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{'item': 'LVwG-2015/17/1201-1'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 23§ 41§ 64§ 75§ 62

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/17/1201-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 25aVw

GG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen und Verfahrensgang:römisch eins. Beschwerdevorbringen und Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer hat beim Stadtmagistrat der Stadt Innsbruck am 13.02.2015 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ eingebracht. Durch seinen Rechtsvertreter brachte der Beschwerdeführer im folgenden Verwaltungsverfahren zusammengefasst insbesondere vor, er sei Ende September 2014 erkrankt und habe sich zweimal einer Operation unterziehen müssen. Daher und aufgrund der aus der Erkrankung und den Operationen herrührenden Schmerzen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die notwendige Deutsch-Prüfung abzulegen. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 09.04.2015 zur Zl ***** wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Zur Begründung führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei zunächst für das Wintersemester 2012 an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zugelassen gewesen und habe damals daher eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ mit Gültigkeit 01.03.2013 bis 01.03.2014 erhalten. Am 28.02.2014 habe der Beschwerdeführer erstmals um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung angesucht, als Studienerfolg lediglich eine Teilnahmebestätigung an einem Deutsch-Kurs sowie das Diplom der ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch vorlegen können und darüber hinaus erklärt, aus gesundheitlichen Gründen keine Vorlesungen besucht haben zu können. Im guten Glauben daran, der Beschwerdeführer würde bei nächstmaliger Verlängerung einen entsprechenden Studienerfolg nachweisen, habe die Behörde dem Antrag stattgegeben und erneut eine Bewilligung für den Zeitraum 02.03.2014 bis 02.03.2015 ausgestellt. Nunmehr habe der Beschwerdeführer den zweiten Verlängerungsantrag gestellt, wiederum keinen Studienerfolg nachweisen können und wieder gesundheitliche Gründe für den nicht erbrachten Studienerfolg geltend gemacht. Zudem scheine der Beschwerdeführer als geringfügig beschäftigter Arbeiter auf und sei im Besitz einer Gewerbeberechtigung. Die Behörde gehe daher davon aus, dass der Aufenthaltstitel „Studierender“ lediglich beantragt wurde, um einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, da die gesamte Familie des Beschwerdeführers in Österreich lebe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und machte darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend. Es sei seitens des Beschwerdeführers in umfangreicher Weise dargelegt worden, warum es ihm aufgrund unvorhersehbarer und unabwendbarer Gründe nicht möglich gewesen sei, den Studienerfolg nachzuweisen. Vor allem leide der Beschwerdeführer seit einiger Zeit an einem äußerst schmerzhaften Abszess im Bereich des Steißbeines. Bei der Erteilung der zuletzt ausgestellten Karte sei der Beschwerdeführer noch davon ausgegangen, dass dieses Problem mit einer Operation behoben werden könne. Er habe sich der Operation auch unterzogen, doch habe sich der Bereich erneut entzündet und sich das Problem über Monate hinweg fortgesetzt. Daher habe sich der Beschwerdeführer äußerst schonen müssen, habe kaum sitzen und auch nur wenig stehen und gehen können. Am ehesten habe er es im Liegen aushalten können. Zudem habe der Beschwerdeführer müde machende Schmerzmittel einnehmen müssen. Ein konzentriertes Studium sei daher nicht möglich gewesen. Die letzte Operation am 23.02.2015 sei gut verlaufen. Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr auf dem Weg der Besserung und habe wieder mit intensivem Studium begonnen. Darüber hinaus sei es richtig, dass der Beschwerdeführer zeitweilig, und zwar von 21.03.2013 bis zum Sommer 2014, bei der C und C OG geringfügig beschäftigt war. Das sei für Studenten zulässig und üblich. Der Beschwerdeführer habe dort lediglich stundenweise gearbeitet und sei ihm nicht bekannt gewesen, ob er nach wie vor gemeldet sei. Es sei ebenfalls richtig, dass dem Beschwerdeführer eine Gewerbeberechtigung ausgestellt worden sei. Es handle sich bei dem betreffenden Betrieb um einen Imbiss in I. Der Beschwerdeführer sei dort jedoch nur sporadisch vor Ort gewesen, um seine Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer auszuüben. Auch diese unternehmerische Tätigkeit stehe in keiner Verbindung zu dem mangelnden Studienerfolg.Es sei ebenfalls richtig, dass dem Beschwerdeführer eine Gewerbeberechtigung ausgestellt worden sei. Es handle sich bei dem betreffenden Betrieb um einen Imbiss in römisch eins. Der Beschwerdeführer sei dort jedoch nur sporadisch vor Ort gewesen, um seine Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer auszuüben. Auch diese unternehmerische Tätigkeit stehe in keiner Verbindung zu dem mangelnden Studienerfolg. Schließlich stellte der Beschwerdeführer die Anträge, in Stattgebung der Beschwerde den begehrten Aufenthaltstitel zuzusprechen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt des Stadtmagistrates der Stadt Innsbruck, insbesondere in folgende Urkunden: den Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers vom 28.02.2015, das Schreiben des Dr. D E, Arzt für Allgemeinmedizin, in diverse Schreiben der Universitätsklinik Innsbruck über Behandlungstermine, den Versicherungsdatenauszug vom 13.02.2015, den Gewerberegisterauszug vom 11.03.2015, in das e-mail der Studienabteilung der Universität Innsbruck, Mag. F G, vom 10.03.2015 sowie in den Kontoauszug vom 13.02.

  1. II. Tatsachenfeststellungen:römisch zwei. Tatsachenfeststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am xx.xx.xxxx in K/Türkei geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Am 31.05.2012 erhielt der Beschwerdeführer von der Universität Innsbruck die Mitteilung, dass er für die Zulassung zum Bachelor-Studium „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“ erst nach positiver Absolvierung der entsprechenden Deutsch-Prüfung zugelassen werden könne, welche innerhalb von drei Semestern zu erbringen sei. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zur Absolvierung dieser Kurse an der Universität zunächst am 31.01.2013 als außerordentlicher Studierender für drei Semester befristet zugelassen. Einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ stellte der Beschwerdeführer erstmals im September
  2. Dieser wurde aufgrund der angeführten Zulassung zum Studium mit Gültigkeit 01.03.2013 bis 01.03.2014 positiv beschieden. Am 28.02.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung des Aufenthaltstitels. Diesbezüglich legte er als Studienerfolg lediglich eine Teilnahmebestätigung für den Kurs Deutsch als Fremdsprache Basisstufe I (A1) im Ausmaß von 120 Unterrichtseinheiten, an welchen er in der Zeit vom 04.03.2013 bis 26.02.2013 zu 70% teilgenommen hat und das ÖSD-Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch vom 03.02.2014 vor. Die für die Zulassung als ordentlicher Studierender nötige Hochschul-Sprachprüfung hat der Beschwerdeführer jedoch nicht abgelegt und folglich auch sonst keinerlei Studienerfolg erbracht. Dennoch wurde dem Antrag auf Verlängerung stattgegeben (Gültigkeit 02.03.2014 bis 02.03.2015), da sich der Beschwerdeführer auf gesundheitliche Gründe berief, weswegen er den Studienerfolg nicht habe erbringen können.Am 28.02.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung des Aufenthaltstitels. Diesbezüglich legte er als Studienerfolg lediglich eine Teilnahmebestätigung für den Kurs Deutsch als Fremdsprache Basisstufe römisch eins (A1) im Ausmaß von 120 Unterrichtseinheiten, an welchen er in der Zeit vom 04.03.2013 bis 26.02.2013 zu 70% teilgenommen hat und das ÖSD-Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch vom 03.02.2014 vor. Die für die Zulassung als ordentlicher Studierender nötige Hochschul-Sprachprüfung hat der Beschwerdeführer jedoch nicht abgelegt und folglich auch sonst keinerlei Studienerfolg erbracht. Dennoch wurde dem Antrag auf Verlängerung stattgegeben (Gültigkeit 02.03.2014 bis 02.03.2015), da sich der Beschwerdeführer auf gesundheitliche Gründe berief, weswegen er den Studienerfolg nicht habe erbringen können. Am 17.07.2014 stellte der Beschwerdeführer bei der Universität Innsbruck den Antrag auf Zulassung zum Studium „Wirtschaftsrecht“. Auch diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer seitens der Universität am 22.07.2014 mitgeteilt, dass die Zulassung als ordentlicher Studierender erst nach Absolvierung der Deutschprüfung erfolgen könne. Dies müsse spätestens bis zum Ende der Zulassungsfrist für das Sommersemester 2016 erfolgen. Die Zulassung als außerordentlicher Studierender könne, sofern semesterweise beantragt, bis dorthin aufrechterhalten werden. Im laufenden Sommersemester 2015 ist der Beschwerdeführer nach wie vor als außerordentlicher Studierender zugelassen. Der von der Universität geforderte Nachweis der Hochschul-Deutsch-Prüfung wurde bislang nicht erbracht. Im September 2014 erkrankte der Beschwerdeführer an einem Abszess im Bereich des Steißbeines (sinus pilonidalis) und musste sich deshalb am 23.10.2014 einer ersten Operation unterziehen. In der Folge war eine langandauernde Folgebehandlung nötig, während welcher der Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen eingeschränkt war und nicht regelmäßig am Studienbetrieb teilnehmen konnte. Aufgrund eines Rückfalles wurde zuletzt am 23.02.2015 eine Operation durchgeführt. Der Beschwerdeführer war zunächst vom 21.03.2013 bis zum 07.03.2014 und später vom 23.10.2014 bis laufend (Datum des Versicherungsdatenauszuges 13.02.2015) bei der Fa C und C OG als geringfügig beschäftigter Arbeiter gemeldet, wo er stundenweise tätig war. Tatsächlich dort gearbeitet hat der Beschwerdeführer jedoch lediglich bis Sommer
  3. Seit 23.10.2014 verfügt der Beschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gem § 111 Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung in der Betriebsart Buffet, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft H. Beim Standort der Gewerbeberechtigung handelt es sich um einen Imbissstand in I, Adresse. Der Beschwerdeführer ist dort sporadisch vor Ort, um seine Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer auszuüben. Seit 23.10.2014 verfügt der Beschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gem Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung in der Betriebsart Buffet, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft H. Beim Standort der Gewerbeberechtigung handelt es sich um einen Imbissstand in römisch eins, Adresse. Der Beschwerdeführer ist dort sporadisch vor Ort, um seine Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer auszuüben. Insgesamt kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit 17.11.2012, somit über einen Zeitraum von beinahe drei Jahren, in Österreich aufhältig ist. In dieser Zeit hat der Beschwerdeführer einen Studienerfolg im Sinne des § 75 Abs 6 Universitätsgesetz nicht nachweisen können. Auch die für die Zulassung zum ordentlichen Studium nötige Deutsch-Prüfung hat der Beschwerdeführer nicht absolviert.Insgesamt kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit 17.11.2012, somit über einen Zeitraum von beinahe drei Jahren, in Österreich aufhältig ist. In dieser Zeit hat der Beschwerdeführer einen Studienerfolg im Sinne des Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz nicht nachweisen können. Auch die für die Zulassung zum ordentlichen Studium nötige Deutsch-Prüfung hat der Beschwerdeführer nicht absolviert. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt des Stadtmagistrates der Stadt Innsbruck und den darin enthaltenen Urkunden. Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den dem Verfahren zugrundeliegenden Anträgen und den beiliegenden Urkunden. Die Feststellungen hinsichtlich der Studien des Beschwerdeführers konnten auf Basis der schriftlichen Auskunft der Studienabteilung der Universität Innsbruck, Mag. F G, an die belangte Behörde vom 10.03.2015 getroffen werden. Hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers liegt ein Schreiben des Dr. D E vom 05.02.2015 vor, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer laut anamnestischen Angaben Ende September 2014 erkrankt sei. Zudem wurde darin bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich einer Operation unterzog und aufgrund der langwierigen Folgebehandlung und der Schmerzen eingeschränkt war und deshalb am regelmäßigen Studienbetrieb nicht habe teilnehmen können. Des Weiteren liegen Schriftstücke der Universitätsklinik Innsbruck vor, aus welchen Untersuchungs- bzw Behandlungstermine sowie die Diagnose hervorgehen. Aus dem Auszug aus dem Gewerberegister vom 11.03.2015 sowie aus dem Versicherungsdatenauszug vom 13.02.2015 gehen die Angaben zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers hervor. Seitens des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass er bei der Fa C und C lediglich bis Sommer 2014 tätig war und dass er die Gewerbeberechtigung für den Imbissstand in I lediglich für eine Nebentätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer nutze, während die tägliche Arbeit dort von einem Koch und einer Kellnerin besorgt würden.Aus dem Auszug aus dem Gewerberegister vom 11.03.2015 sowie aus dem Versicherungsdatenauszug vom 13.02.2015 gehen die Angaben zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers hervor. Seitens des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass er bei der Fa C und C lediglich bis Sommer 2014 tätig war und dass er die Gewerbeberechtigung für den Imbissstand in römisch eins lediglich für eine Nebentätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer nutze, während die tägliche Arbeit dort von einem Koch und einer Kellnerin besorgt würden. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005, in der geltenden Fassung BGBl I Nr 70/2015:Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung BGBl römisch eins Nr 70/2015: Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11Paragraph 11

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23FPG benötigen würde.

(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würde. Studierende § 64Paragraph 64

(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(3)Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
(4)Drittstaatsangehörigen, die ein Studium

Abs. 1 Z 2 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41

anstreben, kann auf Antrag einmalig bestätigt werden, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zweck der Arbeitssuche erlaubt ist, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles weiter vorliegen. § 19 gilt.

(4)Drittstaatsangehörigen, die ein Studium

Absatz eins, Ziffer 2, erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41, anstreben, kann auf Antrag einmalig bestätigt werden, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zweck der Arbeitssuche erlaubt ist, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles weiter vorliegen. Paragraph 19, gilt.

(5)Anträge

Abs. 4 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels

Abs. 1 zu stellen und begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und können daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

(5)Anträge

Absatz 4, sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels

Absatz eins, zu stellen und begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und können daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

(6)Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und vorzulegende Nachweise für die Bestätigung

Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen.

(6)Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und vorzulegende Nachweise für die Bestätigung

Absatz 4, hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen. V.römisch fünf. Erwägungen: Die sachliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde ergibt sich aus § 3 NAG iVm mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.12.2005, LGBl Nr 122/2005, mittels welcher die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt wurden, in Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Namen des Landeshauptmannes von Tirol zu entscheiden. Die sachliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde ergibt sich aus Paragraph 3, NAG in Verbindung mit mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.12.2005, Landesgesetzblatt Nr 122 aus 2005,, mittels welcher die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt wurden, in Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Namen des Landeshauptmannes von Tirol zu entscheiden. Nach § 4 NAG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden im Inland. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Innsbruck hat, ergibt sich daraus die örtliche Zuständigkeit der Stadt Innsbruck. Aus Art 116 Abs 3 iVm Art 119 Abs 1 und 2 B-VG erschließt sich die Zuständigkeit des Bürgermeisters hinsichtlich der Führung der Aufgaben der Bezirksverwaltung in Städten mit eigenem Statut.Nach Paragraph 4, NAG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden im Inland. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Innsbruck hat, ergibt sich daraus die örtliche Zuständigkeit der Stadt Innsbruck. Aus Artikel 116, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 119, Absatz eins und 2 B-VG erschließt sich die Zuständigkeit des Bürgermeisters hinsichtlich der Führung der Aufgaben der Bezirksverwaltung in Städten mit eigenem Statut. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zufolge § 3 Abs 2 NAG idgF zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig.Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zufolge Paragraph 3, Absatz 2, NAG idgF zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht bei der Behörde eingebracht und erweist sich auch sonst als zulässig.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Da diese Voraussetzungen gegeben sind und die Erstbehörde, wie oben dargetan, eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, obliegt es dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in der Sache selbst zu entscheiden. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, näher auf den vorgebrachten Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens einzugehen, da etwaige Verfahrensfehler vor der Erstbehörde im Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt worden wären (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 376; VwGH vom 30.06.1994, 93/09/0333).Da diese Voraussetzungen gegeben sind und die Erstbehörde, wie oben dargetan, eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, obliegt es dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in der Sache selbst zu entscheiden. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, näher auf den vorgebrachten Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens einzugehen, da etwaige Verfahrensfehler vor der Erstbehörde im Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt worden wären vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 376; VwGH vom 30.06.1994, 93/09/0333).

§ 64

Abs 3 NAG in der oben angeführten Fassung ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nur zulässig, wenn der Betroffene nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt.

Paragraph 64, Absatz 3, NAG in der oben angeführten Fassung ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nur zulässig, wenn der Betroffene nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Laut § 8 Z 7 lit b NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV) ist im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

§ 75Abs 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl I Nr 120 id

F BGBl I Nr 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

§ 62

Abs 4 UG vorzulegen.Laut Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV) ist im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl römisch eins Nr 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

Paragraph 62, Absatz 4, UG vorzulegen. Da laut § 52 UG das Studienjahr am

  1. Oktober beginnt und am
  2. September des darauffolgenden Kalenderjahres endet, versteht der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung des § 8 Z 7 lit b NAG-DV dahingehend, dass für die Beurteilung des ausreichenden Studienerfolges nach § 64 NAG stets das zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits vollständig abgelaufene Studienjahr maßgeblich sei (ständige Rechtsprechung, vgl zB VwGH vom 26.02.2013, 2010/22/0127).Da laut Paragraph 52, UG das Studienjahr am
  3. Oktober beginnt und am
  4. September des darauffolgenden Kalenderjahres endet, versteht der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung des Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV dahingehend, dass für die Beurteilung des ausreichenden Studienerfolges nach Paragraph 64, NAG stets das zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits vollständig abgelaufene Studienjahr maßgeblich sei (ständige Rechtsprechung, vergleiche zB VwGH vom 26.02.2013, 2010/22/0127). Für Studenten einer öffentlichen Universität besteht ein Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Bestimmungen somit in einem Nachweis nach § 75 Abs 6 UG (vgl VwGH vom 03.07.2008, 2008/18/0477). Nach dieser Bestimmung hat die Universität einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.Für Studenten einer öffentlichen Universität besteht ein Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Bestimmungen somit in einem Nachweis nach Paragraph 75, Absatz 6, UG vergleiche VwGH vom 03.07.2008, 2008/18/0477). Nach dieser Bestimmung hat die Universität einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat. Da der Beschwerdeführer um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ angesucht hat, oblag es dem erkennenden Gericht festzustellen, ob die Voraussetzungen des allgemeinen Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sowie im Speziellen die Voraussetzungen des § 64 Abs 3 NAG im konkreten Fall vorliegen oder nicht.Da der Beschwerdeführer um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ angesucht hat, oblag es dem erkennenden Gericht festzustellen, ob die Voraussetzungen des allgemeinen Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sowie im Speziellen die Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz 3, NAG im konkreten Fall vorliegen oder nicht. Das Landesverwaltungsgericht hat hierzu erwogen: Im Allgemeinen: Für Studenten ist es grundsätzlich relativ einfach, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllen. Über diese allgemeinen Voraussetzungen hinaus ist hinreichend, dass ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder ein anerkannter privater Studiengang oder anerkannter privater Hochschullehrgang absolviert wird und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Dies erklärt sich aus bildungs- und wirtschaftspolitischen Gründen. Dem gegenüber stehen Überlegungen, welche insbesondere die Migrationssteuerung und das geregelte Fremdenwesen betreffen. Um sicherzustellen, dass die Betroffenen ihren Aufenthalt auch dem der Aufenthaltsbewilligung entsprechenden Aufenthaltszweck widmen, verlangt der Gesetzgeber von ausländischen Studenten, dass diese, um laufend eine Aufenthaltsbewilligung erhalten zu können, einen entsprechenden Studienerfolg nachweisen müssen (wie auch inländische Studenten hinsichtlich gewisser Förderungen). Um im Einzelfall unnötige Härten zu vermeiden, beinhaltet § 64 Abs 3 NAG einen Befreiungstatbestand hinsichtlich des Nachweises des Studienerfolges. Der Gesetzgeber anerkennt, dass selbst Fremde, welche ein ernsthaftes Studium betreiben, durch Gründe, die der Einflusssphäre des Fremden entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, daran gehindert werden können, den geforderten Nachweis zu erbringen. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, welche jedenfalls lediglich zeitweilige Verhinderungen erfasst.Um im Einzelfall unnötige Härten zu vermeiden, beinhaltet Paragraph 64, Absatz 3, NAG einen Befreiungstatbestand hinsichtlich des Nachweises des Studienerfolges. Der Gesetzgeber anerkennt, dass selbst Fremde, welche ein ernsthaftes Studium betreiben, durch Gründe, die der Einflusssphäre des Fremden entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, daran gehindert werden können, den geforderten Nachweis zu erbringen. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, welche jedenfalls lediglich zeitweilige Verhinderungen erfasst. Dagegen folgt bereits aus dem Aufenthaltszweck bzw der Grundidee der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, dass Hinderungsgründe, welche dauerhaft sind, nicht den Befreiungstatbestand erfüllen können. Die grundsätzliche Unfähigkeit ein Studium zu betreiben, sei es aufgrund körperlicher oder geistiger Gründe, steht der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ entgegen (vgl VwGH vom 13.09.2011, 2010/22/0036).Dagegen folgt bereits aus dem Aufenthaltszweck bzw der Grundidee der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, dass Hinderungsgründe, welche dauerhaft sind, nicht den Befreiungstatbestand erfüllen können. Die grundsätzliche Unfähigkeit ein Studium zu betreiben, sei es aufgrund körperlicher oder geistiger Gründe, steht der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ entgegen vergleiche VwGH vom 13.09.2011, 2010/22/0036). Selbst bei Vorliegen von zeitweiliger Verhinderung im Sinne des § 64 Abs 3 NAG ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Ausmaß bisher Studienleistungen erbracht wurden. Insbesondere ist der Zeitraum der Verhinderung der Gesamtdauer des Aufenthaltes für Studienzwecke gegenüberzustellen. So kann eine auch Monate andauernde Verhinderung nicht rechtfertigen, dass in einem Zeitraum von mehreren Jahren kein ausreichender Studienerfolg erbracht wird. So hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien etwa festgestellt, dass eine ein halbes Jahr andauernde ernsthafte Erkrankung in Anbetracht eines Aufenthaltszeitraumes von mehr als drei Jahren ohne Erbringung irgendeines Studienerfolges keinen Umstand darstellt, welcher eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen könnte (VwGH vom 19.02.2009, 2008/18/0452).Selbst bei Vorliegen von zeitweiliger Verhinderung im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Ausmaß bisher Studienleistungen erbracht wurden. Insbesondere ist der Zeitraum der Verhinderung der Gesamtdauer des Aufenthaltes für Studienzwecke gegenüberzustellen. So kann eine auch Monate andauernde Verhinderung nicht rechtfertigen, dass in einem Zeitraum von mehreren Jahren kein ausreichender Studienerfolg erbracht wird. So hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien etwa festgestellt, dass eine ein halbes Jahr andauernde ernsthafte Erkrankung in Anbetracht eines Aufenthaltszeitraumes von mehr als drei Jahren ohne Erbringung irgendeines Studienerfolges keinen Umstand darstellt, welcher eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen könnte (VwGH vom 19.02.2009, 2008/18/0452). Auch das mehrfache Vorkommen von denselben oder verschiedenen Sachverhalten, welche den Befreiungstatbestand nach § 64 Abs 3 NAG jeweils erfüllen, kann hinsichtlich des Erfordernisses des Studienerfolges von Bedeutung sein.Auch das mehrfache Vorkommen von denselben oder verschiedenen Sachverhalten, welche den Befreiungstatbestand nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG jeweils erfüllen, kann hinsichtlich des Erfordernisses des Studienerfolges von Bedeutung sein. So hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass trotz Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes nach § 64 Abs 3 NAG, der fehlende Studienerfolg dennoch eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen nach § 11 Abs 2 Z 1 NAG darstellen kann. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er mit der Bestimmung des § 64 Abs 3 NAG auch einem Fremden, dessen bisheriges Verhalten über mehrere Jahre gezeigt hat, dass er – aus welchem Grund auch immer – nicht in der Lage ist, einen ausreichenden Studienerfolg zu erbringen und bei dem auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Änderung dieser Situation vorliegen, die Möglichkeit verschaffen wollte, sich weiterhin zum ausschließlichen Zweck des Studiums in Österreich aufzuhalten (VwGH vom 17.12.2010, 2007/18/0643).So hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass trotz Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG, der fehlende Studienerfolg dennoch eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG darstellen kann. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er mit der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 3, NAG auch einem Fremden, dessen bisheriges Verhalten über mehrere Jahre gezeigt hat, dass er – aus welchem Grund auch immer – nicht in der Lage ist, einen ausreichenden Studienerfolg zu erbringen und bei dem auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Änderung dieser Situation vorliegen, die Möglichkeit verschaffen wollte, sich weiterhin zum ausschließlichen Zweck des Studiums in Österreich aufzuhalten (VwGH vom 17.12.2010, 2007/18/0643). Im Sinne dieser Rechtsprechung stellt der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger sich über Jahre im Bundesgebiet aufhält, ohne den geforderten Studienerfolg zu erbringen, eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dar, auch wenn dieser sich – möglicherweise berechtigt – immer wieder auf einen Befreiungstatbestand beruft. Die Tatsache für sich, dass der Aufenthalt des Fremden über längere Zeit nicht dem seinem Aufenthaltstitel entsprechenden Aufenthaltszweck entspricht, widerspricht dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 Z 1 NAG, konkret der öffentlichen Ordnung in Gestalt eines geordneten Fremdenwesens (vgl wiederum VwGH vom 17.12.2010, 2007/18/0643).Im Sinne dieser Rechtsprechung stellt der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger sich über Jahre im Bundesgebiet aufhält, ohne den geforderten Studienerfolg zu erbringen, eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dar, auch wenn dieser sich – möglicherweise berechtigt – immer wieder auf einen Befreiungstatbestand beruft. Die Tatsache für sich, dass der Aufenthalt des Fremden über längere Zeit nicht dem seinem Aufenthaltstitel entsprechenden Aufenthaltszweck entspricht, widerspricht dem öffentlichen Interesse im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG, konkret der öffentlichen Ordnung in Gestalt eines geordneten Fremdenwesens vergleiche wiederum VwGH vom 17.12.2010, 2007/18/0643). Im Besonderen: Im konkreten Fall beruft sich der Beschwerdeführer zum wiederholten Male auf den Befreiungstatbestand nach § 64 Abs 3 NAG. Im konkreten Fall beruft sich der Beschwerdeführer zum wiederholten Male auf den Befreiungstatbestand nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG. Dabei steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer durch die im September 2014 aufgetretenen und langwierigen gesundheitlichen Probleme zumindest teilweise am Studieren gehindert war. Nun ist dieser Umstand jedoch im Lichte der angeführten Rechtsprechung zusammen mit weiteren Faktoren einer Gesamtschau zu unterziehen. Hierbei fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit beinahe drei Jahren zum Zwecke des Studiums in Österreich aufhältig ist, bis dato jedoch keinerlei Studienerfolg aufzuweisen hat. So ist der Beschwerdeführer mangels Hochschul-Deutsch-Prüfung bisher nicht einmal als ordentlicher Studierender zugelassen. Im Übrigen kommt die nötige Sprachprüfung als solche einem Studienerfolg im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht gleich (VwGH vom 24.02.2009, 2008/22/0856). Hierfür kommen lediglich Studienleistungen an sich in Betracht, welche in Summe 16 ECTS-Punkte im Studienjahr übersteigen (VwGH vom 03.07.2008, 2008/10/0477). Mangelnde Sprachkenntnisse können nicht für den Fremden sprechen (vgl VwGH 17.03.2009, 2008/21/0118).Hierbei fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit beinahe drei Jahren zum Zwecke des Studiums in Österreich aufhältig ist, bis dato jedoch keinerlei Studienerfolg aufzuweisen hat. So ist der Beschwerdeführer mangels Hochschul-Deutsch-Prüfung bisher nicht einmal als ordentlicher Studierender zugelassen. Im Übrigen kommt die nötige Sprachprüfung als solche einem Studienerfolg im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht gleich (VwGH vom 24.02.2009, 2008/22/0856). Hierfür kommen lediglich Studienleistungen an sich in Betracht, welche in Summe 16 ECTS-Punkte im Studienjahr übersteigen (VwGH vom 03.07.2008, 2008/10/0477). Mangelnde Sprachkenntnisse können nicht für den Fremden sprechen vergleiche VwGH 17.03.2009, 2008/21/0118). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraumes von beinahe drei Jahren nicht einmal die nötige Hochschul-Sprachprüfung abgelegt hat, ist für das erkennende Gericht auch nicht mit mehrfachen zeitweiligen Problemen gesundheitlicher Natur zu rechtfertigen. Das Fehlen der Zulassung zum Studium lässt auch nicht erwarten, dass sich die Situation hinsichtlich des Studienerfolges bald ändern werde und gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte dahingehend. Ausgehend von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über den Zeitraum von fast drei Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ in Österreich aufhältig war und bisher diesen Aufenthalt mit keinem einzigen Studienerfolg rechtfertigen konnte, geht das Landesverwaltungsgericht vielmehr davon aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen entspricht. Bei dem Erfordernis, dass der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widersprechen darf (§ 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 Z 1 NAG), handelt es sich um eine Voraussetzungen des allgemeinen Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, weshalb auf die gesamte Aufenthaltsdauer des Fremden Bedacht zu nehmen war und nicht bloß auf das vorangegangene Studienjahr im Sinne des § 8 Z 7 lit b NAG-DV. Bei dem Erfordernis, dass der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widersprechen darf (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG), handelt es sich um eine Voraussetzungen des allgemeinen Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, weshalb auf die gesamte Aufenthaltsdauer des Fremden Bedacht zu nehmen war und nicht bloß auf das vorangegangene Studienjahr im Sinne des Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV. Da somit eine maßgebliche Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorliegt, war wie im Spruch zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.17.1201.1

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