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{'item': 'LVwG-2014/44/2833-2'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 54§ 2§ 73§ 33§ 33aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/44/2833-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorweg wird festgehalten, dass, sofern nicht anders angeführt, sämtliche in dieser Entscheidung angeführten Grundstücke zur Katastralgemeinde ***** B Land gehören. I.römisch eins. Verfahrensablauf, Feststellungen: a) Hauptteilung vom 11.05.1942: Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde D vom 11.05.1942, Zahl ****, wurde der „Haupt-Teilungsplan“

§ 54

Flurverfassungs-Landesgesetz (FLG 1935) betreffend die Hauptteilung der „B Gemeindewälder“ in EZ 17 II erlassen. Dieser „Haupt-Teilungsplan“ beinhaltet die „Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der B Gemeindewälder EZ 17 II Stg B-Land“. Diese Haupturkunde ist wiederum in die §§ 1 bis 6 (§ 1 – „Teilungsgebiet“; § 2 – „Abfindungen“; § 3 – „Grundabtretungen“; § 4 – „Verpflichtungen der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“; § 5 – „Dienstbarkeiten“; § 6 – „Regelung“) gegliedert.Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde D vom 11.05.1942, Zahl ****, wurde der „Haupt-Teilungsplan“

Paragraph 54, Flurverfassungs-Landesgesetz (FLG 1935) betreffend die Hauptteilung der „B Gemeindewälder“ in EZ 17 römisch zwei erlassen. Dieser „Haupt-Teilungsplan“ beinhaltet die „Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der B Gemeindewälder EZ 17 römisch zwei Stg B-Land“. Diese Haupturkunde ist wiederum in die Paragraphen eins bis 6 (Paragraph eins, – „Teilungsgebiet“; Paragraph 2, – „Abfindungen“; Paragraph 3, – „Grundabtretungen“; Paragraph 4, – „Verpflichtungen der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“; Paragraph 5, – „Dienstbarkeiten“; Paragraph 6, – „Regelung“) gegliedert. In § 1 („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde wurde festgehalten, dass der „Erkenntnissenat“ der Agrarlandesbehörde für Tirol mit Erkenntnis vom 03.03.1925, Zahl ****, auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde B, vorkommend in EZ 17 II, und nachfolgende Regelung der Teilstücke erkannt hat: „… Das Hauptteilungsverfahren bezweckt die Zuteilung der den bisher bestandenen Nutzungsgruppen entsprechenden Abfindungen an Agrargemeinschaften, die aus den in den einzelnen Nutzungsgebieten berechtigten Liegenschaften gebildet werden. Die Feststellung dieser Liegenschaften und deren Anteilsrechte erfolgt im Regelungsverfahren, soweit nicht die Abfindungen an bereits geregelte Agrargemeinschaften zugeteilt werden. In das Hauptteilungsverfahren wurden nachträglich noch einbezogen die Liegenschaften EZ 65 II, 67 II, 68 II und die Gst 46/1, 95/32 Kg B-Land, vorkommend in EZ 79 II Stg B Land und EZ 66 II Stg B-Markt.“In Paragraph eins, („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde wurde festgehalten, dass der „Erkenntnissenat“ der Agrarlandesbehörde für Tirol mit Erkenntnis vom 03.03.1925, Zahl ****, auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde B, vorkommend in EZ 17 römisch zwei, und nachfolgende Regelung der Teilstücke erkannt hat: „… Das Hauptteilungsverfahren bezweckt die Zuteilung der den bisher bestandenen Nutzungsgruppen entsprechenden Abfindungen an Agrargemeinschaften, die aus den in den einzelnen Nutzungsgebieten berechtigten Liegenschaften gebildet werden. Die Feststellung dieser Liegenschaften und deren Anteilsrechte erfolgt im Regelungsverfahren, soweit nicht die Abfindungen an bereits geregelte Agrargemeinschaften zugeteilt werden. In das Hauptteilungsverfahren wurden nachträglich noch einbezogen die Liegenschaften EZ 65 römisch zwei, 67 römisch zwei, 68 römisch zwei und die Gst 46/1, 95/32 Kg B-Land, vorkommend in EZ 79 römisch zwei Stg B Land und EZ 66 römisch zwei Stg B-Markt.“ In § 2 („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden den nachstehenden Agrargemeinschaften folgende Abfindungen zugeteilt:In Paragraph 2, („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden den nachstehenden Agrargemeinschaften folgende Abfindungen zugeteilt: Aufzählung 1-34 In § 2 Z 17 („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden der Agrargemeinschaft A konkret die Grundstücke Nr 90/3, 90/10 und 95/27 mit insgesamt 21,7259 ha aus EZ 17 II als Abfindung zugeteilt. Die Zuschreibung erfolgte zur EZ 71 II.In Paragraph 2, Ziffer 17, („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden der Agrargemeinschaft A konkret die Grundstücke Nr 90/3, 90/10 und 95/27 mit insgesamt 21,7259 ha aus EZ 17 römisch zwei als Abfindung zugeteilt. Die Zuschreibung erfolgte zur EZ 71 römisch zwei. In weiterer Folge wurde festgehalten, dass die in EZ 17 II vorkommenden Waldgrundstücke Nr 25/3, 25/4, 26/1, 26/2, 26/35 und 57 im Eigentum der Gemeinde B als freies Gemeindevermögen verbleiben.In weiterer Folge wurde festgehalten, dass die in EZ 17 römisch zwei vorkommenden Waldgrundstücke Nr 25/3, 25/4, 26/1, 26/2, 26/35 und 57 im Eigentum der Gemeinde B als freies Gemeindevermögen verbleiben. § 4 („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) der Haupturkunde enthält folgende Regelung: „Die Agrargemeinschaften, die im Zuge dieses Hauptteilungsverfahrens Abfindungen aus den B Gemeindewäldern erhalten haben, sind verpflichtet, die innerhalb ihres Nachbarschaftsbereiches gelegenen öffentlichen Wege und Brücken in jenem Umfange zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden. Die Gemeinde kann auch weiterhin, solange für sie die Verpflichtung zur Erhaltung der Uferschutzbauten und Teilen von Brücken besteht, aus den verteilten Gemeindewäldern wie bisher das erforderliche Holz unentgeltlich beziehen. Die Agrargemeinschaften haben entsprechend den bestehenden Bestimmungen zu den Kosten des Gemeindewaldaufsehers beizutragen.“Paragraph 4, („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) der Haupturkunde enthält folgende Regelung: „Die Agrargemeinschaften, die im Zuge dieses Hauptteilungsverfahrens Abfindungen aus den B Gemeindewäldern erhalten haben, sind verpflichtet, die innerhalb ihres Nachbarschaftsbereiches gelegenen öffentlichen Wege und Brücken in jenem Umfange zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden. Die Gemeinde kann auch weiterhin, solange für sie die Verpflichtung zur Erhaltung der Uferschutzbauten und Teilen von Brücken besteht, aus den verteilten Gemeindewäldern wie bisher das erforderliche Holz unentgeltlich beziehen. Die Agrargemeinschaften haben entsprechend den bestehenden Bestimmungen zu den Kosten des Gemeindewaldaufsehers beizutragen.“ In § 6 („Regelung“) der Haupturkunde wird folgendes determiniert: „Die Feststellung der anteilsberechtigten Mitglieder der neu entstandenen Agrargemeinschaften und deren Anteilsrechte, so wie die Regelung der Benützung und Verwaltung dieser Agrargemeinschaften erfolgt im Zuge des Regelungsverfahrens.“In Paragraph 6, („Regelung“) der Haupturkunde wird folgendes determiniert: „Die Feststellung der anteilsberechtigten Mitglieder der neu entstandenen Agrargemeinschaften und deren Anteilsrechte, so wie die Regelung der Benützung und Verwaltung dieser Agrargemeinschaften erfolgt im Zuge des Regelungsverfahrens.“ Am 06.08.1942, Zahl ****, beurkundete die Agrarbezirksbehörde D, dass der Hauptteilungsplan am 31.07.1942 in Rechtskraft erwachsen ist. b) Regulierung vom 02.01.1962: Mit dem Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, Zahl ****, wurden der Agrargemeinschaft A die Grundstücke Nr 90/3, 90/10 und 95/27, alle EZ 17 II, ins Eigentum übertragen. Die Zuschreibung erfolgte zur EZ 71 II. Für die Liegenschaften in EZ 71 II wurde ein Regulierungsverfahren eingeleitet. Im Verlaufe dieses Verfahrens wurde durch das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 02.03.1959, Zahl ****, festgestellt, dass an dem Grundstück Nr 90/3 nur die Beteiligten aus I, an dem Grundstück Nr 95/27 nur die Beteiligten aus H und an dem Grundstück Nr 90/10 die Beteiligten aus beiden Weilern anteilsberechtigt sind. Im Verlaufe der weiteren Verhandlungen wurde am 09.11.1961 von den Parteien vereinbart, drei Agrargemeinschaften, und zwar die A für das Grundstück Nr 90/3, die Nachbarschaft H für das Grundstück Nr 95/27 und die Agrargemeinschaft J für das Grundstück Nr 90/10 zu bilden. Diese Bildung wurde sodann auch vorgenommen.Mit dem Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, Zahl ****, wurden der Agrargemeinschaft A die Grundstücke Nr 90/3, 90/10 und 95/27, alle EZ 17 römisch zwei, ins Eigentum übertragen. Die Zuschreibung erfolgte zur EZ 71 römisch zwei. Für die Liegenschaften in EZ 71 römisch zwei wurde ein Regulierungsverfahren eingeleitet. Im Verlaufe dieses Verfahrens wurde durch das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 02.03.1959, Zahl ****, festgestellt, dass an dem Grundstück Nr 90/3 nur die Beteiligten aus römisch eins, an dem Grundstück Nr 95/27 nur die Beteiligten aus H und an dem Grundstück Nr 90/10 die Beteiligten aus beiden Weilern anteilsberechtigt sind. Im Verlaufe der weiteren Verhandlungen wurde am 09.11.1961 von den Parteien vereinbart, drei Agrargemeinschaften, und zwar die A für das Grundstück Nr 90/3, die Nachbarschaft H für das Grundstück Nr 95/27 und die Agrargemeinschaft J für das Grundstück Nr 90/10 zu bilden. Diese Bildung wurde sodann auch vorgenommen. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 02.01.1962, Zahl *****, wurde für die Agrargemeinschaft A der Regulierungsplan erlassen. Als Regulierungsgebiet wurde alleinig das Grundstück Nr 90/3 festgestellt. Weiters erfolgt die Feststellung, dass es sich um ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des §36 Abs 1 lit b Flurverfassungslandesgesetz 1952 handelt.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 02.01.1962, Zahl *****, wurde für die Agrargemeinschaft A der Regulierungsplan erlassen. Als Regulierungsgebiet wurde alleinig das Grundstück Nr 90/3 festgestellt. Weiters erfolgt die Feststellung, dass es sich um ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des §36 Absatz eins, Litera b, Flurverfassungslandesgesetz 1952 handelt.

Punkt IV lit b Z 2 („Rechte und Lasten“) der Haupturkunde lastet aufgrund des rechtskräftigen Hauptteilungsplanes vom 11.05.1942, Zahl ****, die Dienstbarkeit der Weide für das auf die zu K aufgetriebene Weidevieh zugunsten der Liegenschaft EZ 36 II auf dem Grundstück Nr 90/3.

Punkt römisch vier Litera b, Ziffer 2, („Rechte und Lasten“) der Haupturkunde lastet aufgrund des rechtskräftigen Hauptteilungsplanes vom 11.05.1942, Zahl ****, die Dienstbarkeit der Weide für das auf die zu K aufgetriebene Weidevieh zugunsten der Liegenschaft EZ 36 römisch zwei auf dem Grundstück Nr 90/3.

  1. c)Zum aktuellen Grundbuchstand: Ein aktueller Grundbuchauszug der EZ 71 ergibt, dass derzeit nur das Grundstück Nr 90/3 zugunsten der Agrargemeinschaft A eingetragen ist. Dem Grundbuchanlegungsprotokoll zufolge wurde dieses Grundstück aufgrund des rechtskräftigen Hauptteilungsplanes vom 11.05.1942, Zahl ****, mit Tagebuchzahl 94/531 zugunsten der Agrargemeinschaft einverleibt.
  2. d)Verfahren betreffend des in Beschwerde gezogenen Bescheides: Mit Schriftsatz vom 27.06.2014 stellte die Marktgemeinde B, vertreten durch die Rechtsanwälte, die Anträge auf 1. Feststellung, dass es sich bei den zur Agrargemeinschaft A gehörenden Grundstücken um solche einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft handle. 2. Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich land- und forstwirtschaftliche Immobilienbewertung zum Beweis dafür, dass im Jahr 1942 keine Hauptteilung stattgefunden habe. Dabei sei eine wertmäßige Gegenüberstellung des Vermögens der Gemeinde vor der „Scheinhauptteilung“ 1942 und nach 1942 vorzunehmen. Der Marktgemeinde sei an „Abfertigungsgrundstücken“ weniger als 1/10 der ursprünglichen Gesamtfläche verblieben. 3. Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft seit einschließlich 01.01.1974 erzielt worden seien und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Beschwerdeführerin, in eventu: der Agrargemeinschaft die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe/Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen an die Gemeinde zu verpflichten. Der Schriftsatz vom 27.06.2014 wurde der Agrargemeinschaft mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 21.08.2014 mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme der Agrargemeinschaft langte in weiterer Folge nicht ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.09.2014, Zahl ****, wurde in Spruchpunkt I. festgestellt, dass das Grundstück Nr 90/3 kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) darstellt. In Spruchpunkt II. wurden die Anträge 2. und 3. der Gemeinde als unbegründet abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.09.2014, Zahl ****, wurde in Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass das Grundstück Nr 90/3 kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) darstellt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurden die Anträge 2. und 3. der Gemeinde als unbegründet abgewiesen.
  3. e)Beschwerde: Gegen den am 17.09.2014 zugestellten Bescheid vom 11.09.2014 hat die Marktgemeinde B, vertreten durch die Rechtsanwälte, fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.09.2014 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und ihren Anträgen vom 27.06.2014 vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Darüber hinaus enthält die Beschwerde die Anregung, das Landesverwaltungsgericht wolle beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 86d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.Gegen den am 17.09.2014 zugestellten Bescheid vom 11.09.2014 hat die Marktgemeinde B, vertreten durch die Rechtsanwälte, fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.09.2014 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und ihren Anträgen vom 27.06.2014 vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Darüber hinaus enthält die Beschwerde die Anregung, das Landesverwaltungsgericht wolle beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 86 d, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Die Beschwerdeführerin bekämpft den Bescheid vollinhaltlich und zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln. Sie bringt insbesondere vor, unter Berücksichtigung der zuletzt ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes habe im Jahr 1942 keine rechtskonforme Hauptteilung stattgefunden, eine solche werde lediglich unterstellt. Bei der Hauptteilung vom 11.05.1942 handle es sich um eine „Scheinhauptteilung“. Die belangte Behörde hätte ohne Sachverständigengutachten zu Lasten der Gemeinde keine ordnungsgemäße Hauptteilung (Vermögensauseinandersetzung) feststellen dürfen. Ohne Beiziehung eines Sachverständigen und ohne Urkunden/Unterlagen habe die belangte Behörde unterstellt, dass die Beschwerdeführerin „entsprechend“ abgefunden worden sei. Die von der belangten Behörde durchgeführten „Berechnungsmethoden“ seien für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar und für eine nachprüfende Kontrolle durch das Verwaltungsgericht ungeeignet. Die Beschwerdeführerin sei nur mit ca 1/10 Zehntel der ursprünglichen Gesamtflächen und zahlreichen „Lasten“ in einem wenige Tage dauernden „Schnellverfahren“ „abgefunden“ worden. Die Beschwerdeführerin weist zudem umfangreich auf die im Zeitpunkt der Hauptteilung herrschenden Rahmenbedingungen des Dritten Reichs bzw des damals herrschenden Nationalsozialismus hin. Aufgrund der von der NS-Partei vorgegebenen Linie sei es der Beschwerdeführerin mangels gehöriger Vertretung gar nicht möglich gewesen, ihre materiell-rechtliche Rechtsposition und ihre materiellen Eigentumsrechte an den Gemeindewäldern in einem fairen Verfahren mit beiderseitigem Gehör zu wahren bzw zu verfolgen. Ein derartiges Verfahren habe nicht stattgefunden; allein der vorgegebene NS-Parteiwille sei entscheidend gewesen. Es sei damals beabsichtigt gewesen, die Beschwerdeführerin zu enteignen, zumal eine vermögensrechtliche Prüfung und Auseinandersetzung nicht stattgefunden habe. Die belangte Behörde hätte auch nicht geprüft, welche Funktionen die Unterfertigenden überhaupt gehabt hätten und ob die Unterfertigenden im Auftrag der Gemeinde tätig gewesen seien. Dazu verweist die Beschwerdeführerin auch auf Bestimmungen der deutschen Gemeindeordnung vom 30.01.1935 (dRGBl I Nr 6), die am 01.10.1938 in Österreich in Kraft getreten ist. Die durchgeführte „Vermögensumschichtung“ sei eine ersatzlose Enteignung der Gemeinde zugunsten einiger weniger Bauernhöfe gewesen, die nach Inkrafttreten der reichsdeutschen Gemeindeordnung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei.Die Beschwerdeführerin weist zudem umfangreich auf die im Zeitpunkt der Hauptteilung herrschenden Rahmenbedingungen des Dritten Reichs bzw des damals herrschenden Nationalsozialismus hin. Aufgrund der von der NS-Partei vorgegebenen Linie sei es der Beschwerdeführerin mangels gehöriger Vertretung gar nicht möglich gewesen, ihre materiell-rechtliche Rechtsposition und ihre materiellen Eigentumsrechte an den Gemeindewäldern in einem fairen Verfahren mit beiderseitigem Gehör zu wahren bzw zu verfolgen. Ein derartiges Verfahren habe nicht stattgefunden; allein der vorgegebene NS-Parteiwille sei entscheidend gewesen. Es sei damals beabsichtigt gewesen, die Beschwerdeführerin zu enteignen, zumal eine vermögensrechtliche Prüfung und Auseinandersetzung nicht stattgefunden habe. Die belangte Behörde hätte auch nicht geprüft, welche Funktionen die Unterfertigenden überhaupt gehabt hätten und ob die Unterfertigenden im Auftrag der Gemeinde tätig gewesen seien. Dazu verweist die Beschwerdeführerin auch auf Bestimmungen der deutschen Gemeindeordnung vom 30.01.1935 (dRGBl römisch eins Nr 6), die am 01.10.1938 in Österreich in Kraft getreten ist. Die durchgeführte „Vermögensumschichtung“ sei eine ersatzlose Enteignung der Gemeinde zugunsten einiger weniger Bauernhöfe gewesen, die nach Inkrafttreten der reichsdeutschen Gemeindeordnung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei.
  4. f)Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht: Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der Agrargemeinschaft die Beschwerde mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme der Agrargemeinschaft langte dazu nicht ein. Mit E-Mail vom 23.07.2015 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet und die zusätzliche Einholung eines rechtshistorischen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass 1942 keine Hauptteilung stattgefunden habe. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG 1935), LGBl Nr 42/1935, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG 1935), Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1935,, lauten wie folgt: „§ 36

(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,
  1. a)an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder
  2. b)welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.
(2)Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen: ( … ) d) das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw Ortschafts- oder Fraktionsgut; ( … )“ „§ 54 Hauptteilungsplan
(1)Die Hauptteilung ist durch Plan der Behörde auszusprechen, der sich auf die Feststellung des auf jeden Teilgenossen entfallenden Teiles des bisher gemeinschaftlichen Gebietes und die anlässlich der Hauptteilung notwendige Regelung der Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erstrecken hat. ( … )“ „§ 77 Regelungsplan Nach Klarstellung der Verhältnisse ist der Regelungsplan zu erlassen. Der Regelungsplan besteht aus der Haupturkunde mit dem Wirtschaftsplane, den Verwaltungssatzungen und einer planlichen Darstellung.“ „§ 78 Haupturkunde
(1)Die Haupturkunde hat zu enthalten: ( … )“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 70/2014, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten wie folgt: „§ 33
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
  1. a)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
  2. b)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl Nr 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
  3. c)Grundstücke, die 1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut); ( … )“ „§ 73 Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu,
  4. a)ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist,
  5. b)auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (§ 33),
  6. b)auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (Paragraph 33,),
  7. c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs 1),
  8. c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (Paragraph 38, Absatz eins,),
  9. d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt,
  10. d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt,
  11. e)ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
  12. a)Zur Hauptteilung: Nach dem aktuellen Grundbuchstand wurde das Eigentumsrecht am Grundstück Nr 90/3 in EZ 71 für die Agrargemeinschaft A aufgrund der Haupturkunde vom 31.12.1942, Zahl ****, eingetragen. Dieses Grundstück resultiert aus der der Agrargemeinschaft

§ 2

Z 17 („Abfindungen“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zahl ****, zugesprochenen Abfindung. Nach dem aktuellen Grundbuchstand wurde das Eigentumsrecht am Grundstück Nr 90/3 in EZ 71 für die Agrargemeinschaft A aufgrund der Haupturkunde vom 31.12.1942, Zahl ****, eingetragen. Dieses Grundstück resultiert aus der der Agrargemeinschaft

Paragraph 2, Ziffer 17, („Abfindungen“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zahl ****, zugesprochenen Abfindung. Verfahrensgegenständlich ist nun ein Feststellungsantrag

§ 73

lit d TFLG 1996 zur Frage, ob diese Agrargemeinschaft auf Gemeindegut

§ 33

Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 besteht.Verfahrensgegenständlich ist nun ein Feststellungsantrag

Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 zur Frage, ob diese Agrargemeinschaft auf Gemeindegut

Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 besteht. Im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist zu prüfen, ob das in der EZ 71 vorgetragene GrundstückIm Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist zu prüfen, ob das in der EZ 71 vorgetragene Grundstück - vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft im Eigentum der Gemeinde gestanden ist; - durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurde; - vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient hat und - (nicht) Gegenstand einer Hauptteilung war. Eine zwingende Voraussetzung, die § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 für das Vorliegen von Gemeindegut nennt, ist also das Fehlen einer Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft. Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der Intention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen stehen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. Wurde die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden, so besteht kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446/2008, und diesem folgend die Bestimmung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vor Augen hat (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Voraussetzung die Ansicht vertreten, dass nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 allein relevant ist, ob in Bezug auf die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183).Eine zwingende Voraussetzung, die Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 für das Vorliegen von Gemeindegut nennt, ist also das Fehlen einer Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft. Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der Intention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen stehen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. Wurde die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden, so besteht kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446 aus 2008,, und diesem folgend die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 vor Augen hat vergleiche VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Voraussetzung die Ansicht vertreten, dass nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 allein relevant ist, ob in Bezug auf die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen vergleiche VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Entscheidungswesentlich ist daher, ob das angeführte Grundstück Gegenstand einer Hauptteilung war. Das FLG 1935 regelte die „Hauptteilung“ in den §§ 49 bis 56. Wie dem Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942 entnommen werden kann, stützte die Agrarbehörde diesen ausdrücklich auf § 54 FLG 1935. Aus dem in § 1 („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan enthaltenen Zweck des Hauptteilungsverfahrens geht eindeutig hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor Durchführung der Hauptteilung dem Gemeingebrauch dienten und insofern Gemeindegut und nicht etwa Gemeindevermögen darstellten. Ein Vergleich der im historischen Grundbuchsauszug der EZ 17 II eingetragenen Grundstücke mit jenen Grundstücken der EZ 17 II, die Gegenstand des Hauptteilungsverfahrens waren, zeigt, dass die damalige Hauptteilung tatsächlich das gesamte Gemeindegut erfasste. Im gegenständlichen Fall kam es nicht etwa zu einer Hauptteilung zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft, sondern waren in das Verfahren insgesamt 34 Agrargemeinschaften involviert. Im Eigentum der Gemeinde verblieben die in EZ 17 II vorkommenden Waldgrundstücke 25/3, 25/4, 26/1, 26/2, 26/35 und 57. Die Gemeinde ist auch heute noch Eigentümerin der EZ 17. Heute besteht die EZ 17 aus den Grundstücken Nr 26/1 (heutige Grundstücksfläche: 13,0279 ha), 26/2 (heutige Grundstücksfläche: 14,6411 ha), 57/1 (heutige Grundstücksfläche: 131,3343 ha), 57/2 (heutige Grundstücksfläche: 0,6327

  1. ha)und 08 (heutige Grundstücksfläche: 0,0788 ha). Das Eigentumsrecht der Gemeinde wurde aufgrund der Urkunde vom 11.05.1942 eingetragen. Dabei handelt es sich um den Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zahl ****. Die Grundstücke Nr 25/3 (heutige Grundstücksfläche: 11,0638
  2. ha)und 25/4 (heutige Grundstücksfläche: 6,8429
  3. ha)wurden im Jahr 2002 von der Marktgemeinde B verkauft. Sie sind nunmehr in EZ 009 vorgetragen. Das Grundstück Nr 26/35 (heutige Grundstücksfläche: 4,6863
  4. ha)wurde an den Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ 015 übergeben. Insgesamt erhielt die Gemeinde im Zuge des Hauptteilungsverfahrens sohin zumindest 159,6360 ha Wald als Abfindung. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, fiel die Abfindung für die 34 Agrargemeinschaften somit jeweils deutlich geringer als jene für die Gemeinde aus. Konkret ist die Nachbarschaft L jene Agrargemeinschaft, der mit insgesamt 137,9709 ha am meisten ha als Abfindung zugesprochen wurde. Insofern steht außer Frage, dass der Gemeinde mit zumindest 159,6360 ha Fläche umfangreicher Waldbesitz ins freie Gemeindevermögen zugeteilt wurde. Die in § 4 („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) des Haupt-Teilungsplans vom 11.05.1942 aufgelisteten Verpflichtungen der Agrargemeinschaft gegenüber der Gemeinde sprechen ebenfalls für eine abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Insgesamt kommt das Landesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass hier eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung stattgefunden hat.Entscheidungswesentlich ist daher, ob das angeführte Grundstück Gegenstand einer Hauptteilung war. Das FLG 1935 regelte die „Hauptteilung“ in den Paragraphen 49 bis 56, Wie dem Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942 entnommen werden kann, stützte die Agrarbehörde diesen ausdrücklich auf Paragraph 54, FLG 1935. Aus dem in Paragraph eins, („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan enthaltenen Zweck des Hauptteilungsverfahrens geht eindeutig hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor Durchführung der Hauptteilung dem Gemeingebrauch dienten und insofern Gemeindegut und nicht etwa Gemeindevermögen darstellten. Ein Vergleich der im historischen Grundbuchsauszug der EZ 17 römisch zwei eingetragenen Grundstücke mit jenen Grundstücken der EZ 17 römisch zwei, die Gegenstand des Hauptteilungsverfahrens waren, zeigt, dass die damalige Hauptteilung tatsächlich das gesamte Gemeindegut erfasste. Im gegenständlichen Fall kam es nicht etwa zu einer Hauptteilung zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft, sondern waren in das Verfahren insgesamt 34 Agrargemeinschaften involviert. Im Eigentum der Gemeinde verblieben die in EZ 17 römisch zwei vorkommenden Waldgrundstücke 25/3, 25/4, 26/1, 26/2, 26/35 und 57. Die Gemeinde ist auch heute noch Eigentümerin der EZ 17. Heute besteht die EZ 17 aus den Grundstücken Nr 26/1 (heutige Grundstücksfläche: 13,0279 ha), 26/2 (heutige Grundstücksfläche: 14,6411 ha), 57/1 (heutige Grundstücksfläche: 131,3343 ha), 57/2 (heutige Grundstücksfläche: 0,6327
  5. ha)und 08 (heutige Grundstücksfläche: 0,0788 ha). Das Eigentumsrecht der Gemeinde wurde aufgrund der Urkunde vom 11.05.1942 eingetragen. Dabei handelt es sich um den Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zahl ****. Die Grundstücke Nr 25/3 (heutige Grundstücksfläche: 11,0638
  6. ha)und 25/4 (heutige Grundstücksfläche: 6,8429
  7. ha)wurden im Jahr 2002 von der Marktgemeinde B verkauft. Sie sind nunmehr in EZ 009 vorgetragen. Das Grundstück Nr 26/35 (heutige Grundstücksfläche: 4,6863
  8. ha)wurde an den Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ 015 übergeben. Insgesamt erhielt die Gemeinde im Zuge des Hauptteilungsverfahrens sohin zumindest 159,6360 ha Wald als Abfindung. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, fiel die Abfindung für die 34 Agrargemeinschaften somit jeweils deutlich geringer als jene für die Gemeinde aus. Konkret ist die Nachbarschaft L jene Agrargemeinschaft, der mit insgesamt 137,9709 ha am meisten ha als Abfindung zugesprochen wurde. Insofern steht außer Frage, dass der Gemeinde mit zumindest 159,6360 ha Fläche umfangreicher Waldbesitz ins freie Gemeindevermögen zugeteilt wurde. Die in Paragraph 4, („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) des Haupt-Teilungsplans vom 11.05.1942 aufgelisteten Verpflichtungen der Agrargemeinschaft gegenüber der Gemeinde sprechen ebenfalls für eine abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Insgesamt kommt das Landesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass hier eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung stattgefunden hat. Die Hauptteilung vom 11.05.1942 war im Übrigen bereits Gegenstand in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof: Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft E, B, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde gegen den Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 06.10.2011, Zahl ****, betreffend Feststellung von Gemeindegut, mit Beschluss vom 26.09.2013, 2012/07/0071, unter Zugrundelegung des § 33a VwGG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) ab. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Landesagrarsenat in seinem Erkenntnis vom 06.10.2011 im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Schluss gekommen war, dass es sich bei der Hauptteilung vom 11.05.1942 um einen

§ 54

FLG 1935 aufgestellten Hauptteilungsplan betreffend die B Gemeindewälder, mit welchem ein Teilungsvorgang zwischen der politischen Gemeinde und 34 Agrargemeinschaften vollzogen worden war, gehandelt hat. Auch im Hinblick auf die Agrargemeinschaft F, B, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 03.10.2012, Zahl ****, betreffend Feststellung von Gemeindegut mit Beschluss vom 26.09.2013, 2012/07/0275,

§ 33aVw

GG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) deswegen ab, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen war. Insofern bestätigte der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Fall, dass die Ansicht des Landesagrarsenats im Erkenntnis vom 03.10.2012, wonach in Ansehung der B Gemeindewälder in EZ 17 im Jahr 1942 ein Hauptteilungsverfahren stattgefunden hatte, richtig war. Was die Agrargemeinschaft G betrifft, so ging der Landesagrarsenat im Erkenntnis vom 20.03.2013, Zahl ****, ebenfalls vom Stattfinden einer Hauptteilung aus. Die Behandlung der dagegen von der Gemeinde erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, Zahl 2012/07/0086,

§ 33aVw

GG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) ab.Die Hauptteilung vom 11.05.1942 war im Übrigen bereits Gegenstand in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof: Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft E, B, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde gegen den Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 06.10.2011, Zahl ****, betreffend Feststellung von Gemeindegut, mit Beschluss vom 26.09.2013, 2012/07/0071, unter Zugrundelegung des Paragraph 33 a, VwGG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) ab. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Landesagrarsenat in seinem Erkenntnis vom 06.10.2011 im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Schluss gekommen war, dass es sich bei der Hauptteilung vom 11.05.1942 um einen

Paragraph 54, FLG 1935 aufgestellten Hauptteilungsplan betreffend die B Gemeindewälder, mit welchem ein Teilungsvorgang zwischen der politischen Gemeinde und 34 Agrargemeinschaften vollzogen worden war, gehandelt hat. Auch im Hinblick auf die Agrargemeinschaft F, B, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 03.10.2012, Zahl ****, betreffend Feststellung von Gemeindegut mit Beschluss vom 26.09.2013, 2012/07/0275,

Paragraph 33 a, VwGG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) deswegen ab, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen war. Insofern bestätigte der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Fall, dass die Ansicht des Landesagrarsenats im Erkenntnis vom 03.10.2012, wonach in Ansehung der B Gemeindewälder in EZ 17 im Jahr 1942 ein Hauptteilungsverfahren stattgefunden hatte, richtig war. Was die Agrargemeinschaft G betrifft, so ging der Landesagrarsenat im Erkenntnis vom 20.03.2013, Zahl ****, ebenfalls vom Stattfinden einer Hauptteilung aus. Die Behandlung der dagegen von der Gemeinde erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, Zahl 2012/07/0086,

Paragraph 33 a, VwGG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) ab. Aber auch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist mittlerweile in zahlreichen Erkenntnissen zum Schluss gekommen, dass mit dem Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942 eine Hauptteilung durchgeführt wurde, die zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegut

§ 33Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 geführt hat.

Sämtliche dagegen erhobenen Revisionen hat der Verwaltungsgerichtshof bisher mangels Rechtsfrage, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, als unzulässig zurückgewiesen (VwGH 26.03.2015, Ra 2015/07/0007-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0011-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0022-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0043-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0044-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0045-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0111-5; 25.06.2015, Ra 2015/07/0065-4 und 25.06.2015, Ra 2015/07/0066-3).Aber auch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist mittlerweile in zahlreichen Erkenntnissen zum Schluss gekommen, dass mit dem Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942 eine Hauptteilung durchgeführt wurde, die zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegut

Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 geführt hat. Sämtliche dagegen erhobenen Revisionen hat der Verwaltungsgerichtshof bisher mangels Rechtsfrage, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, als unzulässig zurückgewiesen (VwGH 26.03.2015, Ra 2015/07/0007-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0011-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0022-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0043-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0044-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0045-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0111-5; 25.06.2015, Ra 2015/07/0065-4 und 25.06.2015, Ra 2015/07/0066-3). Das Grundstück Nr 90/3 war sohin Gegenstand eines Hauptteilungsverfahrens. Das Vorliegen von Gemeindegut

§ 33Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 scheidet damit aus.

Das Grundstück Nr 90/3 war sohin Gegenstand eines Hauptteilungsverfahrens. Das Vorliegen von Gemeindegut

Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 scheidet damit aus. b) Zu den Beweisanträgen und den Anträgen hinsichtlich des Substanzwertes: Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die gegenständliche Agrargemeinschaft keine Gemeindegutsagrargemeinschaft

§ 33Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996.

Ihr Grundstück war Gegenstand einer Hauptteilung und ist somit nicht als Gemeindegut zu qualifizieren. Es erübrigt sich folglich die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Bereich land- und forstwirtschaftliche Immobilienbewertung. Dem diesbezüglichen Antrag hat die belangte Behörde somit zu Recht keine Folge gegeben. Aus dem gleichen Grund ist auch dem Antrag auf Einholung eines rechtshistorischen Gutachtens nicht zu folgen. Ebenso war dem Antrag hinsichtlich der Substanzerlöse nicht stattzugeben, da sich die Frage des Substanzwertes nur bei Vorliegen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft stellt.Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die gegenständliche Agrargemeinschaft keine Gemeindegutsagrargemeinschaft

Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996. Ihr Grundstück war Gegenstand einer Hauptteilung und ist somit nicht als Gemeindegut zu qualifizieren. Es erübrigt sich folglich die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Bereich land- und forstwirtschaftliche Immobilienbewertung. Dem diesbezüglichen Antrag hat die belangte Behörde somit zu Recht keine Folge gegeben. Aus dem gleichen Grund ist auch dem Antrag auf Einholung eines rechtshistorischen Gutachtens nicht zu folgen. Ebenso war dem Antrag hinsichtlich der Substanzerlöse nicht stattzugeben, da sich die Frage des Substanzwertes nur bei Vorliegen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft stellt. c) Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Absatz 4, dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Schließlich ist festzuhalten, dass auf Grund einer Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die wesentliche Rechtsfrage, ob im vorliegenden Fall eine Hauptteilung stattgefunden hat, wurde bereits in mehreren vergleichbaren Fällen vom Landesagrarsenat bejaht und diesen Erkenntnissen vom Verwaltungsgerichtshof jeweils attestiert, dass damit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bereits in mehreren vergleichbaren Entscheidungen erkannt, dass aufgrund der Hauptteilung der „B Gemeindewälder“ vom 11.05.1942, Zahl ****, die Qualifikation der betroffen agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut ausscheidet. Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen hat der VwGH als unzulässig zurückgewiesen (zuletzt VwGH 25.06.2015, Ra 2015/07/0066-3). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.44.2833.2

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