Dies gilt auch noch für jene Bauvorhaben, über welche zwar nach Inkrafttreten der Fortschreibung entschieden, welche jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden (§ 118 Abs 3 Satz 1 zweiter Fall).Wie bereits oben festgehalten, besteht für den Bauplatz weder ein allgemeiner noch ein ergänzender Bebauungsplan und wurde das Örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde T bislang nicht fortgeschrieben. Es handelt sich demnach um einen Anwendungsfall des zitierten Paragraph 118, Absatz 3, TROG 2011. Daher sind auf Bauvorhaben bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzepts Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 55, TROG 2006 anzuwenden (Paragraph 118, Absatz 3, Satz 1 erster Fall). Dies gilt auch noch für jene Bauvorhaben, über welche zwar nach Inkrafttreten der Fortschreibung entschieden, welche jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden (Paragraph 118, Absatz 3, Satz 1 zweiter Fall). Da es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben – Errichtung einer Wohnanlage mit 18 Einheiten, Nebenräumen und 49 Stellplätzen – um einen Neubau und keinesfalls um ein Nebengebäude handelt, darf eine Baubewilligung nach § 54 Abs 5 TROG 2006 grundsätzlich nur bei Vorliegen eines Bebauungsplans (vgl § 118 Abs 3 TROG – „mit der Maßgabe […], dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt“) erteilt werden. Aufgrund der Dimension der projektierten Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten liegt auf der Hand, dass der Bauplatz die kritische Größe nach § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 (Bebaubarkeit mit Wohngebäuden mit höchstens 5 Wohnungen) deutlich überschreitet. Die Ausnahmebestimmung des § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 kann daher ebenso wenig zum Tragen kommen wie jene des lit b leg cit, da der Bauplatz bisher unbebaut ist.Da es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben – Errichtung einer Wohnanlage mit 18 Einheiten, Nebenräumen und 49 Stellplätzen – um einen Neubau und keinesfalls um ein Nebengebäude handelt, darf eine Baubewilligung nach Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2006 grundsätzlich nur bei Vorliegen eines Bebauungsplans vergleiche Paragraph 118, Absatz 3, TROG – „mit der Maßgabe […], dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt“) erteilt werden. Aufgrund der Dimension der projektierten Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten liegt auf der Hand, dass der Bauplatz die kritische Größe nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, TROG 2006 (Bebaubarkeit mit Wohngebäuden mit höchstens 5 Wohnungen) deutlich überschreitet. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, TROG 2006 kann daher ebenso wenig zum Tragen kommen wie jene des Litera b, leg cit, da der Bauplatz bisher unbebaut ist. Zur Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens nach § 27 TBO 2011Zur Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens nach Paragraph 27, TBO 2011 Der oben zitierte § 27 Abs 3 lit c TBO 2011 normiert, dass ein Bauvorhaben ua dann ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, wenn dessen Unzulässigkeit nach § 55 Abs 1 TROG 2011 bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist. Die letztgenannte Vorschrift legt insbesondere fest, dass eine Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur dann erteilt werden darf, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan besteht. Im Sinne eines Auffangtatbestands sieht § 27 Abs 4 lit d TBO 2011 vor, dass das Bauvorhaben Weiters abzuweisen ist, wenn es „sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht“.Der oben zitierte Paragraph 27, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 normiert, dass ein Bauvorhaben ua dann ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, wenn dessen Unzulässigkeit nach Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2011 bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist. Die letztgenannte Vorschrift legt insbesondere fest, dass eine Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur dann erteilt werden darf, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan besteht. Im Sinne eines Auffangtatbestands sieht Paragraph 27, Absatz 4, Litera d, TBO 2011 vor, dass das Bauvorhaben Weiters abzuweisen ist, wenn es „sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht“. Wie bereits dargelegt, kommt § 55 Abs 1 TROG 2011 auf den vorliegenden Fall mangels Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzepts nicht zur Anwendung, sondern ist hinsichtlich des Erfordernisses eines Bebauungsplans auf §
Der im vorliegenden Fall festgestellte Widerspruch zu § 54 Abs 5 TROG 2006 lässt sich dem Wortlaut des Gesetzes folgend weder unter § 27 Abs 3 lit c noch unter § 27 Abs 4 lit d TBO 2011 subsumieren und ist auch von den anderen in § 27 TBO 2011 aufgezählten Fällen nicht umfasst.Wie bereits dargelegt, kommt Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2011 auf den vorliegenden Fall mangels Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzepts nicht zur Anwendung, sondern ist hinsichtlich des Erfordernisses eines Bebauungsplans auf Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 55, TROG 2006 abzustellen. Der im vorliegenden Fall festgestellte Widerspruch zu Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2006 lässt sich dem Wortlaut des Gesetzes folgend weder unter Paragraph 27, Absatz 3, Litera c, noch unter Paragraph 27, Absatz 4, Litera d, TBO 2011 subsumieren und ist auch von den anderen in Paragraph 27, TBO 2011 aufgezählten Fällen nicht umfasst. Diesbezüglich ist einerseits darauf zu verweisen, dass sich § 26 Abs 4 lit c TBO 2001 (die Vorgängerbestimmung des § 27 Abs 4 lit d TBO 2011) in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr 48/2011 (und bereits seit der TBO 1998) auf sonstige Widersprüche zu „baurechtlichen oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften“ bezogen hat. Erst mit der genannten Novelle wurde der Wortlaut auf den noch heute in Geltung stehenden geändert. In den erläuternden Bemerkungen wird diesbezüglich ausgeführt, dass nach der jahrzehntelangen Praxis der Baubehörden abgesehen von Widersprüchen zum Flächenwidmungsplan und zu Bebauungsplänen, die nach Abs 3 lit a und 4 lit a des § 26 TBO 2001 als Abweisungsgründe gelten, keinen weiteren raumordnungsrechtlichen Bestimmungen Relevanz im Bauverfahren zukomme. Diese Rechtsansicht werde auch vom Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung geteilt. Insofern sei Abs 4 lit d, wonach auch die Nichteinhaltung von sonstigen raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Grund für die Abweisung eines Bauansuchens darstelle, nicht konsequent.Diesbezüglich ist einerseits darauf zu verweisen, dass sich Paragraph 26, Absatz 4, Litera c, TBO 2001 (die Vorgängerbestimmung des Paragraph 27, Absatz 4, Litera d, TBO 2011) in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, (und bereits seit der TBO 1998) auf sonstige Widersprüche zu „baurechtlichen oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften“ bezogen hat. Erst mit der genannten Novelle wurde der Wortlaut auf den noch heute in Geltung stehenden geändert. In den erläuternden Bemerkungen wird diesbezüglich ausgeführt, dass nach der jahrzehntelangen Praxis der Baubehörden abgesehen von Widersprüchen zum Flächenwidmungsplan und zu Bebauungsplänen, die nach Absatz 3, Litera a und 4 Litera a, des Paragraph 26, TBO 2001 als Abweisungsgründe gelten, keinen weiteren raumordnungsrechtlichen Bestimmungen Relevanz im Bauverfahren zukomme. Diese Rechtsansicht werde auch vom Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung geteilt. Insofern sei Absatz 4, Litera d,, wonach auch die Nichteinhaltung von sonstigen raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Grund für die Abweisung eines Bauansuchens darstelle, nicht konsequent. Andererseits enthalten die §§ 55 Abs 1 TROG 2011 und 54 Abs 5 TROG 2006 (wie bereits § 55 Abs 4 TROG 1994) übereinstimmend die Formulierung, dass eine Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden […] grundsätzlich „nur erteilt werden darf“, wenn für den Bauplatz eine entsprechende Bebauungsplanung vorliegt.Andererseits enthalten die Paragraphen 55, Absatz eins, TROG 2011 und 54 Absatz 5, TROG 2006 (wie bereits Paragraph 55, Absatz 4, TROG 1994) übereinstimmend die Formulierung, dass eine Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden […] grundsätzlich „nur erteilt werden darf“, wenn für den Bauplatz eine entsprechende Bebauungsplanung vorliegt. Es ergibt sich demnach, dass aufgrund des Zusammenhalts der jeweils in Geltung stehenden bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften bereits seit Inkrafttreten der TBO 1998 das Fehlen von Bebauungsplänen (von im Einzelnen normierten Ausnahmen abgesehen) eine Abweisung des Bauansuchens für den Neubau von (Haupt-)Gebäuden zur Folge hatte und nach aktueller Rechtslage weiterhin hat. Unter Berücksichtigung der wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen kann dem Gesetzgeber keinesfalls die Absicht unterstellt werden, dass von diesem Prinzip einzig hinsichtlich der Fälle der Übergangsbestimmung des § 118 Abs 3 TROG 2011, wonach sich das Erfordernis einer Bebauungsplanung aus dem in § 27 TBO 2011 nicht genannten Abweisungsgrund des §54 Abs 5 TROG 2006 ergibt, abgegangen werden soll.Es ergibt sich demnach, dass aufgrund des Zusammenhalts der jeweils in Geltung stehenden bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften bereits seit Inkrafttreten der TBO 1998 das Fehlen von Bebauungsplänen (von im Einzelnen normierten Ausnahmen abgesehen) eine Abweisung des Bauansuchens für den Neubau von (Haupt-)Gebäuden zur Folge hatte und nach aktueller Rechtslage weiterhin hat. Unter Berücksichtigung der wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen kann dem Gesetzgeber keinesfalls die Absicht unterstellt werden, dass von diesem Prinzip einzig hinsichtlich der Fälle der Übergangsbestimmung des Paragraph 118, Absatz 3, TROG 2011, wonach sich das Erfordernis einer Bebauungsplanung aus dem in Paragraph 27, TBO 2011 nicht genannten Abweisungsgrund des §54 Absatz 5, TROG 2006 ergibt, abgegangen werden soll. Das Landesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass hier eine echte Gesetzeslücke – eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes – vorliegt. So kann hinsichtlich der Abweisung des gegenständlichen Bauansuchens aus einem nicht in § 27 TBO 2011 genannten Grund vom Gesetzeswortlaut abgewichen werden, da eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat (vgl VwGH 2013/15/0086 vom 30.04.2015 ua). Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass entsprechend dem Willen des Gesetzgebers ein Bauvorhaben bei Unzulässigkeit nach § 54 Abs 5 TROG 2006 analog § 27 Abs 3 lit c TBO 2011 ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist.Das Landesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass hier eine echte Gesetzeslücke – eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes – vorliegt. So kann hinsichtlich der Abweisung des gegenständlichen Bauansuchens aus einem nicht in Paragraph 27, TBO 2011 genannten Grund vom Gesetzeswortlaut abgewichen werden, da eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat vergleiche VwGH 2013/15/0086 vom 30.04.2015 ua). Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass entsprechend dem Willen des Gesetzgebers ein Bauvorhaben bei Unzulässigkeit nach Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2006 analog Paragraph 27, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin Dem Beschwerdevorbringen zufolge gehe die belangte Behörde fälschlicherweise von der Anwendbarkeit des § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 aus, wenn sie hinsichtlich des Erfordernisses eines Bebauungsplans auf das Kriterium der „mehr als 5 Wohneinheiten“ abstelle. Richtigerweise müsse jedoch § 55 Abs 1 TROG 2011 zur Anwendung kommen, welcher eine Einschränkung des Befreiungskriteriums auf Wohngebäude mit höchstens 5 Wohnungen nicht kenne. Selbst für den Fall, dass das Raumordnungskonzept noch nicht fortgeschrieben sein sollte, seien entsprechend der Übergangsbestimmung des § 118 Abs 3 TROG 2011, welche sich lediglich auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzepts anhängige Verfahren beziehe – nicht die Regelungen der §§
55 TROG 2006 sondern jene des TROG 2011 anzuwenden.Dem Beschwerdevorbringen zufolge gehe die belangte Behörde fälschlicherweise von der Anwendbarkeit des Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, TROG 2006 aus, wenn sie hinsichtlich des Erfordernisses eines Bebauungsplans auf das Kriterium der „mehr als 5 Wohneinheiten“ abstelle. Richtigerweise müsse jedoch Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2011 zur Anwendung kommen, welcher eine Einschränkung des Befreiungskriteriums auf Wohngebäude mit höchstens 5 Wohnungen nicht kenne. Selbst für den Fall, dass das Raumordnungskonzept noch nicht fortgeschrieben sein sollte, seien entsprechend der Übergangsbestimmung des Paragraph 118, Absatz 3, TROG 2011, welche sich lediglich auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzepts anhängige Verfahren beziehe – nicht die Regelungen der Paragraphen 54, Absatz 5 und 55 TROG 2006 sondern jene des TROG 2011 anzuwenden. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin verkennt nämlich, dass entsprechend den obigen Ausführungen die vorliegende Angelegenheit den ersten der in § 118 Abs 3 TROG 2011 geregelten Fälle darstellt. Folglich ist das Erfordernis von Bebauungsplänen nach §
Die Beschwerdeführerin verkennt nämlich, dass entsprechend den obigen Ausführungen die vorliegende Angelegenheit den ersten der in Paragraph 118, Absatz 3, TROG 2011 geregelten Fälle darstellt. Folglich ist das Erfordernis von Bebauungsplänen nach Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 55, TROG 2006 zu beurteilen. Wenn nunmehr mangels Vorliegen eines Bebauungsplans eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann, stellt dies entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Verletzung des subjektiven Rechts der Beschwerdeführerin, die von ihr käuflich erworbenen Baugrundstücke einer den gesetzlichen Bestimmungen der TBO und des TROG entsprechende Bebauung zuzuführen, dar. Ebenso wenig kann das erkennende Gericht eine Verletzung derer Grundrechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums, Erwerbsausübungsfreiheit oder Freiheit des Liegenschaftsverkehrs erkennen. Da, wie oben dargestellt § 55 Abs 2 TROG 2011 gegenständlichen nicht zur Anwendung kommt, ist das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Vorliegen der in dieser Bestimmung festgelegten Kriterien nicht von Relevanz.Da, wie oben dargestellt Paragraph 55, Absatz 2, TROG 2011 gegenständlichen nicht zur Anwendung kommt, ist das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Vorliegen der in dieser Bestimmung festgelegten Kriterien nicht von Relevanz. Ebenso wenig zielführend ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Hinblick auf die 3-Jahresfrist des § 118 Abs 1 TROG 2011 – diese Bestimmung deckt im Gegensatz zum hier maßgeblichen § 118 Abs 3 TROG 2011 jene Fälle ab, in denen die Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzepts bereits in Kraft getreten ist. Ebenso wenig zielführend ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Hinblick auf die 3-Jahresfrist des Paragraph 118, Absatz eins, TROG 2011 – diese Bestimmung deckt im Gegensatz zum hier maßgeblichen Paragraph 118, Absatz 3, TROG 2011 jene Fälle ab, in denen die Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzepts bereits in Kraft getreten ist. In Bezug auf die Tatsache, dass ein offenbar bereits in Ausarbeitung befindlicher Bebauungsplan für ihren Bauplatz letztlich durch den Gemeinderat der Gemeinde T nicht erlassen wurde, erklärt die Beschwerdeführerin, dass der Gemeinderat der Gemeinde T nach den Bestimmungen des TROG 2011 verpflichtet gewesen wäre, den vom örtlichen Raumplaner ausgearbeiteten Bebauungsplan zu genehmigen, da die vorgetragenen Einwendungen gänzlich widerlegt worden seien. Im Übrigen hätte die nämliche Stellungnahme gar nicht berücksichtigt werden dürfen, da der Verfasser sie nicht im eigenen Namen sondern für diverse namentlich nicht genannte Anrainer eingebracht habe Die Stellungnahme sei daher nichtig, weil die Voraussetzungen des § 66 Abs 1 TROG 2011 hinsichtlich der Einschreiter nicht geprüft hätten werden können.In Bezug auf die Tatsache, dass ein offenbar bereits in Ausarbeitung befindlicher Bebauungsplan für ihren Bauplatz letztlich durch den Gemeinderat der Gemeinde T nicht erlassen wurde, erklärt die Beschwerdeführerin, dass der Gemeinderat der Gemeinde T nach den Bestimmungen des TROG 2011 verpflichtet gewesen wäre, den vom örtlichen Raumplaner ausgearbeiteten Bebauungsplan zu genehmigen, da die vorgetragenen Einwendungen gänzlich widerlegt worden seien. Im Übrigen hätte die nämliche Stellungnahme gar nicht berücksichtigt werden dürfen, da der Verfasser sie nicht im eigenen Namen sondern für diverse namentlich nicht genannte Anrainer eingebracht habe Die Stellungnahme sei daher nichtig, weil die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz eins, TROG 2011 hinsichtlich der Einschreiter nicht geprüft hätten werden können. Zu dieser Thematik ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es sich (wie bereits erwähnt) bei einem Bebauungsplan um eine Verordnung der Gemeinde handelt. Es besteht demnach weder ein Antragsrecht noch ein subjektives Recht auf Erlassung eines solchen. Keinesfalls kann es sich daher bei Vorgängen im Verfahren zur Nichterlassung des benötigten Bebauungsplans um eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im vorliegenden Bauverfahren handeln, wie von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Zusammenfassend ergibt sich, dass gemäß § 118 Abs 3 TROG 2011 iVm § 54 Abs 5 TROG 2006 für die Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens auf dem vorgesehenen Bauplatz eine Bebauungsplanung erforderlich ist. Da jedoch kein Bebauungsplan für dieses Grundstück vorliegt, war die Baubewilligung in analoger Anwendung des § 27 Abs 3 lit c TBO 2011 zu versagen. Somit wurde spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheids entsprechend berichtigt.Zusammenfassend ergibt sich, dass gemäß Paragraph 118, Absatz 3, TROG 2011 in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2006 für die Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens auf dem vorgesehenen Bauplatz eine Bebauungsplanung erforderlich ist. Da jedoch kein Bebauungsplan für dieses Grundstück vorliegt, war die Baubewilligung in analoger Anwendung des Paragraph 27, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 zu versagen. Somit wurde spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheids entsprechend berichtigt. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteiantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteiantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.43.0568.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.