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{'item': 'LVwG-2014/46/1591-2'}

Obsah (14)§ 50§ 25a§ 9§ 3§ 4§ 5Art. 2Artikel 7Artikel 10§ 90§ 71§ 64§ 44aArt. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/46/1591-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf, Sachverhalt:römisch eins. Verfahrenslauf, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 08.04.2014, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit

§ 9Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr. 52/1991 i.d.g.F. zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma D Gmb

H mit Standort in E, Nr. ***, zu verantworten, dass - wie anlässlich einer am 17.06.2013 im Betrieb F GmbH & Co KG Buffet „G" in H, Adresse, durchgeführten Lebensmittelkontrolle des Lebensmittelaufsichtsorgans der Bezirkshauptmannschaft I, J K, und anschließender Untersuchung der entnommenen Proben durch die L GmbH, Adresse, Zahl ***** mit der Bezeichnung „Gutes aus der Küche - Kräutertee" festgestellt wurde - bei der vorliegenden Probe nachfolgende Verwaltungsübertretungen begangen wurden:„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit

Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F. zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma D GmbH mit Standort in E, Nr. ***, zu verantworten, dass - wie anlässlich einer am 17.06.2013 im Betrieb F GmbH & Co KG Buffet „G" in H, Adresse, durchgeführten Lebensmittelkontrolle des Lebensmittelaufsichtsorgans der Bezirkshauptmannschaft römisch eins, J K, und anschließender Untersuchung der entnommenen Proben durch die L GmbH, Adresse, Zahl ***** mit der Bezeichnung „Gutes aus der Küche - Kräutertee" festgestellt wurde - bei der vorliegenden Probe nachfolgende Verwaltungsübertretungen begangen wurden:

  1. Die vorliegende Lebensmittelprobe mit der Bezeichnung mit der Bezeichnung „Gutes aus Tirol - Kräutertee" unterliegt als verpackte Ware, die ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher bestimmt ist, unterliegt den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F.
  2. Die vorliegende Lebensmittelprobe mit der Bezeichnung mit der Bezeichnung „Gutes aus Tirol - Kräutertee" unterliegt als verpackte Ware, die ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher bestimmt ist, unterliegt den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F.

§ 3Abs.

2 LMKV sind die Sachbezeichnung einer Ware (§ 4 Abs. 1 Ziffer 1), die Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Ware (§ 4 Abs. 1 Ziffer 3a) und das Mindesthaltbarkeitsdatum (§ 4 Abs. 1 Ziffer 5) im gleichen Sichtfeld anzubringen („Sichtfeldregelung").

Paragraph 3, Absatz 2, LMKV sind die Sachbezeichnung einer Ware (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 1), die Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Ware (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3a) und das Mindesthaltbarkeitsdatum (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5) im gleichen Sichtfeld anzubringen („Sichtfeldregelung"). Bei vorliegender Probe wird die Sichtfeldregelung nicht eingehalten.

§ 4Abs.

1 Ziffer 2 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F. ist der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers zu kennzeichnen.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F. ist der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers zu kennzeichnen. Name und Anschrift sind dann ausreichend angegeben, wenn die Postzustellung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Die allgemeine Angabe einer Internetadresse (www.oetzidorf.at) ist nicht ausreichend.

§ 4Abs.

1 Ziffer 3 lit a 1. Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F. ist die Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Ware nach metrischem System zu kennzeichnen. Bei flüssigen Waren nach Liter, Zentiliter oder Milliliter, bei sonstigen Waren nach Kilogramm oder Gramm.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 Litera a, 1. Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F. ist die Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Ware nach metrischem System zu kennzeichnen. Bei flüssigen Waren nach Liter, Zentiliter oder Milliliter, bei sonstigen Waren nach Kilogramm oder Gramm. Bei vorliegender Probe fehlt die Nettofüllmenge.

§ 4Abs.

1 Ziffer 4 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F. ist das Los (Charge), wenn nicht das nach Tag und Monat bestimmte Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum angegeben ist, zu kennzeichnen. Der Angabe geht der Buchstabe „L" voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von anderen Angaben.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F. ist das Los (Charge), wenn nicht das nach Tag und Monat bestimmte Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum angegeben ist, zu kennzeichnen. Der Angabe geht der Buchstabe „L" voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von anderen Angaben. Bei vorliegender Probe fehlt das Los (Charge).

§ 4Abs.

1 Ziffer 5 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F. ist der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten „mindestens haltbar bis Ende...", wenn nur Monat oder Jahr genannt werden, zu kennzeichnen.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F. ist der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten „mindestens haltbar bis Ende...", wenn nur Monat oder Jahr genannt werden, zu kennzeichnen. In der gegenständlichen Etikettierung scheint zwar ein entsprechendes Datum („Februar 2014"), aber nicht der zwingend vorgeschriebene Wortlaut („mindestens haltbar bis Ende") auf.

§ 4Abs.

1 Ziffer 6 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F. sind die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen zu kennzeichnen, wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F. sind die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen zu kennzeichnen, wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist. Bei vorliegender Probe fehlen Angaben über Temperaturen oder sonstige Lagerbedingungen. (Anmerkung: Teeähnliche Erzeugnisse weisen üblicherweise die für deren Haltbarkeit wesentliche Angabe „kühl und trocken lagern" auf.)

§ 4Abs.

1 Ziffer 7 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F. sind die Zutaten zu kennzeichnen und

lit a leg. cit. ist dem Verzeichnis der Zutaten eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten enthalten ist.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F. sind die Zutaten zu kennzeichnen und

Litera a, leg. cit. ist dem Verzeichnis der Zutaten eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten enthalten ist. Bei vorliegender Probe fehlt eine geeignete Bezeichnung, in der das Wort „Zutaten" enthalten ist. Sofern es sich bei den Pflanzen „Grünhafer, Pfefferminze, Ringelblume, Brennnessel und Zitronenmelisse", die auf einem mit der Verpackung verbundenen Etikett angeführt sind, um das Verzeichnis der Zutaten handelt, sind

§ 3Abs.

1 lit a zweiter Halbsatz, Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F. die anderen Angaben, z.B. „allgemein kräftigend und harmonisierende Wirkung" nach der Zutat Grünhafer, wodurch die Zutaten getrennt w erden, zu entfernen.Sofern es sich bei den Pflanzen „Grünhafer, Pfefferminze, Ringelblume, Brennnessel und Zitronenmelisse", die auf einem mit der Verpackung verbundenen Etikett angeführt sind, um das Verzeichnis der Zutaten handelt, sind

Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, zweiter Halbsatz, Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F. die anderen Angaben, z.B. „allgemein kräftigend und harmonisierende Wirkung" nach der Zutat Grünhafer, wodurch die Zutaten getrennt w erden, zu entfernen. Die Kennzeichnung der vorliegenden Kräuterteeprobe entspricht nicht den Anforderungen der LMKV. 2. Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung „Gutes aus Tirol - Kräutertee" weist in Verbindung mit der Zutat Ringelblume die Angaben „krampflösend, entzündungshemmend" auf. Die zitierten Angaben lösen krankheitsbezogene Assoziationen aus und sind als krankheitsbezogene Angaben zu qualifizieren.

§ 5Abs.

3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. Nr. 13/2006 i.d.g.F. ist es verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen.

Paragraph 5, Absatz 3, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. ist es verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Die vorliegende Kräuterteeprobe wird mit nach § 5 Abs. 3 LMSVG verbotenen krankheitsbezogenen Angaben in Verkehr gebracht.Die vorliegende Kräuterteeprobe wird mit nach Paragraph 5, Absatz 3, LMSVG verbotenen krankheitsbezogenen Angaben in Verkehr gebracht. 3. Die vorliegende Lebensmittelprobe mit der Bezeichnung „Gutes aus Tirol - Kräutertee" weist in Verbindung mit der Zutat Grünhafer die Angabe „allgemein kräftigend", in Verbindung mit der Zutat Pfefferminze die Angabe „beruhigend", in Verbindung mit der Zutat Brennnessel die Angaben „vitalisierend, entwässernd, entgiftend" und in Verbindung mit der Zutat Zitronenmelisse die Angaben „entspannend, stärkend" auf. Diese Angaben stellen Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Kräutertees für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden dar.

Art. 2Abs.

2 in Verbindung mit Art 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCV) fallen Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffes oder des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden unter den Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben.

Artikel 7der Verordnung (EG) Nr.

1924/2006 (HCV) besteht die Verpflichtung, bei einer gesundheitsbezogenen Angabe auch eine Nährwertkennzeichnung

der in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/496/EWG definierten Gruppe 2 (Brennwert, Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium ), d.h. im Umfang von § 5 Abs. 1 Ziffer 2 der Nährwertkennzeichnungsverordnung (NWKV), BGBl. Nr. 896/1995 i.d.g.F., zu machen.Diese Angaben stellen Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Kräutertees für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden dar.

Artikel 2, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr.

1924 aus 2006, (HCV) fallen Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffes oder des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden unter den Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben.

Artikel 7der Verordnung (EG) Nr.

1924 aus 2006, (HCV) besteht die Verpflichtung, bei einer gesundheitsbezogenen Angabe auch eine Nährwertkennzeichnung

der in Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 90/496/EWG definierten Gruppe 2 (Brennwert, Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium ), d.h. im Umfang von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 der Nährwertkennzeichnungsverordnung (NWKV), Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995, i.d.g.F., zu machen. Bei vorliegender Probe fehlt die Nährwertkennzeichnung.

Artikel 10Abs.

2 lit a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCV) dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung bzw. die Aufmachung der Lebensmittel einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise trägt.

Artikel 10Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

1924 aus 2006, (HCV) dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung bzw. die Aufmachung der Lebensmittel einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise trägt. Bei vorliegender Probe fehlt dieser obligatorische Hinweis. Die Kennzeichnung der vorliegenden Kräuterteeprobe entspricht nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006,. Sie haben dadurch zu

  1. eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 3 Ziffer 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 13/2006 i.d.g.F. in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Ziffer 1 leg. cit. in Verbindung mit §§ 3 und 4 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F., zu
  2. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 1 leg. cit. in Verbindung mit Paragraphen 3 und 4 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F., zu
  3. eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 1 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 13/2006 i.d.g.F. in Verbindung mit § 5 Abs. 3 leg. cit. sowie zu
  4. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, leg. cit. sowie zu
  5. eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 3 Ziffer 4 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 13/2006 i.d.g.F. in Verbindung mit der Anlage Teil 1 Ziffer 14 leg. cit. in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCV),
  6. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 4 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. in Verbindung mit der Anlage Teil 1 Ziffer 14 leg. cit. in Verbindung mit Artikel 2, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, (HCV), Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCV) sowie Art. 10 Abs. 2 lit a und Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCV) begangen.Artikel 7, Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, (HCV) sowie Artikel 10, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, (HCV) begangen. Unter Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F. wird gegen Sie zuUnter Anwendung des Paragraph 47, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F. wird gegen Sie zu 1.

§ 90Abs.

3 Ziffer 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 13/2006 i.d.g.F. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500--, zu1.

Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500--, zu 2.

§ 90Abs.

1 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz,2.

Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 13/2006 i.d.g.F. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- sowie zuBundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- sowie zu 3.

§ 90Abs.

3 Ziffer 4 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz,3.

Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 4 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 13/2006 i.d.g.F. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- verhängt.Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Ferner haben Sie unter Bezug auf die Gebührennote der L GmbH, Zahl ****,

§ 71Abs.

3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 13/2006 i.d.g.F. die Kosten der Untersuchung in der Höhe von EUR 213,30 zu ersetzen.Ferner haben Sie unter Bezug auf die Gebührennote der L GmbH, Zahl ****,

Paragraph 71, Absatz 3, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. die Kosten der Untersuchung in der Höhe von EUR 213,30 zu ersetzen. Der Beschuldigte hat ferner als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

§ 64Abs.

2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F. EUR 150,- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.Der Beschuldigte hat ferner als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F. EUR 150,- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Gesamtsumme beträgt daher EUR 1.863,3“ Gegen dieses Straferkenntnis brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt: „In umseitig bezeichneter Verwaltungsstrafsache gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er Rechtsanwalt Ing. Dr. M N mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Der bevollmächtigte Vertreter beruft sich gem. § 10 AVG (§ 8 RAO) auf die erteilte Vollmacht und erhebt für den Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 08.04.2014 zu *****, zugestellt am 24.04.2014, sohin binnen offener Frist, nachstehende„In umseitig bezeichneter Verwaltungsstrafsache gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er Rechtsanwalt Ing. Dr. M N mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Der bevollmächtigte Vertreter beruft sich gem. Paragraph 10, AVG (Paragraph 8, RAO) auf die erteilte Vollmacht und erhebt für den Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 08.04.2014 zu *****, zugestellt am 24.04.2014, sohin binnen offener Frist, nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D GmbH, zu verantworten, dass bei der am 17.6.2013 gezogenen Probe im Straferkenntnis näher ausgeführte Verwaltungsübertretungen begangen wurden, besteht nicht zu Recht. Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Als Beschwerdegrund wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und wird hiezu ausgeführt wie folgt. 1) Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D GmbH. Am 17.6.2013 fand eine Lebensmittelkontrolle im Betrieb F GmbH & Co KG, Buffet „G“ in H, Adresse, statt und wurden bei dem Produkt „Gutes aus der Küche - Kräutertee“ diverse Verstöße gegen Bestimmungen der LMKV festgestellt. Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die genannten Verstöße zu verantworten. 2) Zulässigkeit: Die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte am 24.04.2014, die vorliegende Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben. 3) Beschwerdegründe 3.1) Rechtswidrigkeit des Inhaltes: a)

§ 44aVSt

G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem zuGemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem zu enthalten:

  1. die als erwiesen angenommene Tat;
  2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  3. Mai 1987, ZI. 85/18/0257) muss der SpruchNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche neben vielen anderen das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  4. Mai 1987, ZI. 85/18/0257) muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird. Es ist von der Behörde in Entsprechung der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung die Tat hinsichtlich der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Im gegenständlichen Fall hätte in Entsprechung dieser Bedingungen bei der richtigen und vollständigen Nennung der verletzten Verwaltungsvorschriften jedenfalls § 9 VStG zitiert werden müssen, da der Beschwerdeführer ja nicht als unmittelbarer Täter, sondern lediglich als

§ 9VSt

G verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher beschuldigt wird. Wenn der Beschuldigte nach § 9 VStG zur Verantwortung gezogen werden soll, muss dieser Umstand bei der Tatumschreibung und bei der Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungvollständigen Nennung der verletzten Verwaltungsvorschriften jedenfalls Paragraph 9, VStG zitiert werden müssen, da der Beschwerdeführer ja nicht als unmittelbarer Täter, sondern lediglich als

Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher beschuldigt wird. Wenn der Beschuldigte nach Paragraph 9, VStG zur Verantwortung gezogen werden soll, muss dieser Umstand bei der Tatumschreibung und bei der Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung zum Ausdruck kommen (VwGH 28.3.2008, 2007/02/0147). Tatsächlich findet sich im bekämpften Bescheid bei der Aufzählung der angewendeten Normen auf Seite 3 § 9 VStG nicht, womit der Bescheid schon aus diesem Grund an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leidet.Tatsächlich findet sich im bekämpften Bescheid bei der Aufzählung der angewendeten Normen auf Seite 3 Paragraph 9, VStG nicht, womit der Bescheid schon aus diesem Grund an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leidet.

  1. b)Im bekämpften Bescheid findet sich auf Seite 1, 2 und 3 eine Aufzählung von ca 10 Mängeln der Etikettierung, genau kann das nicht angegeben werden, da höchstwahrscheinlich manche behaupteten Mängel mehrfach genannt werden bzw aus der Formulierung nicht genau abgeleitet werden kann, ob es sich um allgemeine Feststellungen oder um konkrete Vorwürfe einer strafbaren Handlung handelt. Auf Seite 3 werden zu dieser Liste von Mängeln (nur noch) 3 übertretene Verwaltungsnormen genannt und auf Seite 4 werden dazu korrespondierend 3 Gesetzesstellen bezüglich der verhängten Strafen genannt. Es ist dem Beschuldigten gänzlich unmöglich, aus dem bekämpften Bescheid eine Zuordnung des konkreten Tatverhaltens, also des konkreten vorgeworfenen Mangels der Kennzeichnung des Produkts, zur konkret übertretenen Verwaltungsvorschrift und in der Folge zur konkret angewendeten Strafnorm durchzuführen. Auch aus diesem Grund leidet der Bescheid im Sinne obiger Ausführungen an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
  2. c)Die Vorwürfe sind großteils unkonkret, aus den verwendeten Formulierungen kann nicht auf konkrete Tatbestandsmerkmale geschlossen werden. Der Vorwurf auf Seite 1: „Bei der vorliegenden Probe wird die Sichtfeldregelung nicht eingehalten“ ist vollkommen unkonkret, durch welche Tatumstände welche Norm nicht eingehalten wird, ist völlig unklar. Aus der Formulierung auf Seite 2 „Name und Anschrift sind dann ausreichend angegeben, wenn die Postzustellung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Die allgemeine Angabe einer Internetadresse (www……
  3. at)ist nicht ausreichend,, ist überhaupt nicht ableitbar, ob es sich hier um eine konkret vorgeworfene Tat handelt, oder ob es sich lediglich um einen Hinweis handelt. Auf Seite 3 findet sich die Formulierung „die vorliegende Kräuterteeprobe wird mit nach § 5 Abs. 3 LMSVG verbotenen krankheitsbezogenen Angaben in Verkehr gebracht“. Es ist nicht eindeutig ersichtlich, welche Angaben hier tatsächlich gemeint sind. Überdies fehlt für das Tatbestandsmerkmal „in Verkehr gebracht“ jeglicher Lebenssachverhalt.Auf Seite 3 findet sich die Formulierung „die vorliegende Kräuterteeprobe wird mit nach Paragraph 5, Absatz 3, LMSVG verbotenen krankheitsbezogenen Angaben in Verkehr gebracht“. Es ist nicht eindeutig ersichtlich, welche Angaben hier tatsächlich gemeint sind. Überdies fehlt für das Tatbestandsmerkmal „in Verkehr gebracht“ jeglicher Lebenssachverhalt. Nachdem „Inverkehrbringen“

§ 3

Z 9 LMSVG alle Produktion-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen umfasst, der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Produktionsbetriebes zur Verantwortung gezogen wird, die gegenständliche Probe allerdingsNachdem „Inverkehrbringen“

Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG alle Produktion-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen umfasst, der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Produktionsbetriebes zur Verantwortung gezogen wird, die gegenständliche Probe allerdings nicht im Produktionsbetrieb gezogen wurde, wäre jedenfalls zu konkretisieren, wodurch der Beschuldigte bzw. die D GmbH das gegenständliche Produkt in Verkehr gebracht hat. Die Formulierung auf Seite 3 „Die Kennzeichnung der vorliegenden Kräuterteeprobe entspricht nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr 1924/2006“ ist ebenfalls gänzlich unkonkret. Es ist dem Beschuldigten daher nicht einmal ansatzweise möglich, zu erkennen, welche konkreten Vorwürfe nun gegen ihn erhoben werden bzw. gegen welche Verwaltungsnormen er damit verstoßen hat. Auch aus diesem Grund leidet der Bescheid im Sinne obiger Ausführungen an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. d) Mit Schreiben der Abteilung Gesundheitsrecht, Amt der Tiroler Landesregierung, vom 5.12.2013, GZ **** wurde der D GmbH das gegenständliche Untersuchungszeugnis vom 5.8.2013 übermittelt und wurde um Stellungnahme ersucht, welche Maßnahmen gesetzt wurden, um künftig derartige Mängel zu vermeiden. Mit Schreiben vom 10. Jänner 2014 wurde mitgeteilt, dass bereits Ende 2013 die Produktion des beanstandeten Produkts „Gutes aus Tirol - Kräutertee“ in der vorliegenden Form eingestellt wurde und dass seit diesem Zeitpunkt die nunmehr beanstandeten Etiketten nicht mehr erzeugt werden. Aufgrund dieses Umstandes ist eine Bestrafung wohl weder aus general- noch aus spezialpräventiven Überlegungen notwendig, so dass auch aus diesem Grund eine Einstellung des Verfahrens jedenfalls zu erfolgen hat. Sollte die Behörde zur Ansicht gelangen, dass eine Bestrafung notwendig ist, so wäre aufgrund dieser Umstände aber jedenfalls mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden. Zum Beweis des gesamten Vorbringens wird die Einvernahme des Beschuldigten beantragt. …“ Beantragt wurde der Beschwerde Folge zu geben, in eventu die verhängte Geldstrafe herabzusetzen bzw eine bloße Ermahnung auszusprechen, jedenfalls aber eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund des Akteninhaltes ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D GmbH mit Sitz in E, Adresse, ist. Die Firma D GmbH hat das Produkt „Gutes aus Tirol – Kräutertee“ am 04.06.2013 an die Firma F GmbH und Co KG, Buffet „G“ in H, Adresse, geliefert. Am 17.06.2013 wurde im Betrieb F GmbH und Co KG, Buffet „G“, H, Adresse, eine Lebensmittelkontrolle von einem Lebensmittelaufsichtsorgan durchgeführt und die gegenständliche Probe entnommen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten wie folgt: „§ 38 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 44Paragraph 44

(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(3)Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
  1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
  2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
  3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
  4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. ...“ Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet wie folgt: „§ 45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn …
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen …“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Dem Beschwerdeführer wurde im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 08.04.2014, Zl *****, vorgeworfen, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gem § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma D GmbH mit Standort in E, Nr. ***, zu verantworten habe, dass das Produkt mit der Bezeichnung „Gutes aus der Küche – Kräutertee“ hinsichtlich mehrerer Anforderungen der Verordnung EG Nr 1924/2006 sowie dem LMSVG nicht entsprochen habe. Dies sei anlässlich einer Kontrolle am 17.06.2013 im Betrieb F GmbH & Co KG Buffet „G“ in H, Adresse, festgestellt worden. Konkret wurde das gegenständliche Produkt jedoch am 04.06.2013 durch die Firma des Beschwerdeführers an die Firma K in H geliefert. Dem Beschwerdeführer wurde im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 08.04.2014, Zl *****, vorgeworfen, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gem Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma D GmbH mit Standort in E, Nr. ***, zu verantworten habe, dass das Produkt mit der Bezeichnung „Gutes aus der Küche – Kräutertee“ hinsichtlich mehrerer Anforderungen der Verordnung EG Nr 1924 aus 2006, sowie dem LMSVG nicht entsprochen habe. Dies sei anlässlich einer Kontrolle am 17.06.2013 im Betrieb F GmbH & Co KG Buffet „G“ in H, Adresse, festgestellt worden. Konkret wurde das gegenständliche Produkt jedoch am 04.06.2013 durch die Firma des Beschwerdeführers an die Firma K in H geliefert. Die als erwiesen angenommene Tat, die der Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG enthalten muss, ist mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
  2. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
  3. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985). Die als erwiesen angenommene Tat, die der Spruch eines Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG enthalten muss, ist mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach Paragraph 44 a, VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
  4. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
  5. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl VwGH vom 08.08.2008, Zl 2008/09/0042). Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Der Spruch hat sohin die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat zu umfassen. Wenn der Spruch des Straferkenntnisses unrichtige Angaben über den Zeitpunkt der Tat enthält, belastet dies das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH vom 09.11.1988, Zl 88/03/0043). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird vergleiche VwGH vom 08.08.2008, Zl 2008/09/0042). Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Der Spruch hat sohin die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat zu umfassen. Wenn der Spruch des Straferkenntnisses unrichtige Angaben über den Zeitpunkt der Tat enthält, belastet dies das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH vom 09.11.1988, Zl 88/03/0043). Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass die am 17.06.2013 im Betrieb F GmbH & Co KG Buffet „G“ in H, Adresse, gezogene Probe mit der Bezeichnung „Gutes aus der Küche – Kräutertee“ den gesetzlichen Vorschriften über die Kennzeichnung nicht entsprach. Dabei handelte es sich um den Tag der Lebensmittelkontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan der Bezirkshauptmannschaft I, welche in H durchgeführt wurde. Geliefert wurde das gegenständliche Produkt jedoch von der Firma D GmbH mit Sitz in E, Adresse, am 04.06.2013 an die Firma K in H. Somit ist der Tatvorwurf sowohl in zeitlicher Hinsicht, als auch im Hinblick auf den Tatort, falsch.Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass die am 17.06.2013 im Betrieb F GmbH & Co KG Buffet „G“ in H, Adresse, gezogene Probe mit der Bezeichnung „Gutes aus der Küche – Kräutertee“ den gesetzlichen Vorschriften über die Kennzeichnung nicht entsprach. Dabei handelte es sich um den Tag der Lebensmittelkontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan der Bezirkshauptmannschaft römisch eins, welche in H durchgeführt wurde. Geliefert wurde das gegenständliche Produkt jedoch von der Firma D GmbH mit Sitz in E, Adresse, am 04.06.2013 an die Firma K in H. Somit ist der Tatvorwurf sowohl in zeitlicher Hinsicht, als auch im Hinblick auf den Tatort, falsch. Des Weiteren setzt eine Verwaltungsübertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes grundsätzlich voraus, dass Lebensmittel, Verzehrprodukte, etc in Verkehr gebracht werden, worunter ua das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, etc zu verstehen ist. Im vorliegenden Fall wurde – wie dem Akt der Bezirkshauptmannschaft C zu entnehmen ist – das Gutachten über die verfahrensgegenständliche Probe der L GmbH dem Spruch des Straferkenntnisses zugrunde gelegt und hinsichtlich des in Verkehr Bringens offensichtlich ausschließlich dieser Umstand dem nunmehrigen Beschwerdeführer angelastet. Das Ziehen einer Warenprobe allein stellt aber keinesfalls ein in Verkehr bringen eines Lebensmittels im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes dar. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lässt somit auch in dieser Hinsicht nicht in der gem § 44a Z 1 VStG gebotenen Deutlichkeit erkennen, worin die „in Verkehrsetzung“ der beanstandeten Ware eigentlich bestanden habe, bzw durch welche Vorgangsweise diese bewirkt worden sein soll (vgl VwGH vom 12.03.1984, Zl 10/11/24/80 ua).Das Ziehen einer Warenprobe allein stellt aber keinesfalls ein in Verkehr bringen eines Lebensmittels im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes dar. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lässt somit auch in dieser Hinsicht nicht in der gem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gebotenen Deutlichkeit erkennen, worin die „in Verkehrsetzung“ der beanstandeten Ware eigentlich bestanden habe, bzw durch welche Vorgangsweise diese bewirkt worden sein soll vergleiche VwGH vom 12.03.1984, Zl 10/11/24/80 ua). Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer hat dieser auch keine Kosten gem § 71 LMSVG zu ersetzen.Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer hat dieser auch keine Kosten gem Paragraph 71, LMSVG zu ersetzen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.46.1591.2

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