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{'item': 'LVwG-2015/32/1490-21'}

Obsah (10)§ 28§ 27§ 25a§ 53§ 3§ 49§ 42Art. 130§ 2§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/32/1490-21 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) mit der Maßgabe der nachfolgenden Spruchänderung als unbegründet abgewiesen.Die wortgleichen Beschwerden von Frau A und Herrn B C, beide vertreten durch RA ***, werden

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe der nachfolgenden Spruchänderung als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, wonach der Absatz „

§ 27

Abs 6 und 7 TBO 2011 wird die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen unter folgenden Auflagen erteilt:“ nunmehr wie folgt zu lauten hat:Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, wonach der Absatz „

Paragraph 27, Absatz 6 und 7 TBO 2011 wird die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen unter folgenden Auflagen erteilt:“ nunmehr wie folgt zu lauten hat: „

§ 27

Abs 6 und 7 TBO 2011 wird die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen und beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 23. Juli 2015 eingegangenen Planunterlagen unter folgenden Auflagen erteilt:“„

Paragraph 27, Absatz 6 und 7 TBO 2011 wird die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen und beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 23. Juli 2015 eingegangenen Planunterlagen unter folgenden Auflagen erteilt:“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. H i n w e i s: Der im angefochtenen Bescheid enthaltene Befund (Seiten 1 und 2) weicht aufgrund der zulässigen Antragsänderung vom hiermit geändert bewilligten Bauvorhaben wie folgt ab (Änderungen in Fettdruck): „… Das Haus 1 liegt mit OK fertiger Fußboden im EG auf 1113,70 m über ADRIA. Das Haus 2 liegt mit OK fertiger Fußboden im EG auf 1115,50m über ADRIA. Das Haus 3 liegt mit OK fertiger Fußboden im EG auf 1118,00 m über ADRIA. Das Haus 4 liegt mit OK fertiger Fußboden im EG auf 1117,00 m über ADRIA. Das Haus 5 liegt mit OK fertiger Fußboden im EG auf 1113,80 m über ADRIA. Als Höhenbezugspunkt wird der Höhenfixpunkt Nr. 611 OK Kanaldeckel herangezogen. Dieser ist lt. Geometerplan Vermessung Ing. E F, Adresse vom 23.04.2015 GZ: **6/2015 mit 1111,86 m über ADRIA eingetragen. Die verkehrsmäßige Erschließung ist durch den Bestand gegeben und erfolgt über den Gemeindeweg Gst. **

  1. Entlang der jeweiligen westlichen, südlichen und östlichen Grundgrenze wird ein befahrbarer Weg errichtet. Die einzelnen Wohngebäude werden über diesen Weg befahren und auch wieder verlassen. Im Nordosteck des zu bebauenden Grundstückes wird diesbezüglich ein Wendeplatz situiert. …“ E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Die XY GmbH, nunmehr vertreten durch RA Dr. *** (in der Folge Antragstellerin genannt) hat mit dem Bauansuchen, eingegangen bei der Gemeinde T am
  2. April 2015 um die Erteilung der Baubewilligung für ein Empfangsgebäude, 5 Gebäuden samt Carport sowie 5 Saunagebäuden auf den Grundstücken **55/27, **55/7 und .**3, alle KG T angesucht. Aus dem Antrag ergibt sich kein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung für Aufschüttungen iSd § 49 Abs 1 TBO 2011 (vgl § 49 Abs2 2 TBO 2011).Aus dem Antrag ergibt sich kein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung für Aufschüttungen iSd Paragraph 49, Absatz eins, TBO 2011 vergleiche Paragraph 49, Abs2 2 TBO 2011). Anlässlich des Bauansuchens wurde mit dem behördlichen Schreiben vom
  3. April 2015 die mündliche Verhandlung für den
  4. Mai 2015 anberaumt. Laut der Zustellverfügung und dem Postrückschein wurde den Beschwerdeführern die Ladung zur Bauverhandlung mit „A und B C“ zugestellt. Anhaltspunkte dahingehend, wonach diese Briefsendungen zwei Ausfertigungen der Ladung erhalten hat, haben sich nicht ergeben. Auf dem Postrückschein ist vermerkt, dass das Schriftstück vom Empfänger übernommen wurde. Recherchen bei der Österreichischen Post AG haben ergeben, dass der RSb-Brief, mit dem die Ladung zur behördlichen Bauverhandlung den Beschwerdeführern übermittelt worden ist, von Frau A C übernommen wurde. In der Ladung zur Bauverhandlung ist angeführt, dass Personen, die nicht spätestens am Tage vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen vorbringen, ihre Stellung als Partei des Verfahrens verlieren. Laut Niederschrift über die Bauverhandlung am
  5. Mai 2015 hat ua Frau A C an dieser teilgenommen und kein Vorbringen erstattet. B C hat an der Bauverhandlung nicht teilgenommen. Mit dem Baubescheid vom
  6. Mai 2015 wurde die nachgesuchte Baubewilligung auf dem neu gebildeten Grundstück Gp **55/7 KG T unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dieser Bescheid ist weder A noch B C zugestellt worden. Im Rahmen der Akteneinsicht nach der Bescheiderlassung wurde den Beschwerdeführern eine Kopie des angefochtenen Bescheides am
  7. Juni 2015 ausgefolgt. Gegen diesen Baubescheid haben A und B C, beide vertreten durch RA *** das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und darin wie folgt ausgeführt: „Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T als Baubehörde

§ 53Abs 1 TBO vom 19.

Mai 2015, ZI. ***-18/15, erheben A und B C durch ihren bevollmächtigten Vertreter RA *** fristgerecht das Rechtsmittel der„Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T als Baubehörde

Paragraph 53, Absatz eins, TBO vom

  1. Mai 2015, ZI. ***-18/15, erheben A und B C durch ihren bevollmächtigten Vertreter RA *** fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Der Bescheid wird wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhalts angefochten. 1) Aktivlegitimation der Beschwerdeführer Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte ideelle Miteigentümer der Liegenschaft EZ *7*6 GB T, GSt .**
  2. Das Grundstück der Beschwerdeführer grenzt unmittelbar an den vom angefochtenen Bescheid betroffenen Bauplatz auf GSt **55/7 KG T an. Die Beschwerdeführer sind somit Nachbarn im Sinn des § 26 Abs 2 TBO, ihnen kommt in Bauverfahren Parteistellung gem. § 26 Abs 1 TBO zu.Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte ideelle Miteigentümer der Liegenschaft EZ *7*6 GB T, GSt .**
  3. Das Grundstück der Beschwerdeführer grenzt unmittelbar an den vom angefochtenen Bescheid betroffenen Bauplatz auf GSt **55/7 KG T an. Die Beschwerdeführer sind somit Nachbarn im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2, TBO, ihnen kommt in Bauverfahren Parteistellung gem. Paragraph 26, Absatz eins, TBO zu. 2) Rechtzeitigkeit der Beschwerde Der angefochtene Bescheid wurde am
  4. Mai 2015 erlassen. Die Rechtsmittelfrist beträgt 4 Wochen ab Erlassung des Bescheides. Die Beschwerde ist somit jedenfalls innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht. Abgesehen davon wurde der angefochtene Bescheid an die Beschwerdeführer nie zugestellt. Laut Zustellverfügung im Bescheid erging dieser lediglich an die Bauwerberin, das Finanzamt S und die Gemeindekassa. Die Nichtzustellung des Baubewilligungsbescheides an die Beschwerdeführer als Parteien stellt einen groben Verfahrensmangel dar, welcher hiemit ausdrücklich gerügt wird. Die Beschwerdeführer als „übergangene Nachbarn“ haben nach ständiger Judikatur des VwGH entweder die Möglichkeit, die Zustellung des Bescheides zu verlangen, wobei dann die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt; sie haben aber auch die Möglichkeit, soferne sie auf anderem Weg Kenntnis vom Bescheid erhalten haben, gegen diesen direkt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdeführer haben eine Kopie des angefochtenen Bescheides am 11.6.2015 im Zuge einer Akteneinsicht bei der Gemeinde T ausgefolgt erhalten. 3) Beschwerdegründe a) Die belangte Behörde geht rechtsirrig davon aus, dass die verkehrsmäßige Erschließung durch den Bestand gegeben ist und über den Gemeindeweg GSt **65, über das Privatgrundstück (Wegservitut) GSt **55/32 und rückführend auch über das GSt .**5 gegeben ist, wobei die rechtliche Sicherstellung dieser Zufahrten

§ 3

Abs 1 TBO nachgewiesen sei.a) Die belangte Behörde geht rechtsirrig davon aus, dass die verkehrsmäßige Erschließung durch den Bestand gegeben ist und über den Gemeindeweg GSt **65, über das Privatgrundstück (Wegservitut) GSt **55/32 und rückführend auch über das GSt .**5 gegeben ist, wobei die rechtliche Sicherstellung dieser Zufahrten

Paragraph 3, Absatz eins, TBO nachgewiesen sei. Dem beigefügten Grundbuchsauszug vom 15.6.2015 ist zu entnehmen, dass auf GSt .**5 Geh- und Fahrrechte als Dienstbarkeiten für GSt .**8, GSt **55/9, GSt **55/6 und GSt **55/27 grundbücherlich einverleibt sind. Zu Gunsten des GSt **55/7, also zu Gunsten des Bauplatzes, ist aus dem Grundbuch keine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes ersichtlich. Sollte - wie sich aus den spärlichen Planunterlagen der Bauwerberin eventuell entnehmen lässt - das ebenfalls in grundbücherlichem Eigentum der Bauwerberin stehende GSt **55/27 in EZ *0*3 mit GSt **55/7 in EZ *0* vereinigt werden, würde sich die Dienstbarkeit aber auch weiterhin nur auf das Teilstück des GSt **55/27 beziehen, nicht aber auf das übrige GSt **55/7.

den Planunterlagen ist aber offenbar vorgesehen, dass die Zufahrt zu den insgesamt 6 zu errichtenden Gebäuden von Norden über den Servitutsweg auf GSt **55/32 erfolgt, die Abfahrt dann allerdings für alle 6 Gebäude über den Servitutsweg auf GSt .**5. Dies würde eine unzulässige Erweiterung der Servitut darstellen, welche von den Beschwerdeführern nicht genehmigt wird. Damit ist die von der TBO geforderte Verkehrs mäßige Erschließung des Bauplatzes nicht nachgewiesen, womit eine wesentliche Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit des Bauprojektes fehlt, was zu einer Abweisung des Bauansuchens

§ 27

Abs 4 TBO führen muss.lässt - das ebenfalls in grundbücherlichem Eigentum der Bauwerberin stehende GSt **55/27 in EZ *0*3 mit GSt **55/7 in EZ *0* vereinigt werden, würde sich die Dienstbarkeit aber auch weiterhin nur auf das Teilstück des GSt **55/27 beziehen, nicht aber auf das übrige GSt **55/7.

den Planunterlagen ist aber offenbar vorgesehen, dass die Zufahrt zu den insgesamt 6 zu errichtenden Gebäuden von Norden über den Servitutsweg auf GSt **55/32 erfolgt, die Abfahrt dann allerdings für alle 6 Gebäude über den Servitutsweg auf GSt .**5. Dies würde eine unzulässige Erweiterung der Servitut darstellen, welche von den Beschwerdeführern nicht genehmigt wird. Damit ist die von der TBO geforderte Verkehrs mäßige Erschließung des Bauplatzes nicht nachgewiesen, womit eine wesentliche Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit des Bauprojektes fehlt, was zu einer Abweisung des Bauansuchens

Paragraph 27, Absatz 4, TBO führen muss. b) Aus dem angefochtenen Bescheid ist für die Beschwerdeführer erstmals erkennbar, dass die Oberkante fertiger Fußboden der jeweiligen Wohngebäude im EG bis zu 6,14 Meter über dem als Höhenbezugspunkt herangezogenen Höhenfixpunkt Nr. 611 OK Kanaldeckel liegen sollen. Die deutlich über dem Höhenfixpunkt vorgesehenen Höhen der OK fertiger Fußboden im EG der einzelnen Wohngebäude sind unter Berücksichtigung des ursprünglichen Geländeniveaus nicht zu erreichen sondern bedürfen einer massiven Veränderung des Geländeniveaus durch Aufschüttungen von 3 Metern und mehr. Wie die - rechtswidrig - bereits begonnenen Bauarbeiten zeigen, sollen tatsächlich rund um das Grundstück der Beschwerdeführer Aufschüttungen von 3 Metern und mehr erfolgen, wodurch das Grundstück der Beschwerdeführer quasi „eingekesselt“ würde, was zwangsläufig massive Immissionen von Regenwasser, Erdabrutschungen etc. zur Folge hätte.

§ 49

TBO ist die Durchführung von Aufschüttungen, die eine Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Geländeniveau von mehr als 1,5 Meter herbeiführen, der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung der Aufschüttung und ein Geländeschnitt anzuschließen. Steht eine Aufschüttung im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann an Stelle der Anzeige im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für die Aufschüttung angesucht werden. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit der Aufschüttung in der Baubewilligung zu entscheiden. Offenbar wurden die geplanten Aufschüttungen weder der Baubehörde angezeigt noch findet sich im angefochtenen Bescheid eine

§ 49Abs 2 TBO vorgesehene Bewilligung einer Aufschüttung.

Die von der TBO geforderten Planunterlagen, insbesondere die Beschreibung der technischen Ausführung fehlt ebenfalls.

§ 49

Abs 3 TBO ist die Durchführung einer anzeigepflichtigen Aufschüttung unzulässig, wenn die Aufschüttung im Hinblick auf die Boden- und Geländebeschaffenheit der bodenmechanischen Festigkeit und Rutschsicherheit nicht entspricht. In den Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 Metern (§ 6 Abs 1) darf das ursprüngliche Geländeniveau durch eine Aufschüttung höchstens um 2 Meter verändert werden, außer der betroffene Nachbar stimmt einer Veränderung in einem größeren Ausmaß nachweislich zu. Die zur Erreichung der im Bescheid angeführten Höhenlagen erforderlichen Aufschüttungen entsprechen weder den Erfordernissen der Sicherheit, noch liegt eine Zustimmung der Beschwerdeführer zu 2 Meter übersteigenden Aufschüttungen vor. Durch die geplante Veränderung des Geländeniveaus werden aber auch die in § 6 TBO normierten Mindestabstandsflächen unterschritten. Bei Berechnung der Mindestabstände zum Nachbargrund ist vom ursprünglichen, bestehenden Geländeniveau auszugehen und nicht von dem durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung veränderten Geländeniveau. Das Bauvorhaben widerspricht somit zahlreichen baurechtlichen Vorschriften, was ebenfalls zu einer Abweisung des Bauansuchens

§ 27

TBL führen muss.

Paragraph 49, TBO ist die Durchführung von Aufschüttungen, die eine Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Geländeniveau von mehr als 1,5 Meter herbeiführen, der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung der Aufschüttung und ein Geländeschnitt anzuschließen. Steht eine Aufschüttung im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann an Stelle der Anzeige im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für die Aufschüttung angesucht werden. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit der Aufschüttung in der Baubewilligung zu entscheiden. Offenbar wurden die geplanten Aufschüttungen weder der Baubehörde angezeigt noch findet sich im angefochtenen Bescheid eine

Paragraph 49, Absatz 2, TBO vorgesehene Bewilligung einer Aufschüttung. Die von der TBO geforderten Planunterlagen, insbesondere die Beschreibung der technischen Ausführung fehlt ebenfalls.

Paragraph 49, Absatz 3, TBO ist die Durchführung einer anzeigepflichtigen Aufschüttung unzulässig, wenn die Aufschüttung im Hinblick auf die Boden- und Geländebeschaffenheit der bodenmechanischen Festigkeit und Rutschsicherheit nicht entspricht. In den Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 Metern (Paragraph 6, Absatz eins,) darf das ursprüngliche Geländeniveau durch eine Aufschüttung höchstens um 2 Meter verändert werden, außer der betroffene Nachbar stimmt einer Veränderung in einem größeren Ausmaß nachweislich zu. Die zur Erreichung der im Bescheid angeführten Höhenlagen erforderlichen Aufschüttungen entsprechen weder den Erfordernissen der Sicherheit, noch liegt eine Zustimmung der Beschwerdeführer zu 2 Meter übersteigenden Aufschüttungen vor. Durch die geplante Veränderung des Geländeniveaus werden aber auch die in Paragraph 6, TBO normierten Mindestabstandsflächen unterschritten. Bei Berechnung der Mindestabstände zum Nachbargrund ist vom ursprünglichen, bestehenden Geländeniveau auszugehen und nicht von dem durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung veränderten Geländeniveau. Das Bauvorhaben widerspricht somit zahlreichen baurechtlichen Vorschriften, was ebenfalls zu einer Abweisung des Bauansuchens

Paragraph 27, TBL führen muss. Diese Einwendungen konnten die Beschwerdeführer anlässlich der Bauverhandlung vom 13.5.2015 noch nicht Vorbringen, da lediglich die Eckpunkte der Grundrisse ausgepflockt waren, es aber nicht ersichtlich war, in welcher Höhe die OK fertiger Fußboden EG der jeweiligen Gebäude situiert sind. Eine Begehung des Bauplatzes im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde nicht durchgeführt, die beabsichtigten Aufschüttungen wurden in keinster Weise thematisiert, es lagen keine Höhenschnitte vor oder sonstige Unterlagen, die für die Beschwerdeführer die für sie dramatischen Veränderungen des Geländeniveaus erkennen lassen hätten können. Das Bauverfahren leidet sohin an wesentlichen Mängeln, der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Die Beschwerdeführer stellen daher nachstehenden Antrag Das Landesverwaltungsgericht möge dieser Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der Gemeinde T vom 19.5.2015, ZI. ***-18/15, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben. S, am

  1. Juni 2015 A C B C“. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die Antragstellerin mit
  2. Juli und zuletzt mit der Eingabe vom
  3. Juli 2015 geänderte Pläne beigebracht. Letztere liegen dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom
  4. Juli 2015 und dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde. Der hochbautechnische Amtssachverständige führt in seinem Gutachten vom
  5. Juli 2015 aus, dass aus hochbautechnischer Sicht die Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2011 im Hinblick auf das im Eigentum der beiden Beschwerdeführer stehenden Grundstückes .**5 KG T eingehalten werden.Der hochbautechnische Amtssachverständige führt in seinem Gutachten vom
  6. Juli 2015 aus, dass aus hochbautechnischer Sicht die Abstandsbestimmungen nach Paragraph 6, TBO 2011 im Hinblick auf das im Eigentum der beiden Beschwerdeführer stehenden Grundstückes .**5 KG T eingehalten werden. Weiters führt er aus, dass im Vergleich zu dem behördlich bewilligten Plänen das Gebäude „Haus 5“ nach Osten und Süden verschoben wurde. Das im Eigentum der beiden Beschwerdeführer stehende Grundstück .**5 KG T grenzt unmittelbar an den Bauplatz **55/7 KG T an, wobei die Grenze zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt jeder baulichen Anlage liegt, die Teil des gegenständlichen Bauvorhebens ist. Das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom
  7. Juli 2015 ist den Parteien zusammen mit dem Ladungsbeschluss vom 28.7.2015 zugegangen und erging in der Folge die Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer vom
  8. August 2015, die folgenden Inhalt aufweist: „Sehr geehrter Herr Mag. Peinstingl, namens meiner Mandanten A und B C bestätige ich vorerst den Erhalt Ihres Ladungsbeschlusses für die öffentliche mündliche Verhandlung am 17.8.2015,11.00 Uhr. Die XY GmbH (Bauwerberin) hat im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens über die von mir gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 19.5.2015, ZI. ***-18/15, erhobene Beschwerde inzwischen eine Umplanung des Projektes vorgenommen und am 9.7.2015 sowie 23.7.2015 geänderte Planunterlagen vorgelegt. Diese geänderten Planunterlagen tragen einerseits den von mir in der Beschwerde vorgebrachten Punkten und andererseits den Ausführungen des hochbautechnischen Gutachtens vom 16.7.2015 teilweise Rechnung. Eine meritorische Entscheidung über das nun abgeänderte Bauvorhaben der Bauwerberin wird allerdings aus unserer Sicht auch bei der mündlichen Verhandlung am 17.8.2015 nicht möglich sein. 1) Mein Mandant B C wurde im erstinstanzlichen Verfahren bei der Gemeinde T nicht ordnungsgemäß zur Bauverhandlung geladen, er hat an dieser Verhandlung auch nicht teilgenommen. Wie Sie in Ihrem Schreiben vom 20.7.2015 bereits unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des VwGH ausführen, treffen daher allfällige Präklusionsfolgen meinen Mandanten B C nicht. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens können daher sämtliche Einwendungen vorgebracht werden, welche ansonsten in
  9. Instanz zu erstatten gewesen wären. 2) Wie bereits in Pkt 3 a meiner Beschwerde vorgebracht, ist die Gemeinde T rechtsirrig davon ausgegangen, dass die verkehrsmäßige Erschließung durch den Bestand gegeben ist und über den Gemeindeweg GSt **65 über das Privatgrundstück GSt **55/2 und rückführend auch über das GSt .**5 (der Beschwerdeführer) gegeben ist, wobei die rechtliche Sicherstellung dieser Zufahrten

§ 3Abs 1TBO nachgewiesen ist.

Die Bauwerberin verfügt über keine Wegedienstbarkeit über GSt .**5, sodass die ursprünglich in den Plänen vorgesehene Straßenführung rechtlich nicht möglich ist. Vorgesehen war ein Rundverkehr, Einfahrt über GSt **55/32, sodann entlang der geplanten Gebäude auf Eigengrund der Bauwerberin und schließlich über GSt .**5 wieder zurück zur öffentlichen Straße. Im neuesten von der Bauwerberin vorgelegten Lageplan ist nun offenbar nach Haus 5 ein Wendeplatz vorgesehen, es wird also der Tatsache Rechnung getragen, dass die Abfahrt von GSt **55/7 über GSt .**5 nicht möglich ist. Wie sich aus den vorliegenden Plänen ergibt, soll die auf dem Grundstück der Bauwerberin verlaufende Verbindungsstraße zwischen den einzelnen Gebäuden eine Breite von knapp 3 m aufweisen. Eine solche Straßenbreite erlaubt keinen Begegnungsverkehr von 2 PKW. Es stehen auch keine geeigneten Ausweichmöglichkeiten für sich begegnende Fahrzeuge zur Verfügung. Einsatzfahrzeuge, insbesondere große Feuerwehrfahrzeuge wären massiv behindert. Im Bereich des Empfangsgebäudes, in welchem laut Bescheid der Gemeinde T 5 PKW-Stellplätze vorzusehen sind, würde

dem vorliegenden Lageplan die Zufahrt überhaupt unmöglich sein, wenn dort tatsächlich, wie am Plan eingezeichnet, 5 PKW abgestellt sind. Zu Gunsten meiner Mandanten ist auf einem Teil des Grundstreifens zwischen dem Empfangsgebäude und dem Haus meiner Mandanten eine Wegeservitut eingeräumt (grundbücherlich noch nicht sichergestellt). In diese Servitut würde massiv eingegriffen, wenn dort tatsächlich, wie planlich dargestellt, 2 PKW abgestellt werden.2) Wie bereits in Pkt 3 a meiner Beschwerde vorgebracht, ist die Gemeinde T rechtsirrig davon ausgegangen, dass die verkehrsmäßige Erschließung durch den Bestand gegeben ist und über den Gemeindeweg GSt **65 über das Privatgrundstück GSt **55/2 und rückführend auch über das GSt .**5 (der Beschwerdeführer) gegeben ist, wobei die rechtliche Sicherstellung dieser Zufahrten

Paragraph 3, Absatz eins T, B, O, nachgewiesen ist. Die Bauwerberin verfügt über keine Wegedienstbarkeit über GSt .**5, sodass die ursprünglich in den Plänen vorgesehene Straßenführung rechtlich nicht möglich ist. Vorgesehen war ein Rundverkehr, Einfahrt über GSt **55/32, sodann entlang der geplanten Gebäude auf Eigengrund der Bauwerberin und schließlich über GSt .**5 wieder zurück zur öffentlichen Straße. Im neuesten von der Bauwerberin vorgelegten Lageplan ist nun offenbar nach Haus 5 ein Wendeplatz vorgesehen, es wird also der Tatsache Rechnung getragen, dass die Abfahrt von GSt **55/7 über GSt .**5 nicht möglich ist. Wie sich aus den vorliegenden Plänen ergibt, soll die auf dem Grundstück der Bauwerberin verlaufende Verbindungsstraße zwischen den einzelnen Gebäuden eine Breite von knapp 3 m aufweisen. Eine solche Straßenbreite erlaubt keinen Begegnungsverkehr von 2 PKW. Es stehen auch keine geeigneten Ausweichmöglichkeiten für sich begegnende Fahrzeuge zur Verfügung. Einsatzfahrzeuge, insbesondere große Feuerwehrfahrzeuge wären massiv behindert. Im Bereich des Empfangsgebäudes, in welchem laut Bescheid der Gemeinde T 5 PKW-Stellplätze vorzusehen sind, würde

dem vorliegenden Lageplan die Zufahrt überhaupt unmöglich sein, wenn dort tatsächlich, wie am Plan eingezeichnet, 5 PKW abgestellt sind. Zu Gunsten meiner Mandanten ist auf einem Teil des Grundstreifens zwischen dem Empfangsgebäude und dem Haus meiner Mandanten eine Wegeservitut eingeräumt (grundbücherlich noch nicht sichergestellt). In diese Servitut würde massiv eingegriffen, wenn dort tatsächlich, wie planlich dargestellt, 2 PKW abgestellt werden. Bekanntlich ist in der Gemeinde T im Winter mit erheblichen Schneemengen zu rechnen. Die vorgesehene Bauweise von insgesamt 6 Gebäuden lässt die Ablagerung von Schnee nicht zu. Einzige Möglichkeit wäre, den Schnee auf dem jetzt als Wendeplatz vorgesehenen Teil des Grundstückes abzulagern. Damit wäre dann aber der Wendeplatz nicht mehr benützbar. Vor allem aber würde Schmelzwasser von derartigen Schneeablagerungen direkt auf das tieferliegende Grundstück meiner Mandanten abrinnen. Eine ordnungsgemäße verkehrsmäßige Erschließung des Bauplatzes ist somit nicht nachgewiesen. 3) Das Bauvorhaben widerspricht den brandschutztechnischen Bestimmungen. Wie sich aus der Planskizze ergibt, sind die Häuser teilweise so nahe aneinander gebaut, dass die Dachkanten der einzelnen Häuser weniger als 2 m voneinander entfernt sind. Sämtliche Gebäude sollen in Holztafelbauweise aufgestellt werden, sie erhalten auch jeweils Holzdecken und die Stiegenanlagen in Holzkonstruktion. Auch die Satteldächer, die angebauten Carports und die freistehenden Saunen werden ausschließlich in Holzbauweise errichtet. Die Ausführung in einer reinen Holzkonstruktion stellt von vorneherein eine erhöhte Brandgefahr dar. Wenn nun die einzelnen Gebäude so knapp nebeneinander stehen, muss damit gerechnet werden, dass im Fall eines Brandes dieser nicht auf ein Gebäude beschränkt werden kann sondern von einem Gebäude auf das andere überspringt. 4) Die nun vorgesehene Tieferlegung des Hauses Nr. 5 um 1,2 m bei weitgehend unveränderter Höhenlage der übrigen Gebäude führt dazu, dass auf Grund des großen Niveauunterschiedes entsprechende Hangsicherungen bzw. Stützmauern erforderlich sind. Solche sollen

den vorliegenden Planunterlagen allerdings nicht errichtet werden. Dies stellt eine erhebliche Gefahr für die Standsicherheit der Gebäude, die Gefahr von Hangrutschungen bis zur Einsturzgefahr dar. Es fehlt in den vorliegenden Unterlagen jegliche statische Berechnung, ob und in welchem Umfang Hangsicherungen bzw. Stützmauern erforderlich sind. Schon jetzt ist festzustellen, dass durch die erheblichen Niveauunterschiede extreme Wassereintritte auf die Liegenschaft meiner Mandanten stattfinden. Niederschlagswasser rinnen von der südlich des Bauplatzes befindlichen Straße über den vorgesehenen Grund von Haus Nr. 4 und von dort zum Grund des Hauses Nr. 5 und dann ungebremst auf das Grundstück meiner Mandanten. Im Zuge der Regenfälle der letzten Tage stand der Parkplatz auf der Liegenschaft meiner Mandanten, welcher an den Bauplatz des Hauses Nr. 5 angrenzt, teilweise über 10 cm unter Wasser. Laut Baubescheid sind die anfallenden Dach- und Oberflächenwässer auf eigenem Grund schadlos gegenüber Dritten zur Versickerung zu bringen und dürfen keinesfalls in das Kanalnetz eingeleitet werden. Den vorliegenden Einreichunterlagen ist nicht zu entnehmen, wie diese Dach- und Oberflächenwässer auf eigenem Grund schadlos gegenüber Dritten zur Versickerung gebracht werden sollen. Insbesondere ist hier zu bedenken, dass eben durch die markanten Geländeveränderungen das Eindringen von Dach- und Oberflächenwässern auf den Grund meiner Mandanten geradezu provoziert wird. 5) Laut Schreiben des LVWG vom 20.7.2015 sollen insbesondere beim Haus 1 (bis 2,7

  1. m)und Haus 2 (bis 2,5
  2. m)Aufschüttungen vorgenommen werden, die den Maximalwert von 2 m (§ 29 Abs 3 TBO) übersteigen. Die Beschwerdeführer erklären schon jetzt, einer derartigen Aufschüttung nicht zuzustimmen.5) Laut Schreiben des LVWG vom 20.7.2015 sollen insbesondere beim Haus 1 (bis 2,7
  3. m)und Haus 2 (bis 2,5
  4. m)Aufschüttungen vorgenommen werden, die den Maximalwert von 2 m (Paragraph 29, Absatz 3, TBO) übersteigen. Die Beschwerdeführer erklären schon jetzt, einer derartigen Aufschüttung nicht zuzustimmen. Namens meiner Mandanten stelle ich daher nachstehende Anträge
  5. a)Einholung eines ergänzenden hochbautechnischen Gutachtens, insbesondere zur Frage der verkehrsmäßigen Erschließung der Liegenschaft, deren Eignung für das vorgesehene Projekt, zu den aufgeworfenen statischen Fragestellungen und zur Frage der Entwässerung;
  6. b)Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht im Amtsgebäude des LVWG sondern an Ort und Stelle unter Beiziehung des hochbautechnischen und des feuerpolizeilichen Sachverständigen. Mit freundlichen Grüßen ***“. In der Folge wurde verwaltungsgerichtlich ein Gutachten beim brandschutztechnischen Sachverständigen in Auftrag gegeben, welches mit 11.8.2015 vorliegt. Der Sachverständige führt darin aus, dass aufgrund des Abstandes der baulichen Anlagen auf dem Bauplatz zur Grundgrenze des im Eigentum der beiden Beschwerdeführer stehenden Grundstückes .**5 KG T in Ansehung der hier greifenden OiB-Richtlinien ein ausreichender Brandschutz gegeben sei. Auch ist der Brandschutz für die auf dem Bauplatz befindlichen baulichen Anlagen in Ansehung der Netto-Grundfläche gegeben. Der hochbautechnische Amtssachverständige führt bei der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf seine Stellungnahmen vom 25.6.2015 und 28.7.2015 sowie auf seine Gutachten vom 16.7.2015 und 28.7.2015 und in Ansehung der Planunterlagen mit Einlaufdatum am 23. Juli 2015 beim Landesverwaltungsgericht Tirol aus, dass das nordwestlich gelegene Haus 1 nunmehr eine Höhenlage von 1113,70 m aufweist. Das Haus 5 wurde um ca. 1 m Richtung Südosten abgerückt. Diese beiden Maßnahmen wirken sich aus Sicht des hochbautechnischen Amtssachverständigen für die beschwerdeführenden Nachbarn günstig aus, da einerseits durch die Änderung der Höhenlage von Haus 1 Aufschüttungen in einem geringen Ausmaß notwendig werden und andererseits das Haus 5 einen größeren Abstand zu ihrem Grundstück aufweist als ursprünglich geplant. Das Empfangsgebäude hat sich gegenüber der ursprünglichen Planung nicht verändert, sodass die Abstandsbestimmungen aus hochbautechnischer Sicht weiterhin als eingehalten betrachtet werden können. Des Weiteren führt der Sachverständige aus, dass infolge der Positionsänderung des Hauses 5 das Vordach der westlichen Gebäudeecke von Haus 5 1,40 m in die Mindestabstandsfläche jenes Grundstückes hineinragt, welches im Eigentum der hier beschwerdeführenden Nachbarn steht. Aus Sicht des hochbautechnischen Amtssachverständigen werden die Abstandsbestimmungen nach der Tiroler Bauordnung 2011 eingehalten. Des Weiteren führt der hochbautechnische Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung aus, dass aus seiner Sicht eine technische Realisierung des abgeänderten Bauvorhabens möglich ist. Insbesondere die Niveauänderungen bei Haus 5 gegenüber dem bewilligten Projekt um 1,2 m und der sich daraus ergebende Niveauunterschied von ca. 3,2 m ist das bautechnischer Sicht allenfalls durch Böschen machbar. Der brandschutztechnische Sachverständige erläutert bei der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf sein Gutachten vom 11.8.2015, dass aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes im Hinblick auf den Brandschutz des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstückes festgehalten werden kann, dass die Bestimmungen der OiB-Richtlinie 2 beim gegenständlichen Einreichprojekt unter der Einhaltung der ergangenen Auflagen als eingehalten betrachtet werden können. Weiters führte er aus, dass in Ansehung der Netto-Geschoßgrundfläche der Gebäude von unter 1200 m² auch keine brandschutztechnischen Trennungen zwischen den Gebäuden auf dem Bauplatz erforderlich sind. Bei der mündlichen Verhandlung führt der brandschutztechnische Sachverständige aus, dass ein richtlinienkonformer Löschangriff für die Gebäude auf dem Bauplatz möglich ist. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde das Erkenntnis mündlich verkündet wurde. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die vorgenannten Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akten. Der Umstand, dass den Beschwerdeführern eine Kopie des angefochtenen Bescheides am 11.6.2015 im Zuge der Akteneinsicht bei der Gemeinde T ausgefolgt wurde, wird in den Beschwerden angeführt. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, im Zuge derer der hochbautechnische Amtssachverständige seine Stellungnahmen und Gutachten erläutert hat. Angemerkt wird, dass die Aussagen des Sachverständigen und seine Gutachten und Stellungnahmen plausibel, schlüssig und nachvollziehbar sind. Gleiches gilt für den brandschutztechnischen Sachverständigen. Auch dieser hat bei dieser Verhandlung sein Gutachten 11.8.2015 erläutert und sind auch seine Ausführungen plausibel, schlüssig und nachvollziehbar. Für die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen war ein Ortsaugenschein nicht erforderlich, da die Gegebenheiten am Bauplatz und den angrenzenden Grundstücken anhand der eingereichten Planunterlagen für eine Beurteilung ausreichend ersichtlich sind. III. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch drei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „§ 41

(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die

§ 42eintretenden Folgen zu enthalten.

Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.“

(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die

Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.“ Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): § 17Paragraph 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätteSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte § 28Paragraph 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. …“ Tiroler Bauordnung 2011: § 2Paragraph 2 …

(16)Untergeordnete Bauteile sind Vordächer, Dachkapfer, Fänge, Windfänge, Freitreppen, offene Balkone, Sonnenschutzeinrichtungen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte offene Schutzdächer sowie an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen. … § 3Paragraph 3
(1)Bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben. …
(4)Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind auf den Grundstücken so anzuordnen, dass sie sicher zugänglich sind und dass der wirksame Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten gewährleistet ist. …
(5)Gebäude und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer sichergestellt ist. …“ § 6Paragraph 6
(1)Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
  1. a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
  2. a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, …
(2)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
(2)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Absatz eins, bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden: a) untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist; … 25 …
(8)Wenn ein Gebäude vom umgebenden Baubestand erheblich abweicht oder wenn die Beurteilung der Auswirkungen eines Gebäudes auf das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild sonst nicht möglich ist, kann die Behörde dem Bauwerber auftragen, für die Bauverhandlung die Umrisse des Gebäudes in der Natur darzustellen. § 26Paragraph 26
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. … § 49Paragraph 49
(1)Die Durchführung von Aufschüttungen und Abgrabungen im Bauland, auf Sonderflächen, auf Vorbehaltsflächen und innerhalb geschlossener Ortschaften auch im Freiland, die eine Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Geländeniveau von mehr als 1,50 m herbeiführen, ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung der Aufschüttung oder Abgrabung und ein Geländeschnitt in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. § 23 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(1)Die Durchführung von Aufschüttungen und Abgrabungen im Bauland, auf Sonderflächen, auf Vorbehaltsflächen und innerhalb geschlossener Ortschaften auch im Freiland, die eine Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Geländeniveau von mehr als 1,50 m herbeiführen, ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung der Aufschüttung oder Abgrabung und ein Geländeschnitt in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Paragraph 23, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(2)Steht eine Aufschüttung oder Abgrabung nach Abs. 1 im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Anzeige im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für die Aufschüttung oder Abgrabung angesucht werden. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit der Aufschüttung oder Abgrabung in der Baubewilligung zu entscheiden.
(2)Steht eine Aufschüttung oder Abgrabung nach Absatz eins, im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Anzeige im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für die Aufschüttung oder Abgrabung angesucht werden. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit der Aufschüttung oder Abgrabung in der Baubewilligung zu entscheiden. …“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (hier nach der Tir BauO 2001) ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062).Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (hier nach der Tir BauO 2001) ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei Ehegatten für eine ordnungsgemäße Zustellung die Zustellung mittels zweier Sendungen erforderlich. Eine Sendung (Rückscheinbrief), die an beide Ehegatten adressiert ist und von einem Ehegatten übernommen wird, kann für den anderen Ehegatten nicht als Ersatzzustellung wirksam sein (vgl VwGH 30.4.2013, 2013/05/0003).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei Ehegatten für eine ordnungsgemäße Zustellung die Zustellung mittels zweier Sendungen erforderlich. Eine Sendung (Rückscheinbrief), die an beide Ehegatten adressiert ist und von einem Ehegatten übernommen wird, kann für den anderen Ehegatten nicht als Ersatzzustellung wirksam sein vergleiche VwGH 30.4.2013, 2013/05/0003). Nachdem die Ladung zur behördlichen Bauverhandlung - diese war an die Eheleute A und B C adressiert - von A C übernommen wurde, hat B C in der Folge seine Parteistellung nicht verloren. Die belangte Behörde hat B C trotz Parteistellung den angefochtenen Bescheid laut Zustellverfügung nicht zugestellt. Wird im Mehrparteienverfahren eine Person, obwohl sie Parteistellung hat, von der Behörde entweder dem Verfahren überhaupt nicht beigezogen oder (zumindest) ihr gegenüber der in der Sache ergehende Bescheid nicht erlassen, verliert die „übergangene Partei“ dadurch grundsätzlich weder die Parteistellung noch das – unmittelbar aus der Parteistellung erfließende – Berufungsrecht (VwGH
  1. 1990, 86/07/0061;
  2. 2004, 2000/03/0231;
  3. 2006, 2001/03/0048). Die übergangene Partei kann sogleich gegen den durch Zustellung oder mündliche Verkündung an eine andere Partei erlassenen (und damit existent gewordenen) Bescheid Berufung erheben (VwGH
  4. 2001, 2000/07/0100; Kastner, Rechtslage, 21ff; zum Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung vgl VwGH
  5. 2006, 2005/07/0123), auch wenn sie vom Inhalt des bekämpften Bescheides keine vollständige Kenntnis hat (VwGH
  6. 1986, 85/05/0005;
  7. 1996, 95/07/0234). Dies gilt aber nur für Verfahren, in denen sich der Antragsteller und mehrere Nebenparteien gegenüberstehen (wie zB im anlagenrechtlichen Bewilligungsverfahren), nicht aber dann, wenn verwaltungspolizeiliche Aufträge an mehrere Parteien (zB Miteigentümer) zu ergehen haben und die Behörde den Bescheid einzelnen Parteien gegenüber noch nicht erlassen hat, oder wenn es sich um ein Verfahren handelt, in dem verschiedene Bescheidadressaten in Frage kämen, von der Behörde jedoch (zunächst) nur einer als Adressat gewählt wurde (VwGH
  8. 1999, 98/06/0201;
  9. 1999, 99/06/0035). Mit der Berufung gegen den ihr nicht zugestellten Bescheid ist das Berufungsrecht der „übergangenen Partei“ verbraucht (VwGH
  10. 2001, 2000/07/0100; § 8 Rz 21), jedoch kann die Partei ihre Berufung ergänzen (VwGH
  11. 2006, 2005/09/0067). Das gilt auch für den Fall, dass ihre Berufung zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen wurde und sie daraufhin die Zustellung des Bescheides begehrt hat. Durch die nachträgliche Zustellung des bereits bekämpften Bescheides lebt das Berufungsrecht nicht wieder auf. Eine neuerliche Berufung ist von der Rechtsmittelbehörde, die zu einer meritorischen Entscheidung darüber keine Zuständigkeit mehr hat, als unzulässig zurückzuweisen (VwGH
  12. 1983, 82/02/0286;
  13. 1996, 95/07/0234)Wird im Mehrparteienverfahren eine Person, obwohl sie Parteistellung hat, von der Behörde entweder dem Verfahren überhaupt nicht beigezogen oder (zumindest) ihr gegenüber der in der Sache ergehende Bescheid nicht erlassen, verliert die „übergangene Partei“ dadurch grundsätzlich weder die Parteistellung noch das – unmittelbar aus der Parteistellung erfließende – Berufungsrecht (VwGH
  14. 1990, 86/07/0061;
  15. 2004, 2000/03/0231;
  16. 2006, 2001/03/0048). Die übergangene Partei kann sogleich gegen den durch Zustellung oder mündliche Verkündung an eine andere Partei erlassenen (und damit existent gewordenen) Bescheid Berufung erheben (VwGH
  17. 2001, 2000/07/0100; Kastner, Rechtslage, 21ff; zum Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung vergleiche VwGH
  18. 2006, 2005/07/0123), auch wenn sie vom Inhalt des bekämpften Bescheides keine vollständige Kenntnis hat (VwGH
  19. 1986, 85/05/0005;
  20. 1996, 95/07/0234). Dies gilt aber nur für Verfahren, in denen sich der Antragsteller und mehrere Nebenparteien gegenüberstehen (wie zB im anlagenrechtlichen Bewilligungsverfahren), nicht aber dann, wenn verwaltungspolizeiliche Aufträge an mehrere Parteien (zB Miteigentümer) zu ergehen haben und die Behörde den Bescheid einzelnen Parteien gegenüber noch nicht erlassen hat, oder wenn es sich um ein Verfahren handelt, in dem verschiedene Bescheidadressaten in Frage kämen, von der Behörde jedoch (zunächst) nur einer als Adressat gewählt wurde (VwGH
  21. 1999, 98/06/0201;
  22. 1999, 99/06/0035). Mit der Berufung gegen den ihr nicht zugestellten Bescheid ist das Berufungsrecht der „übergangenen Partei“ verbraucht (VwGH
  23. 2001, 2000/07/0100; Paragraph 8, Rz 21), jedoch kann die Partei ihre Berufung ergänzen (VwGH
  24. 2006, 2005/09/0067). Das gilt auch für den Fall, dass ihre Berufung zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen wurde und sie daraufhin die Zustellung des Bescheides begehrt hat. Durch die nachträgliche Zustellung des bereits bekämpften Bescheides lebt das Berufungsrecht nicht wieder auf. Eine neuerliche Berufung ist von der Rechtsmittelbehörde, die zu einer meritorischen Entscheidung darüber keine Zuständigkeit mehr hat, als unzulässig zurückzuweisen (VwGH
  25. 1983, 82/02/0286;
  26. 1996, 95/07/0234) (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 66 zu § 63 (Stand 1.1.2014, rdb.at)vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 66 zu Paragraph 63, (Stand 1.1.2014, rdb.at) Insofern konnten die Beschwerden erhoben werden, da es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Mehrparteienverfahren handelt und der gegenständliche Bescheid bereits erlassen war. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass den Beschwerdeführern eine Kopie des angefochtenen Bescheides am 11.6.2015 ausgefolgt wurde. Sofern darin nicht ohnehin eine Zustellung des angefochtenen Bescheides zu sehen ist, war den Beschwerdeführern der gesamte Bescheidinhalt bei der Erhebung der Beschwerden vom
  27. Juni 2015 bekannt (vgl VwGH 04.09.2006, 2005/09/2006). Insofern ist die ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführer vom
  28. August 2015, die mehr als 4 Wochen nach den Beschwerden ergangen ist, soweit sie sich auf das ursprünglich bewilligte Bauvorhaben bezieht und über eine ergänzende Begründungen hinausgeht (vgl VwSlg 7074A/1947; VwGH
  29. 1993, 93/01/0533;
  30. 2006, 2005/09/0067) , als verspätetes Vorbringen anzusehen. Dies betrifft insbesondere auf die bis dahin nicht vorgebrachten Aspekte des Brandschutzes betreffend das baubehördliche bewilligte Vorhaben zu.Insofern konnten die Beschwerden erhoben werden, da es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Mehrparteienverfahren handelt und der gegenständliche Bescheid bereits erlassen war. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass den Beschwerdeführern eine Kopie des angefochtenen Bescheides am 11.6.2015 ausgefolgt wurde. Sofern darin nicht ohnehin eine Zustellung des angefochtenen Bescheides zu sehen ist, war den Beschwerdeführern der gesamte Bescheidinhalt bei der Erhebung der Beschwerden vom
  31. Juni 2015 bekannt vergleiche VwGH 04.09.2006, 2005/09/2006). Insofern ist die ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführer vom
  32. August 2015, die mehr als 4 Wochen nach den Beschwerden ergangen ist, soweit sie sich auf das ursprünglich bewilligte Bauvorhaben bezieht und über eine ergänzende Begründungen hinausgeht vergleiche VwSlg 7074A/1947; VwGH
  33. 1993, 93/01/0533;
  34. 2006, 2005/09/0067) , als verspätetes Vorbringen anzusehen. Dies betrifft insbesondere auf die bis dahin nicht vorgebrachten Aspekte des Brandschutzes betreffend das baubehördliche bewilligte Vorhaben zu. Des Weiteren ist nachfolgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hier von Relevanz: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit einer Erledigung/Kundmachung der belangten Behörde persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen wurde. Diese Erledigung enthält den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG. Der Wortlaut des Hinweises entspricht zwar nicht genau dem maßgeblichen gesetzlichen Wortlaut, wonach die betreffende Person ihre Stellung als Partei verliert, "soweit" sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhebt (es fehlt das Wort "soweit"), dessen ungeachtet reicht der Wortlaut aber aus, um einen Verlust der Parteistellung für den Fall zu bewirken, dass überhaupt keine Einwendungen erhoben werden (vgl VwGH 18.10.2012, 2012/06/0102).Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit einer Erledigung/Kundmachung der belangten Behörde persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen wurde. Diese Erledigung enthält den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG. Der Wortlaut des Hinweises entspricht zwar nicht genau dem maßgeblichen gesetzlichen Wortlaut, wonach die betreffende Person ihre Stellung als Partei verliert, "soweit" sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhebt (es fehlt das Wort "soweit"), dessen ungeachtet reicht der Wortlaut aber aus, um einen Verlust der Parteistellung für den Fall zu bewirken, dass überhaupt keine Einwendungen erhoben werden vergleiche VwGH 18.10.2012, 2012/06/0102). A C hat - dies haben Recherchen bei der Österreichischen Post AG ergeben - die Ladung zur behördlichen Bauverhandlung übernommen. Sie hat weder vor der Bauverhandlung noch bei der Bauverhandlung Einwendungen erhoben. Auch wenn die Ladung zur Bauverhandlung nicht genau den maßgeblichen Wortlaut enthalten hat, so hat sie in Ansehung der zuvor angeführten Rechtsprechung ihre Parteistellung dennoch verloren (Präklusion), da sie trotz Ladung zur behördlichen Bauverhandlung überhaupt kein Vorbringen erstattet hat. Deshalb ist ihre Beschwerde unzulässig, soweit sie sich auf das behördlich bewilligte Vorhaben bezieht. Unbeschadet dieses Umstandes gelten aufgrund der wortgleichen Beschwerde des nicht präkludierten B C inhaltlich auf die nachfolgenden Ausführungen auch zur Beschwerde von A C. Beide Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinn des § 26 Abs 3 TBO 2011 und können als solche - auf die Präklusion von A C wurde bereits eingegangen - die darin taxativ aufgezählten Nachbarrechte vorbringen.Beide Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 und können als solche - auf die Präklusion von A C wurde bereits eingegangen - die darin taxativ aufgezählten Nachbarrechte vorbringen. Soweit die Beschwerden vorbringen, dass es zu einer Servitutserweiterung im Zusammenhang mit der erforderlichen rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche (vgl § 3 Abs 1 TBO 2011) kommt, ist festzustellen, dass dies von Nachbarn nicht erfolgreich vorgebracht werden kann. Eigentümer oder Miteigentümer einer solchen Verbindung haben kein Recht zur Erteilung oder Verweigerung der Baubewilligung, weil die Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht Bestandteil des Bauplatzes ist (vgl (vgl Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), Rz 6 zu § 3 und die dort zitierten Erkenntnisse).Soweit die Beschwerden vorbringen, dass es zu einer Servitutserweiterung im Zusammenhang mit der erforderlichen rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011) kommt, ist festzustellen, dass dies von Nachbarn nicht erfolgreich vorgebracht werden kann. Eigentümer oder Miteigentümer einer solchen Verbindung haben kein Recht zur Erteilung oder Verweigerung der Baubewilligung, weil die Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht Bestandteil des Bauplatzes ist vergleiche vergleiche Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), Rz 6 zu Paragraph 3 und die dort zitierten Erkenntnisse). Damit wird freilich die Frage des privatrechtlichen (den Zivilrechtsweg vorbehaltenen) Schutzes des Grundeigentümers nicht berührt, weshalb in diesem Zusammenhang auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird. Soweit die Beschwerden auf Aufschüttungen Bezug nehmen, ist festzuhalten, dass mit dem hier in Rede stehenden Bauansuchen nicht gleichzeitig ein Ansuchen um die Genehmigung von Aufschüttungen im Sinn des § 49 Abs 2 TBO 2011 gestellt wurde und daher die angefochtene Bewilligung derartige Aufschüttungen von über 1,5 m auch nicht umfasst.Soweit die Beschwerden auf Aufschüttungen Bezug nehmen, ist festzuhalten, dass mit dem hier in Rede stehenden Bauansuchen nicht gleichzeitig ein Ansuchen um die Genehmigung von Aufschüttungen im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, TBO 2011 gestellt wurde und daher die angefochtene Bewilligung derartige Aufschüttungen von über 1,5 m auch nicht umfasst. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nämlich

§ 49

Abs 2 TBO 2011 im Fall eines Zusammenhanges eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens mit einer Anzeige einer Aufschüttung oder Abgrabung über die Aufschüttung oder Abgrabung auch in der Baubewilligung entschieden werden. Dies hängt nach dem eindeutigen Wortlaut des

§ 49

Abs 2 TBO 2011 jedoch vom Ansuchen des Bauwerbers ab, der insofern ein Wahlrecht besitzt und unterliegt nicht der Disposition der Baubehörde.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nämlich

Paragraph 49, Absatz 2, TBO 2011 im Fall eines Zusammenhanges eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens mit einer Anzeige einer Aufschüttung oder Abgrabung über die Aufschüttung oder Abgrabung auch in der Baubewilligung entschieden werden. Dies hängt nach dem eindeutigen Wortlaut des

Paragraph 49, Absatz 2, TBO 2011 jedoch vom Ansuchen des Bauwerbers ab, der insofern ein Wahlrecht besitzt und unterliegt nicht der Disposition der Baubehörde. Nachdem ein Ansuchen im Sinn des § 49 Abs 2 TBO 2011 gegenständlichen nicht vorliegt, ist die Zulässigkeit derartiger Aufschüttungen im hier anhängigen Verfahren nicht weiter beachtlich. Nachdem ein Ansuchen im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, TBO 2011 gegenständlichen nicht vorliegt, ist die Zulässigkeit derartiger Aufschüttungen im hier anhängigen Verfahren nicht weiter beachtlich. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang, dass die Antragstellerin mit der Eingabe vom 23. Juli 2015 erklärt hat, dass hinsichtlich der Aufschüttungen eine Anzeige

§ 49TBO 2011 bei der Baubehörde beabsichtigt sei.

Diese Anzeige wurde laut Mitteilung der Baubehörde vom 4.8.2015 zwischenzeitlich bereits zur Kenntnis genommen.Erwähnt sei in diesem Zusammenhang, dass die Antragstellerin mit der Eingabe vom 23. Juli 2015 erklärt hat, dass hinsichtlich der Aufschüttungen eine Anzeige

Paragraph 49, TBO 2011 bei der Baubehörde beabsichtigt sei. Diese Anzeige wurde laut Mitteilung der Baubehörde vom 4.8.2015 zwischenzeitlich bereits zur Kenntnis genommen. Soweit die Beschwerden die Überschreitung der zulässigen Bauhöhe nach § 6 TBO 2011 aufzuzeigen versuchen, ist festzustellen, dass der eine derartige Überschreitung nicht festgestellt werden kann. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten die nach § 6 TBO 2011 erforderlichen Grenzabstände errechnet und ergibt sich, dass die darin normierten erforderlichen Abstände zu dem im Miteigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück eingehalten werden. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 28.7.2015 aufgezeigt, dass der kritische Punkt des Gebäudes “Haus 5“ einen Abstand von 5,28 m zur Grundstücksgrenze des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstückes aufweist und die Gesamthöhe des Gebäudes an diesem westlichen Eckpunkt 6,31 m beträgt. Soweit die Beschwerden die Überschreitung der zulässigen Bauhöhe nach Paragraph 6, TBO 2011 aufzuzeigen versuchen, ist festzustellen, dass der eine derartige Überschreitung nicht festgestellt werden kann. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten die nach Paragraph 6, TBO 2011 erforderlichen Grenzabstände errechnet und ergibt sich, dass die darin normierten erforderlichen Abstände zu dem im Miteigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück eingehalten werden. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 28.7.2015 aufgezeigt, dass der kritische Punkt des Gebäudes “Haus 5“ einen Abstand von 5,28 m zur Grundstücksgrenze des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstückes aufweist und die Gesamthöhe des Gebäudes an diesem westlichen Eckpunkt 6,31 m beträgt. Rechtlich ist festzuhalten, dass bei dieser Höhe ein Mindestabstand nach § 6 TBO 211 (0,6 fache der Höhe) von 3,79 m erforderlich wäre, weshalb ein ausreichender Abstand gegeben ist.Rechtlich ist festzuhalten, dass bei dieser Höhe ein Mindestabstand nach Paragraph 6, TBO 211 (0,6 fache der Höhe) von 3,79 m erforderlich wäre, weshalb ein ausreichender Abstand gegeben ist. Weiters hat der hochbautechnische Amtssachverständige dargelegt, dass das Vordach 1,40 m in die Mindestabstandsfläche zu dem im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück ragt. Vordächer zählen

§ 2Abs 16 TBO 2011 zu den untergeordneten Bauteilen.

Derartige Bauteile dürfen

§ 6

Abs 2 lit a TBO 2011 maximal 1,5 m in die Mindestabstandsflächen ragen, weshalb rechtlich festzustellen ist, dass das hier in Rede stehende Vordach nach dieser Bestimmung zulässig ist. Zu bemerken ist dabei nach, dass das gegenständliche Vordach infolge der Situierung des Gebäudes „Haus 5“ - dieses Gebäude ist im Verhältnis zur gemeinsamen Grundgrenze schräg situiert - nur in einem bestimmten Bereich von der Privilegierung iSd § 6 Abs 2 lit a TBO 2011 profitieren muss und daher jedenfalls als untergeordnet im Hinblick auf das hier in Rede stehende Grundstück der Beschwerdeführer zu sehen ist.Vordächer zählen

Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 zu den untergeordneten Bauteilen. Derartige Bauteile dürfen

Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 maximal 1,5 m in die Mindestabstandsflächen ragen, weshalb rechtlich festzustellen ist, dass das hier in Rede stehende Vordach nach dieser Bestimmung zulässig ist. Zu bemerken ist dabei nach, dass das gegenständliche Vordach infolge der Situierung des Gebäudes „Haus 5“ - dieses Gebäude ist im Verhältnis zur gemeinsamen Grundgrenze schräg situiert - nur in einem bestimmten Bereich von der Privilegierung iSd Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 profitieren muss und daher jedenfalls als untergeordnet im Hinblick auf das hier in Rede stehende Grundstück der Beschwerdeführer zu sehen ist. Die Vorbringen, wonach keine ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung gegeben sei, eine ordnungsgemäße verkehrsmäßige Erschließung des Bauplatzes nicht nachgewiesen sei, Einsatzfahrzeuge nicht behinderungsfrei auf dem Bauplatz manövrieren könnten und die Gefahr die Standsicherheit von Gebäuden und von Hangrutschungen gegeben sei, ist von den Nachbarrechten im Sinn des 26 Abs 3 TBO 2011 nicht umfasst, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen unzulässig sind (Vgl (vgl Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO

(2014), Rz 13 zu § 26).Die Vorbringen, wonach keine ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung gegeben sei, eine ordnungsgemäße verkehrsmäßige Erschließung des Bauplatzes nicht nachgewiesen sei, Einsatzfahrzeuge nicht behinderungsfrei auf dem Bauplatz manövrieren könnten und die Gefahr die Standsicherheit von Gebäuden und von Hangrutschungen gegeben sei, ist von den Nachbarrechten im Sinn des 26 Absatz 3, TBO 2011 nicht umfasst, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen unzulässig sind (Vgl vergleiche Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), Rz 13 zu Paragraph 26,). Auch auf die Vornahme einer Auspflockung iSd § 25 Abs 8 TBO 2011 besitzt der Nachbar keinen Rechtsanspruch (vgl VwGH 3.4.1986, 85/06/0150). Auch auf die Vornahme einer Auspflockung iSd Paragraph 25, Absatz 8, TBO 2011 besitzt der Nachbar keinen Rechtsanspruch vergleiche VwGH 3.4.1986, 85/06/0150). Inhaltlich ist im Zusammenhang mit der Niederschlagswasserbeseitigung auf die hochbautechnischen Auflagen Punkt 12 des angefochtenen Bescheides hinzuweisen, wonach Niederschlagswässer schadlos für Dritte auf eigenem Grund zur Versickerung zu bringen, abzuleiten oder zu entsorgen sind. Soweit das Maß der Geringfügigkeit im Zusammenhang mit der Versickerung der Niederschlagswässer überschritten wird, ist dafür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich (vgl § 32 WRG 1959).Soweit das Maß der Geringfügigkeit im Zusammenhang mit der Versickerung der Niederschlagswässer überschritten wird, ist dafür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich vergleiche Paragraph 32, WRG 1959). Im Hinblick auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von den Beschwerdeführern vorgebrachte derzeitige Zuleitung von Wässern auf ihr Grundstück ist anzumerken, dass die beschriebene Situation nicht die hier in Rede stehende Baubewilligung betreffen kann, da das Bauvorhaben (noch) nicht verwirklicht wurde. Hinsichtlich der ausreichenden Erschließung des Bauplatzes für Einsatzfahrzeuge darf auf die Stellungnahme des brandschutztechnischen Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung hingewiesen werden. Der Sachverständige führt aus, dass eine für Löschfahrzeuge ausreichende Erschließung des Bauplatzes im Sinne der TRVB 134/87 F vorliegt. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die hier einschreitende Beschwerdeführerin A C als präkludiert anzusehen ist. Ihre Beschwerde ist – soweit sie sie sich auf das behördlich bewilligte Vorhaben bezieht - unzulässig. Aufschüttungen von über 1,5 m sind von der gegenständlichen Bewilligung nicht umfasst. Die Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2011 werden eingehalten. Die Abstandsbestimmungen nach Paragraph 6, TBO 2011 werden eingehalten. Die Beschwerde von Herrn C ist daher unbegründet, was inhaltlich auch auf die wortgleiche Beschwerde von Frau A C zu treffen würde. Zu den im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück ist ein ausreichender Brandschutz gegeben; ein möglicher Löschangriff ist gewährleitet. Infolge der geänderten Pläne – nunmehr liegen die Pläne vom 23. Juli 2015 diesem Erkenntnis zu Grunde - hat sich insbesondere ergeben, dass das Gebäude „Haus 5“ (samt Nebengebäude und Nebenanlage) nach Südosten abgerückt werden soll. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass sich dies für den östlich gelegenen Nachbarn (Eigentümer des Grundstückes **55/6 KG T) nur unwesentlich auswirkt, da das Gebäude nur um 0,03 m an die gemeinsame Grundstücksgrenze heranrückt. Auf das in Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücks ist zu bemerken, dass sich in Folge der geänderten Positionierung dieses Gebäudes das Gebäude (samt Nebenanlagen) weiter von der gemeinsamen Grundgrenze entfernt ist, als baubehördlich bewilligt. Hinsichtlich des Eigentümers des Grundstückes **55/9 KG T führt der hochbautechnische Amtssachverständige aus, dass sich das Gebäude um ca. 1 m der gemeinsame Grundstückseck nähert, wobei der geringste Abstand des Hauptgebäudes zur südlichen Grundgrenze ca. 17,80 m beträgt, weshalb die Abstandsbestimmungen nach der Tiroler Bauordnung 2011 zu diesen südlich gelegenen Grundstück weiterhin als eingehalten betrachtet werden können. Im Übrigen hat die Antragstellerin Zustimmungserklärungen der Eigentümer jener östlich und südlich des Bauplatzes gelegenen Grundstücke (**55/6; .**8; **55/9; **55/10; .4**, alle KG T) beigebracht, die von der Lageänderung des Gebäudes „Haus 5“ samt Nebengebäude allenfalls betroffen sind. Die sich in Folge der Planänderungen ergebenden (geänderten) Niveauunterschiede sind durch Böschen möglich. Im Hinblick auf das im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstückes ist zu bemerken, dass sich in Folge der geänderten Positionierung dieses Gebäudes „Haus 5“ dieses Gebäude (samt Nebenanlagen) weiter von der gemeinsamen Grundgrenze entfernt errichtet werden soll, als dies mit dem angefochtenen Bescheid bewilligt wurde. Dies ist sohin für die Beschwerdeführer im Hinblick auf den Abstand günstig. Die sich in Folge der Planänderung ergebenden (geänderten) Niveauunterschiede sind durch Böschen bautechnisch möglich. Die behördlich vorgesehene Auflage, wonach Niederschlagswässer für Dritte schadlos zur Versickerung zu bringen, abzuleiten oder zu entsorgen sind, bleibt von den Planänderungen unberührt. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.32.1490.21

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