RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/1868-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des A A, vertreten durch Herrn B B, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.06.2014, Zl ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind € 140,00, zu bezahlen.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind € 140,00, zu bezahlen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 19.09.2013, 10.54 Uhr Tatort: A ***, km 0024.300 Fahrzeug(e): Sattelzugfahrzeug *-*** , Sattelanhänger *-*** Übertretung
- Sie haben als Verantwortlicher der Firma C C in Z, Adresse 1, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D D gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die größte Höhe gemäß § 4 Abs. 6 KFG des Sattelanhängers von 4 Meter durch die Beladung um 20 cm überschritten wurde.Sie haben als Verantwortlicher der Firma C C in Z, Adresse 1, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D D gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die größte Höhe gemäß Paragraph 4, Absatz 6, KFG des Sattelanhängers von 4 Meter durch die Beladung um 20 cm überschritten wurde. Übertretung
- Sie haben als Verantwortlicher der Firma C C in Z, Adresse 1, diese ist TransportunternehmerIn eine Tierbeförderung durchgeführt und waren die mit den Tieren umgehenden Personen nicht hierfür qualifiziert. Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort wurde festgestellt, dass 34 Stück Rinder, weiblich, reinrassige Zuchtrinder transportiert wurden, obwohl der Befähigungsnachweis für Fahrer und Betreuer am 09.01.2013 ungültig geworden ist und der Lenker/Betreuer keinen aufrechten Qualifizierungsnachweis besitzt. Übertretung
- Sie haben als Verantwortlicher der Firma C C in Z, Adresse 1, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Sattelzugfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D D verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Schutzkappe der Kupplungsköpfe für die Brems und Vorratsleitung der Anhängerbremsanlage fehlt. Übertretung 4 Sie haben als Verantwortlicher der Firma C C in Z, Adresse 1, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Sattelzugfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D D verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs-und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass das Sichtfeld des Lenkers durch den Einbau einer Armaturenbrettanlage und einem rundum oben angebrachten hängenden Vorhang stark eingeschränkt war. Übertretung
- Sie haben als Verantwortlicher der Firma C C in Z, Adresse 1, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Sattelanhänger den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D D verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Windschutzscheibe im Sichtbereich des Lenkers gesprungen war. Übertretung
- Sie haben als Verantwortlicher der Firma C C in Z, Adresse 1, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Sattelzugfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D D verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass der rechte Nebelscheinwerfer ohne Funktion war. Übertretung
- Sie haben als Verantwortlicher der Firma C C in Z, Adresse 1, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Sattelzugfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D D verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs-und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass der Reifen der
- Achse (Lenkachse) rechts auf der Lauffläche einen tiefen Schnitt, der bis zur Karkasse reicht, aufweist. Karkasse deutlich sichtbar. Übertretung
- Sie haben als Verantwortlicher der Firma C C in Z, Adresse 1, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Sattelanhänger den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D D verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs-und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass der Reifen an der
- Achse rechts aussen die erforderliche Mindestprofiltiefe nicht mehr aufweist. Gemessen: Stellweise nur 1,7 mm.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Delikt 1 (Übertretung 1) § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm §101 Abs 1 lit b KFGDelikt 1 (Übertretung 1) Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit §101 Absatz eins, Litera b, KFG Delikt 2 (Übertretung 2) § 21 Abs 1 Ziffer 5 Tiertransportgesetz iVm Art 3 lit e VO (EG) 1/2005Delikt 2 (Übertretung 2) Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5 Tiertransportgesetz in Verbindung mit Artikel 3, Litera e, VO (EG) 1/2005 Delikt 3 (Übertretungen 3, 4, 5, 6, 7, 8) § 103 Abs 1 Ziffer 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG Delikt 3 (Übertretungen 3, 4, 5, 6, 7, 8) Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 1 KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von
- € 150,--,
- € 200,-- und
- € 350,-- verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die entlastenden Erklärungen des Lenkers nicht hinreichend berücksichtigt worden seien und die angeblichen festgestellten Mängel nicht ursächlich dem Fahrzeughalter zuzuschreiben seien. Der Lenker brachte in diesem Zusammenhang folgendes vor: - Er könne nicht bestätigen, dass der LKW zu hoch war. Die Rinder seien in Deutschland bei Anwesenheit eines Veterinärs verladen worden und sei er davon ausgegangen, dass aus Tierschutzgründen auf eine ausreichende Stehhöhe und Höhe des LKW geachtet werde. - Er hätte bei der zuständigen Behörde rechtzeitig um Verlängerung des Befähigungsnachweises angesucht, es sei jedoch zu keiner rechtzeitigen Verlängerung gekommen. Das Amt habe ihm aber gesagt, dass er trotzdem fahren dürfe. - Er hätte vor Fahrtantritt die Bremsanschlüsse kontrolliert, die Schutzkappen seien vorhanden gewesen. Vermutlich habe jemand diese unbemerkt entfernt. Da der Auflieger immer angekuppelt war, hätte kein Schmutz in die Leitungen eindringen können. - Er würde nur aushilfsweise fahren, die Ablage und die Vorhänge seien nicht von ihm eingebaut worden. Da ihm die Sachen nicht gehören, hätte er sich nicht getraut, diese zu entfernen. Die Sicht auf die Straße sei aber trotzdem gut gewesen, es habe keine Behinderung bestanden. - Kurz vor der Kontrolle sei auf der Autobahn ein Stein in die Scheibe geknallt, das sei ein unabwendbares Ereignis und könne ihm nicht angelastet werden. - Die Birne des Nebelscheinwerfers müsse kurz vor der Kontrolle durchgebrannt sein, bei der Abfahrtskontrolle hätten alle Leuchten funktioniert. - Bezüglich der Reifen bestreite er das Ergebnis der Messungen. Bei der Abfahrtskontrolle hätten alle Reifen noch über ausreichend Profil verfügt. Der Gesetzgeber würde mindestens zwei Millimeter verlangen. Nach seiner Überprüfung hätte er die Mindestanforderungen als erfüllt gesehen. Möglicherweise sei wegen schlechter Straße oder ähnliches an manchen Stellen der Reifen während der Fahrt besonders stark abgenutzt worden. Beantragt wurde die Rücknahme des Straferkenntnisses bzw die Reduzierung der einzelnen Strafbeträge. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: D D hat am 19.09.2013 das Sattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen *-*** (Zugfahrzeug) und *-*** (Anhänger) auf der A *** in Fahrtrichtung Westen gelenkt. Bei einer um 10.54 Uhr bei km 24,300 durchgeführten Fahrzeug- und Lenkerkontrolle wurde folgendes festgestellt: - Die größte Höhe des Sattelanhängers von 4 m wurde durch die Beladung um 20 cm überschritten. - Es wurden 34 Stück Rinder transportiert, wobei der Befähigungsnachweis für Fahrer/Betreuer am 09.01.2013 ungültig geworden war und der Lenker keinen aufrechten Qualifizierungsnachweis besaß. - Die Schutzkappe der Kupplungsköpfe für die Brems- und Vorratsleitung der Anhängerbremsanlage fehlte. - Das Sichtfeld des Lenkers war durch den Einbau einer Armaturenbrettanlage und einem rundum oben angebrachten hängenden Vorhang stark eingeschränkt. - Die Windschutzscheibe war im Bereich des Lenkers gesprungen. - Der rechte Nebelscheinwerfer war ohne Funktion. - Der Reifen der
- Achse rechts (Lenkachse) wies auf der Lauffläche einen tiefen Schnitt bis zur Karkasse auf, wobei die Karkasse deutlich sichtbar war. - Der Reifen an der
- Achse rechts außen wies eine Mindestprofiltiefe von stellenweise nur 1,7 mm auf. Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges ist die C C, deren Inhaber der Beschwerdeführer ist. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw besonders geschulten und ermächtigten Organen der Straßenaufsicht ist es jedenfalls zuzumuten, über eine dienstlich festgestellte Tat eine ordnungsgemäße Anzeige zu erstatten. Die dargelegten technischen Mängel ergeben sich zweifelsfrei und nachvollziehbar aus den Gutachten der Bundesanstalt für Verkehr anlässlich einer technischen Unterwegskontrolle. Der Umstand des abgelaufenen Befähigungsnachweises wurde nicht bestritten. Es ist auch davon auszugehen, dass alle technischen Mängel vor Fahrtantritt bestanden haben. Das gegenteilige Vorbringen erscheint nicht glaubwürdig. So zeigt etwa die - eigenartig anmutende - Rechtfertigung bezüglich der Mindestprofiltiefe (die Unterschreitung der Mindestprofiltiefe sei ebenfalls erst auf der Fahrt entstanden), dass offenbar soweit möglich versucht wird, jede Verantwortung abzuwenden und in diesem Sinne behauptet wird, alle Mängel seien erst während der Fahrt entstanden. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:
- Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl Nr 267, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 90/2013:
- Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl Nr 267, in der Fassung des Gesetzes BGBl römisch eins Nr 90/2013: „Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger §
- AllgemeinesParagraph 4, Allgemeines (…)
(2)Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein. (…) § 101. BeladungParagraph 101, Beladung
(1)Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wennDie Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 5 nur zulässig, wenn … b) die im § 4 Abs. 6 Z 1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen durch die Beladung nicht überschritten wird,die im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen durch die Beladung nicht überschritten wird, … § 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder AnhängersParagraph 103, Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
(1)Der Zulassungsbesitzer
- hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht; … §
- StrafbestimmungenParagraph 134, Strafbestimmungen
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. …Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. … (…)“
- Verordnung (EG) Nr 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr 1255/97:Verordnung (EG) Nr 1 aus 2005, des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr 1255/97: „… Artikel 3 Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötiges Leiden zugefügt werden können. Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: … e. die mit den Tieren umgehenden Personen sind hierfür in angemessener Weise geschult oder qualifiziert und wenden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weder Gewalt noch sonstige Methoden an, die die Tiere unnötig verängstigen oder ihnen unnötige Verletzungen oder Leiden zufügen könnten. …“
- Tiertransportgesetz 2007 - TTG 2007, BGBl I Nr 54:
- Tiertransportgesetz 2007 - TTG 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 54: „Strafbestimmungen §
- Paragraph 21,
(1)Wer …
- entgegen Art. 3 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beim Transport von Tieren ohne entsprechende Kenntnisse mit Tieren umgeht oder den Umgang mit Tieren solchen Personen überlässt oderentgegen Artikel 3, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, beim Transport von Tieren ohne entsprechende Kenntnisse mit Tieren umgeht oder den Umgang mit Tieren solchen Personen überlässt oder … begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Z 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro und in den Fällen der Z 1, 3, 7, 17, 20, 21 und 26 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden.begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Ziffer 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, in den Fällen der Ziffer 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro und in den Fällen der Ziffer eins, 3, 7, 17, 20, 21 und 26 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden. (…)“
- Rechtliche Erwägungen: Indem - die größte Höhe des Sattelanhängers von 4 m durch die Beladung um 20 cm überschritten wurde, - 34 Stück Rinder transportiert wurden, wobei der Befähigungsnachweis für Fahrer/Betreuer am 09.01.2013 ungültig geworden war und der Lenker keinen aufrechten Qualifizierungsnachweis besaß, - die Schutzkappe der Kupplungsköpfe für die Brems- und Vorratsleitung der Anhängerbremsanlage fehlte, - das Sichtfeld des Lenkers durch den Einbau einer Armaturenbrettanlage und einem rundum oben angebrachten hängenden Vorhang stark eingeschränkt war, - die Windschutzscheibe im Bereich des Lenkers gesprungen war, - der rechte Nebelscheinwerfer ohne Funktion war, - der Reifen der
- Achse rechts (Lenkachse) auf der Lauffläche einen tiefen Schnitt bis zur Karkasse aufwies, wobei die Karkasse deutlich sichtbar war, - der Reifen an der
- Achse rechts außen eine Mindestprofiltiefe von stellenweise nur 1,7 mm aufwies, liegen Übertretungen nach § 101 Abs 1 lit b, Artikel 3 lit e der VO (EG) Nr 1/2005 iVm § 21 Abs 1 Z 5 TTG 2007 und § 4 Abs 2 KFG 1967 vor.liegen Übertretungen nach Paragraph 101, Absatz eins, Litera b,, Artikel 3 Litera e, der VO (EG) Nr 1 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, TTG 2007 und Paragraph 4, Absatz 2, KFG 1967 vor. Der Beschwerdeführer als Inhaber der Zulassungsbesitzerin hat aufgrund der Bestimmung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967 bzw § 21 Abs 1 TTG 2007 die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften zu tragen. Er hat daher den objektiven Tatbestand der Übertretungen verwirklicht. Der Beschwerdeführer als Inhaber der Zulassungsbesitzerin hat aufgrund der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 bzw Paragraph 21, Absatz eins, TTG 2007 die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften zu tragen. Er hat daher den objektiven Tatbestand der Übertretungen verwirklicht. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, 89/02/0071 ua). Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, 89/02/0071 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat kein Vorbringen erstattet, welches ein mangelndes Verschulden aufzeigen könnte. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sowie die Intensität der Beeinträchtigung können keineswegs als unerheblich angesehen werden. Insbesondere die festgestellten technischen Mängel können zumindest potentiell erhebliche Auswirkungen auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit haben. Als Verschuldensgrad war von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerend war zu werten, dass gleich mehrere schwere technische Mängel vorlagen. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer, obwohl dazu mehrfach die Gelegenheit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war daher von einer durchschnittlichen Einkommenssituation und Vermögensausstattung auszugehen. Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungsgründe haben sich gegen die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen keine Bedenken ergeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.1868.5