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{'item': 'LVwG-2015/16/1178-9'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/16/1178-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde

  1. des Dr. S F, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse,
  2. der Alminteressentschaft T-Alpe, vertreten durch Obmann G R, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 13.04.2015, Zahl ****,gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 13.04.2015, Zahl , ****, zu Recht erkannt:
  3. Die Beschwerde des Dr. S F wird gemäß § 28 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde des Dr. S F wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
  4. Die Beschwerde der Alminteressentschaft T-Alpe, vertreten durch Obmann G R, wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde der Alminteressentschaft T-Alpe, vertreten durch Obmann , G R, wird als unbegründet abgewiesen.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Tourismusverband I, Adresse, hat für den Grund der Agrargemeinschaft U, Gst. 91, KG U, für die dauernde Rodungsfläche von 1.440 m², um Rodungsbewilligung zum Zwecke der Errichtung eines Parkplatzes angesucht. Das vom Vorhaben betroffene Grundstück 91, KG U steht im Eigentum der Agrargemeinschaft U und ist mit folgenden grundbücherlichen Dienstbarkeiten belastet:Der Tourismusverband römisch eins, Adresse, hat für den Grund der Agrargemeinschaft U, Gst. 91, KG U, für die dauernde Rodungsfläche von 1.440 m², um Rodungsbewilligung zum Zwecke der Errichtung eines Parkplatzes angesucht. Das vom Vorhaben betroffene Grundstück 91, KG U steht im Eigentum der Agrargemeinschaft U und ist mit folgenden grundbücherlichen Dienstbarkeiten belastet: - Tagweide mit 77 Kühen vom
  6. Mai bis Michaeli (Ende September) - mit 77 Schafen und zwar im Frühjahr vom Beginn des Graswuchses bis Veitstag (
  7. Juni) und im Herbst vom
  8. September bis zum Zuschneien Tag- und Nachtweide - und mit 77 Ziegen vom Ausapern bis zum Zuschneien für Dr. S F, O F, R N, G R, T B, P L, A L und V Kfür Dr. S F, O F, R N, G R, T B, P L, A L und römisch fünf K - Brenn-, Bau- und Nutzholzbezug für die P-Hütte auf Grundstück 28 im Falle ihres Wiederaufbaues für Herrn H L - unterirdische Verlegung, Benützung und Erhaltung von Starkstromkabeln sowie von Kabeln zur Übertragung von Nachrichten für die W-AG Über dieses Ansuchen wurde auf den
  9. April 2015 unter Ladung der Parteien eine mündliche Verhandlung beim Gemeindeamt U anberaumt. Die W-AG hat mit Schreiben vom 07.04.2015 die näheren Annäherungsbedingungen angegeben. Hinsichtlich der Natur der Grundparzelle hat der Amtssachverständige für Forstwesen ausgeführt: Die beantragte Rodefläche ist eine mehr oder weniger ebene Waldfläche neben der R-Straße und zum Teil mit Fichtenwald bestockt, zum Teil eine unbestockte Fläche. Laut Waldentwicklungsplan ist die Fläche mit mittlerer Schutzfunktion, geringer Wohlfahrts- und mittlerer Erholungsfunktion bewertet. Der Parkplatz soll als Wanderparkplatz dienen. Derzeit wird in diesem Bereich auf einem benachbarten bestehenden Parkplatz und wild auf Waldflächen entlang der R-Straße geparkt. Ein geordnetes Parken liegt grundsätzlich auch im Interesse der Erholungsfunktion des Waldes. Die Rodefläche von ca 1.500 m² ist insgesamt kein großer Eingriff in Waldbestand und Waldfunktionen. Durch die Lösung der Parkprobleme in diesem Bereich wird der Wald als Erholungsraum aufgewertet. Aus forstfachlicher Sicht bestehen bei Einhaltung der Auflagen keine Einwände.
  10. Die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der beantragte Rodungszweck nicht bis spätestens 30.
  11. 2016 erfüllt wird.
  12. Die Gültigkeit der Rodungsbewilligung wird an die ausschließliche Verwendung der Rodungsfläche zum beantragten und oben angeführten Zweck gebunden, dh dass bei Beginn der Rodung auch alle erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen usw, vorliegen müssen.
  13. Die Fläche ist von einem Forstorgan auszuzeigen, wobei darauf zu achten ist, dass offensichtlich Windwurf oder Schneebruch gefährdete Bäume neben dem zukünftigen Parkplatz im Zuge der Rodung entfernt werden.
  14. Die an den Wald angrenzende Böschungsfläche ist zur Gänze mit der bestehenden Bodenvegetation und dem Oberboden abzudecken, sodass keine künstliche Begrünung benötigt wird.
  15. In den Böschungsflächen und den freien Flächen bis zum geschlossenen Waldbestand sind Vogelbeerbäume in Gruppen zu pflanzen und vor dem Weidevieh zu schützen. Der Servitutsberechtigte Dr. S F gab lediglich folgende Erklärung ab: Als betroffener Dienstbarkeitsberechtigter, stimme ich einem Rechtsverzicht (Bauführung) bis zur Klärung der angrenzenden Parkplatzsituation auf Gst. 29 (Eigentumsverhältnisse, Pachtverhältnisse, Bewirtschaftungsform) nicht zu. Eine derartige Erklärung gab auch O F ab. Der Obmann der Alminteressentschaft T-Alpe gab folgende Erklärung ab: Grundsätzlich bestehen gegen die beantragte Rodung keine Einwände. Der Parkplatz ist zur Gänze – einschließlich der Zu- und Abfahrten – weidesicher einzuzäunen. (zB Weiderost, elektrischer Weidegatter oä). Bei Schäden auf dem Parkplatz durch Weidevieh ist der Viehhalter schad- und klaglos zu halten. In der vor der Verhandlung angeforderten agrarfachlichen Stellungnahme wird nach Wiedergabe des Grundbuches und der Auszüge und eines Gespräches mit dem Obmann der T-Alpe ausgeführt, dass es sich um unbeaufsichtigte Viehweide handelt und im letzten Jahr 12 Rinder so geweidet wurden. Die Art der ungelenkten und unbeaufsichtigten freien Beweidung sei laut Auskunft von Herrn N H seit mindestens 50 Jahren so bewerkstelligt und im Allgemeinen durchaus üblich. Bei der Besichtigung des betreffenden Abschnitts des Gst. 91 laut Rodungsplan habe festgestellt werden können, dass es sich hiebei um einen reinen Waldbestand handelt, den hin und wieder Rinder ungelenkt durchstreifen. Dazu ist auch ein Foto beigefügt. Der agrarfachliche Sachverständige schließt mit der Empfehlung, es erscheine sinnvoll, den geplanten Parkplatz zu umzäunen und die Einfahrt mit einem Weiderost oder ähnlichem zu versehen um allfällige Streitigkeiten die aufgrund der praktizierten unbeaufsichtigten Beweidung der Rinder und der Benützung der Parkfläche entstehen könnten, auf ein allfälliges Minimum zu reduzieren und die Berechtigten schadlos zu halten. Angemerkt wird, dass dieses Gutachten erst im Beschwerdeverfahren den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde die beantragte Rodungsbewilligung, wobei auch noch die weidesichere Einzäunung vorgeschrieben wurde. Die Einwendungen des Weideberechtigten Dr. S F anlässlich der mündlichen Verhandlung wurden als unbegründet abgewiesen, da sie über den Kern seiner Nutzungsrechte hinausgehen würden. Die Einwendungen des Weideberechtigten O F wurden ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Gegen den Bescheid haben sowohl Dr. S F als auch die Alminteressentschaft T-Alpe (bevollmächtigt durch Vollversammlungsbeschluss vom 22.04.2015) Beschwerde erhoben. Dr. S F führt zusammengefasst aus, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldbodens gegenüber den Interessen durch die Nutzung eines Parkplatzes überwiegen würde. Dabei bezog er sich auf Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 18.06.2013, Zl 2012/10/0133 und vom 22.10.2013, Zl 2011/10/0164). Er führte aus, dass der Antrag gem § 17 Abs 2 Forstgesetz abzuweisen gewesen wäre und die Erstbehörde verpflichtet gewesen wäre, sich mit den Einwendungen und die Interessen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Er beantragt die Aufhebung des Bescheides oder die Zurückverweisung an die Erstbehörde. Dr. S F führt zusammengefasst aus, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldbodens gegenüber den Interessen durch die Nutzung eines Parkplatzes überwiegen würde. Dabei bezog er sich auf Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 18.06.2013, Zl 2012/10/0133 und vom 22.10.2013, Zl 2011/10/0164). Er führte aus, dass der Antrag gem Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz abzuweisen gewesen wäre und die Erstbehörde verpflichtet gewesen wäre, sich mit den Einwendungen und die Interessen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Er beantragt die Aufhebung des Bescheides oder die Zurückverweisung an die Erstbehörde. Die Alminteressentschaft bringt im Wesentlichen in der Beschwerde Folgendes vor: Durch die Umwandlung der 1.440 m² großen Grundstücksfläche auf dem betroffenen Grundstück gehe den oben genannten Weideberechtigten wiederum wichtiger Weidegrund zur Ausübung des Weiderechtes verloren, ohne dass den Weideberechtigten eine entsprechende gleichwertige Ersatzfläche angeboten wurde. In Zusammenschau mit weiteren, den Weideberechtigten der Vergangenheit verlustig gewordenen Grundstücksflächen, besteht die begründete Gefahr, dass auch zukünftig mit Weiderechten belastete Grundstücksflächen auf den Weidegebieten der Agrargemeinschaft U abgesprochen werden und die den Weideberechtigten zur Verfügung stehende Fläche immer weiter verkleinert wird. Schlussendlich sei die Aufrechterhaltung des Weidebetriebes, die ja zweifellos im Allgemeinen öffentlichen Interesse gelegen ist, ernstlich gefährdet und kann es auch keinesfalls im Interesse des Tourismusverbandes als Projektwerber liegen, dass der Auftrieb von Weidevieh zukünftig durch derartige Maßnahmen unmöglich gemacht bzw unverhältnismäßig erschwert wird. Die Alminteressentschaft hat in der Vollversammlung vom 29.04.2015 einstimmig beschlossen, gegen den entschädigungs- und ersatzlosen Entzug der bescheidgegen-ständlichen Grundstücksfläche und dem damit in Zusammenhang stehenden Verlust von Weidefläche, somit der schleichenden und sukzessiven Verringerung der Weidegebiete Einhalt zu gebieten. Damit ist wohl gemeint, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben werden soll. Zur Rechtslage: § 17 ForstgesetzZur Rechtslage: Paragraph 17, Forstgesetz „Rodung § 17.

(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.Paragraph 17,
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(3)Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6)In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.“ Laut dem Erkenntnis des VwGH vom 01.12.1981, Zl 81/07/0096, VwSlg A/1981 sowie vom 20.10.1993, Zl 93/10/0106 ist die Parteistellung das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte. Sie reicht nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Demgemäß ist die Parteistellung von an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten darauf beschränkt, aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen, das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen. Damit ging die vom Mitglied der Agrargemeinschaft Dr. S F (auch von O F) eingebrachte Einwendung über das Dienstbarkeitsrecht auf der Rodungsfläche hinaus. Aus dem Grundbuchauszug der Einlagezahl 1 der KG U ergibt sich, dass die Nutzungsberechtigten auf der Gp 91 KG U in der einregulierten Agrargemeinschaft Alminteressentschaft T-Alpe zusammengefasst sind. Bezüglich Eingriffe in die eingetragenen Weiderechte ist die Alminteressentschaft als Agrargemeinschaft allein vertretungsbefugt. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Auf die Bestimmung des § 33 TFLG wird verwiesen. Das Mitglied der Alminteressentschaft wird durch diese vertreten. Auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.3.2015, Ra 2014/07/0021 wird verwiesen. Es besteht damit keine selbständige Parteienstellung der Mitglieder der Alminteressentschaft. Daher ist die Beschwerde des Mitgliedes der Alminteressentschaft Dr. S F als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das Sachvorbringen einzugehen war. Dem Vorbringen der Alminteressentschaft ist entgegenzuhalten, dass durch die Konzentrierung der Parkplätze auf das projektierte Teilfläche ein wildes Verparken des Waldes hintangehalten wird und damit ein öffentliches Interesse an der Weitererhaltung geradezu bestätigt wird. Ein schwerwiegender Eingriff in die Weiderechte ist bei der beantragten Rodefläche auf Grund des agrarfachlichen Gutachtens und dessen Ergänzung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht gegeben. Auch durch die in der Zwischenzeit erfolgte naturschutzrechtliche Bewilligung (Zahl **** der BH K) eines etwa gleich großen (nicht 10.000 m2 großen, wie vom Bf. Dr. S F auf Gst. 92 KG U behauptet) Parkplatzes, der nicht auf Waldgrund errichtet wird, ändert sich an dieser Interessensabwägung nichts.Damit ging die vom Mitglied der Agrargemeinschaft Dr. S F (auch von O F) eingebrachte Einwendung über das Dienstbarkeitsrecht auf der Rodungsfläche hinaus. Aus dem Grundbuchauszug der Einlagezahl 1 der KG U ergibt sich, dass die Nutzungsberechtigten auf der Gp 91 KG U in der einregulierten Agrargemeinschaft Alminteressentschaft T-Alpe zusammengefasst sind. Bezüglich Eingriffe in die eingetragenen Weiderechte ist die Alminteressentschaft als Agrargemeinschaft allein vertretungsbefugt. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Auf die Bestimmung des Paragraph 33, TFLG wird verwiesen. Das Mitglied der Alminteressentschaft wird durch diese vertreten. Auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.3.2015, Ra 2014/07/0021 wird verwiesen. Es besteht damit keine selbständige Parteienstellung der Mitglieder der Alminteressentschaft. Daher ist die Beschwerde des Mitgliedes der Alminteressentschaft Dr. S F als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das Sachvorbringen einzugehen war. Dem Vorbringen der Alminteressentschaft ist entgegenzuhalten, dass durch die Konzentrierung der Parkplätze auf das projektierte Teilfläche ein wildes Verparken des Waldes hintangehalten wird und damit ein öffentliches Interesse an der Weitererhaltung geradezu bestätigt wird. Ein schwerwiegender Eingriff in die Weiderechte ist bei der beantragten Rodefläche auf Grund des agrarfachlichen Gutachtens und dessen Ergänzung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht gegeben. Auch durch die in der Zwischenzeit erfolgte naturschutzrechtliche Bewilligung (Zahl **** der BH K) eines etwa gleich großen (nicht 10.000 m2 großen, wie vom Bf. Dr. S F auf Gst. 92 KG U behauptet) Parkplatzes, der nicht auf Waldgrund errichtet wird, ändert sich an dieser Interessensabwägung nichts. Insgesamt ist daher die Beschwerde der Alminteressentschaft als unbegründet abzuweisen. Begründung zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision: Von den Grundzügen der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung von Weideberechtigten wurde nicht abgegangen. Eine grundsätzliche Rechtsfrage liegt nicht vor. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.16.1178.9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.