GVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als dem Beschwerdeführer gem. §§ 5 und 9 TMSG iVm VO- Anpassungsfaktor LGBl Nr 6/2011 für den angeführten Zeitraum vom 1.11.2012 - 30.11.2012 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 434,96 gewährt wird. Von dieser Summe ist der bereits für den Zeitraum 1.11.2012 bis 30.11.2012 geleistete Beitrag in der Höhe von € 17,11 abzuziehen.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als dem Beschwerdeführer gem. Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO- Anpassungsfaktor Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011, für den angeführten Zeitraum vom 1.11.2012 - 30.11.2012 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 434,96 gewährt wird. Von dieser Summe ist der bereits für den Zeitraum 1.11.2012 bis 30.11.2012 geleistete Beitrag in der Höhe von € 17,11 abzuziehen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Sachverhaltsdarstellung:römisch eins. Vorverfahren, Sachverhaltsdarstellung: Am 18.10.2012 brachte A B den Antrag auf Mindestsicherung bezüglich einer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfs bei der Bezirkshauptmannschaft S ein. Aus diesem Antrag geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2010 arbeitslos ist. Er wohnt in der Mietwohnung der Neuen Heimat Tirol in der Adresse in S. Die Wohnung hat eine Größe von 68,68 m² und besteht aus drei Zimmern. Er beantragte aufgrund seiner Notlage laufende Unterstützung für Lebensunterhalt in der Höhe des Mindestsatzes von 434,96 €, sowie die anteilige Übernahme der monatlichen Miete. Die Miete für ihn und seine Mutter betrage 276,19 € monatlich. Die Wohnung werde mit Strom beheizt. Ein Teil der monatlichen Stromrate in der Höhe von 120,00 € sei auf die Heizkosten anzurechnen. In diesem Antrag ist außerdem angeführt, dass der Mietvertrag auf B C die Mutter des Beschwerdeführers lautet, die eine Pension von 602,44 € und einen Unterhalt von 50,00 € (Stand Oktober 2012) bezieht und dass der Beschwerdeführer sich beim AMS als Arbeitssuchender gemeldet hat und seinen nächsten Termin am 30.11.2012 haben wird. Diesem Antrag beigegeben war eine Vollmacht des Vereins zur Förderung des DOWAS, der Auftragsbestätigung über einen Betrag von 276,19 € an die Neue Heimat Tirol vom 05.11.2012 sowie über eine Ratenzahlung über 100,00 € an die Neue Heimat Tirol durch C B ebenfalls vom 05.11.2012 und ein Belegduplikat vom 03.05.2012 betreffend C B. Aus diesem geht hervor, dass D B am 03.05.2012 einen Betrag von 150,00 € an C B überwiesen hat. Aus welchem Titel diese Überweisung stammt war nicht zu eruieren. Es wurde weiters noch ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt betreffend C B vorgelegt. Aus diesem Bescheid geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Pension in der Höhe von 556,26 € zuzüglich einer Ausgleichszulage von 78,56 € abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages von 32,38 € erhält. Aus den Aktenunterlagen geht hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers monatlich 120,00 € an die TIWAG Tiroler Wasserkraft AG für Strom bezahlt. Am 23.10.2012 erging zu **-1e-*****/1/115, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S. In diesem Bescheid wurde 1.
Tiroler Mindestsicherungsgesetz für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.11.2012 eine einmalige Unterstützung für die Miete in der Höhe von 276,19 € gewährt,
Paragraph 6, Tiroler Mindestsicherungsgesetz für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.11.2012 eine einmalige Unterstützung für die Miete in der Höhe von 276,19 € gewährt, 2.
Vm Verordnung – Anpassungsfaktor LGBl Nr 6/2011 für den oben angeführten Zeitraum eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 17,11 € gewährt undgemäß Paragraphen 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz in Verbindung mit Verordnung – Anpassungsfaktor Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011, für den oben angeführten Zeitraum eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 17,11 € gewährt und 3.
Tiroler Mindestsicherungsgesetz für den oben angeführten Zeitraum eine einmalige Unterstützung für Stromkosten in der Höhe von 72,00 €
Paragraph 6, Tiroler Mindestsicherungsgesetz für den oben angeführten Zeitraum eine einmalige Unterstützung für Stromkosten in der Höhe von 72,00 € somit insgesamt € 365,30 gewährt. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen
Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz die Bereitschaft zum Einsatz einer Arbeitskraft zu zeigen oder sich auf eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.Außerdem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen
Paragraph 16, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz die Bereitschaft zum Einsatz einer Arbeitskraft zu zeigen oder sich auf eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden sei, sollte eine Weitergewährung der Mindestsicherung über den 30.11.2012 hinaus gewährt werden so wären mindestens zehn schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit sowie die Unterhaltsvereinbarung für Frau B C, der Mietvertrag, die aktuelle Mietvorschreibung und die Mieteinzahlungsbestätigung für November 2012 vorzulegen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben und in dieser ausgeführt dem Antrag sei nicht vollinhaltlich stattgegeben worden, da der für November gewährte Lebensunterhalt ihm nicht in der ihm zustehenden Höhe bewilligt worden sei. Er verfüge über kein eigenes Einkommen. Nachdem er mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt mit einheitlicher Wirtschaftsführung lebe, sei der Mindestsatz in der Höhe von 434,95 € anzuwenden. Er sei seit 18.10.2012 am AMS wieder als arbeitssuchend gemeldet. Die Erbringung des Nachweises für die Arbeitssuche liege in der Zuständigkeit des AMS und werde auch dort erbracht. Es werde daher beantragt den Bescheid vom 23.10.2012 insofern abzuändern als der Mindestsatz von 434,96 € in voller Höhe abzüglich des bereits zugesprochenen Anspruches zu bewilligen sei. Am 13.11.2012 hat das Amt der Tiroler Landesregierung einen Bescheid zu Zl Va-456-*****/1/16 erlassen in welchem die Berufung als unbegründet abgewiesen worden ist. In diesem Bescheid wurde begründend ausgeführt, der Berufungswerber lebe mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt, somit sei für ihn der Mindestsatz für Volljährige im gemeinsamen Haushalt nach § 5 Abs 2 lit d iVm § 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz in Höhe von 434,96 € heranzuziehen. Die Größe und Kosten der Wohnung würden den Anforderungen der Mindestsicherung entsprechen, somit könnten die gesamten Mietkosten in der Höhe von 276,19 € bei der Berechnung der Mindestsicherung Anrechnung finden. Da die Wohnung mit Strom beheizt werde, könnten auch die Stromkosten von 72,00 € mit einbezogen werden. Der gesamte anrechenbare Wohnbedarf sei auf alle haushaltszugehörigen, erwachsenen Personen zu gleichen Teilen aufzuteilen, unabhängig davon, ob diese nach der Mindestsicherung bedarfsberechtigt wären oder nicht. Sohin errechne sich für den gegenständlichen Zweipersonenhaushalt für jedes einzelne Familienmitglied ein Unterkunftsbedarf im Ausmaß von 174,10 € (das ist die Hälfte der Miet- und Stromkosten). Der Berufungswerber und seine Mutter wären als Haushaltsgemeinschaft anzusehen und es sei ein Anspruch auf Mindestsicherung nach der Haushaltsgemeinschaft zu beurteilen. Die Mutter des Berufungswerber erhalte monatlich eine Pension in der Höhe 702,81 € sowie monatlich 150,00 € an Unterhalt. Ihr Gesamteinkommen in Höhe von852,81 € übersteige ihren Bedarf an Lebensunterhalt in der Höhe von 434,96 € und ihren Anteil an Mietkosten in der Höhe von 174,10 € um € 243,75, sodass
Abs 2 Tiroler Mindestsicherungsgesetz das Einkommen der Mutter in die Haushaltsgemeinschaft anzurechnen sei. Es ergebe sich ein mindestsicherungsrechtlicher Bedarf in der Höhe von 365,30 €. Die Erstbehörde habe den Anspruch des Berufungswerbers richtig und einwandfrei berechnet, weshalb die Berufung abzuweisen sei.Am 13.11.2012 hat das Amt der Tiroler Landesregierung einen Bescheid zu Zl Va-456-*****/1/16 erlassen in welchem die Berufung als unbegründet abgewiesen worden ist. In diesem Bescheid wurde begründend ausgeführt, der Berufungswerber lebe mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt, somit sei für ihn der Mindestsatz für Volljährige im gemeinsamen Haushalt nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 9, Tiroler Mindestsicherungsgesetz in Höhe von 434,96 € heranzuziehen. Die Größe und Kosten der Wohnung würden den Anforderungen der Mindestsicherung entsprechen, somit könnten die gesamten Mietkosten in der Höhe von 276,19 € bei der Berechnung der Mindestsicherung Anrechnung finden. Da die Wohnung mit Strom beheizt werde, könnten auch die Stromkosten von 72,00 € mit einbezogen werden. Der gesamte anrechenbare Wohnbedarf sei auf alle haushaltszugehörigen, erwachsenen Personen zu gleichen Teilen aufzuteilen, unabhängig davon, ob diese nach der Mindestsicherung bedarfsberechtigt wären oder nicht. Sohin errechne sich für den gegenständlichen Zweipersonenhaushalt für jedes einzelne Familienmitglied ein Unterkunftsbedarf im Ausmaß von 174,10 € (das ist die Hälfte der Miet- und Stromkosten). Der Berufungswerber und seine Mutter wären als Haushaltsgemeinschaft anzusehen und es sei ein Anspruch auf Mindestsicherung nach der Haushaltsgemeinschaft zu beurteilen. Die Mutter des Berufungswerber erhalte monatlich eine Pension in der Höhe 702,81 € sowie monatlich 150,00 € an Unterhalt. Ihr Gesamteinkommen in Höhe von, 852,81 € übersteige ihren Bedarf an Lebensunterhalt in der Höhe von 434,96 € und ihren Anteil an Mietkosten in der Höhe von 174,10 € um € 243,75, sodass
Paragraph 18, Absatz 2, Tiroler Mindestsicherungsgesetz das Einkommen der Mutter in die Haushaltsgemeinschaft anzurechnen sei. Es ergebe sich ein mindestsicherungsrechtlicher Bedarf in der Höhe von 365,30 €. Die Erstbehörde habe den Anspruch des Berufungswerbers richtig und einwandfrei berechnet, weshalb die Berufung abzuweisen sei. In der Folge hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, es wurde auch durch die Tiroler Landesregierung eine Gegenschrift erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat dann in seinem Erkenntnis zu 2013/10/0125-5 vom 19.02.2014 den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In seiner Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem auf Seite 7 aus, es sei zunächst zu prüfen, ob die Mutter des Beschwerdeführers diesem tatsächlich den, den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigenden Teil ihres Einkommens regelmäßig zur Verfügung gestellt habe. Sollte dies nicht der Fall sein, so sei zu beurteilen, ob und in welcher Höhe die Mutter dem Beschwerdeführer nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 140 (nunmehr § 231) ABGB Unterhalt schulde, und ob bei Bestehen eines Unterhaltsanspruchs im Beurteilungszeitraum von einer tatsächlichen Durchsetzung des Anspruchs auszugehen war. Die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid davon aus, dass das Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers, das den Mindestsicherungsanspruch übersteigt, jedenfalls auf die Mindestsicherungsleistung des Sohnes anzurechnen sei. Damit habe sie die Rechtslage verkannt.In der Folge hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, es wurde auch durch die Tiroler Landesregierung eine Gegenschrift erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat dann in seinem Erkenntnis zu 2013/10/0125-5 vom 19.02.2014 den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In seiner Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem auf Seite 7 aus, es sei zunächst zu prüfen, ob die Mutter des Beschwerdeführers diesem tatsächlich den, den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigenden Teil ihres Einkommens regelmäßig zur Verfügung gestellt habe. Sollte dies nicht der Fall sein, so sei zu beurteilen, ob und in welcher Höhe die Mutter dem Beschwerdeführer nach Maßgabe der Voraussetzungen des Paragraph 140, (nunmehr Paragraph 231,) ABGB Unterhalt schulde, und ob bei Bestehen eines Unterhaltsanspruchs im Beurteilungszeitraum von einer tatsächlichen Durchsetzung des Anspruchs auszugehen war. Die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid davon aus, dass das Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers, das den Mindestsicherungsanspruch übersteigt, jedenfalls auf die Mindestsicherungsleistung des Sohnes anzurechnen sei. Damit habe sie die Rechtslage verkannt. Infolge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 treten
Abs 51 Z 9 B-VG in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen. Das Verfahren war somit nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes beim Landesverwaltungsgericht Tirol fortzusetzen.Infolge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 treten
, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen. Das Verfahren war somit nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes beim Landesverwaltungsgericht Tirol fortzusetzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.10.2012 zu Zl 2011/10/0201, auf dessen Entscheidungsgründe
GG verwiesen wird, dargelegt hat (vgl auch das Erkenntnis vom 28.02.2013 zu Zl 2012/10/0203) zählt
Abs 2 Tiroler Mindestsicherungsgesetz zu den bedarfsmindernden Leistungen Dritter – „neben den Leistungen auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 hat“ – auch das Einkommen von (gegenüber dem Hilfesuchenden) unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen soweit es die für diese Person zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigt. Daraus folgt, dass das den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen eines unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen auf den Mindestsicherungsanspruch des Unterhaltsberechtigten auch insoweit anzurechnen ist, als es den Unterhaltsanspruch
Diese Anrechnung setzt aber – in einem Fall wie dem vorliegenden –
Abs 3 lit a Tiroler Mindestsicherungsgesetz voraus, dass die dem Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde dazu weder Ermittlungen gepflogen noch Feststellungen getroffen.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.10.2012 zu Zl 2011/10/0201, auf dessen Entscheidungsgründe
Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargelegt hat vergleiche auch das Erkenntnis vom 28.02.2013 zu Zl 2012/10/0203) zählt
Paragraph 18, Absatz 2, Tiroler Mindestsicherungsgesetz zu den bedarfsmindernden Leistungen Dritter – „neben den Leistungen auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat“ – auch das Einkommen von (gegenüber dem Hilfesuchenden) unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen soweit es die für diese Person zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigt. Daraus folgt, dass das den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen eines unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen auf den Mindestsicherungsanspruch des Unterhaltsberechtigten auch insoweit anzurechnen ist, als es den Unterhaltsanspruch
Paragraph 140, ABGB übersteigt. Diese Anrechnung setzt aber – in einem Fall wie dem vorliegenden –
Paragraph 18, Absatz 3, Litera a, Tiroler Mindestsicherungsgesetz voraus, dass die dem Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde dazu weder Ermittlungen gepflogen noch Feststellungen getroffen. Im gegenständlichen Fall war daher zunächst festzustellen ob die Mutter unterhaltspflichtig ist und in welcher Höhe. Diesbezüglich musste geklärt werden ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids selbsterhaltungsfähig im Sinne des § 231 Abs 3 ABGB war. Im gegenständlichen Fall war daher zunächst festzustellen ob die Mutter unterhaltspflichtig ist und in welcher Höhe. Diesbezüglich musste geklärt werden ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids selbsterhaltungsfähig im Sinne des Paragraph 231, Absatz 3, ABGB war. Zu dieser Frage ist im Taschenkommentar Manz ABGB 24. Auflage von Parth/Dockerlik/Potyka auf Seite 157 dritter Absatz festgehalten: Die Unterhaltspflicht erlischt zwar mit Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, kann aber wieder aufleben wenn das Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit verloren hat (RIS-Justiz RS0047667). Selbsterhaltungsfähigkeit kann vor und nach der Volljährigkeit eintreten (RIS-Justiz RS0047524). Selbsterhaltungsfähigkeit im vollen Sinn des Begriffs ist erst gegeben wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren im Stande ist. Im Falle solcher Selbsterhaltungsfähigkeit vermindert sich der Unterhaltsspruch gegen den Elternteil auf null, fällt also weg (RIS-Justiz RS0047602). Auf Seite 158 zweiter Absatz ist ausgeführt: Eine einmalig eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit kann allerdings aus unterschiedlichsten Gründen – wieder wegfallen, was dann zur Folge hat, dass die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auflebt (RIS-Justiz RS0047533). Eine bloße Einkommensminderung noch dazu bloß vorübergehender Art hat noch nicht den Verlust der einmal eingetretenen Selbsterhaltungsfähigkeit und das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht zur Folge (RIS-Justiz RS0107172). Im gegenständlichen Fall war abzuklären ob die Arbeitslosigkeit eine vorübergehende war. Um den Begriff “vorübergehend“ als Wort richtig zu interpretieren wurde Einsicht genommen in den Duden-Online. Dort ist unter „vorübergehend“ „Adjektiv – nur zeitweilig, nur eine gewisse Zeitdauer; momentan“ angeführt. Als Synonyme zu vorübergehend sind auch noch angeführt „bis auf weiteres, episodenhaft, provisorisch vorerst, vorläufig, zeitweilig, temporär“. Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2010 arbeitslos, dies geht aus dem Bescheid vom 13.11.2012 zu Zl Va-456-*****/1/16 hervor und blieb von Seiten des Beschwerdeführers unwidersprochen. Der Antrag
den Bestimmungen des Mindestsicherungsgesetzes datiert vom 18.10.2012. Somit war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt 13.11.2012 bereits über zwei Jahre hindurch arbeitslos. Wenn nun sein Rechtsvertreter in der Beschwerde ausführt, dass es sich hierbei nur um eine vorübergehende Arbeitslosigkeit handle und der Beschwerdeführer durchaus selbsterhaltungsfähig im Sinne des § 231 Abs 3 ABGB ist und wenn man dem Wortsinn „vorübergehend“ nach geht, so kann keinesfalls von einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit gesprochen werden und liegt auch keine bloß vorübergehende Einkommensminderung, sondern vielmehr der Verlust der einmal eingetretenen Selbsterhaltungsfähigkeit vor. Diese nicht bloß vorübergehende Art der Einkommensminderung hat unter Beachtung des § 231 Abs 3 ABGB durchaus das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht zur Folge.Der Antrag
den Bestimmungen des Mindestsicherungsgesetzes datiert vom 18.10.
Abs 2 lit a TMSG liegen daher nicht vor, weil der Beschwerdeführer mit seiner – wie oben dargestellt – unterhaltsverpflichteten Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und daher nicht als alleinstehend im Sinn des § 2 Abs 4 TMSG bezeichnet werden kann. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinstehendenrichtsatzes
Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG liegen daher nicht vor, weil der Beschwerdeführer mit seiner – wie oben dargestellt – unterhaltsverpflichteten Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und daher nicht als alleinstehend im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, TMSG bezeichnet werden kann. Eine solche Auslegung deckt sich auch mit der Intention des Gesetzes, wonach eine Ungleichbehandlung bei der Richtsatzbemessung im Vergleich zum Alleinstehenden dann gerechtfertigt ist, wenn – wie im Gegenstandsfall – bei einer gemeinsamen Wirtschaftsführung regelmäßig von einem geringeren Aufwand zur Deckung des Lebensunterhaltes auszugehen ist und sich dadurch zu erzielende Synergieeffekte jeweils bedarfsmindernd auswirken (vgl EB zu § 5 TMSG S 19).Eine solche Auslegung deckt sich auch mit der Intention des Gesetzes, wonach eine Ungleichbehandlung bei der Richtsatzbemessung im Vergleich zum Alleinstehenden dann gerechtfertigt ist, wenn – wie im Gegenstandsfall – bei einer gemeinsamen Wirtschaftsführung regelmäßig von einem geringeren Aufwand zur Deckung des Lebensunterhaltes auszugehen ist und sich dadurch zu erzielende Synergieeffekte jeweils bedarfsmindernd auswirken vergleiche EB zu Paragraph 5, TMSG S 19). Allerdings gilt zu berücksichtigen, dass die Mutter des Beschwerdeführers selbst nur ein Einkommen in der Höhe des Ausgleichzulagenrichtsatzes ins Verdienen bringt, sodass der Bogen der der Mutter zu Gunsten ihres Sohnes aufgebürdeten Unterhaltszahlungen nicht überspannt werden darf. Wie schon ausgeführt finden allfällige Unterhaltszahlungen zu Gunsten der Mutter des Beschwerdeführers Eingang bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage, sodass ein allfälliger Ehegattenunterhalt (als zusätzliches Einkommen zur Pension) seine Berücksichtigung dergestalt findet, dass ein solcher Bezug die Ausgleichszulage schmälert. Demgemäß ist davon auszugehen, dass der Mutter des Beschwerdeführers im Jahre 2012 ein monatliches Einkommen in der Höhe von zumindest € 814,82 zur Verfügung gestanden ist, wobei diese Beträge als Bemessungsgrundlage für die prozentuelle Ermittlung des dem Beschwerdeführer rechnerisch zustehenden Unterhaltes (zumindest hinsichtlich jener Teile, die als Pension oder Ausgleichszulage 14 Mal im Jahr zur Auszahlung gelangen) noch zu aliquotieren wären. Die Frage, von welcher konkreten Bemessungsgrundlage für den 22%-igen Unterhaltsbeitrag auszugehen ist, vermochte jedoch aus folgenden Gründen auf sich zu beruhen: Die Mutter übernimmt im gegenständlichen Fall offensichtlich die Beherbergung des Beschwerdeführers in der gemeinsamen Wohnung in der Adresse in T und trägt die anfallenden Betriebskosten. Dabei handelt es sich um Kosten, die die Mutter des Beschwerdeführers (in praktisch derselben Höhe) auch tragen müsste, wenn sie allein in dieser Wohnung leben würde. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nie behauptet und ist auch nicht aktenkundig, dass die Mutter des Beschwerdeführers entsprechende Kostenbeiträge für Miet- und Betriebskostenaufwand bei A B geltend gemacht hat. Auf die Einvernahme der Mutter zur allfälligen Klärung dieses Umstandes wurde vom Beschwerdeführer durch Ersuchen um Nichtdurchführung einer Verhandlung und Entscheidung auf schriftlichem Weg im Ergebnis verzichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Beherbergung des Beschwerdeführers, nämlich Mietkosten sowie Betriebskosten, faktisch von der Mutter des Beschwerdeführers getragen werden und die Mutter des Beschwerdeführers damit naturaliter ihren Unterhalt leistet. Würde man diesen Naturalunterhalt als Geldleistung darstellen, so errechnet sich dieser aus dem Hälfteaufwand für Miete inkl. Betriebskosten, das sind € 174,10, welcher von der Mutter des Beschwerdeführers faktisch regelmäßig getragen wird. Dieser Betrag übersteigt auch keinesfalls den mit Hilfe der 22%-Methode errechneten theoretischen Geldunterhaltsbeitrag, sodass von der sozialen Adäquanz der Berücksichtigung dieses Unterhaltes als regelmäßige bedarfsmindernde (faktische) Leistung iSd § 18 Abs 3 lit a TMSG auszugehen war.Dieser Betrag übersteigt auch keinesfalls den mit Hilfe der 22%-Methode errechneten theoretischen Geldunterhaltsbeitrag, sodass von der sozialen Adäquanz der Berücksichtigung dieses Unterhaltes als regelmäßige bedarfsmindernde (faktische) Leistung iSd Paragraph 18, Absatz 3, Litera a, TMSG auszugehen war. Dies hat aber gleichzeitig zur Folge, dass auf der Ebene der Bemessung des Mindestsicherungsbedarfes des Beschwerdeführers auf der Ebene des Lebensunterhaltes keine weiteren Leistungen der Mutter des Beschwerdeführers bedarfsmindernd ins Treffen geführt werden können, sodass es auch vollkommen untunlich wäre, das Einkommen der Mutter in einer Art Gesamtbetrachtung bei der Bemessung der Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers (erneut) einfließen zu lassen. In Ermangelung etwaiger Eigenmittel des A B hat dies zur Folge, dass diesem der (unverminderte) Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit b TMSG in derfür den Kalendermonat November 2012 geltenden Höhe zuzusprechen war.In Ermangelung etwaiger Eigenmittel des A B hat dies zur Folge, dass diesem der (unverminderte) Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG in derfür den Kalendermonat November 2012 geltenden Höhe zuzusprechen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.0805.9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.