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§ 28§ 25a§ 54§ 73§ 33§ 2§ 33aArt 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/44/2791-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorweg wird festgehalten, dass, sofern nicht anders angeführt, sämtliche in dieser Entscheidung angeführten Grundstücke zur Katastralgemeinde **** B Land gehören. I.römisch eins. Verfahrensablauf, Feststellungen:
- a)Grundbuchsanlegung: Entsprechend dem Grundbuchanlegungsprotokoll für die Katastralgemeinde D Land vom 09.07.1906, Post Nr ***, standen die Grundstücke Nr 47/2, 92 (zu Tagebuchzahl 01/95 wurden die Grundstücke 92/1, 92/2 und 92/3 durch Teilung neu gebildet), 93, 66 und 67, alle EZ 82, auf Grund von Ersitzung im Eigentum der „Fraktion E der Landgemeinde D“. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes F vom 05.05.1911, Tagebuchzahl 70/19, wurden die genannten Grundstücke der EZ 76 der „Fraktion A der Landgemeinde D“ zugeschrieben. Aus diesem Grundbuchbeschluss ist ersichtlich, dass aufgrund des Beschlusses des Gemeindeausschusses D vom 05.02.1911 und der Genehmigung des Landesausschusses vom 15.02.1911, Zahl ****, die Abschreibung der vorstehend genannten Grundstücke aus der EZ 82 und Eröffnung der EZ 76 und Einverleibung des Eigentumsrechtes für die „Fraktion A der Landgemeinde D“ bewilligt wurde.
- b)Regulierung der Agrargemeinschaft: Mit Generalakt der Agrarbezirksbehörde G vom 11.03.1926, Zahl ****, wurden die gemeinschaftlichen Benützung- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaft A einer Regulierung unterzogen. Als Regulierungsgebiet wurden die Grundstücke Nr 92, 93, 66 und 67, alle EZ 76, festgestellt. Im Generalakt wurde offenbar vergessen, das Grundstück 47/2 anzuführen, welches ursprünglich ebenfalls in der EZ 76 vorgetragen war. Unter § 3 (Beteiligte und Anteilsrechte) des Generalaktes stellte die Agrarbehörde zum Regulierungsgebiet folgendes fest: „Das obige Gebiet ist grundbücherlich der Fraktion A der Landgemeinde B zugeschrieben; nach den gepflogenen Erhebungen handelt es sich aber nicht um eine Fraktion im Sinne der Gemeindeordnung bzw. des Gesetzes vom 14. Oktober 1893, L.G.Bl. Nr. 32, sondern um eine Nachbarschaft, bestehend aus den jeweiligen Eigentümern der nachstehend angeführten Stammsitzliegenschaften in der Kat. Gde. D-Land. Diese haben folgende Anteilsrechte …“Unter Paragraph 3, (Beteiligte und Anteilsrechte) des Generalaktes stellte die Agrarbehörde zum Regulierungsgebiet folgendes fest: „Das obige Gebiet ist grundbücherlich der Fraktion A der Landgemeinde B zugeschrieben; nach den gepflogenen Erhebungen handelt es sich aber nicht um eine Fraktion im Sinne der Gemeindeordnung bzw. des Gesetzes vom 14. Oktober 1893, L.G.Bl. Nr. 32, sondern um eine Nachbarschaft, bestehend aus den jeweiligen Eigentümern der nachstehend angeführten Stammsitzliegenschaften in der Kat. Gde. D-Land. Diese haben folgende Anteilsrechte …“ Die Eigentumsübertragung zugunsten der Agrargemeinschaft erfolgte zur Tagebuchzahl 39/19.
- c)Hauptteilung vom 11.05.1942: Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde G vom 11.05.1942, Zahl ****, wurde der „Haupt-Teilungsplan“
§ 54
Flurverfassungs-Landesgesetz (FLG 1935) betreffend die Hauptteilung der „B Gemeindewälder“ in EZ 178 II erlassen. Dieser „Haupt-Teilungsplan“ beinhaltet die „Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der B Gemeindewälder EZ 178 II Stg B-Land“. Diese Haupturkunde ist wiederum in die §§ 1 bis 6 (§ 1 – „Teilungsgebiet“; § 2 – „Abfindungen“; § 3 – „Grundabtretungen“; § 4 – „Verpflichtungen der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“; § 5 – „Dienstbarkeiten“; § 6 – „Regelung“) gegliedert.Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde G vom 11.05.1942, Zahl ****, wurde der „Haupt-Teilungsplan“
Paragraph 54, Flurverfassungs-Landesgesetz (FLG 1935) betreffend die Hauptteilung der „B Gemeindewälder“ in EZ 178 römisch zwei erlassen. Dieser „Haupt-Teilungsplan“ beinhaltet die „Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der B Gemeindewälder EZ 178 römisch zwei Stg B-Land“. Diese Haupturkunde ist wiederum in die Paragraphen eins bis 6 (Paragraph eins, – „Teilungsgebiet“; Paragraph 2, – „Abfindungen“; Paragraph 3, – „Grundabtretungen“; Paragraph 4, – „Verpflichtungen der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“; Paragraph 5, – „Dienstbarkeiten“; Paragraph 6, – „Regelung“) gegliedert. In § 1 („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde wurde festgehalten, dass der „Erkenntnissenat“ der Agrarlandesbehörde für Tirol mit Erkenntnis vom 03.03.1925, Zahl *****, auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde B, vorkommend in EZ 78 II, und nachfolgende Regelung der Teilstücke erkannt hat: „… Das Hauptteilungsverfahren bezweckt die Zuteilung der den bisher bestandenen Nutzungsgruppen entsprechenden Abfindungen an Agrargemeinschaften, die aus den in den einzelnen Nutzungsgebieten berechtigten Liegenschaften gebildet werden. Die Feststellung dieser Liegenschaften und deren Anteilsrechte erfolgt im Regelungsverfahren, soweit nicht die Abfindungen an bereits geregelte Agrargemeinschaften zugeteilt werden. In das Hauptteilungsverfahren wurden nachträglich noch einbezogen die Liegenschaften EZ 65 II, 67 II, 68 II und die Gst 46/1, 55/32 Kg B-Land, vorkommend in EZ 79 II Stg B Land und EZ 66 II Stg B-Markt.“In Paragraph eins, („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde wurde festgehalten, dass der „Erkenntnissenat“ der Agrarlandesbehörde für Tirol mit Erkenntnis vom 03.03.1925, Zahl *****, auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde B, vorkommend in EZ 78 römisch zwei, und nachfolgende Regelung der Teilstücke erkannt hat: „… Das Hauptteilungsverfahren bezweckt die Zuteilung der den bisher bestandenen Nutzungsgruppen entsprechenden Abfindungen an Agrargemeinschaften, die aus den in den einzelnen Nutzungsgebieten berechtigten Liegenschaften gebildet werden. Die Feststellung dieser Liegenschaften und deren Anteilsrechte erfolgt im Regelungsverfahren, soweit nicht die Abfindungen an bereits geregelte Agrargemeinschaften zugeteilt werden. In das Hauptteilungsverfahren wurden nachträglich noch einbezogen die Liegenschaften EZ 65 römisch zwei, 67 römisch zwei, 68 römisch zwei und die Gst 46/1, 55/32 Kg B-Land, vorkommend in EZ 79 römisch zwei Stg B Land und EZ 66 römisch zwei Stg B-Markt.“ In § 2 („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden den nachstehenden Agrargemeinschaften folgende Abfindungen zugeteilt:In Paragraph 2, („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden den nachstehenden Agrargemeinschaften folgende Abfindungen zugeteilt: Aufzählung 1-34 In § 2 Z 4 („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden der Nachbarschaft A konkret die Grundstücke Nr 92/1, 99/5 und 06 mit insgesamt 22,8132 ha aus EZ 78 II als Abfindung zugeteilt. In weiterer Folge wurde festgehalten, dass die in EZ 78 II vorkommenden Waldgrundstücke Nr 25/3, 25/4, 26/1, 26/2, 26/35 und 57 im Eigentum der Gemeinde B als freies Gemeindevermögen verbleiben.In Paragraph 2, Ziffer 4, („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden der Nachbarschaft A konkret die Grundstücke Nr 92/1, 99/5 und 06 mit insgesamt 22,8132 ha aus EZ 78 römisch zwei als Abfindung zugeteilt. In weiterer Folge wurde festgehalten, dass die in EZ 78 römisch zwei vorkommenden Waldgrundstücke Nr 25/3, 25/4, 26/1, 26/2, 26/35 und 57 im Eigentum der Gemeinde B als freies Gemeindevermögen verbleiben. § 4 („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) der Haupturkunde enthält folgende Regelung: „Die Agrargemeinschaften, die im Zuge dieses Hauptteilungsverfahrens Abfindungen aus den B Gemeindewäldern erhalten haben, sind verpflichtet, die innerhalb ihres Nachbarschaftsbereiches gelegenen öffentlichen Wege und Brücken in jenem Umfange zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden. Die Gemeinde kann auch weiterhin, solange für sie die Verpflichtung zur Erhaltung der Uferschutzbauten und Teilen von Brücken besteht, aus den verteilten Gemeindewäldern wie bisher das erforderliche Holz unentgeltlich beziehen. Die Agrargemeinschaften haben entsprechend den bestehenden Bestimmungen zu den Kosten des Gemeindewaldaufsehers beizutragen.“Paragraph 4, („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) der Haupturkunde enthält folgende Regelung: „Die Agrargemeinschaften, die im Zuge dieses Hauptteilungsverfahrens Abfindungen aus den B Gemeindewäldern erhalten haben, sind verpflichtet, die innerhalb ihres Nachbarschaftsbereiches gelegenen öffentlichen Wege und Brücken in jenem Umfange zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden. Die Gemeinde kann auch weiterhin, solange für sie die Verpflichtung zur Erhaltung der Uferschutzbauten und Teilen von Brücken besteht, aus den verteilten Gemeindewäldern wie bisher das erforderliche Holz unentgeltlich beziehen. Die Agrargemeinschaften haben entsprechend den bestehenden Bestimmungen zu den Kosten des Gemeindewaldaufsehers beizutragen.“ In § 6 („Regelung“) der Haupturkunde wird folgendes determiniert: „Die Feststellung der anteilsberechtigten Mitglieder der neu entstandenen Agrargemeinschaften und deren Anteilsrechte, so wie die Regelung der Benützung und Verwaltung dieser Agrargemeinschaften erfolgt im Zuge des Regelungsverfahrens.“In Paragraph 6, („Regelung“) der Haupturkunde wird folgendes determiniert: „Die Feststellung der anteilsberechtigten Mitglieder der neu entstandenen Agrargemeinschaften und deren Anteilsrechte, so wie die Regelung der Benützung und Verwaltung dieser Agrargemeinschaften erfolgt im Zuge des Regelungsverfahrens.“ Am 06.08.1942, Zahl ****, beurkundete die Agrarbezirksbehörde G, dass der Hauptteilungsplan am 31.07.1942 in Rechtskraft erwachsen ist.
- d)Weitere Änderungen der Grundstücksverhältnisse nach der Regulierung: Das Grundstück Nr 77/1 wurde mit Zusammenlegungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.03.1969, Zahl **** (Zusammenlegungsverfahren), von der EZ 40 in die EZ 76 übertragen. Die Grundstücke Nr 25/3 (heutige Grundstücksfläche: 11,0638
- ha)und 25/4 (heutige Grundstücksfläche: 6,8429
- ha)wurden im Jahr 2002 von der Marktgemeinde B verkauft. Sie sind nunmehr in EZ 009 vorgetragen. Das Grundstück Nr 26/35 (heutige Grundstücksfläche: 4,6863
- ha)wurde an den Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ 015 übergeben.
- e)Verfahren betreffend des in Beschwerde gezogenen Bescheides: Mit Schriftsatz vom 27.06.2014 stellte die Marktgemeinde B, vertreten durch die Rechtsanwälte, die Anträge auf 1. Feststellung, dass es sich bei den zur Agrargemeinschaft A gehörenden Grundstücken um solche einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft handle. 2. Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich land- und forstwirtschaftliche Immobilienbewertung zum Beweis dafür, dass im Jahr 1942 keine Hauptteilung stattgefunden habe. Dabei sei eine wertmäßige Gegenüberstellung des Vermögens der Gemeinde vor der „Scheinhauptteilung“ 1942 und nach 1942 vorzunehmen. Der Marktgemeinde sei an „Abfertigungsgrundstücken“ weniger als 1/10 der ursprünglichen Gesamtfläche verblieben. 3. Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft seit einschließlich 01.01.1974 erzielt worden seien und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Beschwerdeführerin, in eventu: der Agrargemeinschaft die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe/Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen an die Gemeinde zu verpflichten. Der Schriftsatz vom 27.06.2014 wurde der Agrargemeinschaft mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 12.08.2014 mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme der Agrargemeinschaft langte in weiterer Folge nicht ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 08.09.2014, Zahl *****, wurde in Spruchpunkt I. festgestellt, dass die Grundstücke Nr 47/2, 77/1, 92/1, 92/1, 92/2, 92/3, 99/5, 06, 66 und 67, alle EZ 76, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) darstellen. In Spruchpunkt II. wurden die Anträge 2. und 3. der Gemeinde als unbegründet abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 08.09.2014, Zahl *****, wurde in Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass die Grundstücke Nr 47/2, 77/1, 92/1, 92/1, 92/2, 92/3, 99/5, 06, 66 und 67, alle EZ 76, kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) darstellen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurden die Anträge 2. und 3. der Gemeinde als unbegründet abgewiesen.
- f)Beschwerde: Gegen den am 12.09.2014 zugestellten Bescheid vom 08.09.2014 hat die Marktgemeinde B, vertreten durch die Rechtsanwälte, fristgerecht mit Schriftsatz vom 29.09.2014 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und ihren Anträgen vom 27.06.2014 vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Darüber hinaus enthält die Beschwerde die Anregung, das Landesverwaltungsgericht wolle beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 86d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.Gegen den am 12.09.2014 zugestellten Bescheid vom 08.09.2014 hat die Marktgemeinde B, vertreten durch die Rechtsanwälte, fristgerecht mit Schriftsatz vom 29.09.2014 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und ihren Anträgen vom 27.06.2014 vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Darüber hinaus enthält die Beschwerde die Anregung, das Landesverwaltungsgericht wolle beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 86 d, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Die Beschwerdeführerin bekämpft den Bescheid vollinhaltlich und zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln. Sie bringt hinsichtlich der Fraktionsgrundstücke zusammengefasst vor, dass unter dem bei der Grundbuchanlegung der EZ 82 verwendeten Begriff „Fraktion E der Landgemeinde D“ die politische Ortschaft E als Teil der politischen Gemeinde D zu verstehen sei. Dies zeige deutlich der im Grundbuchanlegungsprotokoll zur „Fraktion E“ eingefügte Zusatz „der Landgemeinde D“ und ausdrücklich nicht: „in der Landgemeinde D.“ Im Grundbuch sei nicht das Eigentum für eine Nachbarschaft, bestehend aus genau genannten geschlossenen Höfen, eingetragen worden. Folglich sei die Marktgemeinde B als Rechtsnachfolgerin der „Fraktion E“ auch im Zeitpunkt der Regulierung im Jahr 1926 Eigentümerin der von diesem Rechtsakt umfassten Grundstücke gewesen. Weiters bringt die Gemeinde hinsichtlich der Hauptteilungsgrundstücke zusammengefasst vor, dass unter Berücksichtigung der zuletzt ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes im Jahr 1942 keine rechtskonforme Hauptteilung stattgefunden habe, eine solche werde lediglich unterstellt. Bei der Hauptteilung vom 11.05.1942 handle es sich um eine „Scheinhauptteilung“. Die belangte Behörde hätte ohne Sachverständigengutachten zu Lasten der Gemeinde keine ordnungsgemäße Hauptteilung (Vermögensauseinandersetzung) feststellen dürfen. Ohne Beiziehung eines Sachverständigen und ohne Urkunden/Unterlagen habe die belangte Behörde unterstellt, dass die Beschwerdeführerin „entsprechend“ abgefunden worden sei. Die von der belangten Behörde durchgeführten „Berechnungsmethoden“ seien für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar und für eine nachprüfende Kontrolle durch das Verwaltungsgericht ungeeignet. Die Beschwerdeführerin sei nur mit ca 1/10 Zehntel der ursprünglichen Gesamtflächen und zahlreichen „Lasten“ in einem wenige Tage dauernden „Schnellverfahren“ „abgefunden“ worden. Die Beschwerdeführerin weist zudem umfangreich auf die im Zeitpunkt der Hauptteilung herrschenden Rahmenbedingungen des Dritten Reichs bzw des damals herrschenden Nationalsozialismus hin. Aufgrund der von der NS-Partei vorgegebenen Linie sei es der Beschwerdeführerin mangels gehöriger Vertretung gar nicht möglich gewesen, ihre materiell-rechtliche Rechtsposition und ihre materiellen Eigentumsrechte an den Gemeindewäldern in einem fairen Verfahren mit beiderseitigem Gehör zu wahren bzw zu verfolgen. Ein derartiges Verfahren habe nicht stattgefunden; allein der vorgegebene NS-Parteiwille sei entscheidend gewesen. Es sei damals beabsichtigt gewesen, die Beschwerdeführerin zu enteignen, zumal eine vermögensrechtliche Prüfung und Auseinandersetzung nicht stattgefunden habe. Die belangte Behörde hätte auch nicht geprüft, welche Funktionen die Unterfertigenden überhaupt gehabt hätten und ob die Unterfertigenden im Auftrag der Gemeinde tätig gewesen seien. Dazu verweist die Beschwerdeführerin auch auf Bestimmungen der deutschen Gemeindeordnung vom 30.01.1935 (dRGBl I Nr 6), die am 01.10.1938 in Österreich in Kraft getreten ist. Die durchgeführte „Vermögensumschichtung“ sei eine ersatzlose Enteignung der Gemeinde zugunsten einiger weniger Bauernhöfe gewesen, die nach Inkrafttreten der reichsdeutschen Gemeindeordnung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei.Die Beschwerdeführerin weist zudem umfangreich auf die im Zeitpunkt der Hauptteilung herrschenden Rahmenbedingungen des Dritten Reichs bzw des damals herrschenden Nationalsozialismus hin. Aufgrund der von der NS-Partei vorgegebenen Linie sei es der Beschwerdeführerin mangels gehöriger Vertretung gar nicht möglich gewesen, ihre materiell-rechtliche Rechtsposition und ihre materiellen Eigentumsrechte an den Gemeindewäldern in einem fairen Verfahren mit beiderseitigem Gehör zu wahren bzw zu verfolgen. Ein derartiges Verfahren habe nicht stattgefunden; allein der vorgegebene NS-Parteiwille sei entscheidend gewesen. Es sei damals beabsichtigt gewesen, die Beschwerdeführerin zu enteignen, zumal eine vermögensrechtliche Prüfung und Auseinandersetzung nicht stattgefunden habe. Die belangte Behörde hätte auch nicht geprüft, welche Funktionen die Unterfertigenden überhaupt gehabt hätten und ob die Unterfertigenden im Auftrag der Gemeinde tätig gewesen seien. Dazu verweist die Beschwerdeführerin auch auf Bestimmungen der deutschen Gemeindeordnung vom 30.01.1935 (dRGBl römisch eins Nr 6), die am 01.10.1938 in Österreich in Kraft getreten ist. Die durchgeführte „Vermögensumschichtung“ sei eine ersatzlose Enteignung der Gemeinde zugunsten einiger weniger Bauernhöfe gewesen, die nach Inkrafttreten der reichsdeutschen Gemeindeordnung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei. Hinsichtlich des Grundstückes Nr 77/1 sei zudem nicht klar, ob dieses nicht doch aus Gemeindegut stamme und aus Mitteln des Gemeindegutes erworben worden sei. Dazu habe die belangte Behörde jedoch keine Feststellungen getroffen.
- g)Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht: Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der Agrargemeinschaft die Beschwerde mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Diese hat mit Schreiben vom 05.11.2014, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, Adresse, um Fristerstreckung ersucht. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 06.11.2014 wurde die Frist um zwei Wochen erstreckt, jedoch ging in der Folge keine weitere Stellungnahme der Agrargemeinschaft ein. Mit E-Mail vom 23.07.2015 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet und die zusätzliche Einholung eines rechtshistorischen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass 1942 keine Hauptteilung stattgefunden habe. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG 1935), LGBl Nr 42/1935, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG 1935), Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1935,, lauten wie folgt: „§ 36
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,
- a)an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder
- b)welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.
(2)Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen: ( … ) d) das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw Ortschafts- oder Fraktionsgut; ( … )“ „§ 54 Hauptteilungsplan
(1)Die Hauptteilung ist durch Plan der Behörde auszusprechen, der sich auf die Feststellung des auf jeden Teilgenossen entfallenden Teiles des bisher gemeinschaftlichen Gebietes und die anlässlich der Hauptteilung notwendige Regelung der Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erstrecken hat. ( … )“ „§ 77 Regelungsplan Nach Klarstellung der Verhältnisse ist der Regelungsplan zu erlassen. Der Regelungsplan besteht aus der Haupturkunde mit dem Wirtschaftsplane, den Verwaltungssatzungen und einer planlichen Darstellung.“ „§ 78 Haupturkunde
(1)Die Haupturkunde hat zu enthalten: ( … )“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 70/2014, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten wie folgt: „§ 33
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
- a)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
- b)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl Nr 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
- c)Grundstücke, die 1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut); ( … )“ „§ 73 Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu,
- a)ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist,
- b)auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (§ 33),
- b)auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (Paragraph 33,),
- c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs 1),
- c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (Paragraph 38, Absatz eins,),
- d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt,
- d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt,
- e)ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Verfahrensgegenständlich ist ein Feststellungsantrag
§ 73
lit d TFLG 1996 zur Frage, ob die Agrargemeinschaft A auf Gemeindegut
§ 33Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 besteht.
Verfahrensgegenständlich ist ein Feststellungsantrag
Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 zur Frage, ob die Agrargemeinschaft A auf Gemeindegut
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 besteht. Im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist zu prüfen, ob die agrargemeinschaftlichen GrundstückeIm Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist zu prüfen, ob die agrargemeinschaftlichen Grundstücke - vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft im Eigentum der Gemeinde gestanden sind, - durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurden, - vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und - (nicht) Gegenstand einer Hauptteilung waren.
- a)Zu den Fraktionsgrundstücken: Aufgrund des Grundbuchanlegungsprotokolls vom 09.07.1906, Post Nr ***, steht fest, dass die Grundstücke Nr 47/2, 92 (zu Tagebuchzahl 01/95 wurden die Grundstücke 92/1, 92/2 und 92/3 durch Teilung neu gebildet), 93, 66 und 67, alle in EZ 82, ursprünglich auf Grund von Ersitzung im Eigentum der „Fraktion E der Landgemeinde D“ standen. Mit Tagebuchzahl 70/19 vom 05.05.1911 wurden diese Grundstücke der EZ 76 der „Fraktion A der Landgemeinde D“ zugeschrieben. Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid zum Schluss, dass es sich bei der „Fraktion A der Landgemeinde D“ nicht um eine politische Fraktion als Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin gehandelt hat. Die Beschwerdeführerin bringt nunmehr hinsichtlich dieser Fraktionsgrundstücke in ihrem Rechtsmittel zusammengefasst vor, dass unter dem bei der Grundbuchanlegung der EZ 82 verwendeten Begriff „Fraktion E der Landgemeinde D“ die politische Ortschaft E als Teil der politischen Gemeinde D zu verstehen sei. Im Grundbuch sei nicht das Eigentum für eine Nachbarschaft, bestehend aus genau genannten geschlossenen Höfen, eingetragen worden. Folglich sei die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der „Fraktion E der Landgemeinde D“ auch im Zeitpunkt der Regulierung im Jahr 1926 Eigentümerin der von diesem Rechtsakt umfassten Grundstücke gewesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist aber die Frage, ob die „Fraktion E der Landgemeinde D“ eine Rechtsvorgängerin der heutigen Marktgemeinde ist, aus folgenden Gründen nicht entscheidungsrelevant: Die Fraktionsgrundstücke in der EZ 82 wurden nämlich bereits im Jahr 1911 aufgrund eines Beschlusses des Gemeindeausschusses der Gemeinde D – und somit nicht aufgrund einer Regulierung durch die Agrarbehörde – der EZ 76 der „Fraktion A der Landgemeinde D“ zugeschrieben, sodass sich diese Grundstücke im Zeitpunkt der Regulierung im Jahr 1926 gar nicht mehr im Eigentum der „Fraktion E der Landgemeinde D“ befanden. Entscheidend ist also nicht die rechtliche Qualifizierung der „Fraktion E der Landgemeinde D“, sondern jene der „Fraktion A der Landgemeinde D“. Und zu dieser Frage gibt es die rechtskräftige Feststellung der Agrarbehörde in § 3 („Beteiligte und Anteilsrechte“) des Generalaktes vom 11.03.1926, Zahl ***, wonach es sich bei der „Fraktion A der Landgemeinde D“ um keine Fraktion im Sinne der Gemeindeordnung bzw des Gesetzes vom 14.10.1893, LGBl Nr 32, sondern um eine Nachbarschaft, bestehend aus den jeweiligen Eigentümern genau bezeichneter Stammsitzliegenschaften, gehandelt hat. Entscheidend ist also nicht die rechtliche Qualifizierung der „Fraktion E der Landgemeinde D“, sondern jene der „Fraktion A der Landgemeinde D“. Und zu dieser Frage gibt es die rechtskräftige Feststellung der Agrarbehörde in Paragraph 3, („Beteiligte und Anteilsrechte“) des Generalaktes vom 11.03.1926, Zahl ***, wonach es sich bei der „Fraktion A der Landgemeinde D“ um keine Fraktion im Sinne der Gemeindeordnung bzw des Gesetzes vom 14.10.1893, Landesgesetzblatt Nr 32, sondern um eine Nachbarschaft, bestehend aus den jeweiligen Eigentümern genau bezeichneter Stammsitzliegenschaften, gehandelt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen. Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist es weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte noch wie sie der Empfänger verstand (VwGH 30.06.2011, 2010/07/0091). § 3 des Generalaktes vom 11.03.1926 ist als Bescheidspruch iSd § 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zu qualifizieren. Dieser § 3 stellt unzweifelhaft fest, dass die „Fraktion A der Landgemeinde D“ keine politische Fraktion, sondern eine aus Stammsitzliegenschaften bestehende Nachbarschaft war.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen. Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist es weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte noch wie sie der Empfänger verstand (VwGH 30.06.2011, 2010/07/0091). Paragraph 3, des Generalaktes vom 11.03.1926 ist als Bescheidspruch iSd Paragraph 58, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zu qualifizieren. Dieser Paragraph 3, stellt unzweifelhaft fest, dass die „Fraktion A der Landgemeinde D“ keine politische Fraktion, sondern eine aus Stammsitzliegenschaften bestehende Nachbarschaft war. Im Rahmen des historischen Regulierungsverfahrens wurde somit rechtskräftig, die Verwaltungsbehörden und auch das Landesverwaltungsgericht Tirol bindend, zum Ausdruck gebracht, dass die Grundstücke der „Fraktion A der Landgemeinde D“ solche einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten und nicht Gemeindegut waren. Besteht eine solche rechtskräftige Feststellung, müssen die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte von der getroffenen Feststellung ausgehen, selbst dann, wenn diese rechtswidrig wäre. Das Landesverwaltungsgericht ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die betroffenen Grundstücke solche einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten oder Gemeindegut sind (vgl VwGH 30.06.2011, 2010/07/0091; 13.10.2011, 2011/07/0079; 24.07.2012, AW 2012/07/0029).Im Rahmen des historischen Regulierungsverfahrens wurde somit rechtskräftig, die Verwaltungsbehörden und auch das Landesverwaltungsgericht Tirol bindend, zum Ausdruck gebracht, dass die Grundstücke der „Fraktion A der Landgemeinde D“ solche einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten und nicht Gemeindegut waren. Besteht eine solche rechtskräftige Feststellung, müssen die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte von der getroffenen Feststellung ausgehen, selbst dann, wenn diese rechtswidrig wäre. Das Landesverwaltungsgericht ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die betroffenen Grundstücke solche einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten oder Gemeindegut sind vergleiche VwGH 30.06.2011, 2010/07/0091; 13.10.2011, 2011/07/0079; 24.07.2012, AW 2012/07/0029).
- b)Zur Hauptteilung: Nach dem aktuellen Grundbuchstand wurde das Eigentumsrecht an den Grundstücken Nr 92/1, 99/5 und 06 in EZ 76 für die Agrargemeinschaft A aufgrund der Haupturkunde vom 31.12.1942, Zahl ****, eingetragen. Diese Grundstücke resultierten aus der Agrargemeinschaft
§ 2
Z 4 („Abfindungen“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan zugesprochenen Abfindung.Nach dem aktuellen Grundbuchstand wurde das Eigentumsrecht an den Grundstücken Nr 92/1, 99/5 und 06 in EZ 76 für die Agrargemeinschaft A aufgrund der Haupturkunde vom 31.12.1942, Zahl ****, eingetragen. Diese Grundstücke resultierten aus der Agrargemeinschaft
Paragraph 2, Ziffer 4, („Abfindungen“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan zugesprochenen Abfindung. Eine zwingende Voraussetzung, die § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 für das Vorliegen von Gemeindegut nennt, ist das Fehlen einer Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft. Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der Intention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen stehen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. Wurde die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden, so besteht kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446/2008, und diesem folgend die Bestimmung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vor Augen hat (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Voraussetzung die Ansicht vertreten, dass nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 allein relevant ist, ob in Bezug auf die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183).Eine zwingende Voraussetzung, die Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 für das Vorliegen von Gemeindegut nennt, ist das Fehlen einer Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft. Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der Intention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen stehen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. Wurde die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden, so besteht kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446 aus 2008,, und diesem folgend die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 vor Augen hat vergleiche VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Voraussetzung die Ansicht vertreten, dass nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 allein relevant ist, ob in Bezug auf die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen vergleiche VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Entscheidungswesentlich ist daher, ob die angeführten Grundstücke Gegenstand einer Hauptteilung waren. Das FLG 1935 regelte die „Hauptteilung“ in den §§ 49 bis 56. Wie dem Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942 entnommen werden kann, stützte die Agrarbehörde diesen ausdrücklich auf § 54 FLG 1935. Aus dem in § 1 („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan enthaltenen Zweck des Hauptteilungsverfahrens geht eindeutig hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor Durchführung der Hauptteilung dem Gemeingebrauch dienten und insofern Gemeindegut und nicht etwa Gemeindevermögen darstellten. Ein Vergleich der im historischen Grundbuchauszug der EZ 78 II eingetragenen Grundstücke mit jenen Grundstücken der EZ 78 II, die Gegenstand des Hauptteilungsverfahrens waren, zeigt, dass die damalige Hauptteilung tatsächlich das gesamte Gemeindegut erfasste. Im gegenständlichen Fall kam es nicht etwa zu einer Hauptteilung zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft, sondern waren in das Verfahren insgesamt 34 Agrargemeinschaften involviert. Im Eigentum der Gemeinde verblieben die in EZ 78 II vorkommenden Waldgrundstücke 25/3, 25/4, 26/1, 26/2, 26/35 und 57. Die Gemeinde ist auch heute noch Eigentümerin der EZ 78. Heute besteht die EZ 78 aus den Grundstücken Nr 26/1 (heutige Grundstücksfläche: 13,0279 ha), 26/2 (heutige Grundstücksfläche: 14,6411 ha), 57/1 (heutige Grundstücksfläche: 131,3343 ha), 57/2 (heutige Grundstücksfläche: 0,6327
- ha)und 85 (heutige Grundstücksfläche: 0,0788 ha). Das Eigentumsrecht der Gemeinde wurde aufgrund der Urkunde vom 11.05.1942 eingetragen. Dabei handelt es sich um den Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zahl ****. Die Grundstücke Nr 25/3 (heutige Grundstücksfläche: 11,0638
- ha)und 25/4 (heutige Grundstücksfläche: 6,8429
- ha)wurden im Jahr 2002 von der Marktgemeinde B verkauft. Sie sind nunmehr in EZ 009 vorgetragen. Das Grundstück Nr 26/35 (heutige Grundstücksfläche: 4,6863
- ha)wurde an den Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ 015 übergeben. Insgesamt erhielt die Gemeinde im Zuge des Hauptteilungsverfahrens sohin zumindest 159,6360 ha Wald als Abfindung. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, fiel die Abfindung für die 34 Agrargemeinschaften somit jeweils deutlich geringer als jene für die Gemeinde aus. Konkret ist die Nachbarschaft H jene Agrargemeinschaft, der mit insgesamt 137,9709 ha am meisten ha als Abfindung zugesprochen wurde. Insofern steht außer Frage, dass der Gemeinde mit zumindest 159,6360 ha Fläche umfangreicher Waldbesitz ins freie Gemeindevermögen zugeteilt wurde. Die in § 4 („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) des Haupt-Teilungsplans vom 11.05.1942 aufgelisteten Verpflichtungen der Agrargemeinschaft gegenüber der Gemeinde sprechen ebenfalls für eine abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Insgesamt kommt das Landesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass hier eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung stattgefunden hat.Entscheidungswesentlich ist daher, ob die angeführten Grundstücke Gegenstand einer Hauptteilung waren. Das FLG 1935 regelte die „Hauptteilung“ in den Paragraphen 49 bis 56, Wie dem Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942 entnommen werden kann, stützte die Agrarbehörde diesen ausdrücklich auf Paragraph 54, FLG 1935. Aus dem in Paragraph eins, („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan enthaltenen Zweck des Hauptteilungsverfahrens geht eindeutig hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor Durchführung der Hauptteilung dem Gemeingebrauch dienten und insofern Gemeindegut und nicht etwa Gemeindevermögen darstellten. Ein Vergleich der im historischen Grundbuchauszug der EZ 78 römisch zwei eingetragenen Grundstücke mit jenen Grundstücken der EZ 78 römisch zwei, die Gegenstand des Hauptteilungsverfahrens waren, zeigt, dass die damalige Hauptteilung tatsächlich das gesamte Gemeindegut erfasste. Im gegenständlichen Fall kam es nicht etwa zu einer Hauptteilung zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft, sondern waren in das Verfahren insgesamt 34 Agrargemeinschaften involviert. Im Eigentum der Gemeinde verblieben die in EZ 78 römisch zwei vorkommenden Waldgrundstücke 25/3, 25/4, 26/1, 26/2, 26/35 und 57. Die Gemeinde ist auch heute noch Eigentümerin der EZ 78. Heute besteht die EZ 78 aus den Grundstücken Nr 26/1 (heutige Grundstücksfläche: 13,0279 ha), 26/2 (heutige Grundstücksfläche: 14,6411 ha), 57/1 (heutige Grundstücksfläche: 131,3343 ha), 57/2 (heutige Grundstücksfläche: 0,6327
- ha)und 85 (heutige Grundstücksfläche: 0,0788 ha). Das Eigentumsrecht der Gemeinde wurde aufgrund der Urkunde vom 11.05.1942 eingetragen. Dabei handelt es sich um den Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zahl ****. Die Grundstücke Nr 25/3 (heutige Grundstücksfläche: 11,0638
- ha)und 25/4 (heutige Grundstücksfläche: 6,8429
- ha)wurden im Jahr 2002 von der Marktgemeinde B verkauft. Sie sind nunmehr in EZ 009 vorgetragen. Das Grundstück Nr 26/35 (heutige Grundstücksfläche: 4,6863
- ha)wurde an den Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ 015 übergeben. Insgesamt erhielt die Gemeinde im Zuge des Hauptteilungsverfahrens sohin zumindest 159,6360 ha Wald als Abfindung. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, fiel die Abfindung für die 34 Agrargemeinschaften somit jeweils deutlich geringer als jene für die Gemeinde aus. Konkret ist die Nachbarschaft H jene Agrargemeinschaft, der mit insgesamt 137,9709 ha am meisten ha als Abfindung zugesprochen wurde. Insofern steht außer Frage, dass der Gemeinde mit zumindest 159,6360 ha Fläche umfangreicher Waldbesitz ins freie Gemeindevermögen zugeteilt wurde. Die in Paragraph 4, („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) des Haupt-Teilungsplans vom 11.05.1942 aufgelisteten Verpflichtungen der Agrargemeinschaft gegenüber der Gemeinde sprechen ebenfalls für eine abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Insgesamt kommt das Landesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass hier eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung stattgefunden hat. Die Hauptteilung vom 11.05.1942 war im Übrigen bereits Gegenstand in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof: Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft I, B, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde gegen den Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 06.10.2011, Zahl ****, betreffend Feststellung von Gemeindegut, mit Beschluss vom 26.09.2013, 2012/07/0071, unter Zugrundelegung des § 33a VwGG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) ab. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Landesagrarsenat in seinem Erkenntnis vom 06.10.2011 im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Schluss gekommen war, dass es sich bei der Hauptteilung vom 11.05.1942 um einen
§ 54
FLG 1935 aufgestellten Hauptteilungsplan betreffend die B Gemeindewälder, mit welchem ein Teilungsvorgang zwischen der politischen Gemeinde und 34 Agrargemeinschaften vollzogen worden war, gehandelt hat. Auch im Hinblick auf die Agrargemeinschaft J, B, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 03.10.2012, Zahl *****, betreffend Feststellung von Gemeindegut mit Beschluss vom 26.09.2013, 2012/07/0275,
§ 33aVw
GG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) deswegen ab, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen war. Insofern bestätigte der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Fall, dass die Ansicht des Landesagrarsenats im Erkenntnis vom 03.10.2012, wonach in Ansehung der B Gemeindewälder in EZ 78 im Jahr 1942 ein Hauptteilungsverfahren stattgefunden hatte, richtig war. Was die Agrargemeinschaft Nachbarschaft K betrifft, so ging der Landesagrarsenat im Erkenntnis vom 20.03.2013, Zahl ****, ebenfalls vom Stattfinden einer Hauptteilung aus. Die Behandlung der dagegen von der Gemeinde erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, Zahl 2012/07/0086,
§ 33aVw
GG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) ab.Die Hauptteilung vom 11.05.1942 war im Übrigen bereits Gegenstand in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof: Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft römisch eins, B, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde gegen den Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 06.10.2011, Zahl ****, betreffend Feststellung von Gemeindegut, mit Beschluss vom 26.09.2013, 2012/07/0071, unter Zugrundelegung des Paragraph 33 a, VwGG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) ab. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Landesagrarsenat in seinem Erkenntnis vom 06.10.2011 im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Schluss gekommen war, dass es sich bei der Hauptteilung vom 11.05.1942 um einen
Paragraph 54, FLG 1935 aufgestellten Hauptteilungsplan betreffend die B Gemeindewälder, mit welchem ein Teilungsvorgang zwischen der politischen Gemeinde und 34 Agrargemeinschaften vollzogen worden war, gehandelt hat. Auch im Hinblick auf die Agrargemeinschaft J, B, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 03.10.2012, Zahl *****, betreffend Feststellung von Gemeindegut mit Beschluss vom 26.09.2013, 2012/07/0275,
Paragraph 33 a, VwGG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) deswegen ab, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen war. Insofern bestätigte der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Fall, dass die Ansicht des Landesagrarsenats im Erkenntnis vom 03.10.2012, wonach in Ansehung der B Gemeindewälder in EZ 78 im Jahr 1942 ein Hauptteilungsverfahren stattgefunden hatte, richtig war. Was die Agrargemeinschaft Nachbarschaft K betrifft, so ging der Landesagrarsenat im Erkenntnis vom 20.03.2013, Zahl ****, ebenfalls vom Stattfinden einer Hauptteilung aus. Die Behandlung der dagegen von der Gemeinde erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, Zahl 2012/07/0086,
Paragraph 33 a, VwGG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) ab. Aber auch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist mittlerweile in zahlreichen Erkenntnissen zum Schluss gekommen, dass mit dem Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942 eine Hauptteilung durchgeführt wurde, die zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegut
§ 33Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 geführt hat.
Sämtliche dagegen erhobenen Revisionen hat der Verwaltungsgerichtshof bisher mangels Rechtsfrage, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, als unzulässig zurückgewiesen (VwGH 26.03.2015, Ra 2015/07/0007-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0011-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0022-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0043-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0044-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0045-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0111-5; 25.06.2015, Ra 2015/07/0065-4 und 25.06.2015, Ra 2015/07/0066-3).Aber auch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist mittlerweile in zahlreichen Erkenntnissen zum Schluss gekommen, dass mit dem Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942 eine Hauptteilung durchgeführt wurde, die zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegut
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 geführt hat. Sämtliche dagegen erhobenen Revisionen hat der Verwaltungsgerichtshof bisher mangels Rechtsfrage, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, als unzulässig zurückgewiesen (VwGH 26.03.2015, Ra 2015/07/0007-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0011-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0022-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0043-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0044-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0045-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0111-5; 25.06.2015, Ra 2015/07/0065-4 und 25.06.2015, Ra 2015/07/0066-3). Die oben angeführten Grundstücke waren sohin Gegenstand eines Hauptteilungsverfahrens. Das Vorliegen von Gemeindegut
§ 33Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 scheidet damit aus.
Die oben angeführten Grundstücke waren sohin Gegenstand eines Hauptteilungsverfahrens. Das Vorliegen von Gemeindegut
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 scheidet damit aus.
- c)Zum nachträglich erworbenen Grundstück: Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Qualifikation des Grundstückes Nr 77/1 als Nichtgemeindegut wendet, ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass dieses Grundstück mit Zusammenlegungsplan vom 07.03.1969, Zahl *****, in die EZ 76 übertragen wurde. Ein Zusammenlegungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass die – als Ersatz für die eingebrachten Grundstücke – zugeteilten Grundabfindungen eines solchen Verfahrens hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke treten. Finden solche Verfahren in Bezug auf Gemeindegutsgrundstücke statt, so treten die Abfindungsgrundstücke aus einem Zusammenlegungsverfahren an die Stelle der in das Verfahren eingebrachten Altgrundstücke, weshalb die Gemeindegutseigenschaft auf den Abfindungsgrundstücken bestehen bleibt, wenn eine solche für die in das Verfahren eingebrachten Grundstücke anzunehmen war (VwGH 20.11.2014, 2012/07/0256). Zumal aber die Agrargemeinschaft A – wie oben unter
- a)und
- b)ausgeführt – kein Gemeindegut
§ 33
Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 in das Zusammenlegungsverfahren einbringen konnte, handelt es sich auch beim Grundstück Nr 77/1 um kein Gemeindegut und war die vorliegende Beschwerde auch in dieser Hinsicht als unbegründet abzuweisen.Zumal aber die Agrargemeinschaft A – wie oben unter a) und b) ausgeführt – kein Gemeindegut
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 in das Zusammenlegungsverfahren einbringen konnte, handelt es sich auch beim Grundstück Nr 77/1 um kein Gemeindegut und war die vorliegende Beschwerde auch in dieser Hinsicht als unbegründet abzuweisen. d) Zu den Beweisanträgen und den Anträgen hinsichtlich des Substanzwertes: Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die gegenständliche Agrargemeinschaft keine Gemeindegutsagrargemeinschaft
§ 33Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996.
Ihre Grundstücke sind in Folge der rechtskräftigen Feststellung im historischen Regulierungsverfahren nicht als Gemeindegut zu qualifizieren bzw waren Gegenstand einer Hauptteilung. Es erübrigt sich folglich die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Bereich land- und forstwirtschaftliche Immobilienbewertung. Dem diesbezüglichen Antrag hat die belangte Behörde somit zu Recht keine Folge gegeben. Aus dem gleichen Grund ist auch dem Antrag auf Einholung eines rechtshistorischen Gutachtens nicht zu folgen. Ebenso war dem Antrag hinsichtlich der Substanzerlöse nicht stattzugeben, da sich die Frage des Substanzwertes nur bei Vorliegen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft stellt.Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die gegenständliche Agrargemeinschaft keine Gemeindegutsagrargemeinschaft
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996. Ihre Grundstücke sind in Folge der rechtskräftigen Feststellung im historischen Regulierungsverfahren nicht als Gemeindegut zu qualifizieren bzw waren Gegenstand einer Hauptteilung. Es erübrigt sich folglich die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Bereich land- und forstwirtschaftliche Immobilienbewertung. Dem diesbezüglichen Antrag hat die belangte Behörde somit zu Recht keine Folge gegeben. Aus dem gleichen Grund ist auch dem Antrag auf Einholung eines rechtshistorischen Gutachtens nicht zu folgen. Ebenso war dem Antrag hinsichtlich der Substanzerlöse nicht stattzugeben, da sich die Frage des Substanzwertes nur bei Vorliegen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft stellt. e) Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Absatz 4, dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Schließlich ist festzuhalten, dass auf Grund einer Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Bei der entscheidungswesentlichen Frage, ob die agrargemeinschaftlichen Grundstücke Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen, stützt sich das gegenständliche Erkenntnis im Einklang mit der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesondere VwGH 30.06.2011, 2010/07/0091; 13.10.2011, 2011/07/0079) auf die im Generalakt und somit im Regulierungsplan von der Agrarbezirksbehörde G rechtskräftig vorgenommene rechtliche Qualifizierung. Und die weitere wesentliche Rechtsfrage, ob im vorliegenden Fall eine Hauptteilung stattgefunden hat, wurde bereits in mehreren vergleichbaren Fällen vom Landesagrarsenat bejaht und diesen Erkenntnissen vom Verwaltungsgerichtshof jeweils attestiert, dass damit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bereits in mehreren vergleichbaren Entscheidungen erkannt, dass aufgrund der Hauptteilung der „B Gemeindewälder“ vom 11.05.1942, Zahl *****, die Qualifikation der betroffen agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut ausscheidet. Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen hat der VwGH als unzulässig zurückgewiesen (zuletzt VwGH 25.06.2015, Ra 2015/07/0066-3). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig.Bei der entscheidungswesentlichen Frage, ob die agrargemeinschaftlichen Grundstücke Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen, stützt sich das gegenständliche Erkenntnis im Einklang mit der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere VwGH 30.06.2011, 2010/07/0091; 13.10.2011, 2011/07/0079) auf die im Generalakt und somit im Regulierungsplan von der Agrarbezirksbehörde G rechtskräftig vorgenommene rechtliche Qualifizierung. Und die weitere wesentliche Rechtsfrage, ob im vorliegenden Fall eine Hauptteilung stattgefunden hat, wurde bereits in mehreren vergleichbaren Fällen vom Landesagrarsenat bejaht und diesen Erkenntnissen vom Verwaltungsgerichtshof jeweils attestiert, dass damit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bereits in mehreren vergleichbaren Entscheidungen erkannt, dass aufgrund der Hauptteilung der „B Gemeindewälder“ vom 11.05.1942, Zahl *****, die Qualifikation der betroffen agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut ausscheidet. Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen hat der VwGH als unzulässig zurückgewiesen (zuletzt VwGH 25.06.2015, Ra 2015/07/0066-3). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.44.2791.4