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{'item': 'LVwG-2014/15/1764-13'}

Obsah (5)§ 25a§ 103§ 138§ 32Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/15/1764-13 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass der wasserpolizeiliche Auftrag im folgenden Umfang zu Recht erteilt wurde: „Die auf der nördlichen Dachfläche des Wohnhauses von Frau A B auf der Gp 42/2 in der KG D anfallenden Niederschlagswässer sowie die allenfalls aus dem Notüberlauf der südlichen Dachfläche dieses Gebäudes stammenden Niederschlagswässer sind entweder an Ort und Stelle zur Versickerung zu bringen oder es ist für die Einleitung dieser Wässer in die bestehende Verrohrung und in weiterer Folge in das südlich gelegene namenlose Gerinne binnen zwei Monaten um eine wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen.“

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass der wasserpolizeiliche Auftrag im folgenden Umfang zu Recht erteilt wurde: „Die auf der nördlichen Dachfläche des Wohnhauses von Frau A B auf der Gp 42/2 in der KG D anfallenden Niederschlagswässer sowie die allenfalls aus dem Notüberlauf der südlichen Dachfläche dieses Gebäudes stammenden Niederschlagswässer sind entweder an Ort und Stelle zur Versickerung zu bringen oder es ist für die Einleitung dieser Wässer in die bestehende Verrohrung und in weiterer Folge in das südlich gelegene namenlose Gerinne binnen zwei Monaten um eine wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Gst. 42/2, KG D zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes spruchgemäß aufgetragen, bis spätestens zum 31.10.2011 entweder ein wasserrechtliches Einreichoperat für die Einleitung der Dachwässer sowie der Oberflächenwässer des Garagen- bzw. Gartenbereiches des Wohnhauses E auf Gst. 42/2, KG D, in das natürliche Gerinne unterhalb des asphaltierten Servitutsweges auf Gp. 40/1, KG D, der Bezirkshauptmannschaft C in 3-facher Ausfertigung

§ 103

WRG vorzulegen, oder alternativ zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes die bestehende Leitung in das natürliche Gerinne auf der Gp. 42/2, KG D, dauerhaft zu verschließen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Gst. 42/2, KG D zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes spruchgemäß aufgetragen, bis spätestens zum 31.10.2011 entweder ein wasserrechtliches Einreichoperat für die Einleitung der Dachwässer sowie der Oberflächenwässer des Garagen- bzw. Gartenbereiches des Wohnhauses E auf Gst. 42/2, KG D, in das natürliche Gerinne unterhalb des asphaltierten Servitutsweges auf Gp. 40/1, KG D, der Bezirkshauptmannschaft C in 3-facher Ausfertigung

Paragraph 103, WRG vorzulegen, oder alternativ zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes die bestehende Leitung in das natürliche Gerinne auf der Gp. 42/2, KG D, dauerhaft zu verschließen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Darin wird zusammenfassend vorgebracht, dass der Erstbehörde gravierende Verfahrensmängel unterlaufen seien. Der Sachverhalt sei nicht bzw nur unvollständig erhoben worden. Unter anderem wird auch bestritten, dass die vorgenommenen Entwässerungsmaßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürften. Über diese Berufung hat der Landeshauptmann mit Berufungserkenntnis vom 30.11.2011, Zl ***** durch Abweisung des Rechtsmittels entschieden. Dieses abweisende Berufungserkenntnis wurde in weiterer Folge beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft und von diesem mit seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2012/07/0016 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Nach der Aufhebung wurde der Akt sodann dem nunmehr zuständigen Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in weiterer Folge ein Gutachten eines kulturbautechnischen Amtssachverständigen des Baubezirksamts F eingeholt, welches mit Schriftsatz vom 04.08.2014 vorgelegt wurde. Sodann wurde am 14.10.2014 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Aufgrund noch ausständiger Konsultationen mit der Gemeinde betreffend die ursprünglich noch in Frage gestandene Errichtung eines Regenwasserkanals wurde allerdings mit dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens im Einvernehmen mit den Parteien zugewartet. Schließlich wurde diesen mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.07.2015 die beabsichtigte Adaptierung des Spruches des Bescheides der belangten Behörde zu Kenntnis gebracht. Daraufhin wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass auf die Abhaltung einer ergänzenden mündlichen Verhandlung verzichtet werde sowie dem Auftrag zwischenzeitlich im Sinne der sich aus dem Amtssachverständigengutachten ergebenden Einschränkungen entsprochen wurde. Die Beschwerdeführerin selbst hat über ihren Rechtsvertreter bereits mit E-Mail Nachricht vom 30.04.2015 auf die Abhaltung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt aus: Eingangs wird festgehalten, dass die im Akt der belangten Behörde dokumentierten Probleme im Zusammenhang mit der Versickerung von Oberflächenwässern eines oberhalb des Gebäudes der Beschwerdeführerin situierten Gastgewerbebetriebes hier nicht weiter zu behandeln waren. Für das vorliegende Verfahren wird dazu zusammenfassend lediglich festgehalten, dass erst im Zuge der Auseinandersetzung mit der Frage des Anfalls von Oberflächenwässern bzw der Verursachung von Einstauungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin zu Tage getreten ist, dass von dieser selbst Maßnahmen gesetzt wurden, welche nach Ansicht der belangten Behörde einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft haben. Wie sich allerdings auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, 2012/07/0016, ergibt, wurde im vorliegenden Fall vor Erlassung des Bescheides der belangten Behörde sowie vor Erlassung des daraufhin ergangenen Berufungserkenntnisses des Landeshauptmannes der maßgebliche Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt. So wurde nicht in einer fachlich nicht zu beanstandenden Art und Weise festgestellt, welche Oberflächenwässer tatsächlich ohne eine dafür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung welcher Art konkret entsorgt wurden. Aus diesem Grund war vom Landesverwaltungsgericht ein ergänzendes kulturbautechnisches Gutachten einzuholen. Der befasste Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 04.08.2014 zusammenfassend ausgeführt, dass die Versickerungsanlagen der Beschwerdeführerin aus fachlicher Sicht nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind, da das Maß der Geringfügigkeit nicht überschritten wird. Es werden keine negativen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Grundwasser erwartet, da die Park- und Verkehrsflächen, bei welchen die anfallenden Oberflächenwässer unmittelbar über Rasengitter versickert werden, schwach frequentiert werden und die Entwässerungsflächen relativ gering sind. Die am Garagenvorplatz anfallenden Oberflächenwässer werden gleich wie jene aus der Zufahrt über eine Rohrrigolversickerungsanlage DN 100 zur Versickerung gebracht. Bei der Garage findet wie bei einem Teil der Dachflächen eine Versickerung wahrscheinlich über eine Rieselpackung statt. Lediglich die Einleitung der auf der nördlichen Dachfläche des Wohnhauses anfallenden Niederschlagswässer in das Ablaufgerinne erfolgt ohne entsprechende Retentionsmaßnahmen. Diese Maßnahme wurde vom kulturbautechnischen Amtssachverständigen als wasserrechtlich bewilligungspflichtig eingestuft. Festgehalten wird, dass diesen Feststellungen von der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten wurde. Insofern hat sich nach Ergänzung des Sachverhaltes ergeben, dass die Versickerungen der Park- und Verkehrsflächen sowie von bestimmten Dachwässern grundsätzlich nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist. Lediglich die Ableitung bestimmter Dachwässer über einen Schacht in ein namenloses Gerinne war aus fachlicher Sicht in ihrem Ausmaß nicht mehr derart geringfügig, dass diese ohne Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung möglich wäre. Auch dem wurde von der Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin nach Mitteilung der belangen Behörde vom 27.07.2015 über das Ing.-Büro für Siedlungswasserbau und Hydrogeologie DI Dr. G zwischenzeitlich unter Anschluss dreifacher Projektausfertigungen um die wasserrechtliche Bewilligung für die Oberflächenwasserableitung auf der Gp. 42/2 KG D angesucht. Rechtliche Erwägungen: Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist

§ 138

Abs 1 WRG 1959 derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenUnabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist

Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

  1. a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
  2. b)
  3. b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung

lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung

Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

  1. c)
  2. c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
  3. d)
  4. d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen. In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde

Abs 2 leg cit eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde

Absatz 2, leg cit eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist. Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3 WRG 1959) beeinträchtigen, sind

§ 32Abs 1 WRG 1959 nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig.

Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3, WRG 1959) beeinträchtigen, sind

Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen hat die belangte Behörde in Bezug auf die auf der nördlichen Dachfläche des Wohnhauses anfallenden Niederschlagswässer sowie die allenfalls aus dem Notüberlauf der südlichen Dachfläche dieses Gebäudes stammenden Niederschlagswässer die Beschwerdeführerin zu Recht dazu aufgefordert, die konsenslose Einleitung dieser Wässer in das Gerinne auf der Gp 40/1 der KG D entweder zu unterlassen oder aber dafür um die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung anzusuchen. Zumal allerdings nach den oben wiedergegebenen Feststellungen des beigezogenen Amtssachverständigen die anderen Entwässerungsmaßnahmen (Versickerungen) auf Grund der Geringfügigkeit eines allfälligen Eingriffs wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig sind, war der diesbezügliche Teil des behördlichen Auftrages zu beheben. Dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die restlichen interessierenden Entwässerungsmaßnahmen nach Mitteilung der belangten Behörde vom 27.07.2015 zwischenzeitlich um die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung angesucht hat, war für die Frage der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Auftrages nicht von Bedeutung: So ist in der Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen, wasserpolizeilichen Auftrag entspricht, nach der Judikatur des VwGH (VwGH 28.11.2013, 2010/07/0241) keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Gleiches gilt auch für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verfahren nach § 360 GewO 1994 war daher im vorliegenden Fall eine vergangenheitsbezogene Feststellung vorzunehmen, in welchem Umfang ein wasserpolizeilicher Auftrag ursprünglich rechtmäßig erteilt wurde (vgl dazu etwa VwGH 24.10.2001, 2000/04/0142). Dabei war unter Außerachtlassung der bereits erfolgten Antragseinbringung zu überprüfen, welche Maßnahmen von der Beschwerdeführerin gesetzt wurden, die der vorherigen Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedurft hätten. Der in weiterer Folge erlassene wasserpolizeiliche Auftrag hatte sich sodann darauf zu beschränken, dass nur noch die tatsächlich konsenslos errichteten Anlagen davon erfasst werden. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verfahren nach Paragraph 360, GewO 1994 war daher im vorliegenden Fall eine vergangenheitsbezogene Feststellung vorzunehmen, in welchem Umfang ein wasserpolizeilicher Auftrag ursprünglich rechtmäßig erteilt wurde vergleiche dazu etwa VwGH 24.10.2001, 2000/04/0142). Dabei war unter Außerachtlassung der bereits erfolgten Antragseinbringung zu überprüfen, welche Maßnahmen von der Beschwerdeführerin gesetzt wurden, die der vorherigen Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedurft hätten. Der in weiterer Folge erlassene wasserpolizeiliche Auftrag hatte sich sodann darauf zu beschränken, dass nur noch die tatsächlich konsenslos errichteten Anlagen davon erfasst werden. In diesem Zusammenhang wird unter Hinweis auf die obigen Feststellungen nochmals festgehalten, dass dem Gutachten des kulturbautechnischen Amtssachverständigen inhaltlich nicht entgegen getreten wurde, weshalb beim Landesverwaltungsgericht auf Grund der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des eingeholten kulturbautechnischen Gutachtens keinerlei Bedenken bestehen, dass für die ohne entsprechende Retentionsmaßnahmen erfolgte Einleitung in das angeführte Ablaufgerinne eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Allerdings wird in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der bereits erfolgten Einreichung – deren Vollständigkeit vorausgesetzt – dem Auftrag bereits entsprochen wurde, weshalb weitere Zwangsmaßnahmen in diesem Zusammenhang nicht zulässig wären. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen zu klären, denen erhebliche Bedeutung zukommt. So war im vorliegenden Fall maßgeblich der entscheidungsrelevante Sachverhalt festzustellen. Im Übrigen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur des VwGH verwiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.15.1764.13

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