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{'item': 'LVwG-2015/22/0805-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/0805-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Nachbarn D E und F G, beide vertreten durch Tinzl & Frank Rechtsanwälte-Partnerschaft, Museumstraße 21, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates B vom 11.2.2015, Zl. **** wegen Erteilung der Baubewilligung für geringfügige Änderungen beim Wohnhaus im Anwesen Adresse1 zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Erwägungen:römisch eins. Erwägungen: Mit Baubescheid des Stadtmagistrates B vom 11.2.2015, Zl. **** wurde der A GmbH die Baubewilligung für geringfügige Änderungen (die ursprüngliche Baubewilligung wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates B vom 10.6.2014, Zl. ****/1 erteilt) beim Wohnhaus im Anwesen Adresse1 erteilt. Dagegen haben die Nachbarn D E und F G, beide vertreten durch Tinzl & Frank Rechtsanwälte-Partnerschaft, rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben. Mit Eingabe vom 6.8.2015, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 7.8.2015, hat die Bauwerberin das der gegenständlichen Baubewilligung zugrundeliegende Bauansuchen vom 20.10.2014 (Einlaufstempel Stadtmagistrat B) zurückgezogen. Damit entfiel (nachträglich) die für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Antragstellung. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH
  3. 1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. VfGH
  4. 1964, Slg. Nr. 4730,
  5. 3 1968, Slg. Nr. 5685). Daran ändert sich auch nichts, wenn der diesbezügliche Antrag nachträglich zurückgezogen wird. Mit Baubescheid des Stadtmagistrates B vom 11.2.2015, Zl. **** wurde der A GmbH die Baubewilligung für geringfügige Änderungen (die ursprüngliche Baubewilligung wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates B vom 10.6.2014, Zl. ****/1 erteilt) beim Wohnhaus im Anwesen Adresse1 erteilt. Dagegen haben die Nachbarn D E und F G, beide vertreten durch Tinzl & Frank Rechtsanwälte-Partnerschaft, rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben. Mit Eingabe vom 6.8.2015, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 7.8.2015, hat die Bauwerberin das der gegenständlichen Baubewilligung zugrundeliegende Bauansuchen vom 20.10.2014 (Einlaufstempel Stadtmagistrat B) zurückgezogen. Damit entfiel (nachträglich) die für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Antragstellung. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung vergleiche VwGH
  6. 1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche VfGH
  7. 1964, Slg. Nr. 4730,
  8. 3 1968, Slg. Nr. 5685). Daran ändert sich auch nichts, wenn der diesbezügliche Antrag nachträglich zurückgezogen wird. Nach § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher der angefochtene Bescheid spruchgemäß ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 24.11.1998, 98/05/0091 mwH). Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher der angefochtene Bescheid spruchgemäß ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 24.11.1998, 98/05/0091 mwH). II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.0805.2

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