GVG wird der Beschwerde F o l g e gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde F o l g e gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als Geschäftsführer und sohin
G als Verantwortlicher des Unternehmens XY GmbH mit Standort in T, Adresse zu verantworten, dass gegen folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) verstoßen wurde, indem die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 09.09.2014 zu ZI. *******/04- A-22 vorgeschriebenen Auflagen zum Schutz der
O 1994 wahrzunehmenden Interessen in der zum obgenannten Unternehmen gehörigen, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 16.02.1987 zu ZI. 3-****/5-B genehmigten gewerblichen Betriebsanlage „Hotel X“ im obgenannten Standort nicht eingehalten wurden, da entgegen, dem Auftrag des Bescheides vom 09.09.2014 zu ZI. 3.1-****/04-A-22 die entsprechenden Nachweise über die Erfüllung der Auflagenpunkte I. (aktualisierter Brandschutzplan)„Sie haben es als Geschäftsführer und sohin
Paragraph 9, Absatz eins, VStG als Verantwortlicher des Unternehmens XY GmbH mit Standort in T, Adresse zu verantworten, dass gegen folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) verstoßen wurde, indem die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 09.09.2014 zu ZI. *******/04- A-22 vorgeschriebenen Auflagen zum Schutz der
Paragraph 74, Absatz 2 und Paragraph 77, Absatz 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen in der zum obgenannten Unternehmen gehörigen, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 16.02.1987 zu ZI. 3-****/5-B genehmigten gewerblichen Betriebsanlage „Hotel X“ im obgenannten Standort nicht eingehalten wurden, da entgegen, dem Auftrag des Bescheides vom 09.09.2014 zu ZI. 3.1-****/04-A-22 die entsprechenden Nachweise über die Erfüllung der Auflagenpunkte römisch eins. (aktualisierter Brandschutzplan) „3.2. Der optische Brandmelder 5/9 ist im Brandschutzplan zu erfassen. 3.5. Im Brandschutzplan ist der Indikator 5/7 als solcher planlich darzustellen (nicht wie im Plan 5/10 beschrieben). 3.7. Der Dachboden ist in den Schutzumfang der automatischen Brandmeldeanlage
TRVB S 123 miteinzubeziehen. Des Weiteren ist der Dachboden im Brandschutzplan entsprechend der gegebenen Situation zu erfassen. 3.8. Die entsprechenden Änderungen sind im Brandschutzplan
TRVB O 121 einzuarbeiten. Ein Gleichstück des Brandschutzplanes ist dem örtlichen Feuerwehrkommando in zweifacher planlicher Ausführung sowie in digitaler PDF-Form zu übermitteln. Weiters ist am Deckblatt des Brandschutzplanes der verantwortliche Personenkreis für die automatische Brandmeldeanlage mit der dazugehörigen Erreichbarkeit zu erfassen." der Bezirkshauptmannschaft S nicht vorgelegt wurden, obwohl diese bis zum 30.11.2014 fällig gewesen wäre.
O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 EURGemäß Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 EUR zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von
1 oder § 84d Abs. 7 erlassenenzu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von
Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 84 d, Absatz 7, erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die
den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in BescheidenVerordnungen nicht befolgt oder die
den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F. begangen.
Z 25 Gewerbeordnung 1994 wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 200,-- verhängt.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994 Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, i.d.g.F. begangen.
Paragraph 367, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994 wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 200,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen. Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
2 Verwaltungsstrafgesetz EUR 20,-- zu bezahlen.Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz EUR 20,-- zu bezahlen. Die Gesamtsumme beträgt sohin EUR 220,--.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht wie folgt: „I. In umseits bezeichneter Gewerbesache erstattet der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 24.2.2015, Gz SB-*-2015, zugestellt frühestens am 25.2.2015, nachstehende B e s c h w e r d e an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Das Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten und zu den Gründen der Rechtswidrigkeit ausgeführt wie folgt: Dem Beschwerdeführer wurde die Erfüllung der Auflagen bis 30.11.2014 aufgetragen. Er hat bereits am 1.10.2014 die Firmen OO und PP mit den notwendigen Arbeiten beauftragt, welche vereinbarungsgemäß im November 2014 durchgeführt werden sollten. Das Hotel X war in der Zeit vom 3.11.2014 bis 6.12.2014 geschlossen, die beauftragten Firmen haben noch im November 2014 mit den Arbeiten begonnen. Allerdings stellten sich aus Gründen, die nicht im Bereich des Beschwerdeführers liegen, Verzögerungen ein, sodass sämtliche Brandmelder erst am 4.12.2014 durch die Errichterfirmen abgenommen und in Betrieb gehen konnten. Mit 23.12.2014 waren dann auch die ausständigen Brandschutzpläne erstellt.Das Hotel römisch zehn war in der Zeit vom 3.11.2014 bis 6.12.2014 geschlossen, die beauftragten Firmen haben noch im November 2014 mit den Arbeiten begonnen. Allerdings stellten sich aus Gründen, die nicht im Bereich des Beschwerdeführers liegen, Verzögerungen ein, sodass sämtliche Brandmelder erst am 4.12.2014 durch die Errichterfirmen abgenommen und in Betrieb gehen konnten. Mit 23.12.2014 waren dann auch die ausständigen Brandschutzpläne erstellt. Über diesen Fortgang war die Behörde von C B fortlaufend, insbesondere mit Schreiben vom 10.12.2014, informiert worden. Es bleibt vorerst festzuhalten, dass die Brandmeldeanlage am 4.12.2014 und sohin vor Wiedereröffnung des Betriebes am 6.12.2014 installiert war, sohin zu keiner Zeit eine Gefahr für die Hotelgäste bestanden hat. Die Verwaltungsbehörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer die bis 30.11.2014 gesetzte Frist fruchtlos verstreichen hätte lassen. Dies entspricht aber nicht den Tatsachen, weil die Arbeiten bereits im November 2014 großteils abgeschlossen werden konnten und sich lediglich eine Verzögerung, die im Bereich der ausführenden Firmen lag, eingestellt hatte. Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Straferkenntnis ein erheblicher Handlungs- und Gesinnungsunwert vorgeworfen, welcher eine Bestrafung notwendig mache. Aus dem gesamten Geschehensablauf lässt sich aber ein solcher Vorwurf nicht ableiten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 VStG glaubhaft machen können, dass ihn an der Überschreitung der gesetzten Erfüllungsfrist kein Verschulden trifft. Seine Bestrafung ist deshalb nicht statthaft.Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Straferkenntnis ein erheblicher Handlungs- und Gesinnungsunwert vorgeworfen, welcher eine Bestrafung notwendig mache. Aus dem gesamten Geschehensablauf lässt sich aber ein solcher Vorwurf nicht ableiten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 5, VStG glaubhaft machen können, dass ihn an der Überschreitung der gesetzten Erfüllungsfrist kein Verschulden trifft. Seine Bestrafung ist deshalb nicht statthaft. Zudem liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 6 VStG vor, weil die Brandmeldeanlagen vor Wiederinbetriebnahme des Hotels X installiert waren und eineZudem liegen die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG vor, weil die Brandmeldeanlagen vor Wiederinbetriebnahme des Hotels römisch zehn installiert waren und eine Beeinträchtigung von Rechtsgütern tatsächlich nicht stattgefunden hat, sodass eine Bestrafung unverhältnismäßig wäre. Selbst wenn man von einem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers ausginge, so könnte mit einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 Z 6 VStG das Auslangen gefunden werden.Selbst wenn man von einem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers ausginge, so könnte mit einer Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG das Auslangen gefunden werden. Im übrigen werden die Ausführungen des Beschwerdeführers im Einspruch vom 9.2.2015 vollinhaltlich aufrecht erhalten. Es werden daher gestellt die A n t r ä g e : das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.