Obsah (10)
§ 28§ 112§ 25a§ 42§ 121Art. 81aArtikel 81§ 7Art 130Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/37/1659-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:1.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat: „
§ 112Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 id
F BGBl I Nr 54/2014, wird dem Antrag der Gemeinde A, vertreten durch Bürgermeister Ing. BB, MBA, Adresse, vom 06.05.2015 auf Verlängerung der Baufrist Folge gegeben und die im Spruchpunkt I./B./1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.11.2014, Zl ****, festgesetzte Frist zur Bauvollendung bis 30.12.2015 erstreckt. „„
Paragraph 112, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, wird dem Antrag der Gemeinde A, vertreten durch Bürgermeister Ing. BB, MBA, Adresse, vom 06.05.2015 auf Verlängerung der Baufrist Folge gegeben und die im Spruchpunkt römisch eins./B./1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.11.2014, Zl ****, festgesetzte Frist zur Bauvollendung bis 30.12.2015 erstreckt. „ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren bei der belangten Behörde: Die Gemeinde A hat bei der Bezirkshauptmannschaft D unter Vorlage entsprechender Unterlagen um die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für ein Hochwasserschutzprojekt angesucht. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die E AG, Adresse, mit Schriftsatz vom 20.11.2014 die nachfolgende Stellungnahme abgegeben: „Der geplante Hochwasserschutz im Bereich der Gemeinde A befindet sich im Bereich der Bahnlinie F – G und kommt gem. den eingereichten Unterlagen im Bauverbots- und Gefährdungsbereich gem. §§ 42/43 EisbG 1957 zu liegen. „Der geplante Hochwasserschutz im Bereich der Gemeinde A befindet sich im Bereich der Bahnlinie F – G und kommt gem. den eingereichten Unterlagen im Bauverbots- und Gefährdungsbereich gem. Paragraphen 42 /, 43, EisbG 1957 zu liegen. Es ist daher bei der E AG um Genehmigung gem. § 42
(3)EisbG 1957 anzusuchen. Vor Erteilung einer solchen Genehmigung und dem Abschluss eines Arbeitsübereinkommens darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden.“Es ist daher bei der E AG um Genehmigung gem. Paragraph 42,
(3)EisbG 1957 anzusuchen. Vor Erteilung einer solchen Genehmigung und dem Abschluss eines Arbeitsübereinkommens darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden.“ Mit den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides vom 28.11.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft D der Gemeinde A die wasserrechtliche (Spruchpunkt I.) und naturschutzrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt II.) für die Errichtung und den Betrieb eines Hochwasserschutzprojektes am H-Fluss unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 28.11.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft D der Gemeinde A die wasserrechtliche (Spruchpunkt römisch eins.) und naturschutzrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt römisch zwei.) für die Errichtung und den Betrieb eines Hochwasserschutzprojektes am H-Fluss unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Spruchpunkt I./B./1. waren die Baumaßnahmen bei sonstigem Erlöschen der Bewilligung bis spätestens 30.06.2015 zu vollenden.
Spruchpunkt römisch eins./B./
- waren die Baumaßnahmen bei sonstigem Erlöschen der Bewilligung bis spätestens 30.06.2015 zu vollenden. Am 16.03.2015 hat der Bürgermeister Ing. BB, MBA, der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Bauarbeiten als Eigenregiebaustelle der Gemeinde A mit Osttiroler Güterwegarbeiten unter der Bauleitung und Bauführung der „Agrar D“ ausgeführt würden. Baubeginn sei der 23.03.
- Mit der geotechnischen Bauaufsicht und dem Erstellen des Abschlussberichtes sei DI Dr. JJ, Adresse, beauftragt worden. Für die ordnungsgemäße Ausführung der Bepflanzung entsprechend der Nebenbestimmung B./
- der naturschutzrechtlichen Bewilligung sei CC, Gemeindeamt, Adresse, verantwortlich. Mit Schriftsatz vom 06.05.2015 hat die Gemeinde A beantragt, die im Spruchpunkt I./B./
- des Bescheides vom 28.11.2014, Zl ****, festgelegte Bauvollendungsfrist bis 31.12.2015 zu erstrecken. Mit Schriftsatz vom 06.05.2015 hat die Gemeinde A beantragt, die im Spruchpunkt römisch eins./B./
- des Bescheides vom 28.11.2014, Zl ****, festgelegte Bauvollendungsfrist bis 31.12.2015 zu erstrecken. Über Ersuchen der belangten Behörde hat sich dazu der wasserfachliche Amtssachverständiger DI KK im Schriftsatz vom 07.05.2015, Zl ****, geäußert. In seiner „Schlussfolgerung“ heißt es: „Die Begründung der Gemeinde A, dass sich die Bauvorbereitungsarbeiten umfangreicher gestalten würden, als ursprünglich angenommen, ist aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar, da das Thema in den vergangenen Monaten im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutzprojekt L, Bauabschnitt 1, mehrfach im Baubezirksamt D diskutiert worden ist. Die notwendige Dammerhöhung ist unabhängig von der Wasserführung des H-Flusses jederzeit möglich und das Schüttmaterial steht im Nahbereich zur Verfügung. Aus fachlicher Sicht ist eine Verlängerung der Fertigstellungsfrist bis 31.12.2015 nicht vertretbar. Die bautechnisch relativ einfache Maßnahme sollte insbesondere im Hinblick auf das Investitionsvolumen im Gewerbegebiet A Ost bzw. das mögliche Schadenspotential ehestmöglich umgesetzt werden.“ Zur wasserfachlichen Stellungnahme vom 07.05.2015, Zl ****, hat sich die Gemeinde A im Schriftsatz vom 13.05.2015 geäußert. Darin hat die Gemeinde A auf zusätzliche, im Zuge der Vorbereitung des Projektes von der geologischen Bauaufsicht geforderte Maßnahmen hingewiesen, die die Ausführung des wasser- und naturschutzrechtlich bewilligten Projektes verzögert hätten. Ausdrücklich hebt die Gemeinde A hervor, dass sie das Bauvorhaben nach Vorliegen der noch ausständigen eisenbahnrechtlichen Genehmigung und der Freigabe durch die geotechnische Bauaufsicht in Absprache mit dem wasserfachlichen Sachverständigen umsetzen wolle. Auch wenn die finanziellen Mittel im Haushaltsplan 2015 sichergestellt seien, könne die zusätzlich geforderte Ausbildung der Tiefenrinne in östlicher Richtung erst im Spätsommer ausgeführt werden. Mit Bescheid vom 03.06.2015, Zl ****, hat die belangte Behörde die von der Gemeinde A beantragte Erstreckung der im Spruchpunkt I./B./
- des Bescheides vom 28.11.2014, Zl ****, festgesetzten Bauvollendungsfrist bis 31.12.2015 als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 03.06.2015, Zl ****, hat die belangte Behörde die von der Gemeinde A beantragte Erstreckung der im Spruchpunkt römisch eins./B./
- des Bescheides vom 28.11.2014, Zl ****, festgesetzten Bauvollendungsfrist bis 31.12.2015 als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Gemeinde A, vertreten durch Bürgermeister Ing. BB, MBA, Adresse, Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde stattzugeben und die beantragte Baufristverlängerung bis 31.12.2015 einzuräumen.
- Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol: Am 31.07.2015 hat Bürgermeister Ing. BB, MBA, als Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache die Gründe für das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.11.2014, Zl ****, wasserrechtlich und naturschutzrechtlich bewilligte Hochwasserschutzprojekt erläutert. Darüber hinaus hat er die in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe näher dargelegt und insbesondere auf die Einverständniserklärung der E AG vom 16.06.2015 und das zwischen der Gemeinde A und der E AG abgeschlossene Arbeitsübereinkommen vom 26.06.2015 hingewiesen. Die Einverständniserklärung und der Abschluss des Übereinkommens seien unabdingbare Voraussetzungen für die Umsetzung des Hochwasserschutzprojektes. Am 05.08.2015 hat Bürgermeister Ing. BB, MBA, die Unterlage „EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG und BENÜTZUNGSÜBEREINKOMMEN für bahnfremde Anlagen auf Bahngrund sowie im Bauverbots- und Gefährdungsbereich von Eisenbahnanlagen
§ 42und 43 Eisb
G 1957 i.d.g.F.“ der E AG vom 16.06.2015 sowie das von allen Beteiligten unterfertigte „Arbeitsübereinkommen (Aue)“, abgeschlossen zwischen der E AG und der Gemeinde A, vom 26.06.2015 samt Beilagen vorgelegt.Am 05.08.2015 hat Bürgermeister Ing. BB, MBA, die Unterlage „EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG und BENÜTZUNGSÜBEREINKOMMEN für bahnfremde Anlagen auf Bahngrund sowie im Bauverbots- und Gefährdungsbereich von Eisenbahnanlagen
Paragraph 42 und 43 EisbG 1957 i.d.g.F.“ der E AG vom 16.06.2015 sowie das von allen Beteiligten unterfertigte „Arbeitsübereinkommen (Aue)“, abgeschlossen zwischen der E AG und der Gemeinde A, vom 26.06.2015 samt Beilagen vorgelegt. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin weist zunächst darauf hin, dass sie im Einklang mit der Nebenbestimmung
- des Spruchpunktes I./E. des Bescheides vom 28.11.2014, Zl ****, und DI Dr. JJ, Zivilingenieur für Bauwesen, Adresse, mit der geotechnischen Bauaufsicht beauftragt und dies der belangten Behörde schriftlich gemeldet habe. DI Dr. JJ habe anlässlich der Besprechung am 19.03.2015 hervorgehoben, dass die Dammfußdrainage laut bewilligtem Hochwasserschutzprojekt keine saubere Vorflut besitze und die vorgesehene „Versickerung“ von Wässern in der Dammfußdrainage, wie im Projekt dargestellt, nicht möglich sei. Im Rahmen dieser Besprechung sei vereinbart worden, die Vorflutverhältnisse für die Drainage und für den Graben (Tiefenlinie) entlang des luftseitigen Dammfußes als erstes abzuklären. Dementsprechend sei das „Ziviltechnikerbüro DI MM“ in D beauftragt worden, einen möglichen Verlauf der Tiefenlinie für die Vorflut der Drainagen zu erarbeiten. Erst nach Vorliegen des Entwurfes über die Tiefenlinie hätten Verhandlungen mit den betroffenen Grundeigentümern aufgenommen werden können und hätten diese der vorübergehenden Beanspruchung ihrer Flächen zugestimmt, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Hochwasserschutzmaßnahmen auf ihren Grundstücken und die Ausformung der Tiefenlinie erst nach dem zweiten Heuschnitt erfolgen dürfe.Die Beschwerdeführerin weist zunächst darauf hin, dass sie im Einklang mit der Nebenbestimmung
- des Spruchpunktes römisch eins./E. des Bescheides vom 28.11.2014, Zl ****, und DI Dr. JJ, Zivilingenieur für Bauwesen, Adresse, mit der geotechnischen Bauaufsicht beauftragt und dies der belangten Behörde schriftlich gemeldet habe. DI Dr. JJ habe anlässlich der Besprechung am 19.03.2015 hervorgehoben, dass die Dammfußdrainage laut bewilligtem Hochwasserschutzprojekt keine saubere Vorflut besitze und die vorgesehene „Versickerung“ von Wässern in der Dammfußdrainage, wie im Projekt dargestellt, nicht möglich sei. Im Rahmen dieser Besprechung sei vereinbart worden, die Vorflutverhältnisse für die Drainage und für den Graben (Tiefenlinie) entlang des luftseitigen Dammfußes als erstes abzuklären. Dementsprechend sei das „Ziviltechnikerbüro DI MM“ in D beauftragt worden, einen möglichen Verlauf der Tiefenlinie für die Vorflut der Drainagen zu erarbeiten. Erst nach Vorliegen des Entwurfes über die Tiefenlinie hätten Verhandlungen mit den betroffenen Grundeigentümern aufgenommen werden können und hätten diese der vorübergehenden Beanspruchung ihrer Flächen zugestimmt, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Hochwasserschutzmaßnahmen auf ihren Grundstücken und die Ausformung der Tiefenlinie erst nach dem zweiten Heuschnitt erfolgen dürfe. Zudem weist die Beschwerdeführerin auf den stark frequentierten Radweg von G nach D hin. Eine Behinderung des Radverkehrs in den Sommermonaten sei für die Tourismuswirtschaft nicht nachvollziehbar und könnten daher die Arbeiten am orographisch linken Ufer des H-Flusses erst ab Mitte September ausgeführt werden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass in der Zwischenzeit das Firmengelände der Firma N in südlicher Richtung erweitert und um 1.00 m aufgeschüttet worden sei. Ebenso sei die Gemeindestraße sowie der Radweg in Abstimmung mit dem wasserfachlichen Amtssachverständigen über die Höhe des 100jährlichen Hochwasserspiegels angehoben worden. Das Betriebsgebäude der Großwäscherei östlich des Firmengeländes der Firma N liege in dem durch die Gemeindestraße vor Überflutungen geschützten Bereich des Gewerbegebietes. Aufgrund der bereits ausgeführten Geländeveränderungen könne das neue Gewerbegebiet Ost auch bei Auftreten des 100jährlichen Hochwasserereignisses nicht mehr überflutet werden. Das vom wasserfachlichen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 07.05.2015, Zl ****, vorgebrachte Schadenpotenzial sei daher nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, dass sich die geplante Hochwasserschutzmaßnahme im Bereich der Bahnlinie F – G befinde und
den §§ 42/43 EisbG 1957 im Bauverbots- und Gefährdungsbereich liege. Es müsse daher um eine Genehmigung
§ 42Abs 3 Eisb
G 1957 angesucht werden. Die Einverständniserklärung zur Errichtung und zum Betrieb des Hochwasserschutzprojektes sei erst am 18.06.2015 bei der Gemeinde A eingelangt und in weiterer Folge das Arbeitsübereinkommen am 26.06.2015 abgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, dass sich die geplante Hochwasserschutzmaßnahme im Bereich der Bahnlinie F – G befinde und
den Paragraphen 42 /, 43, EisbG 1957 im Bauverbots- und Gefährdungsbereich liege. Es müsse daher um eine Genehmigung
Paragraph 42, Absatz 3, EisbG 1957 angesucht werden. Die Einverständniserklärung zur Errichtung und zum Betrieb des Hochwasserschutzprojektes sei erst am 18.06.2015 bei der Gemeinde A eingelangt und in weiterer Folge das Arbeitsübereinkommen am 26.06.2015 abgeschlossen worden. Die Gemeinde A betont, dass die Finanzierung des Hochwasserschutzprojektes im Voranschlag des Haushaltsjahres 2015 berücksichtigt und das Bauvorhaben noch im Jahr 2015 ausgeführt und abgeschlossen werden könne. Abschließend hebt die Gemeinde A hervor, dass der wasserfachliche Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 07.05.2015, Zl ****, die Notwendigkeit eines zusätzlichen Hochwasserschutzes im Bereich des Gewerbegebiets Ost von A aufgezeigt habe. Die Ablehnung der beantragten Fristverlängerung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde habe zur Folge, dass neuerlich – und zwar mit den gleichen, zwischenzeitlich optimierten und angepassten Projektunterlagen – um die Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Dammerhöhung angesucht werden müsste. Dieser Verwaltungsaufwand sei nicht zu rechtfertigen und führe zu einer zusätzlichen Verzögerung der Bauausführung. Dementsprechend beantragt die Gemeinde A, ihrem Ansuchen auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist für das mit Bescheid vom 28.11.2014, Zl ****, bewilligte Hochwasserschutzprojekt bis zum 31.12.2015 in Abänderung des angefochtenen Bescheides stattzugeben. Im Rahmen der mündlichen Vorsprache am 31.07.2015 hat Bürgermeister Ing. BB, MBA, als Vertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerdegründe näher erläutert. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Mit den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides vom 28.11.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft D der Gemeinde A die wasserrechtliche (Spruchpunkt I.) und die naturschutzrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt II.) für die Errichtung und den Betrieb eines Hochwasserschutzprojektes an der H-Fluss unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 28.11.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft D der Gemeinde A die wasserrechtliche (Spruchpunkt römisch eins.) und die naturschutzrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt römisch zwei.) für die Errichtung und den Betrieb eines Hochwasserschutzprojektes an der H-Fluss unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Spruchpunkt I./B./1. waren die Baumaßnahmen bei sonstigem Erlöschen der Bewilligung bis spätestens 30.06.2015 zu vollenden.
Spruchpunkt römisch eins./B./1. waren die Baumaßnahmen bei sonstigem Erlöschen der Bewilligung bis spätestens 30.06.2015 zu vollenden. Das wasserrechtlich und naturschutzrechtlich bewilligte Hochwasserschutzprojekt berührt den Bauverbots- und Gefährdungsbereich im Sinne des §§ 42 und 43 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG 1957) der Bahnlinie F – G.Das wasserrechtlich und naturschutzrechtlich bewilligte Hochwasserschutzprojekt berührt den Bauverbots- und Gefährdungsbereich im Sinne des Paragraphen 42 und 43 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG 1957) der Bahnlinie F – G. Die Gemeinde A hat mit der geotechnischen Bauaufsicht und dem Erstellen des Abschlussberichtes DI Dr. JJ, Adresse, beauftragt, für die ordnungsgemäße Ausführung der Bepflanzung hat die Gemeinde A CC, Gemeindeamt, namhaft gemacht. Zum bewilligten Hochwasserschutzprojekt hat am 19.03.2015 eine Besprechung in der Gemeinde A stattgefunden, an der ua auch DI Dr. JJ teilgenommen hat. Dieser hat darauf hingewiesen, dass die Dammfußdrainage über keine saubere Vorflut besitzt und die vorgesehene Versickerung von Wässern in der Dammfußdrainage – wie im Projekt dargestellt – nicht möglich sei. In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin das „Ziviltechnikerbüro DI MM“ in D beauftragt, einen möglichen Verlauf der Tiefenlinie für die Vorflut der Drainagen zu erarbeiten. Am 18.06.2015 ist bei der Gemeinde A die Unterlage „EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG und BENÜTZUNGSÜBEREINKOMMEN für bahnfremde Anlagen auf Bahngrund sowie im Bauverbots- und Gefährdungsbereich von Eisenbahnanlagen
§ 42und 43 Eisb
G 1957 i.d.g.F.“ der E AG vom 16.06.2015 eingelangt. In weiterer Folge haben die Beschwerdeführerin und die E AG im Sinne der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen das Arbeitsübereinkommen vom 26.06.2015 abgeschlossen. Am 18.06.2015 ist bei der Gemeinde A die Unterlage „EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG und BENÜTZUNGSÜBEREINKOMMEN für bahnfremde Anlagen auf Bahngrund sowie im Bauverbots- und Gefährdungsbereich von Eisenbahnanlagen
Paragraph 42 und 43 EisbG 1957 i.d.g.F.“ der E AG vom 16.06.2015 eingelangt. In weiterer Folge haben die Beschwerdeführerin und die E AG im Sinne der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen das Arbeitsübereinkommen vom 26.06.2015 abgeschlossen. Im Budget der Gemeinde A für das Jahr 2015 sind die finanziellen Mittel für die Umsetzung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.11.2014, Zl ****, wasserrechtlich und naturschutzrechtlich bewilligten Hochwasserschutzprojekts enthalten. Zur Umsetzung dieses Projektes werden auch Mittel des Gemeindeausgleichsfonds eingesetzt. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Die Erteilung der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.11.2014, Zl ****, ist nicht strittig und liegt dieser Bescheid dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Auf den Umstand, dass dieses Projekt den Bauverbots- und Gefährdungsbereich im Sinne des §§ 42 und 43 EisbG 1957 berührt, hat die E AG bereits im Schriftsatz vom 20.11.2014 hingewiesen. Auf den Umstand, dass dieses Projekt den Bauverbots- und Gefährdungsbereich im Sinne des Paragraphen 42 und 43 EisbG 1957 berührt, hat die E AG bereits im Schriftsatz vom 20.11.2014 hingewiesen. Über die Besprechung am 19.03.2015 hat das mit der geotechnischen Bauaufsicht beauftragte Organ DI Dr. JJ den Aktenvermerk vom 20.03.2015 angelegt. In diesem Aktenvermerk sind die fachlichen Bedenken zu der im Projekt vorgesehenen Versickerung von Wässern in der Dammfußdrainage festgehalten. Auf die notwendige Ergänzung des Projektes und die damit zusammenhängende Erteilung eines Auftrages an das „Ziviltechnikerbüro DI MM“ hat die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel hingewiesen. Die Unterlage „EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG und BENÜTZUNGSÜBEREINKOMMEN für bahnfremde Anlagen auf Bahngrund sowie im Bauverbots- und Gefährdungsbereich von Eisenbahnanlagen
§ 42und 43 Eisb
G 1957 i.d.g.F.“ der E AG vom 16.06.2015 und das zwischen der Gemeinde A und der E AG abgeschlossene Arbeitsübereinkommen vom 26.06.2015 hat die Beschwerdeführerin in Kopie vorgelegt.Die Unterlage „EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG und BENÜTZUNGSÜBEREINKOMMEN für bahnfremde Anlagen auf Bahngrund sowie im Bauverbots- und Gefährdungsbereich von Eisenbahnanlagen
Paragraph 42 und 43 EisbG 1957 i.d.g.F.“ der E AG vom 16.06.2015 und das zwischen der Gemeinde A und der E AG abgeschlossene Arbeitsübereinkommen vom 26.06.2015 hat die Beschwerdeführerin in Kopie vorgelegt. Ausgehend von den dargestellten Beweisergebnissen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die entscheidungswesentlichen Feststellungen im Kapitel III. („Sachverhalt“) des gegenständlichen Erkenntnisses getroffen. Ausgehend von den dargestellten Beweisergebnissen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die entscheidungswesentlichen Feststellungen im Kapitel römisch drei. („Sachverhalt“) des gegenständlichen Erkenntnisses getroffen. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage: 1. Wasserrechtsgesetz 1959: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 112, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Fristen § 112.
(1)Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde
§ 121Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.Paragraph 112,
(1)Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (Paragraph 27, Absatz eins, Litera f,) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde
Paragraph 121, Absatz eins,, letzter Satz, hievon absieht.
(2)Die Wasserrechtsbehörde kann aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages das Verwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung dieser Gerichte verlängert. Wird ein Vorhaben während der Ausführung geändert, sind im hierüber ergehenden Bewilligungsbescheid die Baufristen soweit erforderlich neu zu bestimmen. […]“ 2. Eisenbahngesetz 1957: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Eisenbahngesetz 1957 (EisbG 1957), BGBl Nr 60/1957 idF BGBl I Nr 61/2015, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Eisenbahngesetz 1957 (EisbG 1957), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2015,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Bauverbotsbereich § 42.
(1)Bei Hauptbahnen, Nebenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen ist die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu zwölf Meter von der Mitte des äußersten Gleises, bei Bahnhöfen innerhalb der Bahnhofsgrenze und bis zu zwölf Meter von dieser, verboten (Bauverbotsbereich).Paragraph 42,
(1)Bei Hauptbahnen, Nebenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen ist die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu zwölf Meter von der Mitte des äußersten Gleises, bei Bahnhöfen innerhalb der Bahnhofsgrenze und bis zu zwölf Meter von dieser, verboten (Bauverbotsbereich).
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Straßenbahnen auf eigenem Bahnkörper in unverbautem Gebiet.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für Straßenbahnen auf eigenem Bahnkörper in unverbautem Gebiet.
(3)Die Behörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 erteilen, soweit dies mit den öffentlichen Verkehrsinteressen zu vereinbaren ist. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung der bahnfremden Anlagen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung gekommen ist.
(3)Die Behörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 erteilen, soweit dies mit den öffentlichen Verkehrsinteressen zu vereinbaren ist. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung der bahnfremden Anlagen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung gekommen ist. Gefährdungsbereich § 43.
(1)In der Umgebung von Eisenbahnanlagen (Gefährdungsbereich) ist die Errichtung von Anlagen oder die Vornahme sonstiger Handlungen verboten, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Führung des Betriebes der Eisenbahn und des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn sowie des Verkehrs auf der Eisenbahn, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder auf schienengleiche Eisenbahnübergänge, gefährdet wird.Paragraph 43,
(1)In der Umgebung von Eisenbahnanlagen (Gefährdungsbereich) ist die Errichtung von Anlagen oder die Vornahme sonstiger Handlungen verboten, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Führung des Betriebes der Eisenbahn und des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn sowie des Verkehrs auf der Eisenbahn, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder auf schienengleiche Eisenbahnübergänge, gefährdet wird.
(2)Bei Hochspannungsleitungen beträgt, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, der Gefährdungsbereich, wenn sie Freileitungen sind, in der Regel je fünfundzwanzig Meter, wenn sie verkabelt sind, in der Regel je fünf Meter beiderseits der Leitungsachse.
(2)Bei Hochspannungsleitungen beträgt, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3,, der Gefährdungsbereich, wenn sie Freileitungen sind, in der Regel je fünfundzwanzig Meter, wenn sie verkabelt sind, in der Regel je fünf Meter beiderseits der Leitungsachse.
(3)Wenn im Gefährdungsbereich Steinbrüche, Stauwerke oder andere Anlagen errichtet oder Stoffe, die explosiv oder brennbar sind, gelagert oder verarbeitet werden sollen, durch die der Betrieb der Eisenbahn, der Betrieb von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder der Verkehr auf der Eisenbahn gefährdet werden kann, so ist vor der Bauausführung oder der Lagerung oder Verarbeitung die Bewilligung der Behörde einzuholen; diese ist zu erteilen, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die eine Gefährdung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn ausschließen.
(4)Die Bewilligungspflicht
Abs. 3 entfällt, wenn es über die Errichtung des Steinbruches, des Stauwerkes oder einer anderen Anlage oder über die Lagerung oder Verarbeitung der Stoffe zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Errichter, Lagerer oder Verarbeiter zu einer schriftlich festzuhaltenden zivilrechtlichen Einigung über zu treffende Vorkehrungen gekommen ist, die eine Gefährdung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder des Verkehrs auf der Eisenbahn ausschließen.“
(4)Die Bewilligungspflicht
Absatz 3, entfällt, wenn es über die Errichtung des Steinbruches, des Stauwerkes oder einer anderen Anlage oder über die Lagerung oder Verarbeitung der Stoffe zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Errichter, Lagerer oder Verarbeiter zu einer schriftlich festzuhaltenden zivilrechtlichen Einigung über zu treffende Vorkehrungen gekommen ist, die eine Gefährdung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder des Verkehrs auf der Eisenbahn ausschließen.“ 3. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG): Die wesentliche Bestimmung des Art 130 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl I/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, lautet auszugsweise wie folgt:Die wesentliche Bestimmung des Artikel 130, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, lautet auszugsweise wie folgt: „Art 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen
Art. 81aAbs.
4.4. gegen Weisungen
Artikel 81a, Absatz 4, […]
(3)Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne desGesetzes geübt hat. […] 4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): Die im gegenständlichen Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, einschließlich der Überschriften lauten auszugsweise wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, einschließlich der Überschriften lauten auszugsweise wie folgt: „Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. […] Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen:
- Zur Zuständigkeit: Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 03.06.2015, Zl ****.Entsprechend der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 03.06.2015, Zl ****.
- Zur Rechtzeitigkeit:
§ 7Abs 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Die Beschwerde der Gemeinde A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 03.06.2015, Zl ****, ist am 29.06.2015 und daher, gerechnet ab der auf digitalem Weg erfolgten Zustellung am 03.06.2015, innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingelangt. Die Beschwerde wurde daher fristgerecht eingebracht.
- In der Sache: 3.
- Zur Parteistellung in einem Fristverlängerungsverfahren nach § 112 WRG 1959:3.
- Zur Parteistellung in einem Fristverlängerungsverfahren nach Paragraph 112, WRG 1959: Die Festsetzung der in § 112 WRG 1959 genannten Fristen berührt ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem Konsensträger, nicht jedoch die Rechtsstellung Dritter, auch wenn diesen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt (vgl VwGH 20.03.2014, Zl 2013/07/0243 mit Hinweisen auf die Judikatur). Dementsprechend hat im Fristverlängerungsverfahren nur der Bewilligungswerber Parteistellung [vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG² E5 zu § 112]. Die Festsetzung der in Paragraph 112, WRG 1959 genannten Fristen berührt ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem Konsensträger, nicht jedoch die Rechtsstellung Dritter, auch wenn diesen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt vergleiche VwGH 20.03.2014, Zl 2013/07/0243 mit Hinweisen auf die Judikatur). Dementsprechend hat im Fristverlängerungsverfahren nur der Bewilligungswerber Parteistellung [vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG² E5 zu Paragraph 112 ], Die Gemeinde A war daher als Konsensträgerin berechtigt, einen Antrag auf Verlängerung der im Spruchpunkt I./B/
- des Bescheides vom 28.11.2014, Zl ****, festgesetzten Bauvollendungsfrist einzubringen. Die Gemeinde A war daher als Konsensträgerin berechtigt, einen Antrag auf Verlängerung der im Spruchpunkt römisch eins./B/
- des Bescheides vom 28.11.2014, Zl ****, festgesetzten Bauvollendungsfrist einzubringen. 3.
- Zu den Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nach § 112 WRG 1959:3.
- Zu den Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nach Paragraph 112, WRG 1959: 3.2.
- Allgemeines: Ein Fristerstreckungsansuchen im Sinne des § 112 Abs 2 WRG 1959 ist bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde vor Fristablauf einzubringen [vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG² E17 zu § 112].Ein Fristerstreckungsansuchen im Sinne des Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 ist bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde vor Fristablauf einzubringen [vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG² E17 zu Paragraph 112 ], Bei einem Verfahren zur Verlängerung der Bauvollendungsfrist handelt es sich unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensanhängigkeit um ein eigenes, nicht mehr dem rechtskräftig abgeschlossenen Bewilligungsverfahren zuzuordnendes Verfahren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das wasserrechtliche Verfahren erst mit dem Überprüfungsbescheid seinen Abschluss findet [vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG² E8 zu § 112].Bei einem Verfahren zur Verlängerung der Bauvollendungsfrist handelt es sich unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensanhängigkeit um ein eigenes, nicht mehr dem rechtskräftig abgeschlossenen Bewilligungsverfahren zuzuordnendes Verfahren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das wasserrechtliche Verfahren erst mit dem Überprüfungsbescheid seinen Abschluss findet [vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG² E8 zu Paragraph 112 ], Eine Verlängerung der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgesetzten Frist nach § 112 Abs 2 WRG 1959 kann nur erfolgen, wenn die den Baubeginn oder die Bauvollendung hindernden Gründe die bewilligte Wasseranlage betreffen. Solche Gründe können sich nicht auf ein Projekt beziehen, welches anstelle des bereits bewilligten nunmehr zur Ausführung gelangen soll, aber selbst noch nicht wasserrechtlich bewilligt ist und von dem der Antragsteller selbst noch nicht weiß, ob sämtliche Voraussetzungen für eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegen. § 112 Abs 2 WRG 1959 soll eine Verlängerung der im Bewilligungsbescheid festgesetzten Bauvollendungsfrist für den Fall ermöglichen, dass nach der Erlassung des Bewilligungsbescheides Umstände eintreten oder zu Tage treten, die bei der Planung des Vorhabens und bei der Bestimmung der Bauvollendungsfrist im Bewilligungsbescheid nicht bekannt waren und daher nicht berücksichtigt werden konnten. Ein bloßer Hinweis auf wirtschaftliche Gründe, ohne dass deren Art und Ausmaß und ihr Einfluss auf die Realisierbarkeit des wasserrechtlich bewilligten Vorhabens innerhalb der festgesetzten Frist näher konkretisiert und dargelegt wurde, dass sie bei der Planung des Vorhabens noch nicht absehbar waren, stellt nicht die Geltendmachung eines triftigen Grundes im Sinne des § 112 Abs 2 WRG 1959 dar [vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG² E10, 24 und 25 zu § 112].Eine Verlängerung der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgesetzten Frist nach Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 kann nur erfolgen, wenn die den Baubeginn oder die Bauvollendung hindernden Gründe die bewilligte Wasseranlage betreffen. Solche Gründe können sich nicht auf ein Projekt beziehen, welches anstelle des bereits bewilligten nunmehr zur Ausführung gelangen soll, aber selbst noch nicht wasserrechtlich bewilligt ist und von dem der Antragsteller selbst noch nicht weiß, ob sämtliche Voraussetzungen für eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegen. Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 soll eine Verlängerung der im Bewilligungsbescheid festgesetzten Bauvollendungsfrist für den Fall ermöglichen, dass nach der Erlassung des Bewilligungsbescheides Umstände eintreten oder zu Tage treten, die bei der Planung des Vorhabens und bei der Bestimmung der Bauvollendungsfrist im Bewilligungsbescheid nicht bekannt waren und daher nicht berücksichtigt werden konnten. Ein bloßer Hinweis auf wirtschaftliche Gründe, ohne dass deren Art und Ausmaß und ihr Einfluss auf die Realisierbarkeit des wasserrechtlich bewilligten Vorhabens innerhalb der festgesetzten Frist näher konkretisiert und dargelegt wurde, dass sie bei der Planung des Vorhabens noch nicht absehbar waren, stellt nicht die Geltendmachung eines triftigen Grundes im Sinne des Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 dar [vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG² E10, 24 und 25 zu Paragraph 112 ], § 112 Abs 2 WRG 1959 räumt der Wasserrechtsbehörde bei der Verlängerung der Frist Ermessen ein. Voraussetzung dafür, dass die Wasserrechtsbehörde überhaupt von diesem Ermessen Gebrauch machen kann, ist das Vorliegen triftiger Gründe für eine Verlängerung. Liegen solche nicht vor, ist das Fristverlängerungsansuchen in jedem Fall abzuweisen. Das Vorliegen triftiger Gründe ist eine notwendige, aber keine ausreichende Bedingung für eine Fristverlängerung. Es liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, ob sie diesfalls die Verlängerung bewilligt. Im Rahmen der Ermessensausübung, die dem Sinn des Gesetzes entsprechend zu erfolgen hat, kann die Behörde den konkreten Fall betreffende Umstände berücksichtigen [vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG²
(2013)E11 zu § 112].Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 räumt der Wasserrechtsbehörde bei der Verlängerung der Frist Ermessen ein. Voraussetzung dafür, dass die Wasserrechtsbehörde überhaupt von diesem Ermessen Gebrauch machen kann, ist das Vorliegen triftiger Gründe für eine Verlängerung. Liegen solche nicht vor, ist das Fristverlängerungsansuchen in jedem Fall abzuweisen. Das Vorliegen triftiger Gründe ist eine notwendige, aber keine ausreichende Bedingung für eine Fristverlängerung. Es liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, ob sie diesfalls die Verlängerung bewilligt. Im Rahmen der Ermessensausübung, die dem Sinn des Gesetzes entsprechend zu erfolgen hat, kann die Behörde den konkreten Fall betreffende Umstände berücksichtigen [vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG²
(2013)E11 zu Paragraph 112 ], 3.2.
- Schlussfolgerung: Die Gemeinde A hat ihren Fristverlängerungsantrag vor Ablauf der im Spruchpunkt I./B./
- des Bescheides vom 28.11.2014, Zl ****, festgesetzten Frist und damit fristgerecht bei der Bezirkshauptmannschaft D als zuständiger Wasserrechts-behörde eingebracht.Die Gemeinde A hat ihren Fristverlängerungsantrag vor Ablauf der im Spruchpunkt römisch eins./B./
- des Bescheides vom 28.11.2014, Zl ****, festgesetzten Frist und damit fristgerecht bei der Bezirkshauptmannschaft D als zuständiger Wasserrechts-behörde eingebracht. Die belangte Behörde hat in dem angefochtenen Bescheid hervorgehoben, dass die bewilligten Maßnahmen – also die Errichtung des Hochwasserschutzprojektes – möglichst rasch umzusetzen seien und eine Gefährdung oder Schädigung ohne die Umsetzung der bewilligten Maßnahmen für das Gewerbegebiet, insbesondere die Firma N, nicht ausgeschlossen werden könne. Dementsprechend hat die belangte Behörde unter Berücksichtigung der wasserfachlichen Stellungnahme vom 07.05.2015, Zl ****, das Vorliegen eines triftigen Grundes für eine Verlängerung verneint. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Der belangten Behörde ist – unter Berücksichtigung der wasserfachlichen Stellungnahme vom 07.05.2015, Zl ****, - Recht zu geben, dass das mit Bescheid vom 28.11.2014, Zl ****, wasserrechtlich und naturschutzrechtlich bewilligte Hochwasserschutzprojekt erforderlich und daher möglichst rasch umzusetzen ist. Mit der Abweisung des Antrages der Gemeinde A auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist hat die belangte Behörde allerdings die Umsetzung des Hochwasserschutzprojektes nicht beschleunigt, sondern die rechtliche Voraussetzung für das Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung geschaffen (vgl §§ 27 Abs 1 lit f, 29 und 112 Abs 1 letzter Satz WRG 1959). Der belangten Behörde ist – unter Berücksichtigung der wasserfachlichen Stellungnahme vom 07.05.2015, Zl ****, - Recht zu geben, dass das mit Bescheid vom 28.11.2014, Zl ****, wasserrechtlich und naturschutzrechtlich bewilligte Hochwasserschutzprojekt erforderlich und daher möglichst rasch umzusetzen ist. Mit der Abweisung des Antrages der Gemeinde A auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist hat die belangte Behörde allerdings die Umsetzung des Hochwasserschutzprojektes nicht beschleunigt, sondern die rechtliche Voraussetzung für das Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung geschaffen vergleiche Paragraphen 27, Absatz eins, Litera f,, 29 und 112 Absatz eins, letzter Satz WRG 1959). Entsprechend der Nebenbestimmung
- des Spruchpunktes I./E. des Bescheides vom 28.11.2014, Zl ****, hat die Gemeinde A der belangten Behörde DI Dr. JJ als von ihr beauftragtes geotechnisches Bauaufsichtsorgan bekannt gegeben. Zur Abklärung der weiteren Vorgangsweise bei der Errichtung des bewilligten Hochwasserschutzprojektes hat am 19.03.2015 eine Besprechung stattgefunden, an der auch DI Dr. JJ teilgenommen hat. Allerdings hat das geotechnische Bauaufsichtsorgan Bedenken zu der ursprünglichen vorgesehenen „Versickerung“ von Wässern in der Dammfußdrainage geltend gemacht und hat deswegen die Gemeinde A das „Ziviltechnikerbüro DI MM“ mit weiteren Planungen beauftragt. Entsprechend der Nebenbestimmung
- des Spruchpunktes römisch eins./E. des Bescheides vom 28.11.2014, Zl ****, hat die Gemeinde A der belangten Behörde DI Dr. JJ als von ihr beauftragtes geotechnisches Bauaufsichtsorgan bekannt gegeben. Zur Abklärung der weiteren Vorgangsweise bei der Errichtung des bewilligten Hochwasserschutzprojektes hat am 19.03.2015 eine Besprechung stattgefunden, an der auch DI Dr. JJ teilgenommen hat. Allerdings hat das geotechnische Bauaufsichtsorgan Bedenken zu der ursprünglichen vorgesehenen „Versickerung“ von Wässern in der Dammfußdrainage geltend gemacht und hat deswegen die Gemeinde A das „Ziviltechnikerbüro DI MM“ mit weiteren Planungen beauftragt. Im Zusammenhang mit dem von der Gemeinde A eingebrachten Fristverlängerungsantrag ist zu berücksichtigen, dass das geplante Hochwasserschutzprojekt im Bereich der Bahnlinie F – G auch den Bauverbots- und Gefährdungsbereich im Sinne der §§ 42 und 43 EisbG 1957 betrifft. Innerhalb dieses Bereiches war eine Umsetzung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.11.2014, Zl ****, bewilligten Maßnahmen ohne Zustimmung im Sinne des § 42 Abs 3 EisbG und ohne Übereinkommen im Sinne des § 43 Abs 4 EisbG 1957 rechtlich nicht zulässig. Erst das am 26.06.2015 abgeschlossene Arbeitsübereinkommen schuf die rechtlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Bahngrund und damit zur Errichtung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2014, Zl ****, bewilligten Hochwasserschutzprojektes. Im Zusammenhang mit dem von der Gemeinde A eingebrachten Fristverlängerungsantrag ist zu berücksichtigen, dass das geplante Hochwasserschutzprojekt im Bereich der Bahnlinie F – G auch den Bauverbots- und Gefährdungsbereich im Sinne der Paragraphen 42 und 43 EisbG 1957 betrifft. Innerhalb dieses Bereiches war eine Umsetzung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.11.2014, Zl ****, bewilligten Maßnahmen ohne Zustimmung im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, EisbG und ohne Übereinkommen im Sinne des Paragraph 43, Absatz 4, EisbG 1957 rechtlich nicht zulässig. Erst das am 26.06.2015 abgeschlossene Arbeitsübereinkommen schuf die rechtlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Bahngrund und damit zur Errichtung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2014, Zl ****, bewilligten Hochwasserschutzprojektes. Die belangte Behörde ist in ihrem Bescheid vom 03.06.2015, Zl ****, auf die in Folge der Besprechung am 19.03.2015 erforderlichen ergänzenden Planungen nicht näher eingegangen. Vor allem aber hat sich die Bezirkshauptmannschaft D mit der Tatsache, dass das bewilligte Hochwasserschutzprojekt den Bauverbots- und Gefährdungsbereich nach den §§ 42 und 43 EisbG berührt, nicht näher auseinandergesetzt. Lediglich auf der Grundlage der wasserfachlichen Stellungnahme vom 07.05.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft D das Vorliegen eines triftigen Grundes im Sinne des § 112 Abs 2 WRG 1959 verneint.Die belangte Behörde ist in ihrem Bescheid vom 03.06.2015, Zl ****, auf die in Folge der Besprechung am 19.03.2015 erforderlichen ergänzenden Planungen nicht näher eingegangen. Vor allem aber hat sich die Bezirkshauptmannschaft D mit der Tatsache, dass das bewilligte Hochwasserschutzprojekt den Bauverbots- und Gefährdungsbereich nach den Paragraphen 42 und 43 EisbG berührt, nicht näher auseinandergesetzt. Lediglich auf der Grundlage der wasserfachlichen Stellungnahme vom 07.05.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft D das Vorliegen eines triftigen Grundes im Sinne des Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 verneint. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde bewertet das Landesverwaltungsgericht Tirol den Umstand, dass die nach dem EisbG 1957 notwendigen rechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung des gegenständlichen Hochwasserschutzprojektes – die entsprechenden Ansuchen hat die Gemeinde A im Jänner 2015 eingebracht - erst im Juni 2015 gegeben waren, als triftigen Grund im Sinne des § 112 Abs 2 WRG
- Ebenso sind die notwendigen Ergänzungen bei der Planung als triftiger Grund im Sinne des § 112 Abs 2 WRG 1959 zu qualifizieren.Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde bewertet das Landesverwaltungsgericht Tirol den Umstand, dass die nach dem EisbG 1957 notwendigen rechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung des gegenständlichen Hochwasserschutzprojektes – die entsprechenden Ansuchen hat die Gemeinde A im Jänner 2015 eingebracht - erst im Juni 2015 gegeben waren, als triftigen Grund im Sinne des Paragraph 112, Absatz 2, WRG
- Ebenso sind die notwendigen Ergänzungen bei der Planung als triftiger Grund im Sinne des Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 zu qualifizieren. § 112 Abs 2 WRG 1959 räumt der Wasserrechtsbehörde bei der Verlängerung der First Ermessen ein. Soweit die Wasserrechtsbehörde dieses Ermessen im Sinne des WRG 1959 ausübt, ist der entsprechende Bescheid gem Art 130 Abs 3 B-VG nicht rechtswidrig.Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 räumt der Wasserrechtsbehörde bei der Verlängerung der First Ermessen ein. Soweit die Wasserrechtsbehörde dieses Ermessen im Sinne des WRG 1959 ausübt, ist der entsprechende Bescheid gem Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht rechtswidrig. Im vorliegenden Fall ist allerdings entgegen den Ausführungen der belangten Behörde vom Vorliegen triftiger Gründe im Sinne des § 112 Abs 2 WRG 1959 auszugehen. Es ist daher dem Landesverwaltungsgericht Tirol rechtlich erlaubt, aufgrund der dargelegten triftigen Gründe und unter Berücksichtigung des im § 112 Abs 2 WRG 1959 eingeräumten Ermessens die von der Beschwerdeführerin beantragte Verlängerung der Bauvollendungsfrist einzuräumen und dementsprechend den angefochtenen Bescheid abzuändern. Im vorliegenden Fall ist allerdings entgegen den Ausführungen der belangten Behörde vom Vorliegen triftiger Gründe im Sinne des Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 auszugehen. Es ist daher dem Landesverwaltungsgericht Tirol rechtlich erlaubt, aufgrund der dargelegten triftigen Gründe und unter Berücksichtigung des im Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 eingeräumten Ermessens die von der Beschwerdeführerin beantragte Verlängerung der Bauvollendungsfrist einzuräumen und dementsprechend den angefochtenen Bescheid abzuändern. VII. Ergebnis:römisch sieben. Ergebnis: Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde liegen triftige Gründe für die Verlängerung der im Spruchpunkt I./B./
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.11.2014, Zl ****, festgesetzten Bauvollendungsfrist vor. Unter Berücksichtigung des gem § 112 Abs 2 WRG 1959 eingeräumten Ermessens ist entsprechend dem Antrag der Gemeinde A die Bauvollendungsfrist bis 31.12.2015 zu verlängern. Dementsprechend ist der Beschwerde der Gemeinde A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 03.06.2015, Zl ****, stattzugeben, der angefochtene Bescheid abzuändern und die im Spruchpunkt I./B./
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.11.2014, Zl ****, festgelegte Bauvollendungsfrist bis 31.122015 zu erstrecken (vgl Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses).Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde liegen triftige Gründe für die Verlängerung der im Spruchpunkt römisch eins./B./
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.11.2014, Zl ****, festgesetzten Bauvollendungsfrist vor. Unter Berücksichtigung des gem Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 eingeräumten Ermessens ist entsprechend dem Antrag der Gemeinde A die Bauvollendungsfrist bis 31.12.2015 zu verlängern. Dementsprechend ist der Beschwerde der Gemeinde A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 03.06.2015, Zl ****, stattzugeben, der angefochtene Bescheid abzuändern und die im Spruchpunkt römisch eins./B./
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.11.2014, Zl ****, festgelegte Bauvollendungsfrist bis 31.122015 zu erstrecken vergleiche Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Gemeinde A hat in ihrer Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die Bezirkshauptmannschaft D hat die Beschwerde samt dem verwaltungsbehördlichen Akt mit Schriftsatz vom 04.07.2015, Zl ****, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt und bereits in diesem Schreiben auf die Teilnahme an einer etwaigen mündlichen Verhandlung verzichtet. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig ist, konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen. Die Gemeinde A hat in ihrer Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die Bezirkshauptmannschaft D hat die Beschwerde samt dem verwaltungsbehördlichen Akt mit Schriftsatz vom 04.07.2015, Zl ****, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt und bereits in diesem Schreiben auf die Teilnahme an einer etwaigen mündlichen Verhandlung verzichtet. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig ist, konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Abweisung der von der Gemeinde A beantragten Verlängerung der Bauvollendungsfrist zu beurteilen und insbesondere zu prüfen, ob triftige Gründe für die von der Gemeinde A begehrte Verlängerung der Bauvollendungsfrist vorliegen oder nicht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei der Lösung dieser Rechtsfrage an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Da somit keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen waren, erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Da somit keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen waren, erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.1659.4