RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/23/1691-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Dr. A B, vertreten durch RA ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 03.06.2015, zu Zl VK-ALG-**/*-2015 zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, dass im angefochtenen Bescheid Spruchpunkt 1 folgender Teil: „von Pkt 28 [Y 109646.452; X 250226.495; H 583.343] bis Pkt 30 [Y 109656.320; X 250235.366; H 584.450];“ ersatzlos behoben wird.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, dass im angefochtenen Bescheid Spruchpunkt 1 folgender Teil: „von Pkt 28 [Y 109646.452; römisch zehn 250226.495; H 583.343] bis Pkt 30 [Y 109656.320; römisch zehn 250235.366; H 584.450];“ ersatzlos behoben wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: In einem bei der Bezirkshauptmannschaft S geführtem Verfahren nach dem Tiroler Straßengesetz trug diese dem Beschwerdeführer, auf Antrag der Gemeinde T, als Straßenverwalterin der Gemeindestraße Gst Nr *7*5 KG T gemäß § 5 Abs 5 Tiroler Straßengesetz auf, die als Sondergebrauch errichteten, im Folgenden näher bezeichneten Einbindungen privater Zufahrten bzw Aufschüttungen in die Gemeindestraße binnen 4 Wochen zu beseitigen.In einem bei der Bezirkshauptmannschaft S geführtem Verfahren nach dem Tiroler Straßengesetz trug diese dem Beschwerdeführer, auf Antrag der Gemeinde T, als Straßenverwalterin der Gemeindestraße Gst Nr *7*5 KG T gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Tiroler Straßengesetz auf, die als Sondergebrauch errichteten, im Folgenden näher bezeichneten Einbindungen privater Zufahrten bzw Aufschüttungen in die Gemeindestraße binnen 4 Wochen zu beseitigen. Nachfolgend wurden in Spruchpunkt
- drei Einbindungen jeweils mit ihren Koordinaten nach dem Landessystem Gauß-Krüger näher definiert. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde hinsichtlich des Spruchteils 1., bezogen auf eine Einbindung der Zufahrt von Pkt 28 [Y 109646.452; X 250226.495; H 583.343] bis Pkt 30 [Y 109656.320; X 250235.366; H 584.450] erhoben und dessen Aufhebung begehrt.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde hinsichtlich des Spruchteils 1., bezogen auf eine Einbindung der Zufahrt von Pkt 28 [Y 109646.452; römisch zehn 250226.495; H 583.343] bis Pkt 30 [Y 109656.320; römisch zehn 250235.366; H 584.450] erhoben und dessen Aufhebung begehrt. Hinsichtlich des restlichen Spruchpunktes
- und der Spruchpunkte
- und
- ist Rechtskraft eingetreten. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde für den 19.08.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schriftsatz vom 17.08.2015 teilte der Rechtsvertreter der Gemeinde T, RA ***, mit, dass hinsichtlich der angefochtenen Einfahrt zu Spruchpunkt
- tatsächlich die Zustimmung der Gemeinde T vorliegen würde, da diese die vorliegende Einfahrt selbst baulich errichtet hat und diesbezüglich somit keine rechtswidrige Einbindung vorliegt. Gemäß § 5 Abs 1 Tiroler Straßengesetz bedarf ein Sondergebrauch, unbeschadet der hierfür allenfalls erforderlichen Bewilligungen der schriftlichen Zustimmung des Straßenverwalters.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz bedarf ein Sondergebrauch, unbeschadet der hierfür allenfalls erforderlichen Bewilligungen der schriftlichen Zustimmung des Straßenverwalters. Gemäß Abs 5 leg cit hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters den Eigentümer einer Anlage, die im Rahmen eines Sondergebrauches errichtet wurde dem nicht zugestimmt wurde, aufzutragen, diese unverzüglich zu beseitigen.Gemäß Absatz 5, leg cit hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters den Eigentümer einer Anlage, die im Rahmen eines Sondergebrauches errichtet wurde dem nicht zugestimmt wurde, aufzutragen, diese unverzüglich zu beseitigen. Im hier vorliegenden Sachverhalt ist unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsvertreters der Gemeinde T vom 17.08.2015 davon auszugehen, dass die im Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides als Sondergebrauch anzusehende Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers nicht von diesem errichtet wurde sondern von der Gemeinde T, im Zuge einer straßenbaulichen Maßnahme, selbst hergestellt wurde. Aus diesem Grund war der Beschwerde im angefochtenen Umfang Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. II. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war im vorliegenden Sachverhalt auszuschließen, da keine Rechtsfragen von wesentlicher Bedeutung berührt waren. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.1691.4