RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/43/1273-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des MMag. Dr. A A, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadtgemeinde Z vom 20.03.2015, Zl ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 20.03.2015, Zl ***, erteilte der Stadtmagistrat Z Frau Dr. B B die Baubewilligung zum Umbau des nordwestseitigen Wintergartens (Abtrennung eines Lagers) sowie zur Errichtung eines Lagers und einer Freitreppe auf Gst Nr **1*/KG Y. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20.04.2015 rechtzeitig Beschwerde erhoben. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Die Bauwerberin und der Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Bauplatzes Gst Nr **1*, KG Y, sowie des südlich angrenzenden Gst Nr *0**/3, KG Y. Der Bauplatz ist im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Z als Wohngebiet ausgewiesen. Für den Bauplatz besteht ein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan (*** und ***/1), in Kraft getreten am 03.08.
- III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt bzw den eingereichten Projektunterlagen und konnte anhand des TIRIS nachvollzogen werden. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl. Nr. 57/2011, idF LGBl Nr 187/2014, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, lauten wie folgt: „§ 7 Bauhöhe
(1)Die zulässige Höhe von baulichen Anlagen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegte Bauhöhe oder durch eine Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 bestimmt.
(1)Die zulässige Höhe von baulichen Anlagen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegte Bauhöhe oder durch eine Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 bestimmt.
(2)Die Höhe von baulichen Anlagen auf Bauplätzen, für die keine Festlegungen im Sinn des Abs. 1 bestehen, ist so zu wählen, dass sich die bauliche Anlage in das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild einfügt; sie darf 20 m keinesfalls übersteigen. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen.
(2)Die Höhe von baulichen Anlagen auf Bauplätzen, für die keine Festlegungen im Sinn des Absatz eins, bestehen, ist so zu wählen, dass sich die bauliche Anlage in das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild einfügt; sie darf 20 m keinesfalls übersteigen. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. […] § 22Paragraph 22 Bauansuchen […]
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (§ 24) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten: a) bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer; […] § 26Paragraph 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.“ Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 (TROG 2011), LGBl Nr 56/2011, idF LGBl Nr 187/2014, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 (TROG 2011), Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, lautet wie folgt: „§ 38 Wohngebiet
(1)Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
- a)Wohngebäude,
- b)Gebäude, die der Unterbringung von nach § 13 Abs. 1 lit. c zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,Gebäude, die der Unterbringung von nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,
- c)Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,
- d)Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Gebietes dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen. […]
(4)Im Wohngebiet und im gemischten Wohngebiet dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Weiters dürfen sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zur Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Miteigentümer des Bauplatzes Zunächst ist festzuhalten, dass das gegenständlich zu bebauende Gst Nr **1*, KG Y, im Miteigentum einer Mehrzahl von Personen steht. Entsprechend der oben wiedergegebenen Rechtslage hat der Bauwerber in derartigen Fällen lediglich den Nachweis des Miteigentums an der Liegenschaft bzw die Zustimmungserklärung eines Miteigentümers vorzulegen. Ausdrücklich legt § 22 Abs 2 lit a letzter Halbsatz TBO 2011 fest, dass die Zustimmung der übrigen Miteigentümer nicht nachgewiesen werden muss. Wie der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ausgeführt hat, sei der Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer Baubewilligung nach der TBO nicht die privatrechtliche Verfügungsmacht, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu errichten, sondern ausschließlich das dem öffentlichen Recht angehörende Raumordnungs- und Baurecht. Normativer Gehalt einer Baubewilligung sei nur der Ausspruch, dass dem zu Bewilligung beantragten Bau kein im öffentlichen Recht fußendes Hindernis entgegensteht. Die Baubewilligung sage nichts darüber aus, ob der bewilligte Bau nicht etwa mit Mitteln des Privatrechts verhindert werden könne (VwSlg 8161/A).Zunächst ist festzuhalten, dass das gegenständlich zu bebauende Gst Nr **1*, KG Y, im Miteigentum einer Mehrzahl von Personen steht. Entsprechend der oben wiedergegebenen Rechtslage hat der Bauwerber in derartigen Fällen lediglich den Nachweis des Miteigentums an der Liegenschaft bzw die Zustimmungserklärung eines Miteigentümers vorzulegen. Ausdrücklich legt Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, letzter Halbsatz TBO 2011 fest, dass die Zustimmung der übrigen Miteigentümer nicht nachgewiesen werden muss. Wie der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ausgeführt hat, sei der Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer Baubewilligung nach der TBO nicht die privatrechtliche Verfügungsmacht, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu errichten, sondern ausschließlich das dem öffentlichen Recht angehörende Raumordnungs- und Baurecht. Normativer Gehalt einer Baubewilligung sei nur der Ausspruch, dass dem zu Bewilligung beantragten Bau kein im öffentlichen Recht fußendes Hindernis entgegensteht. Die Baubewilligung sage nichts darüber aus, ob der bewilligte Bau nicht etwa mit Mitteln des Privatrechts verhindert werden könne (VwSlg 8161/A). Wenn der Beschwerdeführer nur vorbringt, seine Zustimmung als Miteigentümer im Wohnungseigentum habe für das gegenständliche Bauvorhaben nicht vorgelegen, ist dies entsprechend der obigen Darstellung in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht von Relevanz. Zur Parteistellung bzw den Parteirechten des Beschwerdeführers als Nachbar Diesbezüglich ist zunächst auf den oben zitierten § 26 Abs 2 TBO 2011 zu verweisen, nach dessen Kriterien festzustellen ist, ob einer Person im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt. In der vorliegenden Angelegenheit grenzt das im Miteigentum des Beschwerdeführers stehende Gst Nr *0**/3, KG Y, unmittelbar an den Bauplatz Gst Nr **1*, KG Y, an. Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer als Nachbar iSd TBO 2011 Partei des gegenständlichen Verfahrens ist. Diesbezüglich ist zunächst auf den oben zitierten Paragraph 26, Absatz 2, TBO 2011 zu verweisen, nach dessen Kriterien festzustellen ist, ob einer Person im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt. In der vorliegenden Angelegenheit grenzt das im Miteigentum des Beschwerdeführers stehende Gst Nr *0**/3, KG Y, unmittelbar an den Bauplatz Gst Nr **1*, KG Y, an. Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer als Nachbar iSd TBO 2011 Partei des gegenständlichen Verfahrens ist. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist jedoch beschränkt und besteht nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen (vgl zB VwGH AW 2011/05/0077 vom 28.12.2011 und VwGH 2009/05/0017 vom 15.02.2011).Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist jedoch beschränkt und besteht nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen vergleiche zB VwGH AW 2011/05/0077 vom 28.12.2011 und VwGH 2009/05/0017 vom 15.02.2011). Die den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in § 26 Abs 3 TBO 2011 abschließend aufgezählt – darüber hinaus gehende baurechtliche Regelungen, die rein öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Verfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarn dar (objektiv-öffentliche Rechte).Die den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 abschließend aufgezählt – darüber hinaus gehende baurechtliche Regelungen, die rein öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Verfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarn dar (objektiv-öffentliche Rechte). Zu den weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer führt aus, es läge eine Reihe von Verstößen gegen die TBO 2011 vor, von denen er nur einige „demonstrativ“ anmerke. Diesbezüglich ergibt sich aufgrund von § 27 VwGVG, dass es dem Verwaltungsgericht (abgesehen von behördlicher Unzuständigkeit) lediglich zusteht, den angefochtenen Bescheid „aufgrund der Beschwerde“ zu überprüfen. Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts wird demnach durch das Beschwerdevorbringen abgegrenzt, weshalb im Folgenden lediglich auf die konkret vorgebrachten Beschwerdegründe eingegangen wird und keine Überprüfung des angefochtenen Bescheids „nach jeder Richtung“ erfolgt.Der Beschwerdeführer führt aus, es läge eine Reihe von Verstößen gegen die TBO 2011 vor, von denen er nur einige „demonstrativ“ anmerke. Diesbezüglich ergibt sich aufgrund von Paragraph 27, VwGVG, dass es dem Verwaltungsgericht (abgesehen von behördlicher Unzuständigkeit) lediglich zusteht, den angefochtenen Bescheid „aufgrund der Beschwerde“ zu überprüfen. Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts wird demnach durch das Beschwerdevorbringen abgegrenzt, weshalb im Folgenden lediglich auf die konkret vorgebrachten Beschwerdegründe eingegangen wird und keine Überprüfung des angefochtenen Bescheids „nach jeder Richtung“ erfolgt. Dem Beschwerdevorbringen zufolge schließe die bescheidgegenständliche Anlage direkt an die gemeinsame Gartenmauer an und beeinträchtige auf Grund ihrer Höhe und Größe die Aussicht, weshalb ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 lit d TBO 2011 vorliege. Dem Beschwerdevorbringen zufolge schließe die bescheidgegenständliche Anlage direkt an die gemeinsame Gartenmauer an und beeinträchtige auf Grund ihrer Höhe und Größe die Aussicht, weshalb ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, TBO 2011 vorliege. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte § 6 Abs 1 TBO 2011 sichert die Einhaltung angemessener Abstände zu den Grundstücksgrenzen. Eine Abstandsberechnung entsprechend dem von ihm genannten § 6 Abs 1 lit d leg cit hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist. Diesbezüglich hat der Sachverständige der Abteilung Bauberatung – Gestaltung – Ortsbildschutz in seinem Gutachten vom 25.02.2015 (aufbauend auf seinem Gutachten vom 09.01.2015) schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass das gegenständliche Vorhaben die im Bebauungsplan ***/1 festgelegte Baugrenzlinie nicht überschreitet. Dass ein Widerspruch zum Bebauungsplan vorliege – ein solches Vorbringen wäre von den subjektiv-öffentlichen Rechten des § 26 Abs 3 TBO 2011 umfasst – hat der Beschwerdeführer andererseits nicht einmal behauptet (vgl oben § 26 Abs 3 lit c TBO 2011).Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Paragraph 6, Absatz eins, TBO 2011 sichert die Einhaltung angemessener Abstände zu den Grundstücksgrenzen. Eine Abstandsberechnung entsprechend dem von ihm genannten Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, leg cit hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist. Diesbezüglich hat der Sachverständige der Abteilung Bauberatung – Gestaltung – Ortsbildschutz in seinem Gutachten vom 25.02.2015 (aufbauend auf seinem Gutachten vom 09.01.2015) schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass das gegenständliche Vorhaben die im Bebauungsplan ***/1 festgelegte Baugrenzlinie nicht überschreitet. Dass ein Widerspruch zum Bebauungsplan vorliege – ein solches Vorbringen wäre von den subjektiv-öffentlichen Rechten des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 umfasst – hat der Beschwerdeführer andererseits nicht einmal behauptet vergleiche oben Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011). Es ergibt sich daher, dass eine Verletzung von Abstandsbestimmungen gegenständlich nicht vorliegt. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die Argumentation des Beschwerdeführers offensichtlich auf die Nähe der baulichen Anlagen zu seinem im Wohnungseigentum stehenden und direkt an das Wohnungseigentum der Beschwerdeführerin angrenzenden Teil der im gemeinsamen Miteigentum stehenden Anlage bezieht. Das Innenverhältnis der Eigentümer nach dem WEG ist jedoch für die Anwendung baurechtliche Bestimmungen entsprechend den obigen Ausführungen nicht relevant – die nach der TBO einzuhaltenden Abstandsvorschriften beziehen sich ausschließlich auf die (äußeren) Grundgrenzen des Bauplatzes. Weiters konstatierte der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 7 Abs 2 TBO 2011, da durch die Veränderung des Geländeniveaus das zu errichtende Podest und die Außenstiege ca 60 cm über seine Gartenfläche hinausrage und die Benützung seines Gartens erheblich beeinträchtige.Weiters konstatierte der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz 2, TBO 2011, da durch die Veränderung des Geländeniveaus das zu errichtende Podest und die Außenstiege ca 60 cm über seine Gartenfläche hinausrage und die Benützung seines Gartens erheblich beeinträchtige. Wie aus den Gutachten des Sachverständigen der Abteilung Bauberatung – Gestaltung – Ortsbildschutz vom 09.01.2015 und vom 25.02.2015 hervorgeht, ist im Bebauungsplan *** die Bauhöhe in Form eines obersten Punktes von Gebäuden (HG H 602,00) festgelegt. Es liegt daher ein Fall des oben zitierten § 7 Abs 1 TBO 2011 vor; eine Geltendmachung durch den Nachbarn im Rahmen des § 26 Abs 3 lit c TBO 2011 käme grundsätzlich in Betracht. An die im Bebauungsplan festgelegte Bauhöhe reicht jedoch keine der gegenständlichen baulichen Anlagen, die eine Höhe von 594,00 nicht überschreiten, heran. So kann auch diesem Argument des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden.Wie aus den Gutachten des Sachverständigen der Abteilung Bauberatung – Gestaltung – Ortsbildschutz vom 09.01.2015 und vom 25.02.2015 hervorgeht, ist im Bebauungsplan *** die Bauhöhe in Form eines obersten Punktes von Gebäuden (HG H 602,00) festgelegt. Es liegt daher ein Fall des oben zitierten Paragraph 7, Absatz eins, TBO 2011 vor; eine Geltendmachung durch den Nachbarn im Rahmen des Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 käme grundsätzlich in Betracht. An die im Bebauungsplan festgelegte Bauhöhe reicht jedoch keine der gegenständlichen baulichen Anlagen, die eine Höhe von 594,00 nicht überschreiten, heran. So kann auch diesem Argument des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist Weiters der Ansicht, dass die Erfordernisse des Schallschutzes gemäß § 17 Abs 1 lit e TBO 2011 nicht eingehalten würden. Die „nun ständige Benützung in einem Abstand von wenigen Zentimetern“ stelle eine enorme unzumutbare Belastung dar.Der Beschwerdeführer ist Weiters der Ansicht, dass die Erfordernisse des Schallschutzes gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 nicht eingehalten würden. Die „nun ständige Benützung in einem Abstand von wenigen Zentimetern“ stelle eine enorme unzumutbare Belastung dar. Dem oben zitierten § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 zufolge kann der Nachbar im Bauverfahren die Unzulässigkeit von Immissionen dann einwenden, wenn ein Bauvorhaben den Festlegungen des Flächenwidmungsplans widerspricht, sofern mit diesen ein Immissionsschutz verbunden ist. Wie bereits festgestellt, weist der Bauplatz die Widmung „Wohngebiet“ auf. Entsprechend dem oben zitierten § 38 Abs 1 und 4 TROG 2011 ist auf einer solchen Fläche die reine Wohnnutzung grundsätzlich zulässig. Dass im vorliegenden Fall eine darüberhinausgehende Nutzung stattfinden soll, kann weder dem vorgelegten Akt noch dem Beschwerdevorbringen entnommen werden. Ebenso wenig finden sich Hinweise darauf, dass besondere Umstände vorlägen, aufgrund derer eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung zu befürchten wäre (vgl VwGH 2012/05/0177 vom 30.01.2014).Dem oben zitierten Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 zufolge kann der Nachbar im Bauverfahren die Unzulässigkeit von Immissionen dann einwenden, wenn ein Bauvorhaben den Festlegungen des Flächenwidmungsplans widerspricht, sofern mit diesen ein Immissionsschutz verbunden ist. Wie bereits festgestellt, weist der Bauplatz die Widmung „Wohngebiet“ auf. Entsprechend dem oben zitierten Paragraph 38, Absatz eins und 4 TROG 2011 ist auf einer solchen Fläche die reine Wohnnutzung grundsätzlich zulässig. Dass im vorliegenden Fall eine darüberhinausgehende Nutzung stattfinden soll, kann weder dem vorgelegten Akt noch dem Beschwerdevorbringen entnommen werden. Ebenso wenig finden sich Hinweise darauf, dass besondere Umstände vorlägen, aufgrund derer eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung zu befürchten wäre vergleiche VwGH 2012/05/0177 vom 30.01.2014). VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einerseits die Zustimmung des Beschwerdeführers als Miteigentümer des Bauplatzes für das gegenständliche Bauvorhaben nicht erforderlich ist und andererseits den von ihm als Nachbar geltend gemachten Einwendungen keine Berechtigung zukommt. Seine Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.43.1273.1