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{'item': 'LVwG-2015/15/0625-5'}

Obsah (6)§ 25a§ 10§ 21§ 102§ 12Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/15/0625-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als zuständiger Wasserrechtsbehörde wurden die mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.08.1991, IIIa1-11.***/17, wiederverliehen am 07.07.1997, Zahl IIIa1-11.***/49, vom 23.07.2001, Zahl IIIa-11.***/88, vom 11.08.2003, Zahl IIIa1-W-15.***/8, vom 03.10.2005, Zahl IIIa1-W-15.***/16, vom 28.03.2007, Zahl IIIa1-W-15.***/36 und vom 28.03.2007, Zahl IIIa1-W-15.***/36 erteilten Wasserbenutzungsrechte im selben Umfang wie zuvor befristet bis zum 15.03.2038 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen wiederverliehen. Weiters wurde der mitbeteiligten Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung für die bestehenden Anlagen sowie die neu beantragten geänderten Schneizeiten mit Ausnahme auf den Grundstücken Nr *5, *8 und *9/1, KG S unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Gegen diesen Bescheid haben Herr A B und Herr C D fristgerecht ein Rechtsmittel eingebracht. Im Rechtsmittel von Herrn A B wird von diesem nach Wiedergabe des Sachverhalts vorgebracht, dass durch die Erteilung der Bewilligung die bestehenden Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt werden dürften. Der Beschwerdeführer sei Mitglied am Ser Wiesenweg. Durch die Beschneiungsanlage werde das Recht, nämlich die Nutzung der durch diesen Weg erschlossenen, in seinem Eigentum stehenden, Liegenschaft Nr. *9 sowie die Nutzung des darauf befindlichen Stadels auf der Gp. 7*, unmöglich gemacht. Es würden Rechte des Beschwerdeführers verletzt, welche „in das Gewicht fallen“. Sollte der Beschwerdeführer Vieh in seinem Stadel Gp. 7* untergebracht haben, so wäre ihm eine Fütterung „aufgrund der durch die Beschneiung unmöglichen Zufahrt nicht tunlich“. Zudem würden die wasserrechtlich geschützten Rechte, zu welchen auch das Recht der Weide bzw das Grundeigentum des Beschwerdeführers zählten, aufgrund der vorgenommenen Beschneiung nicht unangetastet bleiben. Der Beschwerdeführer verlange die Befreiung des Erschließungsweges „Wiesenweg“ verlaufend auf dem Grundstück Nr *0 von Kunstschnee unmittelbar nach Saisonende sowie die Untersagung des Beginns der Beschneiung oberhalb und unterhalb auf dem Weg vor Saisonbeginn. Im Hinblick auf das Grundstück 7* sei die Befahrung durch die Schigäste der Antragstellerin auf die nunmehrige Beschneiung bis in das Dorf S zurückzuführen. Auch hier sei eine entsprechende Abgrenzung der Liegenschaften der Antragstellerin durch Errichtung von Zäunen vorzuschreiben. Weiters wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid zu einer Duldung bzw Unterlassung verpflichtet werde. Durch die im angefochtenen Bescheid bewilligte Beschneiung sei der Stadel auf der Gp. 7* für den Beschwerdeführer nicht mehr nutzbar. Der Beschwerdeführer werde durch den angefochtenen Bescheid zur Duldung, dieser sein Eigentum und seine Erwerbsfreiheit massiv einschränkenden Eingriffe verpflichtet. Weiters wiederholt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nochmals sein Argument betreffend die Beschneiung des Zufahrtsweges zum Stadel auf der Gp. 7*. Durch die Beschneiung bis in das Dorf S werde der Beschwerdeführer ebenfalls durch den angefochtenen Bescheid zu einer Duldung verpflichtet. Den Schifahrern werde „die Möglichkeit der Befahrung seiner Liegenschaft GstNr 7*, KG S ermöglicht“. Der Beschwerdeführer werde dadurch in seinem Eigentumsrecht verletzt. Weiters werden Verfahrensmängel ins Treffen geführt. So sei es unrichtig, wenn die belangte Behörde anführe, dass der Beschwerdeführer berücksichtigungswürdige Beeinträchtigungen von Liegenschaftsveränderungen im Sinne von direkten Beeinflussungen durch Abflussverhältnisse nicht vorgetragen habe. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 24.11.2014 angeführt, dass die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft Grundstück Nr 7* durch auf die Beschneiungsanlage der Antragstellerin zurückzuführende Geländeeingriffe beeinträchtig sei: Zum einen durch die mangelnde Ableitung der auf die Beschneiung zurückzuführenden Oberflächengewässer auf oberliegenden Liegenschaften, zum anderen aufgrund der sich durch die Befahrung der Schigäste der Antragstellerin bildenden eiskanalartigen Schneeschicht, welche trotz Schneeschmelze auf dem Rest der Liegenschaft Grundstück Nr 7* dennoch aufgrund starker Befahrung nach Saisonende verbleibe. Durch die Befahrung, die sich auf der Liegenschaft bildenden Eisspuren als auch durch das nicht geregelte Abfließen der Sickerwässer, welche auf die Beschneiung zurückzuführen seien, sei der Beschwerdeführer in der Ausübung seines Eigentums beeinträchtigt. Während die Vegetation auf dem Rest des Grundstückes Nr 7* bereits gedeihe, verbleibe in dem Bereich, in welchem die Schigäste die Liegenschaft des Beschwerdeführers befahren haben, ein Eiskanal, der die Liegenschaft sumpfig werden lasse. Im Rechtsmittel des Beschwerdeführers D führt dieser ebenfalls nach Wiedergabe des Sachverhalts zusammenfassend aus, dass sich die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung des von der Konsenswerberin gestellten Antrages auf Wiederverleihung nicht damit befasst habe, ob es zur Verletzung bestehender Rechte, wie des Grundstückseigentums des Beschwerdeführers, komme. Der Beschwerdeführer habe in seinen Einwendungen klar und deutlich den Willen geäußert, dass er als Grundeigentümer keine Zustimmung erteile, in dem er beantragt habe, dem verfahrensgegenständlichen Ansuchen mangels Grundeigentümerzustimmung bzw mangels Zustimmung von entsprechenden Berechtigten die Genehmigung zu verweigern. Die unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei darin zu sehen, dass diese ihre rechtliche Beurteilung des Ansuchens der Konsenswerber auf die Tatbestandsmerkmale des öffentlichen Interesses und der Beachtung des Standes der Technik auslege, während sie keine rechtliche Beurteilung auf Grundlage der ebenso anzuwendenden Bestimmung des § 12 WRG vornehme. Mangels einer Zustimmung des Grundstückseigentümers hätte die belangte Behörde daher nach Ansicht des Beschwerdeführers D den Antrag hinsichtlich seiner Grundstücke abweisen müssen. Im Rechtsmittel des Beschwerdeführers D führt dieser ebenfalls nach Wiedergabe des Sachverhalts zusammenfassend aus, dass sich die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung des von der Konsenswerberin gestellten Antrages auf Wiederverleihung nicht damit befasst habe, ob es zur Verletzung bestehender Rechte, wie des Grundstückseigentums des Beschwerdeführers, komme. Der Beschwerdeführer habe in seinen Einwendungen klar und deutlich den Willen geäußert, dass er als Grundeigentümer keine Zustimmung erteile, in dem er beantragt habe, dem verfahrensgegenständlichen Ansuchen mangels Grundeigentümerzustimmung bzw mangels Zustimmung von entsprechenden Berechtigten die Genehmigung zu verweigern. Die unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei darin zu sehen, dass diese ihre rechtliche Beurteilung des Ansuchens der Konsenswerber auf die Tatbestandsmerkmale des öffentlichen Interesses und der Beachtung des Standes der Technik auslege, während sie keine rechtliche Beurteilung auf Grundlage der ebenso anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 12, WRG vornehme. Mangels einer Zustimmung des Grundstückseigentümers hätte die belangte Behörde daher nach Ansicht des Beschwerdeführers D den Antrag hinsichtlich seiner Grundstücke abweisen müssen. Weiters richtet sich die Beschwerde ausdrücklich auch gegen die Erteilung einer Genehmigung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz. So wird dazu insbesondere vorgebracht, dass die dort vorgesehene Einholung der Zustimmung des Grundeigentümers nicht erfolgt sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen sei. Neben der Frage der Zustimmung des Grundeigentümers finde sich weiters die Frage nach der Einhaltung des Standes der Technik. Wie sich nämlich aus der Bescheidbegründung ergebe, würden keinerlei Beweisergebnisse zur vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage vorliegen, dass die ausgeführten Drainagierungs- und Verbessrungsmaßnahmen völlig unzureichend seien und nicht dem Stand der Technik entsprechen. So habe der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige in seinem Gutachten aus wasserbautechnischer und kulturbautechnischer Sicht nur festgestellt, dass sich die gesamte Beschneiungsanlage in einem sehr guten baulichen und betrieblichen Zustand befinde und im Wesentlichen (Hervorhebung durch den Beschwerdeführer) projekt- und bescheidgemäß betrieben werde. Es fehle aber an einer Aussage dazu, ob die gesamte Beschneiungsanlage dem Stand der Technik bei Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung entspreche. Die belangte Behörde hat im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens am 26.11.2014 auch eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher beide Beschwerdeführer persönlich geladen wurden; die diesbezüglichen Rückscheine (RSb) liegen im Akt ein. Die Beschwerdeführer sind zu dieser mündlichen Verhandlung zwar nicht erschienen, haben aber noch zuvor schriftliche Einwendungen eingebracht. Der Beschwerdeführer B bezieht sich in seinen Einwendungen vom 24.11.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 25.11.2014, noch ausdrücklich darauf, dass seine Liegenschaften zwar nicht direkt von der Antragstellerin beschneit würden, jedoch von Schigästen der Antragstellerin befahren würden, um zu ihren jeweiligen Unterkünften zu gelangen. Diese Befahrung werde erst durch der Beschneiung der Antragstellerin möglich. Die Antragstellerin habe daher durch die Errichtung eines Zaunes oder dgl sicherzustellen, dass Schigäste der Antragstellerin die Liegenschaft des Beschwerdeführers mit der Nr 7* nicht befahren. Durch das Befahren besagter Liegenschaft würde sich eine Art von Eiskanälen bilden. Die Spuren der Schigäste würden einfrieren und es entstünde ein Weg. Bei wärmeren Witterungsverhältnissen, wenn der Schnee auf der Wiese bereits geschmolzen sei, verbleibe dieser durch die Schigäste erzeugte Weg erhalten. Es komme somit zu Geländeeingriffen, welche auf die Beschneiungsanlage der Antragstellerin zurückzuführen seien. Während die Vegetation auf dem Rest des Grundstückes Nr 7* bereits vorgeschritten sei, sei jener Bereich, in dem sich die Schneewege befinden, noch mit Schnee bedeckt oder mangels Ableitung der Oberflächenwässer sumpfig. Dadurch werde in die Rechte des Einwendungswerbers eingegriffen. Außerdem bezieht sich der Beschwerdeführer B in seinen Einwendungen ausdrücklich auch auf die mangelnde Benutzbarkeit des Ser Wiesenweges, wie dies auch im nunmehrigen Rechtsmittel näher ausgeführt wird. Weiters wird in diesen Einwendungen auch auf das Tiroler Naturschutzgesetz Bezug genommen. In den Einwendungen des Beschwerdeführers D vom 25.11.2014 (an diesem Tag auch via E-Mail bei der Behörde eingebracht) bringt dieser zunächst vor, dass der beantragte Konsens einem wasserrechtlichen Wiederverleihungsverfahren gar nicht zugänglich sei, da insbesondere die Beschneiungszeiträume über die bisherigen hinausgehen sollten. Im Rahmen der Wiederverleihung seien auch fremde Rechte im Sinne des § 12 WRG zu berücksichtigen. Zu Folge der Ausdehnung der Beschneiungszeiträume komme es zu unverhältnismäßigen und unzumutbaren Zusatzbelastungen, welchen ohne zusätzliche Verträge nicht zugestimmt werden könne. Insgesamt komme es durch die Beschneiung in Kombination mit der Pistenbetreuung neben der fehlenden zivilrechtlichen Zustimmung auch zu einer Änderung der hydrologischen Situation auf seinen Grundstücken. So könne wegen vor allem im Oktober aber auch im frühen November nicht selten auftretenden Warmwetterperioden der schon produzierte Schnee schmelzen und rinne dieser sodann unkontrolliert auch auf seine Parzellen ab. Aufgrund der bekanntlich ungünstigen Bodenbeschaffenheit könne das Wasser daher über längere Zeiträume als bisher nicht mehr abfließen/versickern und beeinträchtige seinen Boden und seine Rechte. Aus diesem Grund spreche er sich gegen eine vorverlegte Beschneiung aus. Insbesondere käme es durch eine Verlängerung der Beschneiungszeiträume selbstredend auch zu einer Verlängerung der Belastung der für die Bewirtschaftung notwendigen Zufahrtswege wie beispielsweise dem Ser Wiesenweg. Da Beschneiungsmaßnahmen aufgrund von Windverfrachtungen udgl nicht exakt auf bestimmte Flächen eingegrenzt werden könnten, wirke sich ein vorzeitiger Beginn auch auf benachbarte Flächen aus; so könne es in seinem Fall beispielsweise zu einer erschwerten Passierbarkeit des Zufahrtsweges zu seinem Stall auf der Gp. 2* kommen. Außerdem wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung. Zusammenfassend werde daher festgehalten, dass es sich nicht um eine Wiederverleihung handle, da der bisherige Beschneiungszeitraum ausgeweitet werden solle. Im Rahmen der Wiederverleihung seien auch fremde Rechte im Sinne des Paragraph 12, WRG zu berücksichtigen. Zu Folge der Ausdehnung der Beschneiungszeiträume komme es zu unverhältnismäßigen und unzumutbaren Zusatzbelastungen, welchen ohne zusätzliche Verträge nicht zugestimmt werden könne. Insgesamt komme es durch die Beschneiung in Kombination mit der Pistenbetreuung neben der fehlenden zivilrechtlichen Zustimmung auch zu einer Änderung der hydrologischen Situation auf seinen Grundstücken. So könne wegen vor allem im Oktober aber auch im frühen November nicht selten auftretenden Warmwetterperioden der schon produzierte Schnee schmelzen und rinne dieser sodann unkontrolliert auch auf seine Parzellen ab. Aufgrund der bekanntlich ungünstigen Bodenbeschaffenheit könne das Wasser daher über längere Zeiträume als bisher nicht mehr abfließen/versickern und beeinträchtige seinen Boden und seine Rechte. Aus diesem Grund spreche er sich gegen eine vorverlegte Beschneiung aus. Insbesondere käme es durch eine Verlängerung der Beschneiungszeiträume selbstredend auch zu einer Verlängerung der Belastung der für die Bewirtschaftung notwendigen Zufahrtswege wie beispielsweise dem Ser Wiesenweg. Da Beschneiungsmaßnahmen aufgrund von Windverfrachtungen udgl nicht exakt auf bestimmte Flächen eingegrenzt werden könnten, wirke sich ein vorzeitiger Beginn auch auf benachbarte Flächen aus; so könne es in seinem Fall beispielsweise zu einer erschwerten Passierbarkeit des Zufahrtsweges zu seinem Stall auf der Gp. 2* kommen. Außerdem wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung. Zusammenfassend werde daher festgehalten, dass es sich nicht um eine Wiederverleihung handle, da der bisherige Beschneiungszeitraum ausgeweitet werden solle. In diesem Zusammenhang hat er auch explizit betont, dass die von der Konsenswerberin getroffenen Maßnahmen zur Reduktion der Beeinträchtigung seiner Rechte schon bisher unzureichend gewesen seien und mangels einwandfreier Funktion offensichtlich nicht nach dem Stand der Technik errichtet worden seien. Dies führt er auch explizit im Zusammenhang mit den Drainagierungs- und Entwässerungsmaßnahmen auf seinen Flächen aus. Schließlich führt der Beschwerdeführer aus, dass aufgrund der schon bisher gegebenen, offensichtlichen Beeinträchtigung seiner Rechte, welche weit über alle zivilrechtlich vereinbarten möglichen Beeinträchtigungen hinausgingen, beantragt werde, dem verfahrensgegenständlichen Ansuchen mangels Grundeigentümerzustimmung bzw mangels Zustimmung von entsprechend Berechtigten die Genehmigung solange zu verweigern, bis eine entsprechende Vereinbarung getroffen und der Behörde eine Zustimmungserklärung übermittelt werde. In weiterer Folge hat die mitbeteiligte Partei den Antrag sodann bei der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2014 dahingehend eingeschränkt, dass die Ausweitung der Schneizeiten nicht mehr die Gp. mit der Nr *5, *8 und *9/1 in der KG S betreffen soll. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Aktes die mitbeteiligte Partei zur Stellungnahme

§ 10Vw

GVG aufgefordert. In der dazu am 12.05.2015 eingebrachten Stellungnahme wird dem Beschwerdevorbringen jeweils entgegen getreten. Dabei wird zum einen davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer mit ihren Anbringen bereits präkludiert seien, zum anderen, dass keine zulässige Geltendmachung von subjektiv öffentlichen Rechten vorliege. Auch komme den Beschwerdeführern eine Parteistellung nach dem TNSchG 2005 nicht zu. Schließlich wurde in eventu die Einräumung von Zwangsrechten beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Aktes die mitbeteiligte Partei zur Stellungnahme

Paragraph 10, VwGVG aufgefordert. In der dazu am 12.05.2015 eingebrachten Stellungnahme wird dem Beschwerdevorbringen jeweils entgegen getreten. Dabei wird zum einen davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer mit ihren Anbringen bereits präkludiert seien, zum anderen, dass keine zulässige Geltendmachung von subjektiv öffentlichen Rechten vorliege. Auch komme den Beschwerdeführern eine Parteistellung nach dem TNSchG 2005 nicht zu. Schließlich wurde in eventu die Einräumung von Zwangsrechten beantragt. Zusammen mit der Stellungnahme wurde auch der Dienstbarkeitsvertrag vom November 2002 vorgelegt, abgeschlossen zwischen den Eigentümern des Hofes X in S, EZ **0** in GB **1**, das waren Herr E D, Herr F D, Frau G D und Herr C D und der Firma XY GmbH & Co. KG als Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei.Zusammen mit der Stellungnahme wurde auch der Dienstbarkeitsvertrag vom November 2002 vorgelegt, abgeschlossen zwischen den Eigentümern des Hofes römisch zehn in S, EZ **0** in GB **1**, das waren Herr E D, Herr F D, Frau G D und Herr C D und der Firma XY GmbH & Co. KG als Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei. Am 16.07.2015 wurde sodann in der vorliegenden Sache die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Mit dem angefochtenen Bescheid wird die Wiederverleihung von unterschiedlichen Wasserrechten in Bezug auf die Beschneiung der Pisten der mitbeteiligten Partei ausgesprochen. Außerdem wird eine Ausweitung von Schneizeiten im Vergleich zu den ursprünglich erteilten Genehmigungen bewilligt. Ausgenommen von dieser Ausweitung der Schneizeiten sind ausdrücklich die Grundstücke, die im Eigentum bzw Miteigentum des Herrn C D stehen. Die Grundstücke im Eigentum des Herrn A B werden von der vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligung nicht berührt. So ist der Beschwerdeführer kein Eigentümer eines Grundstückes, auf welches sich die angefochtene Bewilligung bezieht. Auch wurden im gesamten Verfahren keine Rechte des Beschwerdeführers B nach dem Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besondere Felddienstbarkeiten vorgebracht, die in Bezug auf ein zu beschneiendes Grundstück bestehen. Vielmehr sieht sich der Beschwerdeführer zusammengefasst dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt, dass er einerseits auf Grund der Beschneiung eines Weges, der nicht in seinem Eigentum steht, im Winter nicht zu einem Grundstück samt landwirtschaftlich genutztem Gebäude zufahren kann, andererseits dass Gäste des Unternehmens der mitbeteiligten Partei über seine Grundstücke fahren und dabei den Schnee derart komprimieren, dass dieser erst später abschmilzt. Zu den vom Beschwerdeführer B noch bei den Einwendungen zur mündlichen Verhandlung vom 26.11.2014 vorgebrachten Argumenten zum Tiroler Naturschutzgesetz wird festgehalten, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers B bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten hat, dass sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die Erteilung einer Bewilligung nach dem WRG 1959 beziehe und nicht auf die Erteilung einer Genehmigung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz

  1. Der Beschwerdeführer C D ist Eigentümer bzw Miteigentümer der Grundstücke mit der Nr *5, *8 und *9/1 in der KG S, welche von der genehmigten Bescheiung erfasst werden. Betreffend diese Grundstücke wurde allerdings von der mitbeteiligten Partei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahre 2002 vorgelegt, nach welchem der Vertragsvorgängerin der mitbeteiligten Partei ausdrücklich das Rechts eingeräumt wird, auf dem vertragsgegenständlichen Grundstücken eine Beschneiungsanlage einschließlich der notwendigen Wasser- und allenfalls Luftdruckleitungen, Rohre, Hydranten, Stromkabel, Steuerleitungen und Elektoraten zu errichten bzw zu verlegen, instand zu halten, zu betreiben und zu erneuern; ausdrücklich wird der Liftgesellschaft weiters das Recht eingeräumt, die von der angeführten Beschneiungsanlage erreichbaren Abfahrtsflächen künstlich zu beschneien. Dieses Recht wird im Zeitraum zwischen dem 01.11, betreffend die auf der Gp. *8 liegende Abfahrtsfläche allerdings erst am 15.
  2. eines jeden Jahres, eingeräumt. Zumal die Ausweitung der Schneizeiten die angeführten Grundstücke des Beschwerdeführers nicht betrifft, werden diese vertraglich vorgesehenen Schneizeiten in Bezug auf diese Parzellen durch den eingeräumten Konsens nicht überschritten. Weiters wurde vom Beschwerdeführer D bei der mündlichen Verhandlung ein weiterer Dienstbarkeitsvertrag vom 02.07.2003 vorgelegt. In diesem Dienstbarkeitsvertrag werden im Wesentlichen Fragen betreffend die Neuerrichtung der LL-Bahn behandelt. In diesem Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahr 2003 werden Beschneiungsrechte mit keinem Wort angesprochen. Auch kann dieser Vereinbarung keine Bestimmung entnommen werden, dass in dieser Fragen geregelt werden, welche über die Errichtung der besagten Bahn hinausgehen; dazu wird auch auf die Ausführungen bei den rechtlichen Erwägungen verwiesen. Ausdrücklich hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers D bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt, dass sich sein Rechtsmittel auch gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung richtet. Rechtliche Erwägungen: A Zu den Beschwerden gegen die Erteilung einer Bewilligung nach dem WRG 1959: Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist

§ 21

Abs 1 WRG 1959 nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zwölf Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist

Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zwölf Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten. Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können

§ 21

Abs 3 WRG 1959 frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16 WRG 1959.Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können

Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 16, WRG 1959. Zu den Parteien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zählen

§ 102

Abs 1 lit b WRG 1959 ua auch diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1 WRG 1959) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109 WRG 1959) geltend machen;Zu den Parteien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zählen

Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 ua auch diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109, WRG 1959) geltend machen; Als bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 1 WRG 1959 sind

Abs 2 leg cit rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 und das Grundeigentum anzusehen.Als bestehende Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 sind

Absatz 2, leg cit rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 und das Grundeigentum anzusehen. Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes iSd § 21 Abs 3 WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes an Stelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes dar (VwGH 25.04.2002, 98/07/0023; 24.05.2012, 2011/07/0239). Bei der Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten nach § 21 Abs 3 WRG 1959 haben die Vorschriften der §§ 11 ff WRG 1959 über die bei der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden (VwGH 10.07.1997, 96/07/0136; 24.05.2012, 2011/07/0239). Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes iSd Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes an Stelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes dar (VwGH 25.04.2002, 98/07/0023; 24.05.2012, 2011/07/0239). Bei der Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 haben die Vorschriften der Paragraphen 11, ff WRG 1959 über die bei der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden (VwGH 10.07.1997, 96/07/0136; 24.05.2012, 2011/07/0239). Nach den Bestimmungen des WRG 1959 hat ein Konsenswerber dann einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn diese keine fremden Rechte verletzt, keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt und die Anlage dem Stand der Technik (§ 12a Abs 2 WRG 1959) entspricht (vgl VwGH 26.01.2012, 2010/07/0085). Nach den Bestimmungen des WRG 1959 hat ein Konsenswerber dann einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn diese keine fremden Rechte verletzt, keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt und die Anlage dem Stand der Technik (Paragraph 12 a, Absatz 2, WRG 1959) entspricht vergleiche VwGH 26.01.2012, 2010/07/0085). Die Wahrung öffentlicher Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 ist Sache der Behörde. Interessen des Natur- und Landschaftsbildschutzes stellen Interessen dar, die von der Wasserrechtsbehörde im Rahmen der Wahrung öffentlicher Interessen zu berücksichtigen sind (vgl VwGH 31.03.2005, 2005/07/0033). Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens können aus § 105 WRG 1959 keine subjektiven Rechte ableiten (vgl 25.03.2004, 2003/07/0131). Die Wahrung öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959 ist Sache der Behörde. Interessen des Natur- und Landschaftsbildschutzes stellen Interessen dar, die von der Wasserrechtsbehörde im Rahmen der Wahrung öffentlicher Interessen zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 31.03.2005, 2005/07/0033). Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens können aus Paragraph 105, WRG 1959 keine subjektiven Rechte ableiten vergleiche 25.03.2004, 2003/07/0131). Zur Beschwerde des A B: Der Beschwerdeführer A B ist nicht Eigentümer einer der Flächen, auf welche sich das beantragte Wasserrecht bezieht. Er sieht sich vielmehr deshalb als beschwert, weil einerseits Schifahrer als Kunden der mitbeteiligten Partei über sein Grundstück fahren, andererseits weil ein Weg, der zu einem landwirtschaftlich genutzten Gebäude des Beschwerdeführers führt, durch die Beschneiung schlechter bzw zeitweise nicht nutzbar sei. Mit beiden Argumenten bezieht sich der Beschwerdeführer auf Fragen, zu welchen ihm das Wasserrechtsgesetz ein Mitspracherecht nicht einräumt. So ist der Beschwerdeführer weder Eigentümer eines der Grundstücke, auf welche sich die Bewilligung bezieht, noch werden andere wasserrechtlich geschützte Rechte durch die Umsetzung des Vorhabens beeinträchtigt. Insbesondere werden auch Rechte nach dem Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten nicht beeinträchtigt, dies bezogen auf den Weg, der Teil der beschneiten Piste ist. So handelt es sich dabei um eine Bringungsanlage nach dem Güter- und Seilwege Landesgesetz; Rechte nach dem Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten sind damit nicht verbunden; aus der Wegbenutzung erwächst dem Beschwerdeführer daher kein im Rahmen eines Verfahrens nach dem WRG 1959. Der Beschwerdeführer wird auch durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde nicht zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet, weshalb eine Parteistellung auch daraus nicht abgeleitet werden kann. Dazu wird darauf hingewiesen, dass von einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht, die eine Parteistellung im Sinne des §102 Abs 1 lit b WRG 1959 auslöst, nur dann gesprochen werden kann, wenn eine derartige Verpflichtung normativ statuiert wird; eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht entsteht daher erst mit einem expliziten Ausspruch, reine Reflexwirkungen einer wasserrechtlichen Bewilligung vermögen dies noch nicht zu bewirken (vgl dazu VwGH 27.05.2003, 2002/07/0100). Mögliche anlagenbedingte sekundäre, nicht die Substanz des Eigentums berührende Einwirkungen können daher im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl dazu auch Bumberger/Hinterwirth, WRG2, § 12, E51).Der Beschwerdeführer wird auch durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde nicht zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet, weshalb eine Parteistellung auch daraus nicht abgeleitet werden kann. Dazu wird darauf hingewiesen, dass von einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht, die eine Parteistellung im Sinne des §102 Absatz eins, Litera b, WRG 1959 auslöst, nur dann gesprochen werden kann, wenn eine derartige Verpflichtung normativ statuiert wird; eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht entsteht daher erst mit einem expliziten Ausspruch, reine Reflexwirkungen einer wasserrechtlichen Bewilligung vermögen dies noch nicht zu bewirken vergleiche dazu VwGH 27.05.2003, 2002/07/0100). Mögliche anlagenbedingte sekundäre, nicht die Substanz des Eigentums berührende Einwirkungen können daher im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg geltend gemacht werden vergleiche dazu auch Bumberger/Hinterwirth, WRG2, Paragraph 12,, E51). Das Befahren eines Grundstücks des Beschwerdeführes durch Schifahrer abseits der Pisten, die von der mitbeteiligten Partei zur Verfügung gestellt werden, kann daher im Rahmen der durch das WRG 1959 geschützten Rechte im Verwaltungsverfahren nicht mit Erfolg vorgebracht werden. Dies gilt ebenfalls für die Beschneiung eines Weges, an welchem dem Beschwerdeführer zwar nach seinem eigenen Vorbringen ein Nutzungsrecht zusteht, der aber jedenfalls nicht auf seinem Grund errichtet wurde. Zumal die Nutzung eines Weges grundsätzlich nicht durch Bestimmungen des WRG 1959 geschützt wird, war dieses Vorbringen insgesamt nicht im Verfahren nach dem WRG 1959 zu berücksichtigen. Da keine wasserrechtlich geschützten Rechte des Beschwerdeführers B durch die Erteilung der bekämpften Bewilligung beeinträchtigt werden, erweist sich die Beschwerde als unzulässig und war diese daher zurückzuweisen. Soweit darin zivilrechtliche Ansprüche angesprochen werden, so wurde der Beschwerdeführer dazu bereits von der belangten Behörde zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Zur Beschwerde des C D: Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren kommt nach der Judikatur (vgl VwGH 02.10.1997, 97/07/0072) den Inhabern der im § 12 Abs 2 WRG genannten Rechte sowie den Fischereiberechtigten dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist; ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (Hinweis E 28.2.1996, 95/07/0138).Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren kommt nach der Judikatur vergleiche VwGH 02.10.1997, 97/07/0072) den Inhabern der im Paragraph 12, Absatz 2, WRG genannten Rechte sowie den Fischereiberechtigten dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist; ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (Hinweis E 28.2.1996, 95/07/0138). Anders als der Beschwerdeführer B ist der Beschwerdeführer D Eigentümer von Liegenschaften, auf die sich die von der belangten Behörde erteilte Bewilligung bezieht. Zu Folge der angeführten Judikatur kommt ihm im vorliegenden Verfahren daher Parteistellung zu. Allerdings werden seine Rechte

§ 12Abs 2 WRG 1959 nicht verletzt: Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte i

Sd § 12 Abs 2 WRG betroffen, dann ist nach der Judikatur (vgl VwGH 08.04.1997, 96/07/0195) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen - nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt (Hinweis E 12.2.1991, E 90/07/0090, VwSlg 13377 A/1991).Allerdings werden seine Rechte

Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 nicht verletzt: Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG betroffen, dann ist nach der Judikatur vergleiche VwGH 08.04.1997, 96/07/0195) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen - nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt (Hinweis E 12.2.1991, E 90/07/0090, VwSlg 13377 A/1991). Die mitbeteiligte Partei hat im Verfahren einen Dienstbarkeitsvertrag aus dem November 2002 vorgelegt, in welchem die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers D der mitbeteiligten Partei für sich und ihre Rechtsnachfolger das Recht zur Beschneiung unter anderem auf den Gp *5, *8 und *9/1 in der KG S einräumen. Der Beschwerdeführer D ist dem bei der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2015 dahingehend entgegen getreten, dass eine weitere Vereinbarung bestehe, welche nicht eingehalten worden sei, weshalb die vertragliche Grundlage entfallen sei. Dazu wurde bei der mündlichen Verhandlung auch ein Dienstbarkeitsvertrag vom 02.07.2003 vorgelegt. Für die Auslegung von zivilrechtlichen Vereinbarungen besteht eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Dies bedeutet nach der Judikatur (VwGH 24.05.2012, 2010/07/0184) jedoch nicht, dass damit in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren eine Beurteilung der Wirksamkeit eines zwischen der Konsenswerberin und der betroffenen Grundstückseigentümerin geschlossenen Übereinkommens durch die Wasserrechtsbehörde unterbleiben kann. Die Beurteilung, ob die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde und/oder die der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über einen Antrag gegeben ist, hängt davon ab, welche Art von Streitigkeit mit einem Antrag an die Behörde herangetragen wird bzw was Ziel des Antrags ist. Begehrt die Antragstellerin von der Wasserrechtsbehörde die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, hat die Wasserrechtsbehörde (

  1. ua)zu beurteilen, ob der Eingriff in ein fremdes Recht durch die Zustimmung des Berechtigten gedeckt ist oder ob bestehende Rechte verletzt werden. Daraus ergibt sich, dass die Wasserrechtsbehörde (
  2. ua)zu beurteilen hat, ob ein Privatrechtstitel den Eingriff in ein bestehendes Recht iSd § 12 Abs 1 und 2 WRG 1959 zulässt bzw ob die vom Berechtigten abgegebene Zustimmungserklärung für einen solchen Eingriff volle Rechtswirksamkeit entfaltet und durchsetzbar ist (vgl E 1. Juni 2006, 2004/07/0068).Für die Auslegung von zivilrechtlichen Vereinbarungen besteht eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Dies bedeutet nach der Judikatur (VwGH 24.05.2012, 2010/07/0184) jedoch nicht, dass damit in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren eine Beurteilung der Wirksamkeit eines zwischen der Konsenswerberin und der betroffenen Grundstückseigentümerin geschlossenen Übereinkommens durch die Wasserrechtsbehörde unterbleiben kann. Die Beurteilung, ob die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde und/oder die der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über einen Antrag gegeben ist, hängt davon ab, welche Art von Streitigkeit mit einem Antrag an die Behörde herangetragen wird bzw was Ziel des Antrags ist. Begehrt die Antragstellerin von der Wasserrechtsbehörde die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, hat die Wasserrechtsbehörde (
  3. ua)zu beurteilen, ob der Eingriff in ein fremdes Recht durch die Zustimmung des Berechtigten gedeckt ist oder ob bestehende Rechte verletzt werden. Daraus ergibt sich, dass die Wasserrechtsbehörde (
  4. ua)zu beurteilen hat, ob ein Privatrechtstitel den Eingriff in ein bestehendes Recht iSd Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG 1959 zulässt bzw ob die vom Berechtigten abgegebene Zustimmungserklärung für einen solchen Eingriff volle Rechtswirksamkeit entfaltet und durchsetzbar ist vergleiche E 1. Juni 2006, 2004/07/0068). Aus diesem Grund war vom Verwaltungsgericht zu überprüfen, ob der bei der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2015 vorgelegte Vertrag tatsächlich den Bestand des Dienstbarkeitsvertrages vom November 2002 und die dort eingeräumte Zustimmung zur Beschneiung aufheben konnte. Dies ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol nicht der Fall: So bezieht sich der Dienstbarkeitsvertrag vom 02.07.2003 samt der handschriftlich vermerkten Ergänzungen ausschließlich auf die Errichtung der „LL-Bahn“ sowie der im Zusammenhang mit dieser Bahn erforderlichen Nebenanlagen, wie Ver- und Entsorgungsleitungen. Im zweiten Absatz des Punktes „II. Rechtseinräumung“ wird zudem unmissverständlich festgelegt, dass sich „diese Dienstbarkeit ... ausschließlich auf die derzeit projektierte oben erwähnte ‚LL-Bahn‘“ bezieht. „sollte die Liftgesellschaft späterhin irgendeine andere (größere oder kleinere) Bahn bauen, so ist dazu auf jeden Fall neuerlich die Zustimmung der Grundeigentümer einzuholen“. Unter Punkt „V. Nebenabreden“, Unterpunkt 9. wird die „Auflösung und grundbücherliche Löschung der Dienstbarkeit für den alten Doppelsessellift“ geregelt. Auch in diesem Punkt wird wiederum ausschließlich auf die alte bzw. neu zu errichtende Bergbahn repliziert, so wird darin lediglich die Aufhebung der Dienstbarkeiten „für den alten Doppelsessellift“ angesprochen; die Löschung dieser „(sodann hinfällig gewordenen) Dienstbarkeiten“ sollte durch die mitbeteiligte Partei bewerkstelligt werden. Beschneiungsrechte werden im gesamten Dienstbarkeitsvertrag vom 02.07.2003 nicht erwähnt. Schließlich ergibt sich auch aus den handschriftlichen Ergänzungen zum Vertrag kein anderer Bezugspunkt, behandeln diese doch lediglich weitere Ansprüche der Grundeigentümer an die mitbeteiligte Partei und nehmen diese mit keinem Wort Bezug auf andere Rechtseinräumungen, wie insbesondere auf Beschneiungsrechte. Andererseits wird im Dienstbarkeitsvertrag vom November 2002 kein Bezug auf eine bestimmte Bergbahn genommen, sondern generell ein Recht auf Errichtung, Beschneiung, Benützung und Erhaltung einer Schiabfahrt sowie der Errichtung und Erhaltung einer Beschneiungsanlage auf den Grundstücken Nr. *5, *8 und *9/1 in der KG S eingeräumt. Aus dem Vertrag vom 02.07.2003 – abgeschlossen zwischen der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei und den damaligen Liegenschaftseigentümern, welche die Verpflichtungen gleich wie jene aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom November 2002 explizit auch für ihre Rechtsnachfolger eingegangen sind – ergibt sich sohin insgesamt kein Anhaltspunkt dafür, dass bei einer mangelhaften Umsetzung einer Nebenabrede das gesamte Vertragsverhältnis zwischen den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers D und der mitbeteiligten Partei „nichtig“ sein sollte; vor diesem Hintergrund waren auch weitere Erhebungen zur Frage der Umsetzung der Nebenabreden entbehrlich. Der vom Beschwerdeführer D vorgelegte Dienstbarkeitsvertrag vom 02.07.2003 betrifft vielmehr ausschließlich Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung der besagten Seilbahn und hat keine weiteren Auswirkungen auf das mit dem Dienstbarkeitsvertrag vom November 2002 eingeräumte Recht zur Beschneiung der fraglichen Grundstücke. Für eine weitergehende Verbindung dieser Vereinbarungen, insbesondere für eine Nichtigkeit der Rechtseinräumung wie im Dienstbarkeitsvertrag vom November 2002 geregelt bei Verletzung einer Nebenabrede im Dienstbarkeitsvertrag vom 02.07.2003, kann daher keine Rede sein. In Summe liegt daher eine aufrechte Zustimmungserklärung in Bezug auf den bzw die Eigentümer der Liegenschaften Gp *5, *8 und *9/1 in der KG S vor. Vor diesem Hintergrund ist somit insgesamt auf Grund der vertraglichen Zustimmung zur Beschneiung eine Verletzung von Rechten

§ 12

Abs 2 WRG 1959 nicht in Frage gekommen.In Summe liegt daher eine aufrechte Zustimmungserklärung in Bezug auf den bzw die Eigentümer der Liegenschaften Gp *5, *8 und *9/1 in der KG S vor. Vor diesem Hintergrund ist somit insgesamt auf Grund der vertraglichen Zustimmung zur Beschneiung eine Verletzung von Rechten

Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 nicht in Frage gekommen. Soweit im Rechtsmittel bzw bei der mündlichen Verhandlung überdies der Ausführung der Anlage entsprechend dem Stand der Technik widersprochen wurde, so wird festgehalten, dass davon ein subjektives Recht des Beschwerdeführes nicht betroffen wäre: Die Verpflichtung zur Einhaltung des Standes der Technik schafft kein vom konkreten Schutz wasserrechtlich geschützter Rechte losgelöstes subjektives Recht. Inhaber wasserrechtlich geschützter Rechte können die Einhaltung des Standes der Technik daher nur insoweit fordern, als dies zum Schutz ihrer Rechte erforderlich ist (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG2, § 12a K13). Soweit im Rechtsmittel bzw bei der mündlichen Verhandlung überdies der Ausführung der Anlage entsprechend dem Stand der Technik widersprochen wurde, so wird festgehalten, dass davon ein subjektives Recht des Beschwerdeführes nicht betroffen wäre: Die Verpflichtung zur Einhaltung des Standes der Technik schafft kein vom konkreten Schutz wasserrechtlich geschützter Rechte losgelöstes subjektives Recht. Inhaber wasserrechtlich geschützter Rechte können die Einhaltung des Standes der Technik daher nur insoweit fordern, als dies zum Schutz ihrer Rechte erforderlich ist vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG2, Paragraph 12 a, K13). Durch die ausdrückliche Einräumung eines Rechts zur Benutzung der Grundstücke des Beschwerdeführers D an die mitbeteiligte Partei ist eine Verletzung seiner Rechte im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 nicht in Frage gekommen. Zumal auf Grund der dargestellte Rechtslage ein subjektives Recht auf Einhaltung des Standes der Technik immer nur im Zusammenhang mit einem wasserrechtlich geschützten Recht vorgebracht werden kann und dieses wasserrechtlich geschützte Recht zu Folge der ausdrücklichen zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien nicht beeinträchtigt sein kann, fehlt ihm bezüglich der Frage der Einhaltung des Standes der Technik auch die Beschwerdelegitimation:Durch die ausdrückliche Einräumung eines Rechts zur Benutzung der Grundstücke des Beschwerdeführers D an die mitbeteiligte Partei ist eine Verletzung seiner Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 nicht in Frage gekommen. Zumal auf Grund der dargestellte Rechtslage ein subjektives Recht auf Einhaltung des Standes der Technik immer nur im Zusammenhang mit einem wasserrechtlich geschützten Recht vorgebracht werden kann und dieses wasserrechtlich geschützte Recht zu Folge der ausdrücklichen zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien nicht beeinträchtigt sein kann, fehlt ihm bezüglich der Frage der Einhaltung des Standes der Technik auch die Beschwerdelegitimation: So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.03.2015, Ra 2014/07/0077 unter Hinweis auf das Erk vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, zur Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte festgehalten, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte ist. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war (vgl. das Erkenntnis vom

  1. Juli 2014, 2013/07/0270). Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv -öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. die Erkenntnisse vom
  2. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, und vom
  3. August 2014, Ro 2014/05/0062). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. das Erkenntnis vom
  4. Dezember 2010, 2010/06/0262). Zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung. In diesem Rahmen, der sich im Einzelfall jeweils aus dem Zusammenwirken von verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Normen ergibt, ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.03.2015, Ra 2014/07/0077 unter Hinweis auf das Erk vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, zur Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte festgehalten, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte ist. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war vergleiche das Erkenntnis vom
  5. Juli 2014, 2013/07/0270). Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinn des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv -öffentlichen Rechten Gegenstand ist vergleiche die Erkenntnisse vom
  6. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, und vom
  7. August 2014, Ro 2014/05/0062). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen vergleiche das Erkenntnis vom
  8. Dezember 2010, 2010/06/0262). Zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung. In diesem Rahmen, der sich im Einzelfall jeweils aus dem Zusammenwirken von verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Normen ergibt, ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden. Vor diesem Hintergrund war durch das Verwaltungsgericht nicht weiter zu überprüfen, in wie weit die Anlage dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt und betrieben wird, zumal dem Beschwerdeführer D diesbezügliches ein losgelöstes subjektives öffentliches Recht nicht zukommt. B Zur Beschwerde gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung: Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren dient nach der Judikatur (vgl etwa VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016) ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, wobei die Behörde im Falle einer Interessenabwägung die mit diesen konkurrierenden, an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen hat. Demnach haben private Interessen Dritter, weil außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, für die Frage, ob für ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Projekt eine Bewilligung zu erteilen ist, außer Betracht zu bleiben. Es führt daher selbst das Eigentum an einem Teil der vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben erfassten Grundfläche weder zu einem vom Tir NatSchG 2005 anerkannten rechtlichen Interesse, noch zu einem Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Versagung der beantragten Bewilligung (vgl. E
  9. September 2008, 2007/10/0079). § 43 Abs. 2 Tir NatSchG bezweckt nicht den Schutz von Eigentümerrechten. Vielmehr handelt es sich dabei, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat (vgl. z. B. das Erkenntnis vom
  10. Jänner 2002, Zl. 99/10/0163, den Beschluss vom
  11. Dezember 1997, Zl. 97/10/0153, und die jeweils zit Vorjudikatur), lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende Vorschrift: Ein Bewilligungsverfahren soll nur in solchen Fällen durchgeführt werden müssen, in denen sichergestellt erscheint, dass das Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist. Aus der genannten Vorschrift kann – anders als nach der anders gelagerten Vorschrift des Kärntner Naturschutzgesetzes – eine Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers nicht abgeleitet werden.Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren dient nach der Judikatur vergleiche etwa VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016) ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, wobei die Behörde im Falle einer Interessenabwägung die mit diesen konkurrierenden, an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen hat. Demnach haben private Interessen Dritter, weil außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, für die Frage, ob für ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Projekt eine Bewilligung zu erteilen ist, außer Betracht zu bleiben. Es führt daher selbst das Eigentum an einem Teil der vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben erfassten Grundfläche weder zu einem vom Tir NatSchG 2005 anerkannten rechtlichen Interesse, noch zu einem Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Versagung der beantragten Bewilligung vergleiche E
  12. September 2008, 2007/10/0079). Paragraph 43, Absatz 2, Tir NatSchG bezweckt nicht den Schutz von Eigentümerrechten. Vielmehr handelt es sich dabei, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat vergleiche z. B. das Erkenntnis vom
  13. Jänner 2002, Zl. 99/10/0163, den Beschluss vom
  14. Dezember 1997, Zl. 97/10/0153, und die jeweils zit Vorjudikatur), lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende Vorschrift: Ein Bewilligungsverfahren soll nur in solchen Fällen durchgeführt werden müssen, in denen sichergestellt erscheint, dass das Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist. Aus der genannten Vorschrift kann – anders als nach der anders gelagerten Vorschrift des Kärntner Naturschutzgesetzes – eine Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers nicht abgeleitet werden. Vor diesem Hintergrund kommt dem Beschwerdeführer D als Grundeigentümer daher unabhängig von der Frage, in wie weit er dem Vorhaben seine Zustimmung erteilt hat, eine Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren und somit auch ein Beschwerderecht in diesem Zusammenhang nicht zu. Die Beschwerde des Herrn D gegen die Erteilung einer Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz war daher zurückzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der erhebliche Bedeutung zukommt. So wird zu den für die Zurück- bzw Abweisung der Beschwerden maßgebenden Gründen auf die in der Begründung zitierte Judikatur des VwGH verwiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.0625.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.