeug beinahe ein anderes parkendes Fahrzeug gerammt. Mag. H führte auch aus, dass einer der beiden Männer der ihm bekannte Beschwerdeführer A B sei und er wahrscheinlich zu seiner Lebensgefährtin, Mag. I J-K nach U fahren würde. Daraufhin fuhr die Sektorstreife sofort nach U Nr Nummer. Davon wurde auch die Streife Z 5 über Funk verständigt, die auch sogleich nach U Nr Nummer fuhr. Die Streife Z 5 langte nur kurze Zeit nach der Sektorstreife Z in U Nr Nummer gegen 21.20 Uhr bis 21.25 Uhr ein. Dort nahmen die Polizeibeamten der Sektorstreife Z laut übereinstimmender Angaben der Zeugen RI C D und RI L M die leuchtenden Rücklichter am Fahrzeug des Beschwerdeführers A B war und dass dieser gerade das Fahrzeug über die Fahrertüre verließ. Die Polizeibeamten der Streife Z 5 BI AA BB und Insp. CC DD nahmen laut ihren übereinstimmenden Aussagen wahr, dass sich der Beschwerdeführer A B neben der Fahrertüre befand.Am 31.08.2013 um 20.19 Uhr erging über die Bezirksleitstelle römisch fünf des Bezirkspolizeikommando T zunächst die Funkdurchsage, dass wegen eines zuvor stattgefundenen Verkehrsunfalls mit Fahrerflucht nach dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen KENNZEICHEN dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer A B ist, gefahndet werde. Dabei wurde auch der Verdacht ausgesprochen, dass der Lenker vermutlich E F sei, weil dieser bereits am 30.08.2013 als Lenker im Zuge eines Verkehrsunfalls mit Fahrerflucht ausgemittelt worden wäre und sich dabei aggressiv gegenüber den erhebenden Beamten verhalten habe. Jedenfalls in der Zeit zwischen 20.30 Uhr und 20.36 Uhr wurde am 31.08.2013 wiederum von der Bezirksleitstelle römisch fünf über Funk durchgegeben, dass das Fahrzeug gerade von der A 12 über die Autobahnraststätte in römisch zehn abgefahren sei. Diese Meldungen registrierten sowohl die Sektorstreife Z bestehend aus RI C D und RI L M als auch die Streife 5 bestehend aus BI AA BB und Insp. CC DD. Als die Sektorstreife Z (bestehend aus RI C D und RI L M) um 21.15 Uhr in Z die Straße L Richtung Westen befuhr, wurde sie vom Gastwirt Mag. G H vor seinem Hotel XY aufgehalten. Dieser gab gegenüber den Polizeibeamten an, dass gerade vor ein paar Minuten zwei stark alkoholisierte Männer in einem grünen Geländewagen mit dem Kennzeichen KENNZEICHEN eingestiegen und in Schlangenlinien davongefahren seien. Dabei hätte das Fahrzeug beinahe ein anderes parkendes Fahrzeug gerammt. Mag. H führte auch aus, dass einer der beiden Männer der ihm bekannte Beschwerdeführer A B sei und er wahrscheinlich zu seiner Lebensgefährtin, Mag. römisch eins J-K nach U fahren würde. Daraufhin fuhr die Sektorstreife sofort nach U Nr Nummer. Davon wurde auch die Streife Ziffer 5, über Funk verständigt, die auch sogleich nach U Nr Nummer fuhr. Die Streife Ziffer 5, langte nur kurze Zeit nach der Sektorstreife Z in U Nr Nummer gegen 21.20 Uhr bis 21.25 Uhr ein. Dort nahmen die Polizeibeamten der Sektorstreife Z laut übereinstimmender Angaben der Zeugen RI C D und RI L M die leuchtenden Rücklichter am Fahrzeug des Beschwerdeführers A B war und dass dieser gerade das Fahrzeug über die Fahrertüre verließ. Die Polizeibeamten der Streife Ziffer 5, BI AA BB und Insp. CC DD nahmen laut ihren übereinstimmenden Aussagen wahr, dass sich der Beschwerdeführer A B neben der Fahrertüre befand. Nicht glaubwürdig erscheint die Angabe von Mag. G H anlässlich seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft T am 13.01.2014, dass es sich bei der Uhrzeit, als er die Sektorstreife Z in Z Straße L vor seinem Hotel XY aufgehalten hat um ca 20.30 Uhr gehandelt habe und dass der Beschwerdeführer A B zu 100 % auf der Beifahrerseite eingestiegen sei. Von den einvernommenen Beamten RI C D und RI L M wird als Uhrzeit dieser Anhaltung vor dem Hotel XY bzw der Verständigung über diese Anhaltung per Funk die Uhrzeit 21.15 Uhr genannt. Laut Google Maps beträgt die Fahrtzeit vom Hotel XY in Z Straße L 17 nach U Nr Nummer 8 Minuten. In diesem Zeitraum konnte jedenfalls das Fahrzeug mit dem Beschwerdeführer A B und E F nach U Nr Nummer gelangen. Die Streifenfahrzeuge, welche diese Strecke im Fahndungstempo befuhren, könnten dafür auch etwas weniger benötigt haben. So sind die Zeitangaben der einvernommenen Polizisten insbesondere von RI C D und RI L M nachvollziehbar und glaubhaft. Die Zeitangabe von „ca 20.30 Uhr“ von Mag. H ist auch deshalb nicht glaubwürdig, weil zu diesem Zeitpunkt von der Bezirksleitstelle V über Funk die Abfahrt des in Rede stehenden Fahrzeuges von der A 12 über die Autobahnraststätte X durchgegeben wurde. Der Beschwerdeführer A B gab auch anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, dass E F und er noch beim Griechen in Z gegenüber dem Hotel XY etwas essen gegangen seien, sodass auch vor diesem Hintergrund die Zeitangabe 20.30 Uhr nicht stimmen kann. Ebenso nicht glaubhaft erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol die Aussage des Mag. H, wonach der Beschwerdeführer A B zu 100 % auf der Beifahrerseite vor seinem Hotel XY eingestiegen sei, dies deswegen, weil der Beschwerdeführer A B eindeutig laut den übereinstimmenden Angaben der Polizeibeamten RI C D und RI L M unmittelbar nach der Fahrt vom Hotel XY in der Straße L 17 in Z nach U Nr Nummer in der Zeit von ca 21.10 Uhr bis ca 21.20 Uhr auf der Fahrerseite seines Fahrzeuges ausgestiegen und der von ihm anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuge bezeichnete E F zu dieser Zeit auf dem Beifahrersitz schlief. E F hat auch selbst anlässlich seiner Einvernahme im behördlichen Verfahren am 20.01.2014 ausgesagt, dass er mit dem Beschwerdeführer A B nach Z zum Essen und anschließend nach U gefahren sei. Das Fahrzeug sei dabei ausschließlich vom Beschwerdeführer A B gelenkt worden. Auf der Fahrt nach U habe er am Beifahrersitz gesessen und geschlafen. Er wurde auch erst dort geweckt.Nicht glaubwürdig erscheint die Angabe von Mag. G H anlässlich seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft T am 13.01.2014, dass es sich bei der Uhrzeit, als er die Sektorstreife Z in Z Straße L vor seinem Hotel XY aufgehalten hat um ca 20.30 Uhr gehandelt habe und dass der Beschwerdeführer A B zu 100 % auf der Beifahrerseite eingestiegen sei. Von den einvernommenen Beamten RI C D und RI L M wird als Uhrzeit dieser Anhaltung vor dem Hotel XY bzw der Verständigung über diese Anhaltung per Funk die Uhrzeit 21.15 Uhr genannt. Laut Google Maps beträgt die Fahrtzeit vom Hotel XY in Z Straße L 17 nach U Nr Nummer 8 Minuten. In diesem Zeitraum konnte jedenfalls das Fahrzeug mit dem Beschwerdeführer A B und E F nach U Nr Nummer gelangen. Die Streifenfahrzeuge, welche diese Strecke im Fahndungstempo befuhren, könnten dafür auch etwas weniger benötigt haben. So sind die Zeitangaben der einvernommenen Polizisten insbesondere von RI C D und RI L M nachvollziehbar und glaubhaft. Die Zeitangabe von „ca 20.30 Uhr“ von Mag. H ist auch deshalb nicht glaubwürdig, weil zu diesem Zeitpunkt von der Bezirksleitstelle römisch fünf über Funk die Abfahrt des in Rede stehenden Fahrzeuges von der A 12 über die Autobahnraststätte römisch zehn durchgegeben wurde. Der Beschwerdeführer A B gab auch anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, dass E F und er noch beim Griechen in Z gegenüber dem Hotel XY etwas essen gegangen seien, sodass auch vor diesem Hintergrund die Zeitangabe 20.30 Uhr nicht stimmen kann. Ebenso nicht glaubhaft erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol die Aussage des Mag. H, wonach der Beschwerdeführer A B zu 100 % auf der Beifahrerseite vor seinem Hotel XY eingestiegen sei, dies deswegen, weil der Beschwerdeführer A B eindeutig laut den übereinstimmenden Angaben der Polizeibeamten RI C D und RI L M unmittelbar nach der Fahrt vom Hotel XY in der Straße L 17 in Z nach U Nr Nummer in der Zeit von ca 21.10 Uhr bis ca 21.20 Uhr auf der Fahrerseite seines Fahrzeuges ausgestiegen und der von ihm anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuge bezeichnete E F zu dieser Zeit auf dem Beifahrersitz schlief. E F hat auch selbst anlässlich seiner Einvernahme im behördlichen Verfahren am 20.01.2014 ausgesagt, dass er mit dem Beschwerdeführer A B nach Z zum Essen und anschließend nach U gefahren sei. Das Fahrzeug sei dabei ausschließlich vom Beschwerdeführer A B gelenkt worden. Auf der Fahrt nach U habe er am Beifahrersitz gesessen und geschlafen. Er wurde auch erst dort geweckt. Die Angabe des Beschwerdeführers A B E F habe das Fahrzeug gelenkt steht auch im Widerspruch damit, dass er laut Aussage der Zeugen RI L M im behördlichen Verfahren ihr gegenüber auch angegeben hat, dass er nicht gefahren sei, sondern er mit dem Taxi gekommen sei. Aufgrund dieses durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht daher für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass der Beschwerdeführer A B das auf ihn zum Verkehr zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen KENNZEICHEN am 31.08.2013 in der Zeit von ca 21.10 Uhr bis ca 21.20 Uhr (das ist bis unmittelbar vor seinem polizeilich beobachtenden Verlassen des Fahrzeuges auf der Fahrerseite) vom Hotel XY in der Straße L 17 in Z nach U Nr Nummer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemalkoholgehalt von 0,96 mg/l (1,92 Promille) gelenkt hat. Dieses Alkomattestergebnis wurde vom Beschwerdeführer A B auch im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nie bestritten. Er hat damit den Tatbestand des § 5 Abs 1 iVm § 9 Abs 1 lit a StVO erfüllt.Aufgrund dieses durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht daher für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass der Beschwerdeführer A B das auf ihn zum Verkehr zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen KENNZEICHEN am 31.08.2013 in der Zeit von ca 21.10 Uhr bis ca 21.20 Uhr (das ist bis unmittelbar vor seinem polizeilich beobachtenden Verlassen des Fahrzeuges auf der Fahrerseite) vom Hotel XY in der Straße L 17 in Z nach U Nr Nummer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemalkoholgehalt von 0,96 mg/l (1,92 Promille) gelenkt hat. Dieses Alkomattestergebnis wurde vom Beschwerdeführer A B auch im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nie bestritten. Er hat damit den Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, StVO erfüllt. Daran kann auch die Aussage der (ehemaligen) Lebensgefährtin des Beschwerdeführers A B, Mag. I J-K nichts ändern, weil sie sich nach ihren eigenen Angaben anlässlich ihrer Einvernahme im behördlichen Verfahren am 02.05.2014 nicht mehr richtig erinnern konnte. Sie hat lediglich erwähnt, dass die Polizisten ca 15 bis 20 Minuten nach dem Beschwerdeführer A B und E F ins Haus gekommen und dann mit E F auf das WC gegangen wären. Diese Verbringung von E F auf das WC zum Auswaschen seiner Augen hat aber nach seinem Wecken auf dem Beifahrersitz und nach einem Pfeffersprayeinsatz wegen seiner Gewalttätigkeit den Polizeibeamten gegenüber stattgefunden. Das „ins Haus kommen“ des Beschwerdeführers A B mit den Polizisten zuvor war der Zeugin nicht mehr erinnerlich. Ganz offensichtlich trifft ihre Aussage zu, dass sie „die Sache verdrängt“ habe und sie sich „im Großen und Ganzen nur erinnern könne, dass der Beschwerdeführer A B und E F sehr betrunken gewesen seien und ein massiver Polizeieinsatz stattgefunden habe“.Daran kann auch die Aussage der (ehemaligen) Lebensgefährtin des Beschwerdeführers A B, Mag. römisch eins J-K nichts ändern, weil sie sich nach ihren eigenen Angaben anlässlich ihrer Einvernahme im behördlichen Verfahren am 02.05.2014 nicht mehr richtig erinnern konnte. Sie hat lediglich erwähnt, dass die Polizisten ca 15 bis 20 Minuten nach dem Beschwerdeführer A B und E F ins Haus gekommen und dann mit E F auf das WC gegangen wären. Diese Verbringung von E F auf das WC zum Auswaschen seiner Augen hat aber nach seinem Wecken auf dem Beifahrersitz und nach einem Pfeffersprayeinsatz wegen seiner Gewalttätigkeit den Polizeibeamten gegenüber stattgefunden. Das „ins Haus kommen“ des Beschwerdeführers A B mit den Polizisten zuvor war der Zeugin nicht mehr erinnerlich. Ganz offensichtlich trifft ihre Aussage zu, dass sie „die Sache verdrängt“ habe und sie sich „im Großen und Ganzen nur erinnern könne, dass der Beschwerdeführer A B und E F sehr betrunken gewesen seien und ein massiver Polizeieinsatz stattgefunden habe“. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang noch, dass E F laut Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 04.03.2014, GZl 22 Hv **/14 p ua wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatgewalt nach §§ 15, 279 Abs 1 erster Fall StGB wegen anderer Delikte in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von 12 Monaten verurteilt wurde.
GB wurde ihm ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang noch, dass E F laut Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 04.03.2014, GZl 22 Hv **/14 p ua wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatgewalt nach Paragraphen 15, 279, Absatz eins, erster Fall StGB wegen anderer Delikte in Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von 12 Monaten verurteilt wurde.
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ihm ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Er wurde für schuldig erkannt, Polizeibeamte an Amtshandlungen mit Gewalt bzw Drohung mit Gewalt zu hindern versucht zu haben und zwar ua am 31.08.2013 in U an der Durchführung einer Alkoholkontrolle bei A B die Beamten BI AA BB, RI CC DD, Insp. L M und RI C D, indem er ankündigte, sie herzuschlagen und fertig zu machen, und an seiner Anhaltung unmittelbar nach der oben ausgesprochenen Drohung, indem er sich aus dem Festhaltegriff der Beamten BI AA BB, Insp. L M, RI EE FF und Insp. GG HH losriss bzw loszureißen versuchte, gegen die Beamten RI EE FF, Insp. GG HH und RI CC DD mit den Fäusten losging, gegen RI EE FF einen Kopfstoß setze, gegen RI II JJ und Insp. GG HH mit den Füßen trat, ankündigte, RI C D, RI EE FF, Insp. GG HH, RI CC DD und RI II JJ fertigzumachen bzw „aufzumischen“ bzw niederzuschlagen.Er wurde für schuldig erkannt, Polizeibeamte an Amtshandlungen mit Gewalt bzw Drohung mit Gewalt zu hindern versucht zu haben und zwar ua am 31.08.2013 in U an der Durchführung einer Alkoholkontrolle bei A B die Beamten BI AA BB, RI CC DD, Insp. L M und RI C D, indem er ankündigte, sie herzuschlagen und fertig zu machen, und an seiner Anhaltung unmittelbar nach der oben ausgesprochenen Drohung, indem er sich aus dem Festhaltegriff der Beamten BI AA BB, Insp. L M, RI EE FF und Insp. GG HH losriss bzw loszureißen versuchte, gegen die Beamten RI EE FF, Insp. GG HH und RI CC DD mit den Fäusten losging, gegen RI EE FF einen Kopfstoß setze, gegen RI römisch zwei JJ und Insp. GG HH mit den Füßen trat, ankündigte, RI C D, RI EE FF, Insp. GG HH, RI CC DD und RI römisch zwei JJ fertigzumachen bzw „aufzumischen“ bzw niederzuschlagen. Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich sohin zum einen aus den genannten Beweismitteln und zum anderen aus der diesen Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 07.09.2013, GZl VStV/*********/001/2013, welche sich als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darstellt, dies in Verbindung mit den Zeugenaussagen der Polizeibeamten RI L M als Meldungslegerin, RI C D, Insp. CC DD und BI AA BB. Die Version des Beschwerdeführers A B, wonach er nicht Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges gewesen ist, er auf der Beifahrerseite und E F auf der Fahrerseite ausgestiegen sei, sie bereits schon ca 20 Minuten im Haus der I J-K aufhältig gewesen sind, ehe die Polizei gekommen ist, E F das Haus nie mehr verlassen habe, während er selbst sich noch einmal zum Auto begeben habe um aus dem Kassettendeck eine CD zu holen und die Polizeibeamten ihn dann auf der Fahrerseite gesehen habe, erachtet das erkennende Gericht aufgrund der oben getätigten Ausführungen für nicht glaubhaft.Die Version des Beschwerdeführers A B, wonach er nicht Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges gewesen ist, er auf der Beifahrerseite und E F auf der Fahrerseite ausgestiegen sei, sie bereits schon ca 20 Minuten im Haus der römisch eins J-K aufhältig gewesen sind, ehe die Polizei gekommen ist, E F das Haus nie mehr verlassen habe, während er selbst sich noch einmal zum Auto begeben habe um aus dem Kassettendeck eine CD zu holen und die Polizeibeamten ihn dann auf der Fahrerseite gesehen habe, erachtet das erkennende Gericht aufgrund der oben getätigten Ausführungen für nicht glaubhaft. In rechtlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer A B gegen nachfolgende Bestimmungen verstoßen: Nach § 5 Abs 1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.Nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Nach § 99 Abs 1 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.Nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer gegen § 5 Abs 1 StVO verstoßen. Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades von 1,92 Promille kommt als Strafbestimmung § 99 Abs 1 lit a StVO zur Anwendung.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer gegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO verstoßen. Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades von 1,92 Promille kommt als Strafbestimmung Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO zur Anwendung. Die vom Beschwerdeführer missachtete Norm dient der Vermeidung von Gefahr durch Alkohol beeinträchtigte Fahrzeuglenker. Diesem Interesse hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei in einem erheblichen Ausmaß zuwidergehandelt. Der Beschwerdeführer musste sich auch im Klaren sein, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden würde und in dieser Verfassung die Inbetriebnahme bzw vor allem das Lenken eines Kraftfahrzeuges verboten ist. Indem er dennoch das Fahrzeug in Betrieb genommen und gelenkt hat, hat er der im Gegenstandsfall maßgeblichen Übertretungsnorm in vorsätzlicher Weise zuwidergehandelt. Erschwerend war der Alkoholisierungsgrad von 1,92 Promille zu werten. Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft SS vom 31.07.2015 sind nunmehr seit Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses zum Vorfall vom 31.01.2010 (§ 99 Abs 1a StVO) bereits mehr als 5 Jahre vergangen, sodass die Strafe als getilgt anzusehen ist und nicht (mehr) als erschwerend gewertet werden kann. Erschwerend war der Alkoholisierungsgrad von 1,92 Promille zu werten. Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft SS vom 31.07.2015 sind nunmehr seit Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses zum Vorfall vom 31.01.2010 (Paragraph 99, Absatz eins a, StVO) bereits mehr als 5 Jahre vergangen, sodass die Strafe als getilgt anzusehen ist und nicht (mehr) als erschwerend gewertet werden kann. Der im Gegenstandsfall zur Anwendung gelangende Strafrahmen reicht von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,--. Vor dem Hintergrund, dass die Geldstrafe betreffend den Vorfall vom 31.01.2010 als getilgt anzusehen ist, konnte die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.400,-- auf Euro 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) herabgesetzt werden. Unter Bedachtnahme auf ob genannte Strafzumessungskriterien erweist sich die über den Beschwerdeführer nunmehr verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,-- auch unter Berücksichtigung seiner anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (monatliches Einkommen aus einer Erwerbsunfähigkeitspension von Euro 1.350,00 netto, Mietexekution über Euro 200,--, Verwaltungsstrafverfahrenskosten von insgesamt noch Euro 3.000,00. Privatkonkurs im Jahre 2012, wobei noch eine Halbjahresrate von Euro 570,00 fünf Mal noch offen ist) nicht überhöht. Eine Verhängung der Geldstrafe in dieser Höhe ist schuld- und tatangemessen und auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Es war daher wie im Spruch unter A 1. ausgeführt zu entscheiden. B. Zu LVwG-2014/13/1231 (Führerscheinentzugsverfahren): Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 17.09.2013, GZl ***-4-****-4-FSE wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM (für Motorfahrräder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) A, B, C1, C und F für einen Zeitraum 11 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war der 23.09.2013, entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung, welche vor Ablauf der Entzugszeit zu absolvieren ist, angeordnet. Schließlich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung
FSG und eine verkehrspsychologische Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen.Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 17.09.2013, GZl ***-4-****-4-FSE wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM (für Motorfahrräder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) A, B, C1, C und F für einen Zeitraum 11 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war der 23.09.2013, entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung, welche vor Ablauf der Entzugszeit zu absolvieren ist, angeordnet. Schließlich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, FSG und eine verkehrspsychologische Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 23.06.2014, GZl ***-4-****-2013-FSE, wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als in Abänderung des Spruches des angefochtenen Bescheides
Abs 2 AVG die Lenkberechtigung sämtlicher Führerscheinklassen anstatt auf die Dauer von 11 Monaten nun auf die Dauer von 27 Monaten, gerechnet ab 23.09.2013 (= Zustellung des angefochtenen Bescheides) entzogen wird. Anstatt des amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
FSG samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme wurde der Beschwerdeführer nunmehr aufgefordert ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
FSG samt einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vor Ablauf der Lenkberechtigungsentziehungsdauer beizubringen sowie die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und zwar vor Ablauf der Lenkberechtigungsentziehungsdauer, aber erst nach Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
FSG angeordnet.
GVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 23.06.2014, GZl ***-4-****-2013-FSE, wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als in Abänderung des Spruches des angefochtenen Bescheides
Paragraph 57, Absatz 2, AVG die Lenkberechtigung sämtlicher Führerscheinklassen anstatt auf die Dauer von 11 Monaten nun auf die Dauer von 27 Monaten, gerechnet ab 23.09.2013 (= Zustellung des angefochtenen Bescheides) entzogen wird. Anstatt des amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
Paragraph 8, FSG samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme wurde der Beschwerdeführer nunmehr aufgefordert ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
Paragraph 8, FSG samt einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vor Ablauf der Lenkberechtigungsentziehungsdauer beizubringen sowie die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und zwar vor Ablauf der Lenkberechtigungsentziehungsdauer, aber erst nach Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
Paragraph 8, FSG angeordnet.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen. „
Abs 1 Ziffer 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.„
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz 1 hat insbesondere nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist.
Abs 4 FSG sind für die Wertung der im Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.“
Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der im Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.“ Die Bestimmung des § 8 FSG lautet wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 8, FSG lautet wie folgt: „Gesundheitliche Eignung§ 8.Paragraph 8,
Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen
Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker
Paragraph 14, Absatz eins, mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen
Paragraphen 24, ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.
Abs. 1;die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten
Absatz eins,; 5.Ziffer 5 die Meldepflichten des sachverständigen Arztes. Die näheren Bestimmungen
Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen festzusetzen.Die näheren Bestimmungen
Ziffer eins, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen festzusetzen.
Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1.Ziffer eins wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2.Ziffer 2 wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3.Ziffer 3 wegen einer Übertretung
VO 1960.wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens herausstellt, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen
Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.“Nach Absatz 3 a, dieser Bestimmung ist, wenn sich im Laufe des
Absatz 3, durchgeführten Entziehungsverfahrens herausstellt, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen
Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.“ Die Bestimmung des § 14 Abs 2 FSG-GV lautet wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, FSG-GV lautet wie folgt: „Alkohol, Sucht- und Arzneimittel§ 14
VO begangen. Es wurde ihm hiefür der Führerschein für 8 Monate vom 31.01.2010 bis 30.09.2010 entzogen (Beweis: Bezirkshauptmannschaft SS, Aktenzeichen 7-FEnt *****/2010).Weiters hat der Beschwerdeführer am 31.01.2010, sohin 3 Jahre und 7 Monate vor dem gegenständlichen Alkoholdelikt vom 31.08.2013 ein Alkoholdelikt
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begangen. Es wurde ihm hiefür der Führerschein für 8 Monate vom 31.01.2010 bis 30.09.2010 entzogen (Beweis: Bezirkshauptmannschaft SS, Aktenzeichen 7-FEnt *****/2010). Für diese Delikte sieht das Führerscheingesetz folgende Mindestentziehungszeiten der Lenkberechtigung vor: ● Delikt vom 31.08.2013 (§ 99 Abs 1 lit a StVO 1960) iVm dem bereits am 31.01.2010 begangen Alkoholdelikt (§ 99 Abs 1a StVO 1960): 10 Monate
VO 1960) in Verbindung mit dem bereits am 31.01.2010 begangen Alkoholdelikt (Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960): 10 Monate
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, FSG ● Delikt vom 19.11.2013 (§ 99 Abs 1 lit a StVO 1960) iVm dem am 31.08.2013 begangen Alkoholdelikt (§ 99 Abs 1 lit a StVO 1960): 8 Monate
VO 1960) in Verbindung mit dem am 31.08.2013 begangen Alkoholdelikt (Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960): 8 Monate
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, FSG ● Delikt vom 19.11.2013 (§ 37 Abs 4 Z 1 FSG – Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung): 3 Monate
Vm § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSGDelikt vom 19.11.2013 (Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG – Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung): 3 Monate
Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG Die Mindestentziehungsdauer würde somit im Gegenstandsfall 21 Monate betragen. Allerdings ist dazu noch eine Bewertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG hinsichtlich der seit den zuletzt begangenen Alkoholübertretungen verstrichenen Zeit vorzunehmen. Das Alkoholdelikt vom 31.08.2013 wurde 3 Jahre und 7 Monate nach dem Alkoholdelikt vom 31.01.2010 begangen. Das Alkoholdelikt vom 19.11.2013 wurde 2 Monate und 19 Tage nach dem Delikt vom 31.08.2013 begangen.Die Mindestentziehungsdauer würde somit im Gegenstandsfall 21 Monate betragen. Allerdings ist dazu noch eine Bewertung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG hinsichtlich der seit den zuletzt begangenen Alkoholübertretungen verstrichenen Zeit vorzunehmen. Das Alkoholdelikt vom 31.08.2013 wurde 3 Jahre und 7 Monate nach dem Alkoholdelikt vom 31.01.2010 begangen. Das Alkoholdelikt vom 19.11.2013 wurde 2 Monate und 19 Tage nach dem Delikt vom 31.08.2013 begangen. Weiters wird im Gegenstandsfall festgehalten, dass in den medizinischen gutachterlichen Stellungnahmen der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft T Dr. Gabriele Sepp vom 05.12.2013 und 06.03.2014 festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an einer Alkoholerkrankung leide und bereits mehrfach fachspezifisch stationär bei Dr. KK in Vorarlberg, TT und ambulant behandelt worden ist. Er habe allerdings die Alkoholentwöhnung abgebrochen. Der Beschwerdeführer leide an einer manisch depressiven Alkoholerkrankung mit Verhaltensauffälligkeiten. Die Fahrtauglichkeit sei auf Lebenszeit (Dauer) nicht mehr gegeben. Unter Hinweis auf die vorzitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes sowie unter Bedachtnahme der Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG ist festzuhalten, dass die Erstbehörde die Entzugsdauer im Gegenstandsfall mit 27 Monaten zu Recht festgesetzt hat. Die Aufforderung zur Beibringung einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme erfolgte aufgrund der amtsärztlichen Feststellung der Alkoholabhängigkeit im Sinne des § 14 Abs 1 FSG-GV. Die Festlegung der Nachschulabsolvierung nach der Vorlage eines positiven amtsärztlichen Gutachtens beruht auf § 24 Abs 3a FSG.Unter Hinweis auf die vorzitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes sowie unter Bedachtnahme der Wertung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist festzuhalten, dass die Erstbehörde die Entzugsdauer im Gegenstandsfall mit 27 Monaten zu Recht festgesetzt hat. Die Aufforderung zur Beibringung einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme erfolgte aufgrund der amtsärztlichen Feststellung der Alkoholabhängigkeit im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV. Die Festlegung der Nachschulabsolvierung nach der Vorlage eines positiven amtsärztlichen Gutachtens beruht auf Paragraph 24, Absatz 3 a, FSG. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts während der Entzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder beruflichen Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Da die Teilnahme eines gesundheitlich nicht geeigneten oder eines nicht verkehrszuverlässigen Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, lag Gefahr in Verzug vor, weshalb die Erstbehörde zu Recht einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch unter B 1. ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.13.2132
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.