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{'item': 'LVwG-2014/31/0785-2'}

Obsah (5)§§ 27§ 5§ 25a§ 6§ 18

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/31/0785-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§§ 27und 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass dieser nunmehr wie folgt zu lauten hat:1.

Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass dieser nunmehr wie folgt zu lauten hat: a)

§ 5

Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) wird im Zeitraum vom 1.12.2012 bis 31.12.2012 eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 434,96 gewährt.a)

Paragraph 5, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) wird im Zeitraum vom 1.12.2012 bis 31.12.2012 eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 434,96 gewährt. b)

§ 5

TMSG wird im Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.5.2013 eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von monatlich jeweils € 447,14 gewährt. b)

Paragraph 5, TMSG wird im Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.5.2013 eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von monatlich jeweils € 447,14 gewährt. c)

§ 5

Abs 5 TMSG wird im Monat Dezember 2012 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 69,59 sowie im Monat März 2013 eine solche in der Höhe von € 71,54 gewährt.c)

Paragraph 5, Absatz 5, TMSG wird im Monat Dezember 2012 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 69,59 sowie im Monat März 2013 eine solche in der Höhe von € 71,54 gewährt. Die oben angeführten Beträge sind abzüglich allfälliger bereits geleisteter Zahlungen auf das Konto des Beschwerdeführers bei der B (BIC: ****), IBAN *****, zu überweisen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mindestsicherungsantrag vom 19.11.2012, bei der Bezirkshauptmannschaft C am 28.11.2012 eingelangt, begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 30.11.2012, ****, wurden dem Antragsteller für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt: 1.

§ 6

TMSG vom 01.12.2012 bis 31.05.2013 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 221,38,

Paragraph 6, TMSG vom 01.12.2012 bis 31.05.2013 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 221,38, 2.

§ 5

Abs 5 TMSG im Monat Dezember 2012 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 139,18 undgemäß Paragraph 5, Absatz 5, TMSG im Monat Dezember 2012 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 139,18 und 3.

§ 5

Abs 5 TMSG im Monat März 2013 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 139,18.

Paragraph 5, Absatz 5, TMSG im Monat März 2013 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 139,18. In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung beantragte A eine Abänderung des Bescheides vom 30.11.2012 dahingehend, dass ihm der Mindestsatz von € 434,96 in voller Höhe gewährt werde. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9.1.2013, ****, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter des Berufungswerbers eine monatliche Pension in der Höhe von € 846,73 sowie monatlich € 150 Unterhalt beziehe. Ihr Gesamteinkommen in der Höhe von € 996,73 übersteige ihren Bedarf an Lebensunterhalt in der Höhe von € 434,96 und ihren Anteil an Mietkosten in der Höhe von € 174,10, sodass gem § 18 Abs 2 TMSG das Einkommen der Mutter in die Haushaltsgemeinschaft anzurechnen sei. Auf diese Weise errechne sich ein mindestsicherungsrechtlicher Bedarf des A von monatlich € 221,38, welcher von der Erstbehörde richtig und einwandfrei berechnet worden sei.Ihr Gesamteinkommen in der Höhe von € 996,73 übersteige ihren Bedarf an Lebensunterhalt in der Höhe von € 434,96 und ihren Anteil an Mietkosten in der Höhe von € 174,10, sodass gem Paragraph 18, Absatz 2, TMSG das Einkommen der Mutter in die Haushaltsgemeinschaft anzurechnen sei. Auf diese Weise errechne sich ein mindestsicherungsrechtlicher Bedarf des A von monatlich € 221,38, welcher von der Erstbehörde richtig und einwandfrei berechnet worden sei. Der fristgerecht dagegen vom Verfahrenshelfer RA Mag. D erhobenen Beschwerde (nunmehr: Revision) wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2014, 2013/10/0172-5, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde auf die entscheidungsrelevanten Punkte des Erkenntnisses vom 19.2.2014, 2013/10/0125, verwiesen. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde Ermittlungen dahingehend unterlassen habe, ob die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung

§ 18

Abs 3 lit a TMSG tatsächlich von der Mutter des Beschwerdeführers regelmäßig erbracht werde.Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde Ermittlungen dahingehend unterlassen habe, ob die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung

Paragraph 18, Absatz 3, Litera a, TMSG tatsächlich von der Mutter des Beschwerdeführers regelmäßig erbracht werde. Im fortgesetzten Verfahren werde daher zunächst zu prüfen sein, ob die Mutter des Beschwerdeführers diesem tatsächlich den ihren eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigenden Teil ihres Einkommens regelmäßig zur Verfügung gestellt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird zu beurteilen sein, ob und in welcher Höhe die Mutter dem Beschwerdeführer nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 140 (nunmehr § 231) ABGB Unterhalt schuldete und ob bei Bestehen eines Unterhaltsanspruches im Beurteilungszeitraum von einer tatsächlichen Durchsetzung des Anspruch auszugehen war.Im fortgesetzten Verfahren werde daher zunächst zu prüfen sein, ob die Mutter des Beschwerdeführers diesem tatsächlich den ihren eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigenden Teil ihres Einkommens regelmäßig zur Verfügung gestellt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird zu beurteilen sein, ob und in welcher Höhe die Mutter dem Beschwerdeführer nach Maßgabe der Voraussetzungen des Paragraph 140, (nunmehr Paragraph 231,) ABGB Unterhalt schuldete und ob bei Bestehen eines Unterhaltsanspruches im Beurteilungszeitraum von einer tatsächlichen Durchsetzung des Anspruch auszugehen war. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt. Zum zu Zahl LVwG-2014/17/0805 anhängigen Parallelverfahren wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt und teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.2.2015 mit, dass er für die Verhandlung am 19.2.2014 (gemeint offenbar: 19.2.2015) keinen Rechtsbeistand habe und an dieser nicht teilnehmen möchte. Er ersuche daher, die Verhandlung nicht stattfinden zu lassen und die wegen Rechtswidrigkeit aufgehobenen Bescheide – darunter auch den dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden - nach Aktenlage zu berichtigen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 130/2013 (TMSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TMSG), maßgeblich: „§ 1 Ziel, Grundsätze

(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
  1. a)die sich in einer Notlage befinden,
  2. b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
  3. c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5)Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6)Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8)Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9)Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. … § 5Paragraph 5 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt für
  1. a)Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v. H.,
  2. b)Volljährige, die nicht unter lit. a fallen 56,25 v. H.,
  3. b)Volljährige, die nicht unter Litera a, fallen 56,25 v. H.,
  4. c)Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 24,75 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins,
(3)Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.
(3)Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera b, ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins,, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.
(4)Der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. a zur Anwendung.
(4)Der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera b, kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera a, zur Anwendung.
(5)Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(5)Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(6)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
(6)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist. § 18Paragraph 18 Ausmaß der Mindestsicherung
(1)Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. b zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins,, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
  1. a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
  2. b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Zunächst kann kein Zweifel daran bestehen, dass beim Beschwerdeführer, der zum Antragszeitpunkt seit mehr als 2 Jahren arbeitslos war und der seinen letzten Gehalt im September 2010 bezogen hat, keine bloß vorübergehende Arbeitslosigkeit vorliegt. Dies hat zur Folge, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls wieder weggefallen ist, was zur Folge hat, dass die Unterhaltspflicht der Eltern wiederauflebt (vgl OGH 6 Ob 34/12m). Zunächst kann kein Zweifel daran bestehen, dass beim Beschwerdeführer, der zum Antragszeitpunkt seit mehr als 2 Jahren arbeitslos war und der seinen letzten Gehalt im September 2010 bezogen hat, keine bloß vorübergehende Arbeitslosigkeit vorliegt. Dies hat zur Folge, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls wieder weggefallen ist, was zur Folge hat, dass die Unterhaltspflicht der Eltern wiederauflebt vergleiche OGH 6 Ob 34/12m). Dass der Beschwerdeführer schuldhaft arbeitslos geworden ist, was allenfalls eine andere Betrachtungsweise gebieten würde, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinstehendenrichtsatzes

§ 5

Abs 2 lit a TMSG liegen daher nicht vor, weil der Beschwerdeführer mit seiner – wie oben dargestellt – unterhaltsverpflichteten Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und daher nicht als alleinstehend im Sinn des § 2 Abs 4 TMSG bezeichnet werden kann. Eine solche Auslegung deckt sich auch mit der Intention des Gesetzes, wonach eine Ungleichbehandlung bei der Richtsatzbemessung im Vergleich zum Alleinstehenden dann gerechtfertigt ist, wenn – wie im Gegenstandsfall – bei einer gemeinsamen Wirtschaftsführung regelmäßig von einem geringeren Aufwand zur Deckung des Lebensunterhaltes auszugehen ist und sich dadurch zu erzielende Synergieeffekte jeweils bedarfsmindernd auswirken (vgl EB zu § 5 TMSG S 19).Die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinstehendenrichtsatzes

Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG liegen daher nicht vor, weil der Beschwerdeführer mit seiner – wie oben dargestellt – unterhaltsverpflichteten Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und daher nicht als alleinstehend im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, TMSG bezeichnet werden kann. Eine solche Auslegung deckt sich auch mit der Intention des Gesetzes, wonach eine Ungleichbehandlung bei der Richtsatzbemessung im Vergleich zum Alleinstehenden dann gerechtfertigt ist, wenn – wie im Gegenstandsfall – bei einer gemeinsamen Wirtschaftsführung regelmäßig von einem geringeren Aufwand zur Deckung des Lebensunterhaltes auszugehen ist und sich dadurch zu erzielende Synergieeffekte jeweils bedarfsmindernd auswirken vergleiche EB zu Paragraph 5, TMSG S 19). Allerdings gilt zu berücksichtigen, dass die Mutter des Beschwerdeführers selbst nur ein Einkommen in der Höhe des Ausgleichzulagenrichtsatzes ins Verdienen bringt, sodass der Bogen der der Mutter zu Gunsten ihres Sohnes aufgebürdeten Unterhaltszahlungen nicht überspannt werden darf. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Unterhaltszahlungen zu Gunsten der Mutter des Beschwerdeführers Eingang bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage finden, sodass ein allfälliger Ehegattenunterhalt (als zusätzliches Einkommen zur Pension) seine Berücksichtigung dergestalt findet, dass ein solcher Bezug die Ausgleichszulage schmälert. Demgemäß ist davon auszugehen, dass der Mutter des Beschwerdeführers im Jahre 2012 ein monatliches Einkommen in der Höhe von zumindest € 814,82 und im Jahre 2013 von zumindest € 837,63 zur Verfügung gestanden ist, wobei diese Beträge als Bemessungsgrundlage für die prozentuelle Ermittlung des dem Beschwerdeführer rechnerisch zustehenden Unterhaltes (zumindest hinsichtlich jener Teile, die als Pension oder Ausgleichszulage 14 Mal im Jahr zur Auszahlung gelangen) noch zu aliquotieren wären. Die Frage, von welcher konkreten Bemessungsgrundlage für den 22%-igen Unterhaltsbeitrag auszugehen ist, vermochte jedoch aus folgenden Gründen auf sich zu beruhen: Die Mutter übernimmt im gegenständlichen Fall offensichtlich die Beherbergung des Beschwerdeführers in der gemeinsamen Wohnung in der F ** in **** E und trägt die anfallenden Betriebskosten. Dabei handelt es sich um Kosten, die die Mutter des Beschwerdeführers (in praktisch derselben Höhe) auch tragen müsste, wenn sie allein in dieser Wohnung leben würde. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nie behauptet und ist auch nicht aktenkundig, dass die Mutter des Beschwerdeführers entsprechende Kostenbeiträge für Miet- und Betriebskostenaufwand bei A geltend gemacht hat. Auf die Einvernahme der Mutter zur allfälligen Klärung dieses Umstandes wurde vom Beschwerdeführer durch Ersuchen um Nichtdurchführung einer Verhandlung und Entscheidung auf schriftlichem Weg im Ergebnis verzichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Beherbergung des Beschwerdeführers, nämlich Mietkosten sowie Betriebskosten, faktisch von der Mutter des Beschwerdeführers getragen werden und die Mutter des Beschwerdeführers damit naturaliter ihren Unterhalt leistet. Würde man diesen Naturalunterhalt als Geldleistung darstellen, so errechnet sich dieser aus dem Hälfteaufwand für Miete inkl. Betriebskosten, das sind € 174,10, welcher von der Mutter des Beschwerdeführers faktisch regelmäßig getragen wird. Dieser Betrag übersteigt auch keinesfalls den mit Hilfe der 22%-Methode errechneten theoretischen Geldunterhaltsbeitrag, sodass von der sozialen Adäquanz der Berücksichtigung dieses Unterhaltes als regelmäßige bedarfsmindernde (faktische) Leistung iSd § 18 Abs 3 lit a TMSG auszugehen war.Dieser Betrag übersteigt auch keinesfalls den mit Hilfe der 22%-Methode errechneten theoretischen Geldunterhaltsbeitrag, sodass von der sozialen Adäquanz der Berücksichtigung dieses Unterhaltes als regelmäßige bedarfsmindernde (faktische) Leistung iSd Paragraph 18, Absatz 3, Litera a, TMSG auszugehen war. Dies hat aber gleichzeitig zur Folge, dass auf der Ebene der Bemessung des Mindestsicherungsbedarfes des Beschwerdeführers auf der Ebene des Lebensunterhaltes keine weiteren Leistungen der Mutter des Beschwerdeführers bedarfsmindernd ins Treffen geführt werden können, sodass es auch vollkommen untunlich wäre, das Einkommen der Mutter in einer Art Gesamtbetrachtung bei der Bemessung der Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers (erneut) einfließen zu lassen. In Ermangelung etwaiger Eigenmittel des A hat dies zur Folge, dass diesem der (unverminderte) Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit b TMSG in der für die jeweiligen Kalendermonate geltenden Höhe zuzusprechen war.In Ermangelung etwaiger Eigenmittel des A hat dies zur Folge, dass diesem der (unverminderte) Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG in der für die jeweiligen Kalendermonate geltenden Höhe zuzusprechen war. Auch bei der Bemessung der Höhe der Sonderzahlungen wurde schließlich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Mutter des Beschwerdeführers, die selbst keinerlei Mindestsicherungsleistungen in Anspruch nimmt, bei der Bedarfsberechnung auszuklammern ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.31.0785.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.