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LVwG-2014/35/0630-7

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 4§ 24Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/35/0630-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Abs 1 und 5 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.1.

Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: 1. Zur Vorgeschichte: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 4.1.2002, ***, wurde Herrn A A die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Weges auf Gst. *1* KG Y erteilt. In weiterer Folge wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft W festgestellt, dass ein Weg vom Ende dieser genehmigten Weganlage weiterführend (eine Kehre und eine Querfahrt) ohne die hierfür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet worden sei. Aufgrund dessen wurde über Herrn A A von der Bezirkshauptmannschaft W mit Bescheid vom 4.1.2006, ***, eine Verwaltungsstrafe verhängt und mit Bescheid vom selben Tag, wiederum Zahl ***, die Wiederherstellung des früheren Zustandes, also der Rückbau des genannten nicht bewilligten Wegteils bis längstens 30.5.2006 aufgetragen. Die gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6.3.2006, ***, mit der Maßgabe, dass die Wiederherstellung des früheren Zustandes bis 20.7.2006 zu erfolgen habe, als unbegründet abgewiesen; ebenso wurde eine gegen diese Berufungsentscheidung erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als unbegründet abgewiesen (VwGH 28.6.2010, ***). Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft W vom 10.8.2010, ***, wurde Herrn A A die Einleitung eines Verfahrens zur Ersatzvornahme angedroht, sofern keine Mitteilung über die Durchführung des gegenständlichen Behördenauftrages zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes erfolge. Eine solche Mitteilung erfolgte nicht. In einem weiteren Schreiben der Bezirkshauptmannschaft W vom 5.10.2012, ***, wird ausgeführt, dass die gegenständliche Weganlage immer noch bestehe und kein Rückbau erfolgt sei. Aufgrund dieser Feststellung wurde Herrn A A mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft W vom 16.10.2012, ***,

§ 4

VVG eine nochmalige 4-wöchige Frist zur Erbringung der mit Bescheid vom 4.1.2006, ***, vorgeschriebenen Leistung eingeräumt und mitgeteilt, dass im Fall der Nichterfüllung die Leistung auf Herrn A As Gefahr und Kosten von jemandem anderen erbracht werde.Aufgrund dieser Feststellung wurde Herrn A A mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft W vom 16.10.2012, ***,

Paragraph 4, VVG eine nochmalige 4-wöchige Frist zur Erbringung der mit Bescheid vom 4.1.2006, ***, vorgeschriebenen Leistung eingeräumt und mitgeteilt, dass im Fall der Nichterfüllung die Leistung auf Herrn A As Gefahr und Kosten von jemandem anderen erbracht werde. Da in zwei von Behördenvertretern durchgeführten Lokalaugenscheinen am 16.7.2013 sowie am 23.10.2013 festgestellt wurde, dass der gegenständliche Weg zwar nicht mehr als Fuß- bzw als Viehtriebsweg benützbar sei, aus naturkundefachlicher Sicht aber noch kein Rückbau erfolgt sei, wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft W vom 29.10.2013, ***, drei Firmen um die Übermittlung eines Kostenvoranschlags für die angedrohte Ersatzvornahme ersucht. Seitens der Fa. C C, V wurde ein solcher Voranschlag in Höhe von 4.600,-- Euro + MWst. erstattet. Von den beiden anderen angeschriebenen Firmen wurde kein Angebot erstattet.Seitens der Fa. C C, römisch fünf wurde ein solcher Voranschlag in Höhe von 4.600,-- Euro + MWst. erstattet. Von den beiden anderen angeschriebenen Firmen wurde kein Angebot erstattet. 2. Angefochtener Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 18.12.2013, ***: Mit diesem Bescheid wurde gegenüber Herrn A A eine angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme erteilt. Die entsprechenden Ausführungen lauten wie folgt: „Sie haben die Ihnen mit Bescheid vom 04.01.2006, Zahl ***, auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt: Hinsichtlich des nicht mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.01.2002, GZ. ***, naturschutzrechtlich genehmigte Wegteil im oberen Bereich der Gp *1*, KG Y, vom Ende der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.01.2002, ZI. ***, genehmigte Weganlage bis zum Ende der Weganlage wird die Wiederherstellung des früheren Zustandes, also der Rückbau bis längstens 30.05.2006 aufgetragen. I. Es wird daher die mit Schreiben vom 16.10.2012, Zahl ***, angedrohte Ersatzvornahme angeordnet.römisch eins. Es wird daher die mit Schreiben vom 16.10.2012, Zahl ***, angedrohte Ersatzvornahme angeordnet. II. Gleichzeitig wird Ihnen der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides einen Betrag vonrömisch zwei. Gleichzeitig wird Ihnen der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von € 5.520,-- mittels beiliegenden Zahlscheines binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft W zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall diesen Bescheid mit. Rechtsgrundlage: § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991-VVG“Rechtsgrundlage: Paragraph 4, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991-VVG“ Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Herr A A der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 4.1.2006, ***, aufgetragenen Verpflichtung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis dato nicht nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 16.10.2012, ***, sei ihm die nunmehr angeordnete Ersatzvornahme unter Setzung einer letztmaligen Nachfrist bis 16.11.2012 angedroht worden. Eine Überprüfung durch den Amtssachverständigen für Naturkunde am 23.10.2013 habe ergeben, dass diese Verpflichtung nach wie vor nicht erfüllt sei. Aufgrund dessen seien von der Behörde Kostenvoranschläge für die Ersatzvornahme der Maßnahme eingeholt worden. Der billigst eingereichte Kostenvoranschlag für die Arbeiten habe € 4.600,-- plus Mehrwertsteuer betragen. Aus diesem Grunde sei die angedrohte Ersatzvornahme mit gegenständlichem Bescheid anzuordnen und seien Herrn A A gleichzeitig die Kosten der Ersatzvornahme vorzuschreiben gewesen.

§ 4

Abs 1 VVG könne die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn dieser Verpflichtung gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen worden sei.

Paragraph 4, Absatz eins, VVG könne die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn dieser Verpflichtung gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen worden sei. Nach § 4 Abs 2 VVG könne die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen, wobei dieser Auftrag vollstreckbar sei.Nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG könne die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen, wobei dieser Auftrag vollstreckbar sei.

  1. Beschwerde: Gegen den unter Z 2 dargestellten Bescheid erhob Herr A A, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. B B, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, mit welcher dieser Bescheid sowohl hinsichtlich der Punkte I. als auch II. zur Gänze angefochten wurde.Gegen den unter Ziffer 2, dargestellten Bescheid erhob Herr A A, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. B B, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, mit welcher dieser Bescheid sowohl hinsichtlich der Punkte römisch eins. als auch römisch zwei. zur Gänze angefochten wurde. Die Beschwerde wurde am 11.2.2014 per Post an die Bezirkshauptmannschaft W übermittelt. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn A A am 16.1.2014 zugestellt. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Bezirkshauptmannschaft W vor Ort Überprüfungen durchgeführt habe, die beweisen, dass eine tatsächliche Wiederherstellung in natura gar nicht mehr erforderlich und notwendig sei. In einem Aktenvermerk vom 5.8.2013 werde festgehalten, dass der gegenständliche Weg in natura zwar nicht zu 100 % zurückgebaut, jedoch nicht einmal mehr als Fußweg bzw als Viehtriebsweg benützbar sei. Selbst der unmittelbar vorgelagerte und sogar naturschutzrechtlich bewilligte Weg sei in natura nicht mehr vorhanden. Aufgrund dieser Umstände sei eine tatsächliche Vollstreckung des Bescheides auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes unzulässig, da aufgrund der tatsächlich gegebenen Situation gar kein besserer Zustand, als tatsächlich bereits vorhanden, hergestellt werden könne. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass er selbst bereits im Jahr 2004 Herrn D D, Erdbewegungen Z, Adresse 1, damit beauftragt habe, den von der Bezirkshauptmannschaft W auferlegten früheren Zustand wiederherzustellen. Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der konkreten Situation sei es allerdings zu einer Totalbeschädigung der eingesetzten Baumaschine sowie des in der Nähe abgestellten Zugfahrzeuges gekommen. In natura sei es daher unmöglich, ohne zusätzliche extreme und unverhältnismäßige Sicherungsmaßnahmen die Sicherheit der eingesetzten Bauarbeiter/Baumaschinen zu gewährleisten. Es liege daher der Fall der Unmöglichkeit der Leistung (Wiederherstellung) vor. Es werde diesbezüglich noch darauf hingewiesen, dass sich selbst in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Angebot der Firma C C vom 26.11.2013 ein deutlicher Hinweis auf eine Sicherheitsgefährdung finde. Dort werde nämlich von Herrn C C ausgeführt, dass er darauf hinweisen möchte, dass er an der Sicherheit für Fahrer und Maschine zweifle, da dieser Bereich nach Information äußerst steinschlaggefährdet sei. Begehrt wird in der Beschwerde letztlich die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens sowie in eventu die Aufhebung des vorliegenden Bescheides zur Gänze und die Zurückverweisung der Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens an die I. Instanz.Begehrt wird in der Beschwerde letztlich die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens sowie in eventu die Aufhebung des vorliegenden Bescheides zur Gänze und die Zurückverweisung der Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens an die römisch eins. Instanz. Im Rahmen der Beschwerde wird auch die Aufnahme mehrerer Beweise, etwa die Durchführung eines Lokalaugenscheins und die Einholung von Sachverständigengutachten, beantragt. Der gleichzeitig mit dem gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.2.2014, ***, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.Der gleichzeitig mit dem gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.2.2014, ***, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
  2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Während des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde diesem ein am 18.3.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft W gestellter Antrag übermittelt, mit welchem Herr A A die Errichtung eines Viehtriebweges auf dem gegenständlichen Grundstück *1* KG Y begehrt; konkret jenes Wegteiles, auf welchen sich der gegenständliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 18.12.2013, ***, bezieht. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 3.4.2014 wurde im Hinblick auf das genannte Ansuchen die Verschiebung der für 10.4.2014 anberaumten Verhandlung auf unbestimmte Zeit angeregt. Vom Landesverwaltungsgericht wurde aufgrund dieses Antrags auf naturschutzrechtliche Bewilligung mit Entscheidung vom 4.4.2014, ***, der Beschluss gefasst, das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das am 18.3.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft W vom Beschwerdeführer A A eingebrachte Ansuchen um die naturschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Viehtriebweges auf dem Grundstück *1* KG Y auszusetzen und gleichzeitig die für 10.4.2014 geplante Verhandlung wieder abberaumt. Der genannte Beschluss wurde damit begründet, dass in dem in der gegenständlichen Angelegenheit zur Rechtmäßigkeit des Wiederherstellungsauftrages ergangenen Erkenntnis vom 28.6.2010, ***, vom VwGH mit Bezugnahme auf seine Vorjudikatur ausgesprochen worden sei, dass zwar ein Antrag auf Erteilung der nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung der Erteilung eines Auftrages zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht im Wege stehe, die nachträgliche Bewilligung allerdings ein Hindernis für die Vollstreckung des Auftrages bilde. Vor diesem Hintergrund ging das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die Entscheidung über Herrn A As Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die Frage der Rechtmäßigkeit des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 18.12.2013, ***, von wesentlicher Bedeutung sei und insofern die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gegeben seien. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft W vom 12.8.2015, ***, wurde nunmehr dem Landesverwaltungsgericht der den Antrag vom 18.3.2014 betreffende behördliche Akt zu Zahl *** übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass Herrn A A mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 16.6.2015, ***/3-2015, die naturschutzrechtliche Bewilligung für den gegenständlichen Viehtriebsweg inklusive Liegefläche auf Gst. *1* KG Y erteilt wurde. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  3. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
  4. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
  5. Zur Sache: Der von der belangten Behörde als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides herangezogene § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) lautet wie folgt:Der von der belangten Behörde als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides herangezogene Paragraph 4, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) lautet wie folgt: „Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen a) Ersatzvornahme § 4.

(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Paragraph 4,
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“ Dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen für die Anordnung einer Ersatzvornahme einerseits und für den Auftrag zur Vorauszahlung andererseits nicht vorliegen, wird in der vorliegenden Beschwerde gar nicht behauptet. Insofern waren diese Voraussetzungen aber auch vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht näher zu prüfen, da der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen für die Anordnung einer Ersatzvornahme einerseits und für den Auftrag zur Vorauszahlung andererseits nicht vorliegen, wird in der vorliegenden Beschwerde gar nicht behauptet. Insofern waren diese Voraussetzungen aber auch vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht näher zu prüfen, da der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Allerdings sind im Vollstreckungsverfahren neben den im § 4 Abs 1 VVG ausdrücklich genannten und speziell für eine Ersatzvornahme geltenden Voraussetzungen auch weitere Kriterien bei der Frage der Zulässigkeit einer Vollstreckung zu berücksichtigen. Allerdings sind im Vollstreckungsverfahren neben den im Paragraph 4, Absatz eins, VVG ausdrücklich genannten und speziell für eine Ersatzvornahme geltenden Voraussetzungen auch weitere Kriterien bei der Frage der Zulässigkeit einer Vollstreckung zu berücksichtigen. Das VVG enthält zwar weder für die Einstellung noch für die Aufschiebung der Exekution ausdrückliche Regelungen; allerdings wurde bereits im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 4.4.2014, ***, betreffend die Aussetzung des Verfahrens auf das in der gegenständlichen Angelegenheit zur Rechtmäßigkeit des Wiederherstellungsauftrages ergangene VwGH-Erkenntnis vom 28.6.2010, ***, verwiesen, wonach zwar ein Antrag auf Erteilung der nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung der Erteilung eines Auftrages zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht im Wege stehe, die nachträgliche Bewilligung allerdings ein Hindernis für die Vollstreckung des Auftrages bilde. Diese Auffassung erhellt mit Blick auf § 17 Abs 1 lit b des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), wonach demjenigen, der ein nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt hat, mit Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen ist. Der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid nimmt gerade auf einen solchen, konkret mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 4.1.2006, ***, ausgesprochenen Wiederherstellungsauftrag Bezug. Liegen aber die Voraussetzungen für einen Wiederherstellungsauftrag nach § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 nicht vor, etwa weil für ein ursprünglich bewilligungslos durchgeführtes Vorhaben mittlerweile die erforderliche Bewilligung erteilt wurde, fehlt es naturgemäß auch an der Grundlage für eine Ersatzvornahme und eine diesbezügliche Kostenvorauszahlung hinsichtlich der sich aus dem Wiederherstellungsauftrag ergebenden Verpflichtung.Diese Auffassung erhellt mit Blick auf Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), wonach demjenigen, der ein nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt hat, mit Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen ist. Der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid nimmt gerade auf einen solchen, konkret mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 4.1.2006, ***, ausgesprochenen Wiederherstellungsauftrag Bezug. Liegen aber die Voraussetzungen für einen Wiederherstellungsauftrag nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 nicht vor, etwa weil für ein ursprünglich bewilligungslos durchgeführtes Vorhaben mittlerweile die erforderliche Bewilligung erteilt wurde, fehlt es naturgemäß auch an der Grundlage für eine Ersatzvornahme und eine diesbezügliche Kostenvorauszahlung hinsichtlich der sich aus dem Wiederherstellungsauftrag ergebenden Verpflichtung. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass für den vom gegenständlichen Wiederherstellungsauftrag betroffenen Wegteil mittlerweile eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, bedarf es keiner weiteren Erwägungen mehr dazu, dass der vorliegenden Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid betreffend die Anordnung und die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme ersatzlos aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste. 4. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte trotz einer in der gegenständlichen Beschwerde ausdrücklich beantragten Verhandlung

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden. Nach dieser Bestimmung kann eine Verhandlung nämlich dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Diese Entscheidung konnte trotz einer in der gegenständlichen Beschwerde ausdrücklich beantragten Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden. Nach dieser Bestimmung kann eine Verhandlung nämlich dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Diese Voraussetzungen waren im Hinblick auf die spruchgemäße Aufhebung des angefochtenen Bescheides im vorliegenden Fall gegeben. 5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die wesentliche Rechtsfrage, welche Rechtswirkungen eine nachträglich erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung auf die Vollstreckbarkeit eines Auftrages zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes hat, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.35.0630.7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.