Obsah (9)
§ 28§ 25aArt 151§ 20§ 31§ 1§ 16§ 23Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/33/0101-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde des A C gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 04.03.2013 samt Ergänzungsbescheid vom 19.03.2013 als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde des A C gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 04.03.2013 samt Ergänzungsbescheid vom 19.03.2013 als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird die Beschwerde des B C und der C C gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 04.03.2013 samt Ergänzungsbescheid vom 19.03.2013 als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde des B C und der C C gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 04.03.2013 samt Ergänzungsbescheid vom 19.03.2013 als unbegründet abgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Zur Zuständigkeit:römisch eins. Zur Zuständigkeit: Die Landesagrarsenate wurden
Art 151Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 id
F BGBl I Nr 102/2014, iVm Punkt A Z3 der Anlage zum B-VG aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerden zu qualifizierenden Berufungen des A C und des B C und der C C gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 04.03.2013, Zl **** und den Ergänzungsbescheid vom 19.03.2013, Zl ****.Die Landesagrarsenate wurden
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, in Verbindung mit Punkt A Z3 der Anlage zum B-VG aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerden zu qualifizierenden Berufungen des A C und des B C und der C C gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 04.03.2013, Zl **** und den Ergänzungsbescheid vom 19.03.2013, Zl ****. II. Verfahrensablauf:römisch zwei. Verfahrensablauf:
- Gang des Verfahrens: 1.1 Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 19.08.2002, Zl. ****, wurde das Verfahren zur Flurbereinigung der landwirtschaftlichen und im zitierten Bescheid angeführten Grundstücke im Gebiet D in der Gemeinde E eingeleitet und die Flurbereinigungsgemeinschaft für die Flurbereinigung D in der KG E begründet.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 19.08.2002, Zl. ****, wurde das Verfahren zur Flurbereinigung der landwirtschaftlichen und im zitierten Bescheid angeführten Grundstücke im Gebiet D in der Gemeinde E eingeleitet und die Flurbereinigungsgemeinschaft für die Flurbereinigung D in der KG E begründet. Zu TZl. ***** wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes F vom 29.08.2002 die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens in den betroffenen Einlagezahlen angemerkt. 1.2 Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 11.12.2003, Zl. *****, wurde die Berufung der G H aus unbegründet abgewiesen. 1.3 Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 19.12.2003, Zl. ****, wurden weitere Grundstücke nachträglich in das Flurbereinigungsgebiet einbezogen. Zu TZ ***** wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes F vom 30.01.2004 die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens in den betroffenen Einlagezahlen angemerkt.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 19.12.2003, Zl. ****, wurden weitere Grundstücke nachträglich in das Flurbereinigungsgebiet einbezogen. Zu TZ ***** wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes F vom 30.01.2004 die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens in den betroffenen Einlagezahlen angemerkt. 1.4 Mit Verhandlungsausschreibung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 20.07.2004, Zl. ****, wurde die Anhörung der Grundeigentümer zum Entwurf des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes für den 04.08.2004 anberaumt.Mit Verhandlungsausschreibung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 20.07.2004, Zl. ****, wurde die Anhörung der Grundeigentümer zum Entwurf des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes für den 04.08.2004 anberaumt. 1.5 Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 10.02.2005, Zl. ****, wurde der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan erlassen. Der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan wurden sodann durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme ab 18.02.2005 durch zwei Wochen im Gemeindeamt E erlassen.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 10.02.2005, Zl. ****, wurde der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan erlassen. Der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan wurden sodann durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme ab 18.02.2005 durch zwei Wochen im Gemeindeamt E erlassen. 1.6 Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 02.06.2005, Zl. **** wurde aufgrund der eingebrachten Berufung der G H der Bescheid der Agrarbehörde vom 10.02.2005 teilweise abgeändert, im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. 1.7 Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 09.08.2006, *****, wurde der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durch Auflage ab 18.08.2006 durch zwei Wochen im Gemeindeamt E erlassen.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 09.08.2006, *****, wurde der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durch Auflage ab 18.08.2006 durch zwei Wochen im Gemeindeamt E erlassen. 1.8 Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 23.06.2008, *****, wurde der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil II, durch Auflage ab 27.06.2008 durch zwei Wochen im Gemeindeamt E erlassen.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 23.06.2008, *****, wurde der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil römisch zwei, durch Auflage ab 27.06.2008 durch zwei Wochen im Gemeindeamt E erlassen. 1.9 Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 23.07.2009, ******, wurde der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 10.02.2005, Zl. *****, erlassene Bewertungsplan aufgrund eingetretener Wertänderungen infolge gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen abgeändert und nachbewertet und durch Auflage ab 10.08.2009 durch zwei Wochen im Gemeindeamt E erlassen.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 23.07.2009, ******, wurde der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 10.02.2005, Zl. *****, erlassene Bewertungsplan aufgrund eingetretener Wertänderungen infolge gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen abgeändert und nachbewertet und durch Auflage ab 10.08.2009 durch zwei Wochen im Gemeindeamt E erlassen. 1.10 Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 24.02.2011, Zl. ******, wurden weitere Grundstücke nachträglich in das Flurbereinigungsgebiet einbezogen. Aufgrund gegen diesen Bescheid eingebrachter Berufungen hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 24.05.2011, Zl. *****, eine diesbezügliche Berufungsvorentscheidung erlassen.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 24.02.2011, Zl. ******, wurden weitere Grundstücke nachträglich in das Flurbereinigungsgebiet einbezogen. Aufgrund gegen diesen Bescheid eingebrachter Berufungen hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 24.05.2011, Zl. *****, eine diesbezügliche Berufungsvorentscheidung erlassen. 1.11 Mit Kundmachung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 03.12.2012, Zl. *****, wurde die Anhörung der Grundeigentümer zum Entwurf des Flurbereinigungsplanes D, insbesondere zum Entwurf der neuen Flureinteilung, für den 03.01.2013 ausgeschrieben.Mit Kundmachung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 03.12.2012, Zl. *****, wurde die Anhörung der Grundeigentümer zum Entwurf des Flurbereinigungsplanes D, insbesondere zum Entwurf der neuen Flureinteilung, für den 03.01.2013 ausgeschrieben. Sämtliche Bescheide sind rechtskräftig geworden.
- Flurbereinigungsplan vom 04.03.2013 samt Ergänzungsbescheid vom 19.03.2013: Auf Grundlage des technischen Operates der Abteilung Bodenordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung, Zl *****, wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.03.2013 der Flurbereinigungsplan D für die Flurbereinigung der landwirtschaftlichen Grundstücke im Bereich D, Gemeinde E (KG E) erlassen. Einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden nachfolgend aufgezählte Anlagen: A. Haupturkunde, B. Empfängerverzeichnis samt Auflagekundmachung vom 20.02.2013 und darin enthaltener Rechtsmittelbelehrung, C. Verzeichnis der Eigentümer mit Einlagezahlen und Ordnungsnummern, D. Grundstücksverzeichnis alter Stand, E. Außerbücherliche Änderungen, F. Besitzstands- und Bewertungsausweis (als Behelf), G. Grundstücksverzeichnis neuer Stand, H. Lageplan neuer Stand 1:1000 mit Dienstbarkeiten, I.römisch eins. Lageplan neuer Stand 1:500, J. Abfindungsausweis, K. Abfindungs- und Kostenberechnung, L. Verzeichnis der abzugs- und kostenpflichtigen Grundstücke geordnet nach Ordnungsnummern, M. Plan Teilungen am Umfang, N. Änderungsausweis Teilungen am Umfang, O. Änderungsausweis, P. Entwurf Grundbuchseintragung (als Behelf). Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens für das Gebiet D in der Gemeinde E die zersplitterte Besitzstruktur beseitigen solle und für die landwirtschaftlichen Grundstücke eine vernünftige Einteilung erwirken solle. Insbesondere erfolge durch die Grenzänderungen und Regelung der Erschließung eine Verbesserung der agrarischen Gesamtstruktur und der Bewirtschaftungsverhältnisse. Mit Ergänzungsbescheid der Agrarbehörde vom 19.03.2013 wurden in Ergänzung des Spruchpunktes VI. des Flurbereinigungsplanes vom 04.03.2013 ergänzend Dienstbarkeiten verfügt.Mit Ergänzungsbescheid der Agrarbehörde vom 19.03.2013 wurden in Ergänzung des Spruchpunktes römisch sechs. des Flurbereinigungsplanes vom 04.03.2013 ergänzend Dienstbarkeiten verfügt.
- Beschwerdevorbringen: 3.1 Beschwerdevorbringen des AC: Zum Flurbereinigungsplan vom 04.03.2013 wurde im Wesentlichen vorgebracht, er sei Eigentümer der materiellen Anteile III und IV des Wohngebäudes auf Gst 23 und habe er Anrecht auf zwei Apporte auf Gst 24 Es solle ihm die Ersatzfläche mit geringfügiger Lageveränderung wieder zugeteilt werden. Diese Lage sei für ihn weder aus dem Plan ersichtlich noch in der Natur abgesteckt und auch eine Anpassung der Grundbuchseintragung sei nicht vorgesehen. Er habe im Bereich seines Hauses weder eine Parkfläche noch die Möglichkeit, einen Holzschuppen zu errichten und könne er daher nicht auf diese einzige ihm zustehende Fläche verzichten.Zum Flurbereinigungsplan vom 04.03.2013 wurde im Wesentlichen vorgebracht, er sei Eigentümer der materiellen Anteile römisch drei und römisch vier des Wohngebäudes auf Gst 23 und habe er Anrecht auf zwei Apporte auf Gst 24 Es solle ihm die Ersatzfläche mit geringfügiger Lageveränderung wieder zugeteilt werden. Diese Lage sei für ihn weder aus dem Plan ersichtlich noch in der Natur abgesteckt und auch eine Anpassung der Grundbuchseintragung sei nicht vorgesehen. Er habe im Bereich seines Hauses weder eine Parkfläche noch die Möglichkeit, einen Holzschuppen zu errichten und könne er daher nicht auf diese einzige ihm zustehende Fläche verzichten. Zur Dienstbarkeit eines Geh- und Fahrrechtes wurde vorgebracht, dass es rein rechtlich ihm nicht einmal möglich wäre, die Fenster von außen zu putzen oder Reparaturarbeiten am Haus durchzuführen. Er beabsichtige in D wohnhaft zu bleiben und bleibe daher nur die Möglichkeit sein „altes Haus“ um- und auszubauen, wozu er unbedingt von allen Seiten Zugang und Zufahrt brauche. Zum Ergänzungsbescheid vom 19.03.2013 wurde seitens des Beschwerdeführers A C im Wesentlichen vorgebracht, dass die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf Gst 301 im vorgesehenen Ausmaß nicht ausreichend sei. Seine Eltern würden über zwei Anteile am gemeinsamen Hofraum auf Gst 24 verfügen und wäre es eine weitaus zeitgemäßere Lösung, ihm einen dieser Anteile zu übertragen, womit seine Hausanteile ausreichend erschlossen seien und für ihn eine den Nachbarn gegenüber gleichberechtigte Benützung des Hofraumes möglich wäre. 3.2 Beschwerdevorbringen von B C und C C: In ihrer Beschwerde (Berufung) gegen den Flurbereinigungsplan vom 04.03.2013 haben B C und C C im Wesentlichen vorgebracht, dass als Ersatz für die eingebrachten Grundstücke 36 und 37 sowie 14 die neu zugeteilte Fläche in Abfindungsgrundstück 02 (alt: Gst 12) nicht akzeptiert werde, da es sich hierbei um keine gleichwertige Fläche
§ 20Abs 1 TFLG 1996 handle.
Die Lage des Mehrzuschlages in Abfindungsgrundstück 02 sei wesentlich schlechter als die der eingebrachten Flächen. 50 % der Zuschlagsfläche habe einen Waldsaum. Die von ihnen eingebrachten Flächen seien völlig unbeschattet und seien diese auch lange Zeit als Acker genutzt und regelmäßig gedüngt worden. Die neu zugeteilte Fläche in Abfindungsgrundstück 02 erfordere beim Mähen einen deutlich höheren Arbeitsaufwand, da diese Fläche im unteren Teil so steil sei, dass das Ausmähen mit der Sense erfolgen müsse. Für die eingebrachten Flächen wurde bislang keine Sense benötigt. Eine weitere deutliche Arbeitserschwernis bestehe im Einbringen des Heus, da sich der Weg nunmehr oberhalb des zugeteilten Grundstückes befinde. Zur Erschließung der Grundstücke 36, 37 und 14 sei festgehalten, dass diese im Zuge der Neuerschließung D bereits vor der Zusammenlegung (eingeleitet am 19.08.2002) durch die Abteilung Güterwege geplant gewesen sei und auch ohne Zusammenlegung umgesetzt worden wäre. Auch der Feldweg zum „Steinacker“ sei bereits im Projekt der Abteilung Güterwege enthalten gewesen, da jedoch von dieser Stelle letztendlich keine Finanzierung mehr zu erwarten gewesen sei, habe der Bezirkshauptmann von I Dr. J K im Zuge des Durchbruchfestes im August 2004 dessen Finanzierung zugesagt. Im Jahre 2005 sei der Gemeinde E speziell für diesen Feldweg außerordentliche Mittel von € 10.000,00 zur Verfügung gestellt worden. Die Arbeiten an diesem Feldweg seien zwar über die Abteilung Bodenordnung ausgeführt worden, jedoch über die Bezirkshauptmannschaft finanziert worden. Nachdem ein Stichweg in die Neuzuteilung R nicht mehr gebaut werden solle und auch Familie S nicht mehr bereit sei, das Gst 20 zu übernehmen, werde beantragt, dass der Ersatz für die eingebrachten Grundstücke 36, 37 und 14 zur Gänze dem Abfindungsgrundstück 09 zugeschlagen werde, wobei der Grenzverlauf gemeinsam festgelegt werden solle.In ihrer Beschwerde (Berufung) gegen den Flurbereinigungsplan vom 04.03.2013 haben B C und C C im Wesentlichen vorgebracht, dass als Ersatz für die eingebrachten Grundstücke 36 und 37 sowie 14 die neu zugeteilte Fläche in Abfindungsgrundstück 02 (alt: Gst 12) nicht akzeptiert werde, da es sich hierbei um keine gleichwertige Fläche
Paragraph 20, Absatz eins, TFLG 1996 handle. Die Lage des Mehrzuschlages in Abfindungsgrundstück 02 sei wesentlich schlechter als die der eingebrachten Flächen. 50 % der Zuschlagsfläche habe einen Waldsaum. Die von ihnen eingebrachten Flächen seien völlig unbeschattet und seien diese auch lange Zeit als Acker genutzt und regelmäßig gedüngt worden. Die neu zugeteilte Fläche in Abfindungsgrundstück 02 erfordere beim Mähen einen deutlich höheren Arbeitsaufwand, da diese Fläche im unteren Teil so steil sei, dass das Ausmähen mit der Sense erfolgen müsse. Für die eingebrachten Flächen wurde bislang keine Sense benötigt. Eine weitere deutliche Arbeitserschwernis bestehe im Einbringen des Heus, da sich der Weg nunmehr oberhalb des zugeteilten Grundstückes befinde. Zur Erschließung der Grundstücke 36, 37 und 14 sei festgehalten, dass diese im Zuge der Neuerschließung D bereits vor der Zusammenlegung (eingeleitet am 19.08.2002) durch die Abteilung Güterwege geplant gewesen sei und auch ohne Zusammenlegung umgesetzt worden wäre. Auch der Feldweg zum „Steinacker“ sei bereits im Projekt der Abteilung Güterwege enthalten gewesen, da jedoch von dieser Stelle letztendlich keine Finanzierung mehr zu erwarten gewesen sei, habe der Bezirkshauptmann von römisch eins Dr. J K im Zuge des Durchbruchfestes im August 2004 dessen Finanzierung zugesagt. Im Jahre 2005 sei der Gemeinde E speziell für diesen Feldweg außerordentliche Mittel von € 10.000,00 zur Verfügung gestellt worden. Die Arbeiten an diesem Feldweg seien zwar über die Abteilung Bodenordnung ausgeführt worden, jedoch über die Bezirkshauptmannschaft finanziert worden. Nachdem ein Stichweg in die Neuzuteilung R nicht mehr gebaut werden solle und auch Familie S nicht mehr bereit sei, das Gst 20 zu übernehmen, werde beantragt, dass der Ersatz für die eingebrachten Grundstücke 36, 37 und 14 zur Gänze dem Abfindungsgrundstück 09 zugeschlagen werde, wobei der Grenzverlauf gemeinsam festgelegt werden solle. Zu den Grundstücken mit besonderem Wert im Sinne des § 20 Abs 11 TFLG 1996 wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführer alleinige Eigentümer der Grundstücke 42 und 26/1 im Hofraum sowie Miteigentümer zu 2/4 ideellen Anteilen am Backofen auf Gst 41 und ihr Sohn A C habe Anspruch auf zwei Toiletten im Hofraum auf Gst
- Es handle sich dabei um „besondere“, nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen im Hofraum, welche zur zeitgemäßen Nutzung als Holzlagerplatz oder Schuppen, Parkflächen, Garagen oder ähnlichem, wegen der besonderen Lage bei den Häusern äußerst wertvoll seien und beabsichtigt sei, diese dem Sohn A C zur Verfügung zu stellen, da er die materiellen Anteile III und IV des Hauses auf Gst 23 besitze. Wenngleich das Gebäude derzeit zwar nicht bewohnt sei, so werde es jedenfalls durch den Sohn genutzt und könne jederzeit um- oder ausgebaut werden.Zu den Grundstücken mit besonderem Wert im Sinne des Paragraph 20, Absatz 11, TFLG 1996 wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführer alleinige Eigentümer der Grundstücke 42 und 26/1 im Hofraum sowie Miteigentümer zu 2/4 ideellen Anteilen am Backofen auf Gst 41 und ihr Sohn A C habe Anspruch auf zwei Toiletten im Hofraum auf Gst
- Es handle sich dabei um „besondere“, nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen im Hofraum, welche zur zeitgemäßen Nutzung als Holzlagerplatz oder Schuppen, Parkflächen, Garagen oder ähnlichem, wegen der besonderen Lage bei den Häusern äußerst wertvoll seien und beabsichtigt sei, diese dem Sohn A C zur Verfügung zu stellen, da er die materiellen Anteile römisch drei und römisch vier des Hauses auf Gst 23 besitze. Wenngleich das Gebäude derzeit zwar nicht bewohnt sei, so werde es jedenfalls durch den Sohn genutzt und könne jederzeit um- oder ausgebaut werden. Zur Dienstbarkeit eines Geh- und Fahrrechtes für den Sohn A C wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Bescheid angesprochenen Dienstbarkeiten allesamt zu wenig präzise beschrieben werden. Es könne demnach keine genaue Zuordnung gemacht werden, weder von den berechtigten noch von den belasteten Grundeigentümern. Rein rechtlich wäre es nicht einmal möglich, dass der Sohn die Fenster von außen putzen oder Reparaturarbeiten am Haus durchführen könne. Es werde daher ersucht, ihm einen von unseren zwei Anteilen am gemeinsamen Hofraum Gst 24 (alt) bzw Gst 301 (neu) zu übertragen. Bei der Abfindungsberechnung (vergleich zwischen eingebrachten und zugeteilten Flächen) ergebe sich ein Plus von 872 m². Die Beschwerdeführer könnten sich diese Flächenvermehrung jedenfalls nicht erklären. Wenn es noch möglich sein sollte, würden sie gerne gegen Kostenersatz zusätzlichen Grund und Boden erwerben. Das ausgewiesene Flächenplus von 872 m² sei für sie nicht nachvollziehbar, da sie vormals eine Gesamtfläche von 1.697 m² abgegeben und über den Zuschlag in Abfindungsgrundstück 02 ca 1.400 m² erhalten hätten. Die sonstigen zugeteilten Restflächen könnten diese Flächendifferenz nicht bewirken.
Abfindungsberechnung solle das Abfindungsgrundstück 01 ein Flächenausmaß von 11.555 m² aufweisen. Ihren (laienhaften) Recherchen zufolge erreiche dieses Grundstück aber lediglich ein Ausmaß von ca 11.150 m². Eine Differenz von nahezu 400 m² sei zumindest erklärungsbedürftig. Zum Ergänzungsbescheid vom 19.03.2013 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ihnen das Recht des Gehens und Fahrens auf Gst 07 und Gst 08 für Gst 06 eingeräumt worden sei.
Einlagezahlen 51 und 56 hätten sie ein Holzbezugsrecht bei den Österreichischen Bundesforsten und werde dieses unter anderem auch südlich des Gst 06 ausgeübt. Würde dieses veräußert werden, wäre
vorliegendem Bescheid die Holzbringung durch die Grundstücke 07 und 08 nicht mehr möglich. Es werde daher ersucht, diese Dienstbarkeit so einzutragen, dass dieses unabhängig vom Besitzstand des Gst 06 möglich sei. Mit der Berufung gegen den Flurbereinigungsplan vom 04.03.2013 sei die Mehrzuteilung in Abfindungsgrundstück 02 als Ersatz für die eingebrachten Grundstücke 36 und 37 sowie 14 abgelehnt worden. Sollte der beantragten Mehrzuteilung im Abfindungsgrundstück 09 nicht stattgegeben werden, wollen die Beschwerdeführer die eingebrachten Grundstücke in alter Lage behalten. Zur Bewirtschaftung dieser Grundstücke müssten sie dann den Feldweg benützen und würden dafür auch das Recht des Gehens und Fahrens auf Grundstück 24 benötigen. Bezüglich der Dienstbarkeit auf Gst 301 für den Sohn A C werde ebenfalls auf die Berufung gegen den Flurbereinigungsplan vom 04.03.2013 verwiesen, worin ersucht worden sei, dem Sohn einen von zwei Anteilen am Hofraum Gst 24 zu übertragen. Die vorgesehene Dienstbarkeit sei nicht ausreichend und Streitigkeiten vorprogrammiert, zumal es dem Sohn nicht einmal möglich wäre, Arbeiten an seinem Haus zu verrichten.
- Mündliche Beschwerdeverhandlung: Am 13.07.2015 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zu dieser Beschwerdeverhandlung wurden die Beschwerdeführer C C und B C, AC sowie von der belangten Behörde DI L M und Dr. N O geladen. Als Amtssachverständiger wurde von der Abteilung Bodenordnung DI P Q zur Verhandlung geladen. Die Beschwerdeführer hatten einzeln die Möglichkeit, ihre Beschwerdepunkte vorzubringen und wurde jeweils dazu vom Operationsleiter DI L M von der belangten Behörde eine Stellungnahme abgegeben. Abschließend wurde vom Amtssachverständigen DI P Q sowohl zum Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer B C und C C als auch A C ein Gutachten abgegeben. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: „
- AbschnittFlurbereinigung§ 30Paragraph 30Voraussetzungen
(1)Absatz eins,Anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn im Sinne des § 1 die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden.Anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn im Sinne des Paragraph eins, die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden.
(2)Absatz 2,Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder deren nachteilige Folgen zu beseitigen. § 31Paragraph 31FlurbereinigungsverfahrenIm Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen des ersten Abschnittes mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden: 1.Ziffer eins Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen. 2.Ziffer 2 Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen wurden, zu bezeichnen. 3.Ziffer 3 An die Stelle der Zusammenlegungsgemeinschaft tritt die Flurbereinigungsgemeinschaft. 4.Ziffer 4 Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid gegründet und aufgelöst. 5.Ziffer 5 Die Wahl eines Ausschusses entfällt. An die Stelle des Ausschusses tritt die Vollversammlung der Mitglieder der Flurbereinigungsgemeinschaft. Diese hat aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen, wenn es die Agrarbehörde verlangt. 6.Ziffer 6 Die Bewertung der Grundstücke nach § 13 Abs. 2 und 3 entfällt, wenn sämtliche Parteien erklären, daß die Grundstücke gleichwertig seien.Die Bewertung der Grundstücke nach Paragraph 13, Absatz 2 und 3 entfällt, wenn sämtliche Parteien erklären, daß die Grundstücke gleichwertig seien. 7.Ziffer 7 Besitzstandsausweis- und Bewertungsplan können auch gemeinsam mit dem Flurbereinigungsplan erlassen werden. 8.Ziffer 8 Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen. 1. Abschnitt§ 1Paragraph einsZiele und Aufgaben der Zusammenlegung
(1)Absatz eins,Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.
(2)Absatz 2,Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch: a)Litera a Mängel der Agrarstruktur (wie z. B. zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder b)Litera b Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z. B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).
(3)Absatz 3,Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie z. B. Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen. § 16Paragraph 16Neuordnung
(1)Absatz eins,Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Die Grundzüge der Neuordnung sind mit dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft und mit der Landwirtschaftskammer zu beraten. Die Agrarbehörde hat auf die Bestimmungen des § 1 Bedacht zu nehmen, die Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und die der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Die Grundzüge der Neuordnung sind mit dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft und mit der Landwirtschaftskammer zu beraten. Die Agrarbehörde hat auf die Bestimmungen des Paragraph eins, Bedacht zu nehmen, die Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und die der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Agrarbehörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiell-rechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen. Ein besonderer Bescheid über die Einleitung eines derartigen Verfahrens oder über die Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren ist nicht erforderlich.
(3)Absatz 3,Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, können nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen und Hofstellen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verlegt werden.
(4)Absatz 4,Grundstücke nach Abs. 3 können jedoch ohne Zustimmung ihrer Eigentümer im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden, sofern öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des öffentlichen Verkehrs und der Energieversorgung, nicht entgegenstehen.Grundstücke nach Absatz 3, können jedoch ohne Zustimmung ihrer Eigentümer im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden, sofern öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des öffentlichen Verkehrs und der Energieversorgung, nicht entgegenstehen. § 23Paragraph 23Zusammenlegungsplan
(1)Absatz eins,Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
(2)Absatz 2,Der Zusammenlegungsplan besteht aus: a)Litera a der Haupturkunde; diese hat eine Darstellung des Verfahrensganges und der wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse sowie allfällige Verfügungen im Sinne der Abs. 4 bis 6 und der §§ 16 Abs. 2, 22, 25, 26 und 27 zu enthalten;der Haupturkunde; diese hat eine Darstellung des Verfahrensganges und der wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse sowie allfällige Verfügungen im Sinne der Absatz 4 bis 6 und der Paragraphen 16, Absatz 2, 22, 25, 26 und 27 zu enthalten; b)Litera b der Abfindungsberechnung; diese hat insbesondere zu enthalten: 1.Ziffer eins die nach Eigentümern (Betrieben) geordneten Wertsummen (Punkte) der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke; 2.Ziffer 2 allfällige Änderungen der Abfindungsansprüche, die sich aus den im Verfahren vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen oder den mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vereinbarungen ergeben; 3.Ziffer 3 den Schlüssel, nach dem die Parteien den Grund für die gemeinsamen Anlagen (§ 17) und für Maßnahmen im öffentlichen Interesse (§ 19) aufzubringen haben, und die entsprechenden Punkteabzüge;den Schlüssel, nach dem die Parteien den Grund für die gemeinsamen Anlagen (Paragraph 17,) und für Maßnahmen im öffentlichen Interesse (Paragraph 19,) aufzubringen haben, und die entsprechenden Punkteabzüge; 4.Ziffer 4 den Abfindungsanspruch; 5.Ziffer 5 den Wert der Grundabfindung; 6.Ziffer 6 allfällige Geldausgleiche (§ 20 Abs. 9), Geldabfindungen (§ 20 Abs. 2), Geldleistungen (§ 20 Abs. 3) und Geldentschädigungen (§ 22 Abs. 5);allfällige Geldausgleiche (Paragraph 20, Absatz 9,), Geldabfindungen (Paragraph 20, Absatz 2,), Geldleistungen (Paragraph 20, Absatz 3,) und Geldentschädigungen (Paragraph 22, Absatz 5,); 7.Ziffer 7 den Beitragsschlüssel für die Kostentragung, der in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 zu ermitteln ist;den Beitragsschlüssel für die Kostentragung, der in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2, zu ermitteln ist; c)Litera c einer planlichen Darstellung (§ 37 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968) der neuen Flureinteilung;einer planlichen Darstellung (Paragraph 37, des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,) der neuen Flureinteilung; d)Litera d einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der Abfindungsgrundstücke unter Anführung ihrer Nummern und Ausmaße sowie der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis).
(3)Absatz 3,Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sind dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.
(4)Absatz 4,Betriebe, die nach dem Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, LGBl. Nr. 47/1900, die Voraussetzungen für geschlossene Höfe erfüllen, können als solche erklärt werden.Betriebe, die nach dem Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1900,, die Voraussetzungen für geschlossene Höfe erfüllen, können als solche erklärt werden.
(5)Absatz 5,Die umgestalteten oder neuerrichteten gemeinsamen Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, den für die Zeit nach der Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu bildenden Körperschaften zuzuteilen.
(6)Absatz 6,Soweit Abs. 5 nicht anzuwenden ist, ist das Eigentum Erhaltungsgemeinschaften zuzuteilen, denen als Mitglieder die Eigentümer der Grundstücke angehören, die aus der gemeinsamen Anlage einen Vorteil ziehen. Die Erhaltungsgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Auf sie finden die §§ 7 bis 9 und 11 sinngemäß Anwendung.“Soweit Absatz 5, nicht anzuwenden ist, ist das Eigentum Erhaltungsgemeinschaften zuzuteilen, denen als Mitglieder die Eigentümer der Grundstücke angehören, die aus der gemeinsamen Anlage einen Vorteil ziehen. Die Erhaltungsgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Auf sie finden die Paragraphen 7 bis 9 und 11 sinngemäß Anwendung.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: 1. Allgemeine Erwägungen:
§ 31
TFLG 1996 sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen des ersten Abschnittes des TFLG 1996 (Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke) mit dem in § 31 TFLG 1996 genannten Änderungen sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 31, TFLG 1996 sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen des ersten Abschnittes des TFLG 1996 (Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke) mit dem in Paragraph 31, TFLG 1996 genannten Änderungen sinngemäß anzuwenden.
§ 1
Abs 1 TFLG 1996 können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßem betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden. Zur Erreichung dieser Ziele sind
§ 1
Abs 2 TFLG 1996 in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:
Paragraph eins, Absatz eins, TFLG 1996 können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßem betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden. Zur Erreichung dieser Ziele sind
Paragraph eins, Absatz 2, TFLG 1996 in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:
- a)Mängel der Agrarstruktur (wie zB zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
- b)Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z. B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten). Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist
§ 16
TFLG 1996 die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Die Grundzüge der Neuordnung sind mit dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft und mit der Landwirtschaftskammer zu beraten. Die Agrarbehörde hat auf die Bestimmungen des § 1 TFLG 1996 Bedacht zu nehmen, die Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und die der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist
Paragraph 16, TFLG 1996 die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Die Grundzüge der Neuordnung sind mit dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft und mit der Landwirtschaftskammer zu beraten. Die Agrarbehörde hat auf die Bestimmungen des Paragraph eins, TFLG 1996 Bedacht zu nehmen, die Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und die der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Schließlich ist
§ 23
Abs 1 TFLG 1996 nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur über das Ergebnis der Zusammenlegung bzw Flurbereinigung ein Bescheid (Zusammenlegungs- bzw Flurbereinigungsplan) zu erlassen.Schließlich ist
Paragraph 23, Absatz eins, TFLG 1996 nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur über das Ergebnis der Zusammenlegung bzw Flurbereinigung ein Bescheid (Zusammenlegungs- bzw Flurbereinigungsplan) zu erlassen. Die Agrarbehörde hat auf Grundlage des technischen Operates der Abteilung Bodenordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung zu Zl **** mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.03.2013, Zl ****, den Flurbereinigungsplan D sowie mit Bescheid vom 19.03.2013, Zl ****, einen Ergänzungsbescheid für die Flurbereinigung der landwirtschaftlichen Grundstücke im Bereich D, Gemeinde E, KG E erlassen.
- Weitere Erwägungen: 2.1 Erwägungen zu den Beschwerdevorbringen des A C: Hinsichtlich der Beschwerdevorbringen des A C wurde vom Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.07.2015 ausgeführt, dass das Grundstück 23 mit einem Flächenausmaß von 283 m² eingebracht worden ist. Zugeteilt wurde im Neustand das neue Gst 19 mit einem Flächenausmaß von 296 m². Somit erfolgte eine Mehrzuteilung von 13 m², die sich laut Angaben des Operationsleiters aus der Vermessung der neuen Fläche ergeben hat. Im Wesentlichen entspricht das neue Gst 19 in Lage und Form dem eingebrachten Gst
- Im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens wurde die Situation insofern verbessert, als für das neue Gst 19 nunmehr eine bücherlich gesicherte Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens für das neue Gst 19 geschaffen wird. Somit sollte für dieses Grundstück eine ausreichende Erschließung gegeben sein. Eine Auflösung des Hofraumes im Bereich des Gst 24 und eine entsprechende Zuteilung an A C im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens wäre nur im Einvernehmen mit allen beteiligten Grundeigentümern möglich. Eine weitere Zuteilung an den Beschwerdeführer A C war im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens nicht möglich, da der ehemalige Backofen auf Gst 41 bzw die zwei Außentoiletten (welche keine Parzellennummer aufgewiesen haben) in der Natur schon über Jahrzehnte nicht mehr bestanden haben. Vom Beschwerdeführer A C wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung keine Fragen an den Amtssachverständigen gestellt. Zu dem Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass dieses nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt ist. Der Beschwerdeführer A C hat auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nur auf die schriftlichen Ausfertigungen in der Beschwerde verwiesen. Dazu hat der Amtssachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass im Neustand das Gst 19 ein Mehrflächenausmaß von 13 m² aufweist und zudem mit Ergänzungsbescheid vom 19.03.2013 für den Beschwerdeführer A C eine ausreichende Erschließung vorgenommen worden ist. 2.2 Zu den Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer B C und C C: Dazu hat der Amtssachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Beschwerdeführer B C und C C laut Besitzstandsausweis Flächen im Ausmaß von 27.267 m² bzw im Wert von 48,3785 Wertpunkten einbringen. Durch diverse Ab- und Zuschreibungen (Flächenabschreibung für Weg Gst 29 neu, diverse Neuvermessungsgewinne) erhöht sich der Flächenanspruch auf 31.699 m² bzw der Wertanspruch auf 51,9591 Wertpunkte. Nach Berechnung des Wegabzuges verbleibt somit folgender Abfindungsanspruch: 31.101 m² bzw 50,7381 Wertpunkte. Tatsächlich zugeteilt wurde eine Fläche von 31.973 m² bzw ein Wert von 51,2346 Wertpunkten. Durch eine nachträglich vorgenommene Bewertung im Bereich des Neu Gst 02 verringert sich der Gesamtwert auf 50,9934 Wertpunkte. Diese Bewertungsänderung wurde laut Ausführungen des Operationsleiters durchgeführt, um erschwerte Wirtschaftsbedingungen sowie die Waldrandlage im Bereich des Altgrundstückes 12 zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Gesetzmäßigkeit ergeben sich somit folgende Werte: plus 1 % Mehrzuteilung (bei einer gesetzlich möglichen Mehrzuteilung von bis zu 5 %) und minus 2,7 % beim Fläche-/Wertverhältnis (bei einer möglichen Abweichung des Fläche-/Wertverhältnisses von bis zu plus/minus 20 %). Somit sind in der Gesetzmäßigkeit die Grenzen eingehalten worden, wobei zu betonen ist, dass das Fläche-/Wertverhältnis im alten und im neuen Stand im Wesentlichen weitgehend übereinstimmt. Aus den technischen Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass die vorgenommene Neueinteilung zu keiner wesentlichen Bewirtschaftungsänderung der Grundstücke für die Beschwerdeführer führen wird. Aus den planlichen Unterlagen ist nachzuvollziehen, dass sowohl in den gut bewerteten Bereichen als auch in den schlecht bewerteten Bereichen eine Mehrzuteilung erfolgte. Ob mit der Neueinteilung die erforderliche Förderfläche im Ausmaß von 2 Hektar tatsächlich erreicht wird, kann von Seiten des Gutachters zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Es wird jedoch angenommen, dass aufgrund der in der Natur vorgenommenen Vermessungen der Flächen das erforderliche Flächenausmaß zur Verfügung steht. Hinsichtlich der vermessenen Gesamtfläche ist davon auszugehen, dass das in der Abfindungsberechnung angegebene Ausmaß den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Zur Beschwerde gegen den Ergänzungsbescheid vom 19.03.2013 wird seitens der Beschwerdeführer vorgebracht, dass es ihnen dabei um ein außerbücherliches Recht
einem Vertrag mit den Österreichischen Bundesforsten gehe, der das Holzbringungsrecht gewährleistet. Dazu wurde seitens des Amtssachverständigen mitgeteilt, dass die außerbücherlichen Rechte, die nicht mit dem Flurbereinigungsgebiet zusammenhängen, laut Haupturkunde unberührt bleiben. Somit liegt diesbezüglich keine Beschwer für die Beschwerdeführer B C und C C vor. Zum weiteren Vorbringen, dass sie als Ersatz für die eingebrachten Grundstücke 36 und 37 nicht im Bereich der Außerfeldes abgefunden werden wollen, sondern im Bereich des Emmer und daher auch eine Dienstbarkeit zum Zufahren und Zugehen zu diesen Parzellen brauchen, wird ausgeführt, dass dieser Wunsch nicht Gegenstand des Flurbereinigungsplanes ist. Da die Abfindung nicht im Bereich des Emmer stattfindet, ist auch eine Einräumung einer diesbezüglichen Dienstbarkeit nicht erforderlich. Weiters wird festgehalten, dass die Beschwerdeführer an den Sachverständigen keine weiteren Fragen gestellt haben. Sie haben pauschal auf die Ausführungen in den schriftlichen Beschwerden verwiesen. Dazu ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auszuführen, dass diese Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt sind. Der Amtssachverständige hat klar und widerspruchsfrei dargelegt, dass in der Gesetzmäßigkeit der Abfindung die Grenzen eingehalten worden sind. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.33.0101.3