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LVwG-2014/44/2823-3

Obsah (4)§ 1§ 2§ 6§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/44/2823-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

dieser Entscheidung angeführten Grundstücke zur Katastralgemeinde S Land gehören. I.römisch eins. Verfahrensablauf, Feststellungen: a) Hauptteilung vom 11.05.1942: Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde T vom 11.05.1942, Zahl **0/42/Vi, wurde der „Haupt-Teilungsplan“ gemäß § 54 Flurverfassungs-Landesgesetz (FLG 1935) betreffend die Hauptteilung der „Ser Gemeindewälder“

EZ **8 II erlassen. Dieser „Haupt-Teilungsplan“ beinhaltet die „Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der Ser Gemeindewälder EZ **8 II Stg S-Land“. Diese Haupturkunde ist wiederum

die §§ 1 bis 6 (§ 1 – „Teilungsgebiet“; § 2 – „Abfindungen“; § 3 – „Grundabtretungen“; § 4 – „Verpflichtungen der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“; § 5 – „Dienstbarkeiten“; § 6 – „Regelung“) gegliedert.Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde T vom 11.05.1942, Zahl **0/42/Vi, wurde der „Haupt-Teilungsplan“ gemäß Paragraph 54, Flurverfassungs-Landesgesetz (FLG 1935) betreffend die Hauptteilung der „Ser Gemeindewälder“

EZ **8 römisch zwei erlassen. Dieser „Haupt-Teilungsplan“ beinhaltet die „Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der Ser Gemeindewälder EZ **8 römisch zwei Stg S-Land“. Diese Haupturkunde ist wiederum

die Paragraphen eins bis 6 (Paragraph eins, – „Teilungsgebiet“; Paragraph 2, – „Abfindungen“; Paragraph 3, – „Grundabtretungen“; Paragraph 4, – „Verpflichtungen der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“; Paragraph 5, – „Dienstbarkeiten“; Paragraph 6, – „Regelung“) gegliedert.

§ 1

(„Teilungsgebiet“) der Haupturkunde wurde festgehalten, dass der „Erkenntnissenat“ der Agrarlandesbehörde für Tirol mit Erkenntnis vom 03.03.1925, Zahl **5/6 AO, auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde S, vorkommend

EZ **8 II, und nachfolgende Regelung der Teilstücke erkannt hat: „… Das Hauptteilungsverfahren bezweckt die Zuteilung der den bisher bestandenen Nutzungsgruppen entsprechenden Abfindungen an Agrargemeinschaften, die aus den

den einzelnen Nutzungsgebieten berechtigten Liegenschaften gebildet werden. Die Feststellung dieser Liegenschaften und deren Anteilsrechte erfolgt im Regelungsverfahren, soweit nicht die Abfindungen an bereits geregelte Agrargemeinschaften zugeteilt werden.

das Hauptteilungsverfahren wurden nachträglich noch einbezogen die Liegenschaften EZ **5 II, **7 II, *6* II und die Gst **65/1, **55/32 Kg S-Land, vorkommend

EZ **9 II Stg S Land und EZ 16* II Stg S-Markt.“

Paragraph eins, („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde wurde festgehalten, dass der „Erkenntnissenat“ der Agrarlandesbehörde für Tirol mit Erkenntnis vom 03.03.1925, Zahl **5/6 AO, auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde S, vorkommend

EZ **8 römisch zwei, und nachfolgende Regelung der Teilstücke erkannt hat: „… Das Hauptteilungsverfahren bezweckt die Zuteilung der den bisher bestandenen Nutzungsgruppen entsprechenden Abfindungen an Agrargemeinschaften, die aus den

den einzelnen Nutzungsgebieten berechtigten Liegenschaften gebildet werden. Die Feststellung dieser Liegenschaften und deren Anteilsrechte erfolgt im Regelungsverfahren, soweit nicht die Abfindungen an bereits geregelte Agrargemeinschaften zugeteilt werden.

das Hauptteilungsverfahren wurden nachträglich noch einbezogen die Liegenschaften EZ **5 römisch zwei, **7 römisch zwei, *6* römisch zwei und die Gst **65/1, **55/32 Kg S-Land, vorkommend

EZ **9 römisch zwei Stg S Land und EZ 16* römisch zwei Stg S-Markt.“

§ 2

(„Abfindungen“) der Haupturkunde wurden den nachstehenden Agrargemeinschaften folgende Abfindungen zugeteilt:

Paragraph 2, („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden den nachstehenden Agrargemeinschaften folgende Abfindungen zugeteilt: AUFZÄHLUNG NR 1 - 34

§ 2

Z 34 („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden der Agrargemeinschaft XY konkret die Grundstücke Nr *1*5/11, *3*7, *3*8, *3*9, **95, *4*4/2, *4*5, *5*0/1, *5*0/13 und *5*0/15 mit

sgesamt 49,0966 ha aus EZ **8 II und EZ *6* II als Abfindung zugeteilt.

weiterer Folge wurde festgehalten, dass die

EZ **8 II vorkommenden Waldgrundstücke Nr *2*1/3, *2*1/4, *2*2/1, *2*2/2, *2*2/35 und **70 im Eigentum der Gemeinde S als freies Gemeindevermögen verbleiben.

Paragraph 2, Ziffer 34, („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden der Agrargemeinschaft XY konkret die Grundstücke Nr *1*5/11, *3*7, *3*8, *3*9, **95, *4*4/2, *4*5, *5*0/1, *5*0/13 und *5*0/15 mit

sgesamt 49,0966 ha aus EZ **8 römisch zwei und EZ *6* römisch zwei als Abfindung zugeteilt.

weiterer Folge wurde festgehalten, dass die

EZ **8 römisch zwei vorkommenden Waldgrundstücke Nr *2*1/3, *2*1/4, *2*2/1, *2*2/2, *2*2/35 und **70 im Eigentum der Gemeinde S als freies Gemeindevermögen verbleiben. § 4 („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) der Haupturkunde enthält folgende Regelung: „Die Agrargemeinschaften, die im Zuge dieses Hauptteilungsverfahrens Abfindungen aus den Ser Gemeindewäldern erhalten haben, sind verpflichtet, die

nerhalb ihres Nachbarschaftsbereiches gelegenen öffentlichen Wege und Brücken

jenem Umfange zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden. Die Gemeinde kann auch weiterhin, solange für sie die Verpflichtung zur Erhaltung der Uferschutzbauten und Teilen von Brücken besteht, aus den verteilten Gemeindewäldern wie bisher das erforderliche Holz unentgeltlich beziehen. Die Agrargemeinschaften haben entsprechend den bestehenden Bestimmungen zu den Kosten des Gemeindewaldaufsehers beizutragen.“Paragraph 4, („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) der Haupturkunde enthält folgende Regelung: „Die Agrargemeinschaften, die im Zuge dieses Hauptteilungsverfahrens Abfindungen aus den Ser Gemeindewäldern erhalten haben, sind verpflichtet, die

nerhalb ihres Nachbarschaftsbereiches gelegenen öffentlichen Wege und Brücken

jenem Umfange zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden. Die Gemeinde kann auch weiterhin, solange für sie die Verpflichtung zur Erhaltung der Uferschutzbauten und Teilen von Brücken besteht, aus den verteilten Gemeindewäldern wie bisher das erforderliche Holz unentgeltlich beziehen. Die Agrargemeinschaften haben entsprechend den bestehenden Bestimmungen zu den Kosten des Gemeindewaldaufsehers beizutragen.“

§ 6

(„Regelung“) der Haupturkunde wird folgendes determiniert: „Die Feststellung der anteilsberechtigten Mitglieder der neu entstandenen Agrargemeinschaften und deren Anteilsrechte, so wie die Regelung der Benützung und Verwaltung dieser Agrargemeinschaften erfolgt im Zuge des Regelungsverfahrens.“

Paragraph 6, („Regelung“) der Haupturkunde wird folgendes determiniert: „Die Feststellung der anteilsberechtigten Mitglieder der neu entstandenen Agrargemeinschaften und deren Anteilsrechte, so wie die Regelung der Benützung und Verwaltung dieser Agrargemeinschaften erfolgt im Zuge des Regelungsverfahrens.“ Am 06.08.1942, Zahl **3/42/Vi, beurkundete die Agrarbezirksbehörde T, dass der Hauptteilungsplan am 31.07.1942

Rechtskraft erwachsen ist. b) Haupturkunde vom 31.12.1942: Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde T vom 31.12.1942, Zahl **8/42/Vi, wurde unter anderem die Haupturkunde gemäß § 78 FLG 1935 zur Regulierung der Agrargemeinschaft XY, neu eröffnet zu EZ *8* II, erlassen. Die Haupturkunde wurde

die §§ 1 bis 5 (§ 1 – „Regelungsinhalt“; § 2 – „Mitglieder und deren Anteilsrechte“; § 3 – „Lasten“; § 4 – „Wirtschaftsvorschriften“; § 5 – „Verwaltung“) gegliedert.Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde T vom 31.12.1942, Zahl **8/42/Vi, wurde unter anderem die Haupturkunde gemäß Paragraph 78, FLG 1935 zur Regulierung der Agrargemeinschaft XY, neu eröffnet zu EZ *8* römisch zwei, erlassen. Die Haupturkunde wurde

die Paragraphen eins bis 5 (Paragraph eins, – „Regelungsinhalt“; Paragraph 2, – „Mitglieder und deren Anteilsrechte“; Paragraph 3, – „Lasten“; Paragraph 4, – „Wirtschaftsvorschriften“; Paragraph 5, – „Verwaltung“) gegliedert.

§ 1

(„Regelungsgebiet“) der Haupturkunde wurde festgehalten, dass das Regelungsverfahren hinsichtlich der im Hauptteilungsverfahren der Ser Gemeindewälder entstandenen Agrargemeinschaft XY zufolge des Erkenntnisses der Agrarlandesbehörde für Tirol vom 03.03.1925, Zahl **5/6 AO, eingeleitet worden war. Festgestellt wurde, dass das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft XY aus den Grundstücken Nr *1*5/11, *3*7, *3*8, *3*9, **95, *4*4/2, *4*5, *5*0/1, *5*0/14 und *5*0/15, alle

der neu zu eröffnenden EZ *8* II, besteht.

Paragraph eins, („Regelungsgebiet“) der Haupturkunde wurde festgehalten, dass das Regelungsverfahren hinsichtlich der im Hauptteilungsverfahren der Ser Gemeindewälder entstandenen Agrargemeinschaft XY zufolge des Erkenntnisses der Agrarlandesbehörde für Tirol vom 03.03.1925, Zahl **5/6 AO, eingeleitet worden war. Festgestellt wurde, dass das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft XY aus den Grundstücken Nr *1*5/11, *3*7, *3*8, *3*9, **95, *4*4/2, *4*5, *5*0/1, *5*0/14 und *5*0/15, alle

der neu zu eröffnenden EZ *8* römisch zwei, besteht.

§ 2

(„Mitglieder und deren Anteilsrechte“) der Haupturkunde wurde aufgrund des rechtskräftigen Anteilsrechteverzeichnisses festgehalten, dass die jeweiligen Eigentümer der dort angeführten Liegenschaften zu bestimmten Anteilen an der Agrargemeinschaft beteiligt sind.

Paragraph 2, („Mitglieder und deren Anteilsrechte“) der Haupturkunde wurde aufgrund des rechtskräftigen Anteilsrechteverzeichnisses festgehalten, dass die jeweiligen Eigentümer der dort angeführten Liegenschaften zu bestimmten Anteilen an der Agrargemeinschaft beteiligt sind. Gemäß § 3 lit a („Lasten“) der Haupturkunde sind die anlässlich der Hauptteilung gegenüber der Gemeinde übernommenen Verpflichtungen

der Haupturkunde Zl **0/42/Vi enthalten. Gemäß Paragraph 3, Litera a, („Lasten“) der Haupturkunde sind die anlässlich der Hauptteilung gegenüber der Gemeinde übernommenen Verpflichtungen

der Haupturkunde Zl **0/42/Vi enthalten. c) Änderungen der Grundstücksverhältnisse nach der Regulierung: Die Grundstücke Nr *4*5/2 und 35** wurden zu den Tagebuchzahlen **5/1965 und **5/1984, jeweils aus der EZ 5* I, sohin aus einem geschlossenen Hof, der EZ *8* der Agrargemeinschaft XY zugeschrieben.Die Grundstücke Nr *4*5/2 und 35** wurden zu den Tagebuchzahlen **5/1965 und **5/1984, jeweils aus der EZ 5* römisch eins, sohin aus einem geschlossenen Hof, der EZ *8* der Agrargemeinschaft XY zugeschrieben. Das Grundstück Nr *1*5/11 der Agrargemeinschaft XY wurde zur Tagebuchzahl **9/1953

das Grundstück Nr *15*/18 und zur Tagebuchzahl **0/1976

das Grundstück Nr *15*/26 geteilt. Die Grundstücke Nr *2*1/3 (heutige Grundstücksfläche: 11,0638

  1. ha)und *2*1/4 (heutige Grundstücksfläche: 6,8429
  2. ha)wurden im Jahr 2002 von der Marktgemeinde S verkauft. Sie sind nunmehr

EZ ***91 vorgetragen. Das Grundstück Nr *2*2/35 (heutige Grundstücksfläche: 4,6863 ha) wurde an den Eigentümer des geschlossenen Hofes

EZ ***53 übergeben. d) Verfahren betreffend des

Beschwerde gezogenen Bescheides: Mit Schriftsatz vom 27.06.2014 stellte die Marktgemeinde S, vertreten durch die Rechtsanwälte ***, die Anträge auf

  1. Feststellung, dass es sich bei den zur Agrargemeinschaft XY gehörenden Grundstücken um solche einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft handle.
  2. Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich land- und forstwirtschaftliche Immobilienbewertung zum Beweis dafür, dass im Jahr 1942 keine Hauptteilung stattgefunden habe. Dabei sei eine wertmäßige Gegenüberstellung des Vermögens der Gemeinde vor der „Scheinhauptteilung“ 1942 und nach 1942 vorzunehmen. Der Marktgemeinde sei an „Abfertigungsgrundstücken“ weniger als 1/10 der ursprünglichen Gesamtfläche verblieben.
  3. Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft seit einschließlich 01.01.1974 erzielt worden seien und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Beschwerdeführerin,

eventu: der Agrargemeinschaft die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe/Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen an die Gemeinde zu verpflichten. Der Schriftsatz vom 27.06.2014 wurde der Agrargemeinschaft mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 13.08.2014 mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme der Agrargemeinschaft langte

weiterer Folge nicht ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.09.2014, Zahl AGM-R****/17-2014, wurde

Spruchpunkt I. festgestellt, dass die Grundstücke Nr *1*5/11, *15*/18, *15*/26, *3*7, *3*8, *3*9, **95, *4*4/2, *4*5/2, *4*5, *5*0/1, *5*0/13, *5*0/15 und 35**, alle EZ *8*, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) darstellen.

Spruchpunkt II. wurden die Anträge

  1. und
  2. der Gemeinde als unbegründet abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.09.2014, Zahl AGM-R****/17-2014, wurde

Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass die Grundstücke Nr *1*5/11, *15*/18, *15*/26, *3*7, *3*8, *3*9, **95, *4*4/2, *4*5/2, *4*5, *5*0/1, *5*0/13, *5*0/15 und 35**, alle EZ *8*, kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) darstellen.

Spruchpunkt römisch zwei. wurden die Anträge

  1. und
  2. der Gemeinde als unbegründet abgewiesen. e) Beschwerde: Gegen den am 11.09.2014 zugestellten Bescheid vom 05.09.2014 hat die Marktgemeinde S, vertreten durch die Rechtsanwälte ***, fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.09.2014 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und ihren Anträgen vom 27.06.2014 vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Darüber hinaus enthält die Beschwerde die Anregung, das Landesverwaltungsgericht wolle beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 86d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.Gegen den am 11.09.2014 zugestellten Bescheid vom 05.09.2014 hat die Marktgemeinde S, vertreten durch die Rechtsanwälte ***, fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.09.2014 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und ihren Anträgen vom 27.06.2014 vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Darüber hinaus enthält die Beschwerde die Anregung, das Landesverwaltungsgericht wolle beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 86 d, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,

der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Die Beschwerdeführerin bekämpft den Bescheid vollinhaltlich und zur Gänze wegen

haltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln. Sie bringt

sbesondere vor, unter Berücksichtigung der zuletzt ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes habe im Jahr 1942 keine rechtskonforme Hauptteilung stattgefunden, eine solche werde lediglich unterstellt. Bei der Hauptteilung vom 11.05.1942 handle es sich um eine „Scheinhauptteilung“. Die belangte Behörde hätte ohne Sachverständigengutachten zu Lasten der Gemeinde keine ordnungsgemäße Hauptteilung (Vermögensauseinandersetzung) feststellen dürfen. Ohne Beiziehung eines Sachverständigen und ohne Urkunden/Unterlagen habe die belangte Behörde unterstellt, dass die Beschwerdeführerin „entsprechend“ abgefunden worden sei. Die von der belangten Behörde durchgeführten „Berechnungsmethoden“ seien für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar und für eine nachprüfende Kontrolle durch das Verwaltungsgericht ungeeignet. Die Beschwerdeführerin sei nur mit ca 1/10 Zehntel der ursprünglichen Gesamtflächen und zahlreichen „Lasten“

einem wenige Tage dauernden „Schnellverfahren“ „abgefunden“ worden. Die Beschwerdeführerin weist zudem umfangreich auf die im Zeitpunkt der Hauptteilung herrschenden Rahmenbedingungen des Dritten Reichs bzw des damals herrschenden Nationalsozialismus hin. Aufgrund der von der NS-Partei vorgegebenen Linie sei es der Beschwerdeführerin mangels gehöriger Vertretung gar nicht möglich gewesen, ihre materiell-rechtliche Rechtsposition und ihre materiellen Eigentumsrechte an den Gemeindewäldern

einem fairen Verfahren mit beiderseitigem Gehör zu wahren bzw zu verfolgen. Ein derartiges Verfahren habe nicht stattgefunden; allein der vorgegebene NS-Parteiwille sei entscheidend gewesen. Es sei damals beabsichtigt gewesen, die Beschwerdeführerin zu enteignen, zumal eine vermögensrechtliche Prüfung und Auseinandersetzung nicht stattgefunden habe. Die belangte Behörde hätte auch nicht geprüft, welche Funktionen die Unterfertigenden überhaupt gehabt hätten und ob die Unterfertigenden im Auftrag der Gemeinde tätig gewesen seien. Dazu verweist die Beschwerdeführerin auch auf Bestimmungen der deutschen Gemeindeordnung vom 30.01.1935 (dRGBl I Nr 6), die am 01.10.1938

Österreich

Kraft getreten ist. Die durchgeführte „Vermögensumschichtung“ sei eine ersatzlose Enteignung der Gemeinde zugunsten einiger weniger Bauernhöfe gewesen, die nach

krafttreten der reichsdeutschen Gemeindeordnung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei.Die Beschwerdeführerin weist zudem umfangreich auf die im Zeitpunkt der Hauptteilung herrschenden Rahmenbedingungen des Dritten Reichs bzw des damals herrschenden Nationalsozialismus hin. Aufgrund der von der NS-Partei vorgegebenen Linie sei es der Beschwerdeführerin mangels gehöriger Vertretung gar nicht möglich gewesen, ihre materiell-rechtliche Rechtsposition und ihre materiellen Eigentumsrechte an den Gemeindewäldern

einem fairen Verfahren mit beiderseitigem Gehör zu wahren bzw zu verfolgen. Ein derartiges Verfahren habe nicht stattgefunden; allein der vorgegebene NS-Parteiwille sei entscheidend gewesen. Es sei damals beabsichtigt gewesen, die Beschwerdeführerin zu enteignen, zumal eine vermögensrechtliche Prüfung und Auseinandersetzung nicht stattgefunden habe. Die belangte Behörde hätte auch nicht geprüft, welche Funktionen die Unterfertigenden überhaupt gehabt hätten und ob die Unterfertigenden im Auftrag der Gemeinde tätig gewesen seien. Dazu verweist die Beschwerdeführerin auch auf Bestimmungen der deutschen Gemeindeordnung vom 30.01.1935 (dRGBl römisch eins Nr 6), die am 01.10.1938

Österreich

Kraft getreten ist. Die durchgeführte „Vermögensumschichtung“ sei eine ersatzlose Enteignung der Gemeinde zugunsten einiger weniger Bauernhöfe gewesen, die nach

krafttreten der reichsdeutschen Gemeindeordnung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei. Hinsichtlich der Grundstücke Nr *4*5/2 und 35** sei zudem nicht klar, ob diese nicht doch aus Gemeindegut stammen und aus Mitteln des Gemeindegutes erworben worden seien. Dazu habe die belangte Behörde jedoch keine Feststellungen getroffen. f) Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht: Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der Agrargemeinschaft die Beschwerde mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Diese hat mit Schreiben vom 06.11.2014, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt ***, das Beschwerdevorbringen bestritten und betont, dass eine vermögensrechtliche Abfindung der Gemeinde stattgefunden habe. Die Agrargemeinschaft hat zudem historische Urkunden vorgelegt aus denen hervorgehe, dass die Gemeinde niemals über konkrete Vermögensrechte, sondern einzig und allein über Ziegennutzungsrechte verfügt habe. Die Agrargemeinschaft argumentierte auch, dass es zwar eine Tatsache sei, dass die nationalsozialistische Behördentätigkeit nicht mit der Behördentätigkeit eines demokratischen Staates verglichen werden könne, dass dies allein aber ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Rechtswidrigkeit der Hauptteilung nach sich ziehe. Zudem habe es nicht der NS-Ideologie entsprochen, Gemeinden, über die man die parteipolitische Kontrolle gehabt hätte, zu schwächen, sondern vielmehr möglichst alle Sonderorganisationen

nerhalb der Gemeinde zu deren Gunsten einzuziehen. Es sei auch nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin vermeint, dass die Grundstücke Nr *4*5/2 und 35** doch aus Gemeindegut stammen sollen. Mit E-Mail vom 23.07.2015 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet und die zusätzliche Einholung eines rechtshistorischen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass 1942 keine Hauptteilung stattgefunden habe. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG 1935), LGBl Nr 42/1935, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG 1935), Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1935,, lauten wie folgt: „§ 36

(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,
  1. a)an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder
  2. b)welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.
(2)Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen: ( … ) d) das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw Ortschafts- oder Fraktionsgut; ( … )“ „§ 54 Hauptteilungsplan
(1)Die Hauptteilung ist durch Plan der Behörde auszusprechen, der sich auf die Feststellung des auf jeden Teilgenossen entfallenden Teiles des bisher gemeinschaftlichen Gebietes und die anlässlich der Hauptteilung notwendige Regelung der Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erstrecken hat. ( … )“ „§ 77 Regelungsplan Nach Klarstellung der Verhältnisse ist der Regelungsplan zu erlassen. Der Regelungsplan besteht aus der Haupturkunde mit dem Wirtschaftsplane, den Verwaltungssatzungen und einer planlichen Darstellung.“ „§ 78 Haupturkunde
(1)Die Haupturkunde hat zu enthalten: ( … )“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 70/2014, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten wie folgt: „§ 33
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer

teressentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung,

sbesondere: a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S 253, einer Mehrheit von Berechtigten

s Eigentum übertragen wurden; b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl Nr 130, einer Mehrheit von Berechtigten

s Eigentum übertragen wurden; c) Grundstücke, die

  1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
  2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan

s Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut); ( … )“ „§ 73 Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, a) ob

einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist,

  1. b)auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (§ 33),
  2. b)auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (Paragraph 33,),
  3. c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs 1),
  4. c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (Paragraph 38, Absatz eins,),
  5. d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt,
  6. d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt,
  7. e)ob und

welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: a) Zur Hauptteilung: Nach dem aktuellen Grundbuchstand wurde das Eigentumsrecht an den Grundstücken Nr *1*5/11, *15*/18, *15*/26, *3*7, *3*8, *3*9, **95, *4*4/2, *4*5, *5*0/1, *5*0/13 und *5*0/15

EZ *8* für die Agrargemeinschaft XY aufgrund der Haupturkunde vom 31.12.1942, Zahl **8/42/Vi, eingetragen. Diese Grundstücke resultierten aus der der Agrargemeinschaft gemäß § 2 Z 34 („Abfindungen“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zahl **0/42/Vi, zugesprochenen Abfindung. Nach dem aktuellen Grundbuchstand wurde das Eigentumsrecht an den Grundstücken Nr *1*5/11, *15*/18, *15*/26, *3*7, *3*8, *3*9, **95, *4*4/2, *4*5, *5*0/1, *5*0/13 und *5*0/15

EZ *8* für die Agrargemeinschaft XY aufgrund der Haupturkunde vom 31.12.1942, Zahl **8/42/Vi, eingetragen. Diese Grundstücke resultierten aus der der Agrargemeinschaft gemäß Paragraph 2, Ziffer 34, („Abfindungen“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zahl **0/42/Vi, zugesprochenen Abfindung. Verfahrensgegenständlich ist nun ein Feststellungsantrag gemäß § 73 lit d TFLG 1996 zur Frage, ob diese Agrargemeinschaft auf Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 besteht.Verfahrensgegenständlich ist nun ein Feststellungsantrag gemäß Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 zur Frage, ob diese Agrargemeinschaft auf Gemeindegut gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 besteht. Im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist zu prüfen, ob die

der EZ *8* vorgetragenen Grundstücke (außer der Grundstücke Nr *4*5/2 und 35**)Im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist zu prüfen, ob die

der EZ *8* vorgetragenen Grundstücke (außer der Grundstücke Nr *4*5/2 und 35**) - vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft XY im Eigentum der Gemeinde gestanden sind, - durch Regulierungsplan

s Eigentum der Agrargemeinschaft XY übertragen wurden, - vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und - (nicht) Gegenstand einer Hauptteilung waren. Eine zwingende Voraussetzung, die § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 für das Vorliegen von Gemeindegut nennt, ist also das Fehlen einer Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft. Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der

tention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen stehen, weil die Gemeinde

einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. Wurde die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden, so besteht kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446/2008, und diesem folgend die Bestimmung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vor Augen hat (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Voraussetzung die Ansicht vertreten, dass nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 allein relevant ist, ob

Bezug auf die

Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft

Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183).Eine zwingende Voraussetzung, die Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 für das Vorliegen von Gemeindegut nennt, ist also das Fehlen einer Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft. Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der

tention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen stehen, weil die Gemeinde

einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. Wurde die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden, so besteht kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446 aus 2008,, und diesem folgend die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 vor Augen hat vergleiche VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Voraussetzung die Ansicht vertreten, dass nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 allein relevant ist, ob

Bezug auf die

Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft

Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen vergleiche VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Entscheidungswesentlich ist daher, ob die angeführten Grundstücke Gegenstand einer Hauptteilung waren. Das FLG 1935 regelte die „Hauptteilung“

den §§ 49 bis

  1. Wie dem Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942 entnommen werden kann, stützte die Agrarbehörde diesen ausdrücklich auf § 54 FLG
  2. Aus dem

§ 1

(„Teilungsgebiet“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan enthaltenen Zweck des Hauptteilungsverfahrens geht eindeutig hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor Durchführung der Hauptteilung dem Gemeingebrauch dienten und

sofern Gemeindegut und nicht etwa Gemeindevermögen darstellten. Ein Vergleich der im historischen Grundbuchsauszug der EZ **8 II eingetragenen Grundstücke mit jenen Grundstücken der EZ **8 II, die Gegenstand des Hauptteilungsverfahrens waren, zeigt, dass die damalige Hauptteilung tatsächlich das gesamte Gemeindegut erfasste. Im gegenständlichen Fall kam es nicht etwa zu einer Hauptteilung zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft, sondern waren

das Verfahren

sgesamt 34 Agrargemeinschaften

volviert. Im Eigentum der Gemeinde verblieben die

EZ **8 II vorkommenden Waldgrundstücke *2*1/3, *2*1/4, *2*2/1, *2*2/2, *2*2/35 und **70. Die Gemeinde ist auch heute noch Eigentümerin der EZ **8. Heute besteht die EZ **8 aus den Grundstücken Nr *2*2/1 (heutige Grundstücksfläche: 13,0279 ha), *2*2/2 (heutige Grundstücksfläche: 14,6411 ha), **70/1 (heutige Grundstücksfläche: 131,3343 ha), **70/2 (heutige Grundstücksfläche: 0,6327

  1. ha)und **85 (heutige Grundstücksfläche: 0,0788 ha). Das Eigentumsrecht der Gemeinde wurde aufgrund der Urkunde vom 11.05.1942 eingetragen. Dabei handelt es sich um den Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zahl **0/42/Vi. Die Grundstücke Nr *2*1/3 (heutige Grundstücksfläche: 11,0638
  2. ha)und *2*1/4 (heutige Grundstücksfläche: 6,8429
  3. ha)wurden im Jahr 2002 von der Marktgemeinde S verkauft. Sie sind nunmehr

EZ ***91 vorgetragen. Das Grundstück Nr *2*2/35 (heutige Grundstücksfläche: 4,6863 ha) wurde an den Eigentümer des geschlossenen Hofes

EZ ***53 übergeben.

sgesamt erhielt die Gemeinde im Zuge des Hauptteilungsverfahrens sohin zumindest 159,6360 ha Wald als Abfindung. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, fiel die Abfindung für die 34 Agrargemeinschaften somit jeweils deutlich geringer als jene für die Gemeinde aus. Konkret ist die Nachbarschaft X jene Agrargemeinschaft, der mit

sgesamt 137,9709 ha am meisten ha als Abfindung zugesprochen wurde.

sofern steht außer Frage, dass der Gemeinde mit zumindest 159,6360 ha Fläche umfangreicher Waldbesitz

s freie Gemeindevermögen zugeteilt wurde. Die

§ 4

(„Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) des Haupt-Teilungsplans vom 11.05.1942 aufgelisteten Verpflichtungen der Agrargemeinschaft gegenüber der Gemeinde sprechen ebenfalls für eine abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung.

sgesamt kommt das Landesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass hier eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung stattgefunden hat.Entscheidungswesentlich ist daher, ob die angeführten Grundstücke Gegenstand einer Hauptteilung waren. Das FLG 1935 regelte die „Hauptteilung“

den Paragraphen 49 bis 56, Wie dem Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942 entnommen werden kann, stützte die Agrarbehörde diesen ausdrücklich auf Paragraph 54, FLG 1935. Aus dem

Paragraph eins, („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan enthaltenen Zweck des Hauptteilungsverfahrens geht eindeutig hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor Durchführung der Hauptteilung dem Gemeingebrauch dienten und

sofern Gemeindegut und nicht etwa Gemeindevermögen darstellten. Ein Vergleich der im historischen Grundbuchsauszug der EZ **8 römisch zwei eingetragenen Grundstücke mit jenen Grundstücken der EZ **8 römisch zwei, die Gegenstand des Hauptteilungsverfahrens waren, zeigt, dass die damalige Hauptteilung tatsächlich das gesamte Gemeindegut erfasste. Im gegenständlichen Fall kam es nicht etwa zu einer Hauptteilung zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft, sondern waren

das Verfahren

sgesamt 34 Agrargemeinschaften

volviert. Im Eigentum der Gemeinde verblieben die

EZ **8 römisch zwei vorkommenden Waldgrundstücke *2*1/3, *2*1/4, *2*2/1, *2*2/2, *2*2/35 und **70. Die Gemeinde ist auch heute noch Eigentümerin der EZ **8. Heute besteht die EZ **8 aus den Grundstücken Nr *2*2/1 (heutige Grundstücksfläche: 13,0279 ha), *2*2/2 (heutige Grundstücksfläche: 14,6411 ha), **70/1 (heutige Grundstücksfläche: 131,3343 ha), **70/2 (heutige Grundstücksfläche: 0,6327

  1. ha)und **85 (heutige Grundstücksfläche: 0,0788 ha). Das Eigentumsrecht der Gemeinde wurde aufgrund der Urkunde vom 11.05.1942 eingetragen. Dabei handelt es sich um den Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zahl **0/42/Vi. Die Grundstücke Nr *2*1/3 (heutige Grundstücksfläche: 11,0638
  2. ha)und *2*1/4 (heutige Grundstücksfläche: 6,8429
  3. ha)wurden im Jahr 2002 von der Marktgemeinde S verkauft. Sie sind nunmehr

EZ ***91 vorgetragen. Das Grundstück Nr *2*2/35 (heutige Grundstücksfläche: 4,6863 ha) wurde an den Eigentümer des geschlossenen Hofes

EZ ***53 übergeben.

sgesamt erhielt die Gemeinde im Zuge des Hauptteilungsverfahrens sohin zumindest 159,6360 ha Wald als Abfindung. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, fiel die Abfindung für die 34 Agrargemeinschaften somit jeweils deutlich geringer als jene für die Gemeinde aus. Konkret ist die Nachbarschaft römisch zehn jene Agrargemeinschaft, der mit

sgesamt 137,9709 ha am meisten ha als Abfindung zugesprochen wurde.

sofern steht außer Frage, dass der Gemeinde mit zumindest 159,6360 ha Fläche umfangreicher Waldbesitz

s freie Gemeindevermögen zugeteilt wurde. Die

Paragraph 4, („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) des Haupt-Teilungsplans vom 11.05.1942 aufgelisteten Verpflichtungen der Agrargemeinschaft gegenüber der Gemeinde sprechen ebenfalls für eine abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung.

sgesamt kommt das Landesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass hier eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung stattgefunden hat. Die Hauptteilung vom 11.05.1942 war im Übrigen bereits Gegenstand

Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof: Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Y, S, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde gegen den Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 06.10.2011, Zahl LAS-***9/6-10, betreffend Feststellung von Gemeindegut, mit Beschluss vom 26.09.2013, 2012/07/0071, unter Zugrundelegung des § 33a VwGG (

der Fassung BGBl I Nr 51/2012) ab. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Landesagrarsenat

seinem Erkenntnis vom 06.10.2011 im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Schluss gekommen war, dass es sich bei der Hauptteilung vom 11.05.1942 um einen gemäß § 54 FLG 1935 aufgestellten Hauptteilungsplan betreffend die Ser Gemeindewälder, mit welchem ein Teilungsvorgang zwischen der politischen Gemeinde und 34 Agrargemeinschaften vollzogen worden war, gehandelt hat. Auch im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Z, S, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 03.10.2012, Zahl LAS-***2/3-11, betreffend Feststellung von Gemeindegut mit Beschluss vom 26.09.2013, 2012/07/0275, gemäß § 33a VwGG (

der Fassung BGBl I Nr 51/2012) deswegen ab, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen war.

sofern bestätigte der Verwaltungsgerichtshof auch

diesem Fall, dass die Ansicht des Landesagrarsenats im Erkenntnis vom 03.10.2012, wonach

Ansehung der Ser Gemeindewälder

EZ **8 im Jahr 1942 ein Hauptteilungsverfahren stattgefunden hatte, richtig war. Was die Agrargemeinschaft Nachbarschaft P betrifft, so ging der Landesagrarsenat im Erkenntnis vom 20.03.2013, Zahl LAS-***1/5-11, ebenfalls vom Stattfinden einer Hauptteilung aus. Die Behandlung der dagegen von der Gemeinde erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, Zahl 2012/07/0086, gemäß § 33a VwGG (

der Fassung BGBl I Nr 51/2012) ab.Die Hauptteilung vom 11.05.1942 war im Übrigen bereits Gegenstand

Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof: Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Y, S, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde gegen den Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 06.10.2011, Zahl LAS-***9/6-10, betreffend Feststellung von Gemeindegut, mit Beschluss vom 26.09.2013, 2012/07/0071, unter Zugrundelegung des Paragraph 33 a, VwGG (

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) ab. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Landesagrarsenat

seinem Erkenntnis vom 06.10.2011 im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Schluss gekommen war, dass es sich bei der Hauptteilung vom 11.05.1942 um einen gemäß Paragraph 54, FLG 1935 aufgestellten Hauptteilungsplan betreffend die Ser Gemeindewälder, mit welchem ein Teilungsvorgang zwischen der politischen Gemeinde und 34 Agrargemeinschaften vollzogen worden war, gehandelt hat. Auch im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Z, S, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 03.10.2012, Zahl LAS-***2/3-11, betreffend Feststellung von Gemeindegut mit Beschluss vom 26.09.2013, 2012/07/0275, gemäß Paragraph 33 a, VwGG (

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) deswegen ab, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen war.

sofern bestätigte der Verwaltungsgerichtshof auch

diesem Fall, dass die Ansicht des Landesagrarsenats im Erkenntnis vom 03.10.2012, wonach

Ansehung der Ser Gemeindewälder

EZ **8 im Jahr 1942 ein Hauptteilungsverfahren stattgefunden hatte, richtig war. Was die Agrargemeinschaft Nachbarschaft P betrifft, so ging der Landesagrarsenat im Erkenntnis vom 20.03.2013, Zahl LAS-***1/5-11, ebenfalls vom Stattfinden einer Hauptteilung aus. Die Behandlung der dagegen von der Gemeinde erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, Zahl 2012/07/0086, gemäß Paragraph 33 a, VwGG (

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) ab. Aber auch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist mittlerweile

zahlreichen Erkenntnissen zum Schluss gekommen, dass mit dem Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942 eine Hauptteilung durchgeführt wurde, die zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 geführt hat. Sämtliche dagegen erhobenen Revisionen hat der Verwaltungsgerichtshof bisher mangels Rechtsfrage, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, als unzulässig zurückgewiesen (VwGH 26.03.2015, Ra 2015/07/0007-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0011-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0022-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0043-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0044-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0045-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0111-5; 25.06.2015, Ra 2015/07/0065-4 und 25.06.2015, Ra 2015/07/0066-3).Aber auch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist mittlerweile

zahlreichen Erkenntnissen zum Schluss gekommen, dass mit dem Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942 eine Hauptteilung durchgeführt wurde, die zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegut gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 geführt hat. Sämtliche dagegen erhobenen Revisionen hat der Verwaltungsgerichtshof bisher mangels Rechtsfrage, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, als unzulässig zurückgewiesen (VwGH 26.03.2015, Ra 2015/07/0007-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0011-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0022-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0043-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0044-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0045-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0111-5; 25.06.2015, Ra 2015/07/0065-4 und 25.06.2015, Ra 2015/07/0066-3). Die oben angeführten Grundstücke waren sohin Gegenstand eines Hauptteilungsverfahrens. Das Vorliegen von Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 scheidet damit aus. Die oben angeführten Grundstücke waren sohin Gegenstand eines Hauptteilungsverfahrens. Das Vorliegen von Gemeindegut gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 scheidet damit aus. b) Zu den nachträglich erworbenen Grundstücken: Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Qualifikation der Grundstücke Nr *4*5/2 und 35** als Nichtgemeindegut wendet, ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass hinsichtlich dieser Grundstücke die Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zweifellos nicht erfüllt sind. Laut angefochtenem Bescheid fehlt es diesbezüglich an dem zwingenden Tatbestandsmerkmal, dass Gemeindegut vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sein muss. Dies wird damit begründet, dass die Grundstücke zu den Tagebuchzahlen **5/1965 und **5/1984 aus der EZ 5* I, sohin aus einem geschlossenen Hof, der EZ *8* der Agrargemeinschaft zugeschrieben wurden. Der geschlossene Hof EZ 5* I steht laut aktuellem Grundbuchsauszug derzeit im Eigentum einer natürlichen Person. Auf Grund des angeführten Eigentumstitels „Übergabevertrag“ erschließt sich, dass diese Grundstücke auch vormals im Eigentum einer natürlichen Person gestanden sind. Diesen Ausführungen tritt die Beschwerdeführerin nicht konkret entgegen, sondern bringt lediglich vor, dass nicht klar sei, ob diese Grundstücke nicht doch aus Gemeindegut stammen und aus Mitteln des Gemeindegutes erworben worden seien. Dazu habe die belangte Behörde jedoch keine Feststellungen getroffen.Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Qualifikation der Grundstücke Nr *4*5/2 und 35** als Nichtgemeindegut wendet, ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass hinsichtlich dieser Grundstücke die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zweifellos nicht erfüllt sind. Laut angefochtenem Bescheid fehlt es diesbezüglich an dem zwingenden Tatbestandsmerkmal, dass Gemeindegut vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sein muss. Dies wird damit begründet, dass die Grundstücke zu den Tagebuchzahlen **5/1965 und **5/1984 aus der EZ 5* römisch eins, sohin aus einem geschlossenen Hof, der EZ *8* der Agrargemeinschaft zugeschrieben wurden. Der geschlossene Hof EZ 5* römisch eins steht laut aktuellem Grundbuchsauszug derzeit im Eigentum einer natürlichen Person. Auf Grund des angeführten Eigentumstitels „Übergabevertrag“ erschließt sich, dass diese Grundstücke auch vormals im Eigentum einer natürlichen Person gestanden sind. Diesen Ausführungen tritt die Beschwerdeführerin nicht konkret entgegen, sondern bringt lediglich vor, dass nicht klar sei, ob diese Grundstücke nicht doch aus Gemeindegut stammen und aus Mitteln des Gemeindegutes erworben worden seien. Dazu habe die belangte Behörde jedoch keine Feststellungen getroffen. Die Argumentation der Behörde steht jedoch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Erwirbt die Agrargemeinschaft nämlich von natürlichen Personen Grundstücke, liegt es auf der Hand, dass bei diesen die rechtlichen Voraussetzungen gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht gegeben sein können – sie wurden ja nicht durch Regulierungsplan von der Gemeinde

s Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen. Und auch wenn sie aus Mitteln des Gemeindegutes erworben worden wären – was gegenständlich mangels Gemeindegut nicht der Fall sein kann – müsste die Frage, ob der substanzberechtigten Gemeinde ein Anteil an derartigen Liegenschaften zusteht, nicht

einem Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996, sondern im Rahmen einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft geklärt werden (VfGH 10.12.2010, B 639/10 und B640/10). Eine derartige vermögensrechtliche Auseinandersetzung ist aber nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides. Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 27 VwGVG ist also nur der angefochtene Bescheid. Da dieser keine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft zum

halt hat, ist dem Landesverwaltungsgericht die Feststellung von allfälligem Gemeindevermögen verwehrt.Die Argumentation der Behörde steht jedoch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Erwirbt die Agrargemeinschaft nämlich von natürlichen Personen Grundstücke, liegt es auf der Hand, dass bei diesen die rechtlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nicht gegeben sein können – sie wurden ja nicht durch Regulierungsplan von der Gemeinde

s Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen. Und auch wenn sie aus Mitteln des Gemeindegutes erworben worden wären – was gegenständlich mangels Gemeindegut nicht der Fall sein kann – müsste die Frage, ob der substanzberechtigten Gemeinde ein Anteil an derartigen Liegenschaften zusteht, nicht

einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996, sondern im Rahmen einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft geklärt werden (VfGH 10.12.2010, B 639/10 und B640/10). Eine derartige vermögensrechtliche Auseinandersetzung ist aber nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides. Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist also nur der angefochtene Bescheid. Da dieser keine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft zum

halt hat, ist dem Landesverwaltungsgericht die Feststellung von allfälligem Gemeindevermögen verwehrt.

sofern handelt es sich auch bei den vormals im Eigentum einer natürlichen Person gestandenen und nicht durch Regulierungsplan übertragenen Grundstücken Nr *4*5/2 und 35** nicht um Gemeindegut und war die vorliegende Beschwerde auch

dieser Hinsicht als unbegründet abzuweisen.

  1. c)Zu den Beweisanträgen und den Anträgen hinsichtlich des Substanzwertes: Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die gegenständliche Agrargemeinschaft keine Gemeindegutsagrargemeinschaft gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996. Ihre Grundstücke waren entweder Gegenstand einer Hauptteilung oder wurden erst nach der Regulierung von Dritten erworben und sind somit nicht als Gemeindegut zu qualifizieren. Es erübrigt sich folglich die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Bereich land- und forstwirtschaftliche Immobilienbewertung. Dem diesbezüglichen Antrag hat die belangte Behörde somit zu Recht keine Folge gegeben. Aus dem gleichen Grund ist auch dem Antrag auf Einholung eines rechtshistorischen Gutachtens nicht zu folgen. Ebenso war dem Antrag hinsichtlich der Substanzerlöse nicht stattzugeben, da sich die Frage des Substanzwertes nur bei Vorliegen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft stellt.Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die gegenständliche Agrargemeinschaft keine Gemeindegutsagrargemeinschaft gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996. Ihre Grundstücke waren entweder Gegenstand einer Hauptteilung oder wurden erst nach der Regulierung von Dritten erworben und sind somit nicht als Gemeindegut zu qualifizieren. Es erübrigt sich folglich die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Bereich land- und forstwirtschaftliche Immobilienbewertung. Dem diesbezüglichen Antrag hat die belangte Behörde somit zu Recht keine Folge gegeben. Aus dem gleichen Grund ist auch dem Antrag auf Einholung eines rechtshistorischen Gutachtens nicht zu folgen. Ebenso war dem Antrag hinsichtlich der Substanzerlöse nicht stattzugeben, da sich die Frage des Substanzwertes nur bei Vorliegen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft stellt.
  2. d)Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn

einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Absatz 4, dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn

einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten.

diesem Zusammenhang betont der VwGH

ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Schließlich ist festzuhalten, dass auf Grund einer Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die wesentliche Rechtsfrage, ob im vorliegenden Fall eine Hauptteilung stattgefunden hat, wurde bereits

mehreren vergleichbaren Fällen vom Landesagrarsenat bejaht und diesen Erkenntnissen vom Verwaltungsgerichtshof jeweils attestiert, dass damit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bereits

mehreren vergleichbaren Entscheidungen erkannt, dass aufgrund der Hauptteilung der „Ser Gemeindewälder“ vom 11.05.1942, Zahl **0/42/Vi, die Qualifikation der betroffen agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut ausscheidet. Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen hat der VwGH als unzulässig zurückgewiesen (zuletzt VwGH 25.06.2015, Ra 2015/07/0066-3). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.44.2823.3

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