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LVwG-2015/22/0878-6

Obsah (7)§ 50§ 25a§ 9§ 74§ 367§ 82§ 64

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/0878-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde F o l g e gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde F o l g e gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als Geschäftsführer und sohin

§ 9Abs. 1 VSt

G als Verantwortlicher des Unternehmens XY GmbH mit Standort in T, Adresse zu verantworten, dass gegen folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) verstoßen wurde, indem die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 09.09.2014 zu ZI. *******/04- A-22 vorgeschriebenen Auflagen zum Schutz der

§ 74Abs. 2 und § 77 Abs. 3 und 4 Gew

O 1994 wahrzunehmenden Interessen in der zum obgenannten Unternehmen gehörigen, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 16.02.1987 zu ZI. 3-****/5-B genehmigten gewerblichen Betriebsanlage „Hotel X“ im obgenannten Standort nicht eingehalten wurden, da entgegen, dem Auftrag des Bescheides vom 09.09.2014 zu ZI. 3.1-****/04-A-22 die entsprechenden Nachweise über die Erfüllung der Auflagenpunkte I. (aktualisierter Brandschutzplan)„Sie haben es als Geschäftsführer und sohin

Paragraph 9, Absatz eins, VStG als Verantwortlicher des Unternehmens XY GmbH mit Standort in T, Adresse zu verantworten, dass gegen folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) verstoßen wurde, indem die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 09.09.2014 zu ZI. *******/04- A-22 vorgeschriebenen Auflagen zum Schutz der

Paragraph 74, Absatz 2 und Paragraph 77, Absatz 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen in der zum obgenannten Unternehmen gehörigen, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 16.02.1987 zu ZI. 3-****/5-B genehmigten gewerblichen Betriebsanlage „Hotel X“ im obgenannten Standort nicht eingehalten wurden, da entgegen, dem Auftrag des Bescheides vom 09.09.2014 zu ZI. 3.1-****/04-A-22 die entsprechenden Nachweise über die Erfüllung der Auflagenpunkte römisch eins. (aktualisierter Brandschutzplan) „3.2. Der optische Brandmelder 5/9 ist im Brandschutzplan zu erfassen. 3.5. Im Brandschutzplan ist der Indikator 5/7 als solcher planlich darzustellen (nicht wie im Plan 5/10 beschrieben). 3.7. Der Dachboden ist in den Schutzumfang der automatischen Brandmeldeanlage

TRVB S 123 miteinzubeziehen. Des Weiteren ist der Dachboden im Brandschutzplan entsprechend der gegebenen Situation zu erfassen. 3.8. Die entsprechenden Änderungen sind im Brandschutzplan

TRVB O 121 einzuarbeiten. Ein Gleichstück des Brandschutzplanes ist dem örtlichen Feuerwehrkommando in zweifacher planlicher Ausführung sowie in digitaler PDF-Form zu übermitteln. Weiters ist am Deckblatt des Brandschutzplanes der verantwortliche Personenkreis für die automatische Brandmeldeanlage mit der dazugehörigen Erreichbarkeit zu erfassen." der Bezirkshauptmannschaft S nicht vorgelegt wurden, obwohl diese bis zum 30.11.2014 fällig gewesen wäre.

§ 367Z 25 Gew

O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 EURGemäß Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 EUR zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von

§ 82Abs.

1 oder § 84d Abs. 7 erlassenenzu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von

Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 84 d, Absatz 7, erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die

den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in BescheidenVerordnungen nicht befolgt oder die

den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F. begangen.

§ 367

Z 25 Gewerbeordnung 1994 wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 200,-- verhängt.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994 Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, i.d.g.F. begangen.

Paragraph 367, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994 wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 200,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen. Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

§ 64Abs.

2 Verwaltungsstrafgesetz EUR 20,-- zu bezahlen.Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz EUR 20,-- zu bezahlen. Die Gesamtsumme beträgt sohin EUR 220,--.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht wie folgt: „I. In umseits bezeichneter Gewerbesache erstattet der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 24.2.2015, Gz SB-*-2015, zugestellt frühestens am 25.2.2015, nachstehende B e s c h w e r d e an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Das Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten und zu den Gründen der Rechtswidrigkeit ausgeführt wie folgt: Dem Beschwerdeführer wurde die Erfüllung der Auflagen bis 30.11.2014 aufgetragen. Er hat bereits am 1.10.2014 die Firmen OO und PP mit den notwendigen Arbeiten beauftragt, welche vereinbarungsgemäß im November 2014 durchgeführt werden sollten. Das Hotel X war in der Zeit vom 3.11.2014 bis 6.12.2014 geschlossen, die beauftragten Firmen haben noch im November 2014 mit den Arbeiten begonnen. Allerdings stellten sich aus Gründen, die nicht im Bereich des Beschwerdeführers liegen, Verzögerungen ein, sodass sämtliche Brandmelder erst am 4.12.2014 durch die Errichterfirmen abgenommen und in Betrieb gehen konnten. Mit 23.12.2014 waren dann auch die ausständigen Brandschutzpläne erstellt.Das Hotel römisch zehn war in der Zeit vom 3.11.2014 bis 6.12.2014 geschlossen, die beauftragten Firmen haben noch im November 2014 mit den Arbeiten begonnen. Allerdings stellten sich aus Gründen, die nicht im Bereich des Beschwerdeführers liegen, Verzögerungen ein, sodass sämtliche Brandmelder erst am 4.12.2014 durch die Errichterfirmen abgenommen und in Betrieb gehen konnten. Mit 23.12.2014 waren dann auch die ausständigen Brandschutzpläne erstellt. Über diesen Fortgang war die Behörde von C B fortlaufend, insbesondere mit Schreiben vom 10.12.2014, informiert worden. Es bleibt vorerst festzuhalten, dass die Brandmeldeanlage am 4.12.2014 und sohin vor Wiedereröffnung des Betriebes am 6.12.2014 installiert war, sohin zu keiner Zeit eine Gefahr für die Hotelgäste bestanden hat. Die Verwaltungsbehörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer die bis 30.11.2014 gesetzte Frist fruchtlos verstreichen hätte lassen. Dies entspricht aber nicht den Tatsachen, weil die Arbeiten bereits im November 2014 großteils abgeschlossen werden konnten und sich lediglich eine Verzögerung, die im Bereich der ausführenden Firmen lag, eingestellt hatte. Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Straferkenntnis ein erheblicher Handlungs- und Gesinnungsunwert vorgeworfen, welcher eine Bestrafung notwendig mache. Aus dem gesamten Geschehensablauf lässt sich aber ein solcher Vorwurf nicht ableiten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 VStG glaubhaft machen können, dass ihn an der Überschreitung der gesetzten Erfüllungsfrist kein Verschulden trifft. Seine Bestrafung ist deshalb nicht statthaft.Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Straferkenntnis ein erheblicher Handlungs- und Gesinnungsunwert vorgeworfen, welcher eine Bestrafung notwendig mache. Aus dem gesamten Geschehensablauf lässt sich aber ein solcher Vorwurf nicht ableiten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 5, VStG glaubhaft machen können, dass ihn an der Überschreitung der gesetzten Erfüllungsfrist kein Verschulden trifft. Seine Bestrafung ist deshalb nicht statthaft. Zudem liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 6 VStG vor, weil die Brandmeldeanlagen vor Wiederinbetriebnahme des Hotels X installiert waren und eineZudem liegen die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG vor, weil die Brandmeldeanlagen vor Wiederinbetriebnahme des Hotels römisch zehn installiert waren und eine Beeinträchtigung von Rechtsgütern tatsächlich nicht stattgefunden hat, sodass eine Bestrafung unverhältnismäßig wäre. Selbst wenn man von einem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers ausginge, so könnte mit einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 Z 6 VStG das Auslangen gefunden werden.Selbst wenn man von einem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers ausginge, so könnte mit einer Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG das Auslangen gefunden werden. Im übrigen werden die Ausführungen des Beschwerdeführers im Einspruch vom 9.2.2015 vollinhaltlich aufrecht erhalten. Es werden daher gestellt die A n t r ä g e : das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

  1. a)C B, Adresse, S, als Zeugen einvernehmen;
  2. b)eine mündliche Verhandlung durchführen;
  3. c)den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu
  4. d)das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren unter Erteilung einer Ermahnung eingestellt wird. II.römisch zwei. Die beiden Emails vom 1.10.2014 an die Firmen OO und PP werden gleichzeitig vorgelegt.“ Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den Betriebsanlagenakt betreffend das gegenständliche Hotel. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurden der Beschuldigte sowie C B als Zeuge einvernommen. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen Die Behörde stützt ihren Tatvorwurf darauf, dass der Beschuldigte entgegen dem Auftrag des Bescheides vom 9.9.2014 zu Zl. 3.1-****/04-A-22 die entsprechenden Nachweise über die Erfüllung der Auflagenpunkte I. („aktualisierter Brandschutzplan“) – hier erfolgt eine namentliche Aufzählung dreier Auflagenpunkte – der Bezirkshauptmannschaft S nicht vorgelegt wurden, obwohl diese bis zum 30.11.2014 fällig gewesen wären. Die Behörde stützt ihren Tatvorwurf darauf, dass der Beschuldigte entgegen dem Auftrag des Bescheides vom 9.9.2014 zu Zl. 3.1-****/04-A-22 die entsprechenden Nachweise über die Erfüllung der Auflagenpunkte römisch eins. („aktualisierter Brandschutzplan“) – hier erfolgt eine namentliche Aufzählung dreier Auflagenpunkte – der Bezirkshauptmannschaft S nicht vorgelegt wurden, obwohl diese bis zum 30.11.2014 fällig gewesen wären. Warum hier bezogen auf die Brandmeldeanlage keine Übertretung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft S vom 13.1.2010, Zl. 3.1.-****/04-B-49, der u.a. vorschreibt „die bestehende Brandmeldeanlage ist auf Vollschutzumfang zu erweitern, es ist ein Anschluss an die Landesleitstelle herzustellen“ angenommen wurde (bei der Strafbemessung wird dieser Umstand allerdings als erschwerend eingestuft?), kann der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnommen werden. Im Titelbescheid (Bescheid vom 9.9.2014 zu Zl. 3.1-****/04-A-22) ist nun davon die Rede, dass namentlich aufgezählte Auflagenpunkte bis zum 30.11.2014 zu erfüllen und entsprechende Nachweise zu erbringen sind. Die Behörde wirft dem Beschuldigten – aus unerfindlichen Gründen - nun nicht das Nichterfüllen dieser Auflagen vor, sondern die Vorlage der Nachweise. Die Vorlage der Nachweise (an die Behörde) wird jedoch im zitierten Bescheid vom 9.9.2014 gar nicht gefordert. Hier ist nämlich zwischen „Erbringen“ und „Vorlage“ zu unterscheiden. Erbracht wird ein Nachweis der Auflagenerfüllung beispielsweise bereits mit einem Überprüfungsbefund durch eine einschlägige Fachfirma. Im gegenständlichen Fall wurde durch die Firma PP am 4.12.2014 eine Abnahme der Brandmeldeanlage durchgeführt und darauf aufbauend ein mit 10.12.2014 datierter Abnahmebericht erstellt. Damit wäre dieser Auflagenpunkt, zumal festgestellt werden konnte, dass der Dachboden vollständig überwacht ist, jedenfalls am 4.12.2014 erfüllt. Eine Vorlagepflicht an die Behörde ist aus dem zitierten Bescheid vom 9.9.2014 nicht zu entnehmen (tatsächlich übermittelt wurde dieser Abnahmebericht der Bezirkshauptmannschaft S am 10.12.2014). Mangels Vorlagepflicht scheidet eine Bestrafung des Beschuldigten aufgrund des gegenständlichen Tatvorwurfes aus. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dem Beschwerdeführer wäre vorgeworfen worden, er hätte bis zum 30.11.2014 die entsprechenden Nachweise nicht erbracht, könnte er nicht bestraft werden, zumal er für die Erfüllung der Auflagen (diese wurde ihm – wie erwähnt – nicht zur Last gelegt) eine Frist bis 30.11.2014 eingeräumt bekommen hat. Damit hätte er die Brandmeldeanlage auch am 30.11.2014, sohin am letzten Tag der Frist fertigstellen können. Damit geht aber zwingend einher, dass er für die Erbringung der entsprechenden Nachweise zumindest noch einige Tage nach dieser Frist Zeit gehabt hätte. In diesem Fall hätte es daher ein entsprechendes Tatzeitende („… und nicht bis zum xx die entsprechenden Nachweise erbracht haben“) im Spruch des Straferkenntnisses bedurft. So hingegen, zumal als Tatzeit das Ende der Mängelbehebungsfrist angeführt ist – würde auch in diesem Fall eine Bestrafung ausscheiden, wobei bei einer Erbringung des Nachweise am 4.12.2014 und einer Übermittlung der Nachweise am 10.12.2014, mithin wenige Tage nach dem 30.11.2014, wohl in beiden Fällen der Tatvorwurfsgestaltung eine Rechtzeitigkeit angenommen werden könnte. Eine Korrektur des Spruches ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol in der vorliegenden Fallkonstellation nicht erlaubt, zumal es diesfalls die Tat unerlaubt austauschen würde. Von der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war aber abzusehen, weil die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist grundsätzlich noch nicht abgelaufen ist und es der Behörde damit offen stünde, einen neuen, den obigen Ausführungen entsprechenden Tatvorwurf zu erheben. Hier gilt allerdings zu beachten: In formeller Hinsicht wäre die konkrete Funktion des Beschwerdeführers („gewerberechtlicher Geschäftsführer“) im Spruch anzuführen und stellen Auflagenübertretungen stets eigenständige Übertretung dar (Näheres dazu bei Ziermann in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3, 2008, RZ 379 mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Die Verhängung einer Gesamtstrafe ist daher unzulässig. Die Anführung der Wortfolge „aktualisierter Brandschutzplan“ im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist irreführend, geht es doch bei den hier interessierenden Auflagen nur z.T. um den Brandschutzplan. Inhaltlich stellt sich die Frage des Verhältnisses des Bescheides vom 9.9.2014, Zl. 3.1-****/04-A-22 zu jenem vom 13.1.2010, Zl. 3.1.-****/04-B-49. Hiezu finden sich – wie erwähnt – keinerlei Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Was den Unrechtsgehalt der Tat betrifft, wird v.a. auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwiesen. Insbesondere betont der Beschuldigte, das Hotel erst nach dem Fertigstellen der Brandmeldeanlage – und lediglich wenige Tage nach der gesetzten Erfüllungsfrist - in Betrieb gesetzt zu haben. Auf die Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschuldigten im Hinblick auf den fehlenden Unrechtsgehalt bzw. alternativ auf eine bloße Ermahnung wird ebenfalls verwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.0878.6

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