GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 25.03.2015, Zl ****, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde C Herrn DA die Baubewilligung zur Erweiterung des auf Gst Nr **1/2, KG C, bestehenden Gasthofs E durch einen westseitigen Zubau bestehend aus Untergeschoss, Erdgeschoss und 3 Obergeschossen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, mit Eingabe vom 22.04.2015 rechtzeitig Beschwerde. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Gst Nr **2, KG C, welches vom Bauplatz lediglich durch eine Verkehrsfläche in der Breite von ca 4,5 m getrennt ist. In der vorliegenden Angelegenheit wurde am 04.03.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser wurden die Beschwerdeführer nachweislich geladen – die Kundmachung enthält den Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 Abs 1 AVG.In der vorliegenden Angelegenheit wurde am 04.03.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser wurden die Beschwerdeführer nachweislich geladen – die Kundmachung enthält den Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG. In der mündlichen Verhandlung brachten der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin als deren ausgewiesener Vertreter und der Zweitbeschwerdeführer folgende Einwendungen vor: „Es besteht eine Beeinträchtigung für unser Objekt hinsichtlich Besonnung und Ausblick. Es soll für das Objekt die entsprechende Lieferantenzone ausgewiesen werden.“ III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt, insbesondere aus der Kundmachung vom 18.02.2015 samt Rückscheinen sowie aus der am 04.03.2015 aufgenommenen Verhandlungsschrift. Die Eigentumsverhältnisse und Situierung des nachbarlichen Grundstücks haben eine Nachschau im TIRIS bestätigt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl. Nr. 57/2011, idF LGBl Nr 187/2014, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, lautet wie folgt: „§ 26 Parteien
1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zur Parteistellung bzw den Parteirechten Beschwerdeführer Diesbezüglich ist zunächst auf den oben zitierten § 26 Abs 2 TBO 2011 zu verweisen, nach dessen Kriterien festzustellen ist, ob einer Person im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt. In der vorliegenden Angelegenheit weist das Grundstück der Beschwerdeführer einen geringsten Abstand von ca 4,5 m zum Bauplatz auf (vgl lit a leg cit); das geplante Bauvorhaben ist in ca 7,5 m Entfernung zur Grundgrenze der Beschwerdeführer situiert (vgl lit b leg cit). Es ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführer als Nachbarn iSd TBO 2011 Partei des gegenständlichen Verfahrens sind. Diesbezüglich ist zunächst auf den oben zitierten Paragraph 26, Absatz 2, TBO 2011 zu verweisen, nach dessen Kriterien festzustellen ist, ob einer Person im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt. In der vorliegenden Angelegenheit weist das Grundstück der Beschwerdeführer einen geringsten Abstand von ca 4,5 m zum Bauplatz auf vergleiche Litera a, leg cit); das geplante Bauvorhaben ist in ca 7,5 m Entfernung zur Grundgrenze der Beschwerdeführer situiert vergleiche Litera b, leg cit). Es ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführer als Nachbarn iSd TBO 2011 Partei des gegenständlichen Verfahrens sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitig Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl zB VwGH AW 2011/05/0077 vom 28.12.2011und VwGH 2009/05/0017 vom 15.02.2011).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitig Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche zB VwGH AW 2011/05/0077 vom 28.12.2011und VwGH 2009/05/0017 vom 15.02.2011). Die den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in § 26 Abs 3 TBO 2011 abschließend aufgezählt – darüber hinaus gehende baurechtliche Regelungen, die rein öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Verfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarn dar (objektivöffentliche Rechte).Die den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 abschließend aufgezählt – darüber hinaus gehende baurechtliche Regelungen, die rein öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Verfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarn dar (objektivöffentliche Rechte). Zum Immissionsschutz Dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu Folge sei der mit der Flächenwidmung „Tourismusgebiet“ einhergehende Immissionsschutz durch das geplante Bauvorhaben nicht ausreichend gewährleistet. So müsse aufgrund der Verdoppelung der Bettenanzahl bei gleichzeitiger Reduktion der Parkplätze auf dem Grundstück der Beschwerdeführer mit erhöhter Belastung durch Motorenlärm und Abgase gerechnet werden. Die in der mündlichen Verhandlung durch die Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen beziehen sich einerseits auf die Besonnung und den Ausblick des auf ihrem Grundstück bestehenden Objekts, andererseits wird gefordert, für das geplante Objekt eine „entsprechende Lieferantenzone“ auszuweisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, liegt eine Einwendung im Rechtssinn dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wenn somit wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet (VwGH Ro 2014/06/0049 vom 12.08.2014). In Hinblick auf diese Vorgaben ergibt sich, dass die Rechte, in denen sich die Beschwerdeführer laut ihren in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen als verletzt erachten, keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne der obigen Ausführungen darstellen. Dies, da die Faktoren Besonnung und Ausblick in § 26 Abs 3 TBO 2011 keine Berücksichtigung finden. Ebenso wenig kann das Erfordernis der Ausweisung einer Ladezone unter eines der in dieser Bestimmung genannten Nachbarrechte subsumiert werden.Die in der mündlichen Verhandlung durch die Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen beziehen sich einerseits auf die Besonnung und den Ausblick des auf ihrem Grundstück bestehenden Objekts, andererseits wird gefordert, für das geplante Objekt eine „entsprechende Lieferantenzone“ auszuweisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, liegt eine Einwendung im Rechtssinn dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wenn somit wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet (VwGH Ro 2014/06/0049 vom 12.08.2014). In Hinblick auf diese Vorgaben ergibt sich, dass die Rechte, in denen sich die Beschwerdeführer laut ihren in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen als verletzt erachten, keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne der obigen Ausführungen darstellen. Dies, da die Faktoren Besonnung und Ausblick in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 keine Berücksichtigung finden. Ebenso wenig kann das Erfordernis der Ausweisung einer Ladezone unter eines der in dieser Bestimmung genannten Nachbarrechte subsumiert werden. Es ist demnach der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, dass in der mündlichen Verhandlung durch die Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen keine subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Sinne der Tiroler Bauordnung darstellen.
Abs 1 AVG tritt hinsichtlich der von den Nachbarn nicht bereits in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Nachbarrechte Präklusion ein, mit der Folge, dass Nachbarrechte im weiteren Verfahren nur soweit erfolgreich geltend gemacht werden können, als deren Verletzung – bei ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung – bereits in der mündlichen Verhandlung eingewendet wurde.
Paragraph 42, Absatz eins, AVG tritt hinsichtlich der von den Nachbarn nicht bereits in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Nachbarrechte Präklusion ein, mit der Folge, dass Nachbarrechte im weiteren Verfahren nur soweit erfolgreich geltend gemacht werden können, als deren Verletzung – bei ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung – bereits in der mündlichen Verhandlung eingewendet wurde. Wie oben festgestellt (Punkt II.), wurden die Beschwerdeführer zu der am 04.03.2015 stattgefundenen mündlichen Verhandlung persönlich und nachweislich unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen geladen. Wenn nunmehr in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der mit der Flächenwidmung „Tourismusgebiet“ einhergehende Immissionsschutz nicht ausreichend gewährleistet sei, bezieht sich dies zwar auf ein Nachbarrecht iSd § 26 Abs 3 lit a TBO 2011, hinsichtlich dessen jedoch die Beschwerdeführer entsprechend den obigen Ausführungen präkludiert sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer beinhaltet nämlich die in der mündlichen Verhandlung erhobene Forderung, es solle „für das Objekt eine entsprechende Lieferantenzone ausgewiesen werden“ ihrem objektiven Erklärungswert entsprechend nicht die Einwendung, es würden die Festlegungen des Flächenwidmungsplans nicht eingehalten.Wie oben festgestellt (Punkt römisch zwei.), wurden die Beschwerdeführer zu der am 04.03.2015 stattgefundenen mündlichen Verhandlung persönlich und nachweislich unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen geladen. Wenn nunmehr in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der mit der Flächenwidmung „Tourismusgebiet“ einhergehende Immissionsschutz nicht ausreichend gewährleistet sei, bezieht sich dies zwar auf ein Nachbarrecht iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011, hinsichtlich dessen jedoch die Beschwerdeführer entsprechend den obigen Ausführungen präkludiert sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer beinhaltet nämlich die in der mündlichen Verhandlung erhobene Forderung, es solle „für das Objekt eine entsprechende Lieferantenzone ausgewiesen werden“ ihrem objektiven Erklärungswert entsprechend nicht die Einwendung, es würden die Festlegungen des Flächenwidmungsplans nicht eingehalten. Es ergibt sich daher, dass gegenüber den Beschwerdeführern in Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, ihr Grundstück würde aufgrund des gegenständlichen Vorhabens mit Motorenlärm und Abgasen belastet, Präklusion eingetreten ist, weshalb diese Einwendung nicht mehr wirksam geltend machen kann. Zu den Verkehrsverhältnissen auf der öffentlichen Straße Die Beschwerdeführer bringen vor, aufgrund der Tatsache, dass durch das geplante Bauvorhaben die Bettenanzahl bei gleichzeitiger Reduktion der Parkplätze verdoppelt werde, sei zu erwarten, dass die öffentliche Straße als Parkplatz verwendet, die vorbeiführende Straße durch Lkw stundenlang blockiert und damit die Ausfahrt aus ihrem Grundstück verunmöglicht werde. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der (fließende und ruhende) Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht Gegenstand eines Bauverfahrens ist. Der Nachbar hat im Bauverfahren somit keinen Möglichkeit, Einwendungen im Zusammenhang mit den Verkehrsverhältnissen auf der öffentlichen Straße zu erheben (vgl zB VwGH 2002/06/0131 vom 25.04.2006).Diesbezüglich ist anzumerken, dass der (fließende und ruhende) Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht Gegenstand eines Bauverfahrens ist. Der Nachbar hat im Bauverfahren somit keinen Möglichkeit, Einwendungen im Zusammenhang mit den Verkehrsverhältnissen auf der öffentlichen Straße zu erheben vergleiche zB VwGH 2002/06/0131 vom 25.04.2006). Zu den geltend gemachten Begründungsmängeln Die Beschwerdeführer bemängeln, dass der angefochtene Bescheid lediglich formal, durch Aufzählung der einschlägigen Rechtsnormen, jedoch nicht inhaltlich begründet sei. Auf eine Flächenwidmung (Tourismusgebiet) werde zwar einleitend verwiesen, nicht aber dargelegt, was der Inhalt dieses Flächenwidmungsplans sei. Die Tatsache, dass in dem Bescheid die Baumasse mit 3.851,21 m3 exakt beziffert werde, deute wiederum darauf hin dass ein Bebauungsplan vorliege. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass lediglich dem Spruch eines Bescheides, jedoch nicht dessen Begründung, normative Wirkung zukommt (VwGH 2012/10/0113 vom 20.05.2015 ua). Ist die belangte Behörde daher zu einem rechtmäßigen Spruch gelangte, machen Begründungsmängeln diesen Bescheid nicht inhaltlich rechtswidrig. Es erübrigt sich daher, auf das diesbezügliche Vorbringen weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Nichteinhaltung der Vorgaben eines allenfalls vorliegenden Bebauungsplans von den Beschwerdeführern weder in der mündlichen Verhandlung noch in der Beschwerde behauptet wurde. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – zum Teil wegen eingetretener Präklusion – keinem der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Beschwerdepunkte Berechtigung zukommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
GVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteiantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteiantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.43.1029.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.