GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf, Sachverhalt:römisch eins. Verfahrenslauf, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 08.04.2014, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit
H mit Standort in E, Nr. ***, zu verantworten, dass - wie anlässlich einer am 17.06.2013 im Betrieb F GmbH & Co KG Buffet „G" in H, Adresse, durchgeführten Lebensmittelkontrolle des Lebensmittelaufsichtsorgans der Bezirkshauptmannschaft I, J K, und anschließender Untersuchung der entnommenen Proben durch die L GmbH, Adresse, Zahl ***** mit der Bezeichnung „Gutes aus der Küche - Kräutertee" festgestellt wurde - bei der vorliegenden Probe nachfolgende Verwaltungsübertretungen begangen wurden:„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit
Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F. zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma D GmbH mit Standort in E, Nr. ***, zu verantworten, dass - wie anlässlich einer am 17.06.2013 im Betrieb F GmbH & Co KG Buffet „G" in H, Adresse, durchgeführten Lebensmittelkontrolle des Lebensmittelaufsichtsorgans der Bezirkshauptmannschaft römisch eins, J K, und anschließender Untersuchung der entnommenen Proben durch die L GmbH, Adresse, Zahl ***** mit der Bezeichnung „Gutes aus der Küche - Kräutertee" festgestellt wurde - bei der vorliegenden Probe nachfolgende Verwaltungsübertretungen begangen wurden:
2 LMKV sind die Sachbezeichnung einer Ware (§ 4 Abs. 1 Ziffer 1), die Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Ware (§ 4 Abs. 1 Ziffer 3a) und das Mindesthaltbarkeitsdatum (§ 4 Abs. 1 Ziffer 5) im gleichen Sichtfeld anzubringen („Sichtfeldregelung").
Paragraph 3, Absatz 2, LMKV sind die Sachbezeichnung einer Ware (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 1), die Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Ware (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3a) und das Mindesthaltbarkeitsdatum (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5) im gleichen Sichtfeld anzubringen („Sichtfeldregelung"). Bei vorliegender Probe wird die Sichtfeldregelung nicht eingehalten.
1 Ziffer 2 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F. ist der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers zu kennzeichnen.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F. ist der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers zu kennzeichnen. Name und Anschrift sind dann ausreichend angegeben, wenn die Postzustellung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Die allgemeine Angabe einer Internetadresse (www.oetzidorf.at) ist nicht ausreichend.
1 Ziffer 3 lit a 1. Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F. ist die Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Ware nach metrischem System zu kennzeichnen. Bei flüssigen Waren nach Liter, Zentiliter oder Milliliter, bei sonstigen Waren nach Kilogramm oder Gramm.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 Litera a, 1. Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F. ist die Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Ware nach metrischem System zu kennzeichnen. Bei flüssigen Waren nach Liter, Zentiliter oder Milliliter, bei sonstigen Waren nach Kilogramm oder Gramm. Bei vorliegender Probe fehlt die Nettofüllmenge.
1 Ziffer 4 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F. ist das Los (Charge), wenn nicht das nach Tag und Monat bestimmte Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum angegeben ist, zu kennzeichnen. Der Angabe geht der Buchstabe „L" voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von anderen Angaben.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F. ist das Los (Charge), wenn nicht das nach Tag und Monat bestimmte Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum angegeben ist, zu kennzeichnen. Der Angabe geht der Buchstabe „L" voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von anderen Angaben. Bei vorliegender Probe fehlt das Los (Charge).
1 Ziffer 5 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F. ist der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten „mindestens haltbar bis Ende...", wenn nur Monat oder Jahr genannt werden, zu kennzeichnen.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F. ist der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten „mindestens haltbar bis Ende...", wenn nur Monat oder Jahr genannt werden, zu kennzeichnen. In der gegenständlichen Etikettierung scheint zwar ein entsprechendes Datum („Februar 2014"), aber nicht der zwingend vorgeschriebene Wortlaut („mindestens haltbar bis Ende") auf.
1 Ziffer 6 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F. sind die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen zu kennzeichnen, wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F. sind die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen zu kennzeichnen, wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist. Bei vorliegender Probe fehlen Angaben über Temperaturen oder sonstige Lagerbedingungen. (Anmerkung: Teeähnliche Erzeugnisse weisen üblicherweise die für deren Haltbarkeit wesentliche Angabe „kühl und trocken lagern" auf.)
1 Ziffer 7 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F. sind die Zutaten zu kennzeichnen und
lit a leg. cit. ist dem Verzeichnis der Zutaten eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten enthalten ist.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F. sind die Zutaten zu kennzeichnen und
Litera a, leg. cit. ist dem Verzeichnis der Zutaten eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten enthalten ist. Bei vorliegender Probe fehlt eine geeignete Bezeichnung, in der das Wort „Zutaten" enthalten ist. Sofern es sich bei den Pflanzen „Grünhafer, Pfefferminze, Ringelblume, Brennnessel und Zitronenmelisse", die auf einem mit der Verpackung verbundenen Etikett angeführt sind, um das Verzeichnis der Zutaten handelt, sind
1 lit a zweiter Halbsatz, Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F. die anderen Angaben, z.B. „allgemein kräftigend und harmonisierende Wirkung" nach der Zutat Grünhafer, wodurch die Zutaten getrennt w erden, zu entfernen.Sofern es sich bei den Pflanzen „Grünhafer, Pfefferminze, Ringelblume, Brennnessel und Zitronenmelisse", die auf einem mit der Verpackung verbundenen Etikett angeführt sind, um das Verzeichnis der Zutaten handelt, sind
Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, zweiter Halbsatz, Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F. die anderen Angaben, z.B. „allgemein kräftigend und harmonisierende Wirkung" nach der Zutat Grünhafer, wodurch die Zutaten getrennt w erden, zu entfernen. Die Kennzeichnung der vorliegenden Kräuterteeprobe entspricht nicht den Anforderungen der LMKV. 2. Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung „Gutes aus Tirol - Kräutertee" weist in Verbindung mit der Zutat Ringelblume die Angaben „krampflösend, entzündungshemmend" auf. Die zitierten Angaben lösen krankheitsbezogene Assoziationen aus und sind als krankheitsbezogene Angaben zu qualifizieren.
3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. Nr. 13/2006 i.d.g.F. ist es verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen.
Paragraph 5, Absatz 3, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. ist es verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Die vorliegende Kräuterteeprobe wird mit nach § 5 Abs. 3 LMSVG verbotenen krankheitsbezogenen Angaben in Verkehr gebracht.Die vorliegende Kräuterteeprobe wird mit nach Paragraph 5, Absatz 3, LMSVG verbotenen krankheitsbezogenen Angaben in Verkehr gebracht. 3. Die vorliegende Lebensmittelprobe mit der Bezeichnung „Gutes aus Tirol - Kräutertee" weist in Verbindung mit der Zutat Grünhafer die Angabe „allgemein kräftigend", in Verbindung mit der Zutat Pfefferminze die Angabe „beruhigend", in Verbindung mit der Zutat Brennnessel die Angaben „vitalisierend, entwässernd, entgiftend" und in Verbindung mit der Zutat Zitronenmelisse die Angaben „entspannend, stärkend" auf. Diese Angaben stellen Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Kräutertees für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden dar.
2 in Verbindung mit Art 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCV) fallen Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffes oder des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden unter den Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben.
1924/2006 (HCV) besteht die Verpflichtung, bei einer gesundheitsbezogenen Angabe auch eine Nährwertkennzeichnung
der in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/496/EWG definierten Gruppe 2 (Brennwert, Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium ), d.h. im Umfang von § 5 Abs. 1 Ziffer 2 der Nährwertkennzeichnungsverordnung (NWKV), BGBl. Nr. 896/1995 i.d.g.F., zu machen.Diese Angaben stellen Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Kräutertees für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden dar.
1924 aus 2006, (HCV) fallen Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffes oder des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden unter den Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben.
1924 aus 2006, (HCV) besteht die Verpflichtung, bei einer gesundheitsbezogenen Angabe auch eine Nährwertkennzeichnung
der in Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 90/496/EWG definierten Gruppe 2 (Brennwert, Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium ), d.h. im Umfang von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 der Nährwertkennzeichnungsverordnung (NWKV), Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995, i.d.g.F., zu machen. Bei vorliegender Probe fehlt die Nährwertkennzeichnung.
2 lit a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCV) dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung bzw. die Aufmachung der Lebensmittel einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise trägt.
1924 aus 2006, (HCV) dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung bzw. die Aufmachung der Lebensmittel einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise trägt. Bei vorliegender Probe fehlt dieser obligatorische Hinweis. Die Kennzeichnung der vorliegenden Kräuterteeprobe entspricht nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006,. Sie haben dadurch zu
3 Ziffer 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 13/2006 i.d.g.F. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500--, zu1.
Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500--, zu 2.
1 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz,2.
Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 13/2006 i.d.g.F. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- sowie zuBundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- sowie zu 3.
3 Ziffer 4 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz,3.
Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 4 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 13/2006 i.d.g.F. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- verhängt.Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Ferner haben Sie unter Bezug auf die Gebührennote der L GmbH, Zahl ****,
3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 13/2006 i.d.g.F. die Kosten der Untersuchung in der Höhe von EUR 213,30 zu ersetzen.Ferner haben Sie unter Bezug auf die Gebührennote der L GmbH, Zahl ****,
Paragraph 71, Absatz 3, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. die Kosten der Untersuchung in der Höhe von EUR 213,30 zu ersetzen. Der Beschuldigte hat ferner als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F. EUR 150,- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.Der Beschuldigte hat ferner als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F. EUR 150,- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Gesamtsumme beträgt daher EUR 1.863,3“ Gegen dieses Straferkenntnis brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt: „In umseitig bezeichneter Verwaltungsstrafsache gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er Rechtsanwalt Ing. Dr. M N mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Der bevollmächtigte Vertreter beruft sich gem. § 10 AVG (§ 8 RAO) auf die erteilte Vollmacht und erhebt für den Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 08.04.2014 zu *****, zugestellt am 24.04.2014, sohin binnen offener Frist, nachstehende„In umseitig bezeichneter Verwaltungsstrafsache gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er Rechtsanwalt Ing. Dr. M N mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Der bevollmächtigte Vertreter beruft sich gem. Paragraph 10, AVG (Paragraph 8, RAO) auf die erteilte Vollmacht und erhebt für den Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 08.04.2014 zu *****, zugestellt am 24.04.2014, sohin binnen offener Frist, nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D GmbH, zu verantworten, dass bei der am 17.6.2013 gezogenen Probe im Straferkenntnis näher ausgeführte Verwaltungsübertretungen begangen wurden, besteht nicht zu Recht. Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Als Beschwerdegrund wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und wird hiezu ausgeführt wie folgt. 1) Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D GmbH. Am 17.6.2013 fand eine Lebensmittelkontrolle im Betrieb F GmbH & Co KG, Buffet „G“ in H, Adresse, statt und wurden bei dem Produkt „Gutes aus der Küche - Kräutertee“ diverse Verstöße gegen Bestimmungen der LMKV festgestellt. Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die genannten Verstöße zu verantworten. 2) Zulässigkeit: Die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte am 24.04.2014, die vorliegende Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben. 3) Beschwerdegründe 3.1) Rechtswidrigkeit des Inhaltes: a)
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem zuGemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem zu enthalten:
G verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher beschuldigt wird. Wenn der Beschuldigte nach § 9 VStG zur Verantwortung gezogen werden soll, muss dieser Umstand bei der Tatumschreibung und bei der Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungvollständigen Nennung der verletzten Verwaltungsvorschriften jedenfalls Paragraph 9, VStG zitiert werden müssen, da der Beschwerdeführer ja nicht als unmittelbarer Täter, sondern lediglich als
Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher beschuldigt wird. Wenn der Beschuldigte nach Paragraph 9, VStG zur Verantwortung gezogen werden soll, muss dieser Umstand bei der Tatumschreibung und bei der Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung zum Ausdruck kommen (VwGH 28.3.2008, 2007/02/0147). Tatsächlich findet sich im bekämpften Bescheid bei der Aufzählung der angewendeten Normen auf Seite 3 § 9 VStG nicht, womit der Bescheid schon aus diesem Grund an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leidet.Tatsächlich findet sich im bekämpften Bescheid bei der Aufzählung der angewendeten Normen auf Seite 3 Paragraph 9, VStG nicht, womit der Bescheid schon aus diesem Grund an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leidet.
Z 9 LMSVG alle Produktion-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen umfasst, der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Produktionsbetriebes zur Verantwortung gezogen wird, die gegenständliche Probe allerdingsNachdem „Inverkehrbringen“
Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG alle Produktion-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen umfasst, der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Produktionsbetriebes zur Verantwortung gezogen wird, die gegenständliche Probe allerdings nicht im Produktionsbetrieb gezogen wurde, wäre jedenfalls zu konkretisieren, wodurch der Beschuldigte bzw. die D GmbH das gegenständliche Produkt in Verkehr gebracht hat. Die Formulierung auf Seite 3 „Die Kennzeichnung der vorliegenden Kräuterteeprobe entspricht nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr 1924/2006“ ist ebenfalls gänzlich unkonkret. Es ist dem Beschuldigten daher nicht einmal ansatzweise möglich, zu erkennen, welche konkreten Vorwürfe nun gegen ihn erhoben werden bzw. gegen welche Verwaltungsnormen er damit verstoßen hat. Auch aus diesem Grund leidet der Bescheid im Sinne obiger Ausführungen an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. d) Mit Schreiben der Abteilung Gesundheitsrecht, Amt der Tiroler Landesregierung, vom 5.12.2013, GZ **** wurde der D GmbH das gegenständliche Untersuchungszeugnis vom 5.8.2013 übermittelt und wurde um Stellungnahme ersucht, welche Maßnahmen gesetzt wurden, um künftig derartige Mängel zu vermeiden. Mit Schreiben vom 10. Jänner 2014 wurde mitgeteilt, dass bereits Ende 2013 die Produktion des beanstandeten Produkts „Gutes aus Tirol - Kräutertee“ in der vorliegenden Form eingestellt wurde und dass seit diesem Zeitpunkt die nunmehr beanstandeten Etiketten nicht mehr erzeugt werden. Aufgrund dieses Umstandes ist eine Bestrafung wohl weder aus general- noch aus spezialpräventiven Überlegungen notwendig, so dass auch aus diesem Grund eine Einstellung des Verfahrens jedenfalls zu erfolgen hat. Sollte die Behörde zur Ansicht gelangen, dass eine Bestrafung notwendig ist, so wäre aufgrund dieser Umstände aber jedenfalls mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden. Zum Beweis des gesamten Vorbringens wird die Einvernahme des Beschuldigten beantragt. …“ Beantragt wurde der Beschwerde Folge zu geben, in eventu die verhängte Geldstrafe herabzusetzen bzw eine bloße Ermahnung auszusprechen, jedenfalls aber eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund des Akteninhaltes ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D GmbH mit Sitz in E, Adresse, ist. Die Firma D GmbH hat das Produkt „Gutes aus Tirol – Kräutertee“ am 04.06.2013 an die Firma F GmbH und Co KG, Buffet „G“ in H, Adresse, geliefert. Am 17.06.2013 wurde im Betrieb F GmbH und Co KG, Buffet „G“, H, Adresse, eine Lebensmittelkontrolle von einem Lebensmittelaufsichtsorgan durchgeführt und die gegenständliche Probe entnommen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten wie folgt: „§ 38 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 44Paragraph 44
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.