RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/17/3467-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses auf eine Übertretung zu Punkt 1 erkannt wird und gem. § 37 Abs 8 lit b eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,--( 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen wird. 1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als bezüglich Punkt
2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses auf eine Übertretung zu Punkt 1 erkannt wird und gem. Paragraph 37, Absatz 8, Litera b, eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,--( 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen wird.
- Hinsichtlich der Punkte 3, 4, 5, 6 und 7 wird ebenfalls auf eine Übertretung und zwar zu Punkt 2 erkannt und eine Geldstrafe in der Höhe von € 750,--( 180 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen.
- Gemäß § 52 Abs
2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu Punkt 1 in der Höhe von € 8-- und zu Punkt 2 in der Höhe von € 75,-- zu bezahlen.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu Punkt 1 in der Höhe von € 8-- und zu Punkt 2 in der Höhe von € 75,-- zu bezahlen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: xx.xx.xxxx um 08.15 Uhr Tatort: D, auf der E-Straße, PP D Süd, in Fahrtrichtung F Fahrzeug: LKW, *-**1 / Anhänger, *-**2
- Der Verantwortliche der Firma AA Transport und Erdbau GmbH in B, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker GG
- Der Verantwortliche der Firma AA Transport und Erdbau GmbH in B, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker GG UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, (D/E)UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, römisch drei, (D/E) 1 IBC, 990 Liter befördert, obwohl Sie vor der Abfahrt keine Sichtüberprüfung des Fahrzeugs, der Ladung und der Ausrüstung vorgenommen haben. Die Verpackung des gefährlichen Gutes war nicht vorschriftsmäßig verschlossen. Am IBC war das Entlüftungsventil offen, Diesel befand sich im Dombereich. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.befördert, obwohl Sie vor der Abfahrt keine Sichtüberprüfung des Fahrzeugs, der Ladung und der Ausrüstung vorgenommen haben. Die Verpackung des gefährlichen Gutes war nicht vorschriftsmäßig verschlossen. Am IBC war das Entlüftungsventil offen, Diesel befand sich im Dombereich. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR
- Der Verantwortliche der Firma AA Transport und Erdbau GmbH in B, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker GG
- Der Verantwortliche der Firma AA Transport und Erdbau GmbH in B, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker GG UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, (DIE)UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, römisch drei, (DIE) 1 IBC, 990 Liter befördert, obwohl Sie vor der Abfahrt keine Sichtüberprüfung des Fahrzeugs, der Ladung und der Ausrüstung vorgenommen haben. An der Verpackung hafteten an der Außenseite gefährliche Rückstände an. Im Dombereich befand sich reichlich Diesel, der laut Angaben des Lenkers von früheren Entleerungen durch die Baggerfahrer stammen würde. Möglicherweise trat der Diesel nach dem Betanken durch das Entlüftungsventil, das vom Lenker offen gelassen wurde, aus. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.befördert, obwohl Sie vor der Abfahrt keine Sichtüberprüfung des Fahrzeugs, der Ladung und der Ausrüstung vorgenommen haben. An der Verpackung hafteten an der Außenseite gefährliche Rückstände an. Im Dombereich befand sich reichlich Diesel, der laut Angaben des Lenkers von früheren Entleerungen durch die Baggerfahrer stammen würde. Möglicherweise trat der Diesel nach dem Betanken durch das Entlüftungsventil, das vom Lenker offen gelassen wurde, aus. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR
- Sie haben als Verantwortlicher der Firma AA Transport und Erdbau GmbH in B, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker GG
- Sie haben als Verantwortlicher der Firma AA Transport und Erdbau GmbH in B, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker GG UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, (D/E)UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, römisch drei, (D/E) 1 IBC, 990 Liter befördert, obwohl kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde. Im Beförderungspapier fehlte die vollständige Anführung von Namen und Anschrift des Empfängers. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie III einzustufen.befördert, obwohl kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde. Im Beförderungspapier fehlte die vollständige Anführung von Namen und Anschrift des Empfängers. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen. Absatz 5.4.1.1.1 lit. h ADRAbsatz 5.4.1.1.1 Litera h, ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR
- Sie haben als Verantwortlicher der Firma AA Transport und Erdbau GmbH in B, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker GG
- Sie haben als Verantwortlicher der Firma AA Transport und Erdbau GmbH in B, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker GG UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, (D/E)UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, römisch drei, (D/E) 1 IBC, 990 Liter befördert, obwohl kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde. Wenn ein Stoff den Klassifizierungskriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 ADR entspricht, muss im Beförderungspapier der zusätzliche Ausdruck UMWELTGEFÄHRDEND angegeben sein. Dieser Ausdruck fehlte im Beförderungspapier. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie III einzustufen.befördert, obwohl kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde. Wenn ein Stoff den Klassifizierungskriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 ADR entspricht, muss im Beförderungspapier der zusätzliche Ausdruck UMWELTGEFÄHRDEND angegeben sein. Dieser Ausdruck fehlte im Beförderungspapier. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen. Absatz 5.4.1.1.18 ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR
- Sie haben als Verantwortlicher der Firma AA Transport und Erdbau GmbH in B, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker GG
- Sie haben als Verantwortlicher der Firma AA Transport und Erdbau GmbH in B, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker GG UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, (DIE)UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, römisch drei, (DIE) 1 IBC, 990 Liter befördert, obwohl kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde. Im Beförderungspapier war die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe nicht angeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Absatz 5.4.1.1.1 lit. d ADRAbsatz 5.4.1.1.1 Litera d, ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR
- Sie haben als Verantwortlicher der Firma AA Transport und Erdbau GmbH in B, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker GG
- Sie haben als Verantwortlicher der Firma AA Transport und Erdbau GmbH in B, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker GG UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, (D/E)UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, römisch drei, (D/E) 1 IBC, 990 Liter befördert, obwohl kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde. Im Beförderungspapier waren die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen oder nach einer Sondervorschrift gemäß Spalte 6 anwendbaren Nummern der Gefahrzettelmuster nicht vollständig angeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.befördert, obwohl kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde. Im Beförderungspapier waren die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen oder nach einer Sondervorschrift gemäß Spalte 6 anwendbaren Nummern der Gefahrzettelmuster nicht vollständig angeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Absatz 5.4.1.1.1 lit. c ADRAbsatz 5.4.1.1.1 Litera c, ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR
- Sie haben als Verantwortlicher der Firma AA Transport und Erdbau GmbH in B, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker GG
- Sie haben als Verantwortlicher der Firma AA Transport und Erdbau GmbH in B, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker GG UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, (D/E)UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, römisch drei, (D/E) 1 IBC, 990 Liter befördert, obwohl kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde. Im Beförderungspapier war der UN-Nummer nicht „UN“ vorangestellt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie III einzustufen.befördert, obwohl kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde. Im Beförderungspapier war der UN-Nummer nicht „UN“ vorangestellt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen. Abschnitt 5.4.1 ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 7 Abs.
§ 13Abs.
1a Ziffer 3 GGBG
- Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 GGBG
- § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 7 Abs.
§ 13Abs.
1a Ziffer 3 GGBG
- Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 GGBG
- § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 7 Abs.
§ 13Abs.
1a Ziffer 2 GGBG
- Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 GGBG
- § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 7 Abs.
§ 13Abs.
1a Ziffer 2 GGBG
- Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 GGBG
- § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 7 Abs.
§ 13Abs.
1a Ziffer 2 GGBG
- Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 GGBG
- § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 7 Abs.
§ 13Abs.
1a Ziffer 2 GGBG
- Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 GGBG
- § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 7 Abs.
§ 13Abs.
1a Ziffer 2 GGBG
- Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 GGBG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
- 750,00
- 750,00
- 80,00
- 80,00
- 750,00
- 110,00
- 80,00 Gemäß: § 37 Abs 2 lit a GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG § 37 Abs 2 lit a GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG § 37 Abs 2 lit c GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, GGBG § 37 Abs 2 lit c GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, GGBG § 37 Abs 2 lit c GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, GGBG § 37 Abs 2 lit c GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, GGBG § 37 Abs 2 lit c GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, GGBG Ersatzfreiheitsstrafe: 180 Stunden 180 Stunden 24 Stunden 24 Stunden 180 Stunden 36 Stunden 12 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 266,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 2.866,00“ Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: „Der Beschwerdeführer erhebt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 12.11.2014 zu ****, zugestellt am 14.11.2014, sohin binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der angefochtene Bescheid wird in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft. Am xx.xx.xxxx wurde mit dem Lkw H eine Diesellieferung für Baggerfahrzeuge auf der Baustelle in I durchgeführt. Es kam sodann um ca. 8:15 Uhr auf der E-Straße in D zu einer Fahrzeugkontrolle, welche zu einer Anzeige bei der Landespolizeidirektion geführt hat. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen 7 Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von insgesamt € 2.600,00 verhängt.Am xx.xx.xxxx wurde mit dem Lkw H eine Diesellieferung für Baggerfahrzeuge auf der Baustelle in römisch eins durchgeführt. Es kam sodann um ca. 8:15 Uhr auf der E-Straße in D zu einer Fahrzeugkontrolle, welche zu einer Anzeige bei der Landespolizeidirektion geführt hat. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen 7 Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von insgesamt € 2.600,00 verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde und wird zu den Gründen der Rechtswidrigkeit der einzelnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen wie folgt ausgeführt:
- Übertretung gemäß § 37 Abs 2 Z 8 i.V.m § 7 Abs
§ 13Abs 1 a Z 3 GGBG:1.
Übertretung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins, a Ziffer 3, GGBG: Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, Diesel befördert zu haben, ohne vor der Abfahrt eine Sichtüberprüfung des Fahrzeuges, der Ladung und der Ausrüstung vorgenommen zu haben. Die Verpackung des gefährlichen Gutes sei nicht vorschriftsmäßig verschlossen gewesen. Am IBC sei das Entlüftungsventil offen gewesen, Diesel hätte sich im Dombereich befunden. Tatsächlich war die Verpackung des beförderten Diesels völlig ausreichend verschlossen. Das Öffnen des Entlüftungsventils ist eine Notwendigkeit bei der Befüllung des Tanks. Es ist ausgeschlossen, dass durch das Entlüftungsventil Diesel entweichen kann. Es entspricht auch nicht den Tatsachen, dass sich im Dombereich Diesel befunden habe. Tatsächlich handelte es sich um Regenwasser, welches sich mit minimalen Tropfen von Diesel vermischt hat. Der besagte Dombereich ist rundherum dicht und ist auszuschließen, dass aus dem Dombereich Diesel entweichen kann. 2. Übertretung gemäß § 37 Abs 2 Z 8 i.V.m § 7 Abs
§ 13Abs 1a Z 3 GGBG:2.
Übertretung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG: Dem Beschwerdeführer wird weiters vorgeworfen, dass an der Außenseite der Verpackung gefährliche Rückstände angehaftet seien. Im Dombereich hätte sich reichlich Diesel befunden. Die belangte Behörde spekuliert hier, dass der Diesel möglicherweise nach dem Betanken durch das Entlüftungsventil, das vom Lenker offen gelassen worden sei, ausgetreten sei. Dem ist zu entgegnen, dass aus technischer Sicht vom Entlüftungsventil kein Diesel entweichen kann. Nochmals wird wiederholt, dass das Öffnen des Entlüftungsventils beim Betanken zum Druckausgleich notwendig ist. Die Feststellung, dass sich im Dombereich reichlich Diesel befunden hätte, kann durch nichts belegt werden. Tatsächlich handelte es sich um ein wenig Regenwasser, welches sich mit minimalen Dieselrückständen vermischt hatte. Bei einem Tankbehälter für Kraftstoffe ist es unvermeidbar, dass gewisse Teile desselben mit dem Kraftstoff in Berührung kommen. Von gefährlichen Rückständen, wie sie die belangte Behörde behauptet, kann aber keine Rede sein. Darüber hinaus befand sich die Flüssigkeit, welche im Grunde aus Regenwasser bestand, nicht an der Außenseite der Verpackung, sondern im Dombereich. Bei diesem Dombereich handelt es sich um eine Tropfschale, welche dem Zweck dient, unvermeidbare Tropfen des Treibstoffes beim Betanken aufzufangen. 3. Übertretung gemäß § 37 Abs 2 Z 8 i.V.m § 7 Abs
§ 13Abs 1a Z 2 GGBG:3.
Übertretung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG: Unter diesem Punkt moniert die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt habe. Im Beförderungspapier habe die vollständige Anführung von Namen und Anschrift des Empfängers gefehlt. Wie aus dem im Akt erliegenden Beförderungspapier hervorgeht, waren auf diesem sehr wohl der Ort „I“ sowie der Name der Baustelle „K KG“ angeführt. Da sich die Baustelle im Freiland befand und daher eine Anschrift im herkömmlichen Sinn nicht gegeben war, konnten außer dem Ort I und der Baustelle K KG keine weiteren Angaben gemacht werden.Da sich die Baustelle im Freiland befand und daher eine Anschrift im herkömmlichen Sinn nicht gegeben war, konnten außer dem Ort römisch eins und der Baustelle K KG keine weiteren Angaben gemacht werden. 4. Übertretung gemäß § 37 Abs 2 Z 8 i.V.m § 7 Abs
§ 13Abs 1a Z 2 GGBG:4.
Übertretung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG: Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass im Beförderungspapier der zusätzliche Ausdruck „umweltgefährdend“ nicht angegeben gewesen sei. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer ein Formular des Tankherstellers verwendet hat, auf welchem die Aufschrift „umweltgefährdend“ fehlte. Es handelte sich offensichtlich um ein veraltetes Formular, was dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Sollte dem Beschwerdeführer hieraus tatsächlich ein Verschulden angelastet werden, so wäre dieses derart gering, dass es eine Bestrafung nicht rechtfertigt. 5. Übertretung nach § 37 Abs 2 Z 8 i.V.m § 7 Abs
§ 13Abs 1a Z 2 GGBG:5.
Übertretung nach Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG: Unter diesem Punkt bemängelt die belangte Behörde, dass im Beförderungspapier die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe nicht angeführt worden sei. Dies ist nicht nachvollziehbar, weil aus dem verwendeten Beförderungspapier hervorgeht, dass unter der Spalte „ADR-Stoffdeklaration“ sehr wohl die Verpackungsgruppe „UN 1202 Dieselkraftstoffs, MI“ angeführt ist. Gemäß § 37 Abs 2 lit c GGBG wurde über den Beschwerdeführer wegen dieserGemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, GGBG wurde über den Beschwerdeführer wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe von insgesamt € 750,00 verhängt. Gemäß § 37 Abs 2 lit c GGBG darf jedoch maximal eine Geldstrafe von € 80,00 verhängt werden. Übertretung eine Geldstrafe von insgesamt € 750,00 verhängt. Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, GGBG darf jedoch maximal eine Geldstrafe von € 80,00 verhängt werden. Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer die hier vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, ist die verhängte Geldstrafe somit auch weit überhöht. 6. Übertretung gemäß § 37 Abs 2 Z 8 i.V.m 5 7 Abs
§ 13Abs 1a Z 2 GGBG:6.
Übertretung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit 5 7 Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG: Das Beförderungspapier sei nicht richtig ausgefüllt gewesen, weil die Nummern der Gefahrzettelmuster nicht angeführt gewesen wären. Der Beschwerdeführer hat das vom Tankhersteller zur Verfügung gestellte Beförderungspapier für Dieselkraftstoff verwendet, auf welchem „UN 1202 Dieselkraftstoff 3, III“ angeführt war. Da Dieseltreibstoff der Gefahrenklasse 3 angehört, waren diese Angaben korrekt. Wegen dieser angeblichen Übertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs 2 lit c GGBG eine Geldstrafe von € 110,00 verhängt, obwohl gemäß § 37 Abs 2 lit c GGBG nur eine Geldstrafe von maximal € 80,00 verhängt werden kann.Wegen dieser angeblichen Übertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, GGBG eine Geldstrafe von € 110,00 verhängt, obwohl gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, GGBG nur eine Geldstrafe von maximal € 80,00 verhängt werden kann. 7. Übertretung gemäß § 37 Abs 2 Z 8 i.V.m § 7 Abs
S 13 Abs 1a Z 2 GGBG:7. Übertretung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und S 13 Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG: Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt worden sei, weil die UN-Nummer nicht vorangestellt worden sei. Auch dies ist nicht richtig und ergibt sich aus dem verwendeten Beförderungspapier für Dieselkraftstoff, dass der UN-Nummer 1202 tatsächlich „UN“ vorangestellt war. Allgemein: Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der AA Transport u. Erdbau GmbH. Er selbst ist nicht in der Lage, alle für sein Unternehmen im Einsatz stehenden Fahrzeuge persönlich zu kontrollieren. Der Einspruchswerber hat mit dieser Aufgabe im vorliegenden Fall den Lenker des LKWs betraut, welcher seiner diesbezüglichen Verpflichtung auch vollumfänglich nachgekommen ist. Der Einspruchswerber hat auch ein wirksames Kontrollsystem für die Einhaltung geschaffen. Die Mitarbeiter werden regelmäßig überwacht und geschult. Mindestens ein Mal pro Woche bespricht der Beschwerdeführer mit seinen Mitarbeitern, was beim Transport von gefährlichen Stoffen zu beachten ist. Der Beschwerdeführer ist seinen Verpflichtungen daher ausreichend nachgekommen. Zum Beweis dafür wird die Einvernahme der Zeugen GG und JA, beide p.A. AA Transport u. Erdbau GmbH, Adresse, Ort B, beantragt. Der belangten Behörde ist außerdem insofern eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorzuwerfen, als wegen demselben Sachverhalt sieben einzelne Geldstrafen verhängt wurden. Gemäß § 13 Abs 1a Z 2 und 3 GGBG handelt es sich beim Fehlen der vorgeschriebenen Unterlagen um ein eigenständiges Delikt, genauso wie bei der unterlassenen Sichtprüfung betreffend Mängel am Fahrzeug. Es wäre daher von maximal zwei Übertretungen auszugehen.Der belangten Behörde ist außerdem insofern eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorzuwerfen, als wegen demselben Sachverhalt sieben einzelne Geldstrafen verhängt wurden. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 und 3 GGBG handelt es sich beim Fehlen der vorgeschriebenen Unterlagen um ein eigenständiges Delikt, genauso wie bei der unterlassenen Sichtprüfung betreffend Mängel am Fahrzeug. Es wäre daher von maximal zwei Übertretungen auszugehen. Im vorliegenden Fall werden dem Beschwerdeführer aber allein wegen des behaupteten Fehlens der vorgeschriebenen Unterlagen insgesamt 5 einzelne Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und 5 einzelne Geldstrafen über diesen verhängt. In Wahrheit würde es sich dabei aber nur um ein einheitliches Delikt handeln. Nur weil die Beförderungsunterlagen nach den Behauptungen der belangten Behörde aus mehreren Gründen mangelhaft sein sollen, wäre es nicht zulässig, über den Beschwerdeführer wegen jeder Mangelhaftigkeit eine getrennte Geldstrafe zu verhängen. Die Voraussetzungen des § 22 Abs 2 VStG liegen nicht vor. Weder handelt es sich bei den Verwaltungsübertretungen 3., 4., 5., 6. und 7. um mehrere selbständige Taten, noch fällt die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen. Vielmehr liegt ein Fall der Konsumation vor, sodass es nicht statthaft ist, 7 einzelne Verwaltungsübertretungen zu verfolgen und 7 einzelne Geldstrafen zu verhängen. Die belangte Behörde hätte für die Übertretungen 1. und 2. maximal eine gemeinsame Geldstrafe und für die Übertretungen 3. bis 7. ebenso maximal eine gemeinsame Geldstrafe verhängen dürfen.Die Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, VStG liegen nicht vor. Weder handelt es sich bei den Verwaltungsübertretungen 3., 4., 5., 6. und 7. um mehrere selbständige Taten, noch fällt die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen. Vielmehr liegt ein Fall der Konsumation vor, sodass es nicht statthaft ist, 7 einzelne Verwaltungsübertretungen zu verfolgen und 7 einzelne Geldstrafen zu verhängen. Die belangte Behörde hätte für die Übertretungen 1. und 2. maximal eine gemeinsame Geldstrafe und für die Übertretungen 3. bis 7. ebenso maximal eine gemeinsame Geldstrafe verhängen dürfen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde verkannt, dass das allfällige Verschulden des Beschwerdeführers als gering einzustufen wäre. Der Beschwerdeführer hat die vom Tankhersteller ausgegebenen Beförderungspapiere verwendet und darauf vertraut, dass diese an die aktuell geltenden Vorschriften angepasst sind. Der Tankhersteller war bisher immer zuverlässig und gab es für den Beschwerdeführer keinen Grund daran zu zweifeln, dass dieser unvollständige Beförderungspapiere ausgeben würde. Weiters ist die Bedeutung des durch die anzuwendenden Normen strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die vorgeworfene Tat gering, sodass die belangte Behörde gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG das Verfahren, allenfalls unter Ermahnung des Beschwerdeführers, einstellen hätte müssen.Darüber hinaus hat die belangte Behörde verkannt, dass das allfällige Verschulden des Beschwerdeführers als gering einzustufen wäre. Der Beschwerdeführer hat die vom Tankhersteller ausgegebenen Beförderungspapiere verwendet und darauf vertraut, dass diese an die aktuell geltenden Vorschriften angepasst sind. Der Tankhersteller war bisher immer zuverlässig und gab es für den Beschwerdeführer keinen Grund daran zu zweifeln, dass dieser unvollständige Beförderungspapiere ausgeben würde. Weiters ist die Bedeutung des durch die anzuwendenden Normen strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die vorgeworfene Tat gering, sodass die belangte Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG das Verfahren, allenfalls unter Ermahnung des Beschwerdeführers, einstellen hätte müssen. Lediglich für den Fall, dass der Vorwurf der Verwaltungsübertretungen weiterhin aufrecht erhalten wird und eine Einstellung des Verfahrens nicht erfolgt, wird vorgebracht, dass die Höhe der einzelnen Strafen nicht angemessen ist. Bei den Verwaltungsübertretungen 3. bis 7. hätte die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 lit c GGBG eine Geldstrafe von maximal € 80,00 verhängen dürfen. Somit ergibt sich, dass in diesen Fällen jeweils die Höchststrafe über den Beschwerdeführer verhängt wurde. Gründe hierfür sind dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Da der objektive Unrechtsgehalt der Tat ohne Zweifel als gering einzustufen ist, und der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu berücksichtigen ist, hätten die Geldstrafen jeweils im untersten Bereich angesiedelt werden müssen. Darüber hinaus wurde bei den Übertretungen 5. und 6. der angewendete Strafrahmen des § 37 Abs 2 lit c GGBG überschritten.Lediglich für den Fall, dass der Vorwurf der Verwaltungsübertretungen weiterhin aufrecht erhalten wird und eine Einstellung des Verfahrens nicht erfolgt, wird vorgebracht, dass die Höhe der einzelnen Strafen nicht angemessen ist. Bei den Verwaltungsübertretungen 3. bis 7. hätte die belangte Behörde gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, GGBG eine Geldstrafe von maximal € 80,00 verhängen dürfen. Somit ergibt sich, dass in diesen Fällen jeweils die Höchststrafe über den Beschwerdeführer verhängt wurde. Gründe hierfür sind dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Da der objektive Unrechtsgehalt der Tat ohne Zweifel als gering einzustufen ist, und der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu berücksichtigen ist, hätten die Geldstrafen jeweils im untersten Bereich angesiedelt werden müssen. Darüber hinaus wurde bei den Übertretungen 5. und 6. der angewendete Strafrahmen des Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, GGBG überschritten. Zum Beweis der obigen Ausführungen werden gleichzeitig nachstehende Urkunden zur Vorlage gebracht: - Beförderungspapier für Dieselkraftstoff, - TIRIS-Auszug betreffend die Lage der Baustelle, - Lichtbilder Aus diesen Gründen werden gestellt die ANTRÄGE Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1. eine mündliche Verhandlung durchführen und 2.
- a)das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu 2.
- b)das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren unter Erteilung einer Mahnung eingestellt wird; in eventu 2.
- c)das angefochtene Straferkenntnis abändern und die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen; in eventu 2.
- d)das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. In dieser konnte der Beschwerdeführer einvernommen werden, ebenso der Zeuge GG. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest: a)Der Lenker GG lenkte am xx.xx.xxxx um 08.15 Uhr den LKW H HGM 3210 kg mit dem amtlichen Kennzeichen *-**1 (A) samt Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen *-**2 auf der E-Straße bei D, PP D Süd in Fahrtrichtung F. Er wurde vom Meldungsleger zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Die Beförderungseinheit war nicht mit orangefarbenen Tafeln als Gefahrguttransport gekennzeichnet. Der Lenker beförderte UN 1202 Dieselkraftstoff 3, III, (D/E), 1 IBC 990 Liter. a)Der Lenker GG lenkte am xx.xx.xxxx um 08.15 Uhr den LKW H HGM 3210 kg mit dem amtlichen Kennzeichen *-**1 (A) samt Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen *-**2 auf der E-Straße bei D, PP D Süd in Fahrtrichtung F. Er wurde vom Meldungsleger zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Die Beförderungseinheit war nicht mit orangefarbenen Tafeln als Gefahrguttransport gekennzeichnet. Der Lenker beförderte UN 1202 Dieselkraftstoff 3, römisch drei, (D/E), 1 IBC 990 Liter. Aufgrund der bei der Kontrolle festgestellten Übertretungen steht fest, dass der Beschwerdeführer als Verantwortlicher der Firma AA Transport und Erdbau GmbH die im Straferkenntnis angeführten Übertretungen gesetzt hat. b)Der Beschwerdeführer konnte zu diesen Vorwürfen auch selbst befragt werden. Er gab anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.06.2015 an, dass der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges ein Baggerfahrer in seiner Firma ist. Dieser habe sich für seine Bagger Diesel geholt und auch zur Baustelle befördert. Das Verfahren gegen den Lenker sei mit der Begründung eingestellt worden, dass es sich hierbei um eine Handwerkerbefreiung gehandelt habe. Er selber weise darauf hin, dass er wirklich sehr bemüht sei, dass die ganzen Angelegenheiten in Ordnung ablaufen würden. Er habe insgesamt 70 Fahrer in seiner Firma beschäftigt. Ob auf dem nunmehr vorgelegten Lichtbild ein Dieselaustritt festzustellen sei oder nicht, könne er so nicht sagen. Auf den Lichtbildern sehe vieles anders aus als in der Realität. Das Entlüftungsventil müsse geöffnet sein, damit Luft entweichen könne, weil es sonst zu einem zu großen Druck im Tankbehältnis komme. Bezüglich des Dombereiches gebe er an, dass immer wieder Tropfen durch die Arbeiten herausfallen würden, grundsätzlich seien aber alle Geräte sehr sauber und er persönlich glaube, dass es sich hierbei um Regenwasser gehandelt habe. Der Lenker sei ein unglaublich korrekter Mann und einer seiner besten Mitarbeiter. Das Beförderungspapier werde nunmehr umgestellt. Es würde nun auch „umweltgefährdend“ draufstehen und auch die gesamte offizielle Klassifizierung nach dem ADR. Wenn ihm vorgehalten werde, dass die Adresse im ADR Beförderungspapier des Empfängers nicht vollständig angeführt gewesen sei, so gebe er an, er könne diese nicht anführen, da die Baustellen ja gar keine Adressen hätten und mitten im freien Gelände liegen würden. Er sei jeden Montag um viertel nach sechs in der Firma. Es würden alle LKW-Fahrer von ihm an ihre Pflichten erinnert. Es würden auch die Baggerfahrer darauf hingewiesen, dass sie alle ihre Pflichten einzuhalten hätten. Sie seien täglichen Kontrollen ausgesetzt, es würde zu unglaublichen Mehrkosten führen, wenn hier ständig Verstöße festgestellt werden würden. Alle müssten ihre Papiere mitnehmen. Er habe einen Techniker, der in der Früh auch immer dabei sei und wenn zB ein Fahrzeuglenker auf Urlaub sei, dieser auch darauf achte, dass der andere Lenker dann den Urlaubsschein mithabe und die ganzen Papiere, damit eine lückenlose Aufzeichnung nachzuweisen sei. Dieser Techniker überprüfe auch die gesamten Formulare. Der Fahrer müsste das ausfüllen, aber der Techniker schaue, dass jeder die Formulare auch bekomme. Er habe also eine sehr gute Mannschaft. Wenn ein Verstoß stattfinde, so werde das schon toleriert, wenn ein zweiter stattfinden würde, werde das nicht mehr toleriert und einen dritten gebe es gar nicht mehr und würde er sich von seinem Mitarbeiter trennen, allerdings würden solche Fälle nicht auftreten, weil die Mitarbeiter sehr verantwortungsbewusst wären. Der Lenker sei kein Gefahrgutlenker gewesen, weil es ja für diese Art von Transport eine Handwerkerbefreiung gebe. Der Zeuge und Lenker GG bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers. Er teilte mit, dass das Entlüftungsventil deswegen offen war, weil sich im Tank ein Druck bilde und dieser entweichen müsse. Nunmehr sei es allerdings geschlossen, weil der Polizeibeamte dies eben gesagt habe. Er gebe zu, dass das Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß ausgefüllt gewesen sei. Aber es habe keine Adresse gegeben, weshalb es schwierig sei eine solche anzugeben. Er finde, dass sein Chef die Kontrollpflichten wahrnimmt. Jeden Montag in der Früh treffe dieser sich mit der gesamten Belegschaft, dann bespreche man die Probleme und es würden auch Belehrungen erfolgen, was an Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und zu beachten sei. Das Ganze dauere ein viertel Stunde bis 20 Minuten. Es gebe Fortbildungen. Wenn eine neue gesetzliche Bestimmung komme, würde das der Firmenchef mit ihnen besprechen. Der Rechtsvertreter legte die gegen den Lenker erlassene Strafverfügung mit der der Lenker zu einer Geldstrafe von € 300,-- verurteilt worden war, dies wegen Übertretung nach § 134 Abs 1 KFG iVm Art 3 Abs 1 EG-VO 3821/85. Der Rechtsvertreter legte die gegen den Lenker erlassene Strafverfügung mit der der Lenker zu einer Geldstrafe von € 300,-- verurteilt worden war, dies wegen Übertretung nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, EG-VO 3821/85. Es wird darauf hingewiesen, dass die Übertretung nicht wie vorgebracht die Handwerkerbefreiung nach dem ADR betrifft, sondern dass dem Lenker zur Last gelegt worden war, dass beim Fahrzeug kein Kontrollgerät angebracht gewesen sei, obwohl das Fahrzeug nicht unter die im Art 3 EG-VO 651/06 genannten Ausnahmen gefallen sei. Es wird darauf hingewiesen, dass die Übertretung nicht wie vorgebracht die Handwerkerbefreiung nach dem ADR betrifft, sondern dass dem Lenker zur Last gelegt worden war, dass beim Fahrzeug kein Kontrollgerät angebracht gewesen sei, obwohl das Fahrzeug nicht unter die im Artikel 3, EG-VO 651/06 genannten Ausnahmen gefallen sei. II. Rechtlich folgt nunmehr nachstehendes:römisch zwei. Rechtlich folgt nunmehr nachstehendes: § 7 GefahrgutbeförderungsgesetzParagraph 7, Gefahrgutbeförderungsgesetz „Pflichten von Beteiligten
(1)Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.
(1)Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten. Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen. § 13 GefahrgutbeförderungsgesetzParagraph 13, Gefahrgutbeförderungsgesetz „Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Besondere Pflichten von Beteiligten
(1a)Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1
(1a)Der Beförderer hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins
- zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
- zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
- sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;
- sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
- sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
- sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
- zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
- sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;
- sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird, und
- sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.
- sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.
- dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und
- dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, erfüllt sind und
- das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.
- das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des Paragraph 14, besonders ausgebildet sind. Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.“Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.“ § 37 GefahrgutbeförderungsgesetzParagraph 37, Gefahrgutbeförderungsgesetz „Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren
(1)Wer
- Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (§ 11), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder
- Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (Paragraph 11,), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder
- Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (§ 14), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder
- Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (Paragraph 14,), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder
- Lehrgänge zur Ausbildung von Sachkundigen gemäß § 26 Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder
- Lehrgänge zur Ausbildung von Sachkundigen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder
- Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 31 Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind,
- Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind,
- Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 33 Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind,
- Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 Euro bis 50 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(2)Wer
- als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 oder § 13 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 oder 2 zur Beförderung übergibt oder
- als Absender gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz eins, oder Paragraph 23, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins, oder 2 zur Beförderung übergibt oder
- als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern lässt oder
- als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 4, befördern lässt oder
- als Verpacker entgegen § 7 Abs. 5 oder § 32 Abs. 1 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder
- als Verpacker entgegen Paragraph 7, Absatz 5, oder Paragraph 32, Absatz eins, gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder
- als Befüller entgegen § 7 Abs. 6, § 23 Abs. 3 oder § 25 Abs. 3 oder 4 Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder MEGC oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder
- als Befüller entgegen Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 3, oder Paragraph 25, Absatz 3, oder 4 Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder MEGC oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder
- als Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen § 7 Abs. 7 nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oder
- als Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen Paragraph 7, Absatz 7, nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oder
- als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 oder § 25 Abs. 5 verlädt oder
- als Verlader gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 8, oder Paragraph 25, Absatz 5, verlädt oder
- als Empfänger entgegen § 7 Abs. 9 oder § 25 Abs. 6 die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder
- als Empfänger entgegen Paragraph 7, Absatz 9, oder Paragraph 25, Absatz 6, die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder
- als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1, 3 oder 4 befördert oder
- als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, oder Paragraph 23, Absatz 2, oder Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins, 3, oder 4 befördert oder
- als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 17 Abs.
4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs. 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs. 4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt oder
- als Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 2 bis 4, Paragraph 15, Absatz 5 und 6 oder Paragraph 17, Absatz eins und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in Paragraph 17, Absatz eins, angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß Paragraph 17, Absatz 4, mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt oder
- als Entlader entgegen § 7 Abs. 10 oder § 25 Abs. 7 oder 8 gefährliche Güter entlädt oder entleert oder Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder Fahrzeuge absetzt oder
- als Entlader entgegen Paragraph 7, Absatz 10, oder Paragraph 25, Absatz 7, oder 8 gefährliche Güter entlädt oder entleert oder Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder Fahrzeuge absetzt oder
- als Abfertigungsagent entgegen § 32
(1)und
(6)Tätigkeiten des Beförderers ausführt, 11. als Abfertigungsagent entgegen Paragraph 32,
(1)und
(6)Tätigkeiten des Beförderers ausführt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,
- a)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder
- a)wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder
- b)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder
- b)wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder
- c)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,
- c)wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß Litera c, können auch durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben werden.
(3)Wer
- entgegen § 11 Abs. 1 keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen § 11 Abs. 4 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oder
- entgegen Paragraph 11, Absatz eins, keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen Paragraph 11, Absatz 4, keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oder
- als Unternehmensleiter entgegen § 11 Abs. 3 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt oder
- als Unternehmensleiter entgegen Paragraph 11, Absatz 3, seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt oder
- als Gefahrgutbeauftragter entgegen § 11 Abs. 2 seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder
- als Gefahrgutbeauftragter entgegen Paragraph 11, Absatz 2, seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder
- entgegen § 16 Abs. 2 erster Satz, § 28 Abs. 1 oder § 34 Abs. 3 eine Beförderungseinheit oder ein Fahrzeug, womit gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder die Beförderung fortsetzt oder
- entgegen Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 28, Absatz eins, oder Paragraph 34, Absatz 3, eine Beförderungseinheit oder ein Fahrzeug, womit gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder die Beförderung fortsetzt oder
- entgegen § 16 Abs. 4 letzter Satz oder § 28 Abs. 3 letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oder
- entgegen Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz oder Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oder
- die gemäß § 17 Abs. 2 und 3 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder
- die gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 3 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder
- in sonstiger Weise den in § 2 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder
- in sonstiger Weise den in Paragraph 2, angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder
- den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder
- einem auf Grund der in § 2 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung gemäß Z 8 erlassenen Bescheid zuwiderhandelt,
- einem auf Grund der in Paragraph 2, angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung gemäß Ziffer 8, erlassenen Bescheid zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(4)Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 2 ein Betrag festgesetzt werden, der im Falle der lit. a Z 1 bis 8 7 500 Euro, im Falle der Z 9 sowie der lit. b 2 500 Euro und im Falle der lit. c das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, und bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 3 ein Betrag bis 2 500 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
(4)Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Absatz 2, ein Betrag festgesetzt werden, der im Falle der Litera a, Ziffer eins bis 8 7 500 Euro, im Falle der Ziffer 9, sowie der Litera b, 2 500 Euro und im Falle der Litera c, das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, und bei Verdacht einer Übertretung gemäß Absatz 3, ein Betrag bis 2 500 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
(5)Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 VStG auch über die aus einer Übertretung gemäß Abs. 2 oder 3 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen die Beschuldigten zu entscheiden.
(5)Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des Paragraph 57, VStG auch über die aus einer Übertretung gemäß Absatz 2, oder 3 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen die Beschuldigten zu entscheiden.
(6)Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß Abs. 2 oder 3 auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Übertretung ist strafbar.
(6)Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß Absatz 2, oder 3 auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Übertretung ist strafbar.
(7)In den Fällen des Abs. 2 Z 8 gilt als Tatort der Ort der Kontrolle, an dem die den Tatvorwurf begründenden Mängel festgestellt worden sind.“
(7)In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 8, gilt als Tatort der Ort der Kontrolle, an dem die den Tatvorwurf begründenden Mängel festgestellt worden sind.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Dem Beschwerdeführer wurden zu Punkt
2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Nichteinhaltung seiner Vergewisserungspflicht gem § 7 Abs 1 GGBG durch Sichtprüfung zur Last gelegt. Hinsichtlich Punkt 3, 4, 5, 6, und 7 beziehen sich alle Übertretungen auf das nicht richtig ausgefüllte Beförderungspapier.Dem Beschwerdeführer wurden zu Punkt
2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Nichteinhaltung seiner Vergewisserungspflicht gem Paragraph 7, Absatz eins, GGBG durch Sichtprüfung zur Last gelegt. Hinsichtlich Punkt 3, 4, 5, 6, und 7 beziehen sich alle Übertretungen auf das nicht richtig ausgefüllte Beförderungspapier. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zu 2005/03/0010 vom 03.09.2008 ausgeführt, dass der Beförderer nach § 13 Abs 1a Z 3 GGBG verantwortlich ist, eine Sichtprüfung durchzuführen in deren Rahmen er offensichtlich Mängel von Fahrzeugen und Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen § 27 Abs 1 Z 1, (dieser entspricht dem heutigen § 37 Abs 2 lit a GGBG) iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen wäre oder ob der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die diesem in den Spruchpunkten 2 und 4 (bezogen auf das erstinstanzliche Straferkenntnis zu diesem Erkenntnis des VwGH) vorgeworfenen Verletzungen des § 13 Abs 1a Z 3 GGBG nicht als zwei voneinander getrennte, selbstständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen, weshalb die Übertretungen zu Punkt
2 zu einer zusammen zufassen war. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zu 2005/03/0010 vom 03.09.2008 ausgeführt, dass der Beförderer nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG verantwortlich ist, eine Sichtprüfung durchzuführen in deren Rahmen er offensichtlich Mängel von Fahrzeugen und Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, (dieser entspricht dem heutigen Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen wäre oder ob der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die diesem in den Spruchpunkten 2 und 4 (bezogen auf das erstinstanzliche Straferkenntnis zu diesem Erkenntnis des VwGH) vorgeworfenen Verletzungen des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG nicht als zwei voneinander getrennte, selbstständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen, weshalb die Übertretungen zu Punkt
2 zu einer zusammen zufassen war. Bezüglich der Übertretungen zu Punkt 3, 4, 5, 6 und 7 ist ebenfalls die Rechtsmeinung des VwGH anwendbar. Dem Beförderer wird dabei zur Last gelegt, er habe das Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt und wird unter den zitierten Punkten ausgeführt, dass verschiedene Mängel im Beförderungspapier vorgelegen sind, wie zB dass die UN-Nummer gefehlt habe oder der Ausdruck „umweltgefährdend“ nicht angegeben war etc. Auch hier gilt das oben Ausgeführte. Der Beförderer ist nach § 13 Abs 1a Z 2 GGBG verantwortlich sich zu vergewissern, ob die vorgeschriebenen Unterlagen mit der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob das Beförderungspapier einen oder vier Mängel aufweist. Bezüglich dieser Verpflichtung liegen daher nicht mehrere gesonderte Verstöße gegen die Vergewisserungspflicht vor, wenn das Beförderungspapier mit mehreren Fehlern behaftet war. Auch hier gilt das oben Ausgeführte. Der Beförderer ist nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG verantwortlich sich zu vergewissern, ob die vorgeschriebenen Unterlagen mit der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob das Beförderungspapier einen oder vier Mängel aufweist. Bezüglich dieser Verpflichtung liegen daher nicht mehrere gesonderte Verstöße gegen die Vergewisserungspflicht vor, wenn das Beförderungspapier mit mehreren Fehlern behaftet war. Es waren daher auch hier die verschiedenen Übertretungen zu jeweils einer zusammenzufassen. Im Mängelkatalog Gefahrgut des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie unterscheidet man drei Gefahrenkategorien. Diese gelten als Empfehlungen zur Einstufung der Verwaltungsübertretungen. Übertretungen nach Unterabschnitt 4.1.1.
- ADR sind im Mängelkatalog unter der Checklistenummer-Unterposition 23.1 bzw 23.2 unter der Gefahrenkategorie I genannt.Übertretungen nach Unterabschnitt 4.1.1.
- ADR sind im Mängelkatalog unter der Checklistenummer-Unterposition 23.1 bzw 23.2 unter der Gefahrenkategorie römisch eins genannt. Im gegenständlichen Fall konnte jedoch die Zuordnung zu Gefahrenkategorie II vorgenommen werden, da der Verstoß gegen die einschlägigen ARD-Bestimmungen zwar grundsätzlich mit der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden hätte sein können, allerdings im gegenständlichen Fall geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden konnten. Es war möglich und angemessen, die Behebung am Kontrollort durchzuführen. Nachdem der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt war (08.15 Uhr wurde die Unterbrechung der Beförderung angeordnet, um 08.40 Uhr diese wieder aufgehoben), ist die Einordnung unter der Gefahrenkategorie II durchaus gerechtfertigt. Im gegenständlichen Fall konnte jedoch die Zuordnung zu Gefahrenkategorie römisch zwei vorgenommen werden, da der Verstoß gegen die einschlägigen ARD-Bestimmungen zwar grundsätzlich mit der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden hätte sein können, allerdings im gegenständlichen Fall geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden konnten. Es war möglich und angemessen, die Behebung am Kontrollort durchzuführen. Nachdem der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt war (08.15 Uhr wurde die Unterbrechung der Beförderung angeordnet, um 08.40 Uhr diese wieder aufgehoben), ist die Einordnung unter der Gefahrenkategorie römisch zwei durchaus gerechtfertigt. Es war daher die nunmehr zum neuen Punkt 1 verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) (§ 37 Abs 2 lit c GGBG) durchaus angemessen. Es war daher die nunmehr zum neuen Punkt 1 verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) (Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, GGBG) durchaus angemessen. Hinsichtlich der Übertretung betreffend die nicht ordnungsgemäße Mitführung des Beförderungspapieres ist darauf hinzuweisen, dass hier die Einordnung unter Gefahrenkategorie I rechtmäßig war, immerhin hat der Lenker eine Gesamtmenge von 990 Liter Dieselkraftstoff mitgeführt und ein Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen kann in diesem Fall mit einem hohen Sterberisiko bzw der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Lenker mit seinen IBC einen schweren Unfall verursacht und die Polizei bzw die Feuerwehr an Ort und Stelle aufgrund der fehlenden Eintragungen in ein ordentlich geführtes Beförderungspapier nicht weiß, mit welchem Stoff sie es zu tun hat und daher nicht umgehend richtig reagieren kann, weshalb es dann zu dieser Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt kommen kann. Die über den Beschwerdeführer zu Punkt 2 verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 750,-- ist daher schuld- und tatangemessen.Hinsichtlich der Übertretung betreffend die nicht ordnungsgemäße Mitführung des Beförderungspapieres ist darauf hinzuweisen, dass hier die Einordnung unter Gefahrenkategorie römisch eins rechtmäßig war, immerhin hat der Lenker eine Gesamtmenge von 990 Liter Dieselkraftstoff mitgeführt und ein Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen kann in diesem Fall mit einem hohen Sterberisiko bzw der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Lenker mit seinen IBC einen schweren Unfall verursacht und die Polizei bzw die Feuerwehr an Ort und Stelle aufgrund der fehlenden Eintragungen in ein ordentlich geführtes Beförderungspapier nicht weiß, mit welchem Stoff sie es zu tun hat und daher nicht umgehend richtig reagieren kann, weshalb es dann zu dieser Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt kommen kann. Die über den Beschwerdeführer zu Punkt 2 verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 750,-- ist daher schuld- und tatangemessen. Zur Handwerkerbefreiung: Diese ist im Unterabschnitt 1.1.3.
- ADR unter c angeführt. Dabei wird festgehalten, dass Beförderungen die von Unternehmen iVm ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, Belieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- oder Tiefbau oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparaturen und Wartungsarbeiten in Mengen die 450 Liter ihrer Verpackung einschließlich Großbackmittel (IBC) und Großverpackungen und die Höchstmenge gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten, von den Vorschriften des ADR ausgenommen sind. Diese ist im Unterabschnitt 1.1.3.
- ADR unter c angeführt. Dabei wird festgehalten, dass Beförderungen die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, Belieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- oder Tiefbau oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparaturen und Wartungsarbeiten in Mengen die 450 Liter ihrer Verpackung einschließlich Großbackmittel (IBC) und Großverpackungen und die Höchstmenge gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten, von den Vorschriften des ADR ausgenommen sind. Schon aufgrund der Mengenangabe von 990 Liter, die der IBC gefasst hatte, waren Freistellungen im Zusammenhang mit der Handwerkerbefreiung nicht mehr durchführbar und konnte die Handwerkerbefreiung nach ADR Unterabschnitt 1.1.3.1 nicht zum Tragen kommen. Im Übrigen waren auch die Angaben, wonach der Lenker aufgrund der für ihn geltenden Handwerkerbefreiung die Einstellung seines Verfahrens erreicht hatte nicht richtig. Dazu wurde bereits schon oben ausgeführt. Der Beschwerdeführer ist als Vertreter des Beförderers zur Verantwortung gezogen worden. Ganz offenkundig hat der Lenker kein ordnungsgemäß ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt und herrschte offenbar auch große Unklarheit darüber, wann nun eine Handwerkeberbefreiung gilt oder nicht. Außerdem hat der Beförderer ausgeführt, dass das Ventil, welches während der Fahrt geöffnet war, zu Recht geöffnet war, weil der Druck, der während der Fahrt in einem Tankwagen entsteht, entweichen müsste. All diese Aussagen entsprechen nicht der Richtigkeit. Um einen Druck aus einem Tankwagen entweichen zu lassen, muss ein Überdruckventil vorhanden sein, das Entlüftungsventil gilt lediglich zur Entlüftung und zwar dann, wenn Benzin in den Tank eingefüllt wird. Dieses muss wenn die Tankung beendet ist, geschlossen werden. Genau dies ist eben nicht geschehen und wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass er mit seinen Mitarbeitern ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hat. Diesbezüglich muss darauf verwiesen werden, dass schon aufgrund der Unkenntnis mancher Regelungen diese Kontrollpflicht nicht gewahrt werden konnte. Damit ein Kontrollsystem dem Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegenden Verwaltungsübertretungen hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und vom wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (vgl dazu die ständige Rechtsprechung des VwGH zB das Erkenntnis vom 25.11.2004, 2004/03/0107 sowie vom 17.12.2007, 2003/03/0287 ua).Damit ein Kontrollsystem dem Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegenden Verwaltungsübertretungen hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und vom wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden vergleiche dazu die ständige Rechtsprechung des VwGH zB das Erkenntnis vom 25.11.2004, 2004/03/0107 sowie vom 17.12.2007, 2003/03/0287 ua). Mit dem Argument, die Fahrzeuglenker würden wöchentlich hinsichtlich der von ihnen einzuhaltenden Vorschriften geschult, hat der Beschwerdeführer ein dieser Rechtsprechung gerecht werdendes Kontrollsystem nicht dargetan und somit auch nicht dargelegt, dass er alle Maßnahmen getroffen hätte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten hätten lassen. Aus diesen Gründen war eine Entscheidung wie sie im Spruch ausgeführt wurde vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer wird fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt, die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen sind schuld- und tatangemessen und keinesfalls zu hoch gemessen, um ihn in Hinkunft von weiteren Straftaten derselben Art und Weise abzuhalten. Hinsichtlich Punkt 2 betreffend die Bestrafung des Beförderungspapiers wird darauf verwiesen, dass auch hier die Mindeststrafe verhängt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.3467.4