RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/23/1540-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Herrn A A, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.06.2015, Zahl ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde des A A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.06.2015 zur Zahl *** Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde des A A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.06.2015 zur Zahl *** Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
- Gemäß § 25 Abs 4 VwGG ist eine ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, VwGG ist eine ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen wie folgt: „Im Zuge einer Tierschutzkontrolle Ihres Betriebes, in Z, Adresse 1, am 11.07.2013, wurde von der Amtstierärztin festgestellt, dass Sie die Notschlachtung des Gallowaystiers mit der Ohrmarkennummer *** trotz vorherigen ausdrücklichen Anratens durch die Tierärztin Frau Mag. B B nicht veranlasst hatten. Somit war die Unterbringung sowie Betreuung des Stiers mit der Ohrmarkennummer *** jedenfalls im Zeitraum vom 06.07.2013 (Zeitpunkt der Feststellung durch Tierärztin Mag. B B) bis 12.07.2013 (Zeitpunkt der Notschlachtung) im Sinne des § 5 Tierschutzgesetz mit Leiden verbunden.Somit war die Unterbringung sowie Betreuung des Stiers mit der Ohrmarkennummer *** jedenfalls im Zeitraum vom 06.07.2013 (Zeitpunkt der Feststellung durch Tierärztin Mag. B B) bis 12.07.2013 (Zeitpunkt der Notschlachtung) im Sinne des Paragraph 5, Tierschutzgesetz mit Leiden verbunden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 38 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. 5 Abs. 1 und 2 Ziffer 13 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013, (kurz: TSchG);Paragraphen 38, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit 5 Absatz eins und 2 Ziffer 13 Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, (kurz: TSchG); Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß 400 € 4 Tagen § 38 Abs 1 Z 1 TSchG, BGBl I Nr 118/2004, idF BGBl I Nr 80/2013Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013, Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen: • 40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100 € angerechnet); • _ Euro als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 440 Euro.“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde in dieser insbesondere vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht Halter des hier verfahrensrelevanten Gallowaystiers mit der Ohrmarkennummer *** gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seinen landwirtschaftlichen Betrieb mit
- Dezember 2012 an seinen Sohn C C übergeben und sei daher nicht mehr als Verantwortlicher für die Tiere des landwirtschaftlichen Betriebes im Allgemeinen und für den hier verfahrensrelevanten Stier im Besonderen anzusehen. Aufgrund des Beschwerdevorbringens fand am 10.08.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer sich der Beschwerdeführer wie folgt verantwortete: „Ich habe meinen Betrieb bereits 2012 an meinen Sohn C C übergeben. Ich war damals bei dieser tierärztlichen Kontrolle nur aus Gefälligkeiten gegenüber meinen Sohn anwesend. Tatsächlich ist Halter des Tieres mein Sohn C C. Die Adressierung Adresse 1 ist der Sitz des landwirtschaftlichen Betriebes. Ich selbst wohne im Adresse
- Auf Vorhalt der Aussagen von mir vor der belangten Behörde am 24.06.2014 gebe ich an, da habe ich halt vergessen anzufügen dass das in Vertretung für meinen Sohn war. Sein tut es so, dass die D D Auskunft darüber gewährt, wer der Tierhalter ist. Bei der Notschlachtung selbst war mein Sohn anwesend. Die Notschlachtung habe ich selbst vorgenommen, ich bin Jäger und habe das Tier mit einer großkalibrigen Jagdwaffe mit einem Kopfschuss getötet.“ Weiters wurde die Tierärztin Mag. B B als Zeugin vernommen und machte diese dabei folgende Angaben: „Ich kann mich noch an den 06.
- erinnern, es war schon beim Dämmrig werden und es war die letzte Visite auf meiner Runde. Ich bin damals zum Betrieb der Familie A C gekommen und es war der C C anwesend. Der Stier ist nicht dort gelegen wo er legen hätte sollen und wir sind ihn dann suchen gegangen. Wir haben den Stier dann gefunden und er ist dann mit seinen drei Beinen davon gehumpelt. Für mich war das Tier in einem absoluten erbarmungswürdigen Zustand und ich habe dies auch dem C C gesagt. Ich weiß, dass C C Jäger ist und bin eigentlich davon ausgegangen, dass er das am selben Tag noch erledigen wird. Der Stier hatte am rechten Hinterbein eine Infektion im Knie. Das Knie war angeschwollen und bereits versteift. Eine derartige Infektion dauert in ihrem Verlauf bis zu diesem Erscheinungsbild sicher einige Wochen. Der Gesamtzustand dieses Tieres war erbarmungswürdig, ich sah hier keine Möglichkeit mehr für eine sinnvolle Behandlung. Ich habe das dem C C auch gesagt. Ich schätze dass meine Visite damals ca. eine halbe Stunde gedauert hat. Ich hatte damals allerdings das Gefühl, dass der Beschuldigte das Tier nicht unbedingt töten wollte und deshalb habe ich mich auch dazu entschlossen, mit der Bezirkshauptmannschaft Kontakt aufzunehmen und diese zu fragen, ob man die Entsorgung des Stieres überprüfen könne. Ich habe dann weder den Stier, noch den C C in diesem Zusammenhang noch einmal gesehen.“ Weiters wurde im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung ein Auszug der Betriebsinformation für Betriebsstätten zur Betriebsnummer *** der D D eingeholt und ergibt sich aufgrund dieses Auszuges, dass Halter der Tiere und Betreiber des landwirtschaftlichen Betriebes Z, Adresse 1, C C ist. II.römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Das Tierschutzgesetz zielt auf den Tierhalter ab. Nach § 4 Z 1 Tierschutzgesetz ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Das Tierschutzgesetz zielt auf den Tierhalter ab. Nach Paragraph 4, Ziffer eins, Tierschutzgesetz ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Wie sich anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergeben hat, treffen die Angaben des Beschwerdeführers zu. Demnach war für den gegenständlichen Stier ausschließlich der Sohn des Beschwerdeführers, C C, verantwortlich und hatte dieser die Tiere in seiner Obhut. Diese Feststellung wird aber auch durch die Angaben der als Zeugin vernommenen Tierärztin Dr. B B gestützt. Diese gab in ihrer Vernehmung an, dass sie vom Sohn des Beschwerdeführers gerufen worden war und dass dieser auch bei der Untersuchung des Tieres anwesend war. Nachdem der Beschwerdeführer somit als Halter des gegenständlichen Stieres nicht in Betracht kommt, hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.1540.2