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{'item': 'LVwG-2014/19/1992-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/1992-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des AA, Ort B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 08.06.2014, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am xx.xx.xxxx im Genossenschaftsjagdgebiet B, im Bereich ‚D-Bach-E-Bach‘ auf dem Grundstück **1, GB *52** B, und somit in einer Entfernung von weniger als 300 Metern von Waldbeständen unter 50 Jahren durch Auslegen von Heu eine Rotwildfütterung gehalten, obwohl die Haltung oder Errichtung von Futterplätzen in einer Entfernung von weniger als 300 Metern von Waldbeständen unter 50 Jahren und landwirtschaftlichen Anbauflächen verboten ist. Eine Ausnahmebewilligung nach Abs 2 lag nicht vor.“Eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2, lag nicht vor.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 40 lit k iVm 70 Abs 1 lit m Tiroler Jagdgesetz 2004 idF LGBl Nr 130/2013Paragraph 40, Litera k, in Verbindung mit 70 Absatz eins, Litera m, Tiroler Jagdgesetz 2004 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer folgendes aus: „Sehr geehrte Damen und Herren! Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 08.06.2014, ZI. ****, erhebe ich binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Tirol in Innsbruck wegen unrichtiger und mangelhafter Tatortbeschreibung sowie falscher Einschätzung des Unrechtgehaltes und begründe dies wie folgt: Mir wird vorgeworfen am xx.xx.xxxx im Bereich „D-Bach-E-Bach" auf dem GSt. **1, GB *52** B, im Genossenschaftsjagdgebiet B durch Auslegen von Heu eine Rotwildfütterung betrieben zu haben, obwohl in einer Entfernung von weniger als 300 Metern von Waldbeständen unter 50 Jahren die Haltung oder Errichtung von Futterplätzen ohne Ausnahmebewilligung verboten ist. Dazu ist festzuhalten, dass ich zum Tatzeitpunkt im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses auf dem Grundstück **1 keine Wildfütterung betrieben habe. Der Fütterungsverpflichtung im Sinne des § 46 Tiroler Jagdgesetz 2004 bin ich im Auftrag des Jagdleiters der Genossenschaftsjagd B auf meinem Grundstück **2/1, GB *52** B, nachgekommen, während auf dem GSt. **1 mein Bruder FA eine Fütterung betrieben hat, deren Baulichkeiten bereits von einem Abbruchbescheid bedroht sind. Außerdem ist kein konkreter Hinweis im Spruch zu erkennen, wo sich die Waldbestände unter 50 Jahren in diesem Schutzwald, der ein deutlich höheres Alter aufweist, befinden, damit nachprüfbar wäre, ob die 300 Meterzone überhaupt betroffen ist.Dazu ist festzuhalten, dass ich zum Tatzeitpunkt im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses auf dem Grundstück **1 keine Wildfütterung betrieben habe. Der Fütterungsverpflichtung im Sinne des Paragraph 46, Tiroler Jagdgesetz 2004 bin ich im Auftrag des Jagdleiters der Genossenschaftsjagd B auf meinem Grundstück **2/1, GB *52** B, nachgekommen, während auf dem GSt. **1 mein Bruder FA eine Fütterung betrieben hat, deren Baulichkeiten bereits von einem Abbruchbescheid bedroht sind. Außerdem ist kein konkreter Hinweis im Spruch zu erkennen, wo sich die Waldbestände unter 50 Jahren in diesem Schutzwald, der ein deutlich höheres Alter aufweist, befinden, damit nachprüfbar wäre, ob die 300 Meterzone überhaupt betroffen ist. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkreter Umschreibung vorgeworfen ist, dass ein Beschuldigter im ordentlichen Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates VwGH 03.10.1985,Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkreter Umschreibung vorgeworfen ist, dass ein Beschuldigter im ordentlichen Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates VwGH 03.10.1985, Slg NF 11.894/A). Dieses gesetzliche Erfordernis erfüllt der Spruch jedenfalls nicht, weshalb schon aus diesem Grunde eine Bestrafung nicht erfolgen hätte dürfen. Auch in meiner Rechtfertigung (Vorsprache am 09.04.2014) war ausschließlich der Fütterungsstandort auf meinem GSt. **2/1 gemeint, wenngleich die Kontrollorgane vor Ort auch den Fütterungsstandort meines Bruder F auf GSt. **1 besichtigt haben. Dass in meinen Aussagen im Zuge der Rechtfertigung dies nicht konkretisiert wurde, ist darauf zurückzuführen, dass ich die Grundstücksnummer nicht auswendig wusste und der Verhandlungsleiter keine Pläne, die sicher durch die BFI G zur Verfügung standen, beigezogen hat. Es musste der Behörde allerdings aufgefallen sein, dass die Baulichkeiten der Wildfütterung auf dem Standort GSt. **1 mittels Abbruchbescheid zu entfernen waren. Zum Tatzeitpunkt lag ein „guter" Meter Schnee in B und es herrschte für das Wild ein lebensbedrohlicher Zustand, der schon aus Tierschutzgründen zu Fütterungsmaßnahmen gezwungen hat. Für mich war die Fütterung am Standort GSt. **2/1 ursprünglich nur für Rehwild vorgesehen, jedoch hat sich auf Grund der enormen Schneelage auch Rotwild hier eingestellt, sodass ich einerseits aus der Fütterungsverpflichtung nach § 46 TJG und zur Verhinderung von Wildschäden, die vereinzelt auf meiner Kultur festzustellen waren, handeln musste. Sowohl die „Notzeit" zum Tatzeitpunkt als auch die Fütterungsnotwendigkeit stellt die Behörde selber außer Streit, wenn sie mir die „konsenslos" betriebene Fütterung bis zur Schneeschmelze erlaubt, obwohl sie mir im Spruch ein widerrechtliches Flandeln genau für diese Tätigkeit vorwirft.Zum Tatzeitpunkt lag ein „guter" Meter Schnee in B und es herrschte für das Wild ein lebensbedrohlicher Zustand, der schon aus Tierschutzgründen zu Fütterungsmaßnahmen gezwungen hat. Für mich war die Fütterung am Standort GSt. **2/1 ursprünglich nur für Rehwild vorgesehen, jedoch hat sich auf Grund der enormen Schneelage auch Rotwild hier eingestellt, sodass ich einerseits aus der Fütterungsverpflichtung nach Paragraph 46, TJG und zur Verhinderung von Wildschäden, die vereinzelt auf meiner Kultur festzustellen waren, handeln musste. Sowohl die „Notzeit" zum Tatzeitpunkt als auch die Fütterungsnotwendigkeit stellt die Behörde selber außer Streit, wenn sie mir die „konsenslos" betriebene Fütterung bis zur Schneeschmelze erlaubt, obwohl sie mir im Spruch ein widerrechtliches Flandeln genau für diese Tätigkeit vorwirft. Im § 40 lit.k (richtig müsste es heißen § 40 Abs. 1 lit.

  1. k)ist im dort normierten Verbot von einem Rotwildrevier, wo in einer Entfernung von weniger als 300 Metern von Waldbeständen unter 50 Jahren und landwirtschaftlichen Anbauflächen Futterplätze nicht gehalten oder errichtet werden dürfen. Im Kommentar zu dieser Bestimmung (S 130 RN 5 Kommentar TJG Hans J. Abart) ist festgehalten, dass dieses Verbot sich in der Praxis vielfach als undurchführbar erwiesen hat, weil dann in Tirol die meisten Wildfütterungen verboten wären oder einer Ausnahmebewilligung bedürften. Im Spruch des bekämpften Bescheides ist vom Vorliegen eines Rotwildrevieres nicht die Rede, weil die Behörde ohnedies davon ausgeht, dass das Genossenschaftsjagdgebiet B nicht zu einem solchen zählt. Auch in dieser Richtung weist der Spruch einen Mangel im Sinne des § 44a Z 1 VStG auf.Im Paragraph 40, Litera k, (richtig müsste es heißen Paragraph 40, Absatz eins, Litera k,) ist im dort normierten Verbot von einem Rotwildrevier, wo in einer Entfernung von weniger als 300 Metern von Waldbeständen unter 50 Jahren und landwirtschaftlichen Anbauflächen Futterplätze nicht gehalten oder errichtet werden dürfen. Im Kommentar zu dieser Bestimmung (S 130 RN 5 Kommentar TJG Hans J. Abart) ist festgehalten, dass dieses Verbot sich in der Praxis vielfach als undurchführbar erwiesen hat, weil dann in Tirol die meisten Wildfütterungen verboten wären oder einer Ausnahmebewilligung bedürften. Im Spruch des bekämpften Bescheides ist vom Vorliegen eines Rotwildrevieres nicht die Rede, weil die Behörde ohnedies davon ausgeht, dass das Genossenschaftsjagdgebiet B nicht zu einem solchen zählt. Auch in dieser Richtung weist der Spruch einen Mangel im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG auf. Die Behörde geht von einem erheblichen Unrechtsgehalt aus was sich sehr eigenartig anmutet, gibt sie mir doch die Erlaubnis entgegen dem „selbst erkannten Verbot" die Fütterung weiter zu betreiben und berücksichtigt damit offenbar die Notlage des Wildes zum Tatzeitpunkt ebenso nicht wie die aus der Situation zu erwartende Steigerung der Wildschäden, die durch die Fütterung tatsächlich weitgehend unterbunden wurden. Da die Behörde von einem falschen Tatort Bewertungen vorgenommen hat und meine Handlungen einerseits der gesetzlichen Verpflichtung zur Wildfütterung wegen der herrschenden Notzeit und zur Verhinderung von Wildschäden zuzuordnen sind und andererseits kein Verbot (hier § 40 Abs. 1 lit
  2. k)übertreten wurde, ist von einem Schuldausschließungsgrund auszugehen.Da die Behörde von einem falschen Tatort Bewertungen vorgenommen hat und meine Handlungen einerseits der gesetzlichen Verpflichtung zur Wildfütterung wegen der herrschenden Notzeit und zur Verhinderung von Wildschäden zuzuordnen sind und andererseits kein Verbot (hier Paragraph 40, Absatz eins, Litera k,) übertreten wurde, ist von einem Schuldausschließungsgrund auszugehen. Ich stelle daher an das Verwaltungsgericht das Begehren das Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. Für den Fall, dass der Gerichtshof dennoch ein strafbares Verhalten bei geändertem Spruch findet, mit einer Ermahnung vorzugehen.“ II. Sachverhalt und Erwägungen:römisch zwei. Sachverhalt und Erwägungen: Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn
  3. a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im (ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und
  4. b)der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das heißt, dass jede Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985). Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, durch Auslegen von Heu eine Rotwildfütterung in einer Entfernung von weniger als 300 m von Waldbeständen unter 50 Jahren gehalten zu haben. Eine genaue Beschreibung der Lage dieser Waldbestände in Bezug auf den Tatort ist nicht vorgenommen worden. Damit aber wurde dem Konkretisierungsgebot nicht Rechnung getragen. Nachdem zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.1992.3

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