← Österreich

{'item': ['LVwG-2015/37/1791-6', 'LVwG-2015/37/1792-4']}

Obsah (11)§ 25a§ 28§ 172§ 122§ 68Art. 130§ 7§ 98§72§ 13Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/37/1791-6; LVwG-2015/37/1792-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat

den §§ 13 Abs 5 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen ***** und ******, erteilten Auftrag nach § 172 Abs 6 ForstG 1975 richtet, stattgegeben und der mit Schriftsatz vom 24.06.2015 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen ***** und *****, eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

den Paragraphen 13, Absatz 5 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen ***** und ******, erteilten Auftrag nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 richtet, stattgegeben und der mit Schriftsatz vom 24.06.2015 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen ***** und *****, eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. [Die Entscheidung über den in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt I. – Wiederherstellungsauftrag nach § 172 Abs 6 ForstG 1975 – des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen ***** und *****, wird einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.][Die Entscheidung über den in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt römisch eins. – Wiederherstellungsauftrag nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 – des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen ***** und *****, wird einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.] 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. II.römisch zwei. zu Recht erkannt: 1.

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen ***** und *****, insofern stattgegeben, als die mit diesem Spruchpunkt aufgetragenen Maßnahmen/Anordnungen

  1. bis einschließlich
  2. und die aufgetragene Maßnahme/Anordnung 20., soweit sie sich auf die aufgetragenen Maßnahmen/ Anordnungen
  3. bis
  4. bezieht, ersatzlos behoben werden, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen ***** und *****, insofern stattgegeben, als die mit diesem Spruchpunkt aufgetragenen Maßnahmen/Anordnungen

  1. bis einschließlich
  2. und die aufgetragene Maßnahme/Anordnung 20., soweit sie sich auf die aufgetragenen Maßnahmen/ Anordnungen
  3. bis
  4. bezieht, ersatzlos behoben werden, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. „E“, ***** - Wasserversorgungsanlage: Mit rechtskräftigem Bescheid vom 02.03.1983, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft D F G, G G, H H, I J und J J, alle Gemeinde B, die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer bereits bestehenden Wasserversorgungsanlage einschließlich der Benutzung der „E“, *****, erteilt (Spruchpunkte I. bis einschließlich III.) und die bereits in Betrieb befindliche Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich für überprüft erklärt (Spruchpunkt IV.).Mit rechtskräftigem Bescheid vom 02.03.1983, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft D F G, G G, H H, römisch eins J und J J, alle Gemeinde B, die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer bereits bestehenden Wasserversorgungsanlage einschließlich der Benutzung der „E“, *****, erteilt (Spruchpunkte römisch eins. bis einschließlich römisch drei.) und die bereits in Betrieb befindliche Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich für überprüft erklärt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Bezirkshauptmannschaft D hat im Bescheid vom 02.03.1983, Zl ****, ausdrücklich festgehalten, dass die bewilligte und für überprüft erklärte Wasserversorgungsanlage das Gst Nr 24, GB 712 B, nicht berührt und die genutzte Quelle auf dem Gst Nr 16, GB 712 B, entspringt und auch dort gefasst wird. II.römisch zwei. Verfahrensablauf:

  1. Verfahren bei der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 22.12.2012 hat K K, Adresse, bei der Bezirkshauptmannschaft D um die Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung für die dauernde Rodung einer Teilfläche im Ausmaß von 1.900 m² auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, angesucht. Der forstfachliche Amtssachverständige DI M M hat in dem zur beantragten Rodung erstatteten Gutachten vom 09.01.2013, Zl *****, darauf hingewiesen, dass es sich bei den beanspruchten Waldflächen um Wirtschaftswald handelt, demgegenüber aber die steileren Einhänge des R als Standorts- und Objektschutzwald zu qualifizieren sind. Bei Nichtinanspruchnahme der hochwertigen Schutzwaldflächen und bei Einhaltung genau definierter Nebenbestimmungen hat der forstfachliche Amtssachverständige keine Einwendungen gegen die geplante Rodung erhoben. Abschließend enthält sein Gutachten den nachfolgenden Hinweis: „Eine genaue Abgrenzung zwischen der in Anspruch genommenen Rodefläche und dem Standorts- sowie Objektschutzwald im Bereich der Einhänge des R möge ein Gutachter der Wildbach- und Lawinenverbauung vornehmen.“ Im weiteren Ermittlungsverfahren stellte sich heraus, dass für das angrenzende Gst Nr 45/2, GB 712 B, bereits vor einigen Jahren eine forstrechtliche Bewilligung zur Rodung zwecks Schaffung von Bauland erteilt wurde und dass auf dem Gst Nr 24 sowie auf dem Gst Nr 45/1, beide GB 712 B, weitere Bauplätze geschaffen werden sollten. Zur geplanten Ausweisung der zusätzlichen Bauplätze auf den beiden genannten Parzellen hat sich der wildbachfachliche Amtssachverständige DI N N bereits im Schriftsatz vom 19.07.2012, Zl *****, geäußert. Unter Hinweis auf diesen Umstand hat die Bezirkshauptmannschaft D (Forstbehörde) mit Schriftsatz vom 31.01.2013, Zl *****, den Konsenswerber K K sowie O O, Adresse, und die Gemeinde B ersucht, ein Gesamtprojekt dieser „zukünftigen Siedlung“ einzureichen, um danach mit dem Forstverfahren fortzusetzen. Am 09.09.2013 ging bei der Bezirkshauptmannschaft D die Mitteilung ein, dass auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, eine Zufahrtsstraße zum Gst Nr 45, GB 712 B, errichtet worden sei. Zwar liege ein Rodungsansuchen des K K vor, allerdings sei noch keine Bewilligung ergangen. Zum Zeitpunkt der Mitteilung befand sich ein Bagger auf dem Gst Nr 45, GB 712 B. Am 27.09.2013 hat über Veranlassung der Bezirkshauptmannschaft D (Forstbehörde) im Gemeindeamt der Gemeinde B eine Besprechung stattgefunden. Im Rahmen dieser Besprechung hat der Konsenswerber K K zugesagt, im Hinblick auf die beantragte Rodung eine Ersatzfläche bekanntzugeben und einen entsprechenden Plan zu übermitteln. Den nach der Besprechung übermittelten Plan hat die Bezirkshauptmannschaft D mit Schriftsatz vom 11.12.2013, Zl *****, zwecks Erstattung einer Stellungnahme an die Wildbach- und Lawinenverbauung weitergeleitet. Der wildbachfachliche Amtssachverständige DI Q Q hat sich dazu im Schriftsatz vom 16.01.2014, Zl *****, geäußert. Darin weist er darauf hin, dass sich die zur Verfügung gestellten Ersatzaufforstungsflächen nicht im Einzugsgebiet des R befänden und daher keine positive Stellungnahme zum Rodungsansuchen abgegeben werden könne. Am 06.11.2013 haben mehrere Nutzer der „E“, ****, in einem Schreiben an die Gemeinde B auf Grabungs- und Bautätigkeiten auf den Gst Nrn 45/1, 45/2, 45/3, 45/4, 45/5 und 24, alle GB 712 B, hingewiesen. Sollte dadurch die „E“, ****, beeinträchtigt werden, sei der Ursprungszustand in jeder Hinsicht vom jeweiligen Verursacher auf dessen Kosten wiederherzustellen. Aufgrund dieser Mitteilung hat die Bezirkshauptmannschaft D (Wasserrechtsbehörde) eine geologische und wasserfachliche Stellungnahme eingeholt. Der geologische Amtssachverständige Mag. S S hat sich im Schriftsatz vom 14.01.2014, Zl *****, geäußert. Laut seinen Ausführungen haben die gefassten Wässer der „E“ ihr Einzugsgebiet im nördlich bzw nordwestlich gelegenen Hangbereich, wo sich auch die Bauparzellen befänden. Abschließend heißt es in der zitierten geologischen Stellungnahme: „Durch die geplanten Bebauungen im unmittelbaren Anstrombereich der gefassten und bis zur E abgeleiteten Wässer muss mit einer Beeinträchtigung dieser Quelle, sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, gerechnet werden.“ Der wasserfachliche Amtssachverständige DI (FH) U U hat sich im Schriftsatz vom 14.
  2. 2014, Zl *****, zum Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft D geäußert. Darin beschreibt er die mit Bescheid vom 02.03.1983, Zl *****, wasserrechtlich bewilligte und für überprüft erklärte Wasserversorgungsanlage und weist auf verschiedene Mängel aber auch das Unterlassen der jährlichen Trinkwasseruntersuchungen hin. Aufgrund der unmittelbaren Nähe der „E“ zu den Bauparzellen schließt der wasserfachliche Amtssachverständige eine Beeinträchtigung der genannten Quelle durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Bauprojekte nicht aus. Im Falle der Bebauung wären daher zum Schutz der Quelle neben verschiedenen Auflagen auch eine Quellbeweissicherung und die Herstellung einer Ersatzwasserversorgung vorzuschreiben. Die Bezirkshauptmannschaft D (Wasserrechtsbehörde) hat im Hinblick auf die Widmung der Gst Nrn 45/4, 45/5 und 45/2, alle GB 712 B, an die Gemeinde B die Anfrage vom 25.01.2014 gerichtet. Mit Schriftsatz vom 28.01.2014 hat die Gemeinde B mitgeteilt, dass die Widmungen im Jahr 2003 erfolgten, das Gst Nr 45/5, GB 712 B, bereits bebaut sei und für das Gst Nr 45/4, GB 712 B, eine Baubewilligung vorliege. Anlässlich der von der Bezirkshauptmannschaft D (Forstbehörde) anberaumten Besprechung am 13.03.2014 wurde festgelegt, dass das aufgrund des Antrages vom 22.11.2012 anhängige Rodungsverfahren 3 Monate „stillgelegt“ werde, um weitere „Lösungsschritte mit den Betroffenen“ setzen zu können. Die Behörde hat darauf hingewiesen, dass „eine Bebauung, bzw. Grabungsarbeiten im gegenständlichen Gebiet zu unterbleiben haben – widrigenfalls würde die Bezirksverwaltungsbehörde die Einstellung der Arbeiten verfügen (§ 122 WRG)“. Außerdem hat die Behörde festgehalten, dass im Einzugsgebiet der „E“ keine Abwässer versickert werden dürften. Sämtliche Abwässer seien in einem dichten, doppelwandigen Abwasserkanal, der regelmäßig auf Dichtheit hin überprüft werden müsse, abzuführen. Ebenso seien die schwach verunreinigten Dach-, und Verkehrsflächenwässer über einen dichten Regenwasserkanal abzuführen, der ebenfalls regelmäßig auf seine Dichtheit zu überprüfen sei.Anlässlich der von der Bezirkshauptmannschaft D (Forstbehörde) anberaumten Besprechung am 13.03.2014 wurde festgelegt, dass das aufgrund des Antrages vom 22.11.2012 anhängige Rodungsverfahren 3 Monate „stillgelegt“ werde, um weitere „Lösungsschritte mit den Betroffenen“ setzen zu können. Die Behörde hat darauf hingewiesen, dass „eine Bebauung, bzw. Grabungsarbeiten im gegenständlichen Gebiet zu unterbleiben haben – widrigenfalls würde die Bezirksverwaltungsbehörde die Einstellung der Arbeiten verfügen (Paragraph 122, WRG)“. Außerdem hat die Behörde festgehalten, dass im Einzugsgebiet der „E“ keine Abwässer versickert werden dürften. Sämtliche Abwässer seien in einem dichten, doppelwandigen Abwasserkanal, der regelmäßig auf Dichtheit hin überprüft werden müsse, abzuführen. Ebenso seien die schwach verunreinigten Dach-, und Verkehrsflächenwässer über einen dichten Regenwasserkanal abzuführen, der ebenfalls regelmäßig auf seine Dichtheit zu überprüfen sei. Noch im März 2014 hat der Rodungswerber K K der Bezirkshauptmannschaft D (Forstbehörde) wiederum eine Ersatzaufforstungsfläche bekannt gegeben. Zum Ersuchen der belangten Behörde hat der wildbachfachliche Amtssachverständige DI Q Q die Stellungnahme vom 22.04.2014, Zl *****, erstattet und hervorgehoben, dass die Ersatzaufforstungsfläche auf dem Gst Nr 40/2, GB 712 B, bereits als Waldfläche anzuerkennen sei. Daher könne zum gegenständlichen Rodungsansuchen (neuerlich) kein positives Gutachten abgegeben werden. Im Auftrag der Gemeinde B hat Mag. V V, Technisches Büro für Geologie, im April 2014 ein Gutachten „zum Beeinträchtigungspotential der E (*****) durch Bauvorhaben auf den Gp. 45/5 und 45/4 der KG B“ erstattet und in diesem Gutachten Aussagen zum Einzugsgebiet der „E“, *****, getroffen. Laut seinen Ausführungen befindet sich die auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, neu errichtete Kehre im Einzugsgebiet der „E“. Die im Einzugsgebiet einfallende Zufahrt werde das Oberflächenwasser auch aus benachbarten Einzugsgebieten direkt in den Scheitelpunkt der Kehre ableiten, wodurch eine Beeinträchtigung der „E“ zu erwarten sei. Dementsprechend hält Mag. V V den Rückbau der neu errichteten Kehre und die Herstellung des ursprünglichen Zustandes für erforderlich.Im Auftrag der Gemeinde B hat Mag. römisch fünf römisch fünf, Technisches Büro für Geologie, im April 2014 ein Gutachten „zum Beeinträchtigungspotential der E (*****) durch Bauvorhaben auf den Gp. 45/5 und 45/4 der KG B“ erstattet und in diesem Gutachten Aussagen zum Einzugsgebiet der „E“, *****, getroffen. Laut seinen Ausführungen befindet sich die auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, neu errichtete Kehre im Einzugsgebiet der „E“. Die im Einzugsgebiet einfallende Zufahrt werde das Oberflächenwasser auch aus benachbarten Einzugsgebieten direkt in den Scheitelpunkt der Kehre ableiten, wodurch eine Beeinträchtigung der „E“ zu erwarten sei. Dementsprechend hält Mag. römisch fünf römisch fünf den Rückbau der neu errichteten Kehre und die Herstellung des ursprünglichen Zustandes für erforderlich. Zu dem von Mag. V V erstatteten Gutachten hat sich der wasserfachliche Amtssachverständige DI (FH) U U in seiner Stellungnahme vom 18.04.2014, Zl ****, geäußert. Laut seinen Ausführungen würde das vorgelegte Gutachten die Darlegungen des geologischen Amtssachverständigen Mag. S S bestätigen. Ebenso würden die bereits geforderte Quellbeweissicherung und die Herstellung einer Ersatzwasserversorgung für die Nutzer der „E“ empfohlen. Auch der wasserfachliche Amtssachverständige hält fest, dass der in der Zwischenzeit auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, hergestellte Weg zurück gebaut und anschließend eine Wiederaufforstung des genannten Grundstückes durchgeführt werden sollte.Zu dem von Mag. römisch fünf römisch fünf erstatteten Gutachten hat sich der wasserfachliche Amtssachverständige DI (FH) U U in seiner Stellungnahme vom 18.04.2014, Zl ****, geäußert. Laut seinen Ausführungen würde das vorgelegte Gutachten die Darlegungen des geologischen Amtssachverständigen Mag. S S bestätigen. Ebenso würden die bereits geforderte Quellbeweissicherung und die Herstellung einer Ersatzwasserversorgung für die Nutzer der „E“ empfohlen. Auch der wasserfachliche Amtssachverständige hält fest, dass der in der Zwischenzeit auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, hergestellte Weg zurück gebaut und anschließend eine Wiederaufforstung des genannten Grundstückes durchgeführt werden sollte. Der geologische Amtssachverständige Mag. S S hat in seiner Stellungnahme vom 30.04.2014, Zl *****, die von Mag. V V getroffenen Aussagen zu den Untergrundverhältnissen als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Eine Bebauung des Gst Nr 45/4, GB 712 B, ist nach den Ausführungen des geologischen Amtssachverständigen unter Einhaltung von Nebenbestimmungen möglich, allerdings hält er eine Beweissicherung der „E“ für erforderlich. Der geologische Amtssachverständige Mag. S S hat in seiner Stellungnahme vom 30.04.2014, Zl *****, die von Mag. römisch fünf römisch fünf getroffenen Aussagen zu den Untergrundverhältnissen als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Eine Bebauung des Gst Nr 45/4, GB 712 B, ist nach den Ausführungen des geologischen Amtssachverständigen unter Einhaltung von Nebenbestimmungen möglich, allerdings hält er eine Beweissicherung der „E“ für erforderlich. Im geologischen Gutachten heißt es ausdrücklich: „Die im Gutachten angegebenen Maßnahmen zum Zufahrtsweg und zu der neu errichteten Kehre sind aus fachlicher Sicht unbedingt erforderlich, da der Ist-Zustand ein dauerhaft hohes Risiko für Verunreinigungen der E darstellt. Es ist aus Quellschutzgründen unbedingt erforderlich, dass der Weg und die Kehre in angeführtem Bereich mit geeignetem Material rückgebaut werden und dass umgehend Maßnahmen ergriffen werden, dass keine Wegwässer in das Einzugsgebiet der E abrinnen können und auch nicht eingeleitet werden. Eine Verschlechterung bzw Beeinträchtigung der Quelle durch das Aufbringen und Verdichten einer schützenden Deckschicht bei Verwendung eines geeigneten Materials (gemischt körnig bzw. so wie vorher und nicht kontaminiert) ist nicht zu erwarten. Die reine Wiederaufforstung ist nicht ausreichend, da die schützende Deckschicht im zentralsten Bereich des Quelleinzugsgebietes dann fehlen würde.“ Mit Schriftsatz vom 08.04.2014 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Landeskontrollverband Tirol ersucht, eine Beweissicherung der „E“, ******, dahingehend vorzunehmen, dass das Wasser dieser Quelle qualitativ (Trinkwassertauglichkeit) und die Schüttung dieser Quelle im Rahmen von Messungen in angemessenen Zeitabständen überprüft werden. Darüber wurde die belangte Behörde informiert. Den vom Landeskontrollverband verfassten Trinkwasser-Inspektionsbericht vom 06.06.2014 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anlässlich einer Besprechung am 26.08.2014 dem Behördenvertreter übergeben. Laut diesem Bericht ist das Quellwasser zur Verwendung als Trinkwasser geeignet. Mit Schriftsatz vom 14.04.2014, Zl *****, hat sich der geologische Amtssachverständige Mag. S S zu einer möglichen Gefährdung der „E“ im Zusammenhang mit einer näher beschriebenen Verbreiterung der bestehenden Landesstraße, L ** B-Straße, Baulos „Zufahrt W“, geäußert. Er hat ausdrücklich festgehalten, dass sich dieses Bauvorhaben außerhalb des Quelleinzugsgebietes befindet und daher zu keiner Beeinträchtigung der „E“ führen wird. Anlässlich einer weiteren Besprechung am 26.08.2014 wurde (neuerlich) die Vorgehensweise hinsichtlich des „illegal errichteten Zufahrtsweges“ erörtert. Im Besprechungsprotokoll heißt es dazu wörtlich: „Von Seiten des Planers X X wurde sodann erörtert, dass der Weg so geplant werden soll, dass keine Wässer in das Einzugsgebiet der Quelle rinnen sollen (Verdichtung, Versiegelung, Ableitung etc.). Der geplanten Idee wurde von den anwesenden Sachverständigen aus dem Bereich Geologie und Kulturbautechnik grundsätzlich positiv entgegengetreten und scheint auf den ersten Blick bewilligungsfähig. Nichtsdestotrotz wird eine Ersatzwasserversorgung sowie eine Beweissicherung für die E unumgänglich sein.“„Von Seiten des Planers römisch zehn römisch zehn wurde sodann erörtert, dass der Weg so geplant werden soll, dass keine Wässer in das Einzugsgebiet der Quelle rinnen sollen (Verdichtung, Versiegelung, Ableitung etc.). Der geplanten Idee wurde von den anwesenden Sachverständigen aus dem Bereich Geologie und Kulturbautechnik grundsätzlich positiv entgegengetreten und scheint auf den ersten Blick bewilligungsfähig. Nichtsdestotrotz wird eine Ersatzwasserversorgung sowie eine Beweissicherung für die E unumgänglich sein.“ Darüber hinaus sollte zwischen der Gemeinde B, den „****bauern“ und den Grundstückseigentümern eine „zivilrechtliche Lösung“ hinsichtlich der geforderten Ersatzwasserversorgung und Beweissicherung getroffen werden „und anher ein Gesamtprojekt für das gesamte Baugebiet hinsichtlich der Wässer (Oberflächenwässer, Kanal etc.) auszuarbeiten und wasserrechtlich und forstrechtlich zu bewilligen ist“. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat den vom Landeskontrollverband verfassten Trinkwasser-Inspektionsbericht vom 06.06.2014 dem Verfahrensleiter überreicht. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 01.10.2014, Zlen ***** und ****, hat die Bezirkshauptmannschaft D O O

§ 172Abs 6 Forst

G 1975 iVm § 17 ForstG 1975 aufgetragen, die auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, illegal errichtete Zufahrtsstraße zu überschütten und die ursprünglichen Geländeverhältnisse wieder herzustellen und anschließend die Aufforstung der illegalen Rodung nach Weisung der Bezirksforstinspektion D durchzuführen.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 01.10.2014, Zlen ***** und ****, hat die Bezirkshauptmannschaft D O O

Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 in Verbindung mit Paragraph 17, ForstG 1975 aufgetragen, die auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, illegal errichtete Zufahrtsstraße zu überschütten und die ursprünglichen Geländeverhältnisse wieder herzustellen und anschließend die Aufforstung der illegalen Rodung nach Weisung der Bezirksforstinspektion D durchzuführen. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 01.10.2014, Zlen **** und ****, hat die Bezirkshauptmannschaft D O O

§ 122

Abs 1 WRG 1959 aufgetragen, den Zufahrtsweg zu den Gst Nr 45/5 und 45/4, beide GB 712 B, abzuschranken.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 01.10.2014, Zlen **** und ****, hat die Bezirkshauptmannschaft D O O

Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 aufgetragen, den Zufahrtsweg zu den Gst Nr 45/5 und 45/4, beide GB 712 B, abzuschranken. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit den Erkenntnissen vom 02.04.2015, Zl LVwG-2014/15/3046-8, und 21.04.2015, Zl LVwG-2014/44/3045-4, die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 01.10.2014, Zlen **** und ****, behoben, da nicht O O, sondern dessen Mutter A A die konsenslos gesetzte Maßnahme zu verantworten hätte.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit den Erkenntnissen vom 02.04.2015, Zl LVwG-2014/15/3046-8, und 21.04.2015, Zl LVwG-2014/44/3045-4, die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 01.10.2014, Zlen **** und ****, behoben, da nicht O O, sondern dessen Mutter A A die konsenslos gesetzte Maßnahme zu verantworten hätte. Mit Schriftsatz vom 25.11.2014, Zl ****, hat sich der geologische Amtssachverständige Mag. S S über Ersuchen der Gemeinde B zum geplanten Vorhaben, für das Wohngebäude auf dem Gst Nr 45/5, GB 712 B, eine Kompaktsenkgrube zu errichten, geäußert. Ausgehend von den Plänen und Unterlagen hat er festgehalten, dass die Errichtung dieses Bauwerkes und dessen Betrieb zu keiner Beeinträchtigung der „E“ führen werden. Mit Schriftsatz vom 07.05.2015, Zl ******, hat sich der wasserfachliche Amtssachverständige DI (FH) U U zu einer beantragten Verlängerung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Gst Nr 45/4, GB 712 B, geäußert. Er hat bei Durchführung einer Quellbeweissicherung keine fachlichen Bedenken geltend gemacht. In der Stellungnahme vom 11.05.2015 hat sich der wasserfachliche Amtssachverständige DI (FH) U U mit der beabsichtigten Bebauung der - in dem ihm vorgelegten Übersichtsplan vom 05.05.2015 - als „F10“ bezeichneten Fläche auseinandergesetzt. Da sich diese Bauparzelle außerhalb des Einzugsgebietes der „E“ befindet und eine dem Stand der Technik entsprechende Entsorgung der Abwässer und Oberflächenwässer vorgesehen ist, ist nach den Ausführungen des wasserfachlichen Amtssachverständigen keine Beeinträchtigung der Quelle zu erwarten. Mit Schriftsatz vom 23.04.2015, Zl ******, und *****, hat die Bezirkshauptmannschaft D den wasserfachlichen Amtssachverständigen DI (FH) U U ersucht mitzuteilen, welche Maßnahmen aus fachlicher Sicht bei der Erteilung eines forstrechtlichen Wiederherstellungsauftrages und einer etwaigen wasserrechtlichen Verfügung erforderlich seien. Dazu hat sich der wasserfachliche Amtssachverständige im Schriftsatz vom 20.05.2015, Zl *****, geäußert und jene Auflagen formuliert, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und dem Schutz der Quelle aufzunehmen sind. Dem Amtssachverständigen lagen keine Unterlagen oder Angaben vor, die eine Aussage zu einer allfälligen Beeinträchtigung der „E“ zuließen. Mit Bescheid vom 27.05.2015, Zlen ***** und *****, hat die Bezirkshauptmannschaft D A A, Adresse, die Überschüttung der illegal errichteten Zufahrtsstraße auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, die Herstellung der ursprünglichen Geländeverhältnisse sowie die anschließende Aufforstung der illegalen Rodung nach Weisung der Bezirksforstinspektion D aufgetragen (Spruchpunkt I.) und A A, gestützt auf § 122 WRG 1959, die Durchführung mehrerer Maßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der zwecks Wiederherstellung aufgetragenen Überschüttung des illegal errichteten Zufahrtsweges, vorgeschrieben (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid vom 27.05.2015, Zlen ***** und *****, hat die Bezirkshauptmannschaft D A A, Adresse, die Überschüttung der illegal errichteten Zufahrtsstraße auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, die Herstellung der ursprünglichen Geländeverhältnisse sowie die anschließende Aufforstung der illegalen Rodung nach Weisung der Bezirksforstinspektion D aufgetragen (Spruchpunkt römisch eins.) und A A, gestützt auf Paragraph 122, WRG 1959, die Durchführung mehrerer Maßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der zwecks Wiederherstellung aufgetragenen Überschüttung des illegal errichteten Zufahrtsweges, vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.). Darüber hinaus hat die belangte Behörde einer allfälligen Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des genannten Bescheides die aufschiebende Wirkung aberkannt. Darüber hinaus hat die belangte Behörde einer allfälligen Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des genannten Bescheides die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit dem am 08.06.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft D eingelangten Schriftsatz hat der Rechtsvertreter der Nutzungsberechtigten der „E“ unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 27.05.2015, Zlen **** und ****, auf Grabungsarbeiten der TIGAS und eine an Y Y ergangene Baubewilligung hingewiesen und die Einleitung behördlicher Schritte gefordert. Erhebungen der Behörde ergaben, dass der Beschwerdeführerin die angezeigten Grabungsarbeiten nicht bekannt waren. Gegen die Beschwerdeführerin wurde folglich auch kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet (vgl Aktenvermerk vom 17.06.2015).Mit dem am 08.06.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft D eingelangten Schriftsatz hat der Rechtsvertreter der Nutzungsberechtigten der „E“ unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 27.05.2015, Zlen **** und ****, auf Grabungsarbeiten der TIGAS und eine an Y Y ergangene Baubewilligung hingewiesen und die Einleitung behördlicher Schritte gefordert. Erhebungen der Behörde ergaben, dass der Beschwerdeführerin die angezeigten Grabungsarbeiten nicht bekannt waren. Gegen die Beschwerdeführerin wurde folglich auch kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet vergleiche Aktenvermerk vom 17.06.2015). Die Nutzungsberechtigten der „E“ haben der belangten Behörde das von ihnen in Auftrag gegebene, von em. Univ. Prof. Dr. Z Z erstattete Gutachten „über das wahrscheinliche Einzugsgebiet und allfällige Gefährdungskriterien“ vom 11.06.2015 vorgelegt. Der geologische Amtssachverständige Mag. S S hat in seiner Stellungnahme vom 29.06.2015, *****, ausgeführt, dass das im Gutachten „Z“ angenommene Quelleinzugsgebiet - im Gegensatz zu den Ausführungen des Mag. V V in dessen Gutachten vom April 2014 - nicht nachvollziehbar sei. Die Nutzungsberechtigten der „E“ haben der belangten Behörde das von ihnen in Auftrag gegebene, von em. Univ. Prof. Dr. Z Z erstattete Gutachten „über das wahrscheinliche Einzugsgebiet und allfällige Gefährdungskriterien“ vom 11.06.2015 vorgelegt. Der geologische Amtssachverständige Mag. S S hat in seiner Stellungnahme vom 29.06.2015, *****, ausgeführt, dass das im Gutachten „Z“ angenommene Quelleinzugsgebiet - im Gegensatz zu den Ausführungen des Mag. römisch fünf römisch fünf in dessen Gutachten vom April 2014 - nicht nachvollziehbar sei. Unter Hinweis auf das von em. Univ. Prof. Dr. Z Z erstattete Gutachten vom 11.06.2015 haben die Nutzungsberechtigten am 16.06.2015 die Einstellung von Kanalarbeiten gefordert. Die Errichtung und den Betrieb eines Schmutzwasserkanals für den Siedlungsbereich „a“ hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 09.02.2015, Zl *****, wasserrechtlich [Spruchteil A)] und forstrechtlich [Spruchteil B)] bewilligt. Nach Durchführung von Erhebungen konnten die Kanalarbeiten fortgesetzt werden (vergleiche Aktenvermerk vom 16.06.2015). Aufgrund einer weiteren Anzeige einer Quellberechtigten hat die Bezirkshauptmannschaft D am 25.06.2015 einen Lokalaugenschein durchgeführt. Eine konkrete Gefährdung für die „E“ wurde nicht festgestellt. Abschließend heißt es in dem über den Lokalaugenschein angefertigten Aktenvermerk: „Des Weiteren wurde am heutigen Tag festgestellt, dass auf der illegalen Zufahrtsstraße im Grenzbereich der Gpn. 45/5 und 45/4, ein Bauzaun errichtet wurde, sodass ein Befahren dieser Straße ab Höhe Grenzbereich 45/4 und 45/5 nicht weiter möglich ist. Dadurch wird die Situation, dass die Abschrankung mittels Steinen nicht einer Dimension von 0,8 Kubikmeter erfolgte kompensiert. Zusätzlich wurde im Bereich dieses Bauzaunes ein Graben gezogen, welcher das Oberflächenwasser dieser Straße außerhalb des Einzugsgebietes der E führt.“ Mit Schriftsatz vom 30.06.2015 haben die Quellberechtigten vorgebracht, die Kanalarbeiten würden von dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 09.02.2015, Zl *****, zugrunde liegenden Lageplan abweichen. Die Bezirkshauptmannschaft D hat in weiterer Folge Erhebungen durchgeführt. Das verantwortliche Planungsbüro hat die Stellungnahme vom 06.07.2015 erstattet. Daraus ergibt sich, dass parallel zum Schmutzwasserkanal ein Regenwasserkanal verlegt wurde, um eine geordnete Entsorgung der anfallenden Oberflächenwässer sicher zu stellen. Das entsprechende Projekt würde beim Landeshauptmann von Tirol als zuständiger Wasserrechtsbehörde eingereicht werden. Mit Schriftsatz vom 24.06.2015 hat A A, vertreten durch Rechtsanwälte in 6280 C, Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen **** und ****, erhoben und beantragt, „den Ausspruch der belangten Behörde, mit welcher dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, aufzuheben und dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen“, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 02.03.1983, Zl *****,

§ 68

Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zur „Nichtigkeitsüberprüfung“ vorzulegen und dieses Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung dieses Verfahrens bei der Oberbehörde zu unterbrechen sowie „den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben“. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft D zurück zu verweisen. Mit Schriftsatz vom 24.06.2015 hat A A, vertreten durch Rechtsanwälte in 6280 C, Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen **** und ****, erhoben und beantragt, „den Ausspruch der belangten Behörde, mit welcher dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, aufzuheben und dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen“, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 02.03.1983, Zl *****,

Paragraph 68, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zur „Nichtigkeitsüberprüfung“ vorzulegen und dieses Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung dieses Verfahrens bei der Oberbehörde zu unterbrechen sowie „den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben“. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft D zurück zu verweisen.

  1. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den vom Landeskontrollverband verfassten Trinkwasser-Inspektionsbericht vom 19.06.2015 einschließlich der Ergebnisse der im Zeitraum vom 20.05.2014 bis 02.03.2015 durchgeführten Schüttungs-, Temperatur-, pH-Wert- und Leitfähigkeitsmessungen (zweiwöchig bzw monatlich) vorgelegt. Dazu hat sich der wasserfachliche Amtssachverständige DI Dr. T T im Schriftsatz vom 12.08.2015, Zl ****, geäußert und fand mit dem genannten Amtssachverständigen eine telefonische Rücksprache am 14.08.2015 statt. Mit Schriftsatz vom 11.08.2015 hat die Gemeinde B dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen Auszug aus dem TIRIS übermittelt, auf dem die als Wohngebiet gewidmeten Flächen des Baugebietes „a“ – es handelt sich ua um die Gst Nrn 45/4 und 45/5 und eine Teilfläche des Gst Nr 45/2, alle GB 712 B, - ausgewiesen sind. Am 21.08.2015 hat die belangte Behörde die Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen Mag. S S vom 14.08.2015, Zl *****, übermittelt. Darin äußert sich der geologische Amtssachverständige zur Festlegung des Einzugsgebietes der „E“ im geologischen Gutachten des Mag. V V vom April
  2. Am 21.08.2015 hat die belangte Behörde die Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen Mag. S S vom 14.08.2015, Zl *****, übermittelt. Darin äußert sich der geologische Amtssachverständige zur Festlegung des Einzugsgebietes der „E“ im geologischen Gutachten des Mag. römisch fünf römisch fünf vom April
  3. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen:
  4. Ausführungen zum „Sachverhalt“: Die Beschwerdeführerin weist zunächst darauf hin, dass im Bereich des ehemaligen Gst Nr 45, GB 712 B, umfangreiche Umwidmungen vorgenommen worden seien. Sie habe das Gst Nr 45/5, GB 712 B, im Jahr 2014 und das Gst Nr 45/4, GB 712 B, bereits im Jahr 2012 verkauft. Im Zeitpunkt des Verkaufes hätten weder sie noch K K von der Existenz der „E“ gewusst, dieses Problem sei erstmals zu Beginn des Jahres 2014 bekannt geworden. Anlässlich der Besprechung am 13.03.2014 hätte der wasserfachliche Amtssachverständige DI (FH) U U gemeinsam mit dem geologischen Amtssachverständigen Mag. S S die Meinung vertreten, eine Bebauung der beiden genannten Grundparzellen sei unter Einhaltung diverser Auflagen (Quellbeweissicherung, Auflagen zur Abwasserentsorgung, etc) möglich. Sie habe dementsprechend auch eine Quellbeweissicherung beim Landeskontrollverband Tirol in Auftrag gegeben. Ergebnis der weiteren Besprechung am 26.08.2014 sei gewesen, dass bei Sicherstellung einer Ersatzwasserbeschaffung das Gesamtprojekt – die Kehre auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, sowie die Bebauung aller auf dem vorgelegten Plan (Beilage A der Beschwerde) dargestellten Parzellen - unter Beachtung von Auflagen zum Schutz der „E“ bewilligungsfähig wäre. Bei dieser Besprechung sei auch festgestellt worden, dass aus Anlass der Errichtung der „Kehre“ auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, eine Beeinträchtigung der „E“ nicht habe festgestellt werden können. An dem 2003 beschlossenen Raumordnungskonzept habe der Gemeinderat der Gemeinde B in seiner Sitzung am 22.06.2015 festgehalten, das gewidmete Projekt sei allerdings nur machbar, wenn die Umkehrschleife auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, letztlich bewilligt werde. Damit habe der Gemeinderat der Gemeinde B das öffentliche Interesse an der Realisierung dieses Projekt dokumentiert. Auch die vom Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 09.02.2015, Zl *****, erteilte wasserrechtliche Bewilligung [vgl Spruchteil A)] zur Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage „a“ beweise das öffentliche Interesse am Siedlungsprojekt „a“. Die Kanalanlage diene der abwassertechnischen Entsorgung der auf dem Gst Nr 45/1 bis 45/5, alle GB 712 B, situierten Bauparzellen. Die Grabungsarbeiten würden im unmittelbaren Nahbereich des Einzugsgebietes der „E“ stattfinden. Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass die belangte Behörde bislang über das Ansuchen des K K zur Rodung einer Teilfläche auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, nicht entschieden habe. Die Behörde habe lediglich ersucht, ein Gesamtprojekt betreffend die künftige Siedlung einzureichen. Das von der Behörde selbst verlangte „Gesamtprojekt“ sowie dessen Realisierung setzte aber die Umkehrschleife auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, voraus. Ausdrücklich verweist die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen DI (FH) U U vom 11.05.
  5. Nach dessen Ausführungen bestünden gegen die Aufnahme der Fläche „F 10“ (dargestellt in der Beilage A der Beschwerde) in das Raumordnungskonzept der Gemeinde B keine Einwände, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende Entsorgung der Ab- und Oberflächenwässer sichergestellt wird. Die Beschwerdeführerin hebt ausdrücklich hervor, dass der wasserrechtliche Bescheid vom 02.03.1983, Zl *****, falsch sei. Entgegen den dortigen Ausführungen existiere unmittelbar neben der Quellstube auf Gst Nr 16, GB 712 B, keine Quelle, sondern sei von den „angeblich Nutzungsberechtigten“ oder deren Leuten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt die etwa 50 bis 60 m oberhalb im Gst Nr 24, GB 712 B, des K K liegende Quelle gefasst und dieses Quellwasser durch ein im Gst Nr 24, GB 712 B, verlegtes Rohr in einer Länge von 50 bis 60 m zur Quellstube zugeleitet worden. Entgegen der wasserrechtlichen Bewilligung aus dem Jahr 1983 werde daher nicht die auf dem Gst Nr 16, GB 712 B, aufgehende Quelle, sondern eine auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, entspringende Quelle genutzt. Die Beschwerdeführerin betont, dass sie die Auflagen
  6. und
  7. des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides bereits erfüllt habe. Sie habe außerdem ein Projekt zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Oberflächenwässer in Auftrag gegeben und sei dieses bereits in Ausarbeitung.Die Beschwerdeführerin betont, dass sie die Auflagen
  8. und
  9. des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides bereits erfüllt habe. Sie habe außerdem ein Projekt zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Oberflächenwässer in Auftrag gegeben und sei dieses bereits in Ausarbeitung.
  10. Beschwerdegründe: 2.1 Ausführungen zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – einstweilige Verfügung gem § 122 WRG 1959:Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – einstweilige Verfügung gem Paragraph 122, WRG 1959: Die Beschwerdeführerin bringt vor,

§ 122

WRG 1959 könne nur bei Gefahr in Verzug eine einstweilige Verfügung angeordnet werden. Eine „Gefahr im Verzug“ liege allerdings nicht vor, weil derzeit im verfahrensgegenständlichen Bereich nichts gebaut werde, eine Gefahr würde vielmehr erst dadurch entstehen, dass in Erfüllung der einstweiligen Verfügung dort neuerlich Erdbewegungsarbeiten durchgeführt würden. Unter Berücksichtigung der an die Gemeinde B gerichteten wasserfachlichen Stellungnahme vom 11.05.2015 sei nicht nachvollziehbar, warum plötzlich „Gefahr in Verzug“ vorliegen soll. Vielmehr gebe es keinen Beweis, dass durch irgendwelche Baumaßnahmen die „E“ beeinträchtigt worden sei. Die Beschwerdeführerin bringt vor,

Paragraph 122, WRG 1959 könne nur bei Gefahr in Verzug eine einstweilige Verfügung angeordnet werden. Eine „Gefahr im Verzug“ liege allerdings nicht vor, weil derzeit im verfahrensgegenständlichen Bereich nichts gebaut werde, eine Gefahr würde vielmehr erst dadurch entstehen, dass in Erfüllung der einstweiligen Verfügung dort neuerlich Erdbewegungsarbeiten durchgeführt würden. Unter Berücksichtigung der an die Gemeinde B gerichteten wasserfachlichen Stellungnahme vom 11.05.2015 sei nicht nachvollziehbar, warum plötzlich „Gefahr in Verzug“ vorliegen soll. Vielmehr gebe es keinen Beweis, dass durch irgendwelche Baumaßnahmen die „E“ beeinträchtigt worden sei. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die „angeblich Quellnutzungsberechtigten“ Quellnutzungsrechte in Anspruch nehmen würden, die ihnen überhaupt nicht zustünden. Nach dem eindeutigen Inhalt des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 02.03.1938, Zl *****, sei eine auf dem im Alleineigentum des K K stehenden Gst Nr 24, GB 712 B, aufgehende Quelle nicht Teil der mit dem zitierten Bescheid bewilligten Wasserversorgungsanlage. Auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides hätte die belangte Behörde korrekt ausgeführt, dass die „E“ auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, entspringe. Den Widerspruch zwischen dem Bescheid vom 02.03.1983 und dem tatsächlichen Standort der Quelle auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, würde die belangte Behörde einfach übergehen. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, aufgrund des aufgezeigten Widerspruches den Bescheid vom 02.03.1983, Zl *****, gem § 68 Abs 4 AVG für nichtig zu erklären.Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die „angeblich Quellnutzungsberechtigten“ Quellnutzungsrechte in Anspruch nehmen würden, die ihnen überhaupt nicht zustünden. Nach dem eindeutigen Inhalt des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 02.03.1938, Zl *****, sei eine auf dem im Alleineigentum des K K stehenden Gst Nr 24, GB 712 B, aufgehende Quelle nicht Teil der mit dem zitierten Bescheid bewilligten Wasserversorgungsanlage. Auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides hätte die belangte Behörde korrekt ausgeführt, dass die „E“ auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, entspringe. Den Widerspruch zwischen dem Bescheid vom 02.03.1983 und dem tatsächlichen Standort der Quelle auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, würde die belangte Behörde einfach übergehen. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, aufgrund des aufgezeigten Widerspruches den Bescheid vom 02.03.1983, Zl *****, gem Paragraph 68, Absatz 4, AVG für nichtig zu erklären. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, die im Spruchpunkt II. auferlegten einstweiligen Maßnahmen seien undurchführbar. Die Maßnahmen müssten auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, durchgeführt werden. Deren Eigentümer K K stimme diesen Maßnahmen allerdings nicht zu. Zudem sei der Beschwerdeführerin auferlegt worden, alle Maßnahmen „vertreten durch Herrn Dr. c c“ durchzuführen. Es fehle jede Rechtsgrundlage dafür, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihren Rechtsvertreter mit der Durchführung dieser Maßnahme zu beauftragen.Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, die im Spruchpunkt römisch zwei. auferlegten einstweiligen Maßnahmen seien undurchführbar. Die Maßnahmen müssten auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, durchgeführt werden. Deren Eigentümer K K stimme diesen Maßnahmen allerdings nicht zu. Zudem sei der Beschwerdeführerin auferlegt worden, alle Maßnahmen „vertreten durch Herrn Dr. c c“ durchzuführen. Es fehle jede Rechtsgrundlage dafür, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihren Rechtsvertreter mit der Durchführung dieser Maßnahme zu beauftragen. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides sei am 29.05.2015 erfolgt. Die Anordnung, Schüttmaterial vor dem Einbau chemisch und physikalisch von einem zugelassenen Labor auf dessen Eignung hin zu überprüfen, habe niemals bis zum 30.06.2015 erfüllt werden können. Die Umsetzung dieser Maßnahmen würde Kosten in Höhe von Euro 40.000,00 verursachen und damit die Beschwerdeführerin in den wirtschaftlichen Ruin treiben. Die Beschwerdeführerin bemängelt, die belangte Behörde habe nicht begründet, warum jetzt diese Erdbewegungsarbeiten notwendig sein sollten, um Beeinträchtigungen der Quelle zu vermeiden. Erst durch diese aufgetragenen Erdbewegungsarbeiten würde ein Risiko entstehen. Insbesondere die Nebenbestimmung

  1. des Spruchpunktes II. des bekämpften Bescheides mache offensichtlich, dass sich die belangte Behörde als Erfüllungsgehilfin der „querulierenden“ angeblichen Nutzungsberechtigten verstehe.Die Beschwerdeführerin bemängelt, die belangte Behörde habe nicht begründet, warum jetzt diese Erdbewegungsarbeiten notwendig sein sollten, um Beeinträchtigungen der Quelle zu vermeiden. Erst durch diese aufgetragenen Erdbewegungsarbeiten würde ein Risiko entstehen. Insbesondere die Nebenbestimmung
  2. des Spruchpunktes römisch zwei. des bekämpften Bescheides mache offensichtlich, dass sich die belangte Behörde als Erfüllungsgehilfin der „querulierenden“ angeblichen Nutzungsberechtigten verstehe. 2.2 Ausführungen zum Spruchpunkt I. – Wiederherstellungsauftrag nach § 172 Abs 6 ForstG 1975:Ausführungen zum Spruchpunkt römisch eins. – Wiederherstellungsauftrag nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975: Die Beschwerdeführerin bringt hervor, forstpolizeiliche Aufträge im Sinne der Bestimmung des § 172 Abs 6 ForstG 1975 würden der Walderhaltung dienen. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 172 Abs 6 ForstG 1975 gestützten Wiederbewaldungsauftrages sei demnach davon abhängig, ob die Wiederbewaldung eine Maßnahme darstelle, die im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich sei. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da lediglich sieben Bäume gefällt worden seien. Außerdem habe die belangte Behörde bislang über den Antrag des K K aus dem Jahr 2012 nicht entschieden. Die Beschwerdeführerin bringt hervor, forstpolizeiliche Aufträge im Sinne der Bestimmung des Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 würden der Walderhaltung dienen. Die Rechtmäßigkeit eines auf Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 gestützten Wiederbewaldungsauftrages sei demnach davon abhängig, ob die Wiederbewaldung eine Maßnahme darstelle, die im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich sei. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da lediglich sieben Bäume gefällt worden seien. Außerdem habe die belangte Behörde bislang über den Antrag des K K aus dem Jahr 2012 nicht entschieden. 2.3 Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies lediglich mit dem Hinweis auf das öffentliche Interesse am Schutz des Gutes Trinkwasser begründet. In Wahrheit habe die belangte Behörde damit überhaupt keine Begründung geliefert und sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig und jedenfalls völlig unverhältnismäßig erfolgt. Auf jeden Fall wäre eine sachverhaltsbezogene, fachliche Beurteilung und Begründung notwendig gewesen, diese fehle aber völlig. Es sei nicht nachvollziehbar, im gegenständlichen Fall die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, nachdem die „E“ überhaupt nicht beeinträchtigt werde. IV.römisch vier. Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 22.11.2012 hat K K, Adresse, um die Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung zur Rodung einer Teilfläche von 1.900 m² auf dem in seinem Eigentum stehenden Gst Nr 24, GB 712 B, angesucht. Zu diesem Rodungsansuchen ergingen die Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen DI M M vom 09.01.2013, Zl *****, und die Gutachten des wildbachfachlichen Amtssachverständigen DI Q Q vom 16.01.2014, ****, sowie vom 22.04.2014, Zl ******. Mit Schreiben vom 31.01.2013, Zl *****, hat die belangte Behörde ua den Konsenswerber ersucht, ein Gesamtprojekt für das auf den Gst Nr 45/1 bis 5 und 24, alle GB 712 B, vorgesehene Siedlungsprojekt einzureichen. Zuletzt erfolgte anlässlich der Besprechung am 26.08.2014 eine Erörterung der weiteren Vorgangsweise hinsichtlich des „illegal errichteten Zufahrtsweges“. Bislang erging aber keine Entscheidung über das Rodungsansuchen des K K vom 22.11.
  3. A A hat im September 2013 die Errichtung des Zufahrtsweges auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, in Auftrag gegeben, obwohl hierfür keine forstrechtliche Bewilligung vorlag. Diese Zufahrtsstraße schließt an den über das Gst Nr 45/2, GB 712 B, verlaufenden Weg an, stellt sich auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, als „Umkehrschleife“ dar und mündet an der Grundstücksgrenze wiederum in den über das Gst Nr 45/2, GB 712 B, führenden Weg. Der auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, befindliche Wegabschnitt („Kehre“) ist Teil jenes Weges, der der Erschließung der neuen Siedlung „a“ dient. Im Baugebiet „a“ sind die Gst Nrn 45/4 und 45/5 sowie eine Teilfläche des Gst Nr 45/2, alle 712 B, und das Gst Nr 75/3, GB 712 B, als Wohngebiet gewidmet. Das zu diesem Siedlungsgebiet zählende Gst Nr 45/5, GB 712 B, ist bereits bebaut. Der auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, befindliche – ohne forstrechtliche Bewilligung – errichtete Wegabschnitt („Kehre“) ist Teil des der Erschließung der neuen Siedlung „a“ dienenden Weges. Mit Bescheid vom 09.02.2015, Zl *****, hat der Landeshauptmann von Tirol die wasserrechtliche [Spruchteil A)] und forstrechtliche Bewilligung [Spruchteil B)] für die Erweiterung der Abwasserbeseitigung „Erweiterung a“ zwecks abwassertechnischer Entsorgung des neuen Baugebietes „a“ erteilt. Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 02.03.1983, Zl *****, wasserrechtlich bewilligte und für überprüft erklärte Wasserversorgungsanlage ist in Betrieb. Die Quellfassung der „E“ befindet sich östlich (orografisch links) des R knapp über dem Hangfuß des nach Südosten abfallenden Geländes in einem bewaldeten Gelände. An diese Quellfassung unmittelbar anschließend verläuft einer nach Süd-Süd-West gerichteter Hochwasser- bzw Murenschutzdamm, der den R orografisch links begrenzt. Das vermutete Einzugsgebiet der „E“ grenzt an das Gst Nr 45/4, jedoch nicht mehr an das Gst Nr 45/5, beide GB 712 B. Das einsickernde Oberflächenwasser wird in Falllinie abströmen und fließt somit östlich an der „E“ vorbei. Die neu errichtete Kehre auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, wurde so angelegt, dass durch die in den betroffenen Bereich einfallende Zufahrt das Oberflächenwasser aus benachbarten Einzugsgebieten direkt in den Scheitelpunkt der Kehre abgeleitet werden kann. Dies kann zu einer Beeinträchtigung der „E“ führen. Beeinträchtigungen der „E“, die auf Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung der „Kehre“ auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, oder auf sonstige Baumaßnahmen im Bereich des Siedlungsgebietes „a“ zurückzuführen sind, ließen sich nicht nachweisen. V.römisch fünf. Beweiswürdigung: Das Ansuchen auf Erteilung der Rodungsbewilligung und die Stellungnahmen aus den Fachbereichen Forsttechnik und Wildbach- und Lawinenverbauung liegen vor. Die aufgrund des Rodungsansuchens vom 22.11.2012 gesetzten Verfahrensschritte ergeben sich aus dem Schreiben der Forstbehörde vom 31.01.2013, Zl *****, und den Protokollen über die Besprechungen am 13.03.2014 und 26.08.
  4. Die Beschwerdeführerin selbst hat anlässlich der vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten mündlichen Verhandlung am 11.03.2015 festgehalten, ihrem Sohn O O den Auftrag gegeben zu haben, den Wegabschnitt („Kehre“) auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, zu errichten. Auf die bereits als Bauland gewidmeten Parzellen 45/4, 45/5 und 45/2 (Teilfläche), alle GB 712 B, hat die Beschwerdeführerin hingewiesen und werden ihre Angaben durch die Mitteilung der Gemeinde B vom 11.08.2015 bestätigt. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Rechtsmittel einen Plan (Beilage A) beigelegt, auf der das Siedlungsgebiet „a“ samt dem Erschließungsweg einschließlich der auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, errichteten Kehre (Wegabschnitt) dargestellt ist. Die Nutzung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 02.03.1983, Zl *****, bewilligten Wasserversorgungsanlage ist unbestritten. Das Einzugsgebiet der „E“, *****, hat Mag. V V in seinem Gutachten vom April 2014 beschrieben. Der geologische Amtssachverständige Mag. S S hat in seinen Gutachten vom 30.04.2014, Zl *****, und vom 29.06.2015, Zl *****, die Ausführungen des Mag. V V als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. In der Stellungnahme vom 14.08.2015, Zl *****, räumt der geologische Amtssachverständige allerdings ein, dass zur Größe und Ausdehnung des Quelleinzugsgebietes in dem von Mag. V V erstellten Gutachten vom April 2014 keine diesbezüglichen Berechnungen vorgenommen wurden. Die von em. Univ. Prof. Dr. Z Z in dessen Gutachten vom 11.06.2015 angestellten Berechnungsmethoden wären nur dann nachvollziehbar, wenn sehr detaillierte und lange Messreihen von Niederschlagswerten und Schüttungen vorlägen. Selbst dann wäre eine flächenmäßige Ausweisung von Quellschutzgebieten für kleinere Quellen mit einer Abweichung von mehreren „Zehnerprozent“ behaftet. Allerdings bestätigt der geologische Amtssachverständige ausdrücklich die von Mag. V V getroffene Feststellung, wonach über den neu errichteten Wegabschnitt eindringende Oberflächenwässer zu Beeinträchtigungen der „E“, *****, führen können. Das Einzugsgebiet der „E“, *****, hat Mag. römisch fünf römisch fünf in seinem Gutachten vom April 2014 beschrieben. Der geologische Amtssachverständige Mag. S S hat in seinen Gutachten vom 30.04.2014, Zl *****, und vom 29.06.2015, Zl *****, die Ausführungen des Mag. römisch fünf römisch fünf als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. In der Stellungnahme vom 14.08.2015, Zl *****, räumt der geologische Amtssachverständige allerdings ein, dass zur Größe und Ausdehnung des Quelleinzugsgebietes in dem von Mag. römisch fünf römisch fünf erstellten Gutachten vom April 2014 keine diesbezüglichen Berechnungen vorgenommen wurden. Die von em. Univ. Prof. Dr. Z Z in dessen Gutachten vom 11.06.2015 angestellten Berechnungsmethoden wären nur dann nachvollziehbar, wenn sehr detaillierte und lange Messreihen von Niederschlagswerten und Schüttungen vorlägen. Selbst dann wäre eine flächenmäßige Ausweisung von Quellschutzgebieten für kleinere Quellen mit einer Abweichung von mehreren „Zehnerprozent“ behaftet. Allerdings bestätigt der geologische Amtssachverständige ausdrücklich die von Mag. römisch fünf römisch fünf getroffene Feststellung, wonach über den neu errichteten Wegabschnitt eindringende Oberflächenwässer zu Beeinträchtigungen der „E“, *****, führen können. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte insbesondere der Frage einer allfälligen Beeinträchtigung der „E“, *****, nachzugehen. Dazu heißt es etwa in dem vom Mag. V V im Auftrag der Gemeinde B erstellte Gutachten vom April 2014:Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte insbesondere der Frage einer allfälligen Beeinträchtigung der „E“, *****, nachzugehen. Dazu heißt es etwa in dem vom Mag. römisch fünf römisch fünf im Auftrag der Gemeinde B erstellte Gutachten vom April 2014: „Eine quantitative Beeinflussung ist auch für den Bereich südwestlich von GP 45/4 zumindest bis zu einer Tiefe von mehreren Metern unter GOK nicht wahrscheinlich. Dies hat bereits der erfolgte Abtrag in der neu errichteten Kehre bis 9 Meter tief im Einzugsgebiet gezeigt, der nach Angaben der Anrainer bis auf Aushubsohle trocken, ohne Anzeichen von Hangwasser, war. Es hat auch keinen Rückgang in der Quellschüttung gegeben. Eine Trübung war allerdings nach Angaben des Quellnutzers erkennbar. Inwieweit diese auf die Baumaßnahme für die neue Kehre zurückzuführen war, ist nicht bekannt, aber keinesfalls auszuschließen.“„Eine quantitative Beeinflussung ist auch für den Bereich südwestlich von Gesetzgebungsperiode 45/4 zumindest bis zu einer Tiefe von mehreren Metern unter GOK nicht wahrscheinlich. Dies hat bereits der erfolgte Abtrag in der neu errichteten Kehre bis 9 Meter tief im Einzugsgebiet gezeigt, der nach Angaben der Anrainer bis auf Aushubsohle trocken, ohne Anzeichen von Hangwasser, war. Es hat auch keinen Rückgang in der Quellschüttung gegeben. Eine Trübung war allerdings nach Angaben des Quellnutzers erkennbar. Inwieweit diese auf die Baumaßnahme für die neue Kehre zurückzuführen war, ist nicht bekannt, aber keinesfalls auszuschließen.“ Der wasserfachliche Amtssachverständige DI (FH) U U hält in seiner - eine wesentliche Grundlage des angefochtenen Bescheides bildenden - Stellungnahme vom 20.05.2015, Zl *****, fest, dass keine Aussage getätigt werden könne, „ob es bisher zu einer Beeinträchtigung der Quelle gekommen ist.“ Die Beschwerdeführerin hat die Trinkwasser-Inspektionsberichte vom 06.06.2014 und vom 19.06.2015, beide verfasst vom Landeskontrollverband – Prüfstelle Labor b, vorgelegt. Der Trinkwasser-Inspektionsbericht vom 19.06.2015 umfasst auch die Ergebnisse der im Zeitraum vom 20.05.2014 bis 02.03.2015 durchgeführten Schüttungs-, Temperatur-, pH-Wert- und Leitfähigkeitsmessungen (zweiwöchig bzw monatlich). Laut der Gesamtbeurteilung dieser Trinkwasser-Inspektionsberichte ist das Wasser der „E“ zur Verwendung als Trinkwasser in bakteriologischer Hinsicht geeignet. Die vorgelegten Trinkwasserinspektionsberichte aus den Jahren 2014 und 2015 entsprechen zwar nicht dem Stand der Technik nach der Trinkwasserverordnung, BGBl II Nr 304/2001 idF BGBl II Nr 208/2015, und auch nicht den in den Nebenbestimmungen
  5. und
  6. des Spruchpunktes II. des Bescheides vom 27.05.2015, Zlen **** und ****, definierten Anforderungen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zu Untersuchungen des als Trinkwasser genutzten Quellwassers im Sinne des § 5 iVm Anlage II der Trinkwasserverordnung nicht verpflichtet war und der Auftrag zur Beprobung lange vor Erlassung des angefochten Bescheides erging. Aus den vorgelegten Unterlagen lassen sich jedenfalls keine „Auffälligkeiten“ ableiten, die die Annahme einer Beeinträchtigung der „E“ zu begründen vermögen.Die vorgelegten Trinkwasserinspektionsberichte aus den Jahren 2014 und 2015 entsprechen zwar nicht dem Stand der Technik nach der Trinkwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 304 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 208 aus 2015,, und auch nicht den in den Nebenbestimmungen
  7. und
  8. des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides vom 27.05.2015, Zlen **** und ****, definierten Anforderungen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zu Untersuchungen des als Trinkwasser genutzten Quellwassers im Sinne des Paragraph 5, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Trinkwasserverordnung nicht verpflichtet war und der Auftrag zur Beprobung lange vor Erlassung des angefochten Bescheides erging. Aus den vorgelegten Unterlagen lassen sich jedenfalls keine „Auffälligkeiten“ ableiten, die die Annahme einer Beeinträchtigung der „E“ zu begründen vermögen. Die belangte Behörde hat noch nach Erlassung des angefochten Bescheides aufgrund verschiedener Anzeigen Ermittlungen durchgeführt. Auch bei diesen Erhebungen ergaben sich keine Hinweise auf mögliche Beeinträchtigungen der „E (vgl die Aktenvermerke vom 17.
  9. und 25.06.2015).Die belangte Behörde hat noch nach Erlassung des angefochten Bescheides aufgrund verschiedener Anzeigen Ermittlungen durchgeführt. Auch bei diesen Erhebungen ergaben sich keine Hinweise auf mögliche Beeinträchtigungen der „E vergleiche die Aktenvermerke vom 17.
  10. und 25.06.2015). Ausgehend von diesen Beweisergebnissen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung getroffen. Ausdrücklich weist das Landesverwaltungsgericht Tirol darauf hin, dass es nach § 13 Abs 5 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu einer unverzüglichen Entscheidung über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verpflichtet war und ist. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gem § 122 WRG 1959 setzt wiederum das Vorliegen von „Gefahr im Verzug“ voraus und macht im Falle der Erhebung einer Beschwerde eine möglichst rasche Prüfung erforderlich. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Rahmens war es daher dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt, im Hinblick auf die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung umfangreiche, längere Zeit in Anspruch nehmende Ermittlungen durchzuführen.Ausdrücklich weist das Landesverwaltungsgericht Tirol darauf hin, dass es nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG ohne weiteres Verfahren zu einer unverzüglichen Entscheidung über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verpflichtet war und ist. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gem Paragraph 122, WRG 1959 setzt wiederum das Vorliegen von „Gefahr im Verzug“ voraus und macht im Falle der Erhebung einer Beschwerde eine möglichst rasche Prüfung erforderlich. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Rahmens war es daher dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt, im Hinblick auf die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung umfangreiche, längere Zeit in Anspruch nehmende Ermittlungen durchzuführen. VI.römisch sechs. Rechtslage:
  11. Wasserrechtsgesetz 1959: Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des § 122 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Paragraph 122, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Einstweilige Verfügungen § 122.

(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Gefahr im Verzuge – zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen, zum Schutze Dritter auf deren Antrag – die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen. Die nach § 99 oder § 100 zuständige Wasserrechtsbehörde kann solche einstweilige Verfügungen abändern oder selbst treffen. Diese Befugnis steht während der Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens auch dem Verwaltungsgericht zu, selbst dann, wenn gegen die einstweilige Verfügung keine Beschwerde erhoben wurde.Paragraph 122,
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Gefahr im Verzuge – zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen, zum Schutze Dritter auf deren Antrag – die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen. Die nach Paragraph 99, oder Paragraph 100, zuständige Wasserrechtsbehörde kann solche einstweilige Verfügungen abändern oder selbst treffen. Diese Befugnis steht während der Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens auch dem Verwaltungsgericht zu, selbst dann, wenn gegen die einstweilige Verfügung keine Beschwerde erhoben wurde. […]
(5)Mangels einer ausdrücklichen Befristung treten einstweilige Verfügungen mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Rechtswirksamkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. […]“ 2. Forstgesetz 1975: Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des § 172 Forstgesetz 1975 (ForstG 1975), BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 102/2015, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Paragraph 172, Forstgesetz 1975 (ForstG 1975), Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2015,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Forstaufsicht§ 172.
(1)..Paragraph 172,
(1).. […]
(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere a)Litera a die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, b)Litera b die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen, c)Litera c die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung, d)Litera d die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder e)Litera e die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. […]“ 3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: Aufschiebende Wirkung § 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13,

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. […]
(4)Die Behörde kann Bescheide

Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4)Die Behörde kann Bescheide

Absatz 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(5)Die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

(5)Die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Erkenntnis § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ VII.römisch sieben. Erwägungen:
  1. Zur Zuständigkeit: Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen A gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen **** und ****.Entsprechend der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen A gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen **** und ****. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs 5 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol auch zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen **** und ****.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol auch zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen **** und ****.
  2. Zur Rechtzeitigkeit:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen **** und ****, wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Vertreters am 29.05.20215 zugestellt. Die am 25.06.2015 bei der Post aufgegebene Beschwerde – gerichtet auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - ist daher fristgerecht.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen **** und ****, wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Vertreters am 29.05.20215 zugestellt. Die am 25.06.2015 bei der Post aufgegebene Beschwerde – gerichtet auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - ist daher fristgerecht. 3. In der Sache: 3.1 Zur einstweiligen Verfügung nach § 122 WRG 1959 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur einstweiligen Verfügung nach Paragraph 122, WRG 1959 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1 Tatbestand des § 122 WRG:Tatbestand des Paragraph 122, WRG: Eine einstweilige Verfügung nach § 122 Abs 1 WRG 1959 kann sowohl zur Wahrung öffentlicher Interessen als auch zum Schutze Dritter, dh privater Interessen getroffen werden. Unter einem solchen Interesse ist auch der Schutz vor drohendem Schaden zu verstehen, gleichgültig, ob der Betroffene hiefür im Verwaltungsverfahren oder im Wege der Klage vor Gericht Ersatz begehren kann. Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 kann sowohl zur Wahrung öffentlicher Interessen als auch zum Schutze Dritter, dh privater Interessen getroffen werden. Unter einem solchen Interesse ist auch der Schutz vor drohendem Schaden zu verstehen, gleichgültig, ob der Betroffene hiefür im Verwaltungsverfahren oder im Wege der Klage vor Gericht Ersatz begehren kann. Über den Inhalt der nach § 122 Abs 1 WRG 1959 zu treffenden einstweiligen Verfügung sagt das Gesetz nichts aus. Es muss aus dem Zweck dieser behördlichen Maßnahme abgeleitet werden. Besteht nur eine vorübergehende Gefahr (zB infolge eines ungewöhnlichen Hochwassers), kann die behördliche Verfügung alle Maßnahmen zum Inhalt haben, die zur Abwehr dieser Gefahr erforderlich sind. Der „einstweiligen“ Verfügung folgt in einem solchen Falle keine „endgültige“ nach. Anders dagegen, wenn durch die behördliche Maßnahme nur eine vorläufige Gefahrenabwehr herbeigeführt werden soll, die durch eine spätere, endgültige Maßnahme ersetzt werden soll. In diesem Fall muss zwischen der vorläufigen und der endgültigen Maßnahme ein sachlicher und rechtlicher Zusammenhang bestehen. Hier kann nicht Inhalt einer einstweiligen Verfügung sein, was Gegenstand einer endgültigen Maßnahme sein kann.Über den Inhalt der nach Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 zu treffenden einstweiligen Verfügung sagt das Gesetz nichts aus. Es muss aus dem Zweck dieser behördlichen Maßnahme abgeleitet werden. Besteht nur eine vorübergehende Gefahr (zB infolge eines ungewöhnlichen Hochwassers), kann die behördliche Verfügung alle Maßnahmen zum Inhalt haben, die zur Abwehr dieser Gefahr erforderlich sind. Der „einstweiligen“ Verfügung folgt in einem solchen Falle keine „endgültige“ nach. Anders dagegen, wenn durch die behördliche Maßnahme nur eine vorläufige Gefahrenabwehr herbeigeführt werden soll, die durch eine spätere, endgültige Maßnahme ersetzt werden soll. In diesem Fall muss zwischen der vorläufigen und der endgültigen Maßnahme ein sachlicher und rechtlicher Zusammenhang bestehen. Hier kann nicht Inhalt einer einstweiligen Verfügung sein, was Gegenstand einer endgültigen Maßnahme sein kann. Die Anordnung von Maßnahmen, die überhaupt nicht Inhalt eines wasserpolizeilichen Auftrages sein können, können auch nicht Inhalt einer einstweiligen Verfügung sein [Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz

(1962)490 f]. § 122 Abs 1 WRG 1959 regelt Maßnahmen „bei Gefahr im Verzuge“, worunter allgemein eine Situation zu verstehen ist, die zur Abwehr einer bestehenden oder wahrscheinlichen Gefahr für eines der im WRG 1959 geschützten Rechtsgüter und Interessen ein sofortiges behördliches Einschreiten erfordert. Die einstweilige Verfügung kann der unmittelbaren Gefahrabwehr dienen, in welchem Falle ein inhaltlicher und rechtlicher Zusammenhang mit einer späteren endgültigen Maßnahme nicht erforderlich ist; dient die einstweilige Verfügung nur der vorläufigen Gefahrenabwehr, muss zwischen der einstweiligen Verfügung und einer künftigen endgültigen Maßnahme sowohl ein sachlicher wie auch ein rechtlicher Zusammenhang bestehen (VwGH 23.01.2008, Zl 2007/07/0060, mwN).Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 regelt Maßnahmen „bei Gefahr im Verzuge“, worunter allgemein eine Situation zu verstehen ist, die zur Abwehr einer bestehenden oder wahrscheinlichen Gefahr für eines der im WRG 1959 geschützten Rechtsgüter und Interessen ein sofortiges behördliches Einschreiten erfordert. Die einstweilige Verfügung kann der unmittelbaren Gefahrabwehr dienen, in welchem Falle ein inhaltlicher und rechtlicher Zusammenhang mit einer späteren endgültigen Maßnahme nicht erforderlich ist; dient die einstweilige Verfügung nur der vorläufigen Gefahrenabwehr, muss zwischen der einstweiligen Verfügung und einer künftigen endgültigen Maßnahme sowohl ein sachlicher wie auch ein rechtlicher Zusammenhang bestehen (VwGH 23.01.2008, Zl 2007/07/0060, mwN). Eine einstweilige Verfügung nach § 122 Abs 1 WRG 1959 setzt ua voraus, dass das behördliche Handeln durch eine drohende Gefahr, wobei es ohne Belang ist, woher sie rührt, ausgelöst wird und die Abwehr der Gefahr so dringlich ist, dass keine Zeit mehr für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bleibt. Im Spruch einer nach der angeführten Gesetzesstelle erlassenen einstweiligen Verfügung können nur solche Maßnahmen (Leistungen, Duldungen, Unterlassungen) angeordnet werden, die Inhalt eines wasserpolizeilichen Auftrages sein können und somit einer Vollstreckung zugänglich sind (VwGH 06.07.1982, Zl 82/07/0019). Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 setzt ua voraus, dass das behördliche Handeln durch eine drohende Gefahr, wobei es ohne Belang ist, woher sie rührt, ausgelöst wird und die Abwehr der Gefahr so dringlich ist, dass keine Zeit mehr für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bleibt. Im Spruch einer nach der angeführten Gesetzesstelle erlassenen einstweiligen Verfügung können nur solche Maßnahmen (Leistungen, Duldungen, Unterlassungen) angeordnet werden, die Inhalt eines wasserpolizeilichen Auftrages sein können und somit einer Vollstreckung zugänglich sind (VwGH 06.07.1982, Zl 82/07/0019). Einstweilige Verfügungen dürfen auch nicht „rein vorbeugend“ sein, das heißt vor Beginn einer allenfalls gefährlichen Tätigkeit erlassen werden (VwGH 27.06.2012, Zl 2002/07/0020 mit Hinweis auf VwGH 22.03.1988, Zl 87/07/0108). 3.1.2 Zur gegenständlichen einstweiligen Verfügung: Einleitung: Spruchpunkt II. des Bescheides vom 27.05.2015, Zlen **** und ****, lautet wie folgt:Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 27.05.2015, Zlen **** und ****, lautet wie folgt: „II. Die Bezirkshauptmannschaft D als Wasserrechtsbehörde

§ 98Wasserrechtgesetz 1959, BGBl.

Nr. 215/1959 in der geltenden Fassung 54/2014 (kurz: WRG 1959) trifft nachstehende einstweilige Verfügung

§ 122Abs.

1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, wobei die Maßnahmen von Frau A, Adresse, vertreten durch Herrn Dr. c c, Adresse, durchzuführen sind:„II. Die Bezirkshauptmannschaft D als Wasserrechtsbehörde

Paragraph 98, Wasserrechtgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der geltenden Fassung 54 aus 2014, (kurz: WRG 1959) trifft nachstehende einstweilige Verfügung

Paragraph 122, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959, wobei die Maßnahmen von Frau A, Adresse, vertreten durch Herrn Dr. c c, Adresse, durchzuführen sind:

  1. Das Schüttmaterial (siehe Spruchpunkt I) darf keinerlei Verunreinigungen aufweisen, die zu einer Gefährdung der darunterliegenden E führen könnten. Das Schüttmaterial ist vor dem Einbau chemisch und physikalisch von einem zugelassenen Labor auf dessen Eignung hin zu überprüfen.Das Schüttmaterial (siehe Spruchpunkt römisch eins) darf keinerlei Verunreinigungen aufweisen, die zu einer Gefährdung der darunterliegenden E führen könnten. Das Schüttmaterial ist vor dem Einbau chemisch und physikalisch von einem zugelassenen Labor auf dessen Eignung hin zu überprüfen.
  2. Mit den Schüttungen darf erst begonnen werden, wenn das Material als unbedenklich qualifiziert und freigeben wurde.
  3. Durch die Wiederherstellung der ursprünglichen Geländeverhältnisse darf es zu keinen weiteren Abtragungen im Bereich des vom Geologen V V festgelegten Quelleinzugsgebiet und dem von Seiten des Landesgeologen erwähnten „Verschwenkungsbereiches“ (siehe Gutachten des technischen Büros für Ingenieurgeologie V vom April 2014, signiert und beigelegt und Stellungnahme Mag S S) kommen.Durch die Wiederherstellung der ursprünglichen Geländeverhältnisse darf es zu keinen weiteren Abtragungen im Bereich des vom Geologen römisch fünf römisch fünf festgelegten Quelleinzugsgebiet und dem von Seiten des Landesgeologen erwähnten „Verschwenkungsbereiches“ (siehe Gutachten des technischen Büros für Ingenieurgeologie römisch fünf vom April 2014, signiert und beigelegt und Stellungnahme Mag S S) kommen.
  4. Die für die Arbeiten eingesetzten Fahrzeuge, Maschinen und Geräte müssen in einwandfreiem und technischem Zustand aufweisen.
  5. Die eingesetzten Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sind täglich auf die Dichtheit der Kraftstoff- und Hydraulikleitungen zu kontrollieren. Die Kontrollen sind zu dokumentieren und die Nachweise der Behörde nach Bauvollendung unaufgefordert vorzulegen.
  6. Die Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sind außerhalb der Betriebszeiten außerhalb des Einzugsgebietes (sh. geologisches Gutachten) abzustellen und zu versperren.
  7. Das Reinigen von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten usw. ist im Maßnahmenbereich nicht gestattet.
  8. Die Manipulation mit wassergefährdenden Stoffen (Betankung, Befüllung, Reparatur- und Servicearbeiten an Fahrzeugen, usw.) dürfen in der Maßnahmenfläche nicht durchgeführt werden.
  9. Allfällige, auch von Dritten vorgenommene Müllablagerungen oder Verunreinigungen anderer Art sind zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
  10. Störungen, Unfälle etc, die nachteilige Auswirkungen auf Boden und die E haben könnten, sind der Behörde umgehend anzuzeigen. Außerdem sind sofort die Quellnutzer zu verständigen.
  11. Ausgetretene wassergefährdende Stoffe sind mit Bindemittel aufzusaugen und zu binden. Dafür ist dauernd ausreichend Bindemittel vorrätig zu halten. Der kontaminierte Boden ist unverzüglich zu entfernen und entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen.
  12. Während der Arbeiten im Quelleinzugsgebiet der E ist sämtlichen Quellnutzern qualitativ und quantitativ gleichwertiges Ersatzwasser zur Verfügung zu stellen. Diese Versorgung kann aus dem Netz der Gemeinde d erfolgen. Die Anschlüsse sind wenn noch nicht vorhanden (Bauernhaus) vor Beginn der Arbeiten herzustellen.
  13. Die Quellnutzer sind vor Beginn der Arbeiten nachweislich zu verständigen, dass die Ersatzwasserversorgung in Betrieb zu nehmen ist.
  14. Vor, während und nach den Arbeiten im Maßnahmenbereich ist bei der E folgende Beweissicherung durchzuführen: a.) Quantitative Beweissicherung (Schüttungsmessung): Bei den Schüttungsmessungen sind auch Temperatur, Leitfähigkeit und pH-Wert der Quelle zu messen und im Schüttungsmessprotokoll einzutragen. b.) 1 x alle 2 Wochen ab sofort bis Baubeginn täglich ab Baubeginn bis Baufertigstellung (inkl. Rekultivierungsmaßnahmen) 1 x alle 2 Wochen nach Baufertigstellung auf die Dauer von 6 Monaten b.) Qualitative Beweissicherung: Der Untersuchungsumfang hat der Standarduntersuchung der Trinkwasserverordnung BGBl. II Nr. 304/2001 (in der aktuellen Fassung) mit dem zusätzlichen Parameter Kohlenwasserstoffe zu entsprechen.Der Untersuchungsumfang hat der Standarduntersuchung der Trinkwasserverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001, (in der aktuellen Fassung) mit dem zusätzlichen Parameter Kohlenwasserstoffe zu entsprechen. 1e Nulluntersuchungen vor Arbeitsbeginn , 1e Nulluntersuchungen vor Arbeitsbeginn ca. 1 Woche nach einer länger andauernden Regenphase bzw. nach einem Starkregenereignis1e Kontrolluntersuchung nach Baufertigstellung ca. 1 Woche nach einer länger andauernden Regenphase bzw. nach einem Starkregenereignis, , 1e Kontrolluntersuchung nach Baufertigstellung unmittelbar nach Beendigung der Bautätigkeiten (inkl. Rekultivierungsmaßnahmen), wobei die Entnahme der Probe ca. 1 Woche nach einer länger andauernden Regenphase bzw. nach einem Starkregenereignis erfolgen muss.1e Kontrolluntersuchung 6 Monate nach Baufertigstellungunmittelbar nach Beendigung der Bautätigkeiten (inkl. Rekultivierungsmaßnahmen), wobei die Entnahme der Probe ca. 1 Woche nach einer länger andauernden Regenphase bzw. nach einem Starkregenereignis erfolgen muss., , 1e Kontrolluntersuchung 6 Monate nach Baufertigstellung wobei die Entnahme der Probe ca. 1 Woche nach einer länger andauernden Regenphase bzw. nach einem Starkregenereignis erfolgen muss. Wichtige Hinweise: Sowohl für die Schüttungsmessungen als auch für die Entnahme der Wasserproben ist ein von den Quellnutzern bevollmächtigter Vertreter zu verständigen, der im Protokoll die Teilnahme und das Ergebnis der Schüttungsmessung bestätigt bzw. ist ein diesbezüglicher Vermerk im Protokoll anzuführen.Die Entnahme der Wasserprobe und die Untersuchung des Wassers hat durch einen befugten Untersucher (

§72

LMSVG oder §73 LMSVG mit aufrechter Akkreditierung als Prüf- und Überwachungsstelle) entsprechend der Trinkwasserverordnung BGBl. II Nr. 304/2001 (in der aktuellen Fassung) zu erfolgen.Wichtige Hinweise: Sowohl für die Schüttungsmessungen als auch für die Entnahme der Wasserproben ist ein von den Quellnutzern bevollmächtigter Vertreter zu verständigen, der im Protokoll die Teilnahme und das Ergebnis der Schüttungsmessung bestätigt bzw. ist ein diesbezüglicher Vermerk im Protokoll anzuführen., Die Entnahme der Wasserprobe und die Untersuchung des Wassers hat durch einen befugten Untersucher (

§72

LMSVG oder §73 LMSVG mit aufrechter Akkreditierung als Prüf- und Überwachungsstelle) entsprechend der Trinkwasserverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001, (in der aktuellen Fassung) zu erfolgen.

  1. Die Ergebnisse der Quelluntersuchungen vor, während und nach Baufertigstellung sind in Form eines Abschlussberichtes (graphisch und tabellarisch) auszuwerten und darzustellen. Der Bericht ist der Bewilligungsbehörde unaufgefordert und spätestens 7 Monate nach Baufertigstellung vorzulegen.
  2. Sollte eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung der Quelle nachgewiesen werden, so sind sofort die Bezirkshauptmannschaft D und die Quellnutzer zu verständigen.
  3. Im Falle einer qualitativen oder quantitativen Beeinträchtigung der Quelle durch den Rückbau des Weges bzw. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, ist den Quellnutzungsberechtigten qualitativ und quantitativ gleichwertiges Ersatzwasser zur Verfügung zu stellen bzw. ist auf Wunsch der Berechtigten eine entsprechende Entschädigung zu leisten
  4. Um Verunreinigungen der E durch Oberflächenwässer der Zufahrtsstraße zu den Parzellen 45/5 und 45/4, KG B zu verhindern, ist an deren neuen Ende (Gst. 45/4, KG B) noch vor dem Einzugsgebiet der Quelle (siehe Gutachten V, beigelegt und signiert) ein mindestens 50 cm hoher Wall aus dichtem Material herzustellen. Außerdem ist eine mind. 30 cm tiefe Mulde zu errichten, die die anfallenden Oberflächenwässer bis zur Errichtung des geplanten RW-Kanals sicher Richtung Norden ableitet. Die Oberflächenwässer sind über eine aktive Bodenpassage (Grasnarbe) außerhalb des Quelleinzugsgebietes (mind. 30 m nördlich der Einzugsgebietsgrenze) zu versickern. Um Verunreinigungen der E durch Oberflächenwässer der Zufahrtsstraße zu den Parzellen 45/5 und 45/4, KG B zu verhindern, ist an deren neuen Ende (Gst. 45/4, KG B) noch vor dem Einzugsgebiet der Quelle (siehe Gutachten römisch fünf, beigelegt und signiert) ein mindestens 50 cm hoher Wall aus dichtem Material herzustellen. Außerdem ist eine mind. 30 cm tiefe Mulde zu errichten, die die anfallenden Oberflächenwässer bis zur Errichtung des geplanten RW-Kanals sicher Richtung Norden ableitet. Die Oberflächenwässer sind über eine aktive Bodenpassage (Grasnarbe) außerhalb des Quelleinzugsgebietes (mind. 30 m nördlich der Einzugsgebietsgrenze) zu versickern.
  5. Um Einfahrten in das Einzugsgebiet der Quelle zu verhindern sind zusätzlich zum Wall am Ende der Zufahrt große Steine (mind. 0,8 m³) zu positionieren.
  6. Die Maßnahmen (Nebenbestimmung 1 – 18) sind ebenso unverzüglich, spätestens jedoch bis 30.06.2015, durchzuführen bzw zu beginnen. Die Maßnahmen (Nebenbestimmung 19 und 20), sind unverzüglich, spätestens jedoch nach 7 Tagen nach Erhalt des gegenständlichen Bescheides, auszuführen. … „ Zu den Maßnahmen/Anordnungen
  7. und 19.: Die Auflagen
  8. und
  9. haben den Zweck, mögliche, von der Zufahrtsstraße zu den Gst Nrn 45/5 und 45/4, beide GB 712 B, ausgehende Gefährdungen der „E“, *****, hintanzuhalten. Vorschreibung
  10. unterbindet Verunreinigungen der genannten Quelle durch das Eindringen anfallender Oberflächenwässer in deren Einzugsbereich, Anordnung
  11. verhindert eine für die Quelle allenfalls nachteilige Benützung von Fahrzeugen. Die aufgetragenen Maßnahmen dienen somit der vorläufigen Abwehr einer konkret bestehenden, wahrscheinlichen Gefahr für die „E“. Diese Maßnahmen stehen in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang mit der geplanten Entsorgung der anfallenden Oberflächenwässer über ein Kanalsystem. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin auch nicht, vielmehr hält sie in ihrer Beschwerde fest, diesen beiden Anordnungen bereits nachgekommen zu sein (vgl Kapitel
  12. der Beschwerde einschließlich des Hinweises auf die entsprechende Mitteilung an die Behörde vom 08.06.2015). Zudem hat die belangte Behörde bei ihrem Lokalaugenschein am 25.06.2015 festgestellt, dass auf der ohne Bewilligung errichteten Zufahrtsstraße im Grenzbereich der Gst Nrn 45/5 und 45/4, beide GB 712 B, ein Bauzaun errichtet wurde, sodass ein Befahren dieser Straße ab der Grundstücksgrenze der beiden genannten Grundstücken nicht weiter möglich ist. Zusätzlich wurde im Bereich dieses Bauzaunes ein Graben gezogen, der das Oberflächenwasser dieser Straße außerhalb des Einzugsgebietes der „E“ führt.Dies bestreitet die Beschwerdeführerin auch nicht, vielmehr hält sie in ihrer Beschwerde fest, diesen beiden Anordnungen bereits nachgekommen zu sein vergleiche Kapitel
  13. der Beschwerde einschließlich des Hinweises auf die entsprechende Mitteilung an die Behörde vom 08.06.2015). Zudem hat die belangte Behörde bei ihrem Lokalaugenschein am 25.06.2015 festgestellt, dass auf der ohne Bewilligung errichteten Zufahrtsstraße im Grenzbereich der Gst Nrn 45/5 und 45/4, beide GB 712 B, ein Bauzaun errichtet wurde, sodass ein Befahren dieser Straße ab der Grundstücksgrenze der beiden genannten Grundstücken nicht weiter möglich ist. Zusätzlich wurde im Bereich dieses Bauzaunes ein Graben gezogen, der das Oberflächenwasser dieser Straße außerhalb des Einzugsgebietes der „E“ führt. Das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen, die „E“ würde entgegen den Festlegungen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 02.03.1983, Zl *****, auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, und nicht auf dem Gst Nr 16, GB 712 B, entspringen, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidungs-wesentlich. Die geschilderten Maßnahmen dienen dem Schutz einer Quelle und damit einem wasserrechtlich geschützten Rechtsgut. Die belangte Behörde war daher berechtigt, auf der Grundlage des § 122 Abs 1 WRG 1959 die im Spruchpunkt II./
  14. und
  15. enthaltenen Maßnahmen/Anordnungen zur vorübergehenden Gefahrenabwehr gegenüber der Beschwerdeführerin zu erlassen. Aus der Einleitung des bekämpften Spruchpunktes II. geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin Adressatin der aufgetragenen Maßnahmen/Anordnungen ist und sie nicht verpflichtet wird, ihren Rechtsvertreter mit der Durchführung dieser Maßnahmen zu beauftragen. Das dem widersprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht stichhaltig. Die belangte Behörde war daher berechtigt, auf der Grundlage des Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 die im Spruchpunkt römisch zwei./
  16. und
  17. enthaltenen Maßnahmen/Anordnungen zur vorübergehenden Gefahrenabwehr gegenüber der Beschwerdeführerin zu erlassen. Aus der Einleitung des bekämpften Spruchpunktes römisch zwei. geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin Adressatin der aufgetragenen Maßnahmen/Anordnungen ist und sie nicht verpflichtet wird, ihren Rechtsvertreter mit der Durchführung dieser Maßnahmen zu beauftragen. Das dem widersprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht stichhaltig. Zu den Maßnahmen/Anordnungen
  18. bis 17.: Bei den aufgetragenen Maßnahmen/Anordnungen
  19. bis
  20. weist die belangte Behörde selbst darauf hin, dass es sich um „Auflagen“ für den mit Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides angeordneten Rückbau (Wiederherstellung

§ 172Abs 6 Forst

G 1975) handelt.Bei den aufgetragenen Maßnahmen/Anordnungen

  1. bis
  2. weist die belangte Behörde selbst darauf hin, dass es sich um „Auflagen“ für den mit Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides angeordneten Rückbau (Wiederherstellung

Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975) handelt. Die Anordnungen haben also den Zweck, die Rahmenbedingungen für die aufgetragene Wiederherstellung zu definieren. Sie dienen damit aber nicht der Abwehr einer erheblichen und konkreten Gefahr für ein nach dem WRG 1959 geschütztes Rechtsgut [vgl Oberleitner/Berger, WRG3

(2011), § 122 Rz 1], es sei denn, der von der Behörde angeordnete Rückbau wird als Gefahr interpretiert. Damit scheidet § 122 Abs 1 WRG 1959 als Grundlage für die im Spruchpunkt II./
  1. bis
  2. des Bescheides vom 27.05.2015, Zl **** und ****, aufgetragenen Maßnahmen aus.Die Anordnungen haben also den Zweck, die Rahmenbedingungen für die aufgetragene Wiederherstellung zu definieren. Sie dienen damit aber nicht der Abwehr einer erheblichen und konkreten Gefahr für ein nach dem WRG 1959 geschütztes Rechtsgut [vgl Oberleitner/Berger, WRG3
(2011), Paragraph 122, Rz 1], es sei denn, der von der Behörde angeordnete Rückbau wird als Gefahr interpretiert. Damit scheidet Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 als Grundlage für die im Spruchpunkt römisch zwei./
  1. bis
  2. des Bescheides vom 27.05.2015, Zl **** und ****, aufgetragenen Maßnahmen aus. Darüber hinaus enthalten mehrere Anordnungen keine konkreten Vorgaben zur Abwehr einer Gefahr, wie etwa die Verpflichtung zur Durchführung einer Quellbeweissicherung (vgl die Anordnungen 14.,
  3. und 16.) oder zur Leistung einer Entschädigung im Falle einer Beeinträchtigung der „E“ durch den – behördlich angeordneten – Rückbau (vgl Anordnung 17.). Die Anordnungen 9.,
  4. und
  5. verpflichten die Beschwerdeführerin ganz allgemein zur Entsorgung und Entfernung von Abfällen oder Verunreinigungen (Anordnung 9.), zur Information der Quellberechtigten bei für die „E“ relevanten Störungen und Unfällen (Anordnung 10.) und zu verschiedenen Maßnahmen für den Fall des Austretens wassergefährdender Stoffe (Anordnung 11.), ohne einen Bezug zu einer konkreten Gefährdung herzustellen.Darüber hinaus enthalten mehrere Anordnungen keine konkreten Vorgaben zur Abwehr einer Gefahr, wie etwa die Verpflichtung zur Durchführung einer Quellbeweissicherung vergleiche die Anordnungen 14.,
  6. und 16.) oder zur Leistung einer Entschädigung im Falle einer Beeinträchtigung der „E“ durch den – behördlich angeordneten – Rückbau vergleiche Anordnung 17.). Die Anordnungen 9.,
  7. und
  8. verpflichten die Beschwerdeführerin ganz allgemein zur Entsorgung und Entfernung von Abfällen oder Verunreinigungen (Anordnung 9.), zur Information der Quellberechtigten bei für die „E“ relevanten Störungen und Unfällen (Anordnung 10.) und zu verschiedenen Maßnahmen für den Fall des Austretens wassergefährdender Stoffe (Anordnung 11.), ohne einen Bezug zu einer konkreten Gefährdung herzustellen. Zu prüfen ist, ob gestützt auf § 122 Abs 1 WRG 1959 der Rückbau des auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, errichten Wegabschnittes und somit dessen Überschüttung und Aufforstung - unabhängig von behördlichen Maßnahmen nach dem ForstG 1975 – aufgetragen werden kann und dementsprechende Anordnungen rechtlich zulässig wären.Zu prüfen ist, ob gestützt auf Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 der Rückbau des auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, errichten Wegabschnittes und somit dessen Überschüttung und Aufforstung - unabhängig von behördlichen Maßnahmen nach dem ForstG 1975 – aufgetragen werden kann und dementsprechende Anordnungen rechtlich zulässig wären. Einstweilige Verfügungen sind vorläufige Maßnahmen, die einer endgültigen Regelung vorausgehen. Durch die Befristung nach Abs 5 soll vermieden werden, dass aus dem vorläufigen Zustand ein endgültiger wird [vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG²
(2013)E32 zu § 122]. Die – einem Auftrag nach § 138 WRG 1959 entsprechende – Anordnung, einen errichten Wegabschnitt rückzubauen, ist keine vorläufige, sondern eine endgültige Maßnahme und widerspricht damit dem Wesen des § 122 Abs 1 WRG 1959. Die Wirksamkeit einer solchen „endgültigen“ Maßnahme ist zudem nach dem eindeutigen Wortlaut des § 122 Abs 5 WRG 1959 auf ein Jahr befristet.Einstweilige Verfügungen sind vorläufige Maßnahmen, die einer endgültigen Regelung vorausgehen. Durch die Befristung nach Absatz 5, soll vermieden werden, dass aus dem vorläufigen Zustand ein endgültiger wird [vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG²
(2013)E32 zu Paragraph 122 ], Die – einem Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959 entsprechende – Anordnung, einen errichten Wegabschnitt rückzubauen, ist keine vorläufige, sondern eine endgültige Maßnahme und widerspricht damit dem Wesen des Paragraph 122, Absatz eins, WRG
  1. Die Wirksamkeit einer solchen „endgültigen“ Maßnahme ist zudem nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 122, Absatz 5, WRG 1959 auf ein Jahr befristet. Im gegenständlichen Fall ist auch zu berücksichtigen, dass die Errichtung des Wegabschnittes auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, im September 2013 erfolgt ist und sich eine durch den Wegebau verursachte Beeinträchtigung der „E“ nicht nachweisen lässt. Von „Gefahr im Verzug“ im Sinne des § 122 Abs 1 WRG 1959 ist somit, bezogen auf die Errichtung des Wegabschnittes auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, nicht auszugehen. Im gegenständlichen Fall ist auch zu berücksichtigen, dass die Errichtung des Wegabschnittes auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, im September 2013 erfolgt ist und sich eine durch den Wegebau verursachte Beeinträchtigung der „E“ nicht nachweisen lässt. Von „Gefahr im Verzug“ im Sinne des Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 ist somit, bezogen auf die Errichtung des Wegabschnittes auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, nicht auszugehen. Die mit Spruchpunkt II./
  2. bis
  3. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen **** und ****, aufgetragenen Maßnahmen finden daher im § 122 Abs 1 WRG 1959 keine rechtliche Grundlage.Die mit Spruchpunkt römisch zwei./
  4. bis
  5. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen **** und ****, aufgetragenen Maßnahmen finden daher im Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 keine rechtliche Grundlage. 3.
  6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend den Wiederherstellungsauftrag nach § 172 Abs 6 ForstG 1975:Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend den Wiederherstellungsauftrag nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975:

§ 13Abs 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Bescheide unter den dort genannten Voraussetzungen – diese entsprechen jenen des § 64 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) – ausschließen.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Bescheide unter den dort genannten Voraussetzungen – diese entsprechen jenen des Paragraph 64, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) – ausschließen. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 27.05.2015, Zlen **** und ****, hat die Bezirkshauptmannschaft D die Beschwerdeführerin, gestützt auf § 172 Abs 6 ForstG 1975 iVm § 17 ForstG 1975 den Rückbau der ohne forstrechtliche Bewilligung errichteten Zufahrtsstraße auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, aufgetragen und nach der Herstellung der ursprünglichen Geländeverhältnisse die Aufforstung angeordnet. Einer Beschwerde gegen einen auf § 172 Abs 6 ForstG 1975 gestützten Wiederherstellungsauftrag die aufschiebende Wirkung iSd § 13 Abs 2 VwGVG abzuerkennen, setzt eine Situation voraus, die die sofortige Vollstreckung eines solchen Auftrages zur Abwehr einer erheblichen und konkreten Gefahr für ein nach dem ForstG 1975 geschütztes Rechtsgut erfordert. Die Wiederbewaldung muss unbedingt erforderlich sein.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 27.05.2015, Zlen **** und ****, hat die Bezirkshauptmannschaft D die Beschwerdeführerin, gestützt auf Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 in Verbindung mit Paragraph 17, ForstG 1975 den Rückbau der ohne forstrechtliche Bewilligung errichteten Zufahrtsstraße auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, aufgetragen und nach der Herstellung der ursprünglichen Geländeverhältnisse die Aufforstung angeordnet. Einer Beschwerde gegen einen auf Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 gestützten Wiederherstellungsauftrag die aufschiebende Wirkung iSd Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG abzuerkennen, setzt eine Situation voraus, die die sofortige Vollstreckung eines solchen Auftrages zur Abwehr einer erheblichen und konkreten Gefahr für ein nach dem ForstG 1975 geschütztes Rechtsgut erfordert. Die Wiederbewaldung muss unbedingt erforderlich sein. Das Vorliegen einer solchen Situation ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol ausgehend von den ihm zur Verfügung stehenden Ermittlungsergebnissen nicht erkennbar. Die bewilligungslose Errichtung des Zufahrtsweges wurde bereits im September 2013 festgestellt. Nach wie vor ist das aufgrund des Rodungsansuchens des K K vom 22.11.2012 anhängige Rodungsverfahren nicht abgeschlossen. Die belangte Behörde hat im Jahr 2014 Ermittlungen durchgeführt und insbesondere die Wildbach- und Lawinenverbauung um Stellungnahmen ersucht. Anlässlich der Besprechung am 26.08.2014 hat die Forstbehörde Festlegungen im Hinblick auf das anhängige Rodungsverfahren getroffen. Eine besondere Wertigkeit jener Waldflächen, auf der sich der ohne Rodungsbewilligung errichtete Wegabschnitt auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, befindet, hat die belangte Behörde nicht behauptet und liegen dazu keine Ermittlungsergebnisse vor. Die belangte Behörde begründet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vielmehr mit dem „Schutz des Gutes Trinkwasser“ und stellt damit offensichtlich auf den Schutz der „E“ ab. Dass gerade jetzt die sofortige Umsetzung des forstlichen Wiederherstellungsauftrages – im Gegensatz zur Situation bei Erlassung des Bescheides am 01.10.2014, Zlen **** und ****, - erforderlich ist, begründet die belangte Behörde nicht. Darüber hinaus ließen sich Beeinträchtigungen der „E“, die auf Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung der „Kehre“ auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, zurückzuführen sind, nicht nachweisen. Mögliche Verunreinigungen der „E“ durch das Eindringen anfallender Oberflächenwässer in deren Einzugsbereich sowie die für diese Quelle allenfalls nachteilige Benützung von Fahrzeugen unterbinden bereits entsprechende, gem § 122 Abs 1 WRG 1959 aufgetragene Maßnahmen.Die belangte Behörde begründet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vielmehr mit dem „Schutz des Gutes Trinkwasser“ und stellt damit offensichtlich auf den Schutz der „E“ ab. Dass gerade jetzt die sofortige Umsetzung des forstlichen Wiederherstellungsauftrages – im Gegensatz zur Situation bei Erlassung des Bescheides am 01.10.2014, Zlen **** und ****, - erforderlich ist, begründet die belangte Behörde nicht. Darüber hinaus ließen sich Beeinträchtigungen der „E“, die auf Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung der „Kehre“ auf dem Gst Nr 24, GB 712 B, zurückzuführen sind, nicht nachweisen. Mögliche Verunreinigungen der „E“ durch das Eindringen anfallender Oberflächenwässer in deren Einzugsbereich sowie die für diese Quelle allenfalls nachteilige Benützung von Fahrzeugen unterbinden bereits entsprechende, gem Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 aufgetragene Maßnahmen. Die im § 13 Abs 2 VwGVG normierten Voraussetzungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung lagen, bezogen auf Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen ***** und ****, daher nicht vor.Die im Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung lagen, bezogen auf Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen ***** und ****, daher nicht vor. VIII.römisch acht. Ergebnis: Die Voraussetzungen, der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen **** und ****, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, sind nicht gegeben. Der diesbezüglichen Beschwerde war daher stattzugeben und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl Beschluss

Spruchpunkt I. der gegenständlichen Entscheidung). Die Voraussetzungen, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen **** und ****, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, sind nicht gegeben. Der diesbezüglichen Beschwerde war daher stattzugeben und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen vergleiche Beschluss

Spruchpunkt römisch eins. der gegenständlichen Entscheidung). Über die Beschwerde gegen die Erteilung des auf § 172 Abs 6 ForstG 1975 gestützten Wiederherstellungsauftrag wird eine gesonderte Entscheidung ergehen. Über die Beschwerde gegen die Erteilung des auf Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 gestützten Wiederherstellungsauftrag wird eine gesonderte Entscheidung ergehen. Die im Spruchpunkt II./

  1. bis einschließlich
  2. getroffenen Anordnungen finden keine Grundlage im § 122 WRG
  3. Demgegenüber dienen die Anordnungen
  4. und
  5. des Spruchpunktes II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen **** und ****, einer Gefahrenabwehr im Sinne des § 122 Abs 1 WRG
  6. Die im Spruchpunkt römisch zwei./
  7. bis einschließlich
  8. getroffenen Anordnungen finden keine Grundlage im Paragraph 122, WRG
  9. Demgegenüber dienen die Anordnungen
  10. und
  11. des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen **** und ****, einer Gefahrenabwehr im Sinne des Paragraph 122, Absatz eins, WRG
  12. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen **** und ****, war daher teilweise stattzugeben und die mit diesem Spruchpunkt aufgetragenen Maßnahmen/ Anordnungen
  13. bis
  14. sowie die aufgetragene Maßnahme/Anordnung 20., soweit sie sich auf die aufgetragenen Maßnahmen/Anordnungen
  15. bis
  16. bezieht, ersatzlos zu beheben. Demgegenüber war die Beschwerde gegen die mit Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen **** und ****, aufgetragenen Maßnahmen/Anordnungen
  17. und
  18. als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt II./
  19. der gegenständlichen Entscheidung).Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen **** und ****, war daher teilweise stattzugeben und die mit diesem Spruchpunkt aufgetragenen Maßnahmen/ Anordnungen
  20. bis
  21. sowie die aufgetragene Maßnahme/Anordnung 20., soweit sie sich auf die aufgetragenen Maßnahmen/Anordnungen
  22. bis
  23. bezieht, ersatzlos zu beheben. Demgegenüber war die Beschwerde gegen die mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen **** und ****, aufgetragenen Maßnahmen/Anordnungen
  24. und
  25. als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt römisch zwei./
  26. der gegenständlichen Entscheidung). Im Hinblick auf das Erkenntnis (Spruchpunkt II. der gegenständlichen Entscheidung) konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, als das Landesverwaltungsgericht Tirol Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen **** und ****, weitgehend behebt(§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG) und betreffend den bestätigenden Teil die Beschwerdeführerin kein substantiiertes Vorbringen erstattet, sondern vielmehr auf die Erfüllung der aufgetragenen Maßnahmen hingewiesen hat.Im Hinblick auf das Erkenntnis (Spruchpunkt römisch zwei. der gegenständlichen Entscheidung) konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, als das Landesverwaltungsgericht Tirol Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen **** und ****, weitgehend behebt(Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) und betreffend den bestätigenden Teil die Beschwerdeführerin kein substantiiertes Vorbringen erstattet, sondern vielmehr auf die Erfüllung der aufgetragenen Maßnahmen hingewiesen hat. Da das Landesverwaltungsgericht Tirol über die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen **** und ****,in der Sache selbst entschieden hat, war auf die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung diesen Spruchpunkt betreffend nicht näher einzugehen. Ebenso erübrigte sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem Antrag der Beschwerdeführerin, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 02.03.1983, Zl *****,

§ 68

Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zur „Nichtigkeitsüberprüfung“ vorzulegen und dieses Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung dieses Verfahrens bei der Oberbehörde zu unterbrechen.Da das Landesverwaltungsgericht Tirol über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen **** und ****,in der Sache selbst entschieden hat, war auf die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung diesen Spruchpunkt betreffend nicht näher einzugehen. Ebenso erübrigte sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem Antrag der Beschwerdeführerin, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 02.03.1983, Zl *****,

Paragraph 68, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zur „Nichtigkeitsüberprüfung“ vorzulegen und dieses Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung dieses Verfahrens bei der Oberbehörde zu unterbrechen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall war der Beschwerde der A A gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen **** und ****, in Abänderung des zitierten Bescheides die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Grundlage für Spruchpunkt I./

  1. der gegenständlichen Entscheidung ist der eindeutige Wortlaut des § 13 Abs 2 VwGVG. In diesem Zusammenhang waren daher Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu beurteilen.Im gegenständlichen Fall war der Beschwerde der A A gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen **** und ****, in Abänderung des zitierten Bescheides die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Grundlage für Spruchpunkt römisch eins./
  2. der gegenständlichen Entscheidung ist der eindeutige Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG. In diesem Zusammenhang waren daher Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu beurteilen. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen **** und **** (Spruchpunkt II./
  3. der gegenständlichen Entscheidung), stützt sich auf § 122 Abs 1 WRG 1959 und orientiert sich an der zu dieser Bestimmung ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren dabei nicht zu beurteilen. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.05.2015, Zlen **** und **** (Spruchpunkt römisch zwei./
  4. der gegenständlichen Entscheidung), stützt sich auf Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 und orientiert sich an der zu dieser Bestimmung ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren dabei nicht zu beurteilen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision im Hinblick auf die Spruchpunkte I. und II. der gegenständlichen Entscheidung als unzulässig (vgl VwGH vom 24.09.2014, Zl RA2014/03/0027, mit Hinweise auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der gegenständlichen Entscheidung als unzulässig vergleiche VwGH vom 24.09.2014, Zl RA2014/03/0027, mit Hinweise auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.1791.6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.