GVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass dieser nunmehr wie folgt zu lauten hat:1.
Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass dieser nunmehr wie folgt zu lauten hat: a)
Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) wird im Zeitraum vom 1.12.2012 bis 31.12.2012 eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 434,96 gewährt.a)
Paragraph 5, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) wird im Zeitraum vom 1.12.2012 bis 31.12.2012 eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 434,96 gewährt. b)
TMSG wird im Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.5.2013 eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von monatlich jeweils € 447,14 gewährt. b)
Paragraph 5, TMSG wird im Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.5.2013 eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von monatlich jeweils € 447,14 gewährt. c)
Abs 5 TMSG wird im Monat Dezember 2012 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 69,59 sowie im Monat März 2013 eine solche in der Höhe von € 71,54 gewährt.c)
Paragraph 5, Absatz 5, TMSG wird im Monat Dezember 2012 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 69,59 sowie im Monat März 2013 eine solche in der Höhe von € 71,54 gewährt. Die oben angeführten Beträge sind abzüglich allfälliger bereits geleisteter Zahlungen auf das Konto des Beschwerdeführers bei der B (BIC: ****), IBAN *****, zu überweisen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mindestsicherungsantrag vom 19.11.2012, bei der Bezirkshauptmannschaft C am 28.11.2012 eingelangt, begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 30.11.2012, ****, wurden dem Antragsteller für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt: 1.
TMSG vom 01.12.2012 bis 31.05.2013 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 221,38,
Paragraph 6, TMSG vom 01.12.2012 bis 31.05.2013 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 221,38, 2.
Abs 5 TMSG im Monat Dezember 2012 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 139,18 undgemäß Paragraph 5, Absatz 5, TMSG im Monat Dezember 2012 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 139,18 und 3.
Abs 5 TMSG im Monat März 2013 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 139,18.
Paragraph 5, Absatz 5, TMSG im Monat März 2013 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 139,18. In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung beantragte A eine Abänderung des Bescheides vom 30.11.2012 dahingehend, dass ihm der Mindestsatz von € 434,96 in voller Höhe gewährt werde. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9.1.2013, ****, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter des Berufungswerbers eine monatliche Pension in der Höhe von € 846,73 sowie monatlich € 150 Unterhalt beziehe. Ihr Gesamteinkommen in der Höhe von € 996,73 übersteige ihren Bedarf an Lebensunterhalt in der Höhe von € 434,96 und ihren Anteil an Mietkosten in der Höhe von € 174,10, sodass gem § 18 Abs 2 TMSG das Einkommen der Mutter in die Haushaltsgemeinschaft anzurechnen sei. Auf diese Weise errechne sich ein mindestsicherungsrechtlicher Bedarf des A von monatlich € 221,38, welcher von der Erstbehörde richtig und einwandfrei berechnet worden sei.Ihr Gesamteinkommen in der Höhe von € 996,73 übersteige ihren Bedarf an Lebensunterhalt in der Höhe von € 434,96 und ihren Anteil an Mietkosten in der Höhe von € 174,10, sodass gem Paragraph 18, Absatz 2, TMSG das Einkommen der Mutter in die Haushaltsgemeinschaft anzurechnen sei. Auf diese Weise errechne sich ein mindestsicherungsrechtlicher Bedarf des A von monatlich € 221,38, welcher von der Erstbehörde richtig und einwandfrei berechnet worden sei. Der fristgerecht dagegen vom Verfahrenshelfer RA Mag. D erhobenen Beschwerde (nunmehr: Revision) wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2014, 2013/10/0172-5, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde auf die entscheidungsrelevanten Punkte des Erkenntnisses vom 19.2.2014, 2013/10/0125, verwiesen. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde Ermittlungen dahingehend unterlassen habe, ob die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung
Abs 3 lit a TMSG tatsächlich von der Mutter des Beschwerdeführers regelmäßig erbracht werde.Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde Ermittlungen dahingehend unterlassen habe, ob die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung
Paragraph 18, Absatz 3, Litera a, TMSG tatsächlich von der Mutter des Beschwerdeführers regelmäßig erbracht werde. Im fortgesetzten Verfahren werde daher zunächst zu prüfen sein, ob die Mutter des Beschwerdeführers diesem tatsächlich den ihren eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigenden Teil ihres Einkommens regelmäßig zur Verfügung gestellt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird zu beurteilen sein, ob und in welcher Höhe die Mutter dem Beschwerdeführer nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 140 (nunmehr § 231) ABGB Unterhalt schuldete und ob bei Bestehen eines Unterhaltsanspruches im Beurteilungszeitraum von einer tatsächlichen Durchsetzung des Anspruch auszugehen war.Im fortgesetzten Verfahren werde daher zunächst zu prüfen sein, ob die Mutter des Beschwerdeführers diesem tatsächlich den ihren eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigenden Teil ihres Einkommens regelmäßig zur Verfügung gestellt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird zu beurteilen sein, ob und in welcher Höhe die Mutter dem Beschwerdeführer nach Maßgabe der Voraussetzungen des Paragraph 140, (nunmehr Paragraph 231,) ABGB Unterhalt schuldete und ob bei Bestehen eines Unterhaltsanspruches im Beurteilungszeitraum von einer tatsächlichen Durchsetzung des Anspruch auszugehen war. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt. Zum zu Zahl LVwG-2014/17/0805 anhängigen Parallelverfahren wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt und teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.2.2015 mit, dass er für die Verhandlung am 19.2.2014 (gemeint offenbar: 19.2.2015) keinen Rechtsbeistand habe und an dieser nicht teilnehmen möchte. Er ersuche daher, die Verhandlung nicht stattfinden zu lassen und die wegen Rechtswidrigkeit aufgehobenen Bescheide – darunter auch den dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden - nach Aktenlage zu berichtigen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 130/2013 (TMSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TMSG), maßgeblich: „§ 1 Ziel, Grundsätze
Abs 2 lit a TMSG liegen daher nicht vor, weil der Beschwerdeführer mit seiner – wie oben dargestellt – unterhaltsverpflichteten Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und daher nicht als alleinstehend im Sinn des § 2 Abs 4 TMSG bezeichnet werden kann. Eine solche Auslegung deckt sich auch mit der Intention des Gesetzes, wonach eine Ungleichbehandlung bei der Richtsatzbemessung im Vergleich zum Alleinstehenden dann gerechtfertigt ist, wenn – wie im Gegenstandsfall – bei einer gemeinsamen Wirtschaftsführung regelmäßig von einem geringeren Aufwand zur Deckung des Lebensunterhaltes auszugehen ist und sich dadurch zu erzielende Synergieeffekte jeweils bedarfsmindernd auswirken (vgl EB zu § 5 TMSG S 19).Die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinstehendenrichtsatzes
Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG liegen daher nicht vor, weil der Beschwerdeführer mit seiner – wie oben dargestellt – unterhaltsverpflichteten Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und daher nicht als alleinstehend im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, TMSG bezeichnet werden kann. Eine solche Auslegung deckt sich auch mit der Intention des Gesetzes, wonach eine Ungleichbehandlung bei der Richtsatzbemessung im Vergleich zum Alleinstehenden dann gerechtfertigt ist, wenn – wie im Gegenstandsfall – bei einer gemeinsamen Wirtschaftsführung regelmäßig von einem geringeren Aufwand zur Deckung des Lebensunterhaltes auszugehen ist und sich dadurch zu erzielende Synergieeffekte jeweils bedarfsmindernd auswirken vergleiche EB zu Paragraph 5, TMSG S 19). Allerdings gilt zu berücksichtigen, dass die Mutter des Beschwerdeführers selbst nur ein Einkommen in der Höhe des Ausgleichzulagenrichtsatzes ins Verdienen bringt, sodass der Bogen der der Mutter zu Gunsten ihres Sohnes aufgebürdeten Unterhaltszahlungen nicht überspannt werden darf. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Unterhaltszahlungen zu Gunsten der Mutter des Beschwerdeführers Eingang bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage finden, sodass ein allfälliger Ehegattenunterhalt (als zusätzliches Einkommen zur Pension) seine Berücksichtigung dergestalt findet, dass ein solcher Bezug die Ausgleichszulage schmälert. Demgemäß ist davon auszugehen, dass der Mutter des Beschwerdeführers im Jahre 2012 ein monatliches Einkommen in der Höhe von zumindest € 814,82 und im Jahre 2013 von zumindest € 837,63 zur Verfügung gestanden ist, wobei diese Beträge als Bemessungsgrundlage für die prozentuelle Ermittlung des dem Beschwerdeführer rechnerisch zustehenden Unterhaltes (zumindest hinsichtlich jener Teile, die als Pension oder Ausgleichszulage 14 Mal im Jahr zur Auszahlung gelangen) noch zu aliquotieren wären. Die Frage, von welcher konkreten Bemessungsgrundlage für den 22%-igen Unterhaltsbeitrag auszugehen ist, vermochte jedoch aus folgenden Gründen auf sich zu beruhen: Die Mutter übernimmt im gegenständlichen Fall offensichtlich die Beherbergung des Beschwerdeführers in der gemeinsamen Wohnung in der F ** in **** E und trägt die anfallenden Betriebskosten. Dabei handelt es sich um Kosten, die die Mutter des Beschwerdeführers (in praktisch derselben Höhe) auch tragen müsste, wenn sie allein in dieser Wohnung leben würde. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nie behauptet und ist auch nicht aktenkundig, dass die Mutter des Beschwerdeführers entsprechende Kostenbeiträge für Miet- und Betriebskostenaufwand bei A geltend gemacht hat. Auf die Einvernahme der Mutter zur allfälligen Klärung dieses Umstandes wurde vom Beschwerdeführer durch Ersuchen um Nichtdurchführung einer Verhandlung und Entscheidung auf schriftlichem Weg im Ergebnis verzichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Beherbergung des Beschwerdeführers, nämlich Mietkosten sowie Betriebskosten, faktisch von der Mutter des Beschwerdeführers getragen werden und die Mutter des Beschwerdeführers damit naturaliter ihren Unterhalt leistet. Würde man diesen Naturalunterhalt als Geldleistung darstellen, so errechnet sich dieser aus dem Hälfteaufwand für Miete inkl. Betriebskosten, das sind € 174,10, welcher von der Mutter des Beschwerdeführers faktisch regelmäßig getragen wird. Dieser Betrag übersteigt auch keinesfalls den mit Hilfe der 22%-Methode errechneten theoretischen Geldunterhaltsbeitrag, sodass von der sozialen Adäquanz der Berücksichtigung dieses Unterhaltes als regelmäßige bedarfsmindernde (faktische) Leistung iSd § 18 Abs 3 lit a TMSG auszugehen war.Dieser Betrag übersteigt auch keinesfalls den mit Hilfe der 22%-Methode errechneten theoretischen Geldunterhaltsbeitrag, sodass von der sozialen Adäquanz der Berücksichtigung dieses Unterhaltes als regelmäßige bedarfsmindernde (faktische) Leistung iSd Paragraph 18, Absatz 3, Litera a, TMSG auszugehen war. Dies hat aber gleichzeitig zur Folge, dass auf der Ebene der Bemessung des Mindestsicherungsbedarfes des Beschwerdeführers auf der Ebene des Lebensunterhaltes keine weiteren Leistungen der Mutter des Beschwerdeführers bedarfsmindernd ins Treffen geführt werden können, sodass es auch vollkommen untunlich wäre, das Einkommen der Mutter in einer Art Gesamtbetrachtung bei der Bemessung der Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers (erneut) einfließen zu lassen. In Ermangelung etwaiger Eigenmittel des A hat dies zur Folge, dass diesem der (unverminderte) Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit b TMSG in der für die jeweiligen Kalendermonate geltenden Höhe zuzusprechen war.In Ermangelung etwaiger Eigenmittel des A hat dies zur Folge, dass diesem der (unverminderte) Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG in der für die jeweiligen Kalendermonate geltenden Höhe zuzusprechen war. Auch bei der Bemessung der Höhe der Sonderzahlungen wurde schließlich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Mutter des Beschwerdeführers, die selbst keinerlei Mindestsicherungsleistungen in Anspruch nimmt, bei der Bedarfsberechnung auszuklammern ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.31.0785.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.