RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/1666-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A B, wohnhaft in Adresse, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 09.06.2015, Zl **-FO/STR-***/1-2015, betreffend die aufsichtsbehördliche Genehmigung einer von der Bringungsgenossenschaft „XY“ beschlossenen Satzungsänderung nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Entsprechend dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Protokoll über die Vollversammlung der Bringungsgenossenschaft „XY“ am 26.03.2015 in S hat dieses Organ der Genossenschaft zu Tagesordnungspunkt 4) einstimmig beschlossen,
- a)namentlich genau bezeichnete Neumitglieder in die Genossenschaft aufzunehmen und
- b)wegen geänderter Bringungsverhältnisse und wegen der Neuaufnahme von Mitgliedern den Kostenaufteilungsschlüssel gemäß einer in der Vollversammlung vorgestellten Neuberechnung abzuändern. Laut dem aktenkundigen Vollversammlungsprotokoll vom 26.03.2015 hat der Beschwerdeführer an dieser Mitgliederversammlung persönlich teilgenommen. 2) Über Antrag der Bringungsgenossenschaft „XY“ genehmigte die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 09.06.2015 die von der Vollversammlung am 26.03.2015 beschlossenen Änderungen der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 22.06.1983 genehmigten Satzungen für die in Rede stehende Bringungsgenossenschaft, dies auf der Grundlage des § 70 Abs 5 ForstG 1975. Über Antrag der Bringungsgenossenschaft „XY“ genehmigte die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 09.06.2015 die von der Vollversammlung am 26.03.2015 beschlossenen Änderungen der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 22.06.1983 genehmigten Satzungen für die in Rede stehende Bringungsgenossenschaft, dies auf der Grundlage des Paragraph 70, Absatz 5, ForstG 1975. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass Satzungsänderungen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder bedürften, wobei im Eigentum dieser Mehrheit mindestens zwei Drittel der in der Genossenschaft einbezogenen Waldflächen stehen müssten. Solche Beschlüsse würden erst nach Genehmigung durch die Behörde wirksam. Die verfahrensgegenständlichen Satzungsänderungen seien im Zuge der Vollversammlung der Bringungsgenossenschaft „XY“ am 26.03.2015 einstimmig von den anwesenden Mitgliedern beschlossen worden. 3) Gegen diesen die beschwerdegegenständlichen Satzungsänderungen genehmigenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 09.06.2015 richtet sich die vorliegende Beschwerde des A B, einem Mitglied der Bringungsgenossenschaft „XY“. Der Beschwerdeführer führte in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 30.06.2015 zusammengefasst aus, dass er in der Sitzung vom 18.05. (gemeint wohl: 26.03.2015) zu Protokoll gegeben habe, sich mit dem Aufteilungsschlüssel einverstanden zu erklären, sofern dieser ordnungsgemäß durch das Land geprüft und umgesetzt werde. Er habe sich aber deutlich dagegen ausgesprochen, die Stimmverhältnisse nach den Anteilsrechten zu richten. Er habe die Forderung deponiert, dass dies bei der nächsten Satzungsänderung unbedingt berücksichtigt werden müsse. Dem sei nun leider nicht Rechnung getragen worden und könne er deshalb der Änderung in Bezug auf die „Stimmverhältnisse“ nicht zustimmen. Im gegebenen Zusammenhang sei auch die Politik gefordert, ein solch undemokratisches Wahlsystem (Forstgesetz) abzuändern. Leider sei dies auch im Tourismusgesetz verabsäumt worden. Er denke, im Sinne eines Großteiles der Mitglieder zu sprechen, welche diese Forderung ebenfalls unterstützten. Den Ausführungen des Obmannes anlässlich der Sitzung sei nicht zu entnehmen gewesen, dass die in Rede stehende Satzungsänderung rechtlich sofort umgesetzt werde. Er habe auch bislang noch kein schriftliches Protokoll von besagter Sitzung bekommen. Da bei einem notwendigen Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit bei einigen wenigen – nämlich bei drei von 20 Mitgliedern – liege, sei das Land als Aufsichtsbehörde gefordert, aktiv zu werden. II.römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat die angefochtene Entscheidung auf die Bestimmung des § 70 Abs 5 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 102/2015, gestützt. Die belangte Behörde hat die angefochtene Entscheidung auf die Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 5, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2015,, gestützt. Die die Satzungen von forstlichen Bringungsgenossenschaften betreffende Rechtsvorschrift des § 70 Forstgesetz 1975 hat dabei – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut:Die die Satzungen von forstlichen Bringungsgenossenschaften betreffende Rechtsvorschrift des Paragraph 70, Forstgesetz 1975 hat dabei – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „Satzung § 70Paragraph 70
(1)Die Satzung hat die Tätigkeit der Genossenschaft zu regeln. …
(2)…
(3)…
(4)Die Satzung ist durch Bescheid von der Behörde zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Paragraphen oder den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der Behörde oder des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes des Landes erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit.
(5)Satzungsänderungen bedürfen – sofern die Satzung nicht anderes bestimmt – der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei im Eigentum dieser Mehrheit mindestens zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen Waldflächen stehen müssen. Kommt auf diesem Wege kein Beschluss zustande, so ist – sofern die Satzung nicht anderes bestimmt – die Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder sowie die Zweidrittelmehrheit von deren Stimmanteilen maßgeblich. Die genannten Beschlüsse werden erst nach Genehmigung gemäß den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen durch die Behörde wirksam.“
(5)Satzungsänderungen bedürfen – sofern die Satzung nicht anderes bestimmt – der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei im Eigentum dieser Mehrheit mindestens zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen Waldflächen stehen müssen. Kommt auf diesem Wege kein Beschluss zustande, so ist – sofern die Satzung nicht anderes bestimmt – die Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder sowie die Zweidrittelmehrheit von deren Stimmanteilen maßgeblich. Die genannten Beschlüsse werden erst nach Genehmigung gemäß den in Absatz 4, genannten Voraussetzungen durch die Behörde wirksam.“ III.römisch drei. Erwägungen: 1) Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften hat die Behörde eine Satzung, aber auch eine Satzungsänderung dann zu genehmigen, wenn die dafür festgelegten rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und kein Widerspruch zu den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 vorliegt. Dies trifft für die vorliegend streitverfangenen Satzungsänderungen nach Auffassung des erkennenden Gerichts unzweifelhaft zu, sämtliche Voraussetzungen für die behördliche Genehmigung der in der Vollversammlung der Bringungsgenossenschaft „XY“ am 26.03.2015 beschlossenen Satzungsänderungen sind gegeben. So wurde die in § 70 Abs 5 Forstgesetz 1975 und gleichermaßen in § 11 Abs 2 der (für die forstliche Bringungsgenossenschaft „XY“ geltenden) Satzung geforderte Mehrheit der Mitglieder, in deren Eigentum sich mindestens zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen Waldflächen befinden, einwandfrei erreicht. Laut Vollversammlungsprotokoll vom 26.03.2015 liegen sogar einstimmige Beschlussfassungen vor. So wurde die in Paragraph 70, Absatz 5, Forstgesetz 1975 und gleichermaßen in Paragraph 11, Absatz 2, der (für die forstliche Bringungsgenossenschaft „XY“ geltenden) Satzung geforderte Mehrheit der Mitglieder, in deren Eigentum sich mindestens zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen Waldflächen befinden, einwandfrei erreicht. Laut Vollversammlungsprotokoll vom 26.03.2015 liegen sogar einstimmige Beschlussfassungen vor. Selbst wenn es zu einem Missverständnis über das Stimmverhalten des Beschwerdeführers in der Vollversammlung am 26.03.2015 gekommen wäre, dies dahingehend, dass das gesamte Stimmverhalten des Rechtsmittelwerbers als Gegenstimme zu werten wäre, zumal er entsprechend seinem Rechtsmittelvorbringen seine grundsätzliche Zustimmung zum neuen Kostenaufteilungsschlüssel mit einer Änderung der Stimmgewichtung junktimiert hat, könnte dies am Verfahrensergebnis in keiner Weise etwas ändern, weil die gesetzlich und satzungsgemäß geforderte Mehrheit für die verfahrensgegenständlichen Satzungsänderungen (Neuaufnahme von Mitgliedern und Änderung des Kostenaufteilungsschlüssels) selbst dann unbestreitbar gegeben wäre, wenn die diesbezüglichen Beschlussfassungen mit der Gegenstimme des Beschwerdeführers vorgenommen worden wären. Dass für die streitverfangenen Satzungsänderungen eine Mehrheit der Genossenschaftsmitglieder bei der Vollversammlung am 26.03.2015 votiert hat, in deren Eigentum sich weit mehr als zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen Waldflächen befinden, dies auch dann, wenn das Stimmverhalten des Beschwerdeführers als Gegenstimme gewertet würde, ergibt sich ohne Zweifel einerseits aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Vollversammlungsprotokoll vom 26.03.2015 sowie andererseits aus den aktenkundigen Unterlagen über die Genossenschaftsmitglieder und deren Stimmgewichte. Es braucht daher vorliegend aus diesem Grund auch die Frage nicht abschließend geklärt werden, ob der Beschwerdeführer nun in der Vollversammlung am 26.03.2015 gegen die Neuaufnahme von Mitgliedern und gegen den neuen Kostenaufteilungsschlüssel (bedingt ua durch die Neuaufnahme von Mitgliedern) gestimmt hat oder nicht. Im Vollversammlungsprotokoll vom 26.03.2015 wurden im gegebenen Zusammenhang einstimmige Beschlussfassungen festgehalten. In seinem Rechtsmittelvorbringen räumt der Beschwerdeführer zwar ein, dass er sich mit dem neuen Aufteilungsschlüssel einverstanden erklärt habe, er habe aber deutlich eine neue Stimmgewichtung gefordert, und zwar ein Abgehen von der bisherigen am Kostenaufteilungsschlüssel orientierten Stimmenwertigkeit. Letzteres Begehren des Rechtsmittelwerbers scheint im Vollversammlungsprotokoll vom 26.03.2015 zwar auf, doch wurde diesem Ansinnen des Rechtsmittelwerbers augenscheinlich nicht die Bedeutung zugemessen, dass er mit dem neuen Aufteilungsschlüssel nur dann einverstanden wäre, wenn zugleich die bestehende Stimmgewichtung (entsprechend dem Kostenaufteilungsschlüssel) abgeändert wird. Entsprechend seinen Beschwerdeausführungen hat der Rechtsmittelwerber aber anscheinend den zu beschließenden Kostenaufteilungsschlüssel mit der von ihm gewünschten Stimmgewichtung (nicht nach den von den Mitgliedern aufzubringenden Kostenbeiträgen) junktimiert, sodass er seinen Darlegungen nach nicht dem bei der Vollversammlung am 26.03.2015 zur Beschlussfassung vorgelegten Kostenaufteilungsschlüssel zustimmend angesehen werden könne, weil ja seiner Forderung nach Änderung der Stimmgewichtung nicht nachgekommen worden sei. Ob dieses vom Rechtsmittelwerber anscheinend gesetzte Junktim missverstanden worden ist, weswegen im Vollversammlungsprotokoll vom 26.03.2015 einstimmige Beschlussfassungen festgehalten worden sind, kann gegenständlich nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol dahinstehen, da – wie bereits aufgezeigt – jedenfalls die gesetzlich und statutenmäßig geforderte Mehrheit für eine Satzungsänderung erzielt werden konnte, selbst wenn man das Stimmverhalten des Beschwerdeführers als Gegenstimme wertete. Die Vollversammlung der Bringungsgenossenschaft „XY“ hat in Bezug auf die strittigen Satzungsänderungen auch über Angelegenheiten beraten und beschlossen, die in den Zuständigkeitsbereich des Organes „Vollversammlung“ fallen (vgl § 10 lit d der geltenden Satzung). Eine Unzuständigkeit des Genossenschaftsorganes „Vollversammlung“ in Ansehung der von der belangten Behörde genehmigten und vom Beschwerdeführer angefochtenen Satzungsänderungen ist demnach nicht anzunehmen.Die Vollversammlung der Bringungsgenossenschaft „XY“ hat in Bezug auf die strittigen Satzungsänderungen auch über Angelegenheiten beraten und beschlossen, die in den Zuständigkeitsbereich des Organes „Vollversammlung“ fallen vergleiche Paragraph 10, Litera d, der geltenden Satzung). Eine Unzuständigkeit des Genossenschaftsorganes „Vollversammlung“ in Ansehung der von der belangten Behörde genehmigten und vom Beschwerdeführer angefochtenen Satzungsänderungen ist demnach nicht anzunehmen. Insgesamt ist nach Meinung des erkennenden Gerichts gegenständlich von statuten- und rechtskonformen Beschlussfassungen der Vollversammlung der Bringungsgenossenschaft „XY“ auszugehen, sodass die belangte Behörde gar nicht berechtigt gewesen wäre, die begehrte Genehmigung zu verweigern. Dementsprechend vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Rechtswidrigkeit bei dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht zu erkennen und war auch der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine zur Aufhebung der bekämpften Entscheidung führende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. 2) Zum Rechtsmittelvorbringen des Beschwerdeführers ist im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – Folgendes zu bemerken:
- a)In der Beschwerde wird vom Rechtsmittelwerber vorgetragen, dass er zwar bei der Vollversammlung sich mit dem neuen Aufteilungsschlüssel einverstanden erklärt habe, zugleich aber gefordert habe, dass auch die derzeitige Stimmgewichtung (nach dem Aufteilungsschlüssel) abgeändert werde, weshalb er den verfahrensgegenständlichen Satzungsänderungen nicht zustimmen könne, da die Wertigkeit der Stimmen der Mitglieder nicht (in seinem Sinne) verändert worden sei. Es sei auch bei der Vollversammlung nicht klar hervorgekommen, dass die behandelten Satzungsänderungen rechtlich sofort umgesetzt würden. Zudem habe er bislang kein Vollversammlungsprotokoll erhalten. Zu diesem Vorbringen ist seitens des erkennenden Gerichts wiederum darauf hinzuweisen, dass die gesetzlich und satzungsgemäß vorgeschriebene Stimmenmehrheit jedenfalls auch dann erreicht wäre, würde man das Stimmverhalten des Beschwerdeführers als Gegenstimme werten, sodass sich am Verfahrensergebnis nichts ändern könnte. Selbst bei einem Missverständnis über das Stimmverhalten des Rechtmittelwerbers, da die von ihm vorgenommene Junktimierung (Zustimmung zum neuen Kostenaufteilungsschlüssel nur bei gleichzeitiger Änderung der Stimmgewichtung) etwa nicht klar erkennbar gewesen ist, weshalb eine einstimmige Beschlussfassung protokolliert worden ist, hätte die belangte Behörde keine andere als eine genehmigende Erledigung vornehmen können, da ohne Zweifel die erforderliche Mehrheit für die strittigen Satzungsänderungen erreicht werden konnte.
- b)Soweit der Rechtsmittelwerber ausführt, die Politik sei hier gefordert, aber nicht nur beim Forstgesetz, sondern auch beim Tourismusgesetz, ist er vom Landesverwaltungsgericht Tirol darauf aufmerksam zu machen, dass dieser von ihm aufgezeigte Aspekt für das vorliegend in Prüfung stehende Verfahren keine Entscheidungsrelevanz hat. Die Behörden haben die ihnen zukommenden Aufgaben auf der Basis der geltenden Gesetze zu besorgen.
- c)Wenn der Rechtsmittelwerber schließlich vermeint, (auch) die Aufsichtsbehörde sei gegenständlich gefordert, da drei von 20 Mitgliedern die Mehrheit für notwendige Beschlussfassungen hätten, ist er vom erkennenden Gericht darauf zu verweisen, dass eine Stimmgewichtung entsprechend dem Verhältnis der von den Mitgliedern zu tragenden Lasten grundsätzlich dem Gesetz entspricht. So sieht § 70a Abs 3 Forstgesetz 1975 vor, dass sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem Kostenaufteilungsschlüssel richtet, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Infolgedessen ist die in Geltung stehende Satzungsbestimmung des § 11 Abs 1 als rechtskonform zu beurteilen, wonach jedes Mitglied in der Vollversammlung der Genossenschaft so viele Stimmen hat, als es nach dem entsprechenden Satzungsanhang Beitragsprozente zu zahlen hat. So sieht Paragraph 70 a, Absatz 3, Forstgesetz 1975 vor, dass sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem Kostenaufteilungsschlüssel richtet, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Infolgedessen ist die in Geltung stehende Satzungsbestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, als rechtskonform zu beurteilen, wonach jedes Mitglied in der Vollversammlung der Genossenschaft so viele Stimmen hat, als es nach dem entsprechenden Satzungsanhang Beitragsprozente zu zahlen hat. Eine derartige Regelung ist auch nicht als ungewöhnlich anzusehen, etwa richten sich auch bei Agrargemeinschaften grundsätzlich die Stimmgewichte nach den jeweiligen Anteilsrechten (siehe dazu etwa § 35 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996).Eine derartige Regelung ist auch nicht als ungewöhnlich anzusehen, etwa richten sich auch bei Agrargemeinschaften grundsätzlich die Stimmgewichte nach den jeweiligen Anteilsrechten (siehe dazu etwa Paragraph 35, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996). Selbstredend steht es dem Beschwerdeführer aber frei, entsprechend seiner Berechtigung als Genossenschaftsmitglied nach § 4 lit e der geltenden Satzung für die Bringungsgenossenschaft „XY“ in der Vollversammlung einen Antrag auf Abänderung der Wertigkeit der Stimmen der Mitglieder zu stellen und um die notwendige Mehrheit für diese Änderung der Satzung in Bezug auf die Stimmgewichtung zu werben, um auch die erforderliche Mehrheit zu erreichen.Selbstredend steht es dem Beschwerdeführer aber frei, entsprechend seiner Berechtigung als Genossenschaftsmitglied nach Paragraph 4, Litera e, der geltenden Satzung für die Bringungsgenossenschaft „XY“ in der Vollversammlung einen Antrag auf Abänderung der Wertigkeit der Stimmen der Mitglieder zu stellen und um die notwendige Mehrheit für diese Änderung der Satzung in Bezug auf die Stimmgewichtung zu werben, um auch die erforderliche Mehrheit zu erreichen. IV.römisch vier. zum Absehen einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 30.06.2015 keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen ist.Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 30.06.2015 keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG vorgesehen ist. Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 08.07.2015 ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung verzichtet. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol sah keine Notwendigkeit dafür, eine mündliche Verhandlung vorzunehmen, waren im vorliegenden Beschwerdefall doch ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024).Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol sah keine Notwendigkeit dafür, eine mündliche Verhandlung vorzunehmen, waren im vorliegenden Beschwerdefall doch ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Mit Blick auf die Eindeutigkeit der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl dazu die Beschlüsse des VwGH vom 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053, aber auch vom 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027, und vom 10.09.2014, Zl Ra 2014/08/0024).Mit Blick auf die Eindeutigkeit der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche dazu die Beschlüsse des VwGH vom 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053, aber auch vom 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027, und vom 10.09.2014, Zl Ra 2014/08/0024). Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung Parteistellung hat, hat der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen bereits klargestellt (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 24.10.1994, Zl 93/10/0162). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.1666.2