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{'item': 'LVwG-2015/15/1870-1'}

Obsah (4)§ 25a§ 13§ 33Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/15/1870-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.04.2015 auf Grund nicht behobener Formgebrechen zurückgewiesen. Laut dem vorgelegten Akt hat der Beschwerdeführer am 22.04.2015 bei der belangten Behörde vorgesprochen und wurde ihm dabei mündlich der Auftrag erteilt, binnen 14 Tagen einen aktuellen Einkommensnachweis vorzulegen, widrigenfalls der Antrag auf Grund von Formgebrechen zurückgewiesen werde. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht entsprochen hat, weshalb sein Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem TMSG zurückgewiesen wurde. Dagegen richtet sich das auf den 28.07.2015 datierte und am 30.07.2015, sohin jedenfalls rechtzeitig, eingelangte Rechtsmittel, in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass er für das Verfahren dazu aufgefordert worden sei, Einkommensnachweise von seinem Steuerberater vorzulegen. Dem Ersuchen sei er allerdings nicht innerhalb der Frist nachgekommen, weshalb sein Antrag auf Gewährung einer Mindestsicherung zurückgewiesen worden sei. Die geforderten Unterlagen lege er nunmehr der Beschwerde bei, wodurch die Voraussetzungen für die Durchführung des Mindestsicherungsverfahrens gegeben seien. Wie in der Bestätigung seines Steuerberaters ersichtlich, seien nur geringe Einkünfte vorhanden. Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen fest: Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass ihm ein Auftrag erteilt wurde, bestimmte Unterlagen innerhalb von 14 Tagen vorzulegen sowie dass im Fall, dass diese Unterlagen nicht vorgelegt werden, der Antrag zurückgewiesen wird. Zumal der entsprechende Auftrag auch in einem Aktenvermerk der belangten Behörde dokumentiert ist, ergeben sich beim Landesverwaltungsgericht Tirol auf Grund des Umstandes, dass diese Auftragserteilung vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, sondern in der Beschwerde sogar ausdrücklich erwähnt wird, keinerlei Bedenken, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich ein derartiger Auftrag samt der Aufklärung über die rechtlichen Folgen der Missachtung dieses Auftrages erteilt wurde. Weiters wird festgestellt, dass dem Verbesserungsauftrag tatsächlich erst mit der Beschwerde entsprochen wurde. Rechtliche Erwägungen: Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde

§ 13Abs 3 AVG nicht zur Zurückweisung.

Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Ein derartiger Auftrag kann nach der Judikatur (vgl VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513) auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mündlich erteilt werden. Ein derartiger Auftrag kann nach der Judikatur vergleiche VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513) auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mündlich erteilt werden. Im Fall der Zurückweisung eines Antrags

§ 13Abs 3 AVG ist nach der Judikatur (vgl Vw

GH 21.03.2013, 2012/09/0120) Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, und kann auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden.Im Fall der Zurückweisung eines Antrags

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist nach der Judikatur vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120) Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, und kann auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden.

§ 33

Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat der Hilfesuchende an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen.

Paragraph 33, Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat der Hilfesuchende an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen war die belangte Behörde daher dazu berechtigt, vom Beschwerdeführer Nachweise betreffend sein Einkommen und damit seine Bedürftigkeit als Grundlage für die Gewährung von Leistung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz einzufordern. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der Beschwerdeführer bei der mündlichen Vorsprache vom 22.04.2015 ausdrücklich dazu aufgefordert, die besagten Unterlagen vorzulegen. Dabei wurde ihm auch ausdrücklich mitgeteilt, dass im Falle der nicht fristgerechten Vorlage der Unterlagen der Antrag zurückzuweisen sein wird. In Summe hat die belangte Behörde daher den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen. Auf die zusammen mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen war dabei nicht mehr weiter Bedacht zu nehmen, kann doch die Verletzung der Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen nach einem entsprechenden Auftrag nach § 13 Abs 3 AVG in einem Beschwerdeverfahren, gleich wie in einem Berufungsverfahren, nicht mehr saniert werden. Zumal sich an den anzuwendenden Bestimmungen durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich nichts geändert hat, ist die bisher zu § 66 Abs 4 AVG ergangene Judikatur in diesem Zusammenhang auch auf die neue rechtliche Lage übertragbar.In Summe hat die belangte Behörde daher den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen. Auf die zusammen mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen war dabei nicht mehr weiter Bedacht zu nehmen, kann doch die Verletzung der Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen nach einem entsprechenden Auftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG in einem Beschwerdeverfahren, gleich wie in einem Berufungsverfahren, nicht mehr saniert werden. Zumal sich an den anzuwendenden Bestimmungen durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich nichts geändert hat, ist die bisher zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangene Judikatur in diesem Zusammenhang auch auf die neue rechtliche Lage übertragbar. Hingewiesen sei die belangte Behörde an dieser Stelle aber auch darauf, dass im vorliegenden Fall kein Aktenvermerk zu erstellen, sondern nach den klaren Vorgaben des § 14 AVG die Abfassung einer Niederschrift geboten war, zumal nach § 15 AVG nur diese vollen Beweis über das Protokollierte liefert. Dieses Vergreifen in der Form der Dokumentation des erteilten Auftrages war im vorliegenden Fall allerdings nicht relevant, da der Beschwerdeführer dem Umstand nicht entgegen getreten ist, dass ihm ein derartiger Auftrag samt Einräumung einer Frist erteilt wurde. Dass ihm die Zurückweisung des Antrages angedroht wurde, wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten. Hingewiesen sei die belangte Behörde an dieser Stelle aber auch darauf, dass im vorliegenden Fall kein Aktenvermerk zu erstellen, sondern nach den klaren Vorgaben des Paragraph 14, AVG die Abfassung einer Niederschrift geboten war, zumal nach Paragraph 15, AVG nur diese vollen Beweis über das Protokollierte liefert. Dieses Vergreifen in der Form der Dokumentation des erteilten Auftrages war im vorliegenden Fall allerdings nicht relevant, da der Beschwerdeführer dem Umstand nicht entgegen getreten ist, dass ihm ein derartiger Auftrag samt Einräumung einer Frist erteilt wurde. Dass ihm die Zurückweisung des Antrages angedroht wurde, wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten. Abschließend wird festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, neuerlich einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz einzubringen, zumal durch die vorliegende Zurückweisung des Antrages keine Sachentscheidung getroffen wurde und daher auch die Sperrwirkung des § 68 Abs 1 AVG nicht eintreten kann. Abschließend wird festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, neuerlich einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz einzubringen, zumal durch die vorliegende Zurückweisung des Antrages keine Sachentscheidung getroffen wurde und daher auch die Sperrwirkung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht eintreten kann. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.1870.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.