Recht erkannt:
stellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00
entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen und Verfahrensgang:römisch eins. Beschwerdevorbringen und Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte bei der Bezirkshauptmannschaft T am 22.04.2013 persönlich einen Antrag auf Ausstellung einer „Niederlassungsbewilligung“. Durch seine Rechtsvertreterin brachte der Beschwerdeführer in dem folgenden Verfahren
r Begründung seines Antrages
sammengefasst vor wie folgt: Er halte sich seit über zehn Jahren in Österreich auf und verfüge über ein gültiges Einreisevisum. In der Vergangenheit habe er auch bereits Aufenthaltsgenehmigungen bekommen. Der Beschwerdeführer verfüge über einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, eine aufrechte Anstellung mit entsprechendem Einkommen sowie über eine aufrechte Kranken- und Pensionsversicherung. Aus dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei von 1963, dem
satzprotokoll von 1970 und den Beschlüssen des Assoziationsrates ergebe sich unmittelbar, dass der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in Österreich besitze. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 25.06.2013, Zl FW-****8, hat die Bezirkshauptmannschaft T den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.04.2013 abgewiesen. Als Grundlage für diese Entscheidung führte die Behörde an, der Beschwerdeführer halte sich seit dem Jahr 2001 nicht durchgehend, sondern lediglich als Saisonarbeitskraft im Bundesgebiet auf. Durch das Arbeitsmarktservice seien für den Beschwerdeführer immer wieder, insgesamt 25, Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden. Der Beschwerdeführer sei daher im Sinne des § 31 Abs 1 Z 6 Fremdenpolizeigesetz rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 25.06.2013, Zl FW-****8, hat die Bezirkshauptmannschaft T den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.04.2013 abgewiesen. Als Grundlage für diese Entscheidung führte die Behörde an, der Beschwerdeführer halte sich seit dem Jahr 2001 nicht durchgehend, sondern lediglich als Saisonarbeitskraft im Bundesgebiet auf. Durch das Arbeitsmarktservice seien für den Beschwerdeführer immer wieder, insgesamt 25, Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden. Der Beschwerdeführer sei daher im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde begründend aus, der Beschluss des Assoziationsrates Nr 1/80
m Assoziierungsabkommen EWG-Türkei (ARB 1/80) regle grundsätzlich nicht den Erstzuzug türkischer Staatsangehöriger oder den Familiennachzug, sondern nur die Stellung türkischer Arbeitnehmer, die bereits auf dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates ordnungsgemäß beschäftigt sind. Für die Geltendmachung von Arbeitnehmerrechten im Sinne des Art 6 ARB 1/80 sei es notwendig, dass eine tatsächliche und echte Tätigkeit vorliege sowie ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis von
mindest einem Jahr. Da weder durchgehende Erwerbs- noch Aufenthaltszeiten vorlägen, insbesondere mangels einer durchgehenden Erwerbstätigkeit von
mindest einem Jahr, könne der Beschwerdeführer keine Rechte aus dem ARB 1/80 ableiten.In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde begründend aus, der Beschluss des Assoziationsrates Nr 1/80
m Assoziierungsabkommen EWG-Türkei (ARB 1/80) regle grundsätzlich nicht den Erstzuzug türkischer Staatsangehöriger oder den Familiennachzug, sondern nur die Stellung türkischer Arbeitnehmer, die bereits auf dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates ordnungsgemäß beschäftigt sind. Für die Geltendmachung von Arbeitnehmerrechten im Sinne des Artikel 6, ARB 1/80 sei es notwendig, dass eine tatsächliche und echte Tätigkeit vorliege sowie ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis von
mindest einem Jahr. Da weder durchgehende Erwerbs- noch Aufenthaltszeiten vorlägen, insbesondere mangels einer durchgehenden Erwerbstätigkeit von
mindest einem Jahr, könne der Beschwerdeführer keine Rechte aus dem ARB 1/80 ableiten. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Darin machte der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides, insbesondere Verstoß gegen Unionsrecht, geltend sowie Rechtswidrigkeit desselben aufgrund von Verfahrensmängeln. Konkret seien die Feststellungen der belangten Behörde aktenwidrig und mangelhaft sowie seien der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit und das Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Auch sei der Bescheid nicht hinreichend begründet worden. Inhaltlich verwies der Beschwerdeführer auf die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebrachten Argumente, wonach ihm aufgrund des Assoziationsrechtes und der dazu ergangen gesicherten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) unmittelbar ein Aufenthaltsrecht
stehe und er daher auch Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels habe. Im Besonderen stützte sich der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Sedef, wonach beschäftigungstypische Unterbrechungen der Arbeitszeiten den Lauf der Fristen nach Art 6 ARB 1/80 nicht unterbrechen könnten. Inhaltlich verwies der Beschwerdeführer auf die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebrachten Argumente, wonach ihm aufgrund des Assoziationsrechtes und der dazu ergangen gesicherten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) unmittelbar ein Aufenthaltsrecht
stehe und er daher auch Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels habe. Im Besonderen stützte sich der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Sedef, wonach beschäftigungstypische Unterbrechungen der Arbeitszeiten den Lauf der Fristen nach Artikel 6, ARB 1/80 nicht unterbrechen könnten. Schließlich erstattete der Beschwerdeführer die Anträge, den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder infolge der Berufung dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben und den begehrten Aufenthaltstitel
erteilen. Darüber hinaus wurde seitens des Beschwerdeführers angeregt, es möge die gegenständliche Fragestellung
m Verständnis des Assoziationsrechts dem Europäischen Gerichtshof
r Vorabentscheidung vorgelegt werden. Dieses Berufungsverfahren war aufgrund der mit 01.01.2014 wirksam gewordenen Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform durch das Landesverwaltungsgericht als Beschwerdesache fortzuführen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte in der gegenständlichen Sache am 18.06.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und entschied über die Beschwerde mit Erkenntnis vom 05.08.2014
r Zl LVwG-2014/17/0437-5. In diesem Erkenntnis wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer die begehrte „Niederlassungsbewilligung“ erteilt. Seitens des erkennenden Gerichts wurde dazu begründend im Wesentlichen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2014, Zl I402 2002120-1/11E, verwiesen, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Befreiungsschein nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
gesprochen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kam in dem zitierten Erkenntnis
m Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80
gutekomme. In Anlehnung daran schloss das Landesverwaltungsgericht, dass dem Beschwerdeführer ebenfalls ein Aufenthaltsrecht
stehe und gab dieses daher der Beschwerde statt. Dieses Berufungsverfahren war aufgrund der mit 01.01.2014 wirksam gewordenen Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform durch das Landesverwaltungsgericht als Beschwerdesache fortzuführen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte in der gegenständlichen Sache am 18.06.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und entschied über die Beschwerde mit Erkenntnis vom 05.08.2014
r Zl LVwG-2014/17/0437-5. In diesem Erkenntnis wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer die begehrte „Niederlassungsbewilligung“ erteilt. Seitens des erkennenden Gerichts wurde dazu begründend im Wesentlichen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2014, Zl I402 2002120-1/11E, verwiesen, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Befreiungsschein nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
gesprochen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kam in dem zitierten Erkenntnis
m Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80
gutekomme. In Anlehnung daran schloss das Landesverwaltungsgericht, dass dem Beschwerdeführer ebenfalls ein Aufenthaltsrecht
stehe und gab dieses daher der Beschwerde statt. Die gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes seitens der Bundesministerin für Inneres erfolgreich erhobene ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichthof in Wien führte
r Aufhebung desselben. Der Verwaltungsgerichtshof wandte sich in seinem Erkenntnis vom 23.06.2015
r Zl Ro 2014/22/0038 insbesondere gegen den vom Landesverwaltungsgericht vorgenommenen „automatischen“ Schluss von einer ordnungsgemäßen Beschäftigung auf eine Berechtigung nach Art 6 ARB 1/80. Die gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes seitens der Bundesministerin für Inneres erfolgreich erhobene ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichthof in Wien führte
r Aufhebung desselben. Der Verwaltungsgerichtshof wandte sich in seinem Erkenntnis vom 23.06.2015
r Zl Ro 2014/22/0038 insbesondere gegen den vom Landesverwaltungsgericht vorgenommenen „automatischen“ Schluss von einer ordnungsgemäßen Beschäftigung auf eine Berechtigung nach Artikel 6, ARB 1/80. Gemäß § 42 Abs 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) tritt die Rechtssache nach Aufhebung eines Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof in die Lage
rück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses befunden hat. Daher hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im zweiten Rechtsgang erneut über die Beschwerde
entscheiden. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) tritt die Rechtssache nach Aufhebung eines Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof in die Lage
rück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses befunden hat. Daher hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im zweiten Rechtsgang erneut über die Beschwerde
entscheiden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft T und in jenen des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie durch Abhaltung einer öffentlichen und mündlichen Beschwerdeverhandlung im ersten Rechtsgang. II.römisch zwei. Tatsachenfeststellungen: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, welcher sich seit dem Jahr 2001 immer wieder im Bundesgebiet aufhielt, um dort saisonweise
arbeiten. In dieser Zeit wurden für den Beschwerdeführer insgesamt
mindest 25 Beschäftigungsbewilligungen vom Arbeitsmarktservice ausgestellt, wobei von 2005 bis jedenfalls 2013 immer eine Sommer- und eine Winterbewilligung ausgestellt wurden. Diese Beschäftigungsbewilligungen für den Titel „Stammsaisonier“ wurden jeweils für ca. 4½ Monate erteilt. Der Beschwerdeführer war dabei stets im selben Betrieb als Abwäscher tätig.
sammengefasst hat der Beschwerdeführer daher in jedem Jahr mehr als 8 Monate in Österreich gearbeitet. Das bedeutet, dass er in 8 Jahren
mindest 64 Monate beschäftigt war. Dividiert man diese Zahl durch 12, so ergibt sich rechnerisch, dass der Beschwerdeführer in 8 Jahren
mindest 5 Jahre und 4 Monate in Österreich aufhältig und berufstätig war. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über einen Wohnsitz in Österreich und war von 06.08.2001 bis 19.12.2001 sowie durchgehend ab 09.01.2001 melderechtlich erfasst. Ebenfalls ist der Beschwerdeführer aufrecht kranken- und pensionsversichert. Während das Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht bereits anhängig war, ist parallel dazu ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht bezüglich eines Antrages auf Aufstellung eines Befreiungsscheines für den Beschwerdeführer durchgeführt worden, welches mit Erkenntnis vom 09.05.2014, Zl I402 2002120-1/11E, endete und mit welchem dem Beschwerdeführer ein Befreiungsschein gemäß § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG, BGBl Nr 218/1975 idF BGBl I Nr 136/2014, befristet mit 5 Jahren erteilt wurde.Während das Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht bereits anhängig war, ist parallel dazu ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht bezüglich eines Antrages auf Aufstellung eines Befreiungsscheines für den Beschwerdeführer durchgeführt worden, welches mit Erkenntnis vom 09.05.2014, Zl I402 2002120-1/11E, endete und mit welchem dem Beschwerdeführer ein Befreiungsschein gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2014,, befristet mit 5 Jahren erteilt wurde. Hinsichtlich verfahrensrechtlicher Fragen kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbehörde am 22.04.2013 einvernommen worden war und dabei angab, er sei als Stammsaisonier im Besitz eines Visums, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Ankara, welches bis 30.04.2013 gültig sei. Er würde am 29.04.2013 in die Türkei
rückreisen. Ein neues Visum D für die Sommersaison sei bereits beantragt und er werde voraussichtlich am 05.06.2013 wieder nach Österreich einreisen um
arbeiten.
diesem Zeitpunkt könne er auch die von der Behörde gewünschten Unterlagen vorlegen. III.römisch drei. Beweiswürdigung und
m Entfall der mündlichen Verhandlung: Die obigen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer getätigte Aussage vor der Erstbehörde sowie auf die im verwaltungsbehördlichen Akt enthaltenen Urkunden, insbesondere auf verschiede Versicherungsdatenauszüge sowie auf die Beschäftigungsbewilligungen des AMS. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wie oben dargestellt, steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts daher aufgrund der Aktenlage fest. Es waren keine für die
lösenden Rechtsfragen relevanten strittigen Tatsachenfragen noch besondere Fragen der Beweiswürdigung
klären. Da bereits im ersten Rechtsgang eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden hat und im fortgesetzten Verfahren lediglich Rechtsfragen
beantworten waren, wurde die Abhaltung einer weiteren Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht im Sinne des § 24 VwGVG nicht für erforderlich erachtet. Im Übrigen wurde eine solche auch nicht beantragt. Aufgrund dieser Überlegungen konnte von der Abhaltung einer weiteren mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden.Da bereits im ersten Rechtsgang eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden hat und im fortgesetzten Verfahren lediglich Rechtsfragen
beantworten waren, wurde die Abhaltung einer weiteren Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 24, VwGVG nicht für erforderlich erachtet. Im Übrigen wurde eine solche auch nicht beantragt. Aufgrund dieser Überlegungen konnte von der Abhaltung einer weiteren mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen Beschluss des Assoziationsrates Nr 1/80: Artikel 6
gang der Familienangehörigen
r Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat - nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; - nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot
bewerben; - nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien
gang
jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
ständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die auf Grund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
gang
m Arbeitsmarkt einführen.
satzprotokoll von 1970
m Assoziierungsabkommen EWG-Türkei: Artikel 41
r Entwicklung der Erzeugung und des Handelsverkehrs beitragen, werden vorrangig behandelt. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005; in der Fassung BGBl I Nr 50/2012:Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,; in der Fassung BGBl römisch eins Nr 50/2012: „Niederlassungsbewilligung“ § 43Paragraph 43
kommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
ständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“
erteilen, wenn
ständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“
erteilen, wenn
r Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.2. dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3,
r Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
ständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
ständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der
ständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis
m Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig
rückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache
berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der
ständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis
m Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 74 und Paragraph 73, AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig
rückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
r rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die
ständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung
zuwarten, wenn
r rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die
ständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung
zuwarten, wenn 1. ein Verfahren
r Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung gemäß Abs. 4 eingeleitet wurde und1. ein Verfahren
r Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung gemäß Absatz 4, eingeleitet wurde und
ständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen.Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Ziffer 2, hat die
ständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen. V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: 1.
r
ständigkeit des Landesverwaltungsgerichts: Über Beschwerden und Entscheidungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) entscheidet seit 01.01.2014
folge § 3 Abs 2 NAG das örtlich
ständige Verwaltungsgericht des Landes. Gemäß § 81 Abs 26 NAG sind sämtliche
m 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren ab 01.01.2014 vom jeweils
ständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor BGBl I Nr 87/2012
Ende
führen. Die Berufung des Beschwerdeführers langte am 18.07.2013 beim Bundesministerium für Inneres in Wien ein. Sie blieb bis 31.12.2013 unerledigt. Daher ging die
ständigkeit
r Weiterführung des Berufungsverfahrens (nunmehr: Beschwerdeverfahrens) auf das Landesverwaltungsgericht Tirol über.Über Beschwerden und Entscheidungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) entscheidet seit 01.01.2014
folge Paragraph 3, Absatz 2, NAG das örtlich
ständige Verwaltungsgericht des Landes. Gemäß Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind sämtliche
m 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren ab 01.01.2014 vom jeweils
ständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,
Ende
führen. Die Berufung des Beschwerdeführers langte am 18.07.2013 beim Bundesministerium für Inneres in Wien ein. Sie blieb bis 31.12.2013 unerledigt. Daher ging die
ständigkeit
r Weiterführung des Berufungsverfahrens (nunmehr: Beschwerdeverfahrens) auf das Landesverwaltungsgericht Tirol über. Nach Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.07.2015 durch den Verwaltungsgerichtshof in Wien, hat das Landesverwaltungsgericht nunmehr im zweiten Rechtsgang erneut über die Beschwerde
entscheiden. Gemäß § 63 VwGG ist das erkennende Gericht dabei verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihm
Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Nach Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.07.2015 durch den Verwaltungsgerichtshof in Wien, hat das Landesverwaltungsgericht nunmehr im zweiten Rechtsgang erneut über die Beschwerde
entscheiden. Gemäß Paragraph 63, VwGG ist das erkennende Gericht dabei verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihm
Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 2.
r
lässigkeit der Beschwerde: Die als Beschwerde
behandelnde Berufung wurde rechtzeitig eingebracht. Die Beschwerde ist auch sonst
lässig. Wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist, hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst
entscheiden (§ 28 Abs 2 VwGVG). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auch dann in der Sache
entscheiden, wenn es die Angelegenheit nicht wegen Unterlassung der notwendigen Ermittlungen durch die belangte Behörde unter Anführung des angefochtenen Bescheides an die Behörde
rückverweist (§ 28 Abs 3 VwGVG). Wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist, hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst
entscheiden (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auch dann in der Sache
entscheiden, wenn es die Angelegenheit nicht wegen Unterlassung der notwendigen Ermittlungen durch die belangte Behörde unter Anführung des angefochtenen Bescheides an die Behörde
rückverweist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts in der Sache liegen daher vor. 3.
r
ständigkeit der Erstbehörde: Die sachliche
ständigkeit der Bezirkshauptmannschaft ergibt sich aus § 3 NAG iVm mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.12.2005, LGBl Nr 122/2005, mittels welcher die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt wurden, in Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Namen des Landeshauptmannes von Tirol
entscheiden.Die sachliche
ständigkeit der Bezirkshauptmannschaft ergibt sich aus Paragraph 3, NAG in Verbindung mit mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.12.2005, Landesgesetzblatt Nr 122 aus 2005,, mittels welcher die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt wurden, in Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Namen des Landeshauptmannes von Tirol
entscheiden. Nach § 4 NAG richtet sich die örtliche
ständigkeit nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden im Inland. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in S im Tal X hat, ergibt sich daraus die örtliche
ständigkeit der Bezirkshauptmannschaft T.Nach Paragraph 4, NAG richtet sich die örtliche
ständigkeit nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden im Inland. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in S im Tal römisch zehn hat, ergibt sich daraus die örtliche
ständigkeit der Bezirkshauptmannschaft T. Aus folgenden Gründen kommt der Beschwerde keine Berechtigung
: 4.
m Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens/formelle Mängel: Seitens des Beschwerdeführers wurde mehrfache Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw wurden formelle Mängel des Bescheides geltend gemacht. Es wurde vorgebracht, die Bezirkshauptmannschaft T habe aktenwidrige Feststellungen getroffen, da sie sich auf Angaben aus früheren, vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich
rückgezogenen Anträgen gestützt habe. In diesem
sammenhang ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, inwieweit sich – sofern auf diese überhaupt Bedacht genommen worden sei, was sich ebenfalls nicht erschließt – aus den früheren Anträgen, welche ebenfalls im Akt enthalten sind, anderslautende Feststellungen ergeben hätten sollen, als aus dem nunmehr dem Verfahren
grundeliegenden Antrag. Dies wurde von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht weiter konkretisiert. Des Weiteren wurde in der Beschwerde vorgebracht, die belangte Behörde habe es unterlassen, die notwendigen Beweise aufzunehmen und den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Insbesondere habe die Behörde nicht abgewartet, bis der Beschwerdeführer wieder nach Österreich einreiste, um gewisse Urkunden wie vereinbart nachzureichen. Auch diesbezüglich kann das Landesverwaltungsgericht keinen Mangel erkennen. Die belangte Behörde hat den Sachverhalt, auf welchen sie ihre Entscheidung stützte, dargelegt und sind diese Feststellungen, soweit entscheidungsrelevant, auch als ausreichend
erachten. Der Vorwurf, die Behörde habe die Wiedereinreise des Beschwerdeführers nicht abgewartet und daher gewisse Urkunden nicht aufgenommen, kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Wie in der Sachverhaltsdarstellung ersichtlich, war bekannt, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich am 05.06.2013 wieder nach Österreich einreisen würde. Der gegenständliche Bescheid wurde am 25.06.2013 erlassen. Es ist daher nicht ersichtlich, warum es der Behörde anzulasten sein soll, dass der Beschwerdeführer die Unterlagen nicht wie vereinbart vorgelegt hat. Es kann somit weder eine Verletzung des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit noch eine Verletzung des Parteiengehörs erkannt werden. Darüber hinaus sei darauf verwiesen, dass etwaige Verfahrensfehler im Instanzenzug, konkret mit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, ohnehin geheilt worden wären (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 376; VwGH vom 30.06.1994, 93/09/0333).Darüber hinaus sei darauf verwiesen, dass etwaige Verfahrensfehler im Instanzenzug, konkret mit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, ohnehin geheilt worden wären vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 376; VwGH vom 30.06.1994, 93/09/0333). Von einer vom Beschwerdeführer vorgebrachten mangelhaften Begründung des Bescheides kann ebenfalls keine Rede sein, schließlich hat die belangte Behörde ausführlich dargelegt, auf Grundlage welcher Rechtsnormen und aufgrund welcher Erwägungen sie
m Spruch ihres Bescheid gelangte. Auch ein diesbezüglicher Mangel würde durch die Entscheidung in der Sache durch das Landesverwaltungsgericht ohnehin hinfällig. 5.
m Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit: Inhaltlich wurde seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, ihm würde unmittelbar aufgrund des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei und den dazu weiters ergangenen Rechtsakten ein Aufenthaltsrecht und daher auch ein dasselbe dokumentierender Aufenthaltstitel
stehen. Diesbezüglich seien einige allgemeine Erläuterungen
m Assoziationsrecht der EU und der Türkei vorausgeschickt: Das 1963 unterzeichnete Assoziierungsabkommen EWG-Türkei (in Kraft getreten 1964) stellt einen gemischten völkerrechtlichen Vertrag dar, dessen Vertragsparteien einerseits die EWG (später EG, heute EU) und deren Mitgliedsstaaten sowie andererseits die Türkei sind (vgl Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, S 19). Ziel dieses Abkommens war seinerzeit die Annährung der Vertragsparteien auf wirtschaftlichem wie kulturellem Gebiet, um auf lange Sicht die Möglichkeit eines Beitritts der Türkei
r EWG (heute EU)
eröffnen. Vor diesem Hintergrund spielt in dem Abkommen unter anderem die Frage nach den Marktfreiheiten eine besondere Rolle. So ergeben sich aus dem Abkommen und den dazu ergangenen Folgerechtsakten erhebliche Einflüsse auf die beschäftigungsrechtliche und auch aufenthaltsrechtliche Situation türkischer Staatsangehöriger. Das 1963 unterzeichnete Assoziierungsabkommen EWG-Türkei (in Kraft getreten 1964) stellt einen gemischten völkerrechtlichen Vertrag dar, dessen Vertragsparteien einerseits die EWG (später EG, heute EU) und deren Mitgliedsstaaten sowie andererseits die Türkei sind vergleiche Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, S 19). Ziel dieses Abkommens war seinerzeit die Annährung der Vertragsparteien auf wirtschaftlichem wie kulturellem Gebiet, um auf lange Sicht die Möglichkeit eines Beitritts der Türkei
r EWG (heute EU)
eröffnen. Vor diesem Hintergrund spielt in dem Abkommen unter anderem die Frage nach den Marktfreiheiten eine besondere Rolle. So ergeben sich aus dem Abkommen und den dazu ergangenen Folgerechtsakten erhebliche Einflüsse auf die beschäftigungsrechtliche und auch aufenthaltsrechtliche Situation türkischer Staatsangehöriger. Mit dem Beitritt der Republik Österreich
r Europäischen Union hat diese den Gemeinschaftsrechtsbestand, den sogenannten „acquis communautaire“ übernommen. Aus der Beitrittsakte Österreichs ergibt sich, dass das Assoziierungsabkommen auch durch die Republik Österreich anzuwenden ist (siehe im Detail Akyürek, S 35 ff). Neben dem Abkommen selbst sind insbesondere das
satzprotokoll von 1970 sowie die Beschlüsse des Assoziationsrates (ARB Nr 2/76 und 1/80) von Bedeutung. Sowohl für das Assoziierungsabkommen selbst wie für die Beschlüsse des Assoziationsrates gilt, dass diese einen integrierenden Bestandteil der Unionsrechtsrechtsordnung bilden (vgl Akyürek, S 21, 32 mit Verweis auf EuGH, Rs Demirel, Rs Sevince).Neben dem Abkommen selbst sind insbesondere das
satzprotokoll von 1970 sowie die Beschlüsse des Assoziationsrates (ARB Nr 2/76 und 1/80) von Bedeutung. Sowohl für das Assoziierungsabkommen selbst wie für die Beschlüsse des Assoziationsrates gilt, dass diese einen integrierenden Bestandteil der Unionsrechtsrechtsordnung bilden vergleiche Akyürek, S 21, 32 mit Verweis auf EuGH, Rs Demirel, Rs Sevince). Die sich aus dem Assoziierungsrecht ergebenden Verpflichtungen treffen grundsätzlich die Vertragsparteien. Es können jedoch auch Bestimmungen vorkommen, welche von vorneherein darauf gerichtet sind, die rechtliche Situation unmittelbar
regeln, indem sie Rechte einräumen, die ab dem Zeitpunkt der Geltung auch wirksam werden sollen. Sofern diese Bestimmungen, da hinreichend bestimmt und unbedingt, geeignet sind, subjektive Rechte
erzeugen, kommt diesen unmittelbare Anwendbarkeit
(vgl Akyürek, S 30; EuGH Rs Demirel). Dies gilt selbst dann, wenn ein Umsetzungsakt vorgesehen ist. Die sich aus dem Assoziierungsrecht ergebenden Verpflichtungen treffen grundsätzlich die Vertragsparteien. Es können jedoch auch Bestimmungen vorkommen, welche von vorneherein darauf gerichtet sind, die rechtliche Situation unmittelbar
regeln, indem sie Rechte einräumen, die ab dem Zeitpunkt der Geltung auch wirksam werden sollen. Sofern diese Bestimmungen, da hinreichend bestimmt und unbedingt, geeignet sind, subjektive Rechte
erzeugen, kommt diesen unmittelbare Anwendbarkeit
vergleiche Akyürek, S 30; EuGH Rs Demirel). Dies gilt selbst dann, wenn ein Umsetzungsakt vorgesehen ist. Darüber hinaus nimmt das Assoziationsrecht als integrierender Teil des Unionsrechts an der Vorrangwirkung des EU-Rechts gegenüber nationalem Recht teil (vgl Akyürek, S 33). Daher sind nationale Rechtsvorschriften, welche unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Assoziationsrechts entgegenstehen, unangewendet
lassen.Darüber hinaus nimmt das Assoziationsrecht als integrierender Teil des Unionsrechts an der Vorrangwirkung des EU-Rechts gegenüber nationalem Recht teil vergleiche Akyürek, S 33). Daher sind nationale Rechtsvorschriften, welche unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Assoziationsrechts entgegenstehen, unangewendet
lassen. Was die Stellung von türkischen Staatsangehörigen in den EU-Staaten betrifft, sind vor allem die Bestimmungen des Assoziationsrechts hinsichtlich der wirtschaftlichen Grundfreiheiten, insbesondere der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit, von Belang. In Bezug auf den konkreten Fall ergeben sich hinsichtlich des Assoziationsrechts vor allem Fragen bezüglich der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Dabei sind zwei Bestimmungen des ARB 1/80 von besonderer Bedeutung: Art 6 und Art 13.In Bezug auf den konkreten Fall ergeben sich hinsichtlich des Assoziationsrechts vor allem Fragen bezüglich der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Dabei sind zwei Bestimmungen des ARB 1/80 von besonderer Bedeutung: Artikel 6 und Artikel 13, 5.1.
ARB 1/80:5.1.
, ARB 1/80: Art 6 ARB 1/80 regelt den
gang
m Arbeitsmarkt und verschafft türkischen Arbeitnehmern, deren Aufenthalt und Beschäftigung ordnungsgemäß sind, in einem abgestuften System unter der Voraussetzung der Erfüllung gewisser Beschäftigungszeiten und –bedingungen gewisse Rechte auf dem Arbeitsmarkt. So hat nach Art 6 ARB 1/80 der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat Artikel 6, ARB 1/80 regelt den
gang
m Arbeitsmarkt und verschafft türkischen Arbeitnehmern, deren Aufenthalt und Beschäftigung ordnungsgemäß sind, in einem abgestuften System unter der Voraussetzung der Erfüllung gewisser Beschäftigungszeiten und –bedingungen gewisse Rechte auf dem Arbeitsmarkt. So hat nach Artikel 6, ARB 1/80 der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat - nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; - nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot
bewerben; - nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien
gang
jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Diese Bestimmung ist aufgrund ihrer klaren und eindeutigen Verpflichtungen unmittelbar anwendbares Recht (EuGH, Rs Demirel Rz 14, Rs Sevince Rz 15 ff). Das heißt, der einzelne Arbeitnehmer kann sich auch vor nationalen Behörden unmittelbar auf diese berufen und die nationalen Behörden haben entgegenstehendes nationales Recht aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrecht unangewendet
lassen (Akyürek, S 70 mit Verweis auf EuGH, Rs Eyüp Rz 42, 47). Diesbezüglich hat der Europäische Gerichtshof auch anerkannt, dass ein sich aus Art 6 ARB 1/80 ergebendes subjektives Recht auf
gang
m Arbeitsmarkt notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht impliziere, da ansonsten ein Recht auf
gang
m Arbeitsmarkt und Beschäftigung ohne Wirkung bliebe (EuGH, Rs Sevince). Auch ein solches Aufenthaltsrecht leitet sich daher unmittelbar aus Art 6 ARB 1/80 ab und wird nicht etwa erst durch eine konstitutiv wirkende Erteilung eines Aufenthaltstitels geschaffen. Die Ausstellung eins solchen Dokumentes hat nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes lediglich deklaratorische Bedeutung (Akyürek, S 125).Diese Bestimmung ist aufgrund ihrer klaren und eindeutigen Verpflichtungen unmittelbar anwendbares Recht (EuGH, Rs Demirel Rz 14, Rs Sevince Rz 15 ff). Das heißt, der einzelne Arbeitnehmer kann sich auch vor nationalen Behörden unmittelbar auf diese berufen und die nationalen Behörden haben entgegenstehendes nationales Recht aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrecht unangewendet
lassen (Akyürek, S 70 mit Verweis auf EuGH, Rs Eyüp Rz 42, 47). Diesbezüglich hat der Europäische Gerichtshof auch anerkannt, dass ein sich aus Artikel 6, ARB 1/80 ergebendes subjektives Recht auf
gang
m Arbeitsmarkt notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht impliziere, da ansonsten ein Recht auf
gang
m Arbeitsmarkt und Beschäftigung ohne Wirkung bliebe (EuGH, Rs Sevince). Auch ein solches Aufenthaltsrecht leitet sich daher unmittelbar aus Artikel 6, ARB 1/80 ab und wird nicht etwa erst durch eine konstitutiv wirkende Erteilung eines Aufenthaltstitels geschaffen. Die Ausstellung eins solchen Dokumentes hat nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes lediglich deklaratorische Bedeutung (Akyürek, S 125). Nun hat im konkreten Fall des Beschwerdeführers dieser geltend gemacht, ihm stehe aufgrund des Art 6 ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht
und deshalb sei ihm auch ein Aufenthaltstitel auszustellen.Nun hat im konkreten Fall des Beschwerdeführers dieser geltend gemacht, ihm stehe aufgrund des Artikel 6, ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht
und deshalb sei ihm auch ein Aufenthaltstitel auszustellen. Dies wurde von der belangten Behörde jedoch
recht verneint, da der Beschwerdeführer als Saisonarbeiter nie auch nur ein Jahr ununterbrochen ordnungsgemäß im Bundesgebiet beschäftigt war. Auch ist der belangten Behörde hierin beizupflichten, dass die Erkenntnisse des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Sedef, auf welche sich der Beschwerdeführer im Besonderen stützte,
keiner gegenteiligen Einschätzung führen können. In der genannten Rechtssache erkannte der Europäische Gerichtshof an, dass beschäftigungslose Zeiten (in der Größenordnung von einigen Wochen) eines Seemannes, welcher immer wieder neu anheuert, beschäftigungstypisch seien und subsumierte dies als unverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne des Art 6 Abs 2 ARB 1/80. Daher, so der EuGH, berührt eine solche Zeit ohne Beschäftigung nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche. Daher können die Arbeitszeiten für den Erwerb der Rechte nach Art 6 Abs 1 ARB 1/80
sammengezählt werden.In der genannten Rechtssache erkannte der Europäische Gerichtshof an, dass beschäftigungslose Zeiten (in der Größenordnung von einigen Wochen) eines Seemannes, welcher immer wieder neu anheuert, beschäftigungstypisch seien und subsumierte dies als unverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80. Daher, so der EuGH, berührt eine solche Zeit ohne Beschäftigung nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche. Daher können die Arbeitszeiten für den Erwerb der Rechte nach Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80
sammengezählt werden. Diese Rechtsprechung ist jedoch gleich aus mehreren Gründen auf die gegenständliche Beschwerdesache nicht übertragbar. Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich ausgesprochen, dass die dauerhafte Eingliederung eines Seemanns in den Arbeitsmarkt, nicht deshalb schon gefährdet sei, dass dieser kurzfristig ohne Beschäftigung ist und diese Zeitspanne etwa für einen Besuch seiner Familie in der Türkei nutzt. Der Seemann gehört grundsätzlich dauerhaft dem Arbeitsmarkt an. Kurze Unterbrechungen aufgrund des Wechsel des Arbeitgebers sind in der Schifffahrt üblich, da Wechsel des Schiffes und Neuanstellungen kurzfristig erfolgen. Von einem zwischenzeitlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt kann daher nicht die Rede sein. Die beschäftigungslosen Zeiten ergeben sich ad hoc und sind insofern unverschuldet. Der Seemann ist nicht bloß für eine bestimmte Zeit oder Saison Seemann, sondern grundsätzlich dauerhaft. Kurze beschäftigungslose Zeiten sind hier branchentypisch. Dagegen reist eine Saisonarbeitskraft lediglich für eine fix bestimmte Zeitspanne ein und steht von vorneweg schon fest, wie lange diese ist und dass danach wieder die Ausreise erfolgt. Die Teilnahme am heimischen Arbeitsmarkt ist schon aus dem Wesen der Saisonarbeit heraus nicht auf eine dauerhafte durchgehende Eingliederung gerichtet. Von einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit, unter welche der EuGH den Fall des Seemanns subsumierte, kann bei einem Saisonier nicht die Rede sein, da die beschäftigungslose Zeit nicht schon von wegen der Art der Beschäftigung statt hat, sondern vom Arbeitnehmer gerade so geplant wird. Was das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Günaydin betrifft, wurde richtigerweise darauf verwiesen, dass laut dem Gerichtshof eine Befristung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf Art 6 ARB 1/80 nicht schade. Doch darf daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Fristen des Art 6 ARB 1/80 nicht in gleichem Maße erfüllt werden müssten.Was das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Günaydin betrifft, wurde richtigerweise darauf verwiesen, dass laut dem Gerichtshof eine Befristung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf Artikel 6, ARB 1/80 nicht schade. Doch darf daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Fristen des Artikel 6, ARB 1/80 nicht in gleichem Maße erfüllt werden müssten. Daher ist auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Sedef (bzw auch Günaydin) für den Beschwerdeführer nichts
gewinnen. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 23.06.2015 ausdrücklich ausgesprochen, dass einer Berechtigung nach Art 6 ARB 1/80 im konkreten Fall entgegensteht, dass der Beschwerdeführer unbestritten nicht
mindest ein Jahr ununterbrochen bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt war.Daher ist auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Sedef (bzw auch Günaydin) für den Beschwerdeführer nichts
gewinnen. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 23.06.2015 ausdrücklich ausgesprochen, dass einer Berechtigung nach Artikel 6, ARB 1/80 im konkreten Fall entgegensteht, dass der Beschwerdeführer unbestritten nicht
mindest ein Jahr ununterbrochen bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt war. 5.2.
ARB 1/80:5.2.
Dieser
folge dürfen die Vertragsparteien hinsichtlich Arbeitnehmern und Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den
gang
m Arbeitsmarkt einführen. Dieser Bestimmung kommt im Sinne der obigen Ausführungen laut dem Europäischen Gerichtshof unmittelbare Anwendbarkeit
(EuGH Rs Abatay, Rs Sevince; vgl Akyürek, S 162). Aus dieser Bestimmung folgt daher, dass für jene türkischen Staatsangehörigen, welche in den Anwendungsbereich der Bestimmung fallen, ab Geltung der Klausel keine neuen unmittelbaren oder mittelbaren Beschränkungen hinsichtlich des
ganges
m Arbeitsmarkt geschaffen werden dürfen. Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit können sich Einzelne auch auf diese Bestimmung berufen und hat entgegenstehendes nationales Recht unangewendet
bleiben. Artikel 13, ARB 1/80 enthält eine sogenannte Stillhalteklausel. Dieser
folge dürfen die Vertragsparteien hinsichtlich Arbeitnehmern und Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den
gang
m Arbeitsmarkt einführen. Dieser Bestimmung kommt im Sinne der obigen Ausführungen laut dem Europäischen Gerichtshof unmittelbare Anwendbarkeit
(EuGH Rs Abatay, Rs Sevince; vergleiche Akyürek, S 162). Aus dieser Bestimmung folgt daher, dass für jene türkischen Staatsangehörigen, welche in den Anwendungsbereich der Bestimmung fallen, ab Geltung der Klausel keine neuen unmittelbaren oder mittelbaren Beschränkungen hinsichtlich des
ganges
m Arbeitsmarkt geschaffen werden dürfen. Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit können sich Einzelne auch auf diese Bestimmung berufen und hat entgegenstehendes nationales Recht unangewendet
bleiben. Daraus folgt allerdings, dass, wer nicht bereits ordnungsgemäß aufhältig ist (
r Beschäftigung EuGH, Rs Abatay, Rz 75 ff), nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Stillhalteklausel fällt. In dem Parallelverfahren, welches vom Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht wegen Erteilung eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz geführt wurde, kam das genannte Gericht
m Schluss, dass der Beschwerdeführer trotz bloß saisonaler Tätigkeit ordnungsgemäß aufhältig und beschäftigt sei und daher vom Anwendungsbereich des Art 13 ARB 1/80 erfasst ist. Diese Ansicht hat der Verwaltungsgerichtshof im Rechtsmittelwege mit Erkenntnis vom 24.03.2015, Ro 2014/09/0059, bestätigt.In dem Parallelverfahren, welches vom Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht wegen Erteilung eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz geführt wurde, kam das genannte Gericht
m Schluss, dass der Beschwerdeführer trotz bloß saisonaler Tätigkeit ordnungsgemäß aufhältig und beschäftigt sei und daher vom Anwendungsbereich des Artikel 13, ARB 1/80 erfasst ist. Diese Ansicht hat der Verwaltungsgerichtshof im Rechtsmittelwege mit Erkenntnis vom 24.03.2015, Ro 2014/09/0059, bestätigt. Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer aus der Bestimmung des Art 13 ARB 1/80 auch bezüglich des Aufenthaltes Rechte erwachsen. Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer aus der Bestimmung des Artikel 13, ARB 1/80 auch bezüglich des Aufenthaltes Rechte erwachsen. Nach der vom Europäischen Gerichtshof stammenden und vom Verwaltungsgerichtshof rezipierten Judikatur ist es den Mitgliedsstaaten der Assoziierung verwehrt, sich von dem verfolgten Ziel der schrittweisen Einführung einer echten Arbeitnehmerfreizügigkeit
entfernen, indem sie von Bestimmungen abgehen, die sie nach Inkrafttreten des ARB 1/80 in ihrem Gebiet
gunsten der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer erlassen haben (EuGH, Rs Toprak und Oguz; VwGH vom 15.12.2011, 2007/18/0430). Eine Stillhalteklausel stellt in diesem
sammenhang eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedsstaates die Situation eines türkischen Staatsangehörigen
beurteilen ist (EuGH, Rs Dereci Rz 92; VwGH vom 15.12.2011, 2007/18/0430). Daraus ergibt sich die Verpflichtung
r Prüfung, ob seit In-Kraft-Treten des ARB 1/80, für Österreich somit seit 01.01.1995 (EU-Beitritt), eine normative Regelung bestanden hat, welche dem Beschwerdeführer in der jetzigen Situation das Recht auf einen Aufenthaltstitel verschafft hätte. Gerade dies ist nicht der Fall. Bereits nach dem Fremdengesetz 1997 erhielten Saisonarbeitskräfte nämlich eine mit höchstens sechs Monaten befristete Aufenthaltserlaubnis. Die geltende fremdenrechtliche Bestimmung, wonach Fremde, die beabsichtigen, im Bundesgebiet einer Tätigkeit als Saisonarbeitskraft nachzugehen, ein mit sechs Monaten befristetes Visum gem § 24 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erhalten, stellt somit im Vergleich
r früheren Rechtslage keine Schlechterstellung bzw keine neue Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar.Gerade dies ist nicht der Fall. Bereits nach dem Fremdengesetz 1997 erhielten Saisonarbeitskräfte nämlich eine mit höchstens sechs Monaten befristete Aufenthaltserlaubnis. Die geltende fremdenrechtliche Bestimmung, wonach Fremde, die beabsichtigen, im Bundesgebiet einer Tätigkeit als Saisonarbeitskraft nachzugehen, ein mit sechs Monaten befristetes Visum gem Paragraph 24, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erhalten, stellt somit im Vergleich
r früheren Rechtslage keine Schlechterstellung bzw keine neue Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar. Auch nach dem Aufenthaltsgesetz 1992 konnte unter bestimmten Voraussetzungen Fremden eine erstmalige „Bewilligung“ lediglich für sechs Monate erteilt werden. Aus diesen Gründen ist für den Beschwerdeführer auch aus der Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 nichts
gewinnen.Aus diesen Gründen ist für den Beschwerdeführer auch aus der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 nichts
gewinnen. 5.3.
r Bedeutung des Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz: Im bereits genannten Parallelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 09.05.2014, Zl I402 2002120-1/11E, bestätigt durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.03.2015, Zl Ro 2014/09/0057, ein Befreiungsschein nach § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG in der Fassung BGBl I Nr 136/2004
gesprochen.Im bereits genannten Parallelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 09.05.2014, Zl I402 2002120-1/11E, bestätigt durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.03.2015, Zl Ro 2014/09/0057, ein Befreiungsschein nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2004,
gesprochen. Gestützt auf die Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichtes
r Stillhalteklausel in Art 13 ARB 1/80 hat das fallgegenständlich erkennende Gericht im ersten Rechtsgang noch die Auffassung vertreten, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
stehe. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.06.2015, Zl Ro 2014/22/0038, mit welchem das besagte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol aufgehoben wurde, stellte sich der Verwaltungsgerichtshof insbesondere gegen den „automatischen Schluss“ von einer ordnungsgemäßen Beschäftigung auf eine Berechtigung nach Art 6 ARB 1/80. Ob eine solche vorliege, habe das Landesverwaltungsgericht nicht überprüft.Gestützt auf die Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichtes
r Stillhalteklausel in Artikel 13, ARB 1/80 hat das fallgegenständlich erkennende Gericht im ersten Rechtsgang noch die Auffassung vertreten, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
stehe. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.06.2015, Zl Ro 2014/22/0038, mit welchem das besagte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol aufgehoben wurde, stellte sich der Verwaltungsgerichtshof insbesondere gegen den „automatischen Schluss“ von einer ordnungsgemäßen Beschäftigung auf eine Berechtigung nach Artikel 6, ARB 1/80. Ob eine solche vorliege, habe das Landesverwaltungsgericht nicht überprüft. Nunmehr wurde geklärt, dass der Beschwerdeführer aus Art 6 wie aus Art 13 ARB 1/80 keine Ansprüche geltend machen kann. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist, nichts
ändern. Nach § 25 AuslBG idF BGBl I Nr 136/2004 enthebt der Befreiungsschein den Ausländer nicht der Verpflichtung, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen. Es ist somit im Rahmen des Aufenthaltsregimes ohne Belang, ob dem türkischen Staatsangehörigen ein Befreiungsschein erteilt wurde oder nicht (vgl VwGH vom 25.02.2010, 2007/21/0429). Die Frage nach Erteilung eines Befreiungsscheines
r zitierten Rechtslage war von Fragen des Aufenthaltes gänzlich entkoppelt und daher kann ein solcher Befreiungsschein auch kein Aufenthaltsrecht verschaffen. Nach späterer Rechtslage (BGBl I Nr 101/2005) war eine rechtmäßige Niederlassung hingegen Voraussetzung für die Erteilung eines Befreiungsscheines, welcher mit 01.01.2014
r Gänze aus dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gestrichen wurde.Nunmehr wurde geklärt, dass der Beschwerdeführer aus Artikel 6, wie aus Artikel 13, ARB 1/80 keine Ansprüche geltend machen kann. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist, nichts
ändern. Nach Paragraph 25, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2004, enthebt der Befreiungsschein den Ausländer nicht der Verpflichtung, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen. Es ist somit im Rahmen des Aufenthaltsregimes ohne Belang, ob dem türkischen Staatsangehörigen ein Befreiungsschein erteilt wurde oder nicht vergleiche VwGH vom 25.02.2010, 2007/21/0429). Die Frage nach Erteilung eines Befreiungsscheines
r zitierten Rechtslage war von Fragen des Aufenthaltes gänzlich entkoppelt und daher kann ein solcher Befreiungsschein auch kein Aufenthaltsrecht verschaffen. Nach späterer Rechtslage Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2005,) war eine rechtmäßige Niederlassung hingegen Voraussetzung für die Erteilung eines Befreiungsscheines, welcher mit 01.01.2014
r Gänze aus dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gestrichen wurde. 5.4.
m begehrten Aufenthaltstitel der „Niederlassungsbewilligung“: Vom Beschwerdeführer wurde die Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung beantragt. Eine solche ermöglicht nach § 8 Abs 1 Z 4 NAG
r befristeten Niederlassung und
r Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.Vom Beschwerdeführer wurde die Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung beantragt. Eine solche ermöglicht nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG
r befristeten Niederlassung und
r Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Nun ist der Beschwerdeführer Arbeitnehmer und ist schon daher nicht ersichtlich, warum diesem aufgrund des Assoziationsrechtes ein Recht auf selbstständige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet
kommen soll. Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis fest, dass türkische Staatsangehörige nicht von vorneherein niederlassungsberechtigt sind und dies der begehrten Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs 2 entgegensteht. Nun ist der Beschwerdeführer Arbeitnehmer und ist schon daher nicht ersichtlich, warum diesem aufgrund des Assoziationsrechtes ein Recht auf selbstständige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet
kommen soll. Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis fest, dass türkische Staatsangehörige nicht von vorneherein niederlassungsberechtigt sind und dies der begehrten Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 43, Absatz 2, entgegensteht. Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Erteilungsvoraussetzungen nach § 43 NAG idF BGBl I Nr 50/2012. Auch hat es seit 01.01.1995 keine normative Regelung gegeben, welche dem Beschwerdeführer in seiner Situation ein Anrecht auf einen der „Niederlassungsbewilligung“ nach § 43 NAG idF BGBl I Nr 50/2012 gleichzuhaltenden Aufenthaltstitel verschafft hätte.
dem wurde vom Beschwerdeführer um Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ nach der
r Antragstellung aktuellen Gesetzeslage angesucht. Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 43, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012,. Auch hat es seit 01.01.1995 keine normative Regelung gegeben, welche dem Beschwerdeführer in seiner Situation ein Anrecht auf einen der „Niederlassungsbewilligung“ nach Paragraph 43, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012, gleichzuhaltenden Aufenthaltstitel verschafft hätte.
dem wurde vom Beschwerdeführer um Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ nach der
r Antragstellung aktuellen Gesetzeslage angesucht. 5.5.
Abs 1
satzprotokoll 1970:5.5.
, Absatz eins,
satzprotokoll 1970: Hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit findet sich eine dem Art 13 ARB 1/80 ähnliche Bestimmung im Art 41 Abs 1 des
satzprotokolls von 1970
m Assoziierungsabkommen (im Folgenden ZP). Hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit findet sich eine dem Artikel 13, ARB 1/80 ähnliche Bestimmung im Artikel 41, Absatz eins, des
satzprotokolls von 1970
m Assoziierungsabkommen (im Folgenden ZP). In diesem
sammenhang scheint
nächst eine begriffliche Klärung angebracht. Der Begriff „Niederlassung“ tritt in verschiedenen Rechtsgebieten bzw Rechtsordnungen mit unterschiedlichen Bedeutungen in Erscheinung. So bedeutet „Niederlassung“ im Kontext des österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes Anwesenheit im Bundesgebiet in dauernder Perspektive (Mittelpunkt der Lebensinteressen) im Gegensatz
m „Aufenthalt“, womit Anwesenheit in vorübergehender Perspektive gemeint ist (EB
r RV
m NAG, insb auch
m Fremdengesetz 1997). Hinsichtlich dieses Gesetzes ist die „Niederlassung“ somit stets eine Frage des Aufenthaltsrechts. In diesem
sammenhang scheint
nächst eine begriffliche Klärung angebracht. Der Begriff „Niederlassung“ tritt in verschiedenen Rechtsgebieten bzw Rechtsordnungen mit unterschiedlichen Bedeutungen in Erscheinung. So bedeutet „Niederlassung“ im Kontext des österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes Anwesenheit im Bundesgebiet in dauernder Perspektive (Mittelpunkt der Lebensinteressen) im Gegensatz
m „Aufenthalt“, womit Anwesenheit in vorübergehender Perspektive gemeint ist (EB
r Regierungsvorlage
m NAG, insb auch
m Fremdengesetz 1997). Hinsichtlich dieses Gesetzes ist die „Niederlassung“ somit stets eine Frage des Aufenthaltsrechts. Dagegen kommt dem Begriff „Niederlassung“ im Unionsrecht eine andere Bedeutung
. Die Niederlassungsfreiheit ist eine der Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes und bildet gemeinsam mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit die sogenannte Personenverkehrsfreiheit. „Niederlassung“ bedeutet hierbei selbstständige Erwerbstätigkeit. Die Niederlassungsfreiheit als Grundfreiheit der europäischen Wirtschaftsverfassung (Art 49 AEUV) ermöglicht somit eine dauernde Aufnahme selbstständiger Tätigkeit, worunter der Europäische Gerichtshof jede wirtschaftliche Tätigkeit versteht, die einen Erwerbszweck verfolgt (vgl Schroeder, Grundkurs Europarecht, § 14 Rz 112; EuGH Rs Factortame Rz 20, Rs Sodemare Rz 25). Dagegen findet das allgemeine Freizügigkeitsrecht seine Grundlage in Art 21 AEUV. Bezüglich des Assoziierungsabkommens mit der Türkei steht nun außer Zweifel, dass es sich beim Begriff der „Niederlassung“ im Assoziierungsrecht gerade um diesen letztgenannten Niederlassungsbegriff handelt. Das ergibt sich eindeutig aus Art 13 des Abkommens, wo ausdrücklich auf die Art 52 ff EWG-Vertrag (heute Art 49 ff AEUV) Bezug genommen wird.Dagegen kommt dem Begriff „Niederlassung“ im Unionsrecht eine andere Bedeutung
. Die Niederlassungsfreiheit ist eine der Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes und bildet gemeinsam mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit die sogenannte Personenverkehrsfreiheit. „Niederlassung“ bedeutet hierbei selbstständige Erwerbstätigkeit. Die Niederlassungsfreiheit als Grundfreiheit der europäischen Wirtschaftsverfassung (Artikel 49, AEUV) ermöglicht somit eine dauernde Aufnahme selbstständiger Tätigkeit, worunter der Europäische Gerichtshof jede wirtschaftliche Tätigkeit versteht, die einen Erwerbszweck verfolgt vergleiche Schroeder, Grundkurs Europarecht, Paragraph 14, Rz 112; EuGH Rs Factortame Rz 20, Rs Sodemare Rz 25). Dagegen findet das allgemeine Freizügigkeitsrecht seine Grundlage in Artikel 21, AEUV. Bezüglich des Assoziierungsabkommens mit der Türkei steht nun außer Zweifel, dass es sich beim Begriff der „Niederlassung“ im Assoziierungsrecht gerade um diesen letztgenannten Niederlassungsbegriff handelt. Das ergibt sich eindeutig aus Artikel 13, des Abkommens, wo ausdrücklich auf die Artikel 52, ff EWG-Vertrag (heute Artikel 49, ff AEUV) Bezug genommen wird. Nun bestimmt Art 41 Abs 1 ZP ähnlich
ARB 1/80, dass die Mitgliedsstaaten des Abkommens untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit einführen werden. Es ist nun an sich augenscheinlich, dass Verschärfungen im Fremdenrecht
mindest mittelbar Auswirkungen auf die Möglichkeit der Niederlassung in einem Staat mit sich bringen können. Während allerdings im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für den europäischen Binnenmarkt die Niederlassungsfreiheit garantiert ist und die damit verbunden Mobilitätsrechte (Einreise, Aufenthalt, Freizügigkeit) zwingend einhergehen (vgl Schroeder, Grundkurs Europarecht, § 14 Rz 120), handelt es sich bei der Bestimmung des Art 41 Abs 1 ZP lediglich um eine (unmittelbar anwendbare) Stillhalteklausel, welche die Einführung neuer Beschränkungen verbietet. Diese Klausel ist aber für sich selbst nicht geeignet, dem Einzelnen ein Niederlassungs- und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht
vermitteln (EuGH, Rs Savas, Rz 64 ff; vgl Akyürek, S 164). Nun bestimmt Artikel 41, Absatz eins, ZP ähnlich
, ARB 1/80, dass die Mitgliedsstaaten des Abkommens untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit einführen werden. Es ist nun an sich augenscheinlich, dass Verschärfungen im Fremdenrecht
mindest mittelbar Auswirkungen auf die Möglichkeit der Niederlassung in einem Staat mit sich bringen können. Während allerdings im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für den europäischen Binnenmarkt die Niederlassungsfreiheit garantiert ist und die damit verbunden Mobilitätsrechte (Einreise, Aufenthalt, Freizügigkeit) zwingend einhergehen vergleiche Schroeder, Grundkurs Europarecht, Paragraph 14, Rz 120), handelt es sich bei der Bestimmung des Artikel 41, Absatz eins, ZP lediglich um eine (unmittelbar anwendbare) Stillhalteklausel, welche die Einführung neuer Beschränkungen verbietet. Diese Klausel ist aber für sich selbst nicht geeignet, dem Einzelnen ein Niederlassungs- und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht
vermitteln (EuGH, Rs Savas, Rz 64 ff; vergleiche Akyürek, S 164). Im konkreten Fall fällt die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich des Art 41 Abs 1 ZP, da er nicht beabsichtigt, in Österreich selbstständig tätig
sein. Daher kann er auch keine subjektiven Rechte aus dieser Bestimmung ableiten.Im konkreten Fall fällt die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 41, Absatz eins, ZP, da er nicht beabsichtigt, in Österreich selbstständig tätig
sein. Daher kann er auch keine subjektiven Rechte aus dieser Bestimmung ableiten. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich nach der Stillhalteklausel des Art 41 Abs 1 ZP betreffend die Niederlassungsfreiheit ergebe, dass sich aus der Situation des Beschwerdeführers seit 01.01.1995 je ein Anrecht auf eine „Niederlassungsbewilligung“ nach dem Muster des § 43 NAG idF BGBl I Nr 50/2012, sprich auf ein befristetes Recht auf Aufenthalt und selbstständige Erwerbstätigkeit, ergeben hätte.Auch ist nicht ersichtlich, dass sich nach der Stillhalteklausel des Artikel 41, Absatz eins, ZP betreffend die Niederlassungsfreiheit ergebe, dass sich aus der Situation des Beschwerdeführers seit 01.01.1995 je ein Anrecht auf eine „Niederlassungsbewilligung“ nach dem Muster des Paragraph 43, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012,, sprich auf ein befristetes Recht auf Aufenthalt und selbstständige Erwerbstätigkeit, ergeben hätte. Ergebnis: Somit ergibt sich insgesamt weder unmittelbar aus dem Assoziationsrecht EU-Türkei noch aus dem Bundesrecht ein Anspruch auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ nach § 43 NAG idF BGBl I Nr 50/2012. Somit ergibt sich insgesamt weder unmittelbar aus dem Assoziationsrecht EU-Türkei noch aus dem Bundesrecht ein Anspruch auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ nach Paragraph 43, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012,. Es war daher wie im Spruch
entscheiden. 6.
m Antrag auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof
r Vorabentscheidung: Nach Art 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entscheidet der Europäische Gerichtshof im Wege der VorabentscheidungNach Artikel 267, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entscheidet der Europäische Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung
m Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof
r Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht
r Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet. Im gegenständlichen Verfahren hält das erkennende Gericht eine solche Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts für nicht erforderlich. Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie an jener des Verwaltungsgerichtshofes. Was konkret die Rechte und insbesondere die Fristen aus Art 6 ARB 1/80 betrifft, hat das erkennende Gericht keine Zweifel am Verständnis der Bestimmung, wie in den Erwägungen im Detail ausgeführt.
dem hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis bezüglich des Beschwerdeführers ausdrücklich ausgesprochen, dass dieser keine der Fristen der genannten Bestimmung erfüllt hat und dementsprechend auch nicht Rechte aus dieser ableiten kann. Im gegenständlichen Verfahren hält das erkennende Gericht eine solche Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts für nicht erforderlich. Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie an jener des Verwaltungsgerichtshofes. Was konkret die Rechte und insbesondere die Fristen aus Artikel 6, ARB 1/80 betrifft, hat das erkennende Gericht keine Zweifel am Verständnis der Bestimmung, wie in den Erwägungen im Detail ausgeführt.
dem hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis bezüglich des Beschwerdeführers ausdrücklich ausgesprochen, dass dieser keine der Fristen der genannten Bestimmung erfüllt hat und dementsprechend auch nicht Rechte aus dieser ableiten kann. Aus diesen Gründen sah das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Veranlassung, dem Europäischen Gerichtshof eine Frage im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG
beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung
kommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG
beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung
kommt. Nach Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.07.2015 durch den Verwaltungsgerichtshof in Wien, hat das Landesverwaltungsgericht nunmehr im zweiten Rechtsgang erneut über die Beschwerde entschieden. Dabei hat sich das erkennende Gericht gemäß § 63 VwGG der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes angeschlossen. Die sich darüber hinaus ergebenden Fragestellungen, insbesondere auf dem Gebiet des Assoziationsrechts EU-Türkei, konnten anhand der reichhaltigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich
beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der
lösenden Rechtsfrage vor. Nach Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.07.2015 durch den Verwaltungsgerichtshof in Wien, hat das Landesverwaltungsgericht nunmehr im zweiten Rechtsgang erneut über die Beschwerde entschieden. Dabei hat sich das erkennende Gericht gemäß Paragraph 63, VwGG der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes angeschlossen. Die sich darüber hinaus ergebenden Fragestellungen, insbesondere auf dem Gebiet des Assoziationsrechts EU-Türkei, konnten anhand der reichhaltigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich
beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der
lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.0437.14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.