RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/30/1734-1 Text 6020 B / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2015/30/1734-1 Ort, Datum: Innsbruck, 10.08.2015 AA, Ort B; Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz - Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des Herrn AA, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Ekkehard Erlacher und Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt B vom 01.06.2015, ZL ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:römisch eins. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen: Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes angelastet: „Sie, Herr AA, geb am xx.xx.xxxx, haben am yy.yy.yyyy um 20.05 Uhr in B, G-Platz folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben im Zuge einer der Behörde angemeldeten öffentlichen Veranstaltung die mit Bescheid vom 03.09.2013, GZ: **** vorgeschriebenen Auflagen Nr. 1.9 nicht erfüllt, da Sie trotz Aufforderung durch Organe der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Aufsicht, die Lautstärke der Musikanlage nicht auf ein für Anrainer zumutbares Ausmaß reduziert haben. Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gem §§ 8, 32 Abs 2 lit c Tiroler Veranstaltungsgesetz begangen.“Sie haben im Zuge einer der Behörde angemeldeten öffentlichen Veranstaltung die mit Bescheid vom 03.09.2013, GZ: **** vorgeschriebenen Auflagen Nr. 1.9 nicht erfüllt, da Sie trotz Aufforderung durch Organe der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Aufsicht, die Lautstärke der Musikanlage nicht auf ein für Anrainer zumutbares Ausmaß reduziert haben. Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gem Paragraphen 8, 32, Absatz 2, Litera c, Tiroler Veranstaltungsgesetz begangen.“ Gegen den Beschwerdeführer wurde gem § 32 Abs 2 lit c Tiroler Veranstaltungsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von € 600,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gem Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, Tiroler Veranstaltungsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von € 600,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: „In außenseitig bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter, welche sich auf die ihnen erteilte Vollmacht berufen gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt B vom 1.6.2015 zu GZ: ****, zugestellt am 9.6.2015, sohin binnen offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt diese aus wie folgt: Der angefochtene Bescheid wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 8.6.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Die Frist für die Beschwerde beginnt daher frühestens mit 9.6.2015 zu laufen, sodass die Beschwerde jedenfalls rechtzeitig ist.
- Beschwerdegründe: 2.
- Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit: a.) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen am yy.yy.yyyy um 20.05 Uhr in B, G-Platz, im Zuge einer bei der Behörde angemeldeten öffentlichen Veranstaltung die mit Bescheid vom 3.9.2013, GZ: **** vorgeschriebene Auflage Nr. 1.
- nicht erfüllt zu haben, da er trotz Aufforderung durch Organe der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Aufsicht die Lautstärke der Musikanlage nicht auf ein für Anrainer zumutbares Ausmaß reduziert habe. Hierdurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gem. §§ 8, 32 Abs 2 lit. c Tiroler Veranstaltungsgesetz begangen.a.) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen am yy.yy.yyyy um 20.05 Uhr in B, G-Platz, im Zuge einer bei der Behörde angemeldeten öffentlichen Veranstaltung die mit Bescheid vom 3.9.2013, GZ: **** vorgeschriebene Auflage Nr. 1.
- nicht erfüllt zu haben, da er trotz Aufforderung durch Organe der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Aufsicht die Lautstärke der Musikanlage nicht auf ein für Anrainer zumutbares Ausmaß reduziert habe. Hierdurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraphen 8, 32, Absatz 2, Litera c, Tiroler Veranstaltungsgesetz begangen. Dem angefochtenen Straferkenntnis haftet eine inhaltliche Rechtswidrigkeit allein schon dadurch an, dass diesem nicht mit der nötigen und gesetzlichen Bestimmtheit entnommen werden kann, durch welches konkretes strafwürdiges Verhalten der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung begangen haben soll. Das Straferkenntnis enthält allein den Vorwurf der Beschwerdeführer habe die Lautstärke der Musikanlage trotz Aufforderung durch Organe der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Aufsicht nicht auf ein für Anrainer zumutbares Ausmaß reduziert, ohne, dabei festzustellen, worin nach Auffassung der Behörde ein zumutbares Ausmaß gelegen sein soll. Ebenso lässt das Straferkenntnis jegliche Ausführungen dazu vermissen, mit welcher Lautstärke der Beschuldigte die Musikanlage betrieb. Ein konkreter Sachverhalt, der nach Auffassung der Behörde das Tatbild gemäß § 32 Abs 2 lit. c Tiroler Veranstaltungsgesetz verwirklichen soll, ist dem Straferkenntnis demnach nicht zu entnehmen. Damit verstößt die erkennende Behörde aber bereits gegen ihre Pflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes. Allein der Pauschalvorwurf die Musikanlage wäre trotz Aufforderung durch Organe der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Aufsicht mit einer Lautstärke betrieben worden, die ein für Anrainer zumutbares Ausmaß übersteigt, erfüllt diese strengen gesetzlichen Kriterien keineswegs. Keineswegs kann es nämlich darauf ankommen, wie Musik von Anrainern subjektiv empfunden wird, maßgeblich sind vielmehr ausschließlich objektive Kriterien, die auf einem der materiellen Wahrheitsfindung dienenden und objektiven Beweisverfahren beruhen. Dem Straferkenntnis ist demnach weder zu entnehmen, mit welcher wohl in Dezibel anzugebenden Lautstärke die Musikanlage tatsächlich betrieben wurde noch weshalb und wodurch dies zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Anrainer geführt haben soll. Damit ist der Spruch des Straferkenntnisses bereits mit einer entscheidungswesentlichen Rechtswidrigkeit behaftet, zumal sich dem Straferkenntnis nicht einmal entnehmen lässt, welchen konkreten Sachverhalt der Beschwerdeführer durch sein Verhalten verwirklicht haben soll. Insoweit ist das Straferkenntnis bereits nicht ausreichend bestimmt, was neben einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit auch eine Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Folge hat.Dem angefochtenen Straferkenntnis haftet eine inhaltliche Rechtswidrigkeit allein schon dadurch an, dass diesem nicht mit der nötigen und gesetzlichen Bestimmtheit entnommen werden kann, durch welches konkretes strafwürdiges Verhalten der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung begangen haben soll. Das Straferkenntnis enthält allein den Vorwurf der Beschwerdeführer habe die Lautstärke der Musikanlage trotz Aufforderung durch Organe der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Aufsicht nicht auf ein für Anrainer zumutbares Ausmaß reduziert, ohne, dabei festzustellen, worin nach Auffassung der Behörde ein zumutbares Ausmaß gelegen sein soll. Ebenso lässt das Straferkenntnis jegliche Ausführungen dazu vermissen, mit welcher Lautstärke der Beschuldigte die Musikanlage betrieb. Ein konkreter Sachverhalt, der nach Auffassung der Behörde das Tatbild gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, Tiroler Veranstaltungsgesetz verwirklichen soll, ist dem Straferkenntnis demnach nicht zu entnehmen. Damit verstößt die erkennende Behörde aber bereits gegen ihre Pflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes. Allein der Pauschalvorwurf die Musikanlage wäre trotz Aufforderung durch Organe der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Aufsicht mit einer Lautstärke betrieben worden, die ein für Anrainer zumutbares Ausmaß übersteigt, erfüllt diese strengen gesetzlichen Kriterien keineswegs. Keineswegs kann es nämlich darauf ankommen, wie Musik von Anrainern subjektiv empfunden wird, maßgeblich sind vielmehr ausschließlich objektive Kriterien, die auf einem der materiellen Wahrheitsfindung dienenden und objektiven Beweisverfahren beruhen. Dem Straferkenntnis ist demnach weder zu entnehmen, mit welcher wohl in Dezibel anzugebenden Lautstärke die Musikanlage tatsächlich betrieben wurde noch weshalb und wodurch dies zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Anrainer geführt haben soll. Damit ist der Spruch des Straferkenntnisses bereits mit einer entscheidungswesentlichen Rechtswidrigkeit behaftet, zumal sich dem Straferkenntnis nicht einmal entnehmen lässt, welchen konkreten Sachverhalt der Beschwerdeführer durch sein Verhalten verwirklicht haben soll. Insoweit ist das Straferkenntnis bereits nicht ausreichend bestimmt, was neben einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit auch eine Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Folge hat. b.) Wie dies noch im Rahmen der Verfahrensrüge zu Punkt 2.
- auszuführen sein wird, stützt sich das angefochtenen Straferkenntnis offenbar ausschließlich auf Vermutungen des Anzeigers und keineswegs auf der materiellen Wahrheitsfindung dienliche objektive Erhebungsergebnisse. So etwa führt die erkennende Behörde aus, dass nachdem sowohl bei der Mobilen Überwachungsgruppe als auch bei der Stadtleitstelle der Polizei mehrere Beschwerden betreffend der Lautstärke eingegangen sind es für die erkennende Behörde als erwiesen gelte, dass die Beschallung für die Anrainer nicht zumutbar war und auch nicht auf ein zumutbares Ausmaß reduziert wurde. Ohne allerdings die Namen, konkreten Standpunkte sowie konkreten Angaben der angeblichen Anzeiger wiederzugeben schließt die erkennende Behörde allein aus dem Umstand, dass mehrere Telefonate stattfanden, dass Anrainer in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wurden. Es kann nicht im Sinne einer objektiven Wahrheitsfindung gelegen sein, dass angebliche Anrufer anonym bleiben und die erkennende Behörde auch keinerlei Erhebungen zu deren Person bzw. deren angeblichen Eigenschaft als Anrainer pflegt. Hinzu kommt, dass dem äußerst spärlich geblieben Bericht des Meldungslegers nicht der geringste Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass auch er eine Beschallung wahrgenommen hat, die die Grenze eines zumutbaren Ausmaßes überschreitet. Ungeachtet dessen, dass dem Beschwerdeführer, ohne Kenntnis der Person der angeblichen Beschwerdeführer von denen keineswegs feststeht, dass es sich tatsächlich um Anrainer im Sinne des Gesetzes handelt, noch Kenntnis von deren jeweiligen angeblichen Standort, geschweige denn dem Inhalt ihrer Aussage, hat, vermag der Pauschalhinweis auf angebliche telefonische Beschwerden keine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Sachverhaltsgrundlage darzustellen. Hätte es solche Anrufe tatsächlich gegeben, wäre es an den ermittelnden Beamten gelegen entsprechende Erhebungen durchzuführen und basierend darauf konkrete Erhebungsergebnisse aktenkundig festzuhalten. Allein der Hinweis auf angebliche telefonische Beschwerden genügt diesem gesetzlichen Erfordernis jedenfalls nicht, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zumindest mit einer entscheidungswesentlichen inhaltlichen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist. c.) In Seite 3 des Straferkenntnisses führt die erkennende Behörde aus, dass der Beschuldigte um 19.25 Uhr von der Mobilen Überwachungsgruppe sowie den Beamten der Polizei über die Einhaltung der Bestimmungen des gegenständlichen Bescheides aufgeklärt wurde. Da es allerdings in der Folge erneut zu Beschwerden bezüglich der Lautstärke der gegenständlichen Veranstaltung kam, wurde diese eingestellt und das Gelände geräumt. Nun wird dem Beschuldigten mit dem gegenständlichen Straferkenntnis vorgeworfen um 20.05 Uhr, die oben bereits wiedergegebene Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Wie dem Erhebungsbericht des CC zu entnehmen ist, traf diese erst am yy.yy.yyyy um 20.05 Uhr am Ort der Amtshandlung ein, es ist daher unmöglich, dass der Beschuldigte bereits um 19.25 Uhr von der Mobilen Überwachungsgruppe über die Einhaltung der Bestimmungen des gegenständlichen Bescheides aufgeklärt worden wäre. Dies ist im Übrigen auch nicht aktenkundig. Auch aus diesem Grunde weist der angefochtene Bescheid sohin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit auf, weil er in sich widersprüchlich und mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen ist. d.) Dem Erhebungsbericht des CC vom yy.yy.yyyy ist darüber hinaus zu entnehmen, dass zwei Bürger sowie die Stadtleitstelle sich über die Lautstärke der Veranstaltung am G-Platz beschwert haben sollen. Auch dem weiteren Erhebungsbericht vom yy.yy.yyyy der die Einsatzzeit 20.50 Uhr bis 21.20 Uhr aufweist enthält lediglich den allgemeinen Hinweis auf zwei Beschwerdeanrufe ohne, dass hier auch nur der geringste Bezug dazu gegeben wäre, dass es sich bei den jeweiligen Anrufern um Anrainer im Sinne der vorgeschriebenen Auflage Nr. 1.
- handeln könnte. Soweit die erkennende Behörde dem Beschuldigten unterstellt, er habe Anrainer unzumutbar beeinträchtigt, liegt selbst nach den Erhebungsergebnissen eine Aktenwidrigkeit, die ebenfalls zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit führt, vor. e.) Richtig ist, dass der Stadtmagistrat B mit Bescheid ****, vom 3.9.2013 unter anderem in Punkt 1.
- auferlegt hat bei Anrainerbeschwerden über zu laute Beschallung diese unverzüglich auf ein für Anrainer zumutbares Ausmaß zu beschränken. Es kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass sich das gegenständliche Straferkenntnis ausschließlich auf den vorgenannten Bescheid insbesondere dessen Punkt 1.1.
- gründet. Wie oben ausgeführt sind Anrainerbeschwerden über eine zu laute Beschallung keineswegs aktenkundig. Die von C erwähnten Beschwerdeanrufer haben sich nachweisliche lediglich über Lärm am G-Platz beschwert. Von einer Beschwerde über eine zu laute Beschallung kann keine Rede sein. Dass es sich dabei um Anrainer handelt ergibt sich ebensowenig. Auf diesen Umstand wurde bereits hingewiesen. Demnach waren wie den Erhebungsergebnissen zu entnehmen ist die Voraussetzungen für weitere Maßnahmen aus der Sicht des Beschuldigten auch unter Zugrundelegung objektiver Kriterien keineswegs gegeben. Dessen ungeachtet hat der Beschwerdeführer aber eine weitere Reduktion der Lautstärke vorgenommen, was letztlich dazu führte, dass diese lediglich noch 80 Dezibel betrug. Wie dies noch im Rahmen der Verfahrensrüge zu Punkt 2.
- auszuführen sein wird, stützt sich das angefochtene Straferkenntnis aber ausschließlich auf die Ausführungen des Anzeigers ohne, dass der materiellen Wahrheitsfindung dienliche objektive Erhebungsergebnisse vorlägen. Selbst nach dem Akteninhalt fanden weder eine Dezibelmessung noch Befragungen noch sonstige Erhebungen vor Ort statt noch ist den Berichten der Meldungsleger auch nur der geringste Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass auch sie eine unzumutbare Lärmbelästigung festgestellt hätte. Selbst wenn daher anonyme Anrufe stattgefunden hätte, so wäre es wohl an den Erhebungsbeamten gelegen nach Feststellung der Identität der Anzeiger insbesondere deren Standort zu erheben und sich ein objektives Bild über das Ausmaß der tatsächlichen Beschallung zu verschaffen. Hinzu kommt, dass sich der genaue Anrufzeitpunkt der angeblichen Beschwerden aus dem Akteninhalt nicht feststellen lässt. Anhaltspunkte dafür, dass eine Übertretung am yy.yy.yyyy um 20.05 Uhr stattgefunden hätte, finden sich im gesamten Akt nicht. Auch insoferne haftet dem angefochtenen Straferkenntnis sohin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit an, weil sich auch der angebliche Tatzeitpunkt laut Straferkenntnis nicht mit dem übrigen Akteninhalt in Einklang bringen lässt. f.) Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit haftet dem angefochtenen Straferkenntnis schlussendlich auch deshalb an, da sich dieses ausschließlich auf einen Bescheid vom 3.9.2013 stützt, welcher in Wahrheit keine verbindliche und zu strafrechtlichen Konsequenzen führende zulässige Entscheidungsgrundlage darstellt. Wie ausgeführt wäre der Beschwerdeführer aufgrund der Auflage zu 1.
- verpflichtet gewesen im Falle von Anrainerbeschwerden die Beschallung auf ein zumutbares Ausmaß zu beschränken und nur für den Fall, dass eine Reduktion nicht möglich ist, die Beschallung gänzlich einzustellen. Nun hat der Beschwerdeführer mehrfach im Rahmen seiner Rechtfertigung angegeben ohnedies auf die angeblichen Beschwerden unverzüglich reagiert zu haben und zuletzt eine Beschallung von maximal 80 Dezibel in der Form vorgenommen zu haben, dass vor den Lautsprecheranlagen problemlos eine Unterhaltung in Zimmerlautstärke möglich war. Selbst nach dem Bescheid vom 3.9.2013, welchen ein und dieselbe Behörde erlassen hat, war der Beschwerdeführer demnach lediglich verpflichtet, eine allenfalls zu laute Beschallung unverzüglich auf ein zumutbares Ausmaß zu reduzieren. Wenngleich dem Bescheid keineswegs konkret zu entnehmen ist, was nach Auffassung der Behörde ein wohl objektiv zu beurteilendes zumutbares Ausmaß konkret bedeutet, war der Beschwerdeführer lediglich verpflichtet die Beschallung zu reduzieren. Nun behauptet der Beschwerdeführer dies ohnedies getan zu haben. Gegenteilige Erhebungsergebnisse liegen nicht vor. Ungeachtet dessen stellt sich wohl die Frage, weshalb, wenn eine solche Reduktion in Wahrheit nicht unverzüglich stattgefunden hätte, die Einschreiter in diesem Falle nicht sofort mit der Einstellung vorgingen. Auch diese Tatsache kann nur so interpretiert werden, dass eine objektive Beeinträchtigung von Anrainern in Wahrheit nicht vorlag und die Anlage sehr wohl auf das zumutbare Maß reduziert wurde. Auch insoferne haftet dem angefochtenen Bescheid sohin eine unrichtige rechtliche Beurteilung an, zumal der Bescheid vom 3.9.2013 keine objektiven Kriterien aufzeigt, die für eine objektive und verlässliche Beurteilung des Sachverhaltes von Nöten wären. Auf rein subjektive Wahrnehmungen eines Anzeigers (und nicht Anrainers) abzustellen war weder von der Behörde gewollt, noch wäre dies gesetzmäßig, weil ein von der Behörde zu beurteilender Sachverhalt nicht nach subjektiven Wahrnehmungen des Anzeigers sondern vielmehr unter Zugrundelegung objektiver Kriterien zu beurteilen ist. g.) Schließlich weist der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Rechtsmittels ausdrücklich auf den beiliegenden Antrag des SPÖ Gemeinderatsclubs vom 24.10.2013 (Beilage 1) hin, worin der Gemeinderat aufgefordert wird das Tiroler Veranstaltungsgesetz zu novellieren bzw. entsprechende Verordnungen zu erlassen, damit Klarheit darüber besteht, was unter einem zumutbaren Ausmaß einer Beschallung für Anrainer zu verstehen ist. Abschließend sei diesen Überlegungen des Gemeinderatsclubs auch noch hinzugeführt, dass wohl auch eine Abwägung zwischen den Interessen von Anrainern und dem öffentlichen Interesse an derartigen Veranstaltungen stattzufinden hat, sodass hier wohl auch dem Interesse an Unterhaltung der Jugend und der Allgemeinheit kein Riegel durch Spezialinteressen einzelner vorgeschoben werden sollte. Dies sollte vorallem auf Plätzen, die wie der hier verfahrensgegenständliche gerade für solche Veranstaltungen geschaffen wurden, gelten. h.) Schließlich lässt sich auch die Höhe der Strafe keineswegs mit general- oder spezialpräventiven Überlegungen objektiv rechtfertigen. Selbst wenn man den Seitens der erkennenden Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt als gegeben annimmt, erscheint die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe jedenfalls zu hoch. 2.
- Zu den entscheidungswesentlichen Verfahrensmängeln: a.) Bereits das dem Straferkenntnis zugrundeliegende Ermittlungsverfahren verstößt gegen fundamentale Grundsätze eines fair trial. Dem Beschwerdeführer wurde im Verfahren erster Instanz keinerlei Gelegenheit gegeben sich zu den angeblichen Beschwerden zu äußern. Auch objektiv überprüfbare Erhebungsberichte über das angeblich wiederholte Einschreiten der Mobilen Überwachungsgruppe liegen weder vor noch wurden diese dem Beschwerdeführer zu Kenntnis gebracht. Bereits durch diese Vorgangsweise wurde der Beschwerdeführer in seinen fundamentalen Verteidigungsrechten und in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. b.) Wie bereits im Rahmen der Ausführung zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit aufgezeigt, verstößt das zugrundeliegende Verfahren aber auch deshalb gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Verteidigungsrechte, weil ein der objektiven Wahrheitsfindung dienendes umfassendes amtliches Ermittlungsverfahren überhaupt nicht stattgefunden hat. Ohne ein solches Ermittlungsverfahren ist die angefochtene Entscheidung objektiv überhaupt nicht überprüfbar. Um verlässliche Feststellungen zum Ausmaß einer allfälligen Lärmbelästigung treffen zu können wäre die Messung der Dezibel durch einen Sachverständigen, jedenfalls aber durch geschulte Erhebungsbeamte, welche mit den nötigen technischen Vorkehrungen ausgestattet sind, notwendig gewesen. Allein subjektive Wahrnehmungen noch dazu unbekannter Anrufer vermögen diesem Erfordernis eines objektiven Ermittlungsverfahrens jedenfalls nicht gerecht zu werden. Ebenso hat die erkennende Behörde weder den Tontechniker des Beschwerdeführers noch irgendwelche Zeugen gehört. In diesem Zusammenhang bietet der Beschwerdeführer die Zeugen DD, Adresse, EE, Adresse, sowie FF, Adresse, an, welche nunmehr ausdrücklich im Rahmen dieses Verfahrens als Zeugen angeboten werden. Schließlich hätte wie bereits ausgeführt auch jedenfalls eine Befragung der bisher offenbar anonym gebliebenen Beschwerdeführer stattfinden müssen. Einem anonymen Anrufer, damit einer gänzlich unbekannten Person kann nicht mehr objektive Beweiskraft zukommen als persönlichen Einvernahmen sowie an Ort und Stelle durchzuführenden Erhebungen und einer professionell durchzuführenden Lärmmessung. Da die erkennende Behörde sohin eine von Amtswegen durchzuführende vollständige Sachverhaltsermittlung gänzlich unterlassen hat, leidet das Straferkenntnis neben einer entscheidungswesentlichen inhaltlichen Rechtswidrigkeit auch unter der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Hierzu wird um Wiederholung zu vermeiden auch auf die Ausführungen zu Punkt 2.
- nochmals ausdrücklich hingewiesen. Der Beschwerdeführer stellt sohin die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und
- den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen;
- eine öffentliche mündliche Verhandlung und einen Augenschein durchführen;
- zur Verhandlung neben den Erhebungsbeamten als Zeugen laden: DD, Adresse, EE, Adresse, FF, Adresse
- ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Schalltechnik zum Beweis dafür einholen, dass die zum angeblichen Tatzeitpunkt betriebene Musikanlage mit einer solchen Lautstärke betrieben wurde, welche zu keiner Zeit zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Anrainer führen hätte können, wenn man zugrunde legt, das diese mit einer Lautstärke von 80 Dezibel betrieben wurde; sowie sämtliche beantragten Beweise selbst aufnehmen;
- jedenfalls die verhängte Geldstrafe herabsetzen.“ Die im veranstaltungsrechtlichen Bescheid des Stadtmagistrates B vom 03.09.2013 vorgeschriebenen Auflage, die dem gegenständlichen Strafverfahren zugrunde liegt, lautet wie folgt: „Bei Anrainerbeschwerden über zu laute Beschallung ist diese unverzüglich auf ein für Anrainer zumutbares Ausmaß zu beschränken. Ist eine entsprechende Reduktion nicht möglich, ist jegliche Beschallung zu sofort gänzlich einzustellen.“ Dem Beschwerdeführer ist betreffend die nicht ausreichende Konkretisierung der im Veranstaltungsbescheid vorgeschriebenen Auflage 1.
- Recht zu geben. Die Auflage, deren Rechtsverletzung dem Beschwerdeführer angelastete wurde, nimmt tatsächlich nur auf Anrainerbeschwerden Bezug, nicht auf eine tatsächlich nachweisbare konkrete zu laute Beschallung. Bereits eine Anrainerbeschwerde - ob zu Recht oder zu Unrecht – über eine zu „laute“ Beschallung würde dem Beschwerdeführer zu einer unverzüglichen Maßnahme verpflichten. Es ist nicht nachvollziehbar bei welcher Lautstärke und für welchen Anrainer eine Beschallung gerechtfertigterweise als zu Laut angesehen werden kann. Der Veranstalter ist bei einer solchen Formulierung jedem Anrainer, den eine öffentliche Veranstaltung vielleicht schon grundsätzlich ein Dorn im Auge ist, ausgeliefert. Eine Lärmbeschränkung in einem veranstaltungsrechtlichen Bescheid macht grundsätzlich Sinn und sollen den Ausgleich zwischen den Interessen eines Veranstalters und jenen der Anrainer darstellen. Diesbezüglich muss aber die Auflage so formuliert sein, dass sie auch konkret umgesetzt und vom Bescheidadressaten eingehalten werden kann. Gem § 8 Abs 1 zweiter Satz des Tiroler Veranstaltungsgesetzes darf die Behörde nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolgt steht. Die gegenständliche Auflage entspricht dieser Verhältnismäßigkeit im Prinzip jedenfalls nicht, da sie den Veranstalter unverhältnismäßig belastet und Anrainerbeschwerden – ob zu Recht oder zu Unrecht – unverhältnismäßig bevorzugt. Gem Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz des Tiroler Veranstaltungsgesetzes darf die Behörde nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolgt steht. Die gegenständliche Auflage entspricht dieser Verhältnismäßigkeit im Prinzip jedenfalls nicht, da sie den Veranstalter unverhältnismäßig belastet und Anrainerbeschwerden – ob zu Recht oder zu Unrecht – unverhältnismäßig bevorzugt. Im gegenständlichen Fall kann daher dem Beschwerdeführer ein Verschulden betreffend die Verletzung einer nicht ausreichend konkretisierten und verhältnismäßigen Auflage nicht vorgeworfen werden. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.30.1734.1