RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/1992-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des AA, Ort B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 08.06.2014, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am xx.xx.xxxx im Genossenschaftsjagdgebiet B, im Bereich ‚D-Bach-E-Bach‘ auf dem Grundstück **1, GB *52** B, und somit in einer Entfernung von weniger als 300 Metern von Waldbeständen unter 50 Jahren durch Auslegen von Heu eine Rotwildfütterung gehalten, obwohl die Haltung oder Errichtung von Futterplätzen in einer Entfernung von weniger als 300 Metern von Waldbeständen unter 50 Jahren und landwirtschaftlichen Anbauflächen verboten ist. Eine Ausnahmebewilligung nach Abs 2 lag nicht vor.“Eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2, lag nicht vor.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 40 lit k iVm 70 Abs 1 lit m Tiroler Jagdgesetz 2004 idF LGBl Nr 130/2013Paragraph 40, Litera k, in Verbindung mit 70 Absatz eins, Litera m, Tiroler Jagdgesetz 2004 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer folgendes aus: „Sehr geehrte Damen und Herren! Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 08.06.2014, ZI. ****, erhebe ich binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Tirol in Innsbruck wegen unrichtiger und mangelhafter Tatortbeschreibung sowie falscher Einschätzung des Unrechtgehaltes und begründe dies wie folgt: Mir wird vorgeworfen am xx.xx.xxxx im Bereich „D-Bach-E-Bach" auf dem GSt. **1, GB *52** B, im Genossenschaftsjagdgebiet B durch Auslegen von Heu eine Rotwildfütterung betrieben zu haben, obwohl in einer Entfernung von weniger als 300 Metern von Waldbeständen unter 50 Jahren die Haltung oder Errichtung von Futterplätzen ohne Ausnahmebewilligung verboten ist. Dazu ist festzuhalten, dass ich zum Tatzeitpunkt im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses auf dem Grundstück **1 keine Wildfütterung betrieben habe. Der Fütterungsverpflichtung im Sinne des § 46 Tiroler Jagdgesetz 2004 bin ich im Auftrag des Jagdleiters der Genossenschaftsjagd B auf meinem Grundstück **2/1, GB *52** B, nachgekommen, während auf dem GSt. **1 mein Bruder FA eine Fütterung betrieben hat, deren Baulichkeiten bereits von einem Abbruchbescheid bedroht sind. Außerdem ist kein konkreter Hinweis im Spruch zu erkennen, wo sich die Waldbestände unter 50 Jahren in diesem Schutzwald, der ein deutlich höheres Alter aufweist, befinden, damit nachprüfbar wäre, ob die 300 Meterzone überhaupt betroffen ist.Dazu ist festzuhalten, dass ich zum Tatzeitpunkt im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses auf dem Grundstück **1 keine Wildfütterung betrieben habe. Der Fütterungsverpflichtung im Sinne des Paragraph 46, Tiroler Jagdgesetz 2004 bin ich im Auftrag des Jagdleiters der Genossenschaftsjagd B auf meinem Grundstück **2/1, GB *52** B, nachgekommen, während auf dem GSt. **1 mein Bruder FA eine Fütterung betrieben hat, deren Baulichkeiten bereits von einem Abbruchbescheid bedroht sind. Außerdem ist kein konkreter Hinweis im Spruch zu erkennen, wo sich die Waldbestände unter 50 Jahren in diesem Schutzwald, der ein deutlich höheres Alter aufweist, befinden, damit nachprüfbar wäre, ob die 300 Meterzone überhaupt betroffen ist. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkreter Umschreibung vorgeworfen ist, dass ein Beschuldigter im ordentlichen Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates VwGH 03.10.1985,Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkreter Umschreibung vorgeworfen ist, dass ein Beschuldigter im ordentlichen Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates VwGH 03.10.1985, Slg NF 11.894/A). Dieses gesetzliche Erfordernis erfüllt der Spruch jedenfalls nicht, weshalb schon aus diesem Grunde eine Bestrafung nicht erfolgen hätte dürfen. Auch in meiner Rechtfertigung (Vorsprache am 09.04.2014) war ausschließlich der Fütterungsstandort auf meinem GSt. **2/1 gemeint, wenngleich die Kontrollorgane vor Ort auch den Fütterungsstandort meines Bruder F auf GSt. **1 besichtigt haben. Dass in meinen Aussagen im Zuge der Rechtfertigung dies nicht konkretisiert wurde, ist darauf zurückzuführen, dass ich die Grundstücksnummer nicht auswendig wusste und der Verhandlungsleiter keine Pläne, die sicher durch die BFI G zur Verfügung standen, beigezogen hat. Es musste der Behörde allerdings aufgefallen sein, dass die Baulichkeiten der Wildfütterung auf dem Standort GSt. **1 mittels Abbruchbescheid zu entfernen waren. Zum Tatzeitpunkt lag ein „guter" Meter Schnee in B und es herrschte für das Wild ein lebensbedrohlicher Zustand, der schon aus Tierschutzgründen zu Fütterungsmaßnahmen gezwungen hat. Für mich war die Fütterung am Standort GSt. **2/1 ursprünglich nur für Rehwild vorgesehen, jedoch hat sich auf Grund der enormen Schneelage auch Rotwild hier eingestellt, sodass ich einerseits aus der Fütterungsverpflichtung nach § 46 TJG und zur Verhinderung von Wildschäden, die vereinzelt auf meiner Kultur festzustellen waren, handeln musste. Sowohl die „Notzeit" zum Tatzeitpunkt als auch die Fütterungsnotwendigkeit stellt die Behörde selber außer Streit, wenn sie mir die „konsenslos" betriebene Fütterung bis zur Schneeschmelze erlaubt, obwohl sie mir im Spruch ein widerrechtliches Flandeln genau für diese Tätigkeit vorwirft.Zum Tatzeitpunkt lag ein „guter" Meter Schnee in B und es herrschte für das Wild ein lebensbedrohlicher Zustand, der schon aus Tierschutzgründen zu Fütterungsmaßnahmen gezwungen hat. Für mich war die Fütterung am Standort GSt. **2/1 ursprünglich nur für Rehwild vorgesehen, jedoch hat sich auf Grund der enormen Schneelage auch Rotwild hier eingestellt, sodass ich einerseits aus der Fütterungsverpflichtung nach Paragraph 46, TJG und zur Verhinderung von Wildschäden, die vereinzelt auf meiner Kultur festzustellen waren, handeln musste. Sowohl die „Notzeit" zum Tatzeitpunkt als auch die Fütterungsnotwendigkeit stellt die Behörde selber außer Streit, wenn sie mir die „konsenslos" betriebene Fütterung bis zur Schneeschmelze erlaubt, obwohl sie mir im Spruch ein widerrechtliches Flandeln genau für diese Tätigkeit vorwirft. Im § 40 lit.k (richtig müsste es heißen § 40 Abs. 1 lit.
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