RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/23/0673-7 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des A B, Adresse, S, vertreten durch *** Rechtsanwälte, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft T vom 10.12.2014, Zahl **-FSE-***/3-2014,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des A B, Adresse, S, vertreten durch *** Rechtsanwälte, gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft T vom 10.12.2014, Zahl **-FSE-***/3-2014, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Am 20.10.2014 um 19:20 Uhr wurde in der Wohnung des Beschwerdeführers von Beamten der Polizeiinspektion T eine freiwillige Nachschau durchgeführt, da dieser, laut Erhebungsersuchen des Landeskriminalamtes, im Shop „XY“ in U, Adresse, Hanfstecklinge im Wert von € 170,00 gekauft habe. Dabei konnten 160 Gramm Marihuana (bereits geerntet und in Plastikdosen aufbewahrt), sechs Marihuana-Stauden (zum Trocknen aufgehängt), 64 Stück fertige Joints und ca 2 Gramm Haschisch sichergestellt werden. Aufgrund dieser freiwilligen Nachschau wurde der Beschwerdeführer zur Anzeige gebracht. Mit Schreiben vom 27.10.2015 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft T ihr hausinternes Gesundheitsreferat, ein Gutachten über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen iSd § 8 FSG zu erstellen. Mit Schreiben vom 27.10.2015 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft T ihr hausinternes Gesundheitsreferat, ein Gutachten über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen iSd Paragraph 8, FSG zu erstellen. Der Amtsarzt, Dr. C D, führte daraufhin am 10.11.2014 eine amtsärztliche Untersuchung beim Beschwerdeführer in Bezug auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch und gab dazu mit Schreiben vom 04.12.2014 folgende Stellungnahme ab: „Amtsärztliche Stellungnahme: Bei Herrn B besteht ein jahrelanger schädlicher Gebrauch von Cannabis. Aufgrund der derzeitigen Befunde – insbesondere der fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme – kann Herr B als derzeit bedingt geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 beurteilt werden. Auflagen: - Drogentest (auf Cannabinoide) vorerst alle 3 Wochen (nächste Vorlage bis 16.12.2014) - Psychiatrische Kontrollbefunde alle 2 Monate Nachuntersuchung in 2 Jahren.“ In der fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme von Dr. E F vom 03.12.2014, auf welche sich die amtsärztliche Stellungnahme bezieht, wurde ausgeführt wie folgt: „Diagnose: Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide – gegenwärtig abstitent. Psychopathologie: Der Patient ist wach und in allen Qualitäten orientiert; Es sind keine Defizite der Aufmerksamkeit oder des Gedächtnisses fassbar; inhaltlich und formal keine Denkstörungen; Stimmung ausgeglichen, psychomotorisch unauffällig; es sind eine Derealisations-, Depersonalisationsphänomene oder Halluzinationen vorhanden. Anamnestisch und aktuell keine Hinweise für Selbst- und Fremdgefährdung. ZUSAMMENFASSENDE BEURTEILUNG UND STELLUNGNAHME: Im Rahmen der psychiatrischen Exploration berichtet Herr B er habe Cannabis lange Zeit zur Entspannung eingesetzt, die Pflanzen für den Eigenbedarf auch selbst angebaut. Nach einer beruflichen Umorientierung gehe es ihm besser und er würde die ihm verordnete Abstinenz von Cannabis durchaus schaffen. Bei Herrn B scheint die Hauptmotivation für den Verzicht auf Cannabis in der Führerscheinbeschränkung zu liegen. Ein Harnbefund vom 25.11.2014 ist auf Cannabis negativ, der Patient ist psychiatrisch unauffällig und es besteht aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht Fahrtauglichkeit. Es sollten in dreiwöchigen Abständen THC-Kontrollen und in zweimonatigen Abständen psychiatrisch-fachärztliche Kontrollen erfolgen. Für die Führerscheingruppe 2 sollten negative zumindest über 6 Monate vorliegen.“ Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 10.12.2014, Zl. **-FSE-***/3-2014, wurde in dem mit Beschwerde bekämpften Spruchpunkt II. die Gültigkeit der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Klassen der Gruppe 1 gemäß § 24 Abs 1 Z 2, § 3 Abs 1 Z 3 und § 8 FSG durch Befristung bis zum 04.12.2016 eingeschränkt. Gleichzeitig wurden die Auflagen erteilt, alle 3 Wochen einen Drogentest auf Cannabinoide und alle 2 Monate einen psychiatrischen Kontrollbefund zu erbringen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 10.12.2014, Zl. **-FSE-***/3-2014, wurde in dem mit Beschwerde bekämpften Spruchpunkt römisch zwei. die Gültigkeit der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Klassen der Gruppe 1 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, FSG durch Befristung bis zum 04.12.2016 eingeschränkt. Gleichzeitig wurden die Auflagen erteilt, alle 3 Wochen einen Drogentest auf Cannabinoide und alle 2 Monate einen psychiatrischen Kontrollbefund zu erbringen. Begründend verwies die Erstbehörde auf das amtsärztliche Gutachten vom 04.12.2014, aus dem sich ergebe, dass hinsichtlich der Gruppe 1 eine Befristung der Lenkberechtigung samt Vorschreibung von Auflagen notwendig sei. In der fristgerecht gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 10.12.2014 erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter zusammengefasst vor, dass sich die Einschränkung der Lenkberechtigung durch die Behörde auf das amtsärztliche Gutachten, welches sich wiederum auf die psychiatrische Stellungnahme vom 03.12.2014 beziehe, stütze. Der Amtsarzt lasse in seinem Gutachten unerwähnt, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungsgespräch zwar den Cannabiskonsum über viele Jahre hinweg angegeben hätte, dieser jedoch nicht regelmäßig erfolgt sei, da längere Konsumpausen bestanden hätten, wie beispielsweise von 2009 bis 2013.In der fristgerecht gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 10.12.2014 erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter zusammengefasst vor, dass sich die Einschränkung der Lenkberechtigung durch die Behörde auf das amtsärztliche Gutachten, welches sich wiederum auf die psychiatrische Stellungnahme vom 03.12.2014 beziehe, stütze. Der Amtsarzt lasse in seinem Gutachten unerwähnt, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungsgespräch zwar den Cannabiskonsum über viele Jahre hinweg angegeben hätte, dieser jedoch nicht regelmäßig erfolgt sei, da längere Konsumpausen bestanden hätten, wie beispielsweise von 2009 bis
- Die Psychiaterin, Dr. E F, bestätige die psychiatrische Unauffälligkeit und Fahrtauglichkeit aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht. Auch die Psychiaterin beschäftige sich nicht mit Konsumintensität, Konsumfrequenz und den Konsumpausen, obwohl der Beschwerdeführer ihr gegenüber dazu detaillierte Angaben gemacht habe. Es sei nicht nachvollziehbar aus welchen Gründen THC-Kontrollen in dreiwöchigen Abständen notwendig seien und weshalb die Psychiaterin davon ausgehe, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Zukunft verschlechtere. Seit der Polizeiintervention vom 20.10.2014 habe der Beschwerdeführer seinen Konsum ohne Probleme, insbesondere gesundheitlicher Art, eingestellt. Am 25.11.2014 habe er der Fachärztin einen THC-negativen Harnbefund vorgelegt. Dem Beschwerdeführer werde zu Recht lediglich Konsum ohne Zusammenhang mit Lenken von Fahrzeugen vorgeworfen. Der psychiatrische Gesundheitszustand sei unauffällig. Soweit die Fachärztin von „psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide“ spricht, sei diese medizinische Qualifizierung in Anbetracht der vollkommen unauffälligen „Psychopathologie“ nicht nachvollziehbar. In den Ausführungen zur „Psychopathologie“ sei ein Schreibfehler enthalten, denn die Fachärztin meine – was sich sowohl sprachlich, als auch aus der zusammenfassenden Stellungnahme ergebe – dass keine Derealisations-, Depersonalisationsphänomene oder Halluzinationen vorhanden seien. Aus welchen Gründen die Psychiaterin eine derart engmaschige Kontrolle für die Dauer eines Jahres für nötig hält, sei nicht schlüssig begründet. Die überdies verlangten psychiatrisch-fachärztlichen Kontrollbefunde in zweimonatigen Abständen seien keinesfalls nachvollziehbar. Für den Fall, dass die THC-Kontrollen negativ ausfallen würden, gäbe es nichts, was der Psychiater zusätzlich feststellen könne, zumal die Fachärztin die psychiatrische Unauffälligkeit des Beschwerdeführers attestiert habe. Sollte ein THC-Kontrollbefund bedenklich ausfallen oder der Beschwerdeführer einen solchen nicht beibringen, biete das FSG das geeignete Instrumentarium, um darauf zu reagieren. Anlässlich der Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 07.04.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer angab, mittlerweile den Psychiater gewechselt zu haben und am Freitag den 10.04.2015 einen Termin bei Dr. H in T zu haben. Aus diesem Grund wurde in Absprache mit dem Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft T, Dr. C D, dem Beschwerdeführer aufgetragen das psychiatrische Gutachten des Dr. H direkt der Bezirkshauptmannschaft (Dr. D) zu übermitteln, damit dieser es sodann amtsärztlich begutachten werde. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die Rechtssache am 12.03.2015 beim Landesverwaltungsgericht eingelangt sei und die Entscheidungsfrist mit 3 Monaten befristet sei. Auf Anfrage vom 21.05.2015 hin, teilte der Amtsarzt dem erkennenden Gericht per Email vom 02.06.2015 mit, dass am 10.04.2015 lediglich ein neurologischer Kontrollbericht von Dr. H vom 10.04.2015, welchen der Beschwerdeführer aufgrund der Auflage im Führerschein vorgelegen habe müssen, eingelangt sei. Dem Befundbericht sei zu entnehmen, dass zum Untersuchungszeitpunkt keine Auffälligkeiten bei Herrn B festgestellt worden seien. Der Befundbericht beziehe sich aber nicht auf psychiatrische Fragestellungen und ändere daher nichts an der gutachterlichen Beurteilung. Der neurologische Befundbericht wurde im Anhang mitübermittelt. Aufgrund der Mitteilung des Amtsarztes wurden seit 12.06.2015 mehrfach Versuche unternommen, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonisch zu erreichen, was jedoch nicht gelang. Daraufhin wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 22.06.2015 zusammengefasst Folgendes mitgeteilt: Laut Mitteilung des Amtsarztes hat der Beschwerdeführer dem Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft T ein Gutachten des Dr. H vom 10.04.2015 vorgelegt. Es handle sich dabei lediglich um einen neurologischen Kontrollbericht, welcher vom Amtsarzt auch dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt worden ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes handelt es sich dabei um einen neurologischen Bericht, der jedoch keine ergänzende psychiatrische Befundung beinhaltet. Es ergibt sich somit, dass für eine Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers derzeit nur jene Befunde und Gutachten zur Verfügung stehen, die bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung existiert haben. Das Ermittlungsverfahren ist somit aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol abgeschlossen. Weiters erging die Aufforderung binnen 10 Tagen vom Parteiengehör Gebrauch zu machen. Mit Schreiben vom 30.06.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers durch dessen Rechtsvertreter ein Antrag auf Fristerstreckung bis zum 20.08.2015 ersucht, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer am 03.08.2015 ein weiteres Mal bei Dr. H vorstellig werde, um ein Gutachten erstellen zu lassen, welches er dem Gericht vorlegen werde. Eine inhaltliche Äußerung erfolgt bis heute nicht. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 129/2002 idF BGBl I Nr 96/2013 (FSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 129 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2013, (FSG), maßgeblich: § 3Paragraph 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
- den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. […] § 5Paragraph 5 Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung
(5)Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(5)Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (Paragraph 9, Absatz 5,). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen. § 8Paragraph 8 Gesundheitliche Eignung
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrs-psychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
- gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet” für diese Klassen zu lauten;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten. […] Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung § 24.Paragraph 24, Allgemeines
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
- um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. […] III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Diese gesundheitliche Eignung muss gemäß § 8 FSG von einem sachverständigen Arzt in einem Gutachten, das ausspricht, ob und für welche Klasse jemand „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist, festgestellt werden. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund „bedingt geeignet”, so hat das Gutachten Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.Diese gesundheitliche Eignung muss gemäß Paragraph 8, FSG von einem sachverständigen Arzt in einem Gutachten, das ausspricht, ob und für welche Klasse jemand „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist, festgestellt werden. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund „bedingt geeignet”, so hat das Gutachten Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. Sind bei Personen, die bereits Besitzer einer Lenkberechtigung sind, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung nach § 3 Abs 1 Z 3 FSG nicht mehr gegeben, so ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit gemäß § 24 Abs 1 Z 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.Sind bei Personen, die bereits Besitzer einer Lenkberechtigung sind, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG nicht mehr gegeben, so ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Im gegenständlichen Fall wurde ein amtsärztliches Gutachten zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG eingeholt, wonach der Beschwerdeführer als „bedingt geeignet“ zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 iSd § 8 FSG eingestuft wird. Als Auflagen sind im amtsärztlichen Gutachten Drogentests (auf Cannabinoide) vorerst alle 3 Wochen sowie psychiatrische Kontrollbefunde alle 2 Monate angeführt. Der Amtsarzt bezieht sich dabei auf fachärztlich-psychiatrische Gutachten vom 03.12.2014, mit welchem dem Beschwerdeführer eindeutig eine „psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide“ diagnostiziert wird, woran auch offensichtlich eine länger zurückliegende Konsumpause bzw derzeitige Abstinenz nichts ändert. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer im fachärztlich-psychiatrischen Gutachten als aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht fahrtauglich bezeichnet wird, § 24 Abs 1 Z 2 FSG erfasst aber auch solche Fälle, in denen die gesundheitliche Eignung (§ 3 Abs 1 Z 3 FSG 1997) nicht zur Gänze weggefallen, sondern nur auf ein Maß gesunken ist, das gemäß § 5 Abs 5 FSG 1997 die Erteilung unter entsprechenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit rechtfertigen würde (VwGH 23.05.2000, 99/11/0368).Im gegenständlichen Fall wurde ein amtsärztliches Gutachten zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 8, FSG eingeholt, wonach der Beschwerdeführer als „bedingt geeignet“ zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 iSd Paragraph 8, FSG eingestuft wird. Als Auflagen sind im amtsärztlichen Gutachten Drogentests (auf Cannabinoide) vorerst alle 3 Wochen sowie psychiatrische Kontrollbefunde alle 2 Monate angeführt. Der Amtsarzt bezieht sich dabei auf fachärztlich-psychiatrische Gutachten vom 03.12.2014, mit welchem dem Beschwerdeführer eindeutig eine „psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide“ diagnostiziert wird, woran auch offensichtlich eine länger zurückliegende Konsumpause bzw derzeitige Abstinenz nichts ändert. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer im fachärztlich-psychiatrischen Gutachten als aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht fahrtauglich bezeichnet wird, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG erfasst aber auch solche Fälle, in denen die gesundheitliche Eignung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG 1997) nicht zur Gänze weggefallen, sondern nur auf ein Maß gesunken ist, das gemäß Paragraph 5, Absatz 5, FSG 1997 die Erteilung unter entsprechenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit rechtfertigen würde (VwGH 23.05.2000, 99/11/0368). Nach § 5 Abs 5 FSG ist die Lenkberechtigung soweit dies aufgrund eines ärztlichen Gutachtens nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.Nach Paragraph 5, Absatz 5, FSG ist die Lenkberechtigung soweit dies aufgrund eines ärztlichen Gutachtens nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Die Erteilung solcher Auflagen, ist jedenfalls wie oben bereits ausgeführt, sowohl nach dem Gutachten der fachärztlich-psychiatrischen Sachverständigen als auch des Amtsarztes, aufgrund der psychischen und Verhaltensstörung, welche beim Beschwerdeführer diagnostiziert wurde, notwendig und ist somit die Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Klassen der Gruppe 1 durch Befristung bis zum 04.12.2016 unter Erteilung der oben genannten Auflagen rechtmäßig erfolgt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Dem Fristerstreckungsantrag war keine Folge zu geben. Dem Beschwerdeführer wurde bereits in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die Entscheidungsfrist, gerechnet ab dem 12.03.2015, drei Monate beträgt. Nach der mündlichen Verhandlung, welche am 07.04.2015 stattfand, hatte der Beschwerdeführer noch ca 2 Monate Zeit, um eine neues Gutachten beizubringen, was jedenfalls ausreichend gewesen wäre. Seit der Mitteilung des Amtsarztes vom 02.06.2015, dass vom Beschwerdeführer lediglich ein neurologischer Kontrollbefund und kein neues Gutachten beigebracht wurde, wurden, wie im Aktenvermerk vom 17.06.2015 festgehalten, seitens des erkennenden Gerichtes mehrfach vergeblich Versuche unternommen den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonisch zu erreichen. Eine Rückmeldung samt Fristerstreckungsantrag erfolgte durch den Rechtsvertreter am 30.06.
- Es wurden jedoch keine Gründe vorgebracht, weshalb es dem Beschwerdeführer bisher nicht möglich war, ein neues Gutachten beizubringen. Eine weitere Verlängerung der Frist war somit nicht zu gewähren. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0673.7