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{'item': 'LVwG-2015/22/1940-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/1940-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des C D und der D D, beide Adresse, beide v.d. Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** E vom 8.7.2015, Zl **** wegen Erteilung der Baubewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden Wohnhauses sowie die Errichtung von vier gedeckten KFZ-Abstellplätzen (Carports) auf Gp. 64/3 KG E zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** E vom 8.7.2015, Zl ****wurde die Baubewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden Wohnhauses sowie die Errichtung von vier gedeckten KFZ-Abstellplätzen (Carports) auf Gp 64/3 KG E erteilt. In der Begründung des zitierten Bescheides wird ua ausgeführt wie folgt: „Zu den Einwendungen der Nachbarn wird grundsätzlich festgestellt, dass ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren nur mit solchen Einwendungen durchdringen kann, mit denen zutreffender Weise die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht wird (VwGH 24.04.1990, 89/05/0044 u.a.). Weil die verfahrensmäßigen Rechte der Nachbarn an den Umfang der ihnen eingeräumten materiellen Rechte gebunden sind, steht ihnen kein Rechtsanspruch auf Einhaltung sämtlicher baurechtlicher Vorschriften zu. Ein Rechtsanspruch auf Abweisung des Bauvorhabens ist ihnen vielmehr nur dann eingeräumt, wenn ihre durch baurechtliche Bestimmungen begründeten subjektiv-öffentlichen Rechte durch Erteilung der Baubewilligung beeinträchtigt werden (VwGH 18.03.1980, 1877/77). Alle Vorbringen beziehen sich nicht auf das gegenständliche Bauverfahren, sondern auf das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren bzw. die im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens zu beurteilenden (wasserrechtlichen) Bewilligungsvoraussetzungen. Diesbezüglich ist anzumerken dass die Entscheidung im wasserrechtlichen Verfahren den Ausgang eines baurechtlichen Verfahrens nicht präjudiziert. Entsprechend dem in der österreichischen Rechtsordnung geltenden Kumulationsprinzip darf ein Vorhaben nur dann ausgeführt werden, wenn sämtliche dafür erforderlichen Bewilligungen vorliegen. Bei einer für das gegenständliche Vorhaben bestehenden baurechtlichen Genehmigungspflicht ist daher durch die Baubehörde die Genehmigungsfähigkeit nach der TBO zu beurteilen. Sind allenfalls weitere landes- und/oder bundesgesetzliche Bewilligungen wie z B nach Naturschutz-, Wasser-, Gewerberecht, Denkmalschutz etc. erforderlich, so sind die entsprechenden Landes- bzw. Bundesbehörden zuständig. Die Gemeinde E als Baubehörde hat und darf jedenfalls nur über die baurechtliche Zulässigkeit der Baumaßnahme abzusprechen. Die geforderte Feststellung der bestehenden Geländeoberkanten war bereits im Bauverfahren zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bauhöhe erforderlich und die Geländehöhen sind im § 24 Lageplan des Vermessungsbüros ausreichend, zur baurechtlichen Beurteilung, dokumentiert.Die geforderte Feststellung der bestehenden Geländeoberkanten war bereits im Bauverfahren zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bauhöhe erforderlich und die Geländehöhen sind im Paragraph 24, Lageplan des Vermessungsbüros ausreichend, zur baurechtlichen Beurteilung, dokumentiert. Aufgrund der Bedingungen des Wasserrechtsbescheides vom 08.04.2015, dem nach das Projekt hinsichtlich der Einbindetiefe des Kellers ins Gelände von max. 2,50 Meter an die wasserrechtliche Bewilligung anzupassen ist, hat der Bauwerber mit Eingabe vom 17.06.2015 (Ergänzung der Einreichung) das Projekt entsprechend abgeändert. Die Einwendungen von Herrn Dr. F für Herrn C D und D D werden daher allesamt als unzulässig zurückgewiesen.“ Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn C D und D D, beide v.d. Rechtsanwalt em. Dr.F F, rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E als Baubehörde
  3. Instanz zu **** vom 08.07.2015 wird in offener Frist Beschwerde an den Landesverwaltungsgerichtshof Tirol erhoben. Der Bescheid wird insbesondere wegen Rechtswidrigkeit, Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft. Hierzu wird ausgeführt wie folgt: Die Beschwerdeführer sind unmittelbare Nachbarn zur Baufläche. Die Grundflächen stoßen direkt aneinander. Durch die beabsichtigte und bewilligte Bauführung liegt, neben den allgemein außer Acht gelassenen Rechtsgrundsätzen, insbesondere bezogen auf die gegenständliche Situation, und Verfahrensgrundsätzen, die durch die Beschwerdebehörde zur Vermeidung von Rechtswillkür zu ahnden sind, eine Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten vor. Auf den Grundflächen der Beschwerdeführer entspringt eine Quelle, die zumindest bisher von der Wassergenossenschaft G in einem begrenzten Bereich genutzt wird, wobei diese Nutzung nicht unbestritten ist. Bezüglich dieser Quellensituation und dem damit zusammenhängenden Quellschutzgebiet mit erheblichen Nutzungsbeschränkungen, behängt bei der BH H zu ***** ein umfangreicher Akt und sind in diesem Akt, auch in Bezug einer Bebaubarkeit der gegenständlichen Baufläche, noch mehrere Verfahren offen. Dieser Akt, auch mit den noch offenen Anträgen und Verfahrensschritten beim Landesverwaltungsgericht (LVwG 2015/37/1253) mit dem Inhalt des gesamten Vorbringens und den gestellten Anträgen der Beschwerdeführer, wird auch zum Inhalt der gegenständlichen Beschwerde erhoben. Der Akt **** der BH H mit den damit zusammenhängenden Verfahrensunterlagen zu LVwG 2015/37/1253 wolle dem gegenständlichen Bauakt beigeschlossen werden, da die in diesen Akten gegebenen Verfahrensergebnisse Grundlage für das Bauverfahren bilden und dadurch auch die Berechtigung der Beschwerdeführer für die Beschwerde abzuleiten ist und sind die Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit den angeführten Akten als zu ahnende Rechtsverletzungen der Nachbarn als Parteien im gegenständlichen Bauverfahren zu berücksichtigen. Die Baubehörde setzt sich einfach über die Festlegungen der Wasserrechtsbehörde und insbesondere der gegebenen Schutzmaßnahmen hinweg, obwohl der Bürgermeister an sich auch als Schutzorgan nach dem WRG zu fungieren hat. Die Baubehörde hat sehr wohl bei der Frage der Zulässigkeit einer Bauführung auf das WRG und damit zusammenhängende Verfahrensschritte Bedacht zu nehmen. Die Baubehörde hätte daher das Bauansuchen auf Grund der gegebenen Schutzbestimmungen und Einschränkungen von vorneherein abweisen müssen. Auf alle Fälle liegt nun eine zu ahnende Nichtigkeit vor. Die Bauwerber stützen sich vor allem auf den Bescheid der BH H vom 08.04.2015, womit in bedenklicher Art und Weise (s. diesbezügliches Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere in den Äußerungen zum Gutachten von SV Mag. I, in den Beschwerden zu LVwG 2015/37/1253, und in den angeschlossenen Eingaben vom 08.07.2015 und 25.07.2015), eine teilweise Aufhebung von Nutzungsbeschränkungen erfolgte. Hier wird allerdings versucht, durch unberechtigten Ausschluss der gegebenen Parteistellung zumindest bedenkliche Entscheidungen abzusichern. Zu dieser Frage wird noch das Bundesverwaltungsgericht mit Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angerufen, um einen nicht wieder gut zu machenden Schaden an der Quelle abzuwenden.Die Baubehörde setzt sich einfach über die Festlegungen der Wasserrechtsbehörde und insbesondere der gegebenen Schutzmaßnahmen hinweg, obwohl der Bürgermeister an sich auch als Schutzorgan nach dem WRG zu fungieren hat. Die Baubehörde hat sehr wohl bei der Frage der Zulässigkeit einer Bauführung auf das WRG und damit zusammenhängende Verfahrensschritte Bedacht zu nehmen. Die Baubehörde hätte daher das Bauansuchen auf Grund der gegebenen Schutzbestimmungen und Einschränkungen von vorneherein abweisen müssen. Auf alle Fälle liegt nun eine zu ahnende Nichtigkeit vor. Die Bauwerber stützen sich vor allem auf den Bescheid der BH H vom 08.04.2015, womit in bedenklicher Art und Weise (s. diesbezügliches Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere in den Äußerungen zum Gutachten von SV Mag. römisch eins, in den Beschwerden zu LVwG 2015/37/1253, und in den angeschlossenen Eingaben vom 08.07.2015 und 25.07.2015), eine teilweise Aufhebung von Nutzungsbeschränkungen erfolgte. Hier wird allerdings versucht, durch unberechtigten Ausschluss der gegebenen Parteistellung zumindest bedenkliche Entscheidungen abzusichern. Zu dieser Frage wird noch das Bundesverwaltungsgericht mit Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angerufen, um einen nicht wieder gut zu machenden Schaden an der Quelle abzuwenden. Selbst wenn der Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 08.04.2015 nach Einleitung und Durchführung des Bauverfahrens als zumindest kurzfristig (siehe auch alle offenen Vorfragen und Anträge und Fristen) als rechtswirksam angesehen werden könnte, ist der angefochtene Baubescheid und die Zurückweisung der Einwendungen rechtswidrig. Im gegenständlichen Fall geht es an sich nicht um eine Bauführung an sich, sondern um den Schutz von Grundwasserströmungen und um den Schutz vom Gut „Wasser". Dies muss von vorneherein im öffentlichen Interesse gelegen sein und wird durch die gegenständliche Baugenehmigung in leichtfertiger Weise die Gefährdung der Quelle in Kauf genommen und tritt durch eine Bauführung ein nicht wieder gut zu machender Schaden ein. Diese Gefährdung und dieser Schaden betrifft nicht nur das öffentliche Interesse, sondern insbesondere auch die Rechte der Beschwerdeführer. Das geschöpfte Wasser ist Ausfluss des Grundeigentums der Beschwerdeführer. Wenn auch zur Zeit ein Teil der Grundwasserströme von der Wassergenossenschaft bezogen wird. Zu Recht oder zu Unrecht wird noch zu klären sein (siehe offene Verfahren), so bleibt doch das Eigentum an sich beim Grundeigentümer, sodass ein Eingriff in die Grundwasserströme auch ein Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer ist, zumal auch die derzeit behaupteten Rechte der Wassergenossenschaft, aus welchem Grund immer, auch untergehen können. In diesem Fall würde der durch die Bauführung nicht wieder gut zu machende Schaden die Beschwerdeführer voll treffen. Außerdem betrifft die derzeitige Wasserschöpfung nur einen Teil der Grundwasserströme, sodass links und rechts der derzeitigen Fassung auf alle Fälle unbeschränktes Eigentum am Wasser für die Beschwerdeführer gegeben ist und durch dies würde daher auch aus diesem Grund in die Rechte der Beschwerdeführer durch die Bauführung eingegriffen. Die Beschwerdeführer können sich daher, unabhängig von weiteren, offenen Verfahrensfragen und materiell rechtlichen Rechtsverletzungen, auf den im gegenständlichen Fall gegebenen Immissionsschutz berufen und sind die Einwendungen zu beachten und werden diese Einwendungen auch als Beschwerdegründe geltend gemacht. Im angefochtenen Bescheid werden vier Abstellmöglichkeiten für PKW vorgeschrieben, obwohl nach wie vor im Schutzgebiet die Errichtung und der Ausbau von Straßen und Wegen verboten ist, ebenso ist nach wie vor das Parken von Kraftfahrzeugen und das Befahren mit Kraftfahrzeugen untersagt. Das Bauvorhaben ist daher nicht durchführbar und nicht bewilligbar, bzw. würde eben bei Durchführung rechtswidrig in die Schutzinteressen der Beschwerdeführer eingegriffen. Dasselbe ist bezüglich der gegen die Auflagen der Wasserrechtsbehörde verstoßenden im Baubescheid bewilligten Versickerungsmaßnahmen einzuwenden. Die Baubehörde setzt sich auch einfach über die an sich nicht gerechtfertigte Grabungsbewilligung bis zu 2,50 m hinweg. Auch durch eine geänderte Planskizze würde tiefer als 2,50 vom GOK gegraben werden, da von falschen Daten der Gebäudeoberkante ausgegangen wird und hätte auf alle Fälle eine genaue Vermessung, wie beantragt, durchgeführt werden müssen. Auf die diesbezüglichen Einwendungen im Schreiben vom 04.07.2015 darf verwiesen werden und werden diese auch als Beschwerdeeinwendungen erhoben, obwohl es auf Grund der nachlaufenden Verfahrensschritte zumindest fraglich ist, ob die Grabungsmöglichkeit bis zu 2,50 überhaupt aufrecht bleiben kann. Die Baubehörde hat es auch unterlassen, die für das gegenständliche Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemachten Vorfragen zu berücksichtigen. Dies wird auch als Beschwerdepunkt geltend gemacht. Auf alle Fälle wird beantragt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der offenen Vorfragen, dazu zählt auch das einzuleitende Verfahren, beim Bundesverwaltungsgericht wegen des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.07.2015, mit dem zu stellenden Aufschiebeantrag und Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision, auszusetzen. Auf alle Fälle wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und wolle nach eventuellen Verfahrensergänzungen der angefochtenen Bescheide behoben werden und das Bauansuchen abgewiesen werden.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2014/187 (TBO 2011) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2014/187 (TBO 2011) lauten wie folgt: „§ 3 Bauplatzeignung

(1)Bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben. …
(5)Gebäude und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer sichergestellt ist. … § 26Paragraph 26Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  7. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. […]“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke Gpn. 64/1, 63/1und 63/3KG **** E. Sie sind sohin unstrittig Nachbarn im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011.Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke Gpn. 64/1, 63/1und 63/3KG **** E. Sie sind sohin unstrittig Nachbarn im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011. In der vorliegenden Beschwerde werden die anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 21.5.2015 erhobenen Einwendungen im Wesentlichen aufrechterhalten. Im Übrigen war angesichts der nicht dem § 42 Abs 1 AVG entsprechenden Kundmachung der mündlichen Verhandlung (der Hinweis auf die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitiger Erhebung von Einwendung entstammt offenkundig einer älteren Fassung des AVG) zusammen mit der erfolgten Plantektur jedenfalls davon auszugehen, dass keine Präklusion eingetreten ist und die Beschwerde grundsätzlich vollinhaltlich als zulässig zu erachten ist. In der vorliegenden Beschwerde werden die anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 21.5.2015 erhobenen Einwendungen im Wesentlichen aufrechterhalten. Im Übrigen war angesichts der nicht dem Paragraph 42, Absatz eins, AVG entsprechenden Kundmachung der mündlichen Verhandlung (der Hinweis auf die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitiger Erhebung von Einwendung entstammt offenkundig einer älteren Fassung des AVG) zusammen mit der erfolgten Plantektur jedenfalls davon auszugehen, dass keine Präklusion eingetreten ist und die Beschwerde grundsätzlich vollinhaltlich als zulässig zu erachten ist. In Entsprechung des § 27 VwGVG beschränkt sich die Prüfung des gegenständlichen Bauvorhabens auf die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, eingeschränkt jedoch – wie erwähnt – auf die zulässigerweise vorgebrachte Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte. Eine Verletzung jener, den Nachbarn in der TBO 2011 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte wurde jedoch nicht vorgebracht. In Entsprechung des Paragraph 27, VwGVG beschränkt sich die Prüfung des gegenständlichen Bauvorhabens auf die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, eingeschränkt jedoch – wie erwähnt – auf die zulässigerweise vorgebrachte Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte. Eine Verletzung jener, den Nachbarn in der TBO 2011 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte wurde jedoch nicht vorgebracht. Mit dem in der Beschwerde nicht näher konkretisierten, mithin völlig pauschalen Verweis auf nicht näher genannte Vorbringen und Anträge in anderen (hier wasserrechtlichen) Verwaltungsverfahren wird den Anforderungen an ein konkretes Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise entsprochen. Es handelt sich dabei sohin um kein zulässiges Beschwerdevorbringen. Im Übrigen finden sich in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Ausführungen dazu, dass das gegenständliche Bauvorhaben wasserrechtlich relevanten Aspekten widerspreche. Zu diesem Fragenkomplex (Wasserversorgung, Entsorgung der Niederschlagswässer durch Versickerung), in § 3 Abs 4 TBO 2011 bei der Bauplatzeignung thematisiert, kommt dem Nachbarn im Bauverfahren jedoch mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs 3 TBO 2011 jedenfalls kein Mitspracherecht zu (vgl. die Hinweise auf die Jud. des VwGH bei Müller in Weber/Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)§ 3 E 30 sowie VwGH 24.11.1998, 98/05/0203; 3.5.2012, 2012/06/0061, u.a.). Es ist daher allein Aufgabe der Baubehörde – ohne entsprechendes Mitwirkungsrecht der Nachbarn – ein Bauansuchen dahingehend zu prüfen, ob die Voraussetzungen etwa des § 3 Abs 4 TBO 2011 gegeben sind, mithin ob eine dem Bauvorhaben entsprechende Wasserversorgung und Entsorgung der Niederschlagswässer gegeben ist. Mit dem in der Beschwerde nicht näher konkretisierten, mithin völlig pauschalen Verweis auf nicht näher genannte Vorbringen und Anträge in anderen (hier wasserrechtlichen) Verwaltungsverfahren wird den Anforderungen an ein konkretes Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise entsprochen. Es handelt sich dabei sohin um kein zulässiges Beschwerdevorbringen. Im Übrigen finden sich in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Ausführungen dazu, dass das gegenständliche Bauvorhaben wasserrechtlich relevanten Aspekten widerspreche. Zu diesem Fragenkomplex (Wasserversorgung, Entsorgung der Niederschlagswässer durch Versickerung), in Paragraph 3, Absatz 4, TBO 2011 bei der Bauplatzeignung thematisiert, kommt dem Nachbarn im Bauverfahren jedoch mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 jedenfalls kein Mitspracherecht zu vergleiche die Hinweise auf die Jud. des VwGH bei Müller in Weber/Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)Paragraph 3, E 30 sowie VwGH 24.11.1998, 98/05/0203; 3.5.2012, 2012/06/0061, u.a.). Es ist daher allein Aufgabe der Baubehörde – ohne entsprechendes Mitwirkungsrecht der Nachbarn – ein Bauansuchen dahingehend zu prüfen, ob die Voraussetzungen etwa des Paragraph 3, Absatz 4, TBO 2011 gegeben sind, mithin ob eine dem Bauvorhaben entsprechende Wasserversorgung und Entsorgung der Niederschlagswässer gegeben ist. Wird so beispielsweise die Versickerung von Oberflächenwässern in einem wasserrechtlichen Bescheid näher geregelt bzw. an bestimmte Voraussetzungen geknüpft (oder ist die Versickerung überhaupt verboten), wird von einer sichergestellten Versickerung von Niederschlagswässern im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung der TBO 2011 nur dann ausgegangen werden können, wenn auch das Projekt im Bauverfahren diesen Voraussetzungen entspricht. Nur dann ist die Versickerung der Niederschlagswässer rechtlich sichergestellt. Dazu kommt jedoch – wie erwähnt – dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu. Gleich verhält es sich mit Einschränkungen bei der Wasserversorgung etwa über eine private Quelle. Auch dazu steht dem Nachbar kein Mitspracherecht zu (vgl. etwa die Hinweise bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003)§ 3 RZ 18, 26 bis 30). Wird so beispielsweise die Versickerung von Oberflächenwässern in einem wasserrechtlichen Bescheid näher geregelt bzw. an bestimmte Voraussetzungen geknüpft (oder ist die Versickerung überhaupt verboten), wird von einer sichergestellten Versickerung von Niederschlagswässern im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung der TBO 2011 nur dann ausgegangen werden können, wenn auch das Projekt im Bauverfahren diesen Voraussetzungen entspricht. Nur dann ist die Versickerung der Niederschlagswässer rechtlich sichergestellt. Dazu kommt jedoch – wie erwähnt – dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu. Gleich verhält es sich mit Einschränkungen bei der Wasserversorgung etwa über eine private Quelle. Auch dazu steht dem Nachbar kein Mitspracherecht zu vergleiche etwa die Hinweise bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003)Paragraph 3, RZ 18, 26 bis 30). Schränkt dagegen ein wasserrechtlicher Bescheid – wie hier - die Bebaubarkeit eines Bauplatzes aus rein wasserrechtlichen Aspekten (z.B. eben Schutz der Quellwässer) dahingehend ein, dass nur bestimmte Gebäude bis zu einer Tiefe von 2,5m unter GOK zulässig sind (vgl. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 8.4.2015, Zl. **** sowie die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 1.7.2015, LVwG-2015/37/1253-5 und vom 3.8.2015, LVwG-2015/37/1253-9), und ist mit dieser Einschränkung in wasserrechtlicher Hinsicht keine Beeinträchtigung der Eignung des Bauplatzes in baurechtlicher Hinsicht gegeben (etwa, weil damit auch bodenmechanische Belange betroffen sind – siehe § 17 TBO 2011), dann ist die wasserrechtlich vorgeschriebene Grabungstiefe zwar nicht zwingend im Bauverfahren zu berücksichtigen, nichtsdestotrotz erscheint es empfehlenswert, das Bauansuchen diesen Erfordernissen entsprechend auszugestalten, zumal der Bauwerber andernfalls von der erteilten Baubewilligung (z.B. mit einer größeren Grabungstiefe) nicht Gebrauch machen könnte, weil der Realisierung des Projektes ein einschränkender wasserrechtlicher Bescheid entgegen steht.Schränkt dagegen ein wasserrechtlicher Bescheid – wie hier - die Bebaubarkeit eines Bauplatzes aus rein wasserrechtlichen Aspekten (z.B. eben Schutz der Quellwässer) dahingehend ein, dass nur bestimmte Gebäude bis zu einer Tiefe von 2,5m unter GOK zulässig sind vergleiche den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 8.4.2015, Zl. **** sowie die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 1.7.2015, LVwG-2015/37/1253-5 und vom 3.8.2015, LVwG-2015/37/1253-9), und ist mit dieser Einschränkung in wasserrechtlicher Hinsicht keine Beeinträchtigung der Eignung des Bauplatzes in baurechtlicher Hinsicht gegeben (etwa, weil damit auch bodenmechanische Belange betroffen sind – siehe Paragraph 17, TBO 2011), dann ist die wasserrechtlich vorgeschriebene Grabungstiefe zwar nicht zwingend im Bauverfahren zu berücksichtigen, nichtsdestotrotz erscheint es empfehlenswert, das Bauansuchen diesen Erfordernissen entsprechend auszugestalten, zumal der Bauwerber andernfalls von der erteilten Baubewilligung (z.B. mit einer größeren Grabungstiefe) nicht Gebrauch machen könnte, weil der Realisierung des Projektes ein einschränkender wasserrechtlicher Bescheid entgegen steht. Hier zeigt sich besonders augenscheinlich das im Verwaltungsrecht vorherrschende Kumulationsprinzip, wonach für ein Vorhaben u.U. mehrere Bewilligungen vonnöten sind und das Vorhaben erst realisiert werden darf, wenn alle Bewilligungen vorliegen. Für den Bauherrn ist sohin mit einer vom wasserrechtlichen Konsens abweichenden Baubewilligung nichts gewonnen, kann er doch bei entgegenstehender wasserrechtlicher Vorschreibung das baurechtlich bewilligte Vorhaben nicht umsetzen. Aber selbst wenn bestimmte wasserrechtliche Aspekte, die bescheidmäßig eine Einschränkung der Bebauung des Bauplatzes normieren, seitens der Baubehörde, aus welchen Gründen auch immer, nicht berücksichtigt wurden, ist für den Bauherren damit nichts gewonnen, kann er doch – wie erwähnt - diesfalls bei Widersprüchen zwischen wasserrechtlichem und baubehördlichem Bewilligungsbescheid allenfalls die erteilte Baubewilligung nicht konsumieren, zumal zwingende Anordnungen im wasserrechtlichen Bescheid entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall stünde einer Realisierung des Vorhabens offenkundig (vgl. etwa die E-Mail der Wasserrechtsbehörde vom 27.7.2015) ein wasserrechtliches Verbot der Versickerung der Dach- und Verkehrsflächenwässer entgegen. Wird das Verbot der Versickerung seitens der Baubehörde im Bauverfahren übersehen, stellt dies einen Mangel des Verfahrens dar, zumal das Bauansuchen diesfalls gemäß § 27 Abs 4 lit b TBO 2011 hätte abgewiesen werden müssen. Dieser Mangel des Verfahrens konnte seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol jedoch im Hinblick auf den beschränkten Prüfungsumfang nach § 27 VwGVG – siehe oben – nicht aufgegriffen werden. Eine Nichtigkeit im Sinne des § 56 TBO 2011, wie in der Beschwerde u.a. moniert, liegt nicht vor, zumal dort „lediglich“ Abweisungsgründe nach § 27 Abs 3 lit a, b oder c TBO 2011 angeführt sind.Im gegenständlichen Fall stünde einer Realisierung des Vorhabens offenkundig vergleiche etwa die E-Mail der Wasserrechtsbehörde vom 27.7.2015) ein wasserrechtliches Verbot der Versickerung der Dach- und Verkehrsflächenwässer entgegen. Wird das Verbot der Versickerung seitens der Baubehörde im Bauverfahren übersehen, stellt dies einen Mangel des Verfahrens dar, zumal das Bauansuchen diesfalls gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Litera b, TBO 2011 hätte abgewiesen werden müssen. Dieser Mangel des Verfahrens konnte seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol jedoch im Hinblick auf den beschränkten Prüfungsumfang nach Paragraph 27, VwGVG – siehe oben – nicht aufgegriffen werden. Eine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 56, TBO 2011, wie in der Beschwerde u.a. moniert, liegt nicht vor, zumal dort „lediglich“ Abweisungsgründe nach Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, b, oder c TBO 2011 angeführt sind. Insofern sich die Beschwerdeführer auf einen (in keiner Weise näher konkretisierten) „Immissionsschutz“ berufen, bleibt völlig unklar, worin dieser im Kontext mit ihren rein auf wasserrechtliche Belange eingeschränkten Beschwerdevorbringen gegeben sein soll. Auch was die Plantektur vom 17.6.2015 und die damit verbundene Einhaltung einer bestimmten Grabungstiefe betrifft, wird seitens der Beschwerdeführer nicht ansatzweise vorgebracht, dass damit in ihre Rechte eingegriffen wird, indem z.B. damit etwa ein gesetzlicher Mindestabstand nicht eingehalten wäre. Vielmehr beschränkt sich auch der diesbezügliche Einwand allein auf die Nichteinhaltung wasserrechtlicher Vorgaben, wozu den Nachbarn – wie oben ausführlich dargelegt – jedoch kein Mitspracherecht zukommt. Zusammenfassend machten die Beschwerdeführer keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte geltend. Ihre Beschwerde bezog sich allein auf wasserrechtliche Belange, wozu ihnen im Bauverfahren kein Mitspracherecht eingeräumt ist. In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol entfallen, da vorliegend bloß reine Rechtsfragen, zu denen – wie oben ausführlich dargelegt – dem Beschwerdeführer überdies kein Mitspracherecht zukommt - zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ.In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol entfallen, da vorliegend bloß reine Rechtsfragen, zu denen – wie oben ausführlich dargelegt – dem Beschwerdeführer überdies kein Mitspracherecht zukommt - zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024). Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben und sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.1940.1

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