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LVwG-2015/30/0029-7

Obsah (19)§ 28§ 25a§§ 3§ 9§ 52§ 43a§ 34§§ 55§ 60§ 31§ 8§ 14a§ 24§ 53§ 46§ 20§ 99§ 37§ 366

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/30/0029-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde folgendes verfügt: „Herrn B A, geb. xx.xx.xxxx, bosnischer Staatsangehöriger wurde von der Bezirkshauptmannschaft T für den Zeitraum vom 15.05.2009 bis 15.05.2014 der unbefristete Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ erteilt. Am 04.04.2014 stellte dieser durch die gesetzliche Vertretung (Frau B C) einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“. SPRUCH: Die Bezirkshauptmannschaft T stellt namens des Landeshauptmannes von Tirol als

§§ 3und 4 NAG zuständige Behörde I.

Instanz

dem § 28 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2, 29 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, kurz; NAG) StF: BGBl. I Nr. 100/2005, idgF. sowie der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.12.2005 (über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, LGBl Nr. 122/2005, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 123/2009 vom 17.12.2009) fest, dass das unbefristete Niederlassungsrecht von Herrn B A, geb. xx.xx.xxxx, bosnischer Staatsangehöriger, endet (Rückstufung).Die Bezirkshauptmannschaft T stellt namens des Landeshauptmannes von Tirol als

Paragraphen 3 und 4 NAG zuständige Behörde römisch eins. Instanz

dem Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 2, 29, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, kurz; NAG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF. sowie der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.12.2005 (über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2005,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2009, vom 17.12.2009) fest, dass das unbefristete Niederlassungsrecht von Herrn B A, geb. xx.xx.xxxx, bosnischer Staatsangehöriger, endet (Rückstufung). Hinweis: Mit Rechtskraft dieser Entscheidung wird Herrn B A von Amts wegen eine befristete „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ ausgestellt. Auch für einen Aufenthaltstitel, der nach einem Ruckstufungsverfahren von Amts wegen erteilt wird, sind anfallende Gebühren

dem Gebührengesetz zu entrichten.“ In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: „Ich erhebe in offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe dies wie folgt. Mit gegenständlichem Bescheid wurde eine Rückstufung verfügt mit der Begründung, dass auf Grund der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots, das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts auszusprechen war. I) Zu meiner Person:römisch eins) Zu meiner Person: Ich bin bereits von klein auf (im Alter von ca. zweieinhalb Jahren) in Österreich aufhältig und gemeldet. Weiters hätte mir vor der Deliktsetzung im Sommer 2013 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden können, da ich mehr als 10 Jahre in Österreich war und bis dahin unbescholten. Ich bin aufenthaltsverfestigt im Sinne des § 9 Abs 4 Z 1 und 2 BFA-VG.Ich bin bereits von klein auf (im Alter von ca. zweieinhalb Jahren) in Österreich aufhältig und gemeldet. Weiters hätte mir vor der Deliktsetzung im Sommer 2013 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden können, da ich mehr als 10 Jahre in Österreich war und bis dahin unbescholten. Ich bin aufenthaltsverfestigt im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins und 2 BFA-VG. Mein Vater war schon längere Zeit vor uns in Österreich und ich bin gemeinsam mit meiner Mutter und meinem älteren Bruder im Alter von zweieinhalb Jahren nach Österreich gekommen. In S besuchte ich die Vorschule, Volksschule und Hauptschule. Danach absolvierte ich ein Lehrjahr als Elektriker bei der Fa. X. Das Lehrverhältnis wurde im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Zum einen weil es von Seiten der Fa. sehr unübersichtliche Arbeitszeiten gab und zum anderen, weil ich das Gefühl, dass ich dort nicht richtig akzeptiert wurde. Als ich dann das erste Schuljahr nicht positiv beenden konnte, hat sich die Situation noch etwas verhärtet, was schließlich im August 2013 zur Auflösung des Lehrverhältnisses führte. Ich hatte damals insgesamt eine sehr schwierige Zeit, sodass bereits im Frühjahr 2013 von meiner Mutter eine Betreuung über die Kinder- und Jugendhilfe beantragt wurde. Jetzt im nach hinein kann ich sehr gut erkennen, dass die Zeit von pubertären Spannungen und Orientierungslosigkeit geprägt war. Durch die Kündigung haben sich die Spannungen zuhause verschärft und dies hat sich in weiterer Folge auch auf die Lehrstellensuche ausgewirkt. Es ist nicht gelungen, dass meine Eltern und ich uns auf eine gemeinsame Ausrichtung bei der Lehrstellensuche einigen konnten, dies hat sich negativ auf meine Motivation ausgewirkt.Mein Vater war schon längere Zeit vor uns in Österreich und ich bin gemeinsam mit meiner Mutter und meinem älteren Bruder im Alter von zweieinhalb Jahren nach Österreich gekommen. In S besuchte ich die Vorschule, Volksschule und Hauptschule. Danach absolvierte ich ein Lehrjahr als Elektriker bei der Fa. römisch zehn. Das Lehrverhältnis wurde im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Zum einen weil es von Seiten der Fa. sehr unübersichtliche Arbeitszeiten gab und zum anderen, weil ich das Gefühl, dass ich dort nicht richtig akzeptiert wurde. Als ich dann das erste Schuljahr nicht positiv beenden konnte, hat sich die Situation noch etwas verhärtet, was schließlich im August 2013 zur Auflösung des Lehrverhältnisses führte. Ich hatte damals insgesamt eine sehr schwierige Zeit, sodass bereits im Frühjahr 2013 von meiner Mutter eine Betreuung über die Kinder- und Jugendhilfe beantragt wurde. Jetzt im nach hinein kann ich sehr gut erkennen, dass die Zeit von pubertären Spannungen und Orientierungslosigkeit geprägt war. Durch die Kündigung haben sich die Spannungen zuhause verschärft und dies hat sich in weiterer Folge auch auf die Lehrstellensuche ausgewirkt. Es ist nicht gelungen, dass meine Eltern und ich uns auf eine gemeinsame Ausrichtung bei der Lehrstellensuche einigen konnten, dies hat sich negativ auf meine Motivation ausgewirkt. Erste Kontakte mit Suchtmitteln und ändern Jugendlichen, die in einer ähnlichen Situation waren, waren die weiter Folge. In dieser Zeit befand ich mich in einer Abwärtsspirale, in der ich dann versuchte, meinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. In dieser Gruppe erfuhr ich den Zuspruch und die Bestätigung, die mir sowohl am Arbeitsplatz als auch in letzter Zeit zuhause sehr gefehlt hatten. Dabei habe ich die Kontrolle über die Situation immer mehr verloren, sodass die Verhaftung sowohl ein großer Schock als auch eine Erleichterung für mich war, denn nun wusste ich, dass ich den Ausstieg aus der Szene geschafft habe. In der Abstinenz, die die Untersuchungshaft mit sich gebracht hat, habe ich erkannt, dass ich die Abhängigkeit sehr leicht hinter mir lassen kann. Mittlerweile ist mir klar geworden, dass ich einiges falsch gemacht habe und es tut mir auch sehr leid, dass ich meinen Eltern in dieser Zeit so viel Kummer bereitet habe. Sofort nach der Entlassung habe ich mich beim AMS arbeitssuchend gemeldet und um die Aufnahme in einer Kursmaßnahme gebeten. Bereits zwei Wochen später habe ich bei „Die Berater“ angefangen. In diesem Kurs geht es sehr intensiv um die Entwicklung einer beruflichen Perspektive. Es gibt die Möglichkeit bei verschiednen Firmen Praktika zu absolvieren und das Ziel ist eine geeignete Lehrstelle zu finden. Eine Kursbestätigung lege ich bei. Der Kurs gibt mir einen geregelten Tagesablauf und da ich früh aufstehen muss, heißt das für mich auch, dass ich am Abend zuhause bin und auch früh zu Bett gehe. Ich merke, dass die vorgegebene Struktur mir gut tut. Momentan bin ich dabei mir verschiedene Stellen anzuschauen und im Rahmen der Praktika Erfahrungen zu sammeln. Voraussichtlich endet der Kurs im März 2015, wobei eine Verlängerung bis zu einem Jahr im Bedarfsfall möglich ist. Während des Kurses erhalte ich vom AMS zur Deckung des Lebensunterhaltes in Höhe von € 9,80/tgl zuzüglich der Fahrtkosten. Im letzten Monat habe ich 310 Euro erhalten. Außerdem wohne ich weiterhin daheim bei meiner Familie und werde von ihnen finanziell voll unterstützt. Wie bereits erwähnt wohne ich mit meiner Familie in einer gemeinsamen Wohnung. Alle Familienmitglieder sind berufstätig, dadurch ist unser gemeinsamer finanzieller Hintergrund auch sehr gut. Inzwischen hat sich die Situation entspannt und ich verstehe mich mit allen wieder relativ gut. Mein Freundeskreis hat sich gebessert und ich fühle mich auch von meinen Freunden unterstützt und akzeptiert. Meine Freizeit gestalte ich nach Möglichkeit sehr abwechslungsreich und ich treibe gern Sport. Es gibt in meinem Herkunftsland noch meine Großmutter mütterlicherseits und auch Onkel und Tanten. Allerdings sind mir diese trotz der Verwandtschaft fremd, da ich sie immer nur während unseres Urlaubs im Sommer gesehen habe. Abschließsend möchte ich noch sagen, dass ich weiterhin von meinem Betreuer Mag. E F von der Kinder- und Jugendhilfe unterstützt werde. Diese Betreuung läuft nun seit Mai

  1. Weiters wurde im Mai 2014 Bewährungshilfe angeordnet. Siehe beiliegende Stellungnahme II. Beschwerdegründe:römisch zwei. Beschwerdegründe:
  2. unrichtige rechtliche Beurteilung der Grundlage für die Verhängung der Rückstufung Die Behörde hat im gegenständlichen Bescheid auf Seite 9/10 zitiert „…Das BFA Tirol hat die Durchführung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme im Hinblick auf § 9 BFA-VG versagt und ist nur mehr die Bezirkshauptmannschaft T als Niederlassungsbehörde tätig. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich um zwei eigenständige und unabhängige Verfahren (NAG- und FPG-Verfahren) handelt. Im fremdenpolizeilichen Verfahren wurden deshalb bereits berücksichtigungswürdige Gründe (Aufenthaltsverfestigung, Schutz des Privat - und Familienlebens, ect.) eingearbeitet. Die in der Rechtfertigung angeführte Aufenthaltsverfestigung wurde im fremdenpolizeilichen Verfahren bereits zugunsten des Herrn B ausgelegt. Diese fand daher keine Berücksichtigung im Niederlassungsverfahren. Würde dies ohnehin den § 2 8 NAG ad absurdum führen, wenn aufenthaltsverfestigte Drittstaatsangehörige nicht rückgestuft werden dürften, denn ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erlangt man frühestens nach 5 Jahren und ist damit meist schon die Aufenthaltsverfestigung erreicht.“„…Das BFA Tirol hat die Durchführung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG versagt und ist nur mehr die Bezirkshauptmannschaft T als Niederlassungsbehörde tätig. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich um zwei eigenständige und unabhängige Verfahren (NAG- und FPG-Verfahren) handelt. Im fremdenpolizeilichen Verfahren wurden deshalb bereits berücksichtigungswürdige Gründe (Aufenthaltsverfestigung, Schutz des Privat - und Familienlebens, ect.) eingearbeitet. Die in der Rechtfertigung angeführte Aufenthaltsverfestigung wurde im fremdenpolizeilichen Verfahren bereits zugunsten des Herrn B ausgelegt. Diese fand daher keine Berücksichtigung im Niederlassungsverfahren. Würde dies ohnehin den Paragraph 2, 8 NAG ad absurdum führen, wenn aufenthaltsverfestigte Drittstaatsangehörige nicht rückgestuft werden dürften, denn ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erlangt man frühestens nach 5 Jahren und ist damit meist schon die Aufenthaltsverfestigung erreicht.“ Die Behörde verkennt die Rechtslage in Hinblick auf die Voraussetzungen für eine Rückstufung und die Intention des Gesetzgebers. a) Auch wenn es sich um zwei getrennte Verfahren handelt, hängt das NAG - Verfahren in diesem Fall inhaltlich eng mit dem FPG - Verfahren zusammen. Eine Rückstufung kann nur dann verfügt werden, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtlich möglich ist, also die Voraussetzungen dafür vorliegen. Das bedeutet, existieren im Gesetz Gründe, absolute Gründe, wonach keine Rückkehrentscheidung mehr verhängt werden kann, liegen auch keine Voraussetzungen für eine Rückstufung vor. Daher ist die Prüfung der Aufenthaltsverfestigung nach dem FPG relevant dafür, ob die Maßnahme „Rückstufung“ zur Anwendung kommt oder nicht. Der Umstand, dass man nach 5 Jahren einen gewissen Grad der Aufenthaltsverfestigung erreicht, spielt im NAG z.B. eine Rolle bei der Beurteilung, ob eine Ausweisung aufgrund fehlender Unterhaltsmittel möglich ist. Ich habe mich jedoch in meiner Stellungnahme auf die Aufenthaltsverfestigung nach § 9 Abs 4 BFA-VG gestützt, wonach die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unzulässig ist, was für die Beurteilung, ob rückgestuft werden darf, relevant ist.a) Auch wenn es sich um zwei getrennte Verfahren handelt, hängt das NAG - Verfahren in diesem Fall inhaltlich eng mit dem FPG - Verfahren zusammen. Eine Rückstufung kann nur dann verfügt werden, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtlich möglich ist, also die Voraussetzungen dafür vorliegen. Das bedeutet, existieren im Gesetz Gründe, absolute Gründe, wonach keine Rückkehrentscheidung mehr verhängt werden kann, liegen auch keine Voraussetzungen für eine Rückstufung vor. Daher ist die Prüfung der Aufenthaltsverfestigung nach dem FPG relevant dafür, ob die Maßnahme „Rückstufung“ zur Anwendung kommt oder nicht. Der Umstand, dass man nach 5 Jahren einen gewissen Grad der Aufenthaltsverfestigung erreicht, spielt im NAG z.B. eine Rolle bei der Beurteilung, ob eine Ausweisung aufgrund fehlender Unterhaltsmittel möglich ist. Ich habe mich jedoch in meiner Stellungnahme auf die Aufenthaltsverfestigung nach Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG gestützt, wonach die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unzulässig ist, was für die Beurteilung, ob rückgestuft werden darf, relevant ist. b) Keine Rückstufung bei Unzulässigkeit eines Einreiseverbots! Wie die Behörde selbst festgestellt hat, ist die Verhängung des Einreiseverbots auf Grund meiner Aufenthaltsverfestigung (sowohl nach § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG als auch nach § 9 Abs 4 Z 2 BFA-VG) unzulässig. Trotzdem verfügt sie eine Rückstufung. Jene Fälle, in denen die Verhängung eines Einreiseverbots aus Gründen der absoluten Aufenthaltsverfestigung unzulässig sind, fallen aber nicht unter § 28 NAG, da - wie in § 28 Abs 1 vorgesehen ist - für eine Rückstufung die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 5 FPG vorliegen müssen, die aber genau in den Fällen der absoluten Aufenthaltsverfestigung nach § 9 Abs 4 BFA-VG gar nicht vorliegen können, weil die Verhängung eines Einreiseverbots schon rechtlich nicht möglich ist. § 28 NAG bezieht sich inhaltlich nämlich nur auf jene Fälle, in denen eine Verhängung eines Einreiseverbots nach Interessensabwägung nicht möglich ist. (§ 9 Abs 1-3 BFA-VG entspricht § 61 FPG alte Rechtslage)Wie die Behörde selbst festgestellt hat, ist die Verhängung des Einreiseverbots auf Grund meiner Aufenthaltsverfestigung (sowohl nach Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG als auch nach Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG) unzulässig. Trotzdem verfügt sie eine Rückstufung. Jene Fälle, in denen die Verhängung eines Einreiseverbots aus Gründen der absoluten Aufenthaltsverfestigung unzulässig sind, fallen aber nicht unter Paragraph 28, NAG, da - wie in Paragraph 28, Absatz eins, vorgesehen ist - für eine Rückstufung die Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG vorliegen müssen, die aber genau in den Fällen der absoluten Aufenthaltsverfestigung nach Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG gar nicht vorliegen können, weil die Verhängung eines Einreiseverbots schon rechtlich nicht möglich ist. Paragraph 28, NAG bezieht sich inhaltlich nämlich nur auf jene Fälle, in denen eine Verhängung eines Einreiseverbots nach Interessensabwägung nicht möglich ist. (Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG entspricht Paragraph 61, FPG alte Rechtslage) Der § 28 NAG wurde neu ins NAG durch das Fremdenrechtspaket 2005 eingefügt.Der Paragraph 28, NAG wurde neu ins NAG durch das Fremdenrechtspaket 2005 eingefügt. Der Gesetzestext lautete damals: § 28 NAG

(1)Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG “ (§ 45) oder „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ (§ 48) die Voraussetzungen des § 54 FPG für die Erlassung einer Ausweisung oder die Voraussetzungen des § 60 FPG fü r die Erlassung eines Aufenthaltsverbots vor, können diese Maßnahmen aber im Hinblick auf§ 66 FPG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen eine befristete „Niederlassungsbewilligung--unbeschränkt" (§ 8 Abs. 2 Z 3) auszustellen (Rückstufung).Paragraph 28, NAG
(1)Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG “ (Paragraph 45,) oder „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ (Paragraph 48,) die Voraussetzungen des Paragraph 54, FPG für die Erlassung einer Ausweisung oder die Voraussetzungen des Paragraph 60, FPG fü r die Erlassung eines Aufenthaltsverbots vor, können diese Maßnahmen aber im Hinblick auf§ 66 FPG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen eine befristete „Niederlassungsbewilligung--unbeschränkt" (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3,) auszustellen (Rückstufung). Der damalige § 66 FPG entspricht dem späteren § 61 FPG und dem geltenden § 9 Abs 1 -3 BFA-VG. Die beiden ersten Bestimmungen beziehen sich auf die Interessensabwägung nach Art 8 EMRK und nicht auf die absolute Aufenthaltsverfestigung, die damals in anderen gesetzlichen Bestimmungen geregelt war. Der Verweis in § 28 NAG auf § 9 BFA-VG muss daher so verstanden werden, dass damit die Interessensabwägung nach § 9 Abs 1 - 3 BFA-VG gemeint ist und nicht Abs 4 (Unzulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme), weil es sich beim § 28 NAG in sämtlichen Rechtslagen stets um eine Anpassungsbestimmung zur ursprünglichen Rechtslage gehandelt hat. Die Rückstufung ist möglich, wenn eine Rückkehrentscheidung zwar verhängt werden könnte, aber aufgrund der Interessensabwägung nicht verhängt wird. Der Gesetzgeber wollte zu keiner Rechtslage eine Rückstufung bei absoluter Aufenthaltsverfestigung, siehe auch in Kommentaren zum NAG.Der damalige Paragraph 66, FPG entspricht dem späteren Paragraph 61, FPG und dem geltenden Paragraph 9, Absatz eins, -3 BFA-VG. Die beiden ersten Bestimmungen beziehen sich auf die Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK und nicht auf die absolute Aufenthaltsverfestigung, die damals in anderen gesetzlichen Bestimmungen geregelt war. Der Verweis in Paragraph 28, NAG auf Paragraph 9, BFA-VG muss daher so verstanden werden, dass damit die Interessensabwägung nach Paragraph 9, Absatz eins, - 3 BFA-VG gemeint ist und nicht Absatz 4, (Unzulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme), weil es sich beim Paragraph 28, NAG in sämtlichen Rechtslagen stets um eine Anpassungsbestimmung zur ursprünglichen Rechtslage gehandelt hat. Die Rückstufung ist möglich, wenn eine Rückkehrentscheidung zwar verhängt werden könnte, aber aufgrund der Interessensabwägung nicht verhängt wird. Der Gesetzgeber wollte zu keiner Rechtslage eine Rückstufung bei absoluter Aufenthaltsverfestigung, siehe auch in Kommentaren zum NAG. Die Novellen zum Fremdenrecht durch das FRÄG 2009 und 2011 sehen den § 28 Abs 1 NAG als reine formale Anpassungsbestimmung ohne inhaltliche Änderungen zur ursprünglichen Bestimmung nach dem Fremdenrechtspaket 2005 vor.Die Novellen zum Fremdenrecht durch das FRÄG 2009 und 2011 sehen den Paragraph 28, Absatz eins, NAG als reine formale Anpassungsbestimmung ohne inhaltliche Änderungen zur ursprünglichen Bestimmung nach dem Fremdenrechtspaket 2005 vor. Die EB zum FRÄG 2009 sehen lediglich vor: „ Bei der Umbenennung der Überschrift handelt es sich um eine terminologische Anpassung, da es sich dabei im technischen Sinne um die Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels handelt. Der neue Abs. 5 bestimmt, ...„ Bei der Umbenennung der Überschrift handelt es sich um eine terminologische Anpassung, da es sich dabei im technischen Sinne um die Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels handelt. Der neue Absatz 5, bestimmt, ... Die EB zum FRÄG 2011 sehen vor:“ „Der neue § 2 8 Abs. 1 entspricht inhaltlich der geltenden Rechtslage. Im Hinblick auf die vorgesehenen Änderungen im FPG durch die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie und im NAG werden lediglich terminologische Anpassungen vorgenommen.“„Der neue Paragraph 2, 8 Absatz eins, entspricht inhaltlich der geltenden Rechtslage. Im Hinblick auf die vorgesehenen Änderungen im FPG durch die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie und im NAG werden lediglich terminologische Anpassungen vorgenommen.“ Das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) hat ebenfalls den § 28 NAG als reine Anpassungsbestimmung zum ursprünglichen § 28 NAG gesehen. Die Erläuterung zur Regierungsvorlage zum FNG sieht bei § 28 NAG ab 1.1.2014 vor:Das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) hat ebenfalls den Paragraph 28, NAG als reine Anpassungsbestimmung zum ursprünglichen Paragraph 28, NAG gesehen. Die Erläuterung zur Regierungsvorlage zum FNG sieht bei Paragraph 28, NAG ab 1.1.2014 vor: „Auf Grund der adaptierten Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im FPG müssen diese Verweise angepasst werden.“ Aufgrund dessen und der teleologischen Interpretation muss geschlossen werden, dass der geltende § 28 NAG inhaltlich so zu sehen ist wie die davor geltenden Fassungen. Demnach darf eine Rückstufung nur verfügt werden, wenn ein Einreiseverbot zwar grundsätzlich verhängt werden kann, jedoch in Hinblick auf § 9 (§ 9 Abs 1-3 BFA-VG im Sinne des § 61 FPG alt und § 66 FPG alt) nicht verhängt wird. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass mit der Gesetzesänderung auch eine inhaltliche Veränderung einhergehen soll, wäre es in den Erläuterungen zum FNG ersichtlich.Aufgrund dessen und der teleologischen Interpretation muss geschlossen werden, dass der geltende Paragraph 28, NAG inhaltlich so zu sehen ist wie die davor geltenden Fassungen. Demnach darf eine Rückstufung nur verfügt werden, wenn ein Einreiseverbot zwar grundsätzlich verhängt werden kann, jedoch in Hinblick auf Paragraph 9, (Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG im Sinne des Paragraph 61, FPG alt und Paragraph 66, FPG alt) nicht verhängt wird. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass mit der Gesetzesänderung auch eine inhaltliche Veränderung einhergehen soll, wäre es in den Erläuterungen zum FNG ersichtlich. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtssprechung mehrfach festgestellt, dass, um eine Prüfung nach § 28 NAG vornehmen zu können kein Aufenthaltsverbot-Verbotstatbestand vorliegen darf (siehe dazu VwGH 31.3.2008, 2007/21/0533; VwGH 17.12.2009, 2008/22/0491). Auch nachzulesen ist dies im Kommentar Bichl/Schmid/Szymanski „Das neue Recht der Arbeitsmigration“ zu § 28 NAG (K2) und bei Schuhmacher/Peyerl/Neugschwendtner „Fremdenrecht“, das ebenfalls die Unzulässigkeit einer Rückstufung bei absolut aufenthaltsverfestigten Personen (Aufenthaltsverbot-Verbot) im Sinne des § 9 Abs 4 BFA-VG vorsieht. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtssprechung mehrfach festgestellt, dass, um eine Prüfung nach Paragraph 28, NAG vornehmen zu können kein Aufenthaltsverbot-Verbotstatbestand vorliegen darf (siehe dazu VwGH 31.3.2008, 2007/21/0533; VwGH 17.12.2009, 2008/22/0491). Auch nachzulesen ist dies im Kommentar Bichl/Schmid/Szymanski „Das neue Recht der Arbeitsmigration“ zu Paragraph 28, NAG (K2) und bei Schuhmacher/Peyerl/Neugschwendtner „Fremdenrecht“, das ebenfalls die Unzulässigkeit einer Rückstufung bei absolut aufenthaltsverfestigten Personen (Aufenthaltsverbot-Verbot) im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG vorsieht. 2. absolute Aufenthaltsverfestigung

§ 9Abs.

4 BFA-VG – Fehlen der Voraussetzungen für ein Einreiseverbot und somit auch für die Rückstufung2. absolute Aufenthaltsverfestigung

Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG – Fehlen der Voraussetzungen für ein Einreiseverbot und somit auch für die Rückstufung Ich bin im Juni 1993 im Alter von 2 Jahren nach Österreich gekommen und lebe seither durchgehend hier mit meiner Familie. Seit Mai 2000 verfüge ich über einen unbefristeten Aufenthalt. Wie die Behörde selbst festgestellt hat, ist die Verhängung des Aufenthaltsverbots auf Grund meiner Aufenthaltsverfestigung sowohl nach § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG als auch nach § 9 Abs 4 Z 2 BFA-VG unzulässig. Trotzdem verfügt sie eine Rückstufung. Jene Fälle, in denen die Verhängung eines Einreiseverbots aus Gründen der Aufenthaltsverfestigung unzulässig sind, fallen aber nicht unter § 28 NAG, da - wie in § 28 Abs 1 vorgesehen ist - für eine Rückstufung die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 5 FPG vorliegen müssen, die aber genau in den Fällen der Aufenthaltsverfestigung gar nicht vorliegen können, weil die Verhängung eines Aufenthaltsverbots schon rechtlich nicht möglich ist. § 28 NAG bezieht sich inhaltlich nämlich nur auf jene Fälle, in denen eine Verhängung eines Einreiseverbots aufgrund der Interessensabwägung nach Art 8 EMRK nicht möglich ist. (§ 9 Abs 1-3 BFA-VG entspricht der § 61 FPG bzw. § 66 FPG frühere Rechtslage - Abwägungskriterien für die Prüfung nach Art. 8 EMRK)Ich bin im Juni 1993 im Alter von 2 Jahren nach Österreich gekommen und lebe seither durchgehend hier mit meiner Familie. Seit Mai 2000 verfüge ich über einen unbefristeten Aufenthalt. Wie die Behörde selbst festgestellt hat, ist die Verhängung des Aufenthaltsverbots auf Grund meiner Aufenthaltsverfestigung sowohl nach Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG als auch nach Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG unzulässig. Trotzdem verfügt sie eine Rückstufung. Jene Fälle, in denen die Verhängung eines Einreiseverbots aus Gründen der Aufenthaltsverfestigung unzulässig sind, fallen aber nicht unter Paragraph 28, NAG, da - wie in Paragraph 28, Absatz eins, vorgesehen ist - für eine Rückstufung die Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG vorliegen müssen, die aber genau in den Fällen der Aufenthaltsverfestigung gar nicht vorliegen können, weil die Verhängung eines Aufenthaltsverbots schon rechtlich nicht möglich ist. Paragraph 28, NAG bezieht sich inhaltlich nämlich nur auf jene Fälle, in denen eine Verhängung eines Einreiseverbots aufgrund der Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht möglich ist. (Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG entspricht der Paragraph 61, FPG bzw. Paragraph 66, FPG frühere Rechtslage - Abwägungskriterien für die Prüfung nach Artikel 8, EMRK) § 52 Abs. 5 FPG sieht vor, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des Sachverhalts über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 beziehen sich dabei auf Verurteilungen und die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Wenn aber die Verhängung des Einreiseverbotsverbots auf Grund der Aufenthaltsverfestigung gesetzlich gar nicht möglich ist, ist eine Prüfung einer möglichen Gefährdung nicht mehr vorgesehen. Würde man jedoch diese Prüfung vornehmen, liegt konkret keine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr vor, die Tatzeit zu meiner einzigen Verurteilung liegt im Sommer 2013, ist also 1,5 Jahre her und seither habe ich mich wohlverhalten, (siehe dazu unter 3) Im konkreten Fall liegen daher die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot, und damit auch für eine Rückstufung nicht vor.Paragraph 52, Absatz 5, FPG sieht vor, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des Sachverhalts über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, beziehen sich dabei auf Verurteilungen und die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Wenn aber die Verhängung des Einreiseverbotsverbots auf Grund der Aufenthaltsverfestigung gesetzlich gar nicht möglich ist, ist eine Prüfung einer möglichen Gefährdung nicht mehr vorgesehen. Würde man jedoch diese Prüfung vornehmen, liegt konkret keine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr vor, die Tatzeit zu meiner einzigen Verurteilung liegt im Sommer 2013, ist also 1,5 Jahre her und seither habe ich mich wohlverhalten, (siehe dazu unter 3) Im konkreten Fall liegen daher die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot, und damit auch für eine Rückstufung nicht vor. 3. Fehlende Einschätzung der Behörde - Nichtvorliegen „ einer gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ Abgesehen von der Aufenthaltsverfestigung, die eine Rückstufung rechtlich nicht zulässt, liegt auch die von der Behörde zitierte Voraussetzung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht vor. Im konkreten Fall wäre - wenn keine Aufenthaltsverfestigung vorliegen würde -

§ 52

Abs 5 in Verbindung mit § 53 Abs 3 FPG als Prüfmaßstab die gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit heranzuziehen. Ich lebe seit meinem 2. Lebensjahr in Österreich und weise eine einzige Verurteilung auf. (Tatzeit vor 1,5, Jahren) Seither liegt Wohlverhalten vor. Meine Bewährungshilfebetreuung läuft gut, siehe dazu beiliegenden Sozialbericht meiner Bewährungshelferin G H. Ich besuche derzeit einen AMS Kurs und immer wieder Praktika, um verschiedene Stellen anzuschauen und im Rahmen der Praktika Erfahrungen zu sammeln. Eine Kursbestätigung lege ich bei. Ich werde auch weiterhin von meinem Betreuer Mag. E F von der Kinder- und Jugendhilfe unterstützt. Abgesehen von der Aufenthaltsverfestigung, die eine Rückstufung rechtlich nicht zulässt, liegt auch die von der Behörde zitierte Voraussetzung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht vor. Im konkreten Fall wäre - wenn keine Aufenthaltsverfestigung vorliegen würde -

Paragraph 52, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, FPG als Prüfmaßstab die gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit heranzuziehen. Ich lebe seit meinem

  1. Lebensjahr in Österreich und weise eine einzige Verurteilung auf. (Tatzeit vor 1,5, Jahren) Seither liegt Wohlverhalten vor. Meine Bewährungshilfebetreuung läuft gut, siehe dazu beiliegenden Sozialbericht meiner Bewährungshelferin G H. Ich besuche derzeit einen AMS Kurs und immer wieder Praktika, um verschiedene Stellen anzuschauen und im Rahmen der Praktika Erfahrungen zu sammeln. Eine Kursbestätigung lege ich bei. Ich werde auch weiterhin von meinem Betreuer Mag. E F von der Kinder- und Jugendhilfe unterstützt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot (und das gilt auch für das Einreiseverbot) zu treffenden Gefährlichkeitsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände Annahme einer Gefährdung gerechtfertigt ist. Für diese Beurteilung ist demnach nicht das Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen oder Verurteilungen, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich. Das heißt, dass bei der Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und natürlich auch bei den Voraussetzungen dafür konkret der Einzelfall zu beurteilen ist und von der den Bescheid erlassenden Behörde eine Rückfallsprognose angestellt werden muss. Es muss im Einzelfall eine Voraussage über die Gefährlichkeit des Täters möglich sein. Dafür muss eine reale, konkrete zu begründende Wiederholungsgefahr vorliegen. Somit ist von der Behörde anhand der Sachlage im Entscheidungszeitpunkt zu prüfen, ob im konkreten Fall eine reale Wiederholungsgefahr vorliegt, bzw. ob von der betreffenden Person die Gefahr erneuter Straffälligkeit ausgeht. Erst wenn eine solche Prüfung zum Ergebnis führt, dass ein Aufenthalts -oder Einreiseverbot konkret verhängt werden könnte, ist eine Rückstufung rechtlich möglich. Diesbezügliche Feststellungen und Prüfergebnisse sind aber der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen. Die Behörde hat sich ausschließlich nur auf die Tatsache der Verurteilung gestützt.
  2. Verstoß gegen die Richtlinie 2003/109/EG vom
  3. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen Ich habe einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“, mit dem die Rechte eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verbunden sind. In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf Art 12 der hiesigen Richtlinie, wonach eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nur verfügt werden darf, wenn der Betreffende eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt, was im konkreten Fall nicht vorliegt.Ich habe einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“, mit dem die Rechte eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verbunden sind. In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf Artikel 12, der hiesigen Richtlinie, wonach eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nur verfügt werden darf, wenn der Betreffende eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt, was im konkreten Fall nicht vorliegt.
  4. Verletzung des Art. 6 MRK, Mangel an sachlicher Rechtfertigung der Bestimmung, Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme
  5. Verletzung des Artikel 6, MRK, Mangel an sachlicher Rechtfertigung der Bestimmung, Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme Weiters liegt eine Verletzung des Art. 6 EMRK vor, weil die Rückstufung meinen personenrechtlichen Status in Hinblick auf mögliche zivilrechtliche Ansprüche verletzt, der durch die Rückstufung verloren wird. Dies bedeutet, dass ich im konkreten Fall auch die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie verliere und damit eine massive Schlechterstellung in Hinblick auch auf zivilrechtliche Ansprüche (z.B. soziale Rechte, Mietzinsbeihilfe, Zugang zu Gemeindewohnung, Kreditwürdigkeit...) verbunden ist. Dies steht jedoch in keinem Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung und wird somit auch eine Mehrfachbestrafung verwirklicht.Weiters liegt eine Verletzung des Artikel 6, EMRK vor, weil die Rückstufung meinen personenrechtlichen Status in Hinblick auf mögliche zivilrechtliche Ansprüche verletzt, der durch die Rückstufung verloren wird. Dies bedeutet, dass ich im konkreten Fall auch die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie verliere und damit eine massive Schlechterstellung in Hinblick auch auf zivilrechtliche Ansprüche (z.B. soziale Rechte, Mietzinsbeihilfe, Zugang zu Gemeindewohnung, Kreditwürdigkeit...) verbunden ist. Dies steht jedoch in keinem Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung und wird somit auch eine Mehrfachbestrafung verwirklicht. Aus all diesen Gründen ersuche ich den gegenständlichen Bescheid als rechtswidrig zu beheben und meiner Beschwerde stattzugeben. Weiters ersuche ich um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.“ Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 06.07.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer, der nunmehr Volljährig ist, Folgendes an: „Ich bin bosnischer Staatsangehöriger und am xx.xx.xxxx in Sarajevo geboren. Mein Vater ist bereits vor dem bosnischen Bürgerkrieg, also ungefähr im Jahre 1990, nach Österreich gekommen. Meine Mutter kam dann im Jahre 2001 nach Österreich. Meine Eltern sind beide bosnische Staatsbürger. Sie haben nie um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht. Mein Vater ist eher als Flucht vor dem jugoslawischen Bürgerkrieg nach Österreich gekommen. Meine Mutter, meine Geschwister und ich sind im Rahmen der Familienzusammenführung zum Vater nach Österreich gekommen. Ich bin nach Österreich nach Erhalt der Erstbewilligung für den Familiennachzug im Sommer 2003 gekommen. Laut Aktenlage wurde mein Erstaufenthaltstitel am 24.07.2003 von meiner Mutter bei der österreichischen Botschaft in Sarajevo übernommen. Danach sind wir vermutlich rasch nach Österreich gefahren. Die Anmeldung erfolgte dann laut eingeholtem Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit 01.08.
  6. Ich habe dann im Herbst die Vorschule und anschließend vier Jahre die Volksschule und vier Jahre die Hauptschule in Österreich besucht. Im Jahre 2000 war ich einmal auf Besuch bei meinen Eltern in Österreich. Das war nur im Sommer
  7. Wie lange ich dann damals wirklich da war, weiß ich nicht mehr. Ich habe damals bei meiner Großmutter gewohnt. Auch meine Mutter, die bereits in Österreich war, aber häufig nach Bosnien auf Heimatbesuch kam, hat sich um mich gekümmert. Ich bin dann im Sommer 2003 zusammen mit meinem Bruder nach Österreich gekommen. Mein Bruder war bei der Zuwanderung damals 13 Jahre alt. Ich habe in Österreich den Kindergarten nie besucht, sondern nur die Vorschule und 8 Jahre Pflichtschule. Nach meiner Pflichtschule habe ich von Juli 2012 bis August 2013 eine Lehre begonnen und zwar als Elektroinstallateur. Als Lehrlingsentschädigung bekam ich damals ca Euro 450,--. Da ich die Berufsschule nicht positiv absolvieren konnte, habe ich das Lehrverhältnis mit meinem Lehrherren im August 2013 vorzeitig einvernehmlich aufgelöst. Gearbeitet habe ich dann als Leiharbeiter im März 2015 über die Firma Y bei der Firma Z in U. Das Arbeitsverhältnis dauerte nur knapp drei Wochen. Es war eine Arbeit im Rahmen der Eröffnung der neuen „Betrieb Standort“. Davor habe ich Arbeitslosengeld und Krankengeld bezogen. Ich habe aber an Kursen des AMS teilgenommen. Vom 19.
  8. bis ca 20.06.2015 habe ich als Leiharbeiter bei der Firma W GmbH gearbeitet und zwar habe ich für eine Firma in V gearbeitet. Seit ca zwei Wochen bin ich wieder bei einer Leasingfirma mit der Bezeichnung O beschäftigt. Ich bin an die Firma P ausgeliehen. Das Arbeitsverhältnis ist noch aufrecht. Ich verdiene dort hochgerechnet ca Euro 1.500,-- im Monat. Weiters habe ich eine Fixzusage für den Beginn eines Lehrverhältnisses bei der Firma Z. Ich werde den Lehrberuf Produktionstechniker mit einer 3 1/2jährigen Lehrzeit beginnen. Eine Bestätigung vom 30.04.2015 lege ich vor. Der Lehrvertrag ist noch nicht unterfertigt. Laut Bestätigung vom 30.04.2015 erfolgt die Unterfertigung des Lehrvertrages bei der Begrüßungsfeier am 01.09.
  9. „Ich bin bosnischer Staatsangehöriger und am xx.xx.xxxx in Sarajevo geboren. Mein Vater ist bereits vor dem bosnischen Bürgerkrieg, also ungefähr im Jahre 1990, nach Österreich gekommen. Meine Mutter kam dann im Jahre 2001 nach Österreich. Meine Eltern sind beide bosnische Staatsbürger. Sie haben nie um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht. Mein Vater ist eher als Flucht vor dem jugoslawischen Bürgerkrieg nach Österreich gekommen. Meine Mutter, meine Geschwister und ich sind im Rahmen der Familienzusammenführung zum Vater nach Österreich gekommen. Ich bin nach Österreich nach Erhalt der Erstbewilligung für den Familiennachzug im Sommer 2003 gekommen. Laut Aktenlage wurde mein Erstaufenthaltstitel am 24.07.2003 von meiner Mutter bei der österreichischen Botschaft in Sarajevo übernommen. Danach sind wir vermutlich rasch nach Österreich gefahren. Die Anmeldung erfolgte dann laut eingeholtem Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit 01.08.
  10. Ich habe dann im Herbst die Vorschule und anschließend vier Jahre die Volksschule und vier Jahre die Hauptschule in Österreich besucht. Im Jahre 2000 war ich einmal auf Besuch bei meinen Eltern in Österreich. Das war nur im Sommer
  11. Wie lange ich dann damals wirklich da war, weiß ich nicht mehr. Ich habe damals bei meiner Großmutter gewohnt. Auch meine Mutter, die bereits in Österreich war, aber häufig nach Bosnien auf Heimatbesuch kam, hat sich um mich gekümmert. Ich bin dann im Sommer 2003 zusammen mit meinem Bruder nach Österreich gekommen. Mein Bruder war bei der Zuwanderung damals 13 Jahre alt. Ich habe in Österreich den Kindergarten nie besucht, sondern nur die Vorschule und 8 Jahre Pflichtschule. Nach meiner Pflichtschule habe ich von Juli 2012 bis August 2013 eine Lehre begonnen und zwar als Elektroinstallateur. Als Lehrlingsentschädigung bekam ich damals ca Euro 450,--. Da ich die Berufsschule nicht positiv absolvieren konnte, habe ich das Lehrverhältnis mit meinem Lehrherren im August 2013 vorzeitig einvernehmlich aufgelöst. Gearbeitet habe ich dann als Leiharbeiter im März 2015 über die Firma Y bei der Firma Z in U. Das Arbeitsverhältnis dauerte nur knapp drei Wochen. Es war eine Arbeit im Rahmen der Eröffnung der neuen „Betrieb Standort“. Davor habe ich Arbeitslosengeld und Krankengeld bezogen. Ich habe aber an Kursen des AMS teilgenommen. Vom 19.
  12. bis ca 20.06.2015 habe ich als Leiharbeiter bei der Firma W GmbH gearbeitet und zwar habe ich für eine Firma in römisch fünf gearbeitet. Seit ca zwei Wochen bin ich wieder bei einer Leasingfirma mit der Bezeichnung O beschäftigt. Ich bin an die Firma P ausgeliehen. Das Arbeitsverhältnis ist noch aufrecht. Ich verdiene dort hochgerechnet ca Euro 1.500,-- im Monat. Weiters habe ich eine Fixzusage für den Beginn eines Lehrverhältnisses bei der Firma Z. Ich werde den Lehrberuf Produktionstechniker mit einer 3 1/2jährigen Lehrzeit beginnen. Eine Bestätigung vom 30.04.2015 lege ich vor. Der Lehrvertrag ist noch nicht unterfertigt. Laut Bestätigung vom 30.04.2015 erfolgt die Unterfertigung des Lehrvertrages bei der Begrüßungsfeier am 01.09.
  13. Ich bin ledig und kinderlos. Ich habe während meines Aufenthalts in Österreich immer bei meinen Eltern in unserer gemeinsamen Wohnung gelebt. Die vorgelegten Unterlagen (Bestätigung der Firma Z über den Abschluss eines Lehrvertrages und Versicherungsdatenzeitennachweis) werden in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen. Weiters legt der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Vereins Suchtberatung Tirol vom 10.06.2015 vor, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Termine der Suchtberatung wahrnimmt. Ich bin in Österreich nur einmal verurteilt worden und zwar vom Landesgericht Innsbruck wegen eines Suchtgiftdelikts zu einer bedingten Haftstrafe von neun Monaten. Die Bewährungshilfe läuft mit der Bewährungsfrist im Sommer 2017 aus. Ich wurde, wie gesagt, nur einmal im Sommer 2014 gerichtlich verurteilt, ansonsten scheinen keine gerichtlichen Vorstrafen gegen mich auf.“ In der abschließenden Stellungnahme wurde auf die Ausführungen im Verfahren, insbesondere in der Beschwerdeschrift verwiesen. Es wurde weiterhin beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben und der beantragte unbefristete Aufenthalt „Daueraufenthalt – EU“ wiederum erteilt werden möge. Aufgrund des durchgeführten Verfahrens ergibt sich folgender grundsätzlich unstrittiger Verfahrenssachverhalt: Der Beschwerdeführer ist bosnischer Staatsangehöriger und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 NAG. Der Beschwerdeführer ist laut erfolgten Hauptwohnsitzmeldung und seinen eigenen Aussagen am 01.08.2003 im Rahmen einer Familienzusammenführung zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zu seinem Vater nach Österreich gekommen. Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit 01.08.2003 durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Im Bundesgebiet wurde im Herbst 2003 die Vorschule und anschließend die Volks- und Hauptschule in Österreich besucht. Laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung war der Beschwerdeführer vom 09.07.2012 bis 28.05.2013 als Lehrling bei der Firma Elektro X in S beschäftigt und pflichtversichert. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer am 02.08.2013 bis 08.09.2013 Arbeitslosengeld und weiters vom 10.10.2013 bis 04.03.2015 abwechselnd Notstandshilfe, Arbeitslosengeld und Krankengeld bezogen. Ab 04.03.2015 ist der Beschwerdeführer wiederum einer Beschäftigung mit kurzen Unterberechnungen nachgegangen. Der Beschwerdeführer geht seit 26.06.2015 einer Beschäftigung bei der Firma O GesmbH nach. Aufgrund des vorgelegten Lehrvertrages wird der Beschwerdeführer am 01.09.2015 ein Lehrverhältnis für die Erlernung des Lehrberufs Produktionstechniker bei der Firma Z in U beginnen. Der Beschwerdeführer ist bosnischer Staatsangehöriger und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Der Beschwerdeführer ist laut erfolgten Hauptwohnsitzmeldung und seinen eigenen Aussagen am 01.08.2003 im Rahmen einer Familienzusammenführung zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zu seinem Vater nach Österreich gekommen. Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit 01.08.2003 durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Im Bundesgebiet wurde im Herbst 2003 die Vorschule und anschließend die Volks- und Hauptschule in Österreich besucht. Laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung war der Beschwerdeführer vom 09.07.2012 bis 28.05.2013 als Lehrling bei der Firma Elektro römisch zehn in S beschäftigt und pflichtversichert. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer am 02.08.2013 bis 08.09.2013 Arbeitslosengeld und weiters vom 10.10.2013 bis 04.03.2015 abwechselnd Notstandshilfe, Arbeitslosengeld und Krankengeld bezogen. Ab 04.03.2015 ist der Beschwerdeführer wiederum einer Beschäftigung mit kurzen Unterberechnungen nachgegangen. Der Beschwerdeführer geht seit 26.06.2015 einer Beschäftigung bei der Firma O GesmbH nach. Aufgrund des vorgelegten Lehrvertrages wird der Beschwerdeführer am 01.09.2015 ein Lehrverhältnis für die Erlernung des Lehrberufs Produktionstechniker bei der Firma Z in U beginnen. Der Beschwerdeführer war zuletzt im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ mit einer Befristung vom 15.05.2009 bis 15.05.
  14. Am 04.04.2014 wurde ein Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eingebracht. Aufgrund einer schwerwiegenden Verurteilung durch das Landesgerichtes Innsbruck nach dem SMG zu einer teilbedingten Haftstrafe von 9 Monaten wurde von der belangten Behörde betreffend Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach dem FPG der Verfahrensstand beim Bundesamt für Fremdwesen und Asyl Regionaldirektion Tirol (kurz BFA) abgefragt. Das BFA teilte mit E-Mail vom 06.11.2014 mit, dass grundsätzlich die Voraussetzungen zu Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot beim Beschwerdeführer vorliegen würde, jedoch die Erlassung eines solchen an der „§ 9 BFA-VG- Prüfung“ scheitern würden und somit sei das Verfahren von der Behörde eingestellt worden. Geprüft wurde auch die behauptete Aufenthaltsverfestigung. Diesbezüglich wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bei der Zuwanderung bereits 6 Jahre alt gewesen sei. Auch die behauptete Tatsache, dass die Voraussetzungen gem § 10 Abs 1 StbG vorliegen würden, würden jedenfalls nicht zutreffen (rechtskräftige Verurteilung). Es sei auch § 9 Abs 6 BFA-VG in Betracht gezogen. Hier würden die Voraussetzungen in Bezug auf § 53 Abs 3 FPG vorliegen, jedoch trete das Privatleben wieder in Kraft. Weiters würde auch fest stehen, dass der Beschwerdeführer zwischen September 2012 und Mai 2014 insgesamt 9 mal bei österreichischen Strafgerichten wegen verschiedenster Delikte zur Anzeige gebracht worden sei, wobei begründet wäre, dass ein weiterer Verbleib von B massiv gegen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit spreche. Der Beschwerdeführer war zuletzt im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ mit einer Befristung vom 15.05.2009 bis 15.05.
  15. Am 04.04.2014 wurde ein Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eingebracht. Aufgrund einer schwerwiegenden Verurteilung durch das Landesgerichtes Innsbruck nach dem SMG zu einer teilbedingten Haftstrafe von 9 Monaten wurde von der belangten Behörde betreffend Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach dem FPG der Verfahrensstand beim Bundesamt für Fremdwesen und Asyl Regionaldirektion Tirol (kurz BFA) abgefragt. Das BFA teilte mit E-Mail vom 06.11.2014 mit, dass grundsätzlich die Voraussetzungen zu Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot beim Beschwerdeführer vorliegen würde, jedoch die Erlassung eines solchen an der „§ 9 BFA-VG- Prüfung“ scheitern würden und somit sei das Verfahren von der Behörde eingestellt worden. Geprüft wurde auch die behauptete Aufenthaltsverfestigung. Diesbezüglich wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bei der Zuwanderung bereits 6 Jahre alt gewesen sei. Auch die behauptete Tatsache, dass die Voraussetzungen gem Paragraph 10, Absatz eins, StbG vorliegen würden, würden jedenfalls nicht zutreffen (rechtskräftige Verurteilung). Es sei auch Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG in Betracht gezogen. Hier würden die Voraussetzungen in Bezug auf Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen, jedoch trete das Privatleben wieder in Kraft. Weiters würde auch fest stehen, dass der Beschwerdeführer zwischen September 2012 und Mai 2014 insgesamt 9 mal bei österreichischen Strafgerichten wegen verschiedenster Delikte zur Anzeige gebracht worden sei, wobei begründet wäre, dass ein weiterer Verbleib von B massiv gegen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit spreche. Die von der belangten Behörde erfolgte Rückstufung nach § 28 NAG wurde im Wesentlichem mit jenem Sachverhalt begründet, der zu folgender schwerwiegenden Verurteilung durch das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.08.2014, 23 Hv **/14y, führte:Die von der belangten Behörde erfolgte Rückstufung nach Paragraph 28, NAG wurde im Wesentlichem mit jenem Sachverhalt begründet, der zu folgender schwerwiegenden Verurteilung durch das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.08.2014, 23 Hv **/14y, führte: „URTEIL: IM NAMEN DER REPUBLIK Die angeklagten I J und A B sindDie angeklagten römisch eins J und A B sind schuldig, sie haben teilweise im bewussten und gewellten Zusammenwirken als Mittäter (§12 StGB), teilweise auch als Einzeltäter zwischen Sommer 2013 und 12.05.2014 in SS, S und an anderen Orten eine Vielzahl von Teilhandlungen vorschriftswidrig Suchtgifte und zwar unbekannte Kleinmengen Kokain, „Speed" (Amphetamine) und 3,4-Methylendioxymethylamphetamin (MDMA) mit jeweils unbekanntem Reinsubstanzgehalt sowie jeweils zumindest mehr als 800 Gramm Cannabisprodukte (THC) mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 5 % Delta-9-THC, somit in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) jeweils zweifach übersteigenden Menge, sich gegenseitig sowie den nachgenannten und abgesondert Verfolgtengroßteils gewinnbringend überlassen, und zwar ansie haben teilweise im bewussten und gewellten Zusammenwirken als Mittäter (§12 StGB), teilweise auch als Einzeltäter zwischen Sommer 2013 und 12.05.2014 in SS, S und an anderen Orten eine Vielzahl von Teilhandlungen vorschriftswidrig Suchtgifte und zwar unbekannte Kleinmengen Kokain, „Speed" (Amphetamine) und 3,4-Methylendioxymethylamphetamin (MDMA) mit jeweils unbekanntem Reinsubstanzgehalt sowie jeweils zumindest mehr als 800 Gramm Cannabisprodukte (THC) mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 5 % Delta-9-THC, somit in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) jeweils zweifach übersteigenden Menge, sich gegenseitig sowie den nachgenannten und abgesondert Verfolgtengroßteils gewinnbringend überlassen, und zwar an Strafbare Handlungen: Die Angeklagten I J und A B haben hiedurch jeweils die (zwei) Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG begangen.Die Angeklagten römisch eins J und A B haben hiedurch jeweils die (zwei) Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG begangen. Strafe: Die beiden Angeklagten werden hiefür jeweils nach § 28a Abs 1 SMG in Anwendung des § 28 StGB, A B überdies in Anwendung des § 5 JGG, nämlichDie beiden Angeklagten werden hiefür jeweils nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG in Anwendung des Paragraph 28, StGB, A B überdies in Anwendung des Paragraph 5, JGG, nämlich I J zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer vonrömisch eins J zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten, A B zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 (neun) Monaten verurteilt.

§ 43aAbs 3 i

Vm § 43 Abs 1 StGB wird bei beiden Angeklagten ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich bei J 12 (zwölf) Monate und bei B 6 (sechs) Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Paragraph 43 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird bei beiden Angeklagten ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich bei J 12 (zwölf) Monate und bei B 6 (sechs) Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

§ 34

SMG werden die sichergestellten Suchtgifte, nämlich 40,6 g und 0,5g Haschisch, 7 Stk. (2,56 g) XTC-Tabletten, 1,13 g Amphetamin, 1,84 g Kokain und 30 g Marihuana e i n g e z o g e n.“

Paragraph 34, SMG werden die sichergestellten Suchtgifte, nämlich 40,6 g und 0,5g Haschisch, 7 Stk. (2,56 g) XTC-Tabletten, 1,13 g Amphetamin, 1,84 g Kokain und 30 g Marihuana e i n g e z o g e n.“ Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 02.10.2014 wurde gegen den Fremden aufgrund der angeführten Verurteilung ein Besitzverbot von Waffen und Munition ausgesprochen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, teilte mit Email vom 15.10.2014 mit, dass nach Prüfung des gesamten Akteninhaltes, der Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme die unter § 9 BFA-VG angeführten Verfahrensbestimmungen (Schutz des Privat- und Familienlebens) entgegenstehen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, teilte mit Email vom 15.10.2014 mit, dass nach Prüfung des gesamten Akteninhaltes, der Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme die unter Paragraph 9, BFA-VG angeführten Verfahrensbestimmungen (Schutz des Privat- und Familienlebens) entgegenstehen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft T vom 10.11.2014 wurde das Verfahren zur Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels aufgrund des Urteils des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.08.2014, 23 Hv **/14y eingeleitet. Dem bosnischen Staatsangehörigen wurde die Möglichkeit gegeben, sich zu der beabsichtigten Maßnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. In der am 24.11.2014 eingebrachten Stellungnahme wurde wie folgt vorgebracht: „Sehr geehrte Damen und Herren, Die Bezirkshauptmannschaft T beabsichtigt eine Rückstufung des Aufenthaltstitels vorzunehmen. Als Begründung zitiert sie die Verurteilung vom 14.8.2014 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe. Zu meiner Person: Ich bin bereits mit 2,5 Jahren nach Österreich gekommen und habe im m er hier gelebt. Ich habe hier die Schule besucht und bin voll integriert. Auch meine gesamte Familie, Vater, Mutter und mein Bruder haben in Österreich ihren Lebensmittelpunkt. Wie Sie der beiliegenden Meldeauskunft der Gemeinde S entnehmen können, bin ich bereits von klein auf (im Alter von ca. zweieinhalb Jahren) in Österreich gemeldet. Weiters hätte mir vor der Deliktsetzung im Sommer 2013 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden können, da ich mehr als 10 Jahre in Österreich war und bis dahin unbescholten. Ich bin aufenthaltsverfestigt im Sinne des § 9 Abs 4 BFA-VG. Vor der Inhaftierung habe ich eine Lehre als Elektriker begonnen und das erste Lehrjahr absolviert. Als ich dann das erste Schuljahr nicht positiv beenden konnte, wurde schließlich im August 2013 das Lehrverhältnis aufgelöst.Ich bin aufenthaltsverfestigt im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG. Vor der Inhaftierung habe ich eine Lehre als Elektriker begonnen und das erste Lehrjahr absolviert. Als ich dann das erste Schuljahr nicht positiv beenden konnte, wurde schließlich im August 2013 das Lehrverhältnis aufgelöst. Sofort nach der Entlassung habe ich mich beim AMS arbeitsuchend gemeldet und um die Aufnahme in einer Kursmaßnahme gebeten. Bereits zwei Wochen später habe ich bei „Die Berater“ angefangen. In diesem Kurs geht es sehr intensiv um die Entwicklung einer beruflichen Perspektive. Es gibt die Möglichkeit bei verschiedenen Firmen Praktika zu absolvieren und das Ziel ist eine geeignete Lehrstelle zu finden. Eine Kursbestätigung lege ich bei. Der Kurs gibt mir einen geregelten Tagesablauf und da ich früh aufstehen muss, heißt das für mich auch, dass ich am Abend zuhause bin und auch früh zu Bett gehe. Ich merke, dass die vorgegebene Struktur mir gut tut. Momentan bin ich dabei mir verschiedene Stellen anzuschauen und im Rahmen der Praktika Erfahrungen zu sammeln. Voraussichtlich endet der Kurs im März 2013, wobei eine Verlängerung bis zu einem Jahr im Bedarfsfall möglich ist. Während des Kurses erhalte ich vom AMS zur Deckung des Lebensunterhaltes in Höhe von € 9,80/tgl zuzüglich der Fahrtkosten. Im letzten Monat habe ich 310 Euro erhalten. Außerdem wohne ich weiterhin daheim bei meiner Familie und werde von ihnen finanziell voll unterstützt. Alle Familienmitglieder sind berufstätig, dadurch ist unser gemeinsamer finanzieller Hintergrund auch sehr gut. Mein Freundeskreis hat sich gebessert und ich fühle mich auch von meinen Freunden unterstützt und akzeptiert. Meine Freizeit gestalte ich nach Möglichkeit sehr abwechslungsreich und ich treibe gerne Sport. Rechtliche Situation: Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes auf Grund meiner Aufenthaltsverfestigung ist sowohl nach § 9 Abs. 4 2 1 BFA-VG als auch nach § 9 Abs 4 2 2 BFA-VG unzulässig. Die Behörde zieht nun eine Rückstufung in Erwägung. Für eine Rückstufung nach § 28 NAG müssen rechtlich die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 5 FPG vorliegen, (siehe dazu ganz unten). Die in § 52 Abs 5 FPG zitierten Voraussetzungen liegen aber bei aufenthaltsverfestigten Personen gar nicht vor, weil die Verhängung einer Rückkehrentscheidung schon rechtlich nicht möglich ist.§ 28 bezieht sich nämlich inhaltlich nur auf jene Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 52 Abs 6 FPG für eine Rückkehrentscheidung vorliegen, aber unter dem Gesichtspunkt (Interessensabwägung) des Schutzes des Privat- und Familienlebens nicht vorgenommen werden kann. Auch die Erläuterung zur Regierungsvorlage zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) sehen den neuen § 28 NAG als ausschließliche Anpassungsbestimmung an die Rechtslage 1.1.2014 an (EB zu § 28 Abs 1 NAG: „Auf Grund der adaptierten Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im FPG müssen diese Verweise angepasst werden.“) Aus dem folgt, dass der geltende § 26 NAG inhaltlich dem § 28 ANG vor 1.1.2014 entspricht. Somit kann eine Rückstufung nur dann verfügt werden, wenn eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich rechtlich verhängt werden könnte, jedoch in Hinblick auf § 9 (gemeint ist § 9 Abs 1-3 BFAVG im Sine des § 61 FPG alt) nicht verhängt werden kann. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass mit der Gesetzesänderung auch eine inhaltliche Veränderung einhergehen soll und eine Rückstufung auch bei aufenthaltsverfestigten Personen möglich sein sollte, wäre es in den Erläuterungen zum FNG ersichtlich. Ich verweise auch auf die dazu vorliegende Judikatur des VwGH, aus der hervorgeht, dass eine Rückstufung im Falle der Aufenthaltsverfestigung mangels Voraussetzung nicht möglich ist.Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes auf Grund meiner Aufenthaltsverfestigung ist sowohl nach Paragraph 9, Absatz 4, 2 1 BFA-VG als auch nach Paragraph 9, Absatz 4, 2 2 BFA-VG unzulässig. Die Behörde zieht nun eine Rückstufung in Erwägung. Für eine Rückstufung nach Paragraph 28, NAG müssen rechtlich die Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG vorliegen, (siehe dazu ganz unten). Die in Paragraph 52, Absatz 5, FPG zitierten Voraussetzungen liegen aber bei aufenthaltsverfestigten Personen gar nicht vor, weil die Verhängung einer Rückkehrentscheidung schon rechtlich nicht möglich ist.Paragraph 28, bezieht sich nämlich inhaltlich nur auf jene Fälle, in denen die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 6, FPG für eine Rückkehrentscheidung vorliegen, aber unter dem Gesichtspunkt (Interessensabwägung) des Schutzes des Privat- und Familienlebens nicht vorgenommen werden kann. Auch die Erläuterung zur Regierungsvorlage zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) sehen den neuen Paragraph 28, NAG als ausschließliche Anpassungsbestimmung an die Rechtslage 1.1.2014 an (EB zu Paragraph 28, Absatz eins, NAG: „Auf Grund der adaptierten Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im FPG müssen diese Verweise angepasst werden.“) Aus dem folgt, dass der geltende Paragraph 26, NAG inhaltlich dem Paragraph 28, ANG vor 1.1.2014 entspricht. Somit kann eine Rückstufung nur dann verfügt werden, wenn eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich rechtlich verhängt werden könnte, jedoch in Hinblick auf Paragraph 9, (gemeint ist Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFAVG im Sine des Paragraph 61, FPG alt) nicht verhängt werden kann. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass mit der Gesetzesänderung auch eine inhaltliche Veränderung einhergehen soll und eine Rückstufung auch bei aufenthaltsverfestigten Personen möglich sein sollte, wäre es in den Erläuterungen zum FNG ersichtlich. Ich verweise auch auf die dazu vorliegende Judikatur des VwGH, aus der hervorgeht, dass eine Rückstufung im Falle der Aufenthaltsverfestigung mangels Voraussetzung nicht möglich ist. Als weiteres Argument führe ich § 52 Abs. 5 FPG an. Die Bestimmung sieht vor, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des Sachverhaltes über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde, zum Beispiel durch eine Verurteilung. Wenn aber die Verhängung des Aufenthaltsverbots auf Grund der Aufenthaltsverfestigung rechtlich gar nicht möglich ist, ist eine Prüfung einer möglichen Gefährdung nicht m ehr vorgesehen. Im konkreten Fall liegen daher die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung und damit auch für eine Rückstufung nicht vor.Als weiteres Argument führe ich Paragraph 52, Absatz 5, FPG an. Die Bestimmung sieht vor, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des Sachverhaltes über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde, zum Beispiel durch eine Verurteilung. Wenn aber die Verhängung des Aufenthaltsverbots auf Grund der Aufenthaltsverfestigung rechtlich gar nicht möglich ist, ist eine Prüfung einer möglichen Gefährdung nicht m ehr vorgesehen. Im konkreten Fall liegen daher die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung und damit auch für eine Rückstufung nicht vor. Darüber hinaus bezieht sich meine einzige Verurteilung auf ein Delikt von Sommer 2013. Nach einer so langen Zeit ist in meinem konkreten Fall die Annahme einer gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefahr nicht m ehr möglich, zumal ich seit meiner Straftat alle Möglichkeiten ergriffen habe, mein Leben wieder in Ordnung zu bekommen. Ich besuche die Kursmassnahme des AMS und bin sehr zuversichtlich bald eine geeignete Lehrstelle zu finden. In der Abstinenz, die die Untersuchungshaft mit sich gebracht hat, habe ich erkannt, dass ich die Abhängigkeit sehr leicht hinter mir lassen kann. Mittlerweile ist mir klar geworden, dass ich einiges falsch gemacht habe und es tut mir auch sehr leid, dass ich meinen Eltern in dieser Zeit so viel Kummer bereitet habe. Weiters halte ich, die mir aufgetragenen Weisungen (Harntests, Bewährungshilfe und Suchtberatung) ein und stehe in einem guten Kontakt sowohl zu meinem Betreuer, Mag E F (Kinder- und Jugendhilfe) als auch zu meiner Bewährungshelferin Frau G H. Siehe auch beiliegenden Bericht meiner Bewährungshelferin. Das Gericht hat in einem umfangreichen Gerichtsverfahren meinen Fall in Form einer Rückfallprognose geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass eine teilbedingt Verurteilung ausreicht, um mich vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Diese positive Zukunftsprognose (> keine gegenwärtige und zukünftige Gefahr) ist die Grundlage für den Ausspruch des bedingten Strafteils.“ II. Rechtliche Grundlagen:römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Fall wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- Aufenthaltsgesetz – NAG, lauten wie folgt: „Begriffsbestimmungen“ § 2.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; „Sachliche Zuständigkeit“ § 3.
(1)Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Falle in seinem Namen zu entscheiden.Paragraph 3,
(1)Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Falle in seinem Namen zu entscheiden.
(2)Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen. „Örtliche Zuständigkeit" § 4. Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr tatsächlich aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach der Behörde, die zuletzt eine Aufenthaltsberechtigung erteilt hat. Ist in diesem Fall diese Behörde nicht mehr nach diesem Bundesgesetz sachlich zuständig, so hat jene Behörde zu entscheiden, die nunmehr sachlich zuständig wäre.Paragraph 4, Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr tatsächlich aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach der Behörde, die zuletzt eine Aufenthaltsberechtigung erteilt hat. Ist in diesem Fall diese Behörde nicht mehr nach diesem Bundesgesetz sachlich zuständig, so hat jene Behörde zu entscheiden, die nunmehr sachlich zuständig wäre. „Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels" § 28.
(1)Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU" (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).Paragraph 28,
(1)Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU" (Paragraph 45,) die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ auszustellen (Rückstufung). „Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EU“ § 45.
(1)Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU” erteilt werden, wenn sieParagraph 45,
(1)Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU” erteilt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben.
  4. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 b,) erfüllt haben. „Übergangsbestimmungen" § 81.
(2)Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedarf jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, sofern dies nicht bereits nach dem Fremdengesetz 1997 möglich war. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten,Paragraph 81,
(2)Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedarf jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, sofern dies nicht bereits nach dem Fremdengesetz 1997 möglich war. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten,
(29)Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - Familienangehöriger" und „Daueraufenthalt - EG" gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ weiter. Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ eines anderen Mitgliedstaates gelten als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU" eines anderen Mitgliedstaates.“ Weiters nachfolgende Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, sind verfahrensrelevant: „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige Rückkehrentscheidung § 52
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ „Einreiseverbot § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Zu den Ausführungen betreffend Rückstufung im Falle des Vorliegens von „Aufenthaltsverbots–Verbotsgründen“ gem § 9 Abs 4 BFA-VG ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer einerseits vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes weder die Staatsbürgerschaft gem § 10 Abs 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 verliehen hätte werden können noch ist der Beschwerdeführer von klein auf im Inland aufgewachsen. Zur Frage des Zeitpunktes vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des FPG und dass die Verwendung „von klein auf“ jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von 4 Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht mehr zum Tragen kommen kann, wird auf die Entscheidung des VwGH vom 05.03.2006, Zl 2005/18/0668-7, verwiesen. Neben den Tathandlungen nach dem SMG, die im Sommer 2013 gesetzt und zur aufgezeigten Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck führten, erfüllte der Beschwerdeführer unmittelbar nach Erreichen des 10jährigen Aufenthalts am 1.8.2013 unter anderem auch nicht die Staatsbürgerschaftserteilungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (Erfordernis des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts).Zu den Ausführungen betreffend Rückstufung im Falle des Vorliegens von „Aufenthaltsverbots–Verbotsgründen“ gem Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer einerseits vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes weder die Staatsbürgerschaft gem Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 verliehen hätte werden können noch ist der Beschwerdeführer von klein auf im Inland aufgewachsen. Zur Frage des Zeitpunktes vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des FPG und dass die Verwendung „von klein auf“ jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von 4 Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht mehr zum Tragen kommen kann, wird auf die Entscheidung des VwGH vom 05.03.2006, Zl 2005/18/0668-7, verwiesen. Neben den Tathandlungen nach dem SMG, die im Sommer 2013 gesetzt und zur aufgezeigten Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck führten, erfüllte der Beschwerdeführer unmittelbar nach Erreichen des 10jährigen Aufenthalts am 1.8.2013 unter anderem auch nicht die Staatsbürgerschaftserteilungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (Erfordernis des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts). Diesbezüglich war eine Rückstufung des Aufenthaltstitels nach § 28 Abs 1 NAG rechtlich möglich. Aufgrund der Ausführungen in der erfolgten Mitteilung lagen für das BFA grundsätzlich die Voraussetzungen nach § 52 Abs 5 iVm § 53 Abs 3 FPG vor und konnte diese Maßnahme nur im Hinblick auf § 9 BFA-VG (Schutz des Privat- und Familienlebens) nicht verhängt werden. Die Verurteilung erfüllt von der Dauer der teilbedingten Haftstrafe die Voraussetzungen nach § 53 Abs 3 Z 1 FPG. Die vom Beschwerdeführer getätigten Tathandlungen, die zur aufgezeigten Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck führten, waren besonders schwerwiegend. Es wurden vom Beschwerdeführer zwei Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall des SMG begangen und in einem längeren Zeitraum von Sommer 2013 bis 12.05.2014 an verschiedenen Orten in einer Vielzahl von Teilhandlungen vorschriftswidrig Suchtgifte und zwar unbekannte Kleinmengen Kokain, Speed und 3,4 Methylendioxymethylamphetamin (MDMA) sowie in einer die Grenzmenge (§ 28b SM) jeweils zweifach übersteigenden Menge Cannabisprodukte großteils gewinnbringend an mehr als 40 namentlich genannte Personen überlassen. Es wurde somit die Suchtabhängigkeit einer großen Anzahl von Personen zu einem gewinnbringenden Vorteil bewusst in Kauf genommen. Es handelte sich somit um schwerwiegende Suchtgiftstraftatbestände und entsprechend gravierende negative Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Besonders zu beachten ist auch, dass die Wiederholungsgefahr speziell bei der Suchtgiftkriminalität bekanntermaßen besonders groß ist. Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung einer Suchtgiftbehandlung beim Verein „Suchtberatung Tirol“ unterzieht und von der Bewährungshilfe betreut und unterstützt wird, entspricht ua dem mit der Verurteilung ausgesprochenen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.08.
  1. Da weder das Ende der Tathandlungen noch die Verurteilung selbst lange zurückliegen, kann aufgrund des kurzen Zeitablaufes noch nicht davon ausgegangen werden, dass vom Beschwerdeführer bereits jetzt keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr ausgeht. Es bedarf diesbezüglich eine längere Zeit des Wohlverhaltens, einer erfolgreichen Therapie und Sozialisierung. Die mitgeteilte Feststellung des BFA, dass die Voraussetzungen in Bezug auf § 53 Abs 3 FPG vorliegen, ist diesbezüglich auch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung als weiterhin zutreffend zu werten. Da somit die Voraussetzungen des § 52 Abs 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich vorliegen und diese Maßnahmen nur wegen § 9 BFA-VG nicht verhängt worden konnte, hatte die belangte Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amt einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ auszustellen (Rückstufung). Diesbezüglich war eine Rückstufung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG rechtlich möglich. Aufgrund der Ausführungen in der erfolgten Mitteilung lagen für das BFA grundsätzlich die Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, FPG vor und konnte diese Maßnahme nur im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG (Schutz des Privat- und Familienlebens) nicht verhängt werden. Die Verurteilung erfüllt von der Dauer der teilbedingten Haftstrafe die Voraussetzungen nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Die vom Beschwerdeführer getätigten Tathandlungen, die zur aufgezeigten Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck führten, waren besonders schwerwiegend. Es wurden vom Beschwerdeführer zwei Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall des SMG begangen und in einem längeren Zeitraum von Sommer 2013 bis 12.05.2014 an verschiedenen Orten in einer Vielzahl von Teilhandlungen vorschriftswidrig Suchtgifte und zwar unbekannte Kleinmengen Kokain, Speed und 3,4 Methylendioxymethylamphetamin (MDMA) sowie in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SM) jeweils zweifach übersteigenden Menge Cannabisprodukte großteils gewinnbringend an mehr als 40 namentlich genannte Personen überlassen. Es wurde somit die Suchtabhängigkeit einer großen Anzahl von Personen zu einem gewinnbringenden Vorteil bewusst in Kauf genommen. Es handelte sich somit um schwerwiegende Suchtgiftstraftatbestände und entsprechend gravierende negative Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Besonders zu beachten ist auch, dass die Wiederholungsgefahr speziell bei der Suchtgiftkriminalität bekanntermaßen besonders groß ist. Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung einer Suchtgiftbehandlung beim Verein „Suchtberatung Tirol“ unterzieht und von der Bewährungshilfe betreut und unterstützt wird, entspricht ua dem mit der Verurteilung ausgesprochenen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.08.
  2. Da weder das Ende der Tathandlungen noch die Verurteilung selbst lange zurückliegen, kann aufgrund des kurzen Zeitablaufes noch nicht davon ausgegangen werden, dass vom Beschwerdeführer bereits jetzt keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr ausgeht. Es bedarf diesbezüglich eine längere Zeit des Wohlverhaltens, einer erfolgreichen Therapie und Sozialisierung. Die mitgeteilte Feststellung des BFA, dass die Voraussetzungen in Bezug auf Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen, ist diesbezüglich auch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung als weiterhin zutreffend zu werten. Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich vorliegen und diese Maßnahmen nur wegen Paragraph 9, BFA-VG nicht verhängt worden konnte, hatte die belangte Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amt einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ auszustellen (Rückstufung). Bei der gegenständlichen Sachlage blieb der belangten Behörde kein weiterer Ermessensspielraum. Es konnte auch sonst kein Wiederspruch mit den Bestimmungen des NAG und des FPG festgestellt werden. Die gegenständliche Entscheidung wird auch nicht in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen und die erfolgte Rückstufung auch keine unmittelbaren zivilrechtlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers haben. Dieser erhält auch zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens weiterhin ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mit freiem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.30.0029.7

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