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{'item': 'LVwG-2015/39/1793-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/39/1793-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn B A, Adresse, S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 12.05.2015, Zl ***-9/2015/*******/abbruch, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Leistungsfrist zur Beseitigung der baulichen Anlage mit 4 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses festgelegt wird.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Laut dem im Akt einliegenden Schreiben des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Marktgemeinde S, Ing. C D, vom 23.04.2015 wurde anlässlich eines am 18.03.2015 durchgeführten Ortsaugenschein festgestellt, dass im Nordeck der Liegenschaft Gst ***1/1, KG S – Land, welche zur Gänze im Freiland einliegt, ein Gebäude erstellt wurde. Das Gebäude besteht aus einem auf Säulen stehenden Pultdach, welches überwiegend umschlossen ist. Die bauliche Anlage weist ein Ausmaß von rund 4 m x 6 m auf. Im Sinne des § 39 Abs 5 TBO 2011 wurde im Schreiben darauf hingewiesen, dass die Errichtung der baulichen Anlage im Freiland nicht zulässig ist bzw dem Flächenwidmungsplan widerspricht und diesbezüglich ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 TBO 2011 besteht. Der Stellungnahme sind ein Lageplan mit eingezeichnetem Gebäude und Lichtbilder angeschlossen.Laut dem im Akt einliegenden Schreiben des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Marktgemeinde S, Ing. C D, vom 23.04.2015 wurde anlässlich eines am 18.03.2015 durchgeführten Ortsaugenschein festgestellt, dass im Nordeck der Liegenschaft Gst ***1/1, KG S – Land, welche zur Gänze im Freiland einliegt, ein Gebäude erstellt wurde. Das Gebäude besteht aus einem auf Säulen stehenden Pultdach, welches überwiegend umschlossen ist. Die bauliche Anlage weist ein Ausmaß von rund 4 m x 6 m auf. Im Sinne des Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 wurde im Schreiben darauf hingewiesen, dass die Errichtung der baulichen Anlage im Freiland nicht zulässig ist bzw dem Flächenwidmungsplan widerspricht und diesbezüglich ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 besteht. Der Stellungnahme sind ein Lageplan mit eingezeichnetem Gebäude und Lichtbilder angeschlossen. Mit Bescheid vom 12.05.2015, Zl ***-9/2015/*******/abbruch, trug der Bürgermeister der Marktgemeinde S Herrn A B (im Folgenden: Beschwerdeführer) „die Beseitigung der im Nordeck der Gp ***1/1, KG S – Land, konsenslos errichteten baulichen Anlage (Lagergebäude in Holzbauweise – siehe hiezu beiliegende Lichtbilder und Lageplan), innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf. Gleichzeitig untersagte er dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 die Benützung dieser baulichen Anlage mit sofortiger Wirkung“. Begründend bezog sich die Baubehörde auf die gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 23.04.2015, welche im bekämpften Bescheid wörtlich wiedergegeben ist, und erläuterte ihre Entscheidung weiters durch Bezugnahme auf die maßgebliche Rechtsgrundlage des § 39 Abs 1 und 6 lit a TBO 2011.Mit Bescheid vom 12.05.2015, Zl ***-9/2015/*******/abbruch, trug der Bürgermeister der Marktgemeinde S Herrn A B (im Folgenden: Beschwerdeführer) „die Beseitigung der im Nordeck der Gp ***1/1, KG S – Land, konsenslos errichteten baulichen Anlage (Lagergebäude in Holzbauweise – siehe hiezu beiliegende Lichtbilder und Lageplan), innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf. Gleichzeitig untersagte er dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 die Benützung dieser baulichen Anlage mit sofortiger Wirkung“. Begründend bezog sich die Baubehörde auf die gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 23.04.2015, welche im bekämpften Bescheid wörtlich wiedergegeben ist, und erläuterte ihre Entscheidung weiters durch Bezugnahme auf die maßgebliche Rechtsgrundlage des Paragraph 39, Absatz eins und 6 Litera a, TBO
  5. In fristgerecht erhobener Beschwerde berief sich der Beschwerdeführer auf das Bestehen eines Holzplatzes für die Hofstelle XY seit jeher

(1965). In dieser Zeit seien die notwendigen Hütten und Dächer infolge Bedarfs immer größer geworden. Eine Genehmigung dieser Hütten wäre aufgrund Bestehens von Freilandwidmung, Flussbauten und Straße nicht möglich gewesen. Es werde jedoch aus gesundheitlichen Gründen ein wetter- und windgeschützter Platz zum Arbeiten benötigt. Eine Umwidmung dieses Teiles der Parzelle zur Erlangung einer Genehmigung werde versucht. Ersucht werde um die Nutzung des Platzes und Abführung einer mündlichen Verhandlung. II.römisch zwei. Rechtslage: Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 83/2015:Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 83/2015: „§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden; …
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen: … f) die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind. § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. (…)
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, … (…)“ III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verfahrensakt. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstand.Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verfahrensakt. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstand. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. IV.römisch vier. Erwägungen:
  1. Zum Entfernungsauftrag gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011:Zum Entfernungsauftrag gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011: Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die gegenständliche bauliche Anlage ein Gebäude im Sinne der Begriffsbestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (§ 2 Abs 2 TBO 2011) darstellt. Die bauliche Anlage erfüllt nach hochbautechnischer amtssachverständiger Wertung die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines Gebäudes im Sinne des § 2 Abs 2 TBO
  2. Diese bautechnische Qualifizierung wurde auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt bzw nicht gegenteilig sachverständig widerlegt. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die gegenständliche bauliche Anlage ein Gebäude im Sinne der Begriffsbestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011) darstellt. Die bauliche Anlage erfüllt nach hochbautechnischer amtssachverständiger Wertung die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines Gebäudes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, TBO
  3. Diese bautechnische Qualifizierung wurde auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt bzw nicht gegenteilig sachverständig widerlegt. Die konsenslose Errichtung dieses Gebäudes wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen durch persönliche Wahrnehmungen am 18.03.2015 festgestellt. Die gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 23.04.2015 wurde im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegeben. Eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch Unterlassen der Mitteilung dieses Beweismittels an den Beschwerdeführer wurde damit mit der Möglichkeit der Beschwerdeerhebung und entsprechenden Beschwerdevorbringens saniert. Neben der rechtlichen Wertung der baulichen Anlage als Gebäude bestreitet der Beschwerdeführer auch die Tatsache an sich, dass die bauliche Anlage konsenslos errichtet wurde, nicht. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung der konsenslosen Bauführung nähere Argumente vor. Sah sich danach der Beschwerdeführer auch zwar allein durch die von ihm vorgebrachten Umstände (angestrebter Wind- und Wetterschutz) zur Vornahme der Bauführung veranlasst, vermag dies jedoch nichts an der objektiven Rechtswidrigkeit der Bauführung zu ändern. Gemäß § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 ist die Führung von Neubauten von Gebäuden baubewilligungspflichtig und bedürfen derartige Bauführungen einer Baubewilligung gemäß § 27 TBO
  4. Die geforderte Baubewilligung liegt gegenständlich erwiesener Maßen jedoch nicht vor. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 ist die Führung von Neubauten von Gebäuden baubewilligungspflichtig und bedürfen derartige Bauführungen einer Baubewilligung gemäß Paragraph 27, TBO
  5. Die geforderte Baubewilligung liegt gegenständlich erwiesener Maßen jedoch nicht vor. Der Ausnahmetatbestand des § 21 Abs 3 lit f TBO 2011, welcher zur Errichtung näher bezeichneter baulicher Anlagen ohne Baubewilligung bzw ohne Bauanzeige berechtigten würde, kommt gegenständlich schon deshalb nicht zur Anwendung, da bei einem vorhandenen Grundrissausmaß der baulichen Anlage von ca. 4 m x 6 m (24 m²) die nach dieser Bestimmung des § 21 Abs 3 TBO 2011 zulässige Grundfläche von maximal 10 m² bei weitem überschritten ist. Eine Prüfung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs 3 TBO 2011 erübrigt sich damit.Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011, welcher zur Errichtung näher bezeichneter baulicher Anlagen ohne Baubewilligung bzw ohne Bauanzeige berechtigten würde, kommt gegenständlich schon deshalb nicht zur Anwendung, da bei einem vorhandenen Grundrissausmaß der baulichen Anlage von ca. 4 m x 6 m (24 m²) die nach dieser Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, TBO 2011 zulässige Grundfläche von maximal 10 m² bei weitem überschritten ist. Eine Prüfung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, TBO 2011 erübrigt sich damit. Mangels Vorliegens einer Baubewilligung erteilte die belangte Behörde damit aber den gegenständlichen Beseitigungsauftrag zu Recht. So hat die Behörde gemäß § 39 Abs 1 erster Satz TBO 2011 dem Eigentümer einer bewilligungspflichtigen Anlage im Falle deren konsensloser Errichtung die Beseitigung aufzutragen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst Nr ***1/1, KG S – Land, sowie auch der darauf befindlichen baulichen verfahrensgegenständlichen Anlage. Diese Eigentumsverhältnisse blieben im Verfahren unbestritten und ergeben sich auch aus dem Grundbuchstand.Mangels Vorliegens einer Baubewilligung erteilte die belangte Behörde damit aber den gegenständlichen Beseitigungsauftrag zu Recht. So hat die Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz TBO 2011 dem Eigentümer einer bewilligungspflichtigen Anlage im Falle deren konsensloser Errichtung die Beseitigung aufzutragen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst Nr ***1/1, KG S – Land, sowie auch der darauf befindlichen baulichen verfahrensgegenständlichen Anlage. Diese Eigentumsverhältnisse blieben im Verfahren unbestritten und ergeben sich auch aus dem Grundbuchstand. Der Entfernungsauftrag ist ausreichend konkretisiert, der Gegenstand des baupolizeilichen Auftrags in gemeinsamer Betrachtung bzw Auslegung mit den im Spruch bezogenen, einen Bestandteil des Bescheides bildenden beigelegten Lichtbildern und dem Lageplan hinreichend exequierbar bestimmt. Gegenstand des baupolizeilichen Auftrags ist danach das zu Lagerzwecken genutzte Gebäude, ausgeführt in Holzbauweise, mit einem rechteckigen Grundrissausmaß von rund 4 m x 6 m im Nordeck der Liegenschaft Gst ***1/1, KG S – Land. Entsprechend dieser im Lageplan derart ausgewiesenen rechteckigen Grundrissdarstellung ist offenkundig, dass allfällige weitere in diesem Bereich der Liegenschaft bestehende konsenslose bauliche Anlagen vom verfahrensgegenständlichen Entfernungsauftrag nicht erfasst sind. Die Leistungsfrist war mit 4 Wochen ab Erlassung dieses Erkenntnisses neu festzulegen. Die Dauer von 4 Wochen ist in Anbetracht der Größe und bautechnischen Ausführung der baulichen Anlage (Holzbauweise, Aufführung eines Pultdaches auf Holzstehern und Umschließung) sowie der saisonalen Gegebenheiten (Sommer/Herbstmonate) als jedenfalls ausreichend zu betrachten. Die bereits in dieser Dauer im bekämpften Bescheid festgesetzte Leistungsfrist wurde vom Beschwerdeführer auch weder als zu kurz angefochten noch überhaupt entsprechend thematisiert.
  6. Zur Untersagung der weiteren Benützung gemäß § 39 Abs 6 lit a TBO 2011:Zur Untersagung der weiteren Benützung gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011: Der Tatsache, dass die bauliche Anlage durch den Beschwerdeführer benützt wird, ist insbesondere aufgrund dessen eigenen Beschwerdevorbringens evident. Die bauliche Anlage wird primär zur Holzlagerung bzw –verarbeitung verwendet. Da somit die beschwerdegegenständliche bauliche Anlage ohne dafür notwendige Baubewilligung in Benützung steht, untersagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Benützer deren weitere Benützung im Sinne des § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 auch zu Recht. Die Benützung wurde mit sofortiger Wirkung untersagt. Dies gilt auch für die vorliegende Entscheidung.Da somit die beschwerdegegenständliche bauliche Anlage ohne dafür notwendige Baubewilligung in Benützung steht, untersagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Benützer deren weitere Benützung im Sinne des Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 auch zu Recht. Die Benützung wurde mit sofortiger Wirkung untersagt. Dies gilt auch für die vorliegende Entscheidung. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung erfolgte in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung erfolgte in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.39.1793.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.