GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorweg wird festgehalten, dass, sofern nicht anders angeführt, sämtliche in dieser Entscheidung angeführten Grundstücke zur Katastralgemeinde **** B Land gehören. I.römisch eins. Verfahrensablauf, Feststellungen:
Flurverfassungs-Landesgesetz (FLG 1935) betreffend die Hauptteilung der „B Gemeindewälder“ in EZ 78 II erlassen. Dieser „Haupt-Teilungsplan“ beinhaltet die „Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der B Gemeindewälder EZ 78 II Stg B-Land“. Diese Haupturkunde ist wiederum in die §§ 1 bis 6 (§ 1 – „Teilungsgebiet“; § 2 – „Abfindungen“; § 3 – „Grundabtretungen“; § 4 – „Verpflichtungen der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“; § 5 – „Dienstbarkeiten“; § 6 – „Regelung“) gegliedert.Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde E vom 11.05.1942, Zahl ****, wurde der „Haupt-Teilungsplan“
Paragraph 54, Flurverfassungs-Landesgesetz (FLG 1935) betreffend die Hauptteilung der „B Gemeindewälder“ in EZ 78 römisch zwei erlassen. Dieser „Haupt-Teilungsplan“ beinhaltet die „Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der B Gemeindewälder EZ 78 römisch zwei Stg B-Land“. Diese Haupturkunde ist wiederum in die Paragraphen eins bis 6 (Paragraph eins, – „Teilungsgebiet“; Paragraph 2, – „Abfindungen“; Paragraph 3, – „Grundabtretungen“; Paragraph 4, – „Verpflichtungen der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“; Paragraph 5, – „Dienstbarkeiten“; Paragraph 6, – „Regelung“) gegliedert. In § 1 („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde wurde festgehalten, dass der „Erkenntnissenat“ der Agrarlandesbehörde für Tirol mit Erkenntnis vom 03.03.1925, Zahl ****, auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde B, vorkommend in EZ 78 II, und nachfolgende Regelung der Teilstücke erkannt hat: „… Das Hauptteilungsverfahren bezweckt die Zuteilung der den bisher bestandenen Nutzungsgruppen entsprechenden Abfindungen an Agrargemeinschaften, die aus den in den einzelnen Nutzungsgebieten berechtigten Liegenschaften gebildet werden. Die Feststellung dieser Liegenschaften und deren Anteilsrechte erfolgt im Regelungsverfahren, soweit nicht die Abfindungen an bereits geregelte Agrargemeinschaften zugeteilt werden. In das Hauptteilungsverfahren wurden nachträglich noch einbezogen die Liegenschaften EZ 65 II, 67 II, 68 II und die Gst 46/1, 95/32 Kg B-Land, vorkommend in EZ 79 II Stg B Land und EZ 66 II Stg B-Markt.“In Paragraph eins, („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde wurde festgehalten, dass der „Erkenntnissenat“ der Agrarlandesbehörde für Tirol mit Erkenntnis vom 03.03.1925, Zahl ****, auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde B, vorkommend in EZ 78 römisch zwei, und nachfolgende Regelung der Teilstücke erkannt hat: „… Das Hauptteilungsverfahren bezweckt die Zuteilung der den bisher bestandenen Nutzungsgruppen entsprechenden Abfindungen an Agrargemeinschaften, die aus den in den einzelnen Nutzungsgebieten berechtigten Liegenschaften gebildet werden. Die Feststellung dieser Liegenschaften und deren Anteilsrechte erfolgt im Regelungsverfahren, soweit nicht die Abfindungen an bereits geregelte Agrargemeinschaften zugeteilt werden. In das Hauptteilungsverfahren wurden nachträglich noch einbezogen die Liegenschaften EZ 65 römisch zwei, 67 römisch zwei, 68 römisch zwei und die Gst 46/1, 95/32 Kg B-Land, vorkommend in EZ 79 römisch zwei Stg B Land und EZ 66 römisch zwei Stg B-Markt.“ In § 2 („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden den nachstehenden Agrargemeinschaften folgende Abfindungen zugeteilt:In Paragraph 2, („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden den nachstehenden Agrargemeinschaften folgende Abfindungen zugeteilt: Aufzählung 1-34 In § 2 Z 16 („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden der Agrargemeinschaft A konkret die Grundstücke Nr 90/1 und 90/11 mit insgesamt 48,5322 ha aus EZ 78 II als Abfindung zugeteilt. In weiterer Folge wurde festgehalten, dass die in EZ 78 II vorkommenden Waldgrundstücke Nr 25/3, 25/4, 26/1, 26/2, 26/35 und 57 im Eigentum der Gemeinde B als freies Gemeindevermögen verbleiben.In Paragraph 2, Ziffer 16, („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden der Agrargemeinschaft A konkret die Grundstücke Nr 90/1 und 90/11 mit insgesamt 48,5322 ha aus EZ 78 römisch zwei als Abfindung zugeteilt. In weiterer Folge wurde festgehalten, dass die in EZ 78 römisch zwei vorkommenden Waldgrundstücke Nr 25/3, 25/4, 26/1, 26/2, 26/35 und 57 im Eigentum der Gemeinde B als freies Gemeindevermögen verbleiben. § 4 („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) der Haupturkunde enthält folgende Regelung: „Die Agrargemeinschaften, die im Zuge dieses Hauptteilungsverfahrens Abfindungen aus den B Gemeindewäldern erhalten haben, sind verpflichtet, die innerhalb ihres Nachbarschaftsbereiches gelegenen öffentlichen Wege und Brücken in jenem Umfange zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden. Die Gemeinde kann auch weiterhin, solange für sie die Verpflichtung zur Erhaltung der Uferschutzbauten und Teilen von Brücken besteht, aus den verteilten Gemeindewäldern wie bisher das erforderliche Holz unentgeltlich beziehen. Die Agrargemeinschaften haben entsprechend den bestehenden Bestimmungen zu den Kosten des Gemeindewaldaufsehers beizutragen.“Paragraph 4, („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) der Haupturkunde enthält folgende Regelung: „Die Agrargemeinschaften, die im Zuge dieses Hauptteilungsverfahrens Abfindungen aus den B Gemeindewäldern erhalten haben, sind verpflichtet, die innerhalb ihres Nachbarschaftsbereiches gelegenen öffentlichen Wege und Brücken in jenem Umfange zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden. Die Gemeinde kann auch weiterhin, solange für sie die Verpflichtung zur Erhaltung der Uferschutzbauten und Teilen von Brücken besteht, aus den verteilten Gemeindewäldern wie bisher das erforderliche Holz unentgeltlich beziehen. Die Agrargemeinschaften haben entsprechend den bestehenden Bestimmungen zu den Kosten des Gemeindewaldaufsehers beizutragen.“ In § 6 („Regelung“) der Haupturkunde wird folgendes determiniert: „Die Feststellung der anteilsberechtigten Mitglieder der neu entstandenen Agrargemeinschaften und deren Anteilsrechte, so wie die Regelung der Benützung und Verwaltung dieser Agrargemeinschaften erfolgt im Zuge des Regelungsverfahrens.“In Paragraph 6, („Regelung“) der Haupturkunde wird folgendes determiniert: „Die Feststellung der anteilsberechtigten Mitglieder der neu entstandenen Agrargemeinschaften und deren Anteilsrechte, so wie die Regelung der Benützung und Verwaltung dieser Agrargemeinschaften erfolgt im Zuge des Regelungsverfahrens.“ Am 06.08.1942, Zahl ****, beurkundete die Agrarbezirksbehörde E, dass der Hauptteilungsplan am 31.07.1942 in Rechtskraft erwachsen ist.
Z 16 („Abfindungen“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zahl *****, zugesprochenen Abfindung. Nach dem aktuellen Grundbuchstand wurde das Eigentumsrecht an den Grundstücken Nr 90/1 und 90/11 in EZ 36 für die Agrargemeinschaft A aufgrund der Haupturkunde vom 31.12.1942, Zahl *****, eingetragen. Diese Grundstücke resultierten aus der Agrargemeinschaft
Paragraph 2, Ziffer 16, („Abfindungen“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zahl *****, zugesprochenen Abfindung. Verfahrensgegenständlich ist nun ein Feststellungsantrag
lit d TFLG 1996 zur Frage, ob diese Agrargemeinschaft auf Gemeindegut
Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 besteht.Verfahrensgegenständlich ist nun ein Feststellungsantrag
Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 zur Frage, ob diese Agrargemeinschaft auf Gemeindegut
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 besteht. Im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist zu prüfen, ob die Grundstücke Nr 90/1 und 90/11Im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist zu prüfen, ob die Grundstücke Nr 90/1 und 90/11 - vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft A im Eigentum der Gemeinde gestanden sind, - durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft A übertragen wurden, - vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und - (nicht) Gegenstand einer Hauptteilung waren. Eine zwingende Voraussetzung, die § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 für das Vorliegen von Gemeindegut nennt, ist also das Fehlen einer Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft. Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der Intention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen stehen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. Wurde die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden, so besteht kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446/2008, und diesem folgend die Bestimmung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vor Augen hat (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Voraussetzung die Ansicht vertreten, dass nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 allein relevant ist, ob in Bezug auf die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183).Eine zwingende Voraussetzung, die Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 für das Vorliegen von Gemeindegut nennt, ist also das Fehlen einer Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft. Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der Intention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen stehen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. Wurde die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden, so besteht kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446 aus 2008,, und diesem folgend die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 vor Augen hat vergleiche VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Voraussetzung die Ansicht vertreten, dass nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 allein relevant ist, ob in Bezug auf die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen vergleiche VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Entscheidungswesentlich ist daher, ob die angeführten Grundstücke Gegenstand einer Hauptteilung waren. Das FLG 1935 regelte die „Hauptteilung“ in den §§ 49 bis 56. Wie dem Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942 entnommen werden kann, stützte die Agrarbehörde diesen ausdrücklich auf § 54 FLG 1935. Aus dem in § 1 („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan enthaltenen Zweck des Hauptteilungsverfahrens geht eindeutig hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor Durchführung der Hauptteilung dem Gemeingebrauch dienten und insofern Gemeindegut und nicht etwa Gemeindevermögen darstellten. Ein Vergleich der im historischen Grundbuchsauszug der EZ 78 II eingetragenen Grundstücke mit jenen Grundstücken der EZ 78 II, die Gegenstand des Hauptteilungsverfahrens waren, zeigt, dass die damalige Hauptteilung tatsächlich das gesamte Gemeindegut erfasste. Im gegenständlichen Fall kam es nicht etwa zu einer Hauptteilung zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft, sondern waren in das Verfahren insgesamt 34 Agrargemeinschaften involviert. Im Eigentum der Gemeinde verblieben die in EZ 78 II vorkommenden Waldgrundstücke 25/3, 25/4, 26/1, 26/2, 26/35 und 57. Die Gemeinde ist auch heute noch Eigentümerin der EZ 78. Heute besteht die EZ 78 aus den Grundstücken Nr 26/1 (heutige Grundstücksfläche: 13,0279 ha), 26/2 (heutige Grundstücksfläche: 14,6411 ha), 57/1 (heutige Grundstücksfläche: 131,3343 ha), 57/2 (heutige Grundstücksfläche: 0,6327
FLG 1935 aufgestellten Hauptteilungsplan betreffend die B Gemeindewälder, mit welchem ein Teilungsvorgang zwischen der politischen Gemeinde und 34 Agrargemeinschaften vollzogen worden war, gehandelt hat. Auch im Hinblick auf die Agrargemeinschaft I, B, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 03.10.2012, Zahl *****, betreffend Feststellung von Gemeindegut mit Beschluss vom 26.09.2013, 2012/07/0275,
GG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) deswegen ab, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen war. Insofern bestätigte der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Fall, dass die Ansicht des Landesagrarsenats im Erkenntnis vom 03.10.2012, wonach in Ansehung der B Gemeindewälder in EZ 78 im Jahr 1942 ein Hauptteilungsverfahren stattgefunden hatte, richtig war. Was die Agrargemeinschaft Nachbarschaft J betrifft, so ging der Landesagrarsenat im Erkenntnis vom 20.03.2013, Zahl *****, ebenfalls vom Stattfinden einer Hauptteilung aus. Die Behandlung der dagegen von der Gemeinde erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, Zahl 2012/07/0086,
GG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) ab.Die Hauptteilung vom 11.05.1942 war im Übrigen bereits Gegenstand in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof: Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft H, B, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde gegen den Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 06.10.2011, Zahl *****, betreffend Feststellung von Gemeindegut, mit Beschluss vom 26.09.2013, 2012/07/0071, unter Zugrundelegung des Paragraph 33 a, VwGG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) ab. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Landesagrarsenat in seinem Erkenntnis vom 06.10.2011 im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Schluss gekommen war, dass es sich bei der Hauptteilung vom 11.05.1942 um einen
Paragraph 54, FLG 1935 aufgestellten Hauptteilungsplan betreffend die B Gemeindewälder, mit welchem ein Teilungsvorgang zwischen der politischen Gemeinde und 34 Agrargemeinschaften vollzogen worden war, gehandelt hat. Auch im Hinblick auf die Agrargemeinschaft römisch eins, B, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 03.10.2012, Zahl *****, betreffend Feststellung von Gemeindegut mit Beschluss vom 26.09.2013, 2012/07/0275,
Paragraph 33 a, VwGG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) deswegen ab, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen war. Insofern bestätigte der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Fall, dass die Ansicht des Landesagrarsenats im Erkenntnis vom 03.10.2012, wonach in Ansehung der B Gemeindewälder in EZ 78 im Jahr 1942 ein Hauptteilungsverfahren stattgefunden hatte, richtig war. Was die Agrargemeinschaft Nachbarschaft J betrifft, so ging der Landesagrarsenat im Erkenntnis vom 20.03.2013, Zahl *****, ebenfalls vom Stattfinden einer Hauptteilung aus. Die Behandlung der dagegen von der Gemeinde erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, Zahl 2012/07/0086,
Paragraph 33 a, VwGG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) ab. Aber auch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist mittlerweile in zahlreichen Erkenntnissen zum Schluss gekommen, dass mit dem Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942 eine Hauptteilung durchgeführt wurde, die zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegut
Sämtliche dagegen erhobenen Revisionen hat der Verwaltungsgerichtshof bisher mangels Rechtsfrage, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, als unzulässig zurückgewiesen (VwGH 26.03.2015, Ra 2015/07/0007-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0011-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0022-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0043-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0044-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0045-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0111-5; 25.06.2015, Ra 2015/07/0065-4 und 25.06.2015, Ra 2015/07/0066-3).Aber auch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist mittlerweile in zahlreichen Erkenntnissen zum Schluss gekommen, dass mit dem Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942 eine Hauptteilung durchgeführt wurde, die zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegut
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 geführt hat. Sämtliche dagegen erhobenen Revisionen hat der Verwaltungsgerichtshof bisher mangels Rechtsfrage, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, als unzulässig zurückgewiesen (VwGH 26.03.2015, Ra 2015/07/0007-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0011-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0022-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0043-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0044-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0045-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0111-5; 25.06.2015, Ra 2015/07/0065-4 und 25.06.2015, Ra 2015/07/0066-3). Die oben angeführten Grundstücke waren sohin Gegenstand eines Hauptteilungsverfahrens. Das Vorliegen von Gemeindegut
Die oben angeführten Grundstücke waren sohin Gegenstand eines Hauptteilungsverfahrens. Das Vorliegen von Gemeindegut
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 scheidet damit aus. b) Zum nachträglich erworbenen Grundstück: Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Qualifikation des Grundstückes Nr 29 als Nichtgemeindegut wendet, ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass hinsichtlich dieses Grundstückes die Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zweifellos nicht erfüllt sind. Laut angefochtenem Bescheid fehlt es diesbezüglich an dem zwingenden Tatbestandsmerkmal, dass Gemeindegut durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen worden sein muss, da das Grundstück von der Agrargemeinschaft mittels Kaufvertrag vom 18.09.1975, also aufgrund eines Zivilrechtstitels, erworben wurde. Diesen Ausführungen tritt die Beschwerdeführerin nicht konkret entgegen, sondern bringt lediglich vor, dass nicht klar sei, ob dieses Grundstück nicht doch aus Gemeindegut stamme und aus Mitteln des Gemeindegutes erworben worden sei. Dazu habe die belangte Behörde jedoch keine Feststellungen getroffen.Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Qualifikation des Grundstückes Nr 29 als Nichtgemeindegut wendet, ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass hinsichtlich dieses Grundstückes die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zweifellos nicht erfüllt sind. Laut angefochtenem Bescheid fehlt es diesbezüglich an dem zwingenden Tatbestandsmerkmal, dass Gemeindegut durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen worden sein muss, da das Grundstück von der Agrargemeinschaft mittels Kaufvertrag vom 18.09.1975, also aufgrund eines Zivilrechtstitels, erworben wurde. Diesen Ausführungen tritt die Beschwerdeführerin nicht konkret entgegen, sondern bringt lediglich vor, dass nicht klar sei, ob dieses Grundstück nicht doch aus Gemeindegut stamme und aus Mitteln des Gemeindegutes erworben worden sei. Dazu habe die belangte Behörde jedoch keine Feststellungen getroffen. Die Argumentation der Behörde steht jedoch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Bei einem von der Agrargemeinschaft durch Kaufvertrag erworbenen Grundstück liegt es nämlich auf der Hand, dass bei diesem die rechtlichen Voraussetzungen
Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht gegeben sein können – es wurde ja nicht durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen. Und auch wenn es aus Mitteln des Gemeindegutes erworben worden wäre – was gegenständlich mangels Gemeindegut nicht der Fall sein kann – müsste die Frage, ob der substanzberechtigten Gemeinde ein Anteil an einer derartigen Liegenschaft zusteht, nicht in einem Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996, sondern im Rahmen einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft geklärt werden (VfGH 10.12.2010, B 639/10 und B640/10). Eine derartige vermögensrechtliche Auseinandersetzung ist aber nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides. Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 27 VwGVG ist also nur der angefochtene Bescheid. Da dieser keine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft zum Inhalt hat, ist dem Landesverwaltungsgericht die Feststellung von allfälligem Gemeindevermögen verwehrt.Die Argumentation der Behörde steht jedoch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Bei einem von der Agrargemeinschaft durch Kaufvertrag erworbenen Grundstück liegt es nämlich auf der Hand, dass bei diesem die rechtlichen Voraussetzungen
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nicht gegeben sein können – es wurde ja nicht durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen. Und auch wenn es aus Mitteln des Gemeindegutes erworben worden wäre – was gegenständlich mangels Gemeindegut nicht der Fall sein kann – müsste die Frage, ob der substanzberechtigten Gemeinde ein Anteil an einer derartigen Liegenschaft zusteht, nicht in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996, sondern im Rahmen einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft geklärt werden (VfGH 10.12.2010, B 639/10 und B640/10). Eine derartige vermögensrechtliche Auseinandersetzung ist aber nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides. Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist also nur der angefochtene Bescheid. Da dieser keine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft zum Inhalt hat, ist dem Landesverwaltungsgericht die Feststellung von allfälligem Gemeindevermögen verwehrt. Es handelt sich also auch bei dem durch Kaufvertrag und nicht durch Regulierungsplan übertragenen Grundstück Nr 29 nicht um Gemeindegut, weshalb die vorliegende Beschwerde auch in dieser Hinsicht als unbegründet abzuweisen war. c) Zu den vor der Hauptteilung zugeschriebenen Grundstücken: Aufgrund des Grundbuchanlegungsprotokolls aus dem Jahr 1906, Post Nr ***, steht fest, dass die Grundstücke Nr 03, 04, 05 und 13 ursprünglich aufgrund des Rechtstitels der Ersitzung im Eigentum der D-Alpengenossenschaft standen. Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid zum Schluss, dass es sich auch bei diesen Grundstücken nicht um Gemeindegut handelt. Die Beschwerdeführerin ist dieser Feststellung nicht konkret entgegengetreten. Auch für das Landesverwaltungsgericht steht fest, dass diesen Grundstücken essenzielle Tatbestandsmerkmale für Gemeindegut
Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, nämlich das vormalige Eigentum der Gemeinde und die Übertragung durch Regulierungsplan, fehlen.Aufgrund des Grundbuchanlegungsprotokolls aus dem Jahr 1906, Post Nr ***, steht fest, dass die Grundstücke Nr 03, 04, 05 und 13 ursprünglich aufgrund des Rechtstitels der Ersitzung im Eigentum der D-Alpengenossenschaft standen. Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid zum Schluss, dass es sich auch bei diesen Grundstücken nicht um Gemeindegut handelt. Die Beschwerdeführerin ist dieser Feststellung nicht konkret entgegengetreten. Auch für das Landesverwaltungsgericht steht fest, dass diesen Grundstücken essenzielle Tatbestandsmerkmale für Gemeindegut
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, nämlich das vormalige Eigentum der Gemeinde und die Übertragung durch Regulierungsplan, fehlen. d) Zu den Beweisanträgen und den Anträgen hinsichtlich des Substanzwertes: Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die gegenständliche Agrargemeinschaft keine Gemeindegutsagrargemeinschaft
Ihre Grundstücke waren entweder Gegenstand einer Hauptteilung oder wurden bereits vorher durch Ersitzung oder im Nachhinein aufgrund eines Zivilrechtstitels erworben und sind somit nicht als Gemeindegut zu qualifizieren. Es erübrigt sich folglich die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Bereich land- und forstwirtschaftliche Immobilienbewertung. Dem diesbezüglichen Antrag hat die belangte Behörde somit zu Recht keine Folge gegeben. Aus dem gleichen Grund ist auch dem Antrag auf Einholung eines rechtshistorischen Gutachtens nicht zu folgen. Ebenso war dem Antrag hinsichtlich der Substanzerlöse nicht stattzugeben, da sich die Frage des Substanzwertes nur bei Vorliegen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft stellt.Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die gegenständliche Agrargemeinschaft keine Gemeindegutsagrargemeinschaft
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996. Ihre Grundstücke waren entweder Gegenstand einer Hauptteilung oder wurden bereits vorher durch Ersitzung oder im Nachhinein aufgrund eines Zivilrechtstitels erworben und sind somit nicht als Gemeindegut zu qualifizieren. Es erübrigt sich folglich die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Bereich land- und forstwirtschaftliche Immobilienbewertung. Dem diesbezüglichen Antrag hat die belangte Behörde somit zu Recht keine Folge gegeben. Aus dem gleichen Grund ist auch dem Antrag auf Einholung eines rechtshistorischen Gutachtens nicht zu folgen. Ebenso war dem Antrag hinsichtlich der Substanzerlöse nicht stattzugeben, da sich die Frage des Substanzwertes nur bei Vorliegen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft stellt. e) Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Absatz 4, dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Schließlich ist festzuhalten, dass auf Grund einer Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die wesentliche Rechtsfrage, ob im vorliegenden Fall eine Hauptteilung stattgefunden hat, wurde bereits in mehreren vergleichbaren Fällen vom Landesagrarsenat bejaht und diesen Erkenntnissen vom Verwaltungsgerichtshof jeweils attestiert, dass damit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bereits in mehreren vergleichbaren Entscheidungen erkannt, dass aufgrund der Hauptteilung der „B Gemeindewälder“ vom 11.05.1942, Zahl ****, die Qualifikation der betroffen agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut ausscheidet. Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen hat der VwGH als unzulässig zurückgewiesen (zuletzt VwGH 25.06.2015, Ra 2015/07/0066-3). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.44.2838.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.