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{'item': 'LVwG-2014/19/3480-4'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 9§ 57§ 4§ 10§ 23§ 24§ 65§§ 8§ 60

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/3480-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 11.04.2014 hat der Beschwerdeführer als Mitglied des Tiroler Jägerverbandes und Rechnungsprüfer den Antrag gestellt, die Behörde wolle I.römisch eins. mit Bescheid feststellen, dass in der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes vom 29.03.2014 der vom Landesjägermeister von Tirol DI (FH) C D mit Antrag vom 12.03.2014, eingelangt in der Geschäftsstelle des Tiroler Jägerverbandes am 14.03.2014, beantragte Beschluss „Die Vollversammlung möge eine Anpassung des seit dem Jahr 1986 unveränderten TJV Mitgliedsbeitrages an den Verbraucherpreisindex seit 1986 (EUR 91,75) sowie eine künftig jährliche Indexbindung beschließen." nicht rechtswirksam zustande gekommen ist. In eventu mit Bescheid feststellen, dass in der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes vom 29.03.2014 der vom Landesjägermeister von Tirol DI (FH) C D mit Antrag vom 12.03.2014, eingelangt in der Geschäftsstelle des Tiroler Jägerverbandes am 14.03.2014, beantragte Beschluss „Die Vollversammlung möge eine Anpassung des seit dem Jahr 1986 unveränderten TJV Mitgliedsbeitrages an den Verbraucherpreisindex seit 1986 (EUR 91,75) sowie eine künftig jährliche Indexbindung beschließen." dem Tiroler Jagdgesetz (insbesondere § 57 Abs 4 ua) und den darauf fußenden Satzungen des Tiroler Jägerverbandes (insbesondere § 23 Abs 2, § 24 Abs 4, § 10 Abs 1 lit a) ua) widerspricht.dem Tiroler Jagdgesetz (insbesondere Paragraph 57, Absatz 4, ua) und den darauf fußenden Satzungen des Tiroler Jägerverbandes (insbesondere Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,) ua) widerspricht. In eventu mit Bescheid feststellen, dass in der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes vom 29.03.2014 der vom Landesjägermeister von Tirol DI (FH) C D an die Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes gestellte Antrag vom 12.03.2014 „Die Vollversammlung möge eine Anpassung des seit dem Jahr 1986 unveränderten TJV Mitgliedsbeitrages an den Verbraucherpreisindex seit 1986 (EUR 91,75) sowie eine künftig jährliche Indexbindung beschließen." die für eine positive Erledigung (

§ 9

Abs 3 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes) erforderliche Mehrheit von 102 Zustimmungen der 152 anwesenden Delegierten nicht erreicht hat.die für eine positive Erledigung (

Paragraph 9, Absatz 3, der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes) erforderliche Mehrheit von 102 Zustimmungen der 152 anwesenden Delegierten nicht erreicht hat. in eventu mit Bescheid feststellen, dass in der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes vom 29.03.2014 der vom Landesjägermeister von Tirol DI (FH) C D an die Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes gestellte Antrag vom 12.03.2014 „Die Vollversammlung möge eine Anpassung des seit dem Jahr 1986 unveränderten TJV Mitgliedsbeitrages an den Verbraucherpreisindex se it 1986 (EUR 91,75) sowie eine künftig jährliche Indexbindung beschließen." die für eine positive Erledigung (

§ 9

Abs 3 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes) erforderliche Mehrheit von 77 Zustimmungen der 152 anwesenden Delegierten nicht erreicht hat.die für eine positive Erledigung (

Paragraph 9, Absatz 3, der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes) erforderliche Mehrheit von 77 Zustimmungen der 152 anwesenden Delegierten nicht erreicht hat. II.römisch zwei. den in der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes vom 29.03.2014 über Antrag des Landesjägermeisters von Tirol DI (FH) C D vom 12.03.2014 „Die Vollversammlung möge eine Anpassung des seit dem Jahr 1986 unveränderten TJV Mitgliedsbeitrages an den Verbraucherpreisindex seit 1986 (EUR 91,75) sowie eine künftig jährliche Indexbindung beschließen." gefassten Beschluss aufheben, weil er gegen § 57 Abs 4 des Tiroler Jagdgesetzes verstößt, wonach der Pflichtbeitrag unter Bedachtnahme auf die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder allgemein festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der vergangenen und der aktuellen finanziellen Situation des Tiroler Jägerverbandes (siehe Beilage 3) bedarf es keiner Erhöhung, Anpassung an den VPI seit 1986 oder jährlichen Indexbindung des Mitgliedsbeitrages des Tiroler Jägerverbandes, um im Sinne des § 23 Abs 2 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes bzw. des § 57 Abs 4 TJG die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen zu bestreiten.gefassten Beschluss aufheben, weil er gegen Paragraph 57, Absatz 4, des Tiroler Jagdgesetzes verstößt, wonach der Pflichtbeitrag unter Bedachtnahme auf die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder allgemein festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der vergangenen und der aktuellen finanziellen Situation des Tiroler Jägerverbandes (siehe Beilage 3) bedarf es keiner Erhöhung, Anpassung an den VPI seit 1986 oder jährlichen Indexbindung des Mitgliedsbeitrages des Tiroler Jägerverbandes, um im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes bzw. des Paragraph 57, Absatz 4, TJG die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen zu bestreiten. Begründend wurde dazu folgendes ausgeführt: „Der Antragsteller ist Mitglied des Tiroler Jägerverbandes zur MitglNr: ***. Weiters ist der Antragsteller Rechnungsprüfer des Tiroler Jägerverbandes. Der Tiroler Jägerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Die Bestimmungen des Art. 23 B-VG und des Amtshaftungsgesetzes sowie des AVG finden sowohl auf den Tiroler Jägerverband als auch auf dessen Organe Anwendung.Die Bestimmungen des Artikel 23, B-VG und des Amtshaftungsgesetzes sowie des AVG finden sowohl auf den Tiroler Jägerverband als auch auf dessen Organe Anwendung.

§ 57

des Tiroler Jagdgesetzes bilden alle Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen, den Tiroler Jägerverband (Abs 1).

Paragraph 57, des Tiroler Jagdgesetzes bilden alle Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen, den Tiroler Jägerverband (Absatz eins,). Die Mitgliedschaft wird mit der Ausstellung der Tiroler Jagdkarte erworben (§ 57 Abs 3 TJG). Die Mitgliedschaft wird mit der Ausstellung der Tiroler Jagdkarte erworben (Paragraph 57, Absatz 3, TJG). Die Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten, der mit der Jagdkartenabgabe, im Fall der Erlangung der Gültigkeit der Tiroler Jagdkarte nach § 27 Abs 4 erster Satz unmittelbar durch den Tiroler Jägerverband, eingehoben wird (§ 57 Abs 4 TJG).Die Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten, der mit der Jagdkartenabgabe, im Fall der Erlangung der Gültigkeit der Tiroler Jagdkarte nach Paragraph 27, Absatz 4, erster Satz unmittelbar durch den Tiroler Jägerverband, eingehoben wird (Paragraph 57, Absatz 4, TJG).

§ 4Abs 2 lit a) der geltenden Satzungen des Tiroler Jägerverbandes (vom 23.

Februar 1985, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom

  1. Februar 1985, Zl IIIa2 -1989/8, in der zuletzt von der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes vom
  2. Mai 2006 beschlossenen und von der Landesregierung mit Bescheid vom
  3. Juni 2006, Zl. LWSJF-1549/239, genehmigten Fassung) sind die Mitglieder des Verbandes verpflichtet, den vorgeschriebenen Pflichtbeitrag zu bezahlen.

Paragraph 4, Absatz 2, Litera a,) der geltenden Satzungen des Tiroler Jägerverbandes (vom

  1. Februar 1985, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom
  2. Februar 1985, Zl IIIa2 -1989/8, in der zuletzt von der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes vom
  3. Mai 2006 beschlossenen und von der Landesregierung mit Bescheid vom
  4. Juni 2006, Zl. LWSJF-1549/239, genehmigten Fassung) sind die Mitglieder des Verbandes verpflichtet, den vorgeschriebenen Pflichtbeitrag zu bezahlen.

§ 10

Abs 1 lit a) der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes obliegt der Vollversammlung die Erlassung der Satzungen und deren Änderung.

§ 10

Abs 1 lit b) der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes obliegt der Vollversammlung die Beschlussfassung über die Höhe der Pflichtbeiträge und des Entgeltes für Jagdgastkarten.

Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,) der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes obliegt der Vollversammlung die Erlassung der Satzungen und deren Änderung.

Paragraph 10, Absatz eins, Litera b,) der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes obliegt der Vollversammlung die Beschlussfassung über die Höhe der Pflichtbeiträge und des Entgeltes für Jagdgastkarten.

§ 9

Abs 1 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes ist die Vollversammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die Hälfte der Delegierten anwesend, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde (§ 9 Abs 2 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes).

Paragraph 9, Absatz eins, der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes ist die Vollversammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die Hälfte der Delegierten anwesend, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde (Paragraph 9, Absatz 2, der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes). Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmen-Gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse nach § 10 Abs 1 lit a) bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten (§ 9 Abs 3 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes).Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmen-Gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,) bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten (Paragraph 9, Absatz 3, der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes).

§ 23

Abs 2 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes wird der von den Mitgliedern des Tiroler Jägerverbandes zu leistende Pflichtbeitrag von der Vollversammlung unter Bedachtnahme auf die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder allgemein festgesetzt.

Paragraph 23, Absatz 2, der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes wird der von den Mitgliedern des Tiroler Jägerverbandes zu leistende Pflichtbeitrag von der Vollversammlung unter Bedachtnahme auf die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder allgemein festgesetzt.

§ 24

Abs 2 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes sind im Haushaltsplan alle zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erforderlichen Ausgaben und die zu ihrer Deckung vorzunehmenden Einnahmen anzugeben.

Paragraph 24, Absatz 2, der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes sind im Haushaltsplan alle zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erforderlichen Ausgaben und die zu ihrer Deckung vorzunehmenden Einnahmen anzugeben.

§ 24

Abs 4 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes ist zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung fälliger Ausgaben eine Rücklage anzulegen. Weiters können für jeweils von der Vollversammlung zu bestimmende künftige Erfordernisse Rücklagen angelegt werden.

Paragraph 24, Absatz 4, der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes ist zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung fälliger Ausgaben eine Rücklage anzulegen. Weiters können für jeweils von der Vollversammlung zu bestimmende künftige Erfordernisse Rücklagen angelegt werden. Mit Eingabe vom 14.03.2014 (siehe Beilage 1) stellte der Landesjägermeister von Tirol DI (FH) C D

dem Beschluss und im Auftrag des Vorstandes des Tiroler Jägerverbandes vom 10. Januar 2014 folgenden Antrag vom 12.03.2014 an die Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes: „Die Vollversammlung möge eine Anpassung des seit dem Jahr 1986 unveränderten TJV-Mitgliedsbeitrages an den Verbraucherpreisindex seit 1986 (EUR 91,75) sowie -!- eine künftig jährliche Indexbindung beschließen." Damit kommt deutlich zum Ausdruck, dass es sich bei diesem Antrag in Wahrheit um zwei einer Beschlussfassung durch die Vollversammlung bedürftiger Anträge handelt, wozu sich auch noch die Notwendigkeit ergibt, Änderungen der Satzungen als Tagesordnungspunkt ausdrücklich auszuweisen und nicht - wie im Antrag - versteckt zu halten. Beim ersten Teil des Antrages handelt sich um eine konkrete Erhöhung des Mitgliedsbeitrags, die mit einfacher Stimmen-Mehrheit der Anwesenden wirksam gemacht werden kann. Beim zweiten Teil des Antrages geht es um die künftige Bindung des Mitgliedsbeitrages an den Index, was nichts anderes ist, als eine automatische Mitgliedsbeitragserhöhung die - abgesehen von mangelnder gesetzlicher Grundlage - jedenfalls der Zustimmung der qualifizierten Mehrheit der Anwesenden bedarf. In der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes vom 29.03.2014 wurde zu Beginn (

§ 9Abs 1 bzw.

Abs 2 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes) deren Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von insgesamt 152 Delegierten festgestellt und vorgenannter Antrag des Landesjägermeisters von Tirol DI (FH) C D vom 12.03.2014 in einem Vorgang zur Abstimmung gebracht.In der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes vom 29.03.2014 wurde zu Beginn (

Paragraph 9, Absatz eins, bzw. Absatz 2, der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes) deren Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von insgesamt 152 Delegierten festgestellt und vorgenannter Antrag des Landesjägermeisters von Tirol DI (FH) C D vom 12.03.2014 in einem Vorgang zur Abstimmung gebracht. Ungeachtet vorgenannter Voraussetzungen wurde also in einem Vorgang abgestimmt und aus den Handzeichen angeblich folgendes Resultat (siehe Schreiben TJV vom 04.04.2004 - Beilage 2) erzielt: 74 Delegierte für den Antrag 52 Delegierte gegen den Antrag 6 Delegierte Enthaltung Bei dieser Abstimmung wurde offensichtlich nicht berücksichtigt, dass es neben diesen Delegierten auch noch solche gegeben hat, die im Raum waren, aber sich nicht durch Zeichen bemerkbar gemacht haben. Nach der Zahl dieser wurde auch nicht gefragt, sondern einfach der Schluss gezogen, dass insgesamt nur 132 maßgebend für das Ergebnis sind. Wieviel Delegierte tatsächlich im Raum waren, an der Abstimmung teilgenommen oder kein Zeichen gegeben haben, ist nicht festgestellt worden und deswegen auch nicht nachvollziehbar. Jedenfalls Voraussetzung für die Prüfung des Zustandekommens ist es aber, vor der durch Handaufheben beabsichtigten Abstimmung die Anzahl der tatsächlich Anwesenden festzustellen, weil zu einem rechtswirksamen Beschluss die erforderliche Mehrheit der Anwesenden, und nicht wie sich aus der Bestätigung des Tiroler Jägerverbandes in Beilage 2 ergibt, die Mehrheit nur jener von Belang sein kann, die sich an der Abstimmung beteiligt haben. Die Satzung stellt ausdrücklich auf die Anwesenheit und nicht auf die Beteiligung ab. Für eine Zustimmung zu einem Antrag genügen nämlich weder die meisten Stimmen noch die Mehrheit derer, die sich durch Handzeichen oder schriftlich deklariert haben, sondern ausschließlich die erforderliche Mehrheit der Anwesenden. Auch jener Delegierte, der weder für noch gegen den Antrag stimmt, und auch der, der sich enthält, sowie der, der kein Zeichen durch Handaufheben gibt, ist bei der Frage, ob ein Beschluss zustande gekommen ist, oder nicht, zu berücksichtigen. Er ist anwesend und zählt als solcher mit. § 9 Abs 3 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes lässt ausdrücklich erkennen, dass bei Abstimmungen die anwesenden Delegierten zählen.Paragraph 9, Absatz 3, der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes lässt ausdrücklich erkennen, dass bei Abstimmungen die anwesenden Delegierten zählen. Eine Prüfung dieser formellen Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Abstimmung durch den Leiter der Versammlung ist unterblieben. Insbesondere wurde die Anzahl jener Delegierten, die an der Abstimmung durch ein Handzeichen nicht teilgenommen haben, aber anwesend waren, nicht ermittelt. Es ist also nicht nachgewiesen, ob und wie viele Delegierte bei der Abstimmung gegenüber der bei Beginn der Versammlung festgestellten Zahl von 152 tatsächlich anwesend waren. Dazu kommt, dass es - wie oben ausgeführt - nach dem Inhalt der Anträge bei den Abstimmungen um ungleiche Inhalte geht, und deshalb eine Abstimmung in einem Vorgang jedenfalls satzungswidrig ist. Es kann ja nicht ausgeschlossen werden, dass Delegierte ein ungleiches Stimmverhalten bei zwei verschiedenen Anträgen zeigen. Ganz im Gegenteil: Mehrere Wortmeldungen von Delegierten in der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes vom 29.03.2014 haben ja gezeigt, dass eine moderate Erhöhung des Pflichtbeitrages für sie in Frage käme, jedoch eine jährliche Indexbindung jedenfalls strikt abgelehnt wird. Soweit (vom Landesjägermeister von Tirol DI (FH) C D als Leiter) von der Vollversammlung auf Basis dieses Abstimmungsergebnisses davon ausgegangen wurde, die Vollversammlung habe eine Anpassung des seit dem Jahr 1986 unveränderten TJV Mitgliedsbeitrages an den Verbraucherpreisindex seit 1986 (EUR 91,75) sowie eine künftig jährliche Indexbindung beschlossen, ist dementgegen unter Berücksichtigung der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes festzustellen, dass der beantragte Beschluss „Die Vollversammlung möge eine Anpassung des seit dem Jahr 1986 unveränderten TJV Mitgliedsbeitrages an den Verbraucherpreisindex seit 1986 (EUR 91,75) sowie eine künftig jährliche Indexbindung beschließen." mangels erforderlicher Mehrheit nicht (!) zustande gekommen ist: Zum Antrag auf Erhöhung des Mitgliedsbeitrages In der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes vom 29.03.2014 wurde deren Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von 152 Delegierten festgestellt.

§ 9

Abs 3 der Satzungen des Tiroler Jägerverbands werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Da lediglich 74 der anwesenden Delegierten für den vorgenannten Antrag des Landesjägermeisters von Tirol vom 12.03.2014 stimmten, wurde die für eine positive Erledigung des Antrags erforderliche einfache Mehrheit (77!! Stimmen) der anwesenden Delegierten nicht erreicht. Der beantragte Beschluss ist daher schon mangels Erreichen der erforderlichen Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Delegierten nicht zustande gekommen.In der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes vom 29.03.2014 wurde deren Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von 152 Delegierten festgestellt.

Paragraph 9, Absatz 3, der Satzungen des Tiroler Jägerverbands werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Da lediglich 74 der anwesenden Delegierten für den vorgenannten Antrag des Landesjägermeisters von Tirol vom 12.03.2014 stimmten, wurde die für eine positive Erledigung des Antrags erforderliche einfache Mehrheit (77!! Stimmen) der anwesenden Delegierten nicht erreicht. Der beantragte Beschluss ist daher schon mangels Erreichen der erforderlichen Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Delegierten nicht zustande gekommen. Zum Antrag auf künftige Indexbindung:

§ 23

Abs 2 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes ist der von den Mitgliedern des Tiroler Jägerverbandes zu leistende Pflichtbeitrag von der Vollversammlung unter Bedachtnahme auf die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder allgemein festzusetzen.

Paragraph 23, Absatz 2, der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes ist der von den Mitgliedern des Tiroler Jägerverbandes zu leistende Pflichtbeitrag von der Vollversammlung unter Bedachtnahme auf die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder allgemein festzusetzen. Daraus ergibt sich, dass die Höhe des Pflichtbeitrages nicht an der Werthaltigkeit des jeweils bestehenden Pflichtbeitrages zu messen ist, sondern unter Bedachtnahme auf die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und die Leistungsfähigkeit der Mitglieder. Es bedarf keines besonderen Beweises, dass sich die Aufgaben des Tiroler Jägerverbandes keineswegs an der Entwicklung des Index orientieren, also parallel laufen. Vielmehr ergeben sich völlig unabhängig davon Situationen, die einmal deutlich über den Verlauf des Index liegende Angleichungen erfordern können, und zum anderen das Gegenteil der Fall ist. Weder das Tiroler Jagdgesetz noch die darauf fußenden Satzungen des Tiroler Jägerverbandes sehen eine Indexbindung des Mitgliedsbeitrages und damit eine automatische Veränderung des Beitrages vor, indem sie dessen Höhe an andere Kriterien binden. Infolgedessen ist der oben angeführte, vom Landesjägermeister von Tirol DI (FH) C D an die Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes vom 29.03.2014 gestellte - formell versteckte - Antrag vom 12.03.2014 - auch - als ein Antrag zu werten, der auf eine Änderung der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes abzielt. Beschlüsse der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes über Satzungsänderungen

§ 10

Abs 1 lit a) der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes bedürfen

§ 9

Abs 3 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten. Da lediglich 74 der anwesenden Delegierten für den vorgenannten Antrag des Landesjägermeisters von Tirol vom 12.03.2014 stimmten, wurde die für eine positive Erledigung des auf eine Satzungsänderung gerichteten Antrags erforderliche Mehrheit von zwei Dritteln (102!! Stimmen) der anwesenden Delegierten jedenfalls nicht erreicht. Der beantragte Beschluss ist daher mangels Erreichen der Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten nicht zustande gekommen.Infolgedessen ist der oben angeführte, vom Landesjägermeister von Tirol DI (FH) C D an die Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes vom 29.03.2014 gestellte - formell versteckte - Antrag vom 12.03.2014 - auch - als ein Antrag zu werten, der auf eine Änderung der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes abzielt. Beschlüsse der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes über Satzungsänderungen

Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,) der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes bedürfen

Paragraph 9, Absatz 3, der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten. Da lediglich 74 der anwesenden Delegierten für den vorgenannten Antrag des Landesjägermeisters von Tirol vom 12.03.2014 stimmten, wurde die für eine positive Erledigung des auf eine Satzungsänderung gerichteten Antrags erforderliche Mehrheit von zwei Dritteln (102!! Stimmen) der anwesenden Delegierten jedenfalls nicht erreicht. Der beantragte Beschluss ist daher mangels Erreichen der Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten nicht zustande gekommen. Zudem ist der Antrag auf Erhöhung des Pflichtbeitrages auf Grund des Vermögensstandes des Tiroler Jägerverbandes und seiner Aufgaben nicht begründet: Wie sich aus dem Schreiben des Antragstellers an den Tiroler Jägerverband vom 31.03.2014 (siehe Beilage 3) ergibt, beträgt das gesamte Geldvermögen des Tiroler Jägerverbandes zum 31.12.2013 € ***. Bedenkt man, dass auch noch neun Bezirkskassen existieren, welche über Barmittel von mehr als *** Euro verfügen, kann man das Geldvermögen des Tiroler Jägerverbandes mit ca. € *** beziffern. Berücksichtigt man weiters, dass die gesamten Überschüsse des Tiroler Jägerverbandes für den Zeitraum 31.12.2001 bis 31.12.2013 € *** betragen, entspricht die vom Landesjägermeister von Tirol DI (FH) C D in der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes vom 29.03.2014 gegenüber den anwesenden Delegierten zur Begründung des oben angeführten Antrages vom 12.03.2014 aufgestellte Behauptung, der Tiroler Jägerverband lebe von der Substanz, nicht den Tatsachen. Auch der Umstand, dass der Tiroler Jägerverband jährlich wohl auch Kapitalertragsteuer in beträchtlicher Höhe leistet, spricht dafür, dass ausreichend Kapital vorhanden ist, das zu erhöhen bei der gegebenen Zinssituation keinen Anlass gibt und ein Hinweis darauf ist, dass die derzeitigen Pflichtbeiträge neben der Finanzierung der Auslagen für die Aufgaben des Tiroler Jägerverbandes auch noch dazu ausreichen, Kapital anzulegen. Da

§ 23

Abs 2 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes der von den Mitgliedern des Tiroler Jägerverbandes zu leistende Pflichtbeitrag von der Vollversammlung unter Bedachtnahme auf die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder allgemein festgesetzt wird, erwiese sich selbst ein über vorangeführten Antrag des Landesjägermeisters von Tirol DI (FH) C D vom 12.03.2014 mit der erforderliche Mehrheit der anwesenden Delegierten zustande gekommener Beschluss der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes als materiellrechtlich satzungs- und auch gesetzwidrig (§ 57 Abs 4 TJG), weil es unter Berücksichtigung der vergangenen und der aktuellen finanziellen Situation des Tiroler Jägerverbandes keiner Erhöhung, Anpassung an den VPI seit 1986 oder jährlichen Indexbindung des Mitgliedsbeitrages der Tiroler Jägerverbandes bedarf, um im Sinne des § 23 Abs 2 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes bzw. des § 57 Abs 4 TJG die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen zu bestreiten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Überschüsse der Tiroler Jägerverbandes, in den letzten 12 Jahre allein € ***, den Rücklagen zugeführt wurden, obwohl von der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes im Sinne des § 24 Abs 4 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes keine künftigen Erfordernisse , weder in Form eines beschlossenen allgemeinen Konzepts an Investitionen und schon gar nicht eines konkreten Projektes, bestimmt wurden, die Anlass für eine Rücklagenbildung gegeben hätten. Es gibt auch keinen Anlass zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung fälliger Ausgaben durch Erhöhung des Pflichtbeitrages eine Rücklage zu erhöhen.Da

Paragraph 23, Absatz 2, der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes der von den Mitgliedern des Tiroler Jägerverbandes zu leistende Pflichtbeitrag von der Vollversammlung unter Bedachtnahme auf die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder allgemein festgesetzt wird, erwiese sich selbst ein über vorangeführten Antrag des Landesjägermeisters von Tirol DI (FH) C D vom 12.03.2014 mit der erforderliche Mehrheit der anwesenden Delegierten zustande gekommener Beschluss der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes als materiellrechtlich satzungs- und auch gesetzwidrig (Paragraph 57, Absatz 4, TJG), weil es unter Berücksichtigung der vergangenen und der aktuellen finanziellen Situation des Tiroler Jägerverbandes keiner Erhöhung, Anpassung an den VPI seit 1986 oder jährlichen Indexbindung des Mitgliedsbeitrages der Tiroler Jägerverbandes bedarf, um im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes bzw. des Paragraph 57, Absatz 4, TJG die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen zu bestreiten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Überschüsse der Tiroler Jägerverbandes, in den letzten 12 Jahre allein € ***, den Rücklagen zugeführt wurden, obwohl von der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes keine künftigen Erfordernisse , weder in Form eines beschlossenen allgemeinen Konzepts an Investitionen und schon gar nicht eines konkreten Projektes, bestimmt wurden, die Anlass für eine Rücklagenbildung gegeben hätten. Es gibt auch keinen Anlass zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung fälliger Ausgaben durch Erhöhung des Pflichtbeitrages eine Rücklage zu erhöhen. Zusammenfassend ergibt sich die Situation, dass weder zur Finanzierung der erwachsenden Auslagen noch zur Erhöhung der Rücklagen die Pflichtbeiträge erhöht werden müssen. Der Hinweis, dass die Verbände in anderen Bundesländern höherer Beiträge hätten, geht ebenfalls ins Leere, zumal der Verband einerseits immer darauf Bedacht nimmt, die Eigenständigkeit des Tiroler Verbandes zu betonen, und zum anderen die Verhältnisse in den Bundesländern verschieden sind. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass in der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes vom 29.03.2014 einige Zeit nach Feststellung der Beschlussfähigkeit mit 152 anwesenden Delegierten die Delegierten gefragt wurden, ob alle eine Delegiertenkarte erhalten hätten. Es meldeten sich dann weitere Delegierte ?, an die noch keine Delegiertenkarten ausgehändigt worden seien, unter diesen auch die Vorstandsmitglieder Dr. E F sowie G H. Es ist daher auch zu bezweifeln, ob die Anzahl von 152 der in der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes vom 29.03.2014 anwesenden Delegierten richtig ermittelt wurde.“ Mit Schriftsatz vom 01.09.2014 hat der Beschwerdeführer beantragt und angeregt, aus Anlass der erhobenen Feststellungsbegehren die angefochtenen Beschlüsse von Amts wegen aufzuheben. Mit Bescheid vom 16.10.2014, Zl LWSJF-LR-****/348-2014, hat die Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde des Tiroler Jägerverbandes

§ 65

Tiroler Jagdgesetz 2004 die mit Schriftsätzen vom 11.04.2014 und vom 01.09.2014 gestellten Anträge

§§ 8

und 68 Abs 7 erster Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 16.10.2014, Zl LWSJF-LR-****/348-2014, hat die Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde des Tiroler Jägerverbandes

Paragraph 65, Tiroler Jagdgesetz 2004 die mit Schriftsätzen vom 11.04.2014 und vom 01.09.2014 gestellten Anträge

Paragraphen 8 und 68 Absatz 7, erster Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend hat sie dazu folgendes ausgeführt: „

§ 65Abs.

1 TJG 2004 steht der Tiroler Jägerverband unter der Aufsicht der Tiroler Landesregierung. Ein Antragsrecht gegenüber der Aufsichtsbehörde wird den Verbandsmitgliedern lediglich im Abs. 3 dieser Bestimmung eingeräumt, die da lautet:„

Paragraph 65, Absatz eins, TJG 2004 steht der Tiroler Jägerverband unter der Aufsicht der Tiroler Landesregierung. Ein Antragsrecht gegenüber der Aufsichtsbehörde wird den Verbandsmitgliedern lediglich im Absatz 3, dieser Bestimmung eingeräumt, die da lautet: „Die Landesregierung hat auf Antrag von mindestens 20 Verbandsmitgliedern oder von Amts wegen Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss binnen vier Wochen nach der Durchführung der Wahl eingebracht werden. “ Demzufolge steht fest, dass das TJG 2004 dem antragstellenden Rechnungsprüfer und Mitglied des Tiroler Jägerverbandes in der gegenständlichen Angelegenheit keine Antragslegitimation zuspricht. Sein mit diesen Anträgen verfolgtes Interesse ist damit materiell-rechtlich nicht geschützt (vgl. hierzu § 8 AVG), sodass ihm auch kein Anspruch auf inhaltliche Erledigung seiner Begehren zukommt.Demzufolge steht fest, dass das TJG 2004 dem antragstellenden Rechnungsprüfer und Mitglied des Tiroler Jägerverbandes in der gegenständlichen Angelegenheit keine Antragslegitimation zuspricht. Sein mit diesen Anträgen verfolgtes Interesse ist damit materiell-rechtlich nicht geschützt vergleiche hierzu Paragraph 8, AVG), sodass ihm auch kein Anspruch auf inhaltliche Erledigung seiner Begehren zukommt. Darüber hinaus normiert § 68 Abs. 7 AVG Folgendes:Darüber hinaus normiert Paragraph 68, Absatz 7, AVG Folgendes: „Auf die Ausübung des der Behörde

den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden sind nach § 35 zu ahnden.“„Auf die Ausübung des der Behörde

den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden sind nach Paragraph 35, zu ahnden.“ Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt diese Bestimmung auch ganz allgemein für die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Geltendmachung des Aufsichtsrechts. Sie gilt überhaupt hinsichtlich der Ablehnung jeder anderen Verfügung von Amts wegen, soweit nicht in Betracht kommende Sondervorschriften etwas anderes bestimmen (VwGH 08.11.2000, 2000/04/0119, mit Verweis auf Vorjudikatur). Die Ablehnung der Behörde, der Ausübung des Aufsichtsrechtes nachzukommen, kann mangels eines Anspruches auf die Handhabung dieses Rechtes von niemandem zulässigerweise mit einem Rechtsmittel bekämpft werden (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.1982, 82/01/0176, und VwSlg. Nr. 1.698/A). Dasselbe muss für die Ausübung des Aufsichtsrechtes der Tiroler Landesregierung nach § 65 Abs.1 TJG 2004 gelten. Dessen ungeachtet kann die Aufsichtsbehörde Anträge wie die vorliegenden als Anregung zur Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens aufgreifen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt diese Bestimmung auch ganz allgemein für die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Geltendmachung des Aufsichtsrechts. Sie gilt überhaupt hinsichtlich der Ablehnung jeder anderen Verfügung von Amts wegen, soweit nicht in Betracht kommende Sondervorschriften etwas anderes bestimmen (VwGH 08.11.2000, 2000/04/0119, mit Verweis auf Vorjudikatur). Die Ablehnung der Behörde, der Ausübung des Aufsichtsrechtes nachzukommen, kann mangels eines Anspruches auf die Handhabung dieses Rechtes von niemandem zulässigerweise mit einem Rechtsmittel bekämpft werden vergleiche u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.1982, 82/01/0176, und VwSlg. Nr. 1.698/A). Dasselbe muss für die Ausübung des Aufsichtsrechtes der Tiroler Landesregierung nach Paragraph 65, Absatz eins, TJG 2004 gelten. Dessen ungeachtet kann die Aufsichtsbehörde Anträge wie die vorliegenden als Anregung zur Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens aufgreifen. Darüber hinaus ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 22.12.2010, 2009/08/0277). Ein bloß wirtschaftliches Interesse - wie das hier in Rede stehende - kann aber die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigen (VwSlg. 9662 A/1978; VwGH 19.03.1990, 88/12/0103; 30.03.2004, 2002/06/0199; VfSIg. 11.764/1988).“Darüber hinaus ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 22.12.2010, 2009/08/0277). Ein bloß wirtschaftliches Interesse - wie das hier in Rede stehende - kann aber die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigen (VwSlg. 9662 A/1978; VwGH 19.03.1990, 88/12/0103; 30.03.2004, 2002/06/0199; VfSIg. 11.764 aus 1988,).“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes ausgeführt: „In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebt der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde des Tiroler Jägerverbandes vom 16.10.2014, GZ LWSJF-LR-****/348-2014, zugestellt am 23.10.2014, innerhalb offener Frist B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. I. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit:römisch eins. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit:

der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides kann gegen diesen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden, welche binnen 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Tiroler Landesregierung (Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei, Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck) schriftlich einzubringen ist. Diese Beschwerde ist sohin zulässig und rechtzeitig, nachdem der angefochtene Bescheid vom 16.10.2014 am 23.10.2014 dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurde. (…) Der angefochtene Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit des Inhalts und an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie folgende Ausführungen zeigen: a. Der Tiroler Jägerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes (§ 57 Abs. 2 TJG 2004). Ihm gehören kraft Gesetzes alle Personen an, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen (§ 57 Abs. 1 TJG 2004). Die Mitgliedschaft wird mit der Ausstellung der Tiroler Jagdkarte (siehe dazu § 27 TJG 2004) erworben (§ 57 Abs. 3 erster Satz TJG 2004). Sie erlischt unter anderem drei Monate nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Tiroler Jagdkarte (§ 57 Abs. 3 zweiter Halbsatz TJG 2004).Der Tiroler Jägerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes (Paragraph 57, Absatz 2, TJG 2004). Ihm gehören kraft Gesetzes alle Personen an, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen (Paragraph 57, Absatz eins, TJG 2004). Die Mitgliedschaft wird mit der Ausstellung der Tiroler Jagdkarte (siehe dazu Paragraph 27, TJG 2004) erworben (Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz TJG 2004). Sie erlischt unter anderem drei Monate nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Tiroler Jagdkarte (Paragraph 57, Absatz 3, zweiter Halbsatz TJG 2004). Die Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten, der unmittelbar durch den Tiroler Jägerverband eingehoben wird (§ 57 Abs. 4 erster Satz TJG 2004).Die Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten, der unmittelbar durch den Tiroler Jägerverband eingehoben wird (Paragraph 57, Absatz 4, erster Satz TJG 2004). Der Pflichtbeitrag ist von der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes (§ 60 Abs. 2 lit. c TJG 2004) unter Bedachtnahme auf die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder allgemein festzusetzen (§ 57 Abs. 4 zweiter Satz TJG 2004).Der Pflichtbeitrag ist von der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes (Paragraph 60, Absatz 2, Litera c, TJG 2004) unter Bedachtnahme auf die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder allgemein festzusetzen (Paragraph 57, Absatz 4, zweiter Satz TJG 2004). Rückständige Pflichtbeiträge sind auf Ersuchen des Tiroler Jägerverbandes nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 einzutreiben (§ 57 Abs. 4 letzter Satz TJG 2004).Rückständige Pflichtbeiträge sind auf Ersuchen des Tiroler Jägerverbandes nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 einzutreiben (Paragraph 57, Absatz 4, letzter Satz TJG 2004). Der Tiroler Jägerverband steht unter der Aufsicht der Landesregierung (§ 65 Abs. 1 TJG 2004). Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Tiroler Jägerverbandes, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben (§ 65 Abs. 2 TJG 2004).Der Tiroler Jägerverband steht unter der Aufsicht der Landesregierung (Paragraph 65, Absatz eins, TJG 2004). Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Tiroler Jägerverbandes, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben (Paragraph 65, Absatz 2, TJG 2004). Der Tiroler Jägerverband hat den

§ 60Abs.

2 lit d TJG 2004 von der Vollversammlung zu beschließenden Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluss der Landesregierung vorzulegen (§ 65 Abs. 4 TJG 2004).Der Tiroler Jägerverband hat den

Paragraph 60, Absatz 2, Litera d, TJG 2004 von der Vollversammlung zu beschließenden Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluss der Landesregierung vorzulegen (Paragraph 65, Absatz 4, TJG 2004). Wie sich aus § 65 Abs. 2 TJG 2004 ergibt, hat die Landesregierung die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften durch den Tiroler Jägerverband zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass nur solche Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Tiroler Jägerverbandes dauernden rechtlichen Bestand haben, die mit diesen Vorschriften in Einklang stehen. Wie sich aus Paragraph 65, Absatz 2, TJG 2004 ergibt, hat die Landesregierung die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften durch den Tiroler Jägerverband zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass nur solche Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Tiroler Jägerverbandes dauernden rechtlichen Bestand haben, die mit diesen Vorschriften in Einklang stehen. Aus der dem Tiroler Jägerverband auferlegten Pflicht zur Vorlage des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses ist zu ersehen, dass die Landesregierung auch auf eine ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Tiroler Jägerverbandes hinzuwirken hat. b.

  1. Da die Landesregierung gesetzlich verpflichtet ist, gesetzwidrige Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Tiroler Jägerverbandes aufzuheben, ist sie gegebenenfalls auch befugt, mit Bescheid festzustellen, ob ein Beschluss wegen des Vorliegens von gravierenden Rechtsverstößen nicht wirksam zustande gekommen ist, ob also ein rechtswirksamer Beschluss vorliegt oder nicht. Zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nämlich bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung jene Behörde berufen, die zur Gestaltung des Rechtsverhältnisses zuständig ist (VwSlg. 2174/A/1951, 5203/A/1966, 6050/A/1969; VfSIg. 5203/1966). In diesem Sinn hat etwa der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwSlg. 4175/A/1956 (unter Hinweis auf Vorjudikatur) ausgesprochen, dass eine Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit bescheidmäßige Feststellungen treffen kann, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (siehe dazu etwa auch VwSlg. 2297/A/1951, 2604/A/1952, 29 38/A/1952). Einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift bedarf es dazu nicht (VfSlg. 5130/1965, VfGH 27.09.1968, B 478/67).Zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nämlich bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung jene Behörde berufen, die zur Gestaltung des Rechtsverhältnisses zuständig ist (VwSlg. 2174/A/1951, 5203/A/1966, 6050/A/1969; VfSIg. 5203 aus 1966,). In diesem Sinn hat etwa der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwSlg. 4175/A/1956 (unter Hinweis auf Vorjudikatur) ausgesprochen, dass eine Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit bescheidmäßige Feststellungen treffen kann, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (siehe dazu etwa auch VwSlg. 2297/A/1951, 2604/A/1952, 29 38/A/1952). Einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift bedarf es dazu nicht (VfSlg. 5130 aus 1965,, VfGH 27.09.1968, B 478/67).
  2. Hervorzuheben ist zunächst, dass der Antragsteller und nunmehrige Beschwerdeführer den in Rede stehenden Antrag auf bescheidmäßige Feststellung jedenfalls und vor allem auch in seiner Eigenschaft als Mitglied des Tiroler Jägerverbandes gestellt hat. Bereits der Beschluss der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes vom 29.03.2014, mit dem der Sache nach der von den Mitgliedern des Tiroler Jägerverbandes zu leistende jährliche Pflichtbeitrag von € 51,00 auf € 91,75 erhöht und für die Zukunft dessen „jährliche Indexierung" festgelegt wurde, bedeutet einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Antragstellers und nunmehrigen Beschwerdeführers, und zwar insofern, als die rechtliche Verpflichtung, einen wesentlich höheren jährlichen Pflichtbeitrag zu entrichten als vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses, unmittelbar kraft Gesetzes eintritt, ohne dass diese Verpflichtung gegenüber dem Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer durch einen Bescheid zur Geltung gebracht werden müsste. Im Gegensatz zur Auffassung der Landesregierung berührt dieser Beschluss somit keineswegs bloß wirtschaftliche, sondern sehr wohl auch rechtliche Interessen des Antragstellers und nunmehrigen Beschwerdeführers. So wenig es jemandem zuzumuten ist, sich zur Klärung einer Rechtsfrage der Gefahr einer Bestrafung auszusetzen (so etwa VwSlg. 4563/A/1963), ist es dem Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer zuzumuten, die in § 57 Abs. 4 letzter Satz TJG 2004 vorgesehene Einleitung eines Verfahrens nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 zum Zweck der Eintreibung des Pflichtbeitrages abzuwarten und seinen Rechtsstandpunkt in einem solchen Verfahren durch Ergreifung entsprechender Rechtsbehelfe zu verteidigen.So wenig es jemandem zuzumuten ist, sich zur Klärung einer Rechtsfrage der Gefahr einer Bestrafung auszusetzen (so etwa VwSlg. 4563/A/1963), ist es dem Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer zuzumuten, die in Paragraph 57, Absatz 4, letzter Satz TJG 2004 vorgesehene Einleitung eines Verfahrens nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 zum Zweck der Eintreibung des Pflichtbeitrages abzuwarten und seinen Rechtsstandpunkt in einem solchen Verfahren durch Ergreifung entsprechender Rechtsbehelfe zu verteidigen. Im Hinblick darauf und angesichts der aufgezeigten drohenden Gefahr von vermögensrechtlichen Nachteilen erweist sich die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides für den Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer als ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung (siehe dazu etwa VfSlg. 4460/1963, 4563/1963, 5130/1965, 9993/1984) und liegt somit in seinem rechtlichen Interesse (siehe etwa VwSlg. 6978/A/1966, 8946/1975), da es, wie aufgezeigt, ein geeignetes Mittel zur Beseitigung einer Rechtsgefährdung des Antragstellers und nunmehrigen Beschwerdeführers ist (siehe etwa VwSlg. 9662/A/1978, 20.09.1983, Zl. 82/12/0119, 12.12.1983, Zl. 83/12/0001).Im Hinblick darauf und angesichts der aufgezeigten drohenden Gefahr von vermögensrechtlichen Nachteilen erweist sich die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides für den Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer als ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung (siehe dazu etwa VfSlg. 4460 aus 1963,, 4563 aus 1963,, 5130 aus 1965,, 9993 aus 1984,) und liegt somit in seinem rechtlichen Interesse (siehe etwa VwSlg. 6978/A/1966, 8946 aus 1975,), da es, wie aufgezeigt, ein geeignetes Mittel zur Beseitigung einer Rechtsgefährdung des Antragstellers und nunmehrigen Beschwerdeführers ist (siehe etwa VwSlg. 9662/A/1978, 20.09.1983, Zl. 82/12/0119, 12.12.1983, Zl. 83/12/0001). Die beantragte Feststellung ist somit jedenfalls auch im rechtlichen Interesse des Antragstellers und nunmehrigen Beschwerdeführers gelegen, der auf diese Feststellung abzielende Antrag demnach rechtlich zulässig, zumal es keine Vorschrift gibt, aus der sich die Unzulässigkeit eines derartigen Feststellungsantrages ableiten ließe. Die Tiroler Landesregierung war also zuständig und rechtlich verpflichtet, über den in Rede stehenden Antrag inhaltlich abzusprechen. Sie hat, indem sie diesen Antrag (und die gestellten Eventualanträge) als unzulässig zurückgewiesen hat, rechtswidrig gehandelt und dadurch den Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer in seinem Recht auf Erlassung einer Entscheidung in der Sache verletzt.
  3. Der Antragsteller und nunmehrige Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid aber auch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs 2 B-VG) verletzt, weil eine Verletzung dieses Rechtes nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe etwa die Erkenntnisse VfSlg. 4563/1963, 9696/1983, 16.298/2001, 16.737/2002) unter anderem dann vorliegt, wenn eine Behörde eine Sachentscheidung zu Unrecht verweigert.Der Antragsteller und nunmehrige Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid aber auch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) verletzt, weil eine Verletzung dieses Rechtes nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe etwa die Erkenntnisse VfSlg. 4563 aus 1963,, 9696 aus 1983,, 16.298 aus 2001,, 16.737 aus 2002,) unter anderem dann vorliegt, wenn eine Behörde eine Sachentscheidung zu Unrecht verweigert.
  4. Mit dem Argument, das Recht der Antragstellung an die Landesregierung als Aufsichtsbehörde über den Tiroler Jägerverband werde Mitgliedern dieses Verbandes nur in einem einzigen Fall eingeräumt, und zwar insofern, als

§ 65Abs.

2 erster Satz TJG 2004 (nur) mindestens 20 Mitglieder zur Stellung des Antrages berechtigt sind, Wahlen unter bestimmten Umständen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, vermag die Tiroler Landesregierung für ihren Standpunkt schon deshalb nichts zu gewinnen, weil diese Vorschrift ausschließlich die Anfechtung von Wahlen, nicht aber die Einbringung von Feststellungsanträgen betrifft.Mit dem Argument, das Recht der Antragstellung an die Landesregierung als Aufsichtsbehörde über den Tiroler Jägerverband werde Mitgliedern dieses Verbandes nur in einem einzigen Fall eingeräumt, und zwar insofern, als

Paragraph 65, Absatz 2, erster Satz TJG 2004 (nur) mindestens 20 Mitglieder zur Stellung des Antrages berechtigt sind, Wahlen unter bestimmten Umständen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, vermag die Tiroler Landesregierung für ihren Standpunkt schon deshalb nichts zu gewinnen, weil diese Vorschrift ausschließlich die Anfechtung von Wahlen, nicht aber die Einbringung von Feststellungsanträgen betrifft. Da es hier nur um eine Beschränkung der Legitimation zur Wahlanfechtung geht - diese Legitimation steht nicht jedem einzelnen Mitglied des Tiroler Jägerverbandes, sondern nur mindestens 20 Mitgliedern zu - ist aus dieser Vorschrift für die Frage der Legitimation zur Stellung von Anträgen auf Erlassung von Feststellungsbescheiden nichts abzuleiten.

  1. Unzutreffend und verfehlt ist der Hinweis der Tiroler Landesregierung auf § 68 Abs. 7 AVG. Der Antrag des Antragstellers und nunmehrigen Beschwerdeführers war nämlich keineswegs auf die in dieser Vorschrift geregelte Aufhebung eines Bescheides, sondern auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides gerichtet. Dies ist nicht durch § 68 AVG geregelt.Unzutreffend und verfehlt ist der Hinweis der Tiroler Landesregierung auf Paragraph 68, Absatz 7, AVG. Der Antrag des Antragstellers und nunmehrigen Beschwerdeführers war nämlich keineswegs auf die in dieser Vorschrift geregelte Aufhebung eines Bescheides, sondern auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides gerichtet. Dies ist nicht durch Paragraph 68, AVG geregelt. III. Anträge:römisch drei. Anträge: Der Beschwerdeführer stellt sohin die A N T R Ä G E , das Landesverwaltungsgericht möge
  2. den angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde des Tiroler Jägerverbandes vom 16.10.2014, GZ LWSJF-LR-****/348-2014, aufheben.
  3. in der Sache selbst erkennen und ● feststellen, dass in der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes vom 29.03.2014 der vom Landesjägermeister von Tirol DI (FH) C D mit Antrag vom 12.03.2014, eingelangt in der Geschäftsstelle des Tiroler Jägerverbandes am 14.03.2014, beantragte Beschluss „Die Vollversammlung möge eine Anpassung des seit dem Jahr 1986 unveränderten TJV-Mitgliedsbeitrages an den Verbraucherpreisindex sei 1986 (EUR 91,75) sowie eine künftig jährliche Indexbindung beschließen." nicht rechtswirksam zustande gekommen ist. in eventu feststellen, dass in der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes vom 29.03.2014 der vom Landesjägermeister von Tirol DI (FH) C D mit Antrag vom 12.03.2014, eingelangt in der Geschäftsstelle des Tiroler Jägerverbandes am 14.03.2014, beantragte Beschluss „Die Vollversammlung möge eine Anpassung des seit dem Jahr 1986 unveränderten TJV-Mitgliedsbeitrages an den Verbraucherpreisindex seit 1986 (EUR 91,75) sowie eine künftig jährliche Indexbindung beschließen." dem Tiroler Jagdgesetz (insbesondere § 57 Abs 4 ua) und den darauf fußenden Satzungen des Tiroler Jägerverbandes (insbesondere § 23 Abs 2, § 24 Abs 4, § 10 Abs 1 lit a) ua) widerspricht. dem Tiroler Jagdgesetz (insbesondere Paragraph 57, Absatz 4, ua) und den darauf fußenden Satzungen des Tiroler Jägerverbandes (insbesondere Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,) ua) widerspricht. in eventu feststellen, dass in der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes vom 29.03.2014 der vom Landesjägermeister von Tirol DI (FH) C D an die Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes gestellte Antrag vom 12.03.2014 „Die Vollversammlung möge eine Anpassung des seit dem Jahr 1986 unveränderten TJV-Mitgliedsbeitrages an den Verbraucherpreisindex seit 1986 (EUR 91,75) sowie eine künftig jährliche Indexbindung beschließen." die für eine positive Erledigung (

§ 9

Abs 3 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes) erforderliche Mehrheit von 102 Zustimmungen der 152 anwesenden Delegierten nicht erreicht hat.die für eine positive Erledigung (

Paragraph 9, Absatz 3, der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes) erforderliche Mehrheit von 102 Zustimmungen der 152 anwesenden Delegierten nicht erreicht hat. in eventu feststellen, dass in der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes vom 29.03.2014 der vom Landesjägermeister von Tirol DI (FH) C D an die Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes gestellte Antrag vom 12.03.2014 „Die Vollversammlung möge eine Anpassung des seit dem Jahr 1986 unveränderten TJV-Mitgliedsbeitrages an den Verbraucherpreisindex seit 1986 (EUR 91,75) sowie eine künftig jährliche Indexbindung beschließen." die für eine positive Erledigung (

§ 9

Abs 3 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes) erforderliche Mehrheit von 77 Zustimmungen der 152 anwesenden Delegierten nicht erreicht hat.die für eine positive Erledigung (

Paragraph 9, Absatz 3, der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes) erforderliche Mehrheit von 77 Zustimmungen der 152 anwesenden Delegierten nicht erreicht hat. ● den in der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes vom 29.03.2014 über Antrag des Landesjägermeisters von Tirol DI (FH) C D vom 12.03.2014 „Die Vollversammlung möge eine Anpassung des seit dem Jahr 1986 unveränderten TJV-Mitgliedsbeitrages an den Verbraucherpreisindex seit 1986 (EUR 91,75) sowie eine künftig jährliche Indexbindung beschließen." gefassten Beschluss aufheben, weil er gegen § 57 Abs. 4 des Tiroler Jagdgesetzes verstößt, wonach der Pflichtbeitrag unter Bedachtnahme auf die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder allgemein festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der vergangenen und der aktuellen finanziellen Situation des Tiroler Jägerverbandes bedarf es keiner Erhöhung, Anpassung an den VPI seit 1986 oder jährlichen Indexbindung des Mitgliedsbeitrages des Tiroler Jägerverbandes, um im Sinne des § 23 Abs. 2 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes bzw. des § 57 Abs. 4 TJG die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen zu bestreiten.gefassten Beschluss aufheben, weil er gegen Paragraph 57, Absatz 4, des Tiroler Jagdgesetzes verstößt, wonach der Pflichtbeitrag unter Bedachtnahme auf die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder allgemein festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der vergangenen und der aktuellen finanziellen Situation des Tiroler Jägerverbandes bedarf es keiner Erhöhung, Anpassung an den VPI seit 1986 oder jährlichen Indexbindung des Mitgliedsbeitrages des Tiroler Jägerverbandes, um im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes bzw. des Paragraph 57, Absatz 4, TJG die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen zu bestreiten. ● aus Anlass der erhobenen Feststellungsbegehren die angefochtenen Beschlüsse von Amts wegen aufheben. In eventu:

  1. die Verwaltungssache zur Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
  2. eine mündliche Beschwerdeverhandlung wird beantragt.“ II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Gegenständlich wurde primär die Feststellung begehrt, dass der näher bezeichnete Beschluss der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes nicht rechtswirksam zustande gekommen ist; eventualiter wurden die Feststellungen begehrt, dass dieser Beschluss dem Tiroler Jagdgesetz und den darauf fußenden Satzungen des Tiroler Jägerverbandes widerspricht bzw die für eine positive Erledigung erforderliche Mehrheit der anwesenden Delegierten nicht erreicht hat. Weiters wurde die Aufhebung dieses Beschlusses beantragt, da er gegen § 57 Abs 4 des Tiroler Jagdgesetzes verstößt.Weiters wurde die Aufhebung dieses Beschlusses beantragt, da er gegen Paragraph 57, Absatz 4, des Tiroler Jagdgesetzes verstößt. Aus Anlass der erhobenen Feststellungsbegehren wurde schließlich die amtswegige Aufhebung der Beschlüsse beantragt. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH 23.01.2008, 2007/12/0013, ua). Unstrittig ist, dass im Tiroler Jagdgesetz 2004 die Erlassung von Feststellungsbescheiden nicht vorgesehen ist. Die beantragten Feststellungen erweisen sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in zweierlei Hinsicht als nicht zulässig: Die gegenständlichen Anträge zielen zum einen nicht auf die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses ab, sondern auf Tatsachen, nämlich auf die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung von Beschlüssen der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes mit dem TJG 2004 bzw den Satzungen des Tiroler Jägerverbandes. Dies ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung unzulässig (vgl dazu auch VwGH 16.10.1989, 89/10/0117).Die gegenständlichen Anträge zielen zum einen nicht auf die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses ab, sondern auf Tatsachen, nämlich auf die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung von Beschlüssen der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes mit dem TJG 2004 bzw den Satzungen des Tiroler Jägerverbandes. Dies ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung unzulässig vergleiche dazu auch VwGH 16.10.1989, 89/10/0117). Zum anderen sind rückständige Pflichtbeiträge nach § 57 Abs 4 TJG 2004 auf Ersuchen des Tiroler Jägerverbandes nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 einzutreiben. Zum anderen sind rückständige Pflichtbeiträge nach Paragraph 57, Absatz 4, TJG 2004 auf Ersuchen des Tiroler Jägerverbandes nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 einzutreiben. Da keine gesetzlichen Regelungen über Rechtsbehelfe gegen vom Tiroler Jägerverband ausgestellte Rückstandsausweise bestehen, können dagegen Einwendungen erhoben werden, über welche die Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde zu entscheiden hat (vgl dazu auch die zur vergleichbaren Regelung des § 84 WRG 1959 ergangene höchstgerichtliche Judikatur: VwGH 16.06.1987, 85/07/0311; 23.03.1988, 87/07/0030; ua ). Somit steht ein anderes gesetzlich vorgezeichnetes Verwaltungsverfahren zur Lösung der hier strittigen Fragen zur Verfügung, sodass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf auch aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.Da keine gesetzlichen Regelungen über Rechtsbehelfe gegen vom Tiroler Jägerverband ausgestellte Rückstandsausweise bestehen, können dagegen Einwendungen erhoben werden, über welche die Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde zu entscheiden hat vergleiche dazu auch die zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 84, WRG 1959 ergangene höchstgerichtliche Judikatur: VwGH 16.06.1987, 85/07/0311; 23.03.1988, 87/07/0030; ua ). Somit steht ein anderes gesetzlich vorgezeichnetes Verwaltungsverfahren zur Lösung der hier strittigen Fragen zur Verfügung, sodass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf auch aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Das Begehren auf Aufhebung von Beschlüssen zielt auf die Ausübung des Aufsichtsrechts der Tiroler Landesregierung ab; ein derartiges Antragsrecht ist jedoch nur

§ 65

Abs 3 TJG 2004 vorgesehen, sodass es dem Beschwerdeführer an der Antragslegitimation mangelt.Das Begehren auf Aufhebung von Beschlüssen zielt auf die Ausübung des Aufsichtsrechts der Tiroler Landesregierung ab; ein derartiges Antragsrecht ist jedoch nur

Paragraph 65, Absatz 3, TJG 2004 vorgesehen, sodass es dem Beschwerdeführer an der Antragslegitimation mangelt. Da die belangte Behörde daher im Ergebnis die gestellten Anträge zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Festgehalten wird, dass die gegenständliche Entscheidung die Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde nicht von ihrer Verpflichtung unter anderem

§ 65

Abs 2 TJG 2004 entbindet, Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Tiroler Jägerverbandes, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben.Festgehalten wird, dass die gegenständliche Entscheidung die Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde nicht von ihrer Verpflichtung unter anderem

Paragraph 65, Absatz 2, TJG 2004 entbindet, Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Tiroler Jägerverbandes, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.3480.4

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