Abs 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Verwaltungsgerichtshofgesetz eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom 20.02.2014, Zl 001/*****61, wurde dem Beschwerdeführer unter anderem auch eine Müllgebühr (Grundgebühr und weitere Gebühr) in der Höhe von Euro 211,65 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer vorgeschrieben. In dieser Vorschreibung findet sich der Zusatz „Müll Gewerbe 800 L 2. HJ“ und ist bei der Menge 3,00 angegeben. Gleichzeitig wurde eine Gebühr „Müll Gewerbe WG 2013“ in Höhe von 26,18 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer vorgeschrieben. Weiters befindet sich im übermittelten Abgabenakt ein Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom 09.07.2013, Zl 002/*****39, mit welchem unter anderem eine Müllgebühr, Grundgebühr 2013 (
AV vom 17.08.2015 irrtümlich bezeichnet „12“) für 30 Container á Euro 44,36, ergibt Euro 1.330,80 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer, vorgeschrieben wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der übermittelte Abgabenakt enthält weiters eine Auflistung der Abgabenbehörde „Berechnung Mindestbehältervolumen Jahr 2013“, die hinsichtlich des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 folgende Angaben enthält: Nächtigungen: 18251,00 EGW: 91,26 Plätze: 20,00 EGW: 1,33 Ges. EGW: 92,59 Liter: 26480,26 Behälter: 33,10 Tatsächlich: 3200,00 Nachverrechnung: -23280,26 Gegen den Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19.03.2014 Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass mit dem angeführten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom 20.02.2014, Zl 003/*****61 Müllgebühren im Ausmaß von insgesamt 33 Stück 800l-Containerentleerungen vorgeschrieben worden seien und hiefür ein Gesamtbetrag in Höhe von Euro 1.560,27 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer, gesamt sohin Euro 1.667,90 festgesetzt worden seien. Bekanntlicherweise betreibe der Beschwerdeführer hauptsächlich einen Campingplatz in der Gemeinde Amlach. Auf dem Campingplatz werde ein eigenes Mülltrennungs- und Sammelsystem mit zahlreichen Containern für Verpackungsabfälle, die als Wertstoffe recycelbar seien, eingerichtet. Eine sortenreine Trennung nach wiederverwertbaren Verpackungsmaterialien bzw Wertstoffen und Restmüll erfolge händisch, um „Fehlwürfe“ von Gästen wieder auszugleichen. Aufgrund dieses Systems könne bereits in der Vergangenheit und auch weiterhin die anfallende Restmüllmenge aus dem Gewerbegebiet stark reduziert werden. Im Jahr 2013 seien lediglich vier Entleerungen der 800l-Restmülltonne notwendig geworden, womit den Intentionen des Abfallwirtschaftsgesetzes nach Mülltrennung und Müllvermeidungen vorbildlicherweise entsprochen werden könne. Die nunmehr festgestellte Anzahl von 33 Stück 800l-Entleerungen für das Gesamtjahr 2013 stelle gegenüber den tatsächlichen Entleerungen von vier Stück 800l-Restmüllcontainern eine eklatante Unverhältnismäßigkeit zwischen angenommenen und tatsächlich gegebenem Restmüllanfall dar. Was die Beherbergung von Gästen auf dem Campingplatz bzw in den Ferienwohnungen betreffe, müsse – aufgrund der Vergleichbarkeit des bei dieser Art der Vermeidung anfallenden Restmüllaufkommens, aber auch aus Gründen der Gleichbehandlung – jener Restmüllwert (0,8 Liter pro Nächtigung) angenommen werden, der auch für Privatzimmervermieter gelte. Damit würden nicht 33 800l-Container Entleerungen pauschal verrechnet werden sondern „lediglich“ 18,25 Entleerungen. Gegen den Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19.03.2014 Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass mit dem angeführten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom 20.02.2014, Zl 003/*****61 Müllgebühren im Ausmaß von insgesamt 33 Stück 800l-Containerentleerungen vorgeschrieben worden seien und hiefür ein Gesamtbetrag in Höhe von Euro 1.560,27 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer, gesamt sohin Euro 1.667,90 festgesetzt worden seien. Bekanntlicherweise betreibe der Beschwerdeführer hauptsächlich einen Campingplatz in der Gemeinde Amlach. Auf dem Campingplatz werde ein eigenes Mülltrennungs- und Sammelsystem mit zahlreichen Containern für Verpackungsabfälle, die als Wertstoffe recycelbar seien, eingerichtet. Eine sortenreine Trennung nach wiederverwertbaren Verpackungsmaterialien bzw Wertstoffen und Restmüll erfolge händisch, um „Fehlwürfe“ von Gästen wieder auszugleichen. Aufgrund dieses Systems könne bereits in der Vergangenheit und auch weiterhin die anfallende Restmüllmenge aus dem Gewerbegebiet stark reduziert werden. Im Jahr 2013 seien lediglich vier Entleerungen der 800l-Restmülltonne notwendig geworden, womit den Intentionen des Abfallwirtschaftsgesetzes nach Mülltrennung und Müllvermeidungen vorbildlicherweise entsprochen werden könne. Die nunmehr festgestellte Anzahl von 33 Stück 800l-Entleerungen für das Gesamtjahr 2013 stelle gegenüber den tatsächlichen Entleerungen von vier Stück 800l-Restmüllcontainern eine eklatante Unverhältnismäßigkeit zwischen angenommenen und tatsächlich gegebenem Restmüllanfall dar. Was die Beherbergung von Gästen auf dem Campingplatz bzw in den Ferienwohnungen betreffe, müsse – aufgrund der Vergleichbarkeit des bei dieser Art der Vermeidung anfallenden Restmüllaufkommens, aber auch aus Gründen der Gleichbehandlung – jener Restmüllwert (0,8 Liter pro Nächtigung) angenommen werden, der auch für Privatzimmervermieter gelte. Damit würden nicht , 33 800l-Container Entleerungen pauschal verrechnet werden sondern „lediglich“ 18,25 Entleerungen.
Abs 1 AWG gelte für die Abfallwirtschaft der Grundsatz, dass die Abfallmengen so gering wie möglich zu halten seien. Nach § 3 Abs 2 Tiroler Abfallgebührengesetz habe die Festsetzung der Grundgebühr auf die bestmögliche Verwirklichung der Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach § 4 Abs 1 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz zu achten, wobei in der angeführten Bestimmung dieses Landesgesetzes wiederum die Hierarchie Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwertung, Recycling, sonstige Verwertung und – an unterster Stelle – Beseitigung festgeschrieben werde. Diesen Grundsätzen werde mit der angefochtenen Grundgebührenfestsetzung nicht entsprochen.
Paragraph eins, Absatz eins, AWG gelte für die Abfallwirtschaft der Grundsatz, dass die Abfallmengen so gering wie möglich zu halten seien. Nach Paragraph 3, Absatz 2, Tiroler Abfallgebührengesetz habe die Festsetzung der Grundgebühr auf die bestmögliche Verwirklichung der Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz zu achten, wobei in der angeführten Bestimmung dieses Landesgesetzes wiederum die Hierarchie Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwertung, Recycling, sonstige Verwertung und – an unterster Stelle – Beseitigung festgeschrieben werde. Diesen Grundsätzen werde mit der angefochtenen Grundgebührenfestsetzung nicht entsprochen. Insbesondere werde bei den Vergleichen des anfallenden Abfalls mit anderen Betrieben auf die Erhebung der Menge der gesammelten Wertstoffe wie Leichtstoffverpackungen, Metallverpackungen, Kartonagen und Altglas verzichtet. Dass de facto diesbezüglich ein krasses Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Müllanfall und der nunmehr vorgeschriebenen Müllgebühr bestehe, sei bereits ausgeführt worden. Es werde materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht, weshalb beantragt werde den ursprünglichen Bescheid zu beheben und die Müllgebühr entsprechend dem tatsächlichen Anfall für maximal 4 Entleerungen der 800l-Container pro Jahr vorzuschreiben. In eventu wurde beantragt, die bekämpfte Vorschreibung dahingehend zu korrigieren, dass aufgrund der Vergleichbarkeit des Restmüllanfalls des Campingplatzbetriebes bzw der Ferienwohnungsvermietung mit dem für Privatzimmervermieter geltenden Müllbehälter-volumen von 0,8 Liter pro Nächtigung dieser Wert auch für den Beherbergungsbetrieb des Beschwerdeführers angewandt werde bzw eine Errechnung der EGW mit 365 (statt 200) Nächtigungen vorgenommen werde. Hierbei würde auch auf den saisonalen Campingplatzbetrieb Rücksicht genommen, worauf im bekämpften Bescheid dem eine Berechnung mit 200 Nächtigungen ergibt 1 EWG zugrunde gelegt werde, nicht geachtet werde. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom 03. November 2014, Zl 003/*****61 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom , 03. November 2014, Zl 003/*****61 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Ergänzend wurde vorgebracht, dass zu dem Vorwurf, er hätte bisher keinen Nachweis über eine funktionierende Eigenkompostierung biogener Abfälle vorgelegt, er in den jeweiligen Meldungen an die Gemeinde die Tatsache der Eigenkompostierung von biologischen Abfällen immer angegeben habe und dass er tatsächlich auf eigenem Grund die Eigenkompostierung fachgerecht entsprechend den dazu bestehenden Richtlinien betreibe. Ergänzend werde zur Argumentation der Gemeinde Amlach, das Restmüllaufkommen sei vergleichsweise zu niedrig, vorgebracht, dass in einem hohen Maß Verpackungsabfälle anfallen würden, die durch die bereitgestellten Sammelbehälter und die händische Nachsortierung in einem vermutlich wesentlich größeren Umfang getrennt würden, als dies im Durchschnitt der Fall sei. In der Folge wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt und von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach im Vorlagebericht ergänzend ausgeführt, dass das
Abs 3a der Müllabfuhrordnung festgesetzte Mindestbehältervolumen mit der unter Punkt aa fixierten Berechnungsgrundlage von 200 Nächtigungen = 1 Einwohnergleichwert laut Auskunft eines Abfalltechnikers des Amtes der Tiroler Landesregierung nach wie vor eine realistische Größe darstelle. Grundsätzlich könne die Gemeinde diese Berechnungsgrundlage autonom festlegen. Bei der Berechnung des Mindestbehältervolumens werde neben dem gesamten Restmüll auch der abgelieferte Biomüll zur Gänze berücksichtigt. Die beiliegenden jährlichen Auswertungen würden zeigen, dass alle anderen Gastbetriebe, die ebenfalls eine exakte Mülltrennung durchführen, über dem Mindestbehältervolumen liegen würden. Einzig beim Betrieb von A B bestünde ein eklatantes Missverhältnis, dazu müsse auch klargestellt werden, dass Herr B bis dato keinen Nachweis über eine funktionierende Biomüllentsorgung bringen habe können. Die von der Gemeinde angebotene und von allen anderen Betrieben auch genutzte Biomüllabfuhr sei von ihm abgelehnt worden. Um einen zusätzlichen Anreiz für die Betriebe zu bieten, würden die Gebühren für die Biomüllabfälle trotz höherer Kosten stets auf dem Niveau der Restmüllabfuhr gehalten. Laut Auskunft des Abfalltechnikers des Landes würden auf Campingplätzen selbstverständlich größere Mengen an Biomüll anfallen, die keinesfalls einer Eigenkompostierung zugefügt werden dürfen. Dennoch erkläre der Beschwerdeführer, dass auf seinem Betrieb kaum Biomüll anfalle und diese geringen Mengen zur Gänze kompostiert würden. In der Folge wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt und von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach im Vorlagebericht ergänzend ausgeführt, dass das
Paragraph 4, Absatz 3 a, der Müllabfuhrordnung festgesetzte Mindestbehältervolumen mit der unter Punkt aa fixierten Berechnungsgrundlage von 200 Nächtigungen = 1 Einwohnergleichwert laut Auskunft eines Abfalltechnikers des Amtes der Tiroler Landesregierung nach wie vor eine realistische Größe darstelle. Grundsätzlich könne die Gemeinde diese Berechnungsgrundlage autonom festlegen. Bei der Berechnung des Mindestbehältervolumens werde neben dem gesamten Restmüll auch der abgelieferte Biomüll zur Gänze berücksichtigt. Die beiliegenden jährlichen Auswertungen würden zeigen, dass alle anderen Gastbetriebe, die ebenfalls eine exakte Mülltrennung durchführen, über dem Mindestbehältervolumen liegen würden. Einzig beim Betrieb von A B bestünde ein eklatantes Missverhältnis, dazu müsse auch klargestellt werden, dass Herr B bis dato keinen Nachweis über eine funktionierende Biomüllentsorgung bringen habe können. Die von der Gemeinde angebotene und von allen anderen Betrieben auch genutzte Biomüllabfuhr sei von ihm abgelehnt worden. Um einen zusätzlichen Anreiz für die Betriebe zu bieten, würden die Gebühren für die Biomüllabfälle trotz höherer Kosten stets auf dem Niveau der Restmüllabfuhr gehalten. Laut Auskunft des Abfalltechnikers des Landes würden auf Campingplätzen selbstverständlich größere Mengen an Biomüll anfallen, die keinesfalls einer Eigenkompostierung zugefügt werden dürfen. Dennoch erkläre der Beschwerdeführer, dass auf seinem Betrieb kaum Biomüll anfalle und diese geringen Mengen zur Gänze kompostiert würden. Aus aktuellem Anlass müsse auch auf die Jahresabrechnung 2014 verwiesen werden, wo bei 15021 Nächtigungen ein Abfuhrvolumen von lediglich 1.600 Liter Restmüll angefallen sei. Dieser Wert entspreche ca dem Restmüllaufkommen von zwei kleinen Haushalten. Das Restmüllaufkommen sei dermaßen gering, dass das Abfuhrunternehmen X aufgrund der nicht kostendeckenden Abfuhrmöglichkeit einen Zuschlag von Euro 350,-- für das aufgestellte Behältervolumen (800l-Müllbehälter) verrechnen müsse. Vor allem bezüglich einer Regelung der Biomüllentsorgung seien sie leider bis dato beim Herrn B noch auf keinen grünen Zweig gekommen, wobei in den kommenden Monaten es die Absicht der Gemeinde sei, mit Konsequenzen und Nachdruck zu einer Lösung zu kommen.Aus aktuellem Anlass müsse auch auf die Jahresabrechnung 2014 verwiesen werden, wo bei 15021 Nächtigungen ein Abfuhrvolumen von lediglich 1.600 Liter Restmüll angefallen sei. Dieser Wert entspreche ca dem Restmüllaufkommen von zwei kleinen Haushalten. Das Restmüllaufkommen sei dermaßen gering, dass das Abfuhrunternehmen römisch zehn aufgrund der nicht kostendeckenden Abfuhrmöglichkeit einen Zuschlag von Euro 350,-- für das aufgestellte Behältervolumen (800l-Müllbehälter) verrechnen müsse. Vor allem bezüglich einer Regelung der Biomüllentsorgung seien sie leider bis dato beim Herrn B noch auf keinen grünen Zweig gekommen, wobei in den kommenden Monaten es die Absicht der Gemeinde sei, mit Konsequenzen und Nachdruck zu einer Lösung zu kommen. Ergänzend wurde daraufhin von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht, dass die nachgereichten Unterlagen der Gemeinde Amlach das Jahr 2013 und nicht das Jahr 2014 betreffen würden. Bezüglich der Eigenkompostierung sei anzumerken, dass es sich hierbei hauptsächlich um Laub- und Graskompostierung handle und nur zu einem geringen Teil um Biomüll. Die Kompostierung werde vom Abfallberater des Abfallwirtschaftsvereines begutachtet und für in Ordnung befunden. Auch sonst habe es bis dato noch keinen Hinweis gegeben, dass die Kompostierung nicht in Ordnung wäre. Auch sei anzumerken, dass laut Auskunft des Umweltberaters der Gemeinde bei den Biomüllabfuhren für die Gemeinde keine höheren Kosten gegenüber den Restmüll anfallen würden. Im Gegenteil entsorge die Gemeinde den Biomüll günstiger als den Restmüll. Er führe nur einen kleinen Imbissstand (zwei Monate im Jahr) und kein großes Restaurant mit à la carte Betrieb für 365 Tage im Jahr. Der Campinggast genieße den Urlaub und gehe bevorzugt in die Restaurants in der näheren Umgebung zum Essen und koche nicht wie in einem Haushalt zu Hause. Sein Betrieb könne nicht wie von der Gemeinde angeführt mit anderen Gewerbebetrieben im Ort verglichen werden. Auch wenn man einen Standardeinkauf im Geschäft analysiere, so bestehe diese in Bezug auf den anfallenden Müll zu 95 % aus Plastik, Papier, Glas und Dosen, also recycelbare Stoffe. Um die getrennt entsorgte Menge an recycelbaren Stoffen zu dokumentieren, wurde ein Auszug der gesammelten Mengen für das Jahr 2013 beigelegt, hierbei handelt es sich um eine Verwertungsbestätigung der Firma X GmbH vom 07.02.
Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 sind die Abfallgebühren als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben.
Paragraph 3, Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 sind die Abfallgebühren als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben. Dabei ist die Grundgebühr
Abs 1 Tiroler Abfallgebührengesetz nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen. Der Gebührenanspruch hinsichtlich der Grundgebühr entsteht nach § 4 Abs 2 Tiroler Abfallgebührengesetz bereits mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung.Dabei ist die Grundgebühr
Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Abfallgebührengesetz nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen. Der Gebührenanspruch hinsichtlich der Grundgebühr entsteht nach Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Abfallgebührengesetz bereits mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung. Aus § 4 Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 ergibt sich sohin, dass zwischen der Grundgebühr und der so genannten weiteren Gebühr insoweit zu unterscheiden ist, als erstere - unabhängig vom tatsächlichen Abfallaufkommen - nach grundstücksbezogenen Merkmalen – wie zB Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden bemessen wird. Der tatsächliche Abfallanfall ist lediglich bestimmend für die Weitere Gebühr nach § 5 Tiroler Abfallgebührengesetz
TGO positiv verordnungsgeprüft und ist in diesem Schreiben zudem ausgeführt, dass die Müllabfuhrordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde.Die Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach mit Gemeinderatsbeschluss vom 22.4.1994 in der Fassung der Änderung mit Gemeinderatsbeschlusses vom 21.12.2005 wurde, wie dem Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 11.04.2006, Zl U-3183/8, zu entnehmen ist, von der Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde
Paragraph 122, TGO positiv verordnungsgeprüft und ist in diesem Schreiben zudem ausgeführt, dass die Müllabfuhrordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts diese Festlegungen in der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach den in § 4 Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 vorgegeben Determinanten für die Festsetzung der Grundgebühr entsprechen. Es haben sich daher für das erkennende Gericht hinsichtlich der positiv verordnungsgeprüften Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach auch im Hinblick auf die vorgebrachte Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Festlegungen für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe in § 4 Abs 3 und für Privatzimmervermietung in § 4 Abs 1 Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach keine gleichheitswidrigen Bedenken ergeben.Zusammengefasst ergibt sich daher, dass auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts diese Festlegungen in der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach den in Paragraph 4, Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 vorgegeben Determinanten für die Festsetzung der Grundgebühr entsprechen. Es haben sich daher für das erkennende Gericht hinsichtlich der positiv verordnungsgeprüften Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach auch im Hinblick auf die vorgebrachte Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Festlegungen für gewerbliche Beherbergungs- und Gastbetriebe in Paragraph 4, Absatz 3 und für Privatzimmervermietung in Paragraph 4, Absatz eins, Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach keine gleichheitswidrigen Bedenken ergeben. Es bestand sohin auch keine Veranlassung hinsichtlich gegenständlich relevanten Bestimmungen der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach ein Verordnungsprüfungsverfahren in die Wege zu leiten. Wenn der Beschwerdeführer weiters zusammengefasst vorbringt, dass auf seinem Campingplatz ein eigenes Mülltrennungs- und Sammelsystem mit zahlreichen Containern für Verpackungsabfälle, die als Wertstoffe recycelbar seien, eingerichtet sei, wodurch die Restmüll-Menge aus dem Gewerbebetrieb stark reduziert werden habe können, und dazu die Verwertungsbestätigung der X GmbH vom 11.03.2013 im Akt einliegt, kommt auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu.Wenn der Beschwerdeführer weiters zusammengefasst vorbringt, dass auf seinem Campingplatz ein eigenes Mülltrennungs- und Sammelsystem mit zahlreichen Containern für Verpackungsabfälle, die als Wertstoffe recycelbar seien, eingerichtet sei, wodurch die Restmüll-Menge aus dem Gewerbebetrieb stark reduziert werden habe können, und dazu die Verwertungsbestätigung der römisch zehn GmbH vom 11.03.2013 im Akt einliegt, kommt auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu. Die der gegenständlich bekämpften Vorschreibung zugrunde liegende Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach enthält eindeutige und hinreichend bestimmte Regelungen hinsichtlich der Vorschreibung von Mindestvolumen bei der Grundgebühr. Eine Deutung der Festlegungen der Verordnung dahingehend, dass dem Gebührenschuldner – wie vorgebracht – wegen eines betriebsinternen Mülltrennsystems ein geringerer Mindestverbrauch als Grundgebühr vorgeschrieben wird, steht der ausdrückliche Wille des Verordnungsgebers entgegen, die festgelegte Mindestgebühr für Beherbergungsbetriebe vorzuschreiben. Gerade die Anbindung der Mindestgebühr an die Nächtigungszahlen und die Sitzplätze des Beherbergungsbetriebes entspricht – wie vorstehend bereits im Detail ausgeführt - dem Pauschalierungserfordernis der durchschnittlichen Betrachtungsweise des Tiroler Abfallgebührengesetzes. Da es bei der Berechnung der Grundgebühr – wie bereits ausgeführt - nicht auf die tatsächlich entstandene Müllmenge ankommt, geht auch das Vorbringen, dass ein eigenes Mülltrennungs- und Sammelsystem für recycelbare Wertstoffe bestehe und über eine Privatfirma entsorgt werde, bei der Vorschreibung der Grundgebühr ins Leere. Hinsichtlich der gegenständlich bekämpften Vorschreibung ergeben sich für das Jahr 2013 laut der im Akt einliegenden Aufstellung 18251 Nächtigungen was nach § 4 Abs 3 lit a der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach einem EGW von 91,26 entspricht. Zudem ergeben die zugrunde gelegten 20 Sitzplätze einen EGW von 1,33, sodass sich für das Jahr 2013 ein EGW von insgesamt 92,59 ergibt. Die Nächtigungszahlen und Sitzplätze blieben vom nunmehrigen Beschwerdeführer unbestritten.Hinsichtlich der gegenständlich bekämpften Vorschreibung ergeben sich für das Jahr 2013 laut der im Akt einliegenden Aufstellung 18251 Nächtigungen was nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera a, der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach einem EGW von 91,26 entspricht. Zudem ergeben die zugrunde gelegten 20 Sitzplätze einen EGW von 1,33, sodass sich für das Jahr 2013 ein EGW von insgesamt 92,59 ergibt. Die Nächtigungszahlen und Sitzplätze blieben vom nunmehrigen Beschwerdeführer unbestritten. Da nach § 4 Abs 3 lit c der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach für jeden EGW je 5,5 Liter an Müllvolumen pro Woche verrechnet werden, ergibt dies im gegenständlichen Fall ein Müllvolumen von 26480,74 Liter und umgerechnet auf die 800l-Container-Einheit die Anzahl von 33,10 und sohin abgerundet 33 Stück 800l-Container Restmüll. Da nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera c, der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach für jeden EGW je 5,5 Liter an Müllvolumen pro Woche verrechnet werden, ergibt dies im gegenständlichen Fall ein Müllvolumen von 26480,74 Liter und umgerechnet auf die 800l-Container-Einheit die Anzahl von 33,10 und sohin abgerundet 33 Stück 800l-Container Restmüll. Zusammengefasst ergibt sich daher für das Jahr 2013, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom 09.07.2013, 002/*****39, eine Müllgebühr-Grundgebühr für 30 Stück 800l-Container und mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom 20.02.2014, Zl 003/*****61, eine Müllgebühr-Grundgebühr für 3 Stück 800l-Container, sohin insgesamt 33 Stück 800l-Container áEuro 44,36 (netto) sowie die weitere Gebühr für 4 (vom Beschwerdeführer nicht bestrittene) Entleerungen á Euro 26,18 (netto) rechtmäßig vorgeschrieben wurden. Zusammengefasst ergibt sich daher für das Jahr 2013, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom 09.07.2013, 002/*****39, eine Müllgebühr-Grundgebühr für 30 Stück 800l-Container und mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Amlach vom 20.02.2014, Zl 003/*****61, eine Müllgebühr-Grundgebühr für 3 Stück 800l-Container, sohin insgesamt 33 Stück 800l-Container á, Euro 44,36 (netto) sowie die weitere Gebühr für 4 (vom Beschwerdeführer nicht bestrittene) Entleerungen á Euro 26,18 (netto) rechtmäßig vorgeschrieben wurden. Dies entspricht sohin den vorangeführten Vorgaben der Müllabfuhrordnung der Gemeinde Amlach und kommt der Beschwerde daher keine Berechtigung zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.29.0460.8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.