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{'item': 'LVwG-2015/22/1224-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/1224-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des A B, der C D, des E D und der F D, alle Adresse, S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 8.4.2015, Zl. ***-*-1a/2015 wegen eines Beseitigungsauftrags und einer Benützungsuntersagung nach § 39 Abs 1 und 6 TBO 2011 betreffend einen konsenlosen Zubau auf Gp **7/5 KG SDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des A B, der C D, des E D und der F D, alle Adresse, S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 8.4.2015, Zl. ***-*-1a/2015 wegen eines Beseitigungsauftrags und einer Benützungsuntersagung nach Paragraph 39, Absatz eins und 6 TBO 2011 betreffend einen konsenlosen Zubau auf Gp **7/5 KG S zu Recht erkannt I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der gegenständliche, konsenslos errichte Zubau (Aufbau) bis 10.10.2015 zu entfernen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der gegenständliche, konsenslos errichte Zubau (Aufbau) bis 10.10.2015 zu entfernen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 8.4.2015, Zl. ***-*-1a/2015 wurde den Eigentümern der Gp **7/5 KG S betreffend eines im angefochtenen Bescheid näher beschriebenen konsenslos errichteten Zubaus (Aufbaues) einerseits dessen Beseitigung bis 22.5.2015 aufgetragen und andererseits die weitere Benützung dieses Bauteiles mit sofortiger Wirkung untersagt. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt: „Nach Abklärung der baurechtlichen Möglichkeiten zur Beibehaltung der derzeit konsenslos errichteten Baumasse, stimmen die betroffenen Nachbarn der Erlassung eines ergänzenden Bebauungsplanes in dem Ausmaß der bisher errichtenden Kubatur zu. Zur Abwendung eines großen wirtschaftlichen Schadens durch das Fehlverhalten einer offiziell beauftragten und konzessionierten Fachfirma, ersuchen wir um Aussetzung des Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplanes und dem im Anschluss zu erwirkenden Baubescheides.“ Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde eine ergänzende Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.6.2015 folgenden Inhaltes eingeholt: „Bezugnehmend auf das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.05.2015, GZ: LVwG-2015/22/1224-1 und dem heutigen Telefonat mit zwischen Ihnen und unserem Bausachverständigen Ing. G H teilen wir Ihnen folgendes mit: Im Bescheid der Baubehörde der Gemeinde S vom 08.04.2015 wurde keine Feststellung getroffen, dass bei gegenständlicher Baumaßnahme ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 TBO 2011 besteht. Der Bauplatz wurde im Jahre 2007 von Freiland in Bauland-Wohngebiet gewidmet. Für den Bauplatz besteht kein Bebauungsplan und auch keine diesbezüglichen Festlegungen im Raumordnungskonzept. Auch örtliche Bauvorschriften wurden für das Baugebiet nicht erlassen. Im Bescheid der Baubehörde der Gemeinde S vom 08.04.2015 wurde keine Feststellung getroffen, dass bei gegenständlicher Baumaßnahme ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 besteht. Der Bauplatz wurde im Jahre 2007 von Freiland in Bauland-Wohngebiet gewidmet. Für den Bauplatz besteht kein Bebauungsplan und auch keine diesbezüglichen Festlegungen im Raumordnungskonzept. Auch örtliche Bauvorschriften wurden für das Baugebiet nicht erlassen. Nach Meinung des Amtssachverständigen Ing. G H, besteht kein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 TBO 2011 und wurde im Sinne des § 39 Abs. 5 TBO 2011 bei der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes keine diesbezügliche Feststellung getroffen. Nach Meinung des Amtssachverständigen Ing. G H, besteht kein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 und wurde im Sinne des Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 bei der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes keine diesbezügliche Feststellung getroffen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei gegenständlicher Baumaßnahme ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 4 TBO 2011 bestehen würde, da der bereits konsenslos errichtete Zubau den Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2011 widerspricht. Der Zubau ist innerhalb der Abstandsflächen zu den Gpn. **10, **95 und **7/3, alle KG S nicht zulässig.“Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei gegenständlicher Baumaßnahme ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 4, TBO 2011 bestehen würde, da der bereits konsenslos errichtete Zubau den Abstandsbestimmungen nach Paragraph 6, TBO 2011 widerspricht. Der Zubau ist innerhalb der Abstandsflächen zu den Gpn. **10, **95 und **7/3, alle KG S nicht zulässig.“ Den Bescheidadressaten wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 7.7.2015 die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit wurde bis heute kein Gebrauch gemacht. Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass der gegenständliche Zubau (Aufbau) konsenslos errichtet wurde. Sie weisen auf diesen Umstand selbst in der Beschwerde hin. Auch dass es sich in baurechtlicher Hinsicht um einen Zubau im Sinne des § 2 Abs 8 TBO 2011 handelt, wird nicht ansatzweise bestritten. Diese Frage ist aufgrund der verbalen Umschreibung im angefochtenen Bescheid, korrespondierend mit den gutachterlichen Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen Ing. H (zuletzt) vom 30.3.2015 (samt Eintragungen in die bestehenden Baupläne) eindeutig dahingehend zu beantworten, dass es sich um einen Zubau (Aufbau) handelt, zumal es sich jedenfalls um eine Erweiterung bestehender Räume handelt. Er ist gemäß § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 bewilligungspflichtig. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass der gegenständliche Zubau (Aufbau) konsenslos errichtet wurde. Sie weisen auf diesen Umstand selbst in der Beschwerde hin. Auch dass es sich in baurechtlicher Hinsicht um einen Zubau im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011 handelt, wird nicht ansatzweise bestritten. Diese Frage ist aufgrund der verbalen Umschreibung im angefochtenen Bescheid, korrespondierend mit den gutachterlichen Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen Ing. H (zuletzt) vom 30.3.2015 (samt Eintragungen in die bestehenden Baupläne) eindeutig dahingehend zu beantworten, dass es sich um einen Zubau (Aufbau) handelt, zumal es sich jedenfalls um eine Erweiterung bestehender Räume handelt. Er ist gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 bewilligungspflichtig. Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) lautet wie folgt: „§ 39Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Absatz eins,Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. …
(6)Absatz 6,Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, a)Litera a wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, …“ Im gegenständlichen Fall wurde ein bewilligungspflichtiger Zubau ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet. Die Argumente in der Beschwerde gehen ins Leere, ist doch im baupolizeilichen Auftragsverfahren nach § 39 TBO 2011 eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine allfällige Erlassung eines das Bauvorhabens ermöglichenden Bebauungsplanes nicht vorgesehen. Auch für wirtschaftliche Interessen der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde angeführt, ist im baupolizeilichen Auftragsverfahren kein Platz. Der angefochtene Bescheid, auch was die Benützungsuntersagung betrifft, erging sohin zu Recht. Allein die Leistungsfrist war – in Anlehnung an die diesbezügliche Aussage des hochbautechnischen Sachverständigen vom 30.3.2015 - entsprechend neu festzulegen. Im gegenständlichen Fall wurde ein bewilligungspflichtiger Zubau ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet. Die Argumente in der Beschwerde gehen ins Leere, ist doch im baupolizeilichen Auftragsverfahren nach Paragraph 39, TBO 2011 eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine allfällige Erlassung eines das Bauvorhabens ermöglichenden Bebauungsplanes nicht vorgesehen. Auch für wirtschaftliche Interessen der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde angeführt, ist im baupolizeilichen Auftragsverfahren kein Platz. Der angefochtene Bescheid, auch was die Benützungsuntersagung betrifft, erging sohin zu Recht. Allein die Leistungsfrist war – in Anlehnung an die diesbezügliche Aussage des hochbautechnischen Sachverständigen vom 30.3.2015 - entsprechend neu festzulegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.1224.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.