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{'item': 'LVwG-2015/32/1960-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/32/1960-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde des Herrn OSR A A, vertreten durch RA Dr. B B, Adresse 1, Ort Z gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.06.2015, Zahl ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach das letzte Wort im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle „ab“ nunmehr „zurück“ zu lauten hat.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach das letzte Wort im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle „ab“ nunmehr „zurück“ zu lauten hat.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Vergütung von Reisekosten für Fahrten zwischen der Stammschule in Y und dem Büro X in Z abgewiesen. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Vergütung von Reisekosten für Fahrten zwischen der Stammschule in Y und dem Büro römisch zehn in Z abgewiesen. Dieser Entscheidung vorausgegangen ist die Geltendmachung von Reisegebühren durch den nunmehrigen Beschwerdeführer für Fahrten zwischen seiner Stammschule und der Dienststelle als Personalvertreter jeweils in Form eines „Tätigkeitsberichtes“ im elektronischen Dienstreisemanagement (EDM) in den Bildungsdiensten (BiDi), wobei - so ergibt es sich aus dem Vorlageschreiben der belangten Behörde - ab Februar 2014 die geltend gemachten Ansprüche nicht ausbezahlt wurden. Gegen den hier in Rede stehenden Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.06.2015 hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer nunmehr rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Dem angefochtenen Bescheid ging unter anderem der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 3.2.2015 voraus. Darin wird ua wie folgt ausgeführt. „… Sehr geehrte Damen und Herren, ich gehe davon aus, dass aufgrund der dargestellten rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes und der offensichtlich irrtümlich erfolgten Nichtanwendung der relevanten Gesetze stellen der Anspruch meines Mandanten nun den anerkannt wird und unverzüglich die Anweisung der von ihm nachweislich getätigten Reisegebühren erfolgt. Sollte das Amt der Tiroler Landesregierung nicht bereit sein, dem Antrag zur Gänze stattzugeben, so beantrage ich hiermit gleichzeitig namens meines Nachnamens um bescheidmäßige Absprache der Gebührlichkeit zur Abgeltung der Reiseaufwendungen, welche er als C getätigt hat. …“ In der Eingabe vom 9.4.2015 führt der vertretene Beschwerdeführer wie folgt aus: „Ich stelle daher den Antrag, die entsprechenden Reisebewegungen von Herrn Oberschulrat A A für die Vergangenheit abzugelten und in der Zukunft als entsprechende abgeltungsfähige Reisegebühren anzuerkennen.“ II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die vorgenannten Feststellungen lassen sich unzweifelhaft aufgrund des vorgelegten behördlichen Aktes treffen, den die zitierten Urkunden einlegen. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Zunächst wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.2011, 2010/12/0131 verwiesen. In diesem Erkenntnis verneint der Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit der Behörde, die Erlassung eines Leistungsbescheides im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Reisegebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955, zumal derartige Ansprüche im Wege einer Klage nach Art 137 B-VG geltend zu machen sind. In diesem Erkenntnis verneint der Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit der Behörde, die Erlassung eines Leistungsbescheides im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Reisegebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955, zumal derartige Ansprüche im Wege einer Klage nach Artikel 137, B-VG geltend zu machen sind. Gleichzeitig bejaht der Verwaltungsgerichtshof die grundsätzliche Möglichkeit von Feststellungsanträgen und auch amtswegig eingeleiteten Feststellungsverfahren. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat mit seinem Antrag vom 3.2.2015 die Anweisung der von ihm nachweislich getätigten Reisegebühren beantragt und für den Fall, dass diesem Begehren nicht zur Gänze entsprochen wird, den Antrag gestellt, über die Gebührlichkeit zur Abgeltung der Reiseaufwendungen, welche er als C getätigt hat, abzusprechen. Der letztere Antrag stellt sich als ein Eventualantrag in Form eines Antrages zur Feststellung der Gebührlichkeit der Reisegebühren im Sinn der hier relevanten Gesetzesbestimmungen dar. Auch der Antrag vom 9.4.2015 enthält neben einem Leistungsbegehren auch das Feststellungsbegehren, die Reisebewegungen zwischen Stammschule und Büro X als abgeltungsfähige Reisegebühren anzuerkennen, wenngleich das Feststellungsbegehren auf zukünftige Reiseaufwendungen gerichtet ist.Auch der Antrag vom 9.4.2015 enthält neben einem Leistungsbegehren auch das Feststellungsbegehren, die Reisebewegungen zwischen Stammschule und Büro römisch zehn als abgeltungsfähige Reisegebühren anzuerkennen, wenngleich das Feststellungsbegehren auf zukünftige Reiseaufwendungen gerichtet ist. Zwar lässt die Begründung des angefochtenen Bescheides auch darauf schließen, dass die belangte Behörde reisegebührliche Ansprüche für Fahrten zwischen der Stammschule und dem Büro X generell verneint, doch kann in Ansehung des klaren Wortlautes dem Spruch eine derartige Feststellung nicht entnommen werden, da dieser vielmehr auf die Vergütung der Reisekosten abstellt.Zwar lässt die Begründung des angefochtenen Bescheides auch darauf schließen, dass die belangte Behörde reisegebührliche Ansprüche für Fahrten zwischen der Stammschule und dem Büro römisch zehn generell verneint, doch kann in Ansehung des klaren Wortlautes dem Spruch eine derartige Feststellung nicht entnommen werden, da dieser vielmehr auf die Vergütung der Reisekosten abstellt. Die belangte Behörde hat einen negativen Leistungsbescheid erlassen, wenn sie im Spruch den „Antrag auf Vergütung von Reisekosten“ abweist. In Ansehung der vorgenannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber ein auf eine Leistung gerichteter Antrag nicht zulässig, weshalb er als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Die belangte Behörde hat - betrachtet man die Eingabe vom 3.2.2015 - lediglich über den Hauptantrag, nämlich die Vergütung von Reisekosten abgesprochen, den Eventualantrag auf Feststellung der Gebührlichkeit der Reisekosten jedoch nicht bescheidmäßig erledigt (vgl VwGH 26.3.2015, 2013/11/0103). Gleiches gilt für den mit der Stellungnahme vom 9.4.2015 eingebrachten Feststellungsantrag gerichtet auf künftige Reiseaufwendungen zwischen der Stammschule und dem Büro X.Die belangte Behörde hat - betrachtet man die Eingabe vom 3.2.2015 - lediglich über den Hauptantrag, nämlich die Vergütung von Reisekosten abgesprochen, den Eventualantrag auf Feststellung der Gebührlichkeit der Reisekosten jedoch nicht bescheidmäßig erledigt vergleiche VwGH 26.3.2015, 2013/11/0103). Gleiches gilt für den mit der Stellungnahme vom 9.4.2015 eingebrachten Feststellungsantrag gerichtet auf künftige Reiseaufwendungen zwischen der Stammschule und dem Büro römisch zehn. Nachdem über die Feststellungsanträge von der belangten Behörde bisher nicht entschieden worden ist, sind diese nach § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG an die Tiroler Landesregierung übermittelt worden.Nachdem über die Feststellungsanträge von der belangten Behörde bisher nicht entschieden worden ist, sind diese nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die Tiroler Landesregierung übermittelt worden. Angemerkt wird, dass mit dem Feststellungsantrag (als Eventualantrag) vom 3.2.2015 dem Wortlaut nach auf zurückliegende Reiseaufwendungen abgestellt wird, der Feststellungsantrag vom 9.4.2015 hingegen auf künftige derartige Reiseaufwendungen gerichtet ist. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Nachdem ein Antrag auf Vergütung von Reisekosten, sohin ein auf eine Leistung gerichteter Antrag nach den hier anzuwendenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 nicht zulässig ist, war dies auszusprechen, weshalb eine dahingehende Abänderung des Spruches der belangten Behörde erfolgte. Die Behörde hat eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich des Leistungsbegehrens getroffen, was voraussetzt, dass sie die Zulässigkeit des Antrages bejaht hat. Insofern hat die belangte Behörde auch über die Zulässigkeit des Antrages entschieden, weshalb das Verwaltungsgericht mit der nunmehr ausgesprochenen Zurückweisung die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens nicht überschritten hat. Nachdem über die Feststellungsanträge noch nicht entschieden worden ist, waren diese der belangten Behörde als zuständige Behörde zu übermitteln. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte aufgrund der Bestimmung nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG trotz Parteienantrages entfallen (vgl VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte aufgrund der Bestimmung nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG trotz Parteienantrages entfallen vergleiche VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052). Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen, zumal die hier getroffene Entscheidung lediglich Rechtsfragen behandelt (vgl § 24 Abs 4 VwGVG).Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen, zumal die hier getroffene Entscheidung lediglich Rechtsfragen behandelt vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Die angeführten Gesetzesstellen sind über das Internet unter der Adresse ris.bka.gv.at abrufbar. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.32.1960.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.