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{'item': 'LVwG-2014/17/2389-5'}

Obsah (14)§ 50§ 52§ 25a§ 10§ 64§ 4§ 11§ 14§ 366§ 18c§ 18d§ 18e§ 18f§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/17/2389-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 360,00 auf EUR 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) herabgesetzt wird.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 360,00 auf EUR 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) herabgesetzt wird. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG wird dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe somit EUR 20,00 auferlegt.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG wird dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe somit EUR 20,00 auferlegt. 3.

§ 25aVw

GG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3.

Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie sind als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke Typ, Farbe weiß, mit dem amtlichen Kennzeichen NUMMER, für das Unternehmen B C, mit Sitz in U, Adresse, am 13.02.2014, um 18.00 Uhr, mit eingeschalteter Taxileuchte im Gemeindegebiet von U (auf der Straße X B *** durch das Ortszentrum talauswärts in Richtung Norden, dann Richtung Straße Y) umhergefahren um Fahrgäste anzuwerben.„Sie sind als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke Typ, Farbe weiß, mit dem amtlichen Kennzeichen NUMMER, für das Unternehmen B C, mit Sitz in U, Adresse, am 13.02.2014, um 18.00 Uhr, mit eingeschalteter Taxileuchte im Gemeindegebiet von U (auf der Straße römisch zehn B *** durch das Ortszentrum talauswärts in Richtung Norden, dann Richtung Straße Y) umhergefahren um Fahrgäste anzuwerben.

§ 10Abs.

5 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) darf ein Lenker (eines Taxifahrzeuges) nicht umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen.

Paragraph 10, Absatz 5, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) darf ein Lenker (eines Taxifahrzeuges) nicht umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 10 Abs. 5 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs. 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):

: Ersatzfreiheitsstrafe: € 360,-- § 15 Abs. 5 Einleitungssatz Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)Paragraph 15, Absatz 5, Einleitungssatz Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) 96 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 36,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit € 100,-- anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 396.--“ Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: Das bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T GZ 2.3-****/7 VG-10-2014, vom 15.07.2014 wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und werden als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und dazu ausgeführt wie folgt: A) Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von € 360,00 unter Anwendung der Bestimmung des § 15 Abs. 5, Einleitungssatz zum Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelVerkG) verurteilt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von € 360,00 unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 5,, Einleitungssatz zum Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelVerkG) verurteilt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke Typ, Farbe weiß, mit dem amtlichen Kennzeichen NUMMER, für das Unternehmen B C, mit Sitz in U, Adresse, am 13.02.2014 um 18.00 Uhr, mit eingeschalteter Taxileuchte im Gemeindegebiet von U auf der Straße X B *** talauswärts gefahren sei, um Fahrgäste anzuwerben.Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke Typ, Farbe weiß, mit dem amtlichen Kennzeichen NUMMER, für das Unternehmen B C, mit Sitz in U, Adresse, am 13.02.2014 um 18.00 Uhr, mit eingeschalteter Taxileuchte im Gemeindegebiet von U auf der Straße römisch zehn B *** talauswärts gefahren sei, um Fahrgäste anzuwerben.

§ 10

Abs 5 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) darf der Lenker eines Taxifahrzeuges nicht umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen. Die belangte Behörde hat den Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung jedoch unrichtig vorgenommen.

Paragraph 10, Absatz 5, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) darf der Lenker eines Taxifahrzeuges nicht umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen. Die belangte Behörde hat den Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung jedoch unrichtig vorgenommen. Richtig ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer zur Talstation der Bahn LL zufahren wollte, um seinen PKW dort auf einem für das Taxiunternehmen vorgesehenen Parkplatz abzustellen. Der Beschwerdeführer hat mit keinem Wort darauf hingewiesen oder eingestanden, dass er auf dem für sein Unternehmen reservierten Parkplatz Gäste anwerben wollte. Voraussetzung für eine Übertretung

§ 10Abs.

5 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 ist jedoch, dass der Taxilenker offensichtlich umherfährt, um Taxigäste anzuwerben.Richtig ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer zur Talstation der Bahn LL zufahren wollte, um seinen PKW dort auf einem für das Taxiunternehmen vorgesehenen Parkplatz abzustellen. Der Beschwerdeführer hat mit keinem Wort darauf hingewiesen oder eingestanden, dass er auf dem für sein Unternehmen reservierten Parkplatz Gäste anwerben wollte. Voraussetzung für eine Übertretung

Paragraph 10, Absatz 5, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 ist jedoch, dass der Taxilenker offensichtlich umherfährt, um Taxigäste anzuwerben. Um die Tatbestandsmäßigkeit überprüfen zu können, hätte im vorliegenden Fall konkret der Wille des Beschwerdeführers erforscht werden müssen. Es ist keinesfalls tatbestandsmäßig, wenn der Beschwerdeführer auf den für seine Firma gekennzeichneten Parkplatz zufährt, um dort seinen PKW anzuhalten und allenfalls Erledigungen im Geschäft oder in der Talstation durchführt. Der Umstand alleine, dass es sich bei diesem Parkplatz „plötzlich“ um keinen genehmigten Taxistandplatz handelt, lässt keinesfalls den zwingenden Schluss zu, dass ein Anfahren dieses Parkplatzes durch einen befugten Taxilenker einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 10 Abs. 5 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 darstellt.Um die Tatbestandsmäßigkeit überprüfen zu können, hätte im vorliegenden Fall konkret der Wille des Beschwerdeführers erforscht werden müssen. Es ist keinesfalls tatbestandsmäßig, wenn der Beschwerdeführer auf den für seine Firma gekennzeichneten Parkplatz zufährt, um dort seinen PKW anzuhalten und allenfalls Erledigungen im Geschäft oder in der Talstation durchführt. Der Umstand alleine, dass es sich bei diesem Parkplatz „plötzlich“ um keinen genehmigten Taxistandplatz handelt, lässt keinesfalls den zwingenden Schluss zu, dass ein Anfahren dieses Parkplatzes durch einen befugten Taxilenker einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 darstellt. Die Unterstellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer den Parkplatz seines Unternehmens angefahren hat, um dort Gäste anzuwerben, entbehrt jeglicher Grundlage und sind hiefür keine zwingenden Beweisergebnisse vorliegend. Auch im Verwaltungsstrafverfahren hat die Behörde dem mutmaßlichen Täter ein tatbestandmäßiges und schuldhaftes Verhalten nachzuweisen. Der Nachweis hat in einer über jeden Zweifel erhabenen Art und Weise zu erfolgen. Im vorliegenden Fall ist die Tatbestandsmäßigkeit und die Schuldhaftigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers jedenfalls nicht in einer für eine Verurteilung ausreichenden Gewissheit bewiesen wurden. Beweis: Ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers ZV B C, Adresse, U Lokalaugenschein B) Der Beschwerdeführer ist derzeit arbeitslos und ist daher nicht in der Lage die verhängte Geldstrafe zu bezahlen. Die belangte Behörde hat es zudem unterlassen, die für die Strafausmittlung maßgeblichen Einkommensverhältnisse im Detail zu erforschen beziehungsweise diesbezüglich Erhebungen durchzuführen. Aufgrund der derzeitigen Arbeitslosigkeit ist die verhängte Geldstrafe überhöht und den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers nicht angemessen, sodass die Strafe als überhöht anzusehen ist. Beweis: Einvernahme des Beschuldigten Aufgrund obiger Ausführungen werden gestellt nachstehende BERUFUNGSANTRÄGE 1.) Das Landesverwaltungsgericht in Tirol möge dieser Beschwerde Folge geben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T, GZ 2.3-****/7 VG-10-2014, vom 15.07.2014 ersatzlos aufheben. 2.) In eventu wird beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Rechtssache nach Verfahrensergänzung an die Bezirkshauptmannschaft T zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. 3.) Ausdrücklich wird die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Innsbruck, am 12.08.2014 A B“ Beweis wurde aufgenommen durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bei der der Beschwerdeführer einvernommen werden konnte, außerdem durch Einsicht in die Verordnung zur Zl ***/2013/12 betreffend die Taxistandplatzverordnung der Gemeinde U vom 18.12.2013, sowie in die Verordnung zur Zl **-BSTVO-*/1-2014 der Bezirkshauptmannschaft T vom 14.01.2014 und in die entsprechenden Lagepläne. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist als Lenker des Taxifahrzeugs der Marke Typ, Farbe Weiß, mit dem amtlichen Kennzeichen NUMMER, für das Unternehmen B C, mit Sitz in U, Adresse, am 13.02.2014, um 18:00 Uhr, mit eingeschalteter Taxileuchte im Gemeindegebiet von U (auf der Straße X B *** durch das Ortszentrum talauswärts in Richtung Norden, dann Richtung Straße Y) umhergefahren und wurde dabei einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen. Der Beschwerdeführer ist als Lenker des Taxifahrzeugs der Marke Typ, Farbe Weiß, mit dem amtlichen Kennzeichen NUMMER, für das Unternehmen B C, mit Sitz in U, Adresse, am 13.02.2014, um 18:00 Uhr, mit eingeschalteter Taxileuchte im Gemeindegebiet von U (auf der Straße römisch zehn B *** durch das Ortszentrum talauswärts in Richtung Norden, dann Richtung Straße Y) umhergefahren und wurde dabei einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen. Anlässlich der Kontrolle hat er dem Meldungsleger gegenüber angegeben, dass er keine bestellte Fahrt habe und nur den Stellplatz bei der Bahn LL anfahren habe wollen. Am Parkplatz bei der Talstation der Bahn LL war bis Dezember 2013 ein Parkplatz für „Taxi Hotel ***“ für die tägliche Benutzung von 8-19 Uhr vorhanden. Dieser Parkplatz war zum Tatzeitpunkt kein durch die Behörde ausgewiesener Taxistandplatz. Mit der Verordnung der Gemeinde U zur Zl ***/2013/12 vom 18.12.2013, die bis 01.01.2014 an der Gemeindeanschlagtafel kundgemacht worden ist, ergibt sich, dass sich in diesem Bereich kein von der Gemeinde verordneter Taxistandplatz befindet und ist auf Grund einer straßenpolizeilichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft T vom 14.01.2014 zur Zl **-BSTVO-*/1-2014 im Ortsgebiet von U, im Bereich der B *** Straße X, bei der Busbucht „Bahn LL“ in der Zeit von 20:00 Uhr bis 05:00, ein „Halten und Parken verboten“ mit einer Zusatztafel „ausgenommen Taxi in der Zeit von 20:00 Uhr bis 05:00 Uhr“ verordnet. Mit der Verordnung der Gemeinde U zur Zl ***/2013/12 vom 18.12.2013, die bis 01.01.2014 an der Gemeindeanschlagtafel kundgemacht worden ist, ergibt sich, dass sich in diesem Bereich kein von der Gemeinde verordneter Taxistandplatz befindet und ist auf Grund einer straßenpolizeilichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft T vom 14.01.2014 zur Zl **-BSTVO-*/1-2014 im Ortsgebiet von U, im Bereich der B *** Straße römisch zehn, bei der Busbucht „Bahn LL“ in der Zeit von 20:00 Uhr bis 05:00, ein „Halten und Parken verboten“ mit einer Zusatztafel „ausgenommen Taxi in der Zeit von 20:00 Uhr bis 05:00 Uhr“ verordnet. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht in diesem Bereich angehalten, sondern ist bis zum reservierten Parkplatz bei der Bahn LL weitergefahren. Nach Angaben des Beschwerdeführers wollte er eine Toilette aufsuchen und in der Folge warten, ob Aufträge reinkommen per Funk oder Telefon. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass er nicht auf einen Taxistandplatz sondern auf diesen privaten Stellplatz aufgefahren ist. Aus dem Beweisverfahren hat sich ergeben, dass im Tatzeitpunkt dort jedoch kein Taxistandplatz verordnet war, was dem Beschwerdeführer angeblich nicht bekannt war, jedoch auf Grund seiner Tätigkeit als Taxifahrer hätte bekannt sein müssen. Diese Feststellungen konnten auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens nämlich der Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, der Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen und mündlichen Verhandlung und der Einholung der Verordnungen zu 1)***/2013/12 Taxistandplatzverordnung der Gemeinde U vom 18.12.2013 sowie zu 2) **-BSTVO-*/1-2014 Verordnung der BH T betreffend Verkehrsverbote/Verkehrsbeschränkungen-Taxistandplatzverordnung Busbucht Bereich *** „Bahn LL“ getroffen werden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000: LGBl Nr 48/2000 idF LGBl 10/2013Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt 10 aus 2013, „§ 10 Besondere Pflichten des Lenkers

(1)Der Lenker hat jenen Weg zu wählen, der für den Fahrgast am kürzesten und preisgünstigsten ist, es sei denn, dieser hätte etwas anderes bestimmt.
(2)Der Lenker hat dem Fahrgast auf Verlangen vor Fahrtantritt Auskunft über die Fahrtstrecke, die Dauer der Fahrt, den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers sowie bei Fahrten außerhalb des Tarifgebietes über den Fahrpreis zu geben.
(3)Der Lenker hat den Fahrgästen beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und hilfsbedürftige Fahrgäste beim Ein- und Aussteigen zu unterstützen. Der Lenker hat weiters auf Verlangen die Fenster und/oder das Schiebedach zu öffnen oder zu schließen, es sei denn, es wäre ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar.
(4)Die Lenker müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen und dürfen keine unpassende Freizeitkleidung tragen.
(5)Der Lenker darf nicht umherfahren, um Fahr-gäste zu gewinnen, und Fahrgäste bei Straßenbahn- oder Omnibus-Haltestellen anwerben. Der Lenker darf jedoch Fahrgäste aufnehmen, die ihn während der Fahrt anhalten. § 16Paragraph 16 Auffahren auf Standplätze
(1)Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 93/2009, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmt.
(1)Sind in einer Gemeinde Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009,, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Absatz 2 und 3 etwas anderes bestimmt.
(2)Bei Großveranstaltungen, zu denen mehr als 1.000 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, dürfen Taxifahrzeuge aus Konzessionsstandorten innerhalb der Standortgemeinde auch außerhalb von Standplätzen auffahren. Weiters dürfen bei Großveranstaltungen, zu denen mehr als 3.000 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, auch Taxifahrzeuge aus Konzessionsstandorten von unmittelbar angrenzenden Gemeinden oder aus demselben Verwaltungsbezirk auffahren.
(3)Taxifahrzeuge sind auf den Standplätzen den vorhandenen Taxifahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, dass ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.
(4)Sofern das Taxischild nach § 5 Abs. 1 letzter Satz zu beleuchten ist, darf die Beleuchtung auf Standplätzen nicht abgeschaltet werden.
(4)Sofern das Taxischild nach Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz zu beleuchten ist, darf die Beleuchtung auf Standplätzen nicht abgeschaltet werden. § 18Paragraph 18 Halten und Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen
(1)Ein Taxifahrzeug darf auf öffentlichen Verkehrsflächen halten oder parken, wenn
  1. a)der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist,
  2. b)ein Taxifahrzeug ohne Fahrpreisanzeiger als "besetzt" gekennzeichnet ist oder
  3. c)es als "außer Dienst" gekennzeichnet und nicht mit einem Fahrer besetzt ist.
(2)Eine "außer Dienst"-Kennzeichnung, die offensichtlich die Umgehung der im Abs. 1 angeführten Bestimmung bezweckt, ist nicht zulässig.
(2)Eine "außer Dienst"-Kennzeichnung, die offensichtlich die Umgehung der im Absatz eins, angeführten Bestimmung bezweckt, ist nicht zulässig. 5. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen § 22Paragraph 22 Strafbestimmungen Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.“ Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996: „ABSCHNITT III„ABSCHNITT römisch drei Schlußbestimmungen Strafbestimmungen § 15.
(1)Abgesehen von

dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als UnternehmerParagraph 15,

(1)Abgesehen von

dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer 1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung

§ 4Abs.

2 vermehrt;1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung

Paragraph 4, Absatz 2, vermehrt;

  1. § 10 zuwiderhandelt;
  2. Paragraph 10, zuwiderhandelt;
  3. eine Beförderung

§ 11Abs.

1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;eine Beförderung

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, ohne die erforderliche Genehmigung , durchführt; 4. die

§ 14festgelegten Tarife nicht einhält;4.

die

Paragraph 14, festgelegten Tarife nicht einhält;

  1. andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;andere als die in Ziffer eins bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder , der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  2. nicht dafür sorgt, dass die

der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;nicht dafür sorgt, dass die

der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche , beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;

  1. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 oder andere unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt;gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der , Verordnung (EG) Nr. 1073/09 oder andere unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt;
  2. nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise

dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder

den Vereinbarungen nach § 12 oder

dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, mitgeführt werden.nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise

dem , Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder

den Vereinbarungen nach Paragraph 12, oder

dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, mitgeführt werden.

(2)Bei Verwaltungsübertretungen

Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen

Abs. 1 Z 2, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen

Abs. 1 Z 3 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

(2)Bei Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, Ziffer eins, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, Ziffer 2,, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 10, Absatz 2, handelt, hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, Ziffer 3 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

(3)Bei Verwaltungsübertretungen

Abs. 1 Z 4 ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.

(3)Bei Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, Ziffer 4, ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.

(4)Strafbar nach Abs. 1 Z 3, 6 und 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.

(4)Strafbar nach Absatz eins, Ziffer 3, 6 und 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß

Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.

(5)Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker
  1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  2. eine

der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

  1. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 verstößt;
  2. die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise

dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder

den Vereinbarungen nach § 12 oder

dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise

dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder

den Vereinbarungen nach Paragraph 12, oder

dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom

  1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
  2. gegen sonstige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt.

(6)Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
(6)Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
(7)Wer als selbstständiger Kraftfahrer 1. die wöchentliche Höchstarbeitszeit

§ 18cüberschreitet,1.

die wöchentliche Höchstarbeitszeit

Paragraph 18 c, überschreitet, 2. die

§ 18dvorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,2.

die

Paragraph 18 d, vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält, 3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die

§ 18eAbs.

1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oderan Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die

Paragraph 18 e, Absatz eins, erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder 4. geleistete Nachtarbeit nicht

§ 18eAbs.

2 ausgleicht,4. geleistete Nachtarbeit nicht

Paragraph 18 e, Absatz 2, ausgleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.

(8)Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht

§ 18f

verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.

(8)Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht

Paragraph 18 f, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.

(9)Wer als Lenker einen Schülertransport (§ 106 Abs. 10 KFG) durchführt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft mehr als 0,05 mg/l beträgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 363 Euro bis zu 2180 Euro zu bestrafen, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die §§ 37 Abs. 3 Z 3 oder 37a FSG oder gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.“
(9)Wer als Lenker einen Schülertransport (Paragraph 106, Absatz 10, KFG) durchführt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft mehr als 0,05 mg/l beträgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 363 Euro bis zu 2180 Euro zu bestrafen, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die Paragraphen 37, Absatz 3, Ziffer 3, oder 37a FSG oder gegen Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 vorliegt.“ Verwaltungsstrafgesetz 1991: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Der Beschwerdeführer ist zur Tatzeit in einem Bereich der Gemeinde ohne eine bestellte Fahrt zu haben und bei einer Örtlichkeit, wo er in weiterer Folge nicht auf einen Taxistandplatz auffahren konnte, gefahren, sodass es sich tatsächlich um ein „Umherfahren“ iSd der TPBO 2000 gehandelt hat. Um nicht zu einer generellen Strafbarkeit des Lenkens von Taxifahrzeugen innerhalb eines Gemeindegebiets zu kommen, muss das Verbot des „Umherfahren“ immer an das Vorhandensein von verordneten Taxistellplätzen geknüpft sein. Diese Taxistellplätze waren unter Hinweis auf die oben zitierten Verordnungen durchaus vorhanden. Nach § 96 Abs 4 StVO sind die Standplätze für das Taxigewerbe durch die Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13a bzw 13b StVO mit den entsprechenden Zusatztafeln zB mit der Aufschrift „ausgenommen ... Taxi“ zu kennzeichnen. Das Hinweiszeichen „Halten und Parken verboten“ bzw „Parken verboten“ zeigt mit der Zusatztafel „Anfang“ den Beginn und mit der Zusatztafel „Ende“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken bzw Parken verboten ist (§ 52 Z 13a bzw 13b StVO).

§ 44Abs 1 St

VO müssen die entsprechenden Straßenverkehrszeichen bei sonstigem Kundmachungsmangel, welche die Unverbindlichkeit des Straßenverkehrszeichens zur Folge hat, dort angebracht sein, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Der behördliche Willensakt muss sich bei Erlassung der Verordnung auf alle im angeschlossenen Straßenverkehrszeichen – und Bodenmarkierungsplan enthaltene Zeichen bezogen haben (VwGH 09.06.1995, Zl 95/02/0086). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Der Beschwerdeführer ist zur Tatzeit in einem Bereich der Gemeinde ohne eine bestellte Fahrt zu haben und bei einer Örtlichkeit, wo er in weiterer Folge nicht auf einen Taxistandplatz auffahren konnte, gefahren, sodass es sich tatsächlich um ein „Umherfahren“ iSd der TPBO 2000 gehandelt hat. Um nicht zu einer generellen Strafbarkeit des Lenkens von Taxifahrzeugen innerhalb eines Gemeindegebiets zu kommen, muss das Verbot des „Umherfahren“ immer an das Vorhandensein von verordneten Taxistellplätzen geknüpft sein. Diese Taxistellplätze waren unter Hinweis auf die oben zitierten Verordnungen durchaus vorhanden. Nach Paragraph 96, Absatz 4, StVO sind die Standplätze für das Taxigewerbe durch die Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 a, bzw 13b StVO mit den entsprechenden Zusatztafeln zB mit der Aufschrift „ausgenommen ... Taxi“ zu kennzeichnen. Das Hinweiszeichen „Halten und Parken verboten“ bzw „Parken verboten“ zeigt mit der Zusatztafel „Anfang“ den Beginn und mit der Zusatztafel „Ende“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken bzw Parken verboten ist (Paragraph 52, Ziffer 13 a, bzw 13b StVO).

Paragraph 44, Absatz eins, StVO müssen die entsprechenden Straßenverkehrszeichen bei sonstigem Kundmachungsmangel, welche die Unverbindlichkeit des Straßenverkehrszeichens zur Folge hat, dort angebracht sein, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Der behördliche Willensakt muss sich bei Erlassung der Verordnung auf alle im angeschlossenen Straßenverkehrszeichen – und Bodenmarkierungsplan enthaltene Zeichen bezogen haben (VwGH 09.06.1995, Zl 95/02/0086). Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich einerseits, dass es für den Lenker erkennbar hätte sein müssen, dass die Hinweiszeichen zur Kennzeichnung des privaten Taxistandes von dem der Beschwerdeführer gesprochen hatte, solche waren, bei denen es sich nicht um eine Kennzeichnung handeln konnte, die durch die entsprechende Verordnung gedeckt war und dass es sich daher nicht um einen Taxistandplatz, der ausgewiesen ist, gehandelt hat. Es hilft dem Beschwerdeführer somit nichts, anzugeben, er habe geglaubt, dass dieser private Parkplatz als Taxistandplatz Geltung habe. Diese Angaben können nur als Schutzbehauptungen gewertet werden, weil es laut der Taxistandplatzverordnung der Gemeinde U, bei der Bahn LL zum Tatzeitpunkt keinen Taxistandplatz mehr gegeben hat. Zudem hätte es für den Beschwerdeführer erkennbar sein müssen, dass dieser Stellplatz nicht als Taxistandplatz gekennzeichnet war. Es entschuldigt den Beschwerdeführer auch nicht, dass ihn niemand darauf aufmerksam gemacht hat, dass es sich bei den Tafeln, die auf dem privaten Stellplatz aufgestellt waren, um rechtlich unwirksame Tafeln gehandelt hat. Diesbezüglich hätte er sich zum Bsp. bei der Gemeinde genauer informieren können und müssen, insbesondere da er ja wusste, dass eine ständige Auseinandersetzung zwischen den Meldungslegern der Gemeinde und den Taxifahrern in U zum damaligen Zeitpunkt zu diesem Thema stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Übertretung zweifellos zu verantworten. Er ist mit dem Taxi mit eingeschalteter Taxileuchte umhergefahren und hat dann auf einer Verkehrsfläche geparkt, welche nicht als Taxistandplatz ausgewiesen war. Er hatte keinen Fahrpreisanzeiger eingeschaltet und war auch nicht als besetzt gekennzeichnet oder als "außer Dienst" gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer hatte auch nicht die Wahl zwischen dem privaten von ihm genutzten Parkplatz und einem Taxistandplatz, da er als Taxifahrer, wenn er mit eingeschalteter Taxileuchte fährt und sich „im Dienst“ befindet, verpflichtet ist Taxistandplätze anzufahren und dort die Kundschaft zu rekrutieren. Der Beschwerdeführer wäre nur dann entschuldigt gewesen, wenn er ohne eingeschaltete Taxileuchte und ohne die Absicht, in der Folge einen Auftrag über Funk zu erhalten, wie er es bei seiner Einvernahme angegeben hatte, auf diesen privaten Parkplatz aufgefahren wäre. Was die innere Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens, noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die innere Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens, noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249 ua). Der Beschwerdeführer hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen hätten können. Auf Grund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. , Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249 ua). Der Beschwerdeführer hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen hätten können. Auf Grund der gesetzlichen Vermutung in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war zu berücksichtigen, dass die gegenständliche Taxistandplatzverordnung erst seit sehr kurzer Zeit in Kraft war, erschwerend die einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung. Außerdem war auf Grund der äußerst schlechten finanziellen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten, die verhängte Geldstrafe angemessen herabzusetzen. Die nunmehr verhängte Geldstrafe kann nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich im untersten Bereich ausgeschöpft worden ist. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftig zu einer sorgfältigen Beachtung der betreffenden Vorschriften zu verhalten, auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Die Anwendungen des §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG kamen schon deshalb nicht in Frage, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht vorlag und es im Übrigen auch an der Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts fehlte. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschrift verletzt. Die Anwendungen des Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG kamen schon deshalb nicht in Frage, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht vorlag und es im Übrigen auch an der Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts fehlte. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschrift verletzt. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.2389.5

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