RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/42/0993-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des Herrn A, Adresse, vertreten durch RA, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadtgemeinde Innsbruck vom 04.02.2015, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt
- behoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt
- behoben. Die Beschwerde zu Spruchpunkt
- wird hingegen als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorgeschichte, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorgeschichte, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 21.08.2013 legte der Beschwerdeführer eine Bauanzeige betreffend die Errichtung eines Gartenhäuschens („Blockbohlenhaus Müritz, 45 mm Weekendhaus, Premium-Qualität, extra Schlafboden“) mit einer Grundfläche von ca. 24 m² sowie einem Schlafboden im oberen Hausteil auf der Gartennummer 9 des Gst 65/13, KG B, vor. Mit Bescheid vom 14.10.2013, Zl ****, untersagte die belangte Behörde gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 die Ausführung dieses Bauvorhabens und berief sich in ihrer Begründung auf die Stellungnahme der Stadtplanung vom 01.10.2013, wonach ein Widerspruch zur vorliegenden Widmung „Sonderflächen Dauerkleingarten“ vorliege. Laut dieser Stellungnahme sei das bereits errichtete Gartenhaus mit einem Ausmaß von 5,6 m mal 4,3 m (44,1 m²) schon wesentlich größer als die „üblichen“ städtischen Gartenhäuser mit 6,5 m mal 3,0 m (19,5 m²). Die zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes unbedingt erforderliche Größe sei daher jedenfalls als zumindest erreicht anzusehen. Keinesfalls zu befürworten sei jedenfalls die 2-Geschossigkeit mit Schlafboden bei einer Höhe von nahezu 3,6 m. Insgesamt entspreche das Gartenhaus in Anbetracht der geplanten Dimension und Nutzung keinesfalls § 43 Absatz 2 TROG
- Die belangte Behörde führte aus, sie schließe sich den obigen schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen an, dass die vergrößerte Ausführung des Gartenhauses nicht dem festgelegten Verwendungszweck entspreche.Mit Bescheid vom 14.10.2013, Zl ****, untersagte die belangte Behörde gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 die Ausführung dieses Bauvorhabens und berief sich in ihrer Begründung auf die Stellungnahme der Stadtplanung vom 01.10.2013, wonach ein Widerspruch zur vorliegenden Widmung „Sonderflächen Dauerkleingarten“ vorliege. Laut dieser Stellungnahme sei das bereits errichtete Gartenhaus mit einem Ausmaß von 5,6 m mal 4,3 m (44,1 m²) schon wesentlich größer als die „üblichen“ städtischen Gartenhäuser mit 6,5 m mal 3,0 m (19,5 m²). Die zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes unbedingt erforderliche Größe sei daher jedenfalls als zumindest erreicht anzusehen. Keinesfalls zu befürworten sei jedenfalls die 2-Geschossigkeit mit Schlafboden bei einer Höhe von nahezu 3,6 m. Insgesamt entspreche das Gartenhaus in Anbetracht der geplanten Dimension und Nutzung keinesfalls Paragraph 43, Absatz 2 TROG
- Die belangte Behörde führte aus, sie schließe sich den obigen schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen an, dass die vergrößerte Ausführung des Gartenhauses nicht dem festgelegten Verwendungszweck entspreche. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche jedoch als verspätet zurückgewiesen wurde. Mit Eingabe vom 20.02.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 25.02.2014, legte der Beschwerdeführer wiederum eine Bauanzeige vor. Diese bezieht sich erneut auf das bereits bestehende Gebäude – es sei jedoch aufgrund der im Bescheid vom 14.10.2013 zum Ausdruck gebrachten Bedenken eine Umplanung vorgenommen und der ursprünglich vorgesehene „Schlafboden“ verschlossen und damit unbenutzbar gemacht worden. Der verbliebene Raum diene ausschließlich der Belüftung der Dachkonstruktion. Der Beschwerdeführer führte in Bezug auf den oben genannten Bescheid weiter aus, dass die Maße seines Bauvorhabens entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sehr wohl konsensfähig seien. Dem „Zurückweisungsgrund“ der 2-Geschossigkeit sei in der gegenständlichen Bauanzeige Rechnung getragen worden, weshalb es sich um ein abgeändertes Bauvorhaben und somit eine neue Bauanzeige, welche die Entscheidungspflicht der belangten Behörde auslöse, handle. Konkret beantragt ist, die angezeigte Änderung des Gebäudes baubehördlich zur Kenntnis zu nehmen in eventu die Bauanzeige als Bauansuchen zu werten und das bereits errichtete Schrebergartenhaus baubehördlich zu bewilligen. Mit Bescheid vom 11.03.2014, Zl ****, wies die belangte Behörde die Bauanzeige vom 20.02.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie die Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 14.10.2013, Zl ****, aufgrund seiner der Widmung „Sonderflächen Dauerkleingarten“ widersprechenden Dimensionen und 2-Geschossigkeit untersagt habe. Das nunmehr gegenständliche Bauvorhaben sei bis auf die entfallende Schlafebene ident mit den Einreichunterlagen des rechtskräftigen Vorbescheids. Das Gartenhaus entspreche in Anbetracht seiner Dimension auch bei Entfall der Schlafebene keinesfalls der Bestimmung des § 43 Absatz 2 TROG
- Der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt – Dimension des Gartenhauses – habe sich nicht geändert, weshalb die Anzeige wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei.Mit Bescheid vom 11.03.2014, Zl ****, wies die belangte Behörde die Bauanzeige vom 20.02.2014 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie die Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 14.10.2013, Zl ****, aufgrund seiner der Widmung „Sonderflächen Dauerkleingarten“ widersprechenden Dimensionen und 2-Geschossigkeit untersagt habe. Das nunmehr gegenständliche Bauvorhaben sei bis auf die entfallende Schlafebene ident mit den Einreichunterlagen des rechtskräftigen Vorbescheids. Das Gartenhaus entspreche in Anbetracht seiner Dimension auch bei Entfall der Schlafebene keinesfalls der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2 TROG
- Der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt – Dimension des Gartenhauses – habe sich nicht geändert, weshalb die Anzeige wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 10.12.2014, LVwG-2014/43/1705-1, statt und behob den Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2014, Zl *****, mit der Begründung, dass keine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vorliege.Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 10.12.2014, LVwG-2014/43/1705-1, statt und behob den Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2014, Zl *****, mit der Begründung, dass keine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliege. Mit Bescheid vom 04.02.2015, Zl *****, stellte die belangte Behörde unter Spruchpunkt
- fest, dass das mit Eingabe vom 20.02.2014 angezeigte Bauvorhaben gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 bewilligungspflichtig ist und entschied unter Spruchpunkt
- wie folgt:Mit Bescheid vom 04.02.2015, Zl *****, stellte die belangte Behörde unter Spruchpunkt
- fest, dass das mit Eingabe vom 20.02.2014 angezeigte Bauvorhaben gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 bewilligungspflichtig ist und entschied unter Spruchpunkt
- wie folgt: „Der Antrag auf Umwandlung der Bauanzeige vom 20.02.2014, eingelangt am 25.02.2014, in eine Baubewilligung nach den §§ 21 ff TBO 2011 wird als unzulässig zurückgewiesen.“„Der Antrag auf Umwandlung der Bauanzeige vom 20.02.2014, eingelangt am 25.02.2014, in eine Baubewilligung nach den Paragraphen 21, ff TBO 2011 wird als unzulässig zurückgewiesen.“ Begründend führt die belangte Behörde zu Spruchpunkt
- aus, dass das angezeigte Bauvorhaben gegenüber dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2006, Zl *****, bewilligten Bauvorhaben ein „aliud“ sei. Das mit vorgenanntem Bescheid bewilligte Gartenhaus sei nie zur Ausführung gekommen. Gemäß § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 bedürfte der Neubau eines Gebäudes einer Baubewilligung.Begründend führt die belangte Behörde zu Spruchpunkt
- aus, dass das angezeigte Bauvorhaben gegenüber dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2006, Zl *****, bewilligten Bauvorhaben ein „aliud“ sei. Das mit vorgenanntem Bescheid bewilligte Gartenhaus sei nie zur Ausführung gekommen. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 bedürfte der Neubau eines Gebäudes einer Baubewilligung. Zu Spruchpunkt
- führt die belangte Behörde begründend aus, dass wegen der Unterschiedlichkeit von Anzeige- und Bauverfahren ein unzulässiger Eventualantrag vorliege. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch RA, Adresse, in welcher dieser zusammenfassend ausführt, dass die angezeigten Änderungen in der Bauausführung geringfügig und daher einer Bauanzeige im Sinne des § 23 TBO 2011 zugänglich seien. Die festgestellte Baubewilligungspflichtigkeit der angezeigten Änderungen (in der Bauausführung) 12 Monate nach Einreichung der Bauanzeige sei jedenfalls unzulässig, weil contra legem. Der gestellte Eventualantrag wiederum sei rechtlich zulässig. Selbst wenn der Beschwerdeführer keinen Eventualantrag gestellt hätte, hätte die belangte Behörde bei Feststellung der Baubewilligungspflichtigkeit der angezeigten Änderungen ex lege die Bauanzeige als Bauansuchen zu behandeln und darüber zu entscheiden gehabt.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch RA, Adresse, in welcher dieser zusammenfassend ausführt, dass die angezeigten Änderungen in der Bauausführung geringfügig und daher einer Bauanzeige im Sinne des Paragraph 23, TBO 2011 zugänglich seien. Die festgestellte Baubewilligungspflichtigkeit der angezeigten Änderungen (in der Bauausführung) 12 Monate nach Einreichung der Bauanzeige sei jedenfalls unzulässig, weil contra legem. Der gestellte Eventualantrag wiederum sei rechtlich zulässig. Selbst wenn der Beschwerdeführer keinen Eventualantrag gestellt hätte, hätte die belangte Behörde bei Feststellung der Baubewilligungspflichtigkeit der angezeigten Änderungen ex lege die Bauanzeige als Bauansuchen zu behandeln und darüber zu entscheiden gehabt. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2006, Zl *****, wurden 16 Gartenhäuser auf GP 65/13, KG ***** B, baurechtlich bewilligt. Alle bewilligten Gartenhäuser haben die gleiche Form. Die Länge beträgt 4,46 m, die Breite 3,86 m und die maximale Höhe 4,05 m. Zusätzlich ist laut Baubeschreibung im Baubescheid im Süden eine Terrasse mit einer Tiefe von 1,50 m geplant. In den Gartenhäusern sind ein Aufenthaltsraum, ein WC und ein Abstellraum vorgesehen. Das Dach wird als leicht geneigtes Pultdach ausgeführt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2006, Zl *****, wurden 16 Gartenhäuser auf Gesetzgebungsperiode 65/13, KG ***** B, baurechtlich bewilligt. Alle bewilligten Gartenhäuser haben die gleiche Form. Die Länge beträgt 4,46 m, die Breite 3,86 m und die maximale Höhe 4,05 m. Zusätzlich ist laut Baubeschreibung im Baubescheid im Süden eine Terrasse mit einer Tiefe von 1,50 m geplant. In den Gartenhäusern sind ein Aufenthaltsraum, ein WC und ein Abstellraum vorgesehen. Das Dach wird als leicht geneigtes Pultdach ausgeführt. Der Beschwerdeführer hält Wohnungseigentum am Gartenhaus TOP 9 auf GP 65/13, KG B.Der Beschwerdeführer hält Wohnungseigentum am Gartenhaus TOP 9 auf Gesetzgebungsperiode 65/13, KG B. Mit Eingabe vom 20.02.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 25.02.2014, erstattete der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Gartenhaus TOP 9 Bauanzeige. Konkret beantragt ist, die angezeigte Änderung des Gebäudes baubehördlich zur Kenntnis zu nehmen in eventu die Bauanzeige als Bauansuchen zu werten und das bereits errichtete Schrebergartenhaus baubehördlich zu bewilligen. In der Anlage zur Bauanzeige findet sich folgende Baubeschreibung: „BAUBESCHREIBUNG: Blockbohlenhaus 45 mm Wandstärke Massivholz-Satteldach 19 mm Boden Massivholz Stärke 19 mm Bauweise Klassisches Stecksystem Dachüberstände Vorne: 100 cm Hinten: 30 cm Seitlich: 35 cm Gesamtausmaß „Gartenhaus" 358cm x 430cm Gesamthöhe „ Firsthöhe" 358 cm Seitenwände Höhe 255 cm Fenster 4 Dreh/Kippfenster insgesamt 5 stück Türöffnung Vorderseite/Lichtes Maß B 165 cm Höhe 195 cm Rahmen Doppeltür an der Vorderseite Dachbedeckung Bitumen und Schindeldach An der Vorderfront ist eine „Terrasse" ausgeführt, belegt mit Betonplatten und einer niederen Umzäunung. Gesamtausmaß der Terrasse / Breite 430 cm x Länge 188 cm Der ursprünglich eingeplante „Schlafboden „ wurde vom Bauwerber unbenutzbar gemacht, in der Weise, dass der komplette Schlafboden mit Brettern Blickdicht in der Weise, verschlossen wurde. Eingelagert dahinter wurde nichts. WC und Dusche wurde im Gartenhaus integriert und wird falls möglich an die geplante Abwasserversorgung bzw. Kanal, nach deren Errichtung angeschlossen. Bis dahin werden Diese Nasseinrichtungen nicht verwendet!“ Angeschlossen sind der Bauanzeige weiters ein Lageplan und ein Grundriss. Angezeigt ist ein baurechtlich abgeändert ausgeführtes Gartenhaus mit einer Länge von 5,60 m, einer Breite von 4,30 m und einer Firsthöhe von 3,
- Das Gartenhaus ist in der angezeigten Form bereits errichtet. Es weist ein Satteldach auf. Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in die Vorakten der Stadgemeinde Innsbruck zu Zahl *****. Form und Größe der baurechtlich bewilligten Gartenhäuser ergeben sich zwingend aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2006, Zl. ****, und sind im gegenständlichen Verfahren nicht strittig. Form und Größe des bereits errichteten Gartenhauses TOP 9 ergeben sich aus der Bauanzeige vom 20.02.2014, wobei in der Baubeschreibung die angegebene Länge des Gartenhauses vom Beschwerdeführer irrtümlich mit 3,58 m angegeben wird. In den der Bauanzeige ebenfalls angeschlossenen Lageplan und Grundriss ist die Länge mit 5,60 m angegeben. Von dieser Länge ging auch die belangte Behörde in ihrem nunmehr bekämpften Bescheid aus und ist der Beschwerdeführer dieser Annahme in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Für das erkennende Gericht ist diese Länge daher unstrittig. Die Dachausführung in Form eines Satteldaches ergibt sich aus den Bildern in den Einreichunterlagen. III.römisch drei. Rechtslage: Im vorliegenden Beschwerdefall sind nachstehende Gesetzesbestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 187/2014, maßgeblich:Im vorliegenden Beschwerdefall sind nachstehende Gesetzesbestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, maßgeblich: § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
- a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
- b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
- c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
- d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
- d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
- e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
- a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
- b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;
- b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
- c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
- d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
- d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
- e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
- f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt.
- f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt.
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
- a)Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;
- b)Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;
- c)die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;
- d)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;
- e)die Anbringung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Dachfläche oder Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;
- f)die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind. § 23Paragraph 23 Bauanzeige
(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 24) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4)Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(4)Wird innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(5)Steht ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Bauanzeige auch für das anzeigepflichtige Bauvorhaben um die Erteilung der Baubewilligung angesucht werden. IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Zu Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides: Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, die angezeigten baulichen Maßnahmen seien bewilligungspflichtig, trifft zu. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt, welche Abweichungen von der erteilten Baubewilligung in der Bauausführung dazu führen, dass in Ansehung der errichteten Baulichkeit von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, das von der erteilten Bewilligung nicht umfasst ist. So hat der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom 25.09.2012, Zl 2011/05/0023, zum Ausdruck gebracht, dass dann ein rechtliches „aliud“ anzunehmen ist, wenn ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten, abweicht, zumal die Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vergleiche dazu in etwa gleichlautend auch das Erkenntnis des VwGH vom 16.03.2012, Zl 2010/05/0182). Im Lichte dieser Ausführungen des Höchstgerichtes ist nun für den vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass das auf dem Bauplatz GP 65/13, KG ***** B, errichtete Gartenhaus TOP 9 gleich in mehrfacher Hinsicht vom Baugenehmigungsbescheid vom 16.01.2006, Zl *****, abweicht.Im Lichte dieser Ausführungen des Höchstgerichtes ist nun für den vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass das auf dem Bauplatz Gesetzgebungsperiode 65/13, KG ***** B, errichtete Gartenhaus TOP 9 gleich in mehrfacher Hinsicht vom Baugenehmigungsbescheid vom 16.01.2006, Zl *****, abweicht. Aufgrund der vom Bauwerber selbst vorgelegten Einreichunterlagen steht für das erkennende Gericht unzweifelhaft fest, dass das bewilligte Gartenhaus nicht nur in seinem Grundriss sondern auch was die Dachform anlangt erheblich verändert ausgeführt worden ist. So wurde das Gebäude in seinem Grundriss im Vergleich zum erteilten Baukonsens erheblich vergrößert ausgeführt, und zwar in einer Gesamtlänge von 5,60 m gegenüber den genehmigten 4,46 m und in einer Breite von 4,30 m statt der genehmigten 3,86, wodurch sich die bebaute Fläche auf Erdgeschossniveau um 6,86 m² und damit um gut 1/3 vergrößerte. Das Dach wurde entgegen der Genehmigung nicht als Pultdach sondern in Form eines Sattelfaches ausgeführt. Die geschilderten Veränderungen führen nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zum klaren Ergebnis, dass das vorhandene Gebäude im Verhältnis zum genehmigten Gartenhaus gemäß Baubewilligungsbescheid vom 16.01.2006 ein rechtliches „aliud“ darstellt, womit das bestehende Gartenhaus über keinerlei Baukonsens verfügt. Die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtansicht, die belangte Behörde sei nicht berechtigt gewesen, nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 23 Abs 3 TBO 2011 die strittige Feststellung zu treffen, ist im Übrigen verfehlt. Diese Rechtsansicht lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Die TBO 2011 beschränkt sich darauf anzuordnen, dass das Vorhaben ausgeführt werden darf; eine weitergehende Anordnung etwa dahingehend, dass nach Fristablauf das Vorhaben (kraft Gesetzes) als genehmigt gelte, oder dass das, was projektgemäß ausgeführt wird, rechtmäßig ist (und bleibt), enthält das Gesetz nicht (was im Falle von lediglich angezeigten baubewilligungspflichtigen Vorhaben auch in einem Spannungsverhältnis mit der allfälligen Beeinträchtigung von Nachbarrechten stünde). Nicht einmal die in § 23 Abs 4 TBO 2011 vorgesehene ausdrückliche Zustimmung der Behörde ist - für sich allein - ein Bescheid (siehe dazu näher das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.6.2003, Zl 2001/06/0165), umso weniger kommt daher dem Schweigen der Behörde (Verstreichen der Zweimonatsfrist) Bescheidqualität zu. Vielmehr erwirbt der Bauwerber, wenn er ein in Wahrheit baubewilligungspflichtiges Vorhaben zum Gegenstand einer Bauanzeige macht, durch das Verstreichen dieser Frist keinen baubehördlichen Konsens. Gegenteiliges ließe sich im Übrigen auch nicht aus § 39 Abs. 1 TBO 2011 erschließen (VwGH vom 22.02.2012, 2011/06/0183).Die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtansicht, die belangte Behörde sei nicht berechtigt gewesen, nach Ablauf der Zweimonatsfrist des Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 die strittige Feststellung zu treffen, ist im Übrigen verfehlt. Diese Rechtsansicht lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Die TBO 2011 beschränkt sich darauf anzuordnen, dass das Vorhaben ausgeführt werden darf; eine weitergehende Anordnung etwa dahingehend, dass nach Fristablauf das Vorhaben (kraft Gesetzes) als genehmigt gelte, oder dass das, was projektgemäß ausgeführt wird, rechtmäßig ist (und bleibt), enthält das Gesetz nicht (was im Falle von lediglich angezeigten baubewilligungspflichtigen Vorhaben auch in einem Spannungsverhältnis mit der allfälligen Beeinträchtigung von Nachbarrechten stünde). Nicht einmal die in Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 vorgesehene ausdrückliche Zustimmung der Behörde ist - für sich allein - ein Bescheid (siehe dazu näher das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.6.2003, Zl 2001/06/0165), umso weniger kommt daher dem Schweigen der Behörde (Verstreichen der Zweimonatsfrist) Bescheidqualität zu. Vielmehr erwirbt der Bauwerber, wenn er ein in Wahrheit baubewilligungspflichtiges Vorhaben zum Gegenstand einer Bauanzeige macht, durch das Verstreichen dieser Frist keinen baubehördlichen Konsens. Gegenteiliges ließe sich im Übrigen auch nicht aus Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 erschließen (VwGH vom 22.02.2012, 2011/06/0183). Die Feststellung der „Baubewilligungspflichtigkeit“ in Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides erfolgte daher zu Recht. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde bei Feststellung der Baubewilligungspflichtigkeit der angezeigten Änderungen auch ohne den vorliegenden Eventualantrag ex lege die Bauanzeige als Bauansuchen zu behandeln und darüber zu entscheiden gehabt hätte, ist ebenfalls verfehlt. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei, ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (siehe dazu die Entscheidungen des VwGH vom 19.04.2007, Zl 2007/16/0065, und vom 07.09.2006, Zl 2006/16/0117). Der Primärantrag lautet ausdrücklich auf Zurkenntnisnahme einer Bauanzeige. Eine Umdeutung des in der verfahrenseinleitenden Eingabe des Bauwerbers ausdrücklich als „Bauanzeige“ bezeichneten (Primär-)Begehrens in ein Bauansuchen durch die belangte Behörde kam daher vorliegend nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass auch andere Gartenhäuser nicht entsprechend der erteilten Baubewilligung ausgeführt worden wären, dies von der belangten Behörde jedoch trotz Vorliegen von Wohnungseigentum unbeanstandet geblieben wäre. Dazu ist anzumerken, dass es sich um (baurechtlich) zweifellos trennbare Sachen (Gartenhäuser) handelt und die belangte Behörde im vorliegenden Fall über den vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag entschieden hat. Zu Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides: Die belangte Behörde hat unter Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides entschieden: „Der Antrag auf Umwandlung der Bauanzeige vom 20.02.2014, eingelangt am 25.02.2014, in eine Baubewilligung nach den §§ 21 ff TBO 2011 wird als unzulässig zurückgewiesen.“Die belangte Behörde hat unter Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides entschieden: „Der Antrag auf Umwandlung der Bauanzeige vom 20.02.2014, eingelangt am 25.02.2014, in eine Baubewilligung nach den Paragraphen 21, ff TBO 2011 wird als unzulässig zurückgewiesen.“ Aus dem Wortlaut der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20.02.2014 (Antrag auf Seite 6), ergibt sich eindeutig, dass die unter 4.
- auf Seite 6 beantragte Wertung der Bauanzeige als Bauansuchen eventualiter für den Fall, dass der Bauanzeige kein Erfolg beschieden sein sollte, zum Tragen kommen sollte. Auch wenn die belangte Behörde unter Spruchpunkt
- fälschlicherweise von einem Antrag auf Umwandlung der Bauanzeige vom 20.02.2014 in eine „…Baubewilligung nach den §§ 21 ff TBO 2011…“ spricht, so steht trotzdem außer Zweifel, dass über den Antrag zu Punkt 4.2 in der Eingabe des Beschwerdeführers entschieden wurde. Davon geht ganz offenkundig auch der Beschwerdeführer angesichts seiner Beschwerdeausführungen zu Spruchpunkt
- aus.Aus dem Wortlaut der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20.02.2014 (Antrag auf Seite 6), ergibt sich eindeutig, dass die unter 4.
- auf Seite 6 beantragte Wertung der Bauanzeige als Bauansuchen eventualiter für den Fall, dass der Bauanzeige kein Erfolg beschieden sein sollte, zum Tragen kommen sollte. Auch wenn die belangte Behörde unter Spruchpunkt
- fälschlicherweise von einem Antrag auf Umwandlung der Bauanzeige vom 20.02.2014 in eine „…Baubewilligung nach den Paragraphen 21, ff TBO 2011…“ spricht, so steht trotzdem außer Zweifel, dass über den Antrag zu Punkt 4.2 in der Eingabe des Beschwerdeführers entschieden wurde. Davon geht ganz offenkundig auch der Beschwerdeführer angesichts seiner Beschwerdeausführungen zu Spruchpunkt
- aus. Mit dem Antrag zu 4.
- stellte der Beschwerdeführer den Eventualantrag, dass die Behörde dann, wenn die Bauanzeige erfolglos bleibt, diese (Bauanzeige) als Bauansuchen werten soll. Das Wesen eines solchen im Verwaltungsverfahren zulässigen Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Eine solche Unzuständigkeit ist von der Berufungsbehörde von Amts wegen aufzugreifen; der erstinstanzliche Bescheid ist ersatzlos zu beheben (vgl zB Beschluss VwGH 4.2.2009, Zl 2008/12/0224, und Erkenntnis VwGH 22.12.2009, Zl 2008/21/0561, mwN). Es liegt auch keine funktionelle Zuständigkeit vor, den Eventualantrag vor der Erledigung des Primärantrages zurückzuweisen (vgl VwGH 16.12.1999, Zl 98/07/0170, und vom 20.3.2007, Zl 2005/03/0141). Für die Behörde besteht schließlich keine Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 AVG, über einen Eventualantrag vor Erledigung des Primärantrages abzusprechen (vgl den Beschluss VwGH 27.9.2001, Zl 99/20/0469). Anhaltspunkte dafür, dass ein Eventualantrag im Baurecht wegen der Verschiedenartigkeit von Anzeige- und Baubewilligungsverfahren unzulässig wäre, finden sich weder in der TBO 2011 noch im AVG. Sollte der Eventualantrag mit Formmängeln behaftet sein, wäre nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.Mit dem Antrag zu 4.
- stellte der Beschwerdeführer den Eventualantrag, dass die Behörde dann, wenn die Bauanzeige erfolglos bleibt, diese (Bauanzeige) als Bauansuchen werten soll. Das Wesen eines solchen im Verwaltungsverfahren zulässigen Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Eine solche Unzuständigkeit ist von der Berufungsbehörde von Amts wegen aufzugreifen; der erstinstanzliche Bescheid ist ersatzlos zu beheben vergleiche zB Beschluss VwGH 4.2.2009, Zl 2008/12/0224, und Erkenntnis VwGH 22.12.2009, Zl 2008/21/0561, mwN). Es liegt auch keine funktionelle Zuständigkeit vor, den Eventualantrag vor der Erledigung des Primärantrages zurückzuweisen vergleiche VwGH 16.12.1999, Zl 98/07/0170, und vom 20.3.2007, Zl 2005/03/0141). Für die Behörde besteht schließlich keine Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, AVG, über einen Eventualantrag vor Erledigung des Primärantrages abzusprechen vergleiche den Beschluss VwGH 27.9.2001, Zl 99/20/0469). Anhaltspunkte dafür, dass ein Eventualantrag im Baurecht wegen der Verschiedenartigkeit von Anzeige- und Baubewilligungsverfahren unzulässig wäre, finden sich weder in der TBO 2011 noch im AVG. Sollte der Eventualantrag mit Formmängeln behaftet sein, wäre nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zurückweisung des Eventualantrages (Antrag auf Umdeutung der Bauanzeige in ein Bauansuchen) durch die belangte Behörde vor der rechtskräftigen Erledigung des Primärantrages (Antrag auf Zurkenntnisnahme der Bauanzeige). Damit belastete sie ihre Entscheidung entsprechend den obigen Ausführungen mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Spruchpunkt
- war daher schon aus diesem Grund aufzuheben. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da im vorliegenden Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da im vorliegenden Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG (hier: die Identität der Sache, wenn mehrere Versagungsgründe vorliegen) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen liegt jeweils eine einheitliche VwGH-Judikatur vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes auch gehalten.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG (hier: die Identität der Sache, wenn mehrere Versagungsgründe vorliegen) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen liegt jeweils eine einheitliche VwGH-Judikatur vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.42.0993.1